Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in dem 8. Buch der Zivilprozessordnung in den 704 ff ZPO
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- Andrea Meissner
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1 :24 Internationales Seminar "Praktische Maßnahmen und Spezialverfahren für die Beitreibung von Forderungen im jeweiligen Land " in Verona am Freitag, (Spanien - Frankreich - Großbritannien - Italien - Deutschland) Deutschland Voraussetzungen für die Beitreibung einer Forderung in Deutschland sind Titel Klausel Zustellung und Forderungsaufstellung - als nicht gesetzliche Voraussetzung Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in dem 8. Buch der Zivilprozessordnung in den 704 ff ZPO Titel Ein Titel ist eine Entscheidung eines Gerichts oder eine notarielle Vereinbarung. Dazu gehören alle Urteile und Beschlüsse, die ein Gericht für vollstreckbar erklärt. Ein Titel kann auch in einem Mahnverfahren (abgekürztes formalistisches Gerichtsverfahren) in Form eines Vollstreckungsbescheids erlangt werden. Auch eine vollstreckbare notarielle Urkunde ist ein Titel. Die Titel müssen rechtskräftig oder zumindest für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sein. Ein Titel kann erlangt werden in einem Urkundenprozess, einem vorläufigen Anordnungsverfahren, einstweiligen Verfügungsverfahren oder Beschlussverfahren Wichtig ist aber, dass er einen vollstreckbaren Inhalt hat. Der vollstreckbare Inhalt muss es dem Gerichtsvollzieher ermöglichen, den Tatbestand, der im Urteilstenor - und nur dort - genannt ist, auszuführen, das heißt, das Urteil zu vollstrecken. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Urteil bestimmt, dass der Beklagte dem Kläger zu zahlen oder ihm eine bestimmte Sache herauszugeben hat. Die Vollstreckung ist auch in geldwerte Rechte Kontoguthaben Wertpapiere Darlehen- und Hypothekenforderung und Einkommen möglich. Forderungen und Rechte sind aber der Zwangsvollstreckung (Pfändung) nur zugänglich, wenn sie übertragbar sind. Immer dann, wenn das Urteil lediglich Rechte oder Pflichten ausspricht, kann das zweifelhaft sein. Wenn also das Urteil besagt, dass Kontounterlagen einer Gesellschaft herauszugeben sind, kann das zu ungenau sein und damit für den Gerichtsvollzieher nicht durchsetzbar; oder aber der Beklagte ist verurteilt worden, sich selbst untersuchen zu lassen. Dann muss er mitwirken und der Gerichtsvollzieher kann ihn nicht zum Gutachter schleppen. In diesen Fällen kann die Mitwirkungshandlung nur durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden. Notarielle Urkunden können nur hinsichtlich Geldforderungen vollstreckbar erklärt werden (unter Umständen auch zur Räumung von Immobilien). Klausel Wenn eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist, also ein Urteil-Titel vorliegt, muss das Gericht bescheinigen, dass dieser Titel rechtskräftig ist durch eine so genannte Rechtskraftbescheinigung. Weiterhin muss das Gericht und der Notar eine
2 :24 so genannte Vollstreckungsklausel auf dem Original/der Ausfertigung des Titels anbringen die besagt, dass diese Ausfertigung des Urteils / der notariellen Urkunde dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt worden ist. Zustellung Vor Beginn der Zwangsvollstreckung muss die Zustellung des Urteils mit Klausel bewirkt werden. Das geschieht regelmäßig durch den Gerichtsvollzieher, kann aber auch im so genannten Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt (Vergleich) erfolgen. Die Tatsache der Zustellung ist vom Gerichtsvollzieher oder dem Rechtsanwalt in Form der Erklärung zu dokumentieren, dass die Zustellung erfolgt ist. Erst wenn der Titel mit Klausel zugestellt worden ist, kann die Zwangsvollstreckung beginnen. Der Beginn der Zwangsvollstreckung kann mit der Zustellung zusammenfallen, aber auch zeitlich auseinander fallen. In manchen Verfahren (zum Beispiel Vollstreckungsbescheid) ist eine Frist zwischen Zustellung und Vollstreckungsbeginn gesetzlich einzuhalten. Diese Frist soll dem Beklagten/Schuldner eine Reaktionszeit zum Beispiel zur Zahlung gewähren und den Schuldner vor Überraschungen und damit eventuell vermeidbaren finanziellen Verlusten schützen. Forderungsaufstellung Die eingangs erwähnte Forderungsaufstellung ist keine gesetzliche Voraussetzung, ist heute aber üblich und notwendig, um einerseits die Forderung im Gerichtsverfahren zu begründen, andererseits dem Gerichtsvollzieher jegliche Diskussion über die Zusammensetzung (Hauptforderung, Kosten, Zinsen) mit dem Schuldner zu ersparen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Vollstreckungsvoraussetzungen geben dem Schuldner eine Vielzahl von Einwendungsmöglichkeiten gegen die Vollstreckung. So kann er in den Rechtsmitteln gegen die Zwangsvollstreckung (Erinnerung, Vollstreckungsgegenklage) vortragen, es sei kein vollstreckungsfähiger Titel ergangen, die Klausel sei nicht zutreffend erteilt (oft im Parteiverfahren) oder die Zustellung sei mangelhaft. Diese Fragen hat der den Schuldner vertretende Rechtsanwalt insbesondere im Rahmen internationaler Vollstreckungsverfahren intensiv zu überprüfen, da er mit diesen Einwendungen den Schuldner vor ungerechtfertigter - Vollstreckung schützen kann. Europa Zu unserer Thematik gehört natürlich die Frage, inwieweit die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union bezüglich der Zwangsvollstreckung kodifiziert ist. Es geht dabei um die Umsetzung von europäischen Verordnungen. Zu beachten sind dabei: - Die Zustellung nach der Verordnung Nummer 1393/2007-geregelt in ZPO. Darin ist die Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen oder die Post bei besonderer Zuständigkeit für bestimmte Schriftstücke geregelt.
3 :24 - Wichtig in unserem Konsens ist die Behandlung europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung Nummer 805/2004, geregelt in den ZPO. Die Vollstreckungstitel und Möglichkeiten sind dabei aufgegliedert in -Bestätigung inländischer Titel als europäischer Vollstreckungstitel -Zwangsvollstreckung aus europäischen Vollstreckungstiteln im Inland - das europäische Mahnverfahren nach der Verordnung Nummer 1896/ Zwangsvollstreckung aus dem europäischen Zahlungsbefehl und dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderung nach der Verordnung Nr. 861/2007 Seit dem Vertrag von Amsterdam entwickelt sich das europäische Zivilprozessrecht schnell. Ziel ist es, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen zu erleichtern, indem insbesondere das Zwischenverfahren zur Anerkennung - das so genannte Exequaturverfahren durch spezielle Verordnungen ersetzt werden soll. Bisher sind in Kraft getreten: - die Verordnung über europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen = EuVTVO - die europäische Mahnverordnung = EuMahnVO - das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen = EuBagatellVO - die Verordnung über Unterhaltssachen = EuUnterhaltsVO Mit diesen Verordnungen wird das Zwischenverfahren der Anerkennung verdrängt und der Staat in dem vollstreckt wird - verzichtet auf eine Zweitkontrolle und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels. Diese Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der EU (Ausnahme Dänemark und GB für Unterhalt). Das hat zur Folge, dass sich hartnäckige Schuldner, insbesondere Privatpersonen, gerne nach Dänemark absetzen. Diese Verordnungen sind in allen Zivil- und Handelssachen sowie verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten und Staatshaftungsfällen sachlich anwendbar. Dennoch bleiben die Staaten souverän, was bedeutet, dass die nationalen Regeln = Ausführungsbestimmungen zum Ablauf der Verfahren weiter gelten. Erleichterungen zur Informationsgewinnung über sachliche und örtliche Zuständigkeit bilden dabei der europäische Gerichtsatlas und die neu geschaffene Internetplattform eurojuris. Hier können Informationen über Gerichtsverfahren in Euroländern ebenso abgefragt werden, wie die dazu notwendigen Formulare. Als Besonderheiten der Zwangsvollstreckung im Rahmen der Europäischen Union sind zu nennen: - die Tatsache, dass nicht alle in den Ländern ergangene Entscheidungen durch die EU Verordnungen erfasst sind und damit darauf zu achten ist, ob die Entscheidung überhaupt im anderen Land vollstreckbar ist; ( Dänemark und Großbritannien zum Teil)
4 :24 - ist in seiner Bedeutung zu vernachlässigen. - es sich bei der Bestätigung inländischer Titel als europäischer Vollstreckungstitel um ein sehr formales Verfahren handelt Der Staat, der den Titel erlässt, führt mit einem Bestätigungsverfahren eine Selbstkontrolle des vollstreckbaren Entscheidung durch. Zu erfüllen sind die in 6 EuVTVO aufgezählten Bestätigungsvoraussetzungen. Wird diese Hürde nicht genommen, kann ein europäischer Vollstreckungstitel nicht ausgestellt werden. Dann kann noch der Weg über das Exequaturverfahren nach Art. 38 ff EuGVVO beschritten werden. Der Antrag auf Bestätigung ist an das erlassende Gericht (Ursprungsgericht) zu richten und zwar nur mit einem in der Verordnung abgedruckten Formblatt. Die Beschädigung kann nur erteilt werden, wenn zum Beispiel die Entscheidung im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ergangen ist oder der Verbraucher die Forderung ausdrücklich anerkannt oder in einem Vergleich bestätigt hat. Andere Titelerlangung ist vom Bestätigungsverfahren ausgeschlossen. Weiterhin ist wichtig, dass die Zustellung nachgewiesen ist, wobei festzustellen ist, dass der Schuldner über die Forderung selbst und über die Verfahrensschritte unterrichtet worden ist. Da das nicht immer im nationalen Recht umgesetzt worden ist, muss der Gläubiger im Bestätigungsverfahren dafür sorgen, dass das Gericht die Anforderungen der Verordnung beachtet. Hier liegen häufige Fehler bei den Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, die der Schuldner erfolgreich einwenden kann. Ist die Bestätigung ergangen, kann sich der Schuldner dagegen nur im Ursprungsmitgliedstaat wehren. Auch dazu muss er ein Formblatt benutzen. - das für die Zwangsvollstreckung aus europäischen Vollstreckungstitel das im Inland anzuwendende Vollstreckungsverfahrensrecht zusätzlich gilt; - formale Besonderheiten für die Vollstreckung aus dem europäischen Mahnverfahrens und dem Verfahren für geringfügige Forderungen zu beachten sind. Der europäische Zahlungsbefehl ist bei dem zuständigen zentralisierten Gericht (siehe: - Gerichtsatlas, Amtsgericht Berlin/Wedding in Deutschland ausschließlich zuständig??) auf dem dazu veröffentlichten Formblatt zu beantragen in der jeweiligen Gerichtssprache. Voraussetzung ist also nur, - dass die geltend gemachte Forderung begründet erscheint, - das Formblatt vollständig ausgefüllt ist und - das Gericht zuständig ist. Die Prüfungskompetenz des Gerichts ist sehr eingeschränkt. Aus den eigenen Angaben des Antragstellers darf sich nur nicht die Unbegründetheit seiner Forderung ergeben.
5 :24 Liegt das vor, hat das Gericht innerhalb von 30 Tagen den europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen und dem Antragsgegner zuzustellen. Gegen den Zahlungsbefehl ist der Einspruch statthaft. Den Einspruch kann man innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung einlegen. Da es für die Fristwahrung jedoch auf den Zeitpunkt des Absendens ankommt, ist die Frist häufig verstrichen bevor per Post tatsächlich zu gestellt ist, worauf der anwaltliche Vertreter besonders achten muss. Kommt es durch Einspruch zum Gerichtsverfahren, prüft das Gericht lediglich noch das Zustelldatum des Zahlungsbefehls und seine ordnungsgemäße Zustellung. Die Verordnung sieht noch Besonderheiten für den Fall vor, dass der Antragsgegner die Einspruchsfrist versäumt. Auch diesem Antrag wird jedoch nur stattgegeben, wenn offensichtliche ins Auge springende Gründe gegen die Fristversäumung sprechen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist noch zu beachten, dass Übersetzungen vorliegen müssen. Übersetzt werden muss die Bestätigung und der Zahlungsbefehl und bei anderen Titeln ein Auszug aus der Entscheidung, woraus sich die wichtigsten Vollstreckungsvoraussetzungen ersehen lassen. Gegen die Vollstreckung sind Rechtsbehelfe zulässig. Sie richten sich regelmäßig nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Vollstreckung vorgenommen wird, beziehen sich aber nur auf das formale Verfahren, nicht auf eine Überprüfung der Entscheidung in der Sache (materiellrechtlich und tatsächlich) selbst. Ist die Vollstreckung beendet, sei es durch Zahlung oder anderweitige Vollstreckung, sollte der Vollstreckungstitel vom Gläubiger oder dem erlassenden Gericht herausverlangt werden. FFM, LT
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