Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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1 Ein Service juris GmbH Seite Gesetz über Einreise Aufenthalt Staatsangehörigen Mitgliedstaaten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Datum: 22. Juli 969 Fstelle: BGBl I 969, 927 Textweis Geltung ab:..98 G aufgeh. durch Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 G 26-0/ v I 946 mwv..2003; das G v (Zuwanungsgesetz) ist gem. BVerfGE v ; 2003 I 26-2 BvF /02 - mit Art. 78 GG (00-) unvereinbar daher nichtig G aufgeh. durch Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 G v I 950 (ZuwandG 2004) mwv AufenthEWGG Inhaltsübersicht a a a 5b 6 Freizügigkeit Einreise Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer Aufenthaltserlaubnis für niegelassene selbständige Erwerbstätige Aufenthaltserlaubnis für Erbringer Dienstleistungen Aufenthaltserlaubnis für Empfänger Dienstleistungen Aufenthaltserlaubnis für Verbleibeberechtigte Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige Befreiung vom Erfornis Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsanzeige Ausweise Erlöschen Aufenthaltserlaubnis Einschränkungen Freizügigkeit Ordnungswidrigkeiten Gebührenfreiheit Allgem Verwaltungsvorschriften Geltung des Auslängesetzes Geltung Verordnungsrecht EG Geltung für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten Berlin-Klausel AufenthEWGG Freizügigkeit () Auslänn, Staatsangehörige s Mitgliedstaates Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind im Geltungsbereich ses Gesetzes. Beschäftigung als Arbeiter o Angestellte o zu ihrer Berufsausbildung ausüben o ausüben wollen (Arbeitnehmer), 2. sich niegelassen haben o nielassen wollen, um selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (niegelassene selbständige Erwerbstätige), 3. ohne sich dort niezulassen, als selbständige Erwerbstätige im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 957 (BGBl. II S. 766) erbringen o erbringen wollen (Erbringer Dienstleistungen),

2 Ein Service juris GmbH Seite 2 4. ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Absatzes Nr. 3 empfangen o empfangen wollen (Empfänger Dienstleistungen), o 5. Beendigung r in den Nummern bis 4 genannten Erwerbstätigkeiten unter den in 6a Abs. 2 bis 8 genannten Voraussetzungen verbleiben o verbleiben wollen (Verbleibeberechtigte) Freizügigkeit sem Gesetz gewährt. (2) Freizügigkeit sem Gesetz auch Familienangehörigen in Absatz Nr. bis 4 genannten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt; Familienangehörige verstorbenen Erwerbstätigen (Absatz Nr. bis 4), Verbleibeberechtigten (Absatz Nr. 5) verstorbenen Verbleibeberechtigten sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 2 3 verbleibeberechtigt. Familienangehörige im Sinne ses Gesetzes sind. Ehegatte Verwandten in absteigen Linie, noch nicht 2 Jahre alt sind, 2. Verwandten in aufsteigen in absteigen Linie in Absatz genannten Personen o ihrer Ehegatten, denen se Personen o ihre Ehegatten Unterhalt gewähren. (3) Die zuständigen Behörden können Personen, Freizügigkeit sem Gesetz beanspruchen, den Nachweis verlangen, daß in sem Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (4) Die Auslän, denen sem Gesetz Freizügigkeit gewährt, erhalten Maßgabe 3 bis 7a Aufenthaltserlaubnis für Angehörige s Mitgliedstaates Europäischen Gemeinschaften (). AufenthEWGG 2 Einreise () Den in genannten Personen Einreise in den Geltungsbereich ses Gesetzes gestattet. (2) Absatz gilt für Familienangehörige ( Abs. 2) nur, Person, en Familienangehörige sie sind, Einreise o Aufenthalt gestattet ist. Absatz gilt für Familienangehörige verstorbenen Erwerbstätigen ( Abs. Nr. bis 4), Verbleibeberechtigten ( Abs. Nr. 5) verstorbenen Verbleibeberechtigten nur unter den Voraussetzungen des 7 Abs (3) Die in genannten Personen, Staatsangehörige s Mitgliedstaates Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, bedürfen für Einreise ks Visums. AufenthEWGG 3 Arbeitnehmer () Arbeitnehmern ( Abs. Nr. ) auf Antrag erteilt, sie in m Arbeitsverhältnis stehen. (2) Die Gültigkeitsdauer beträgt, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend Satz kann bei Arbeitnehmern, en Arbeitsverhältnis für Dauer mindestens drei Monaten weniger als m Jahr abgeschlossen ist, Gültigkeitsdauer auf voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt werden. Bei Arbeitnehmern, beim Erbringen r Dienstleistung ( Abs. Nr. 3) für Dauer mindestens drei Monaten weniger als m Jahr mitwirken, kann Gültigkeitsdauer auf voraussichtliche Dauer Dienstleistung begrenzt werden. (3) Die auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Das gleiche gilt, Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist. Jedoch kann bei ersten Verlängerung en Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden, Arbeitnehmer zu sem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanfolgenden Monaten arbeitslos ist. (4) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Abweichend Satz kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil Arbeitnehmer wegen vorübergehen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit o Unfalls o wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht mehr in m Arbeitsverhältnis steht.

3 Ein Service juris GmbH Seite 3 AufenthEWGG 4 Niegelassene selbständige Erwerbstätige () Selbständigen Erwerbstätigen, sich im Geltungsbereich ses Gesetzes nielassen ( Abs. Nr. 2), auf Antrag erteilt, sie zur Ausübung beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind. (2) Die Gültigkeitsdauer beträgt, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Sie auf Antrag jeweils um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (3) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil selbständige Erwerbstätige wegen vorübergehen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit o Unfalls nicht mehr erwerbstätig ist. AufenthEWGG 5 Erbringer Dienstleistungen () Erbringern Dienstleistungen ( Abs. Nr. 3) auf Antrag erteilt, sie zur Erbringung Dienstleistung berechtigt sind. (2) Die für voraussichtliche Dauer Dienstleistung erteilt. Sie auf Antrag entsprechend Satz verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (3) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil Erbringer Dienstleistungen wegen vorübergehen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit o Unfalls nicht mehr erwerbsfähig ist. AufenthEWGG 6 Empfänger Dienstleistungen () Empfängern Dienstleistungen ( Abs. Nr. 4) auf Antrag erteilt. (2) Die für voraussichtliche Dauer Dienstleistung erteilt. Sie auf Antrag entsprechend Satz verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (3) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. AufenthEWGG 6a Aufenthaltserlaubnis für Verbleibeberechtigte () Verbleibeberechtigten ( Abs. Nr. 5) auf Antrag Aufenthaltserlaubnis erteilt. (2) Verbleibeberechtigt sind in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,. das für Geltendmachung r Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht o das 65. Lebensjahr vollendet haben 2. im Geltungsbereich ses Gesetzes in den letzten zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausgeübt sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten haben. (3) Verbleibeberechtigt sind ferner in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich ses Gesetzes infolge dauern Arbeitsunfähigkeit aufgeben,. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Geltungsbereich ses Gesetzes ständig aufgehalten haben, o 2. dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall o Berufskrankheit eingetreten ist, auf Gr en ein Anspruch auf Rente entsteht, ganz o teilweise zu Lasten s Trägers im Geltungsbereich ses Gesetzes geht. (4) Verbleibeberechtigt den Absätzen 2 3 ist ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher im Sinne des Artikels 6 des Grgesetzes ist o se

4 Ein Service juris GmbH Seite 4 Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 3. März 953 verloren hat, auch Voraussetzungen Dauer des ständigen Aufenthalts Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 o Dauer des ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. nicht vorliegen. (5) Verbleibeberechtigt sind ferner in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, sie drei Jahren Erwerbstätigkeit ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich ses Gesetzes Erwerbstätigkeit in m anen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Geltungsbereich ses Gesetzes beibehalten in Regel jeden Tag o mindestens einmal in Woche dorthin zurückkehren; Erwerbstätigkeit im anen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich ses Gesetzes Absatz 2 Nr. 2 Absatz 3. (6) Der ständige Aufenthalt im Sinne Absätze 2 bis 5 we durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrnstes berührt. (7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne Absätze 2 bis 5 gelten. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit o Unfalls, 2. vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit s Arbeitnehmers, 3. Zeiten Einstellung r selbständigen Tätigkeit infolge Umständen, auf Selbständige kn Einfluß hatte. (8) Das Verbleiberecht den Absätzen 2 bis 4 muß binnen zwei Jahren sm Entstehen ausgeübt werden. Es nicht beeinträchtigt, Verbleibeberechtigte während ser Frist den Geltungsbereich ses Gesetzes verläßt. (9) Die Aufenthaltserlaubnis, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (0) Die Aufenthaltserlaubnis kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. AufenthEWGG 6a Aufenthaltserlaubnis für Verbleibeberechtigte () Verbleibeberechtigten ( Abs. Nr. 5) auf Antrag Aufenthaltserlaubnis erteilt. (2) Verbleibeberechtigt sind in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,. das für Geltendmachung r Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht o das 65. Lebensjahr vollendet haben 2. im Geltungsbereich ses Gesetzes in den letzten zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausgeübt sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten haben. (3) Verbleibeberechtigt sind ferner in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich ses Gesetzes infolge dauern Arbeitsunfähigkeit aufgeben,. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Geltungsbereich ses Gesetzes ständig aufgehalten haben, o 2. dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall o Berufskrankheit eingetreten ist, auf Gr en ein Anspruch auf Rente entsteht, ganz o teilweise zu Lasten s Trägers im Geltungsbereich ses Gesetzes geht. (4) Verbleibeberechtigt den Absätzen 2 3 ist ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher im Sinne des Artikels 6 des Grgesetzes ist o se Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 3. März 953 verloren hat, auch Voraussetzungen Dauer des ständigen Aufenthalts Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 o Dauer des ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. nicht vorliegen. (5) Verbleibeberechtigt sind ferner in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, sie drei Jahren Erwerbstätigkeit ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich ses Gesetzes Erwerbstätigkeit in m anen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Geltungsbereich ses Gesetzes beibehalten in

5 Ein Service juris GmbH Seite 5 Regel jeden Tag o mindestens einmal in Woche dorthin zurückkehren; Erwerbstätigkeit im anen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich ses Gesetzes Absatz 2 Nr. 2 Absatz 3. (6) Der ständige Aufenthalt im Sinne Absätze 2 bis 5 we durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrnstes berührt. (7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne Absätze 2 bis 5 gelten. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit o Unfalls, 2. zuständigen Agentur für Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit s Arbeitnehmers, 3. Zeiten Einstellung r selbständigen Tätigkeit infolge Umständen, auf Selbständige kn Einfluß hatte. (8) Das Verbleiberecht den Absätzen 2 bis 4 muß binnen zwei Jahren sm Entstehen ausgeübt werden. Es nicht beeinträchtigt, Verbleibeberechtigte während ser Frist den Geltungsbereich ses Gesetzes verläßt. (9) Die Aufenthaltserlaubnis, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (0) Die Aufenthaltserlaubnis kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. AufenthEWGG 7 Familienangehörige () Familienangehörigen ( Abs. 2) auf Antrag erteilt, Person, en Familienangehörige sie sind, besitzt ihr Wohnung für sich ihre Familienangehörigen zur Verfügung steht, den am Aufenthaltsort geltenden Maßstäben für Angemessenheit r Wohnung entspricht. (2) Familienangehörigen s verstorbenen Erwerbstätigen ( Abs. Nr. bis 4), im Zeitpunkt ss Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, auf Antrag erteilt,. Erwerbstätige sich im Zeitpunkt ss Todes seit mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich ses Gesetzes aufgehalten hat, o 2. Erwerbstätige infolge s Arbeitsunfalls o r Berufskrankheit gestorben ist o 3. überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deutscher im Sinne Artikel 6 des Grgesetzes ist o se Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 3. März 953 verloren hat. Der ständige Aufenthalt im Sinne Nummer we durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrnstes berührt. (3) Familienangehörigen s Verbleibeberechtigten ( Abs. Nr. 5) o s verstorbenen Verbleibeberechtigten, bereits bei Entstehen ss Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, auf Antrag erteilt. (4) Das Verbleiberecht für Familienangehörige den Absätzen 2 3 muß binnen zwei Jahren sm Entstehen ausgeübt werden. Es nicht beeinträchtigt, Verbleibeberechtigte während ser Frist den Geltungsbereich ses Gesetzes verläßt. (5) Die Gültigkeitsdauer für Familienangehörige Arbeitnehmern ( Abs. Nr. ) beträgt, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend Satz kann bei Familienangehörigen s Arbeitnehmers, dessen auf Gültigkeitsdauer bis zu zwölf Monaten begrenzt ist, Gültigkeitsdauer so bemessen werden, daß sie mit Ablauf endet, dem Arbeitnehmer erteilt ist. Die für Familienangehörige Arbeitnehmern auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Für Verlängerung gilt Satz 2 entsprechend. (6) Die für Familienangehörige niegelassenen

6 Ein Service juris GmbH Seite 6 selbständigen Erwerbstätigen ( Abs. Nr. 2), sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Bei Familienangehörigen s niegelassenen selbständigen Erwerbstätigen, dessen für kürzere Dauer erteilt ist, kann sie so befristet werden, daß sie mit Ablauf endet, dem niegelassenen selbständigen Erwerbstätigen erteilt ist. Die auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (7) Die Gültigkeitsdauer für Familienangehörige Erbringern Dienstleistungen ( Abs. Nr. 3) Empfängern Dienstleistungen ( Abs. Nr. 4) ist so zu bemessen, daß sie nicht vor dem Ablauf endet, Person erteilt ist, en Familienangehörige sie sind. Sie auf Antrag entsprechend Satz verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (8) Die für verbleibeberechtigte Familienangehörige, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (9) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (0) Die kann nicht träglich zeitlich beschränkt ihre Verlängerung kann nicht versagt werden, weil in Absatz bezeichnete Voraussetzung r angemessenen Wohnung entfallen ist. Das gilt nicht, se Voraussetzung innerhalb sechs Monaten Erteilung entfallen den Umständen anzunehmen ist, daß Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung erfüllt werden sollte. AufenthEWGG 7a Unbefristete () Die in Abs. genannten Personen unbefristet verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen Auslän. sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Geltungsbereich ses Gesetzes aufhält, 2. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, 3. über ausreichenden Wohnraum ( 7 Abs. 4 des Auslängesetzes) verfügt 4. in eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (2) Die des Ehegatten s Ausläns, unbefristete besitzt, Maßgabe des Absatzes Nr. bis 3 unbefristet verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. häusliche Gemeinschaft Ehegatten fortbesteht 2. Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eigenständig o durch Mittel des anen Ehegatten gesichert ist. (3) Absatz findet entsprechende Anwendung auf 6a Abs. 2 bis 5 verbleibeberechtigten Personen 7 Abs. 2 3 verbleibeberechtigten Familienangehörigen. (4) Die unbefristete ist räumlich unbeschränkt. Sie ist nur Maßgabe des 27 Abs. des Auslängesetzes beschränkbar. AufenthEWGG 8 Befreiung vom Erfornis Aufenthaltsgenehmigung () Arbeitnehmer ( Abs. Nr. ), sich auf Arbeitssuche befinden, bedürfen für Dauer ersten drei Monate Einreise kr Aufenthaltsgenehmigung. (2) Arbeitnehmer ( Abs. Nr. ) sowie Erbringer Empfänger Dienstleistungen ( Abs. Nr. 3 4) bedürfen kr Aufenthaltsgenehmigung, voraussichtliche Dauer des beabsichtigten Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt. Das gleiche gilt für Familienangehörige ( Abs. 2) in Satz genannten Personen, sie Staatsangehörige s Mitgliedstaates Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.

7 Ein Service juris GmbH Seite 7 (3) Arbeitnehmer, im Geltungsbereich ses Gesetzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im Hoheitsgebiet s anen Mitgliedstaates haben in Regel jeden Tag o mindestens einmal in Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeitnehmer), bedürfen kr Aufenthaltsgenehmigung. AufenthEWGG 9 Aufenthaltsanzeige Personen, im Geltungsbereich ses Gesetzes Erwerbstätigkeit ausüben wollen, jedoch 8 Abs. 2 kr Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, haben Auslänbehörde unverzüglich Einreise ihren Aufenthalt anzuzeigen, voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes n Monat übersteigt. AufenthEWGG 0 Ausweise Das Recht auf Einreise Aufenthalt den 2 bis 8 setzt voraus, daß Auslän sich durch n Paß o amtlichen Personalausweis ausweist. Familienangehörige können sich auch durch n sonstigen zugelassenen Paßersatz ausweisen. AufenthEWGG Erlöschen Die erlischt, sich Auslän seit mehr als sechs Monaten nicht mehr im Geltungsbereich ses Gesetzes aufgehalten hat. Dies gilt nicht, Aufenthalt lediglich zur Ableistung des Wehrnstes o s an s Stelle tretenden Ersatznstes unterbrochen wurde. AufenthEWGG 2 Einschränkungen Freizügigkeit () Soweit ses Gesetz Freizügigkeit gewährt beschränkende Maßnahmen nicht schon in den vorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind Versagung Einreise, o ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen 3 Abs. 5, 2 Abs. Satz 2 4 des Auslängesetzes sowie Ausweisung o Abschiebung gegenüber den in genannten Personen nur aus Gründen öffentlichen Ordnung, Sicherheit o Gesheit (Artikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. des Vertrages zur Gründung Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) zulässig. Auslän, unbefristete besitzen, dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen öffentlichen Sicherheit o Ordnung ausgewiesen werden. (2) Die in Absatz genannten Entscheidungen o Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden. (3) Die in Absatz genannten Entscheidungen o Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, ein Auslän durch sein persönliches Verhalten dazu Anlaß gibt. Dies gilt nicht für Entscheidungen o Maßnahmen, zum Schutz öffentlichen Gesheit getroffen werden. (4) Die Tatsache r strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um in Absatz genannten Entscheidungen o Maßnahmen zu begründen. (5) Wird Paß, Personalausweis o sonstige Paßersatz des Ausläns ungültig, so kann s s Abschiebung nicht begründen. (6) Zum Schutz öffentlichen Gesheit dürfen in Absatz genannten Entscheidungen o Maßnahmen nur getroffen werden, Auslän. an r Krankheit im Sinne 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 045) leidet o mit m Krankheitserreger im Sinne 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist, o 2. an Suchtkrankheiten, schweren geistigen o seelischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen o Sinnestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet. Tritt Krankheit o das Gebrechen erst Erteilung auf, so kann s Versagung Verlängerung o trägliche zeitliche Beschränkung, Ausweisung o Abschiebung nicht begründen. (7) Wird Erteilung o Verlängerung versagt, Ausweisung verfügt o Abschiebung angedroht, so ist Frist anzugeben, binnen welcher Auslän den Geltungsbereich ses Gesetzes zu verlassen hat. Außer in dringenden Fällen muß Frist, falls noch k erteilt ist, mindestens fünfzehn Tage, bereits erteilt ist, mindestens n Monat betragen.

8 Ein Service juris GmbH Seite 8 (8) Die Gründe für Entscheidung o Maßnahme Absatz sind dem Betroffenen mitzuteilen. 66 Abs. des Auslängesetzes bleibt unberührt. (9) 72 Abs. des Auslängesetzes findet k Anwendung. AufenthEWGG 2a Ordnungswidrigkeiten () Ordnungswidrig handelt, wer als Person, sem Gesetz o Freizügigkeitsverordnung/EG vom 7. Juli 997 (BGBl. I S. 80) Freizügigkeit gewährt,. bei Einreise in das Besgebiet den erforlichen Paß o Paßersatz ( 0 ses Gesetzes o 6 Freizügigkeitsverordnung/EG) a) nicht besitzt o nicht mit sich führt o b) m zuständigen Beamten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt o 2. sich im Besgebiet aufhält, ohne den erforlichen Paß o Paßersatz ( 0 ses Gesetzes o 6 Freizügigkeitsverordnung/EG zu besitzen. 3. (weggefallen) (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer in Absatz Nr. Buchstabe a bezeichnete Handlung fahrlässig o in Absatz Nr. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes Nr. mit r Geldbuße bis zu zweitausendfünfhunt Euro, in den übrigen Fällen mit r Geldbuße bis zu eintausend Euro, geahndet werden. (4) Bei Ordnungswidrigkeiten Absatz Nr., auch in Verbindung mit Absatz 2, sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. Nr. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Grenzschutzämter. (5) (weggefallen) AufenthEWGG 3 Gebührenfreiheit Von Staatsangehörigen Mitgliedstaaten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ihren Familienangehörigen ( Abs. 2), denen Freizügigkeit sem Gesetz gewährt, werden k Gebühren für Erteilung o Verlängerung o s Visums erhoben. AufenthEWGG 4 (weggefallen) AufenthEWGG 5 Geltung des Auslängesetzes Soweit ses Gesetz k abweichenden Vorschriften enthält, finden das Auslängesetz auf Gr des Auslängesetzes erlassenen Verordnungen in jeweils geltenden Fassung Anwendung. AufenthEWGG 5a Verordnungen Richtlinien EG () Die Verordnung Kommission Europäischen Gemeinschaften über das Recht Arbeitnehmer, Beendigung r Beschäftigung im Hoheitsgebiet s Mitgliedstaates zu verbleiben, vom 29. Juni Verordnung (EWG) 25/70 - (ABl. EG Nr. L 42 S. 24) bleibt unberührt; insoweit haben Abs. Nr. 5, Abs. 2 Satz, 2 Abs. 2, 6a 7 Abs. 2, 3, 4 8 nur deklaratorische Bedeutung. (2) Der Besminister des Innern ermächtigt, ses Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Besrates folgenden Verordnungen Europäischen Gemeinschaften zur Regelung Einreise Aufenthalt Staatsangehörigen Mitgliedstaaten anzupassen. (3) Der Besminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Besrates Einreise den Aufenthalt aner als in Abs. 2 bezeichneten Personen regeln, soweit es zur Ausführung Richtlinien des Rates Europäischen Gemeinschaften über. das Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 990 (ABl. EG Nr. L 80 S. 26),

9 Ein Service juris GmbH Seite 9 2. das Aufenthaltsrecht aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer selbständig Erwerbstätigen gemäß Richtlinie 90/365/EWG es Rates vom 28. Juni 990 (ABl. EG Nr. L 80 S. 28), 3. das Aufenthaltsrecht Studenten gemäß Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 993 (ABl. EG Nr. L 37 S. 59) erforlich ist. AufenthEWGG 5b Geltung für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten Auf Auslän, Staatsangehörige s Staates sind, dem 3. Dezember 980 Mitglied Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, findet ses Gesetz vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an Anwendung, soweit Freizügigkeit durch das Besrepublik Deutschland ratifizierte Vertragswerk über den Beitritt gewährt. Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt, findet ses Gesetz mit Maßgabe Anwendung, daß über Erteilung, Verlängerung Geltungsdauer Ermessen entschieden. AufenthEWGG 5c Geltung für Staatsangehörige EFTA-Staaten Soweit das Abkommen vom 2. Mai 992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Auslänn, nicht Staatsangehörige s Mitgliedstaates Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Freizügigkeit gewährt, finden ses Gesetz auf Gr ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Maßgaben entsprechende Anwendung. AufenthEWGG 6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt Maßgabe des 3 Abs. des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, auf Gr ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin 4 des Dritten Überleitungsgesetzes. AufenthEWGG 7 Inkrafttreten -

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