KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

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1 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

2 Gliederung der Vorlesung Konstante A. Vernetzung Konstante B. Vernetzung Konstante C. Vernetzung Konstante D. Vernetzung Konstante E. Vernetzung Konstante F. Vernetzung Konstante G. Vernetzung Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht Arbeitskampfrecht Betriebsverfassungsrecht Personalvertretungsrecht Unternehmensmitbestimmung 2

3 E. Betriebsverfassungsrecht

4 Überblick I. Allgemeine Grundlagen II. III. IV. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Organe der Betriebsverfassung Betriebsrat V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder VI. VII. VIII. IX. Beteiligungsrechte des Betriebsrats Beteiligung in sozialen Angelegenheiten Beteiligung in personellen Angelegenheiten Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 4

5 III. Organe der Betriebsverfassung (1) 1. Ebenen der Mitwirkung Konzernbetriebsrat Gesamtbetriebsrat Betriebsrat 5

6 III. Organe der Betriebsverfassung (2) Betriebsrat, 7-41 BetrVG Wichtigstes Organ der Betriebsverfassung Wahl eines Betriebsrats freiwillig Initiative der Belegschaft oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft erforderlich Vertretung aller Arbeitnehmer des Betriebs mit Ausnahme der in 5 Abs. 2 BetrVG genannten Personen sowie der leitenden Angestellten Für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten ist in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig Der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs, für den er gewählt wurde, gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen 6

7 III. Organe der Betriebsverfassung (3) Gesamtbetriebsrat, BetrVG Errichtung in Unternehmen mit mehreren Betrieben, 47 Abs. 1 BetrVG Pflicht der Einzelbetriebsräte zur Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat Verstößt ein Betriebsrat gegen diese Rechtspflicht, stellt dies i.d.r. eine grobe Pflichtverletzung nach 23 Abs. 1 BetrVG dar Zusammensetzung: jeder Betriebsrat entsendet ein oder zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat, 47 Abs. 2 BetrVG Ende der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, 49 BetrVG Mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat Durch Amtsniederlegung Durch Ausschluss 7

8 III. Organe der Betriebsverfassung (4) Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats Originäre Zuständigkeit( 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) 1. Überbetriebliche Angelegenheit (entweder betreffend das Gesamtunternehmen oder zumindest mit betriebsübergreifenden Auswirkungen) und 2. Nichtregelnkönnen durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe (+), wenn es dem Einzelbetriebsrat nach der ihm eingeräumten Rechtsposition objektiv oder subjektiv unmöglich ist, die Angelegenheit innerhalb des Betriebs zu regeln oder wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht Zuständigkeit kraft Auftrags( 50 Abs. 2 BetrVG): Die Einzelbetriebsräte können die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen, wo eine Regelung auf Unternehmensebene nicht zwingend, aber doch zweckmäßig erscheint Die Auftragserteilung bedarf eines Beschlusses des Betriebsrats: absolute Mehrheit der Stimmen& Schriftform erforderlich Träger des Mitbestimmungsrechts bleibt der Einzelbetriebsrat; der Gesamtbetriebsrat nimmt es nur gegenüber dem Arbeitgeber wahr Erforderlich ist ein Auftrag für eine bestimmte Angelegenheit 8

9 III. Organe der Betriebsverfassung (5) Konzernbetriebsrat, 54-59a BetrVG Konzerni.S.d. 18Abs.1AktG Errichtung ist freiwillig! Konzernbetriebsrat kann durch Beschluss seiner Mitglieder jederzeit aufgelöst werden Errichtung durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte, 54 Abs. 1 BetrVG Erforderlich ist die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 50% der Konzernbelegschaft arbeiten Zusammensetzung: Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei seiner Mitglieder, 55 Abs. 1 BetrVG Ende der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat, 57 BetrVG Mit Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat Durch Amtsniederlegung Durch Ausschluss 9

10 III. Organe der Betriebsverfassung (6) Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats Originäre Zuständigkeit( 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG): 1. Angelegenheit mit Konzernbezug (Bezug zum Konzern, d.h. zu allen Konzernunternehmen, oder zu mehreren Konzernunternehmen) und 2. Nichtregelnkönnen durch die Gesamtbetriebsräte (+), wenn es den Gesamtbetriebsräten objektiv oder subjektiv unmöglich ist, die Angelegenheit innerhalb ihrer Unternehmen zu regeln Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats erstreckt sich auf Unternehmen ohne Gesamtbetriebsrat sowie auf betriebsratslose Betriebe Erforderlich ist, dass objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt Zuständigkeit kraft Auftrags( 58 Abs. 2 BetrVG) 10

11 III. Organe der Betriebsverfassung (7) Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahl in Betrieben mit i.d.r. mindestens fünf noch nicht 18 Jahre alten Arbeitnehmern oder noch nicht 25 Jahre alten Auszubildenden, 60 Abs. 1 BetrVG Wahrnehmung der besonderen Belange dieser Arbeitnehmergruppe, 60 Abs. 2 BetrVG Wahlberechtigt sind alle minderjährigen Arbeitnehmer des Betriebs sowie Auszubildende unter 25 Jahren, 61 Abs. 1 BetrVG Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs unter 25 Jahren, die nicht bereits Mitglied des Betriebsrats sind, 61 Abs. 2 BetrVG 11

12 III. Organe der Betriebsverfassung (8) Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung ergeben sich aus 70 Abs. 1 BetrVG Keine eigenen Beteiligungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber Zur Durchsetzung der Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden ist das Gremium auf den Betriebsrat angewiesen Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, 70 Abs. 2 BetrVG Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen, 67 BetrVG Bildung einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung in Unternehmen mit mehreren Jugend- und Auszubildendenvertretungen, 72 ff. BetrVG, und einer Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Konzern mit mehreren Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, 73a ff. BetrVG 12

13 III. Organe der Betriebsverfassung (9) 2. Betriebsversammlung, BetrVG Zusammensetzung: alle Arbeitnehmer des Betriebs, 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ABER: Keine Pflicht zur Teilnahme! Leitung durch den Betriebsratsvorsitzenden, 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Nichtöffentlich, 42Abs.1Satz2BetrVG Durchführung von Teilversammlungen, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmern zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann, 42 Abs.1Satz3BetrVG Regelmäßige Betriebsversammlung: Einberufung einmal im Quartal durch den Betriebsrat; ggf. Durchführung einer weiteren Betriebsversammlung pro Kalenderhalbjahr, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, 43 Abs. 1 BetrVG Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, 43 Abs. 2 BetrVG Bericht des Arbeitgebers einmal im Kalenderjahr über Personal- und Sozialwesen, wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs, betrieblichen Umweltschutz, 43 Abs. 3 BetrVG Durchführunggrds.währendderArbeitszeit, 44Abs.1Satz1BetrVG ZeitderTeilnahmeistwieArbeitszeitzuvergüten, 44Abs.1Satz2BetrVGgiltauch,wenndie Versammlung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfindet 13

14 III. Organe der Betriebsverfassung (10) 3. Wirtschaftsausschuss, BetrVG Bildung in Unternehmen mit i.d.r. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern, 106Abs.1BetrVG Aufgabe: Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmer & Unterrichtung des Betriebsrats( Hilfsorgan des Betriebsrats) Pflicht des Arbeitgebers zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten, ggf. unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, 106Abs.2BetrVG Monatliche Sitzungen, 108 Abs. 1 BetrVG Pflicht des Unternehmers oder seines Vertreters zur Teilnahme, 108 Abs. 2 BetrVG Unverzügliche Berichterstattung an den Betriebsrat über jede Sitzung, 108 Abs. 3 BetrVG Pflicht des Unternehmers zur Erläuterung des Jahresabschlusses unter Beteiligung des Betriebsrats, 108 Abs. 5 BetrVG 14

15 III. Organe der Betriebsverfassung (11) 4. Sprecherausschuss Interessenvertretung der leitenden Angestellten Gesetzliche Regelungen im Sprecherausschussgesetz Wahl von Sprecherausschüssen in Betrieben mit i.d.r. mindestens zehn leitenden Angestellten i.s.d. 5Abs.3,4BetrVG Keine Errichtungspflicht Aufgaben: Individuelle Unterstützung einzelner leitender Angestellter Wahrnehmung kollektiver Interessen: Keine echten Mitbestimmungsrechte!!! Nur: Recht auf Mitwirkung, Mitüberwachung, Anhörung, Unterrichtung, Beratung Unterrichtung und Beratung hins. Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze, personeller Einzelmaßnahmen und wirtschaftlicher Angelegenheiten Arbeitgeber und Sprecherausschuss können freiwillig ( keine Erzwingbarkeit!) Richtlinien über Inhalt, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließen, die aber nur dann unmittelbar und zwingend für die individuellen Arbeitsverhältnisse der einzelnen leitenden Angestellten wirken, wenn dies vereinbart wird( 28 Abs. 2 SprAuG) 15

16 IV. Betriebsrat (1) 1. Grundlagen Interessenvertretung der Belegschaft des Betriebs Träger von Rechten und Pflichten aus dem BetrVG Betriebsrat besitzt keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit ABER: Partielle Vermögensfähigkeit insoweit, als das BetrVG vermögensrechtliche Ansprüche für ihn vorsieht Soweit der Betriebsrat Inhaber vermögensrechtlicher Ansprüche ( 40 Abs. 1, 2 BetrVG) sein kann, bedingt dies im entsprechenden Umfang seine Vermögensfähigkeit. Kein sozialer Gegenspieler des Arbeitgebers Es gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, 2 Abs. 1, 74 Abs. 2 BetrVG 16

17 IV. Betriebsrat (2) 2. Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, 7 Satz 1 BetrVG Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in diesem Betrieb eingesetzt werden, 7 Satz 2 BetrVG Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens sechs Monate betriebszugehörig sind, 8Abs.1BetrVG Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl des Betriebsrats im Entleiherbetrieb nicht wählbar, 14Abs.2Satz1AÜG 3. Zusammensetzung des Betriebsrats Größe des Betriebsrats abhängig von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, 9BetrVG 17

18 IV. Betriebsrat (3) 4. Wahl des Betriebsrats Regelungen in 7-20 BetrVG i.v.m. der Wahlordnung(WO) Zwei Wahlverfahren Regelwahlverfahren für Betriebe mit i.d.r. mehr als 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (bis zu 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer), 14aBetrVG ZeitpunktderWahl, 13BetrVG Regelmäßige Betriebsratswahl alle vier Jahre in der Zeit vom bis zeitgleich mit Sprecherausschusswahlen, 13 Abs. 1 BetrVG Außerhalb der Regelzeit ( 13 Abs. 2 BetrVG) z.b. in betriebsratslosen Betrieben, 13 Abs. 2Nr.6BetrVG WahldesBetriebsratsingeheimerundunmittelbarerWahl, 14Abs.1BetrVG Zuständig für die Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvortand, 18 Abs. 1 BetrVG Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl gemäß 19 BetrVG 18

19 IV. Betriebsrat (4) 5. Amtszeit des Betriebsrats Amtszeit des Betriebsrats, 21 ff. BetrVG Amtszeit als Gremium, 21 BetrVG -in der Regel vier Jahre -Amtsperiode endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßige Betriebsratswahl stattfindest -Sonderfälle, die die Amtsperiode unter-oder überstreiten, sind in 13 Abs. 2 und 3 BetrVG geregelt Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds, 24 f. BetrVG - Endet grundsätzlich mit Ablauf der Amtsperiode -Erlöschen der Mitgliedschaft auch vor Ende der Amtsperiode möglich, z.b. bei Niederlegung des Amtes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc. - Folge: Ersatzmitglied rückt nach Übergangsmandat des Betriebsrats, 21a BetrVG -Bei Umstrukturierung des Betriebs, weil sich dadurch die Identität des alten Betriebs ändert. - Die Ämter der Betriebsräte enden -Zur Verhinderung einer betriebsratslosen Zeit entsteht bis zur neuen Wahl ein Übergangsmandat -Beachte: Betriebsübergang führt nicht zum Übergangsmandat, weil i.d.r. die Betriebsidentität erhalten bleibt Restmandat des Betriebsrats, 21b BetrVG -Bei Betriebsstilllegung, die eine Betriebsänderung im Sinne des 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellt, hat Betriebsrat durch ein Restmandat Beteiligungsrechte, um Missbrauch durch Arbeitgeber zu vermeiden 19

20 IV. Betriebsrat (5) 6. Geschäftsführung des Betriebsrats Regelungen zur Geschäftsführung in BetrVG Umfasst die innere Organisation des Betriebsrats und die Rechtstellung der Betriebsratsmitglieder Innere Organisation des Betriebsrats Vorsitz Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter im Betriebsrat mit mehreren Betriebsratsmitgliedern( 26 Abs. 1 BetrVG) Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden: Vertretung desbetriebsratsnachaußen( 26Abs.2Satz1BetrVG) Entgegennahme von Erklärungen für den Betriebsrat( 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) Einberufung der Sitzungen, Festlegung der Tagesordnung, Verhandlungsleitung und LadungzudenSitzungen( 29Abs.2BetrVG) Ggf. Führung der laufenden Geschäfte bei kleineren Betriebsräten ( 27 Abs. 3 BetrVG) 20

21 IV. Betriebsrat (6) Betriebsausschuss Bildung eines Betriebsausschusses in Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern( 27 Abs. 1 BetrVG) Aufgabe: Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats ( 27 Abs. 2 BetrVG) Übertragung weiterer Aufgaben auf den Betriebsausschuss möglich Ausschüsse Bildung von Fachausschüssen( 28 BetrVG) und Arbeitsgruppen ( 28a BetrVG) möglich, wenn im Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind Fachausschüsse = Organ des Betriebsrats; bestehen nur aus Betriebsratsmitgliedern Arbeitsgruppen = kein Organ des Betriebsrats; auch Nichtmitglieder zugelassen 21

22 IV. Betriebsrat (7) Beschlüsse des Betriebsrats Betriebsrat trifft Entscheidungen durch Beschluss Fassung von Betriebsratsbeschlüssen nur in einer Betriebsratssitzung Beschluss kann nur bei ordnungsmäßiger Ladung und rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung erfolgen Beschlussfähigkeit: Teilnahme an der Beschlussfassung von mindestens der Hälfte der Betriebsratsmitglieder, d.h. die die vorgeschriebene Mindestzahl musssichanderstimmabgabebeteiligen( 33Abs.2BetrVG) Beschlussfähigkeit muss bei jeder einzelnen Abstimmung vorliegen Beschlussfassung: Einfache Stimmenmehrheit: Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen der anwendenden Mitglieder, soweit das BetrVG nichts anderes bestimmt ( 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) BeiStimmengleichheitistderAntragabgelehnt( 33Abs.1Satz2BetrVG) Stimmenthaltung zulässig 22

23 IV. Betriebsrat (8) Absolute Mehrheit: Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder in besonders wichtigen Fällen, z. B. RücktrittdesBetriebsrats( 13Abs.2Nr.3BetrVG) Erlass einer Geschäftsordnung( 36 BetrVG) Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung durch den Betriebsausschuss( 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung durch Ausschüsse des Betriebsrats( 28Abs.1Satz2BetrVG) Beauftragung des Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats, eine Angelegenheit für den Betriebsrat mit der Unternehmens- bzw. Konzernleitung zu behandeln( 50Abs.2,58Abs.2BetrVG) Stimmverbot: Ausschluss eines Betriebsratsmitglied von seiner Organtätigkeit bei Entscheidungen, die ihn individuell und unmittelbar betreffen Protokollierung des Beschlusses in der Sitzungsniederschrift( 34 BetrVG) ABER: Sitzungsniederschrift ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines Beschlusses 23

24 IV. Betriebsrat (9) Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats Arbeitgeber trägt die sachlichen und persönlichen Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder( 40 BetrVG) Arbeitgeber hat nur die Kosten zu tragen, die für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind( 40 Abs. 1 BetrVG) Geschäftsführungs- und Rechtsdurchsetzungskosten (soweit es sich nicht um eine offensichtlich aussichtslose oder mutwillige Rechtsverfolgung handelt) Aufwendungen: z.b. Telefon-, Fax-, Portokosten Reisekosten Schulungskosten Kosten nach 40 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat in der Regel eigenständig, d.h. ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber, auslösen Überlassungsanspruch von Sachmitteln oder Büropersonal( 40 Abs. 2 BetrVG) Kein Selbstanschaffungsrecht des Betriebsrats! Der Betriebsrat darf die Kosten nicht eigenständig auslösen. Umlageverbot: Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten des Betriebsrats ist unzulässig( 41 BetrVG) 24

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