Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
|
|
- Carsten Bauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ein Service juris GmbH Seite Gesetz über Einreise Aufenthalt Staatsangehörigen Mitgliedstaaten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Datum: 22. Juli 969 Fstelle: BGBl I 969, 927 Textweis Geltung ab:..98 G aufgeh. durch Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 G 26-0/ v I 946 mwv..2003; das G v (Zuwanungsgesetz) ist gem. BVerfGE v ; 2003 I 26-2 BvF /02 - mit Art. 78 GG (00-) unvereinbar daher nichtig G aufgeh. durch Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 G v I 950 (ZuwandG 2004) mwv AufenthEWGG Inhaltsübersicht a a a 5b 6 Freizügigkeit Einreise Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer Aufenthaltserlaubnis für niegelassene selbständige Erwerbstätige Aufenthaltserlaubnis für Erbringer Dienstleistungen Aufenthaltserlaubnis für Empfänger Dienstleistungen Aufenthaltserlaubnis für Verbleibeberechtigte Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige Befreiung vom Erfornis Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsanzeige Ausweise Erlöschen Aufenthaltserlaubnis Einschränkungen Freizügigkeit Ordnungswidrigkeiten Gebührenfreiheit Allgem Verwaltungsvorschriften Geltung des Auslängesetzes Geltung Verordnungsrecht EG Geltung für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten Berlin-Klausel AufenthEWGG Freizügigkeit () Auslänn, Staatsangehörige s Mitgliedstaates Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind im Geltungsbereich ses Gesetzes. Beschäftigung als Arbeiter o Angestellte o zu ihrer Berufsausbildung ausüben o ausüben wollen (Arbeitnehmer), 2. sich niegelassen haben o nielassen wollen, um selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (niegelassene selbständige Erwerbstätige), 3. ohne sich dort niezulassen, als selbständige Erwerbstätige im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 957 (BGBl. II S. 766) erbringen o erbringen wollen (Erbringer Dienstleistungen),
2 Ein Service juris GmbH Seite 2 4. ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Leistungen im Sinne des Absatzes Nr. 3 empfangen o empfangen wollen (Empfänger Dienstleistungen), o 5. Beendigung r in den Nummern bis 4 genannten Erwerbstätigkeiten unter den in 6a Abs. 2 bis 8 genannten Voraussetzungen verbleiben o verbleiben wollen (Verbleibeberechtigte) Freizügigkeit sem Gesetz gewährt. (2) Freizügigkeit sem Gesetz auch Familienangehörigen in Absatz Nr. bis 4 genannten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt; Familienangehörige verstorbenen Erwerbstätigen (Absatz Nr. bis 4), Verbleibeberechtigten (Absatz Nr. 5) verstorbenen Verbleibeberechtigten sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 2 3 verbleibeberechtigt. Familienangehörige im Sinne ses Gesetzes sind. Ehegatte Verwandten in absteigen Linie, noch nicht 2 Jahre alt sind, 2. Verwandten in aufsteigen in absteigen Linie in Absatz genannten Personen o ihrer Ehegatten, denen se Personen o ihre Ehegatten Unterhalt gewähren. (3) Die zuständigen Behörden können Personen, Freizügigkeit sem Gesetz beanspruchen, den Nachweis verlangen, daß in sem Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (4) Die Auslän, denen sem Gesetz Freizügigkeit gewährt, erhalten Maßgabe 3 bis 7a Aufenthaltserlaubnis für Angehörige s Mitgliedstaates Europäischen Gemeinschaften (). AufenthEWGG 2 Einreise () Den in genannten Personen Einreise in den Geltungsbereich ses Gesetzes gestattet. (2) Absatz gilt für Familienangehörige ( Abs. 2) nur, Person, en Familienangehörige sie sind, Einreise o Aufenthalt gestattet ist. Absatz gilt für Familienangehörige verstorbenen Erwerbstätigen ( Abs. Nr. bis 4), Verbleibeberechtigten ( Abs. Nr. 5) verstorbenen Verbleibeberechtigten nur unter den Voraussetzungen des 7 Abs (3) Die in genannten Personen, Staatsangehörige s Mitgliedstaates Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, bedürfen für Einreise ks Visums. AufenthEWGG 3 Arbeitnehmer () Arbeitnehmern ( Abs. Nr. ) auf Antrag erteilt, sie in m Arbeitsverhältnis stehen. (2) Die Gültigkeitsdauer beträgt, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend Satz kann bei Arbeitnehmern, en Arbeitsverhältnis für Dauer mindestens drei Monaten weniger als m Jahr abgeschlossen ist, Gültigkeitsdauer auf voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt werden. Bei Arbeitnehmern, beim Erbringen r Dienstleistung ( Abs. Nr. 3) für Dauer mindestens drei Monaten weniger als m Jahr mitwirken, kann Gültigkeitsdauer auf voraussichtliche Dauer Dienstleistung begrenzt werden. (3) Die auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Das gleiche gilt, Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist. Jedoch kann bei ersten Verlängerung en Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden, Arbeitnehmer zu sem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanfolgenden Monaten arbeitslos ist. (4) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Abweichend Satz kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil Arbeitnehmer wegen vorübergehen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit o Unfalls o wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht mehr in m Arbeitsverhältnis steht.
3 Ein Service juris GmbH Seite 3 AufenthEWGG 4 Niegelassene selbständige Erwerbstätige () Selbständigen Erwerbstätigen, sich im Geltungsbereich ses Gesetzes nielassen ( Abs. Nr. 2), auf Antrag erteilt, sie zur Ausübung beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind. (2) Die Gültigkeitsdauer beträgt, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Sie auf Antrag jeweils um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (3) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil selbständige Erwerbstätige wegen vorübergehen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit o Unfalls nicht mehr erwerbstätig ist. AufenthEWGG 5 Erbringer Dienstleistungen () Erbringern Dienstleistungen ( Abs. Nr. 3) auf Antrag erteilt, sie zur Erbringung Dienstleistung berechtigt sind. (2) Die für voraussichtliche Dauer Dienstleistung erteilt. Sie auf Antrag entsprechend Satz verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (3) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil Erbringer Dienstleistungen wegen vorübergehen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit o Unfalls nicht mehr erwerbsfähig ist. AufenthEWGG 6 Empfänger Dienstleistungen () Empfängern Dienstleistungen ( Abs. Nr. 4) auf Antrag erteilt. (2) Die für voraussichtliche Dauer Dienstleistung erteilt. Sie auf Antrag entsprechend Satz verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (3) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. AufenthEWGG 6a Aufenthaltserlaubnis für Verbleibeberechtigte () Verbleibeberechtigten ( Abs. Nr. 5) auf Antrag Aufenthaltserlaubnis erteilt. (2) Verbleibeberechtigt sind in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,. das für Geltendmachung r Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht o das 65. Lebensjahr vollendet haben 2. im Geltungsbereich ses Gesetzes in den letzten zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausgeübt sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten haben. (3) Verbleibeberechtigt sind ferner in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich ses Gesetzes infolge dauern Arbeitsunfähigkeit aufgeben,. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Geltungsbereich ses Gesetzes ständig aufgehalten haben, o 2. dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall o Berufskrankheit eingetreten ist, auf Gr en ein Anspruch auf Rente entsteht, ganz o teilweise zu Lasten s Trägers im Geltungsbereich ses Gesetzes geht. (4) Verbleibeberechtigt den Absätzen 2 3 ist ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher im Sinne des Artikels 6 des Grgesetzes ist o se
4 Ein Service juris GmbH Seite 4 Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 3. März 953 verloren hat, auch Voraussetzungen Dauer des ständigen Aufenthalts Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 o Dauer des ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. nicht vorliegen. (5) Verbleibeberechtigt sind ferner in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, sie drei Jahren Erwerbstätigkeit ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich ses Gesetzes Erwerbstätigkeit in m anen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Geltungsbereich ses Gesetzes beibehalten in Regel jeden Tag o mindestens einmal in Woche dorthin zurückkehren; Erwerbstätigkeit im anen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich ses Gesetzes Absatz 2 Nr. 2 Absatz 3. (6) Der ständige Aufenthalt im Sinne Absätze 2 bis 5 we durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrnstes berührt. (7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne Absätze 2 bis 5 gelten. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit o Unfalls, 2. vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit s Arbeitnehmers, 3. Zeiten Einstellung r selbständigen Tätigkeit infolge Umständen, auf Selbständige kn Einfluß hatte. (8) Das Verbleiberecht den Absätzen 2 bis 4 muß binnen zwei Jahren sm Entstehen ausgeübt werden. Es nicht beeinträchtigt, Verbleibeberechtigte während ser Frist den Geltungsbereich ses Gesetzes verläßt. (9) Die Aufenthaltserlaubnis, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (0) Die Aufenthaltserlaubnis kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. AufenthEWGG 6a Aufenthaltserlaubnis für Verbleibeberechtigte () Verbleibeberechtigten ( Abs. Nr. 5) auf Antrag Aufenthaltserlaubnis erteilt. (2) Verbleibeberechtigt sind in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,. das für Geltendmachung r Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht o das 65. Lebensjahr vollendet haben 2. im Geltungsbereich ses Gesetzes in den letzten zwölf Monaten ihre Erwerbstätigkeit ausgeübt sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten haben. (3) Verbleibeberechtigt sind ferner in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich ses Gesetzes infolge dauern Arbeitsunfähigkeit aufgeben,. sie sich seit mindestens zwei Jahren im Geltungsbereich ses Gesetzes ständig aufgehalten haben, o 2. dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall o Berufskrankheit eingetreten ist, auf Gr en ein Anspruch auf Rente entsteht, ganz o teilweise zu Lasten s Trägers im Geltungsbereich ses Gesetzes geht. (4) Verbleibeberechtigt den Absätzen 2 3 ist ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher im Sinne des Artikels 6 des Grgesetzes ist o se Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 3. März 953 verloren hat, auch Voraussetzungen Dauer des ständigen Aufenthalts Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 o Dauer des ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. nicht vorliegen. (5) Verbleibeberechtigt sind ferner in Abs. Nr. bis 4 genannten Personen, sie drei Jahren Erwerbstätigkeit ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich ses Gesetzes Erwerbstätigkeit in m anen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Geltungsbereich ses Gesetzes beibehalten in
5 Ein Service juris GmbH Seite 5 Regel jeden Tag o mindestens einmal in Woche dorthin zurückkehren; Erwerbstätigkeit im anen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich ses Gesetzes Absatz 2 Nr. 2 Absatz 3. (6) Der ständige Aufenthalt im Sinne Absätze 2 bis 5 we durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrnstes berührt. (7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne Absätze 2 bis 5 gelten. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit o Unfalls, 2. zuständigen Agentur für Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit s Arbeitnehmers, 3. Zeiten Einstellung r selbständigen Tätigkeit infolge Umständen, auf Selbständige kn Einfluß hatte. (8) Das Verbleiberecht den Absätzen 2 bis 4 muß binnen zwei Jahren sm Entstehen ausgeübt werden. Es nicht beeinträchtigt, Verbleibeberechtigte während ser Frist den Geltungsbereich ses Gesetzes verläßt. (9) Die Aufenthaltserlaubnis, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (0) Die Aufenthaltserlaubnis kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. AufenthEWGG 7 Familienangehörige () Familienangehörigen ( Abs. 2) auf Antrag erteilt, Person, en Familienangehörige sie sind, besitzt ihr Wohnung für sich ihre Familienangehörigen zur Verfügung steht, den am Aufenthaltsort geltenden Maßstäben für Angemessenheit r Wohnung entspricht. (2) Familienangehörigen s verstorbenen Erwerbstätigen ( Abs. Nr. bis 4), im Zeitpunkt ss Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, auf Antrag erteilt,. Erwerbstätige sich im Zeitpunkt ss Todes seit mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich ses Gesetzes aufgehalten hat, o 2. Erwerbstätige infolge s Arbeitsunfalls o r Berufskrankheit gestorben ist o 3. überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deutscher im Sinne Artikel 6 des Grgesetzes ist o se Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 3. März 953 verloren hat. Der ständige Aufenthalt im Sinne Nummer we durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrnstes berührt. (3) Familienangehörigen s Verbleibeberechtigten ( Abs. Nr. 5) o s verstorbenen Verbleibeberechtigten, bereits bei Entstehen ss Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, auf Antrag erteilt. (4) Das Verbleiberecht für Familienangehörige den Absätzen 2 3 muß binnen zwei Jahren sm Entstehen ausgeübt werden. Es nicht beeinträchtigt, Verbleibeberechtigte während ser Frist den Geltungsbereich ses Gesetzes verläßt. (5) Die Gültigkeitsdauer für Familienangehörige Arbeitnehmern ( Abs. Nr. ) beträgt, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend Satz kann bei Familienangehörigen s Arbeitnehmers, dessen auf Gültigkeitsdauer bis zu zwölf Monaten begrenzt ist, Gültigkeitsdauer so bemessen werden, daß sie mit Ablauf endet, dem Arbeitnehmer erteilt ist. Die für Familienangehörige Arbeitnehmern auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Für Verlängerung gilt Satz 2 entsprechend. (6) Die für Familienangehörige niegelassenen
6 Ein Service juris GmbH Seite 6 selbständigen Erwerbstätigen ( Abs. Nr. 2), sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Bei Familienangehörigen s niegelassenen selbständigen Erwerbstätigen, dessen für kürzere Dauer erteilt ist, kann sie so befristet werden, daß sie mit Ablauf endet, dem niegelassenen selbständigen Erwerbstätigen erteilt ist. Die auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (7) Die Gültigkeitsdauer für Familienangehörige Erbringern Dienstleistungen ( Abs. Nr. 3) Empfängern Dienstleistungen ( Abs. Nr. 4) ist so zu bemessen, daß sie nicht vor dem Ablauf endet, Person erteilt ist, en Familienangehörige sie sind. Sie auf Antrag entsprechend Satz verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (8) Die für verbleibeberechtigte Familienangehörige, sie nicht für kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. (9) Die kann träglich zeitlich beschränkt werden, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (0) Die kann nicht träglich zeitlich beschränkt ihre Verlängerung kann nicht versagt werden, weil in Absatz bezeichnete Voraussetzung r angemessenen Wohnung entfallen ist. Das gilt nicht, se Voraussetzung innerhalb sechs Monaten Erteilung entfallen den Umständen anzunehmen ist, daß Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung erfüllt werden sollte. AufenthEWGG 7a Unbefristete () Die in Abs. genannten Personen unbefristet verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen Auslän. sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Geltungsbereich ses Gesetzes aufhält, 2. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, 3. über ausreichenden Wohnraum ( 7 Abs. 4 des Auslängesetzes) verfügt 4. in eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. (2) Die des Ehegatten s Ausläns, unbefristete besitzt, Maßgabe des Absatzes Nr. bis 3 unbefristet verlängert, für ihre Erteilung erforlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. häusliche Gemeinschaft Ehegatten fortbesteht 2. Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eigenständig o durch Mittel des anen Ehegatten gesichert ist. (3) Absatz findet entsprechende Anwendung auf 6a Abs. 2 bis 5 verbleibeberechtigten Personen 7 Abs. 2 3 verbleibeberechtigten Familienangehörigen. (4) Die unbefristete ist räumlich unbeschränkt. Sie ist nur Maßgabe des 27 Abs. des Auslängesetzes beschränkbar. AufenthEWGG 8 Befreiung vom Erfornis Aufenthaltsgenehmigung () Arbeitnehmer ( Abs. Nr. ), sich auf Arbeitssuche befinden, bedürfen für Dauer ersten drei Monate Einreise kr Aufenthaltsgenehmigung. (2) Arbeitnehmer ( Abs. Nr. ) sowie Erbringer Empfänger Dienstleistungen ( Abs. Nr. 3 4) bedürfen kr Aufenthaltsgenehmigung, voraussichtliche Dauer des beabsichtigten Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt. Das gleiche gilt für Familienangehörige ( Abs. 2) in Satz genannten Personen, sie Staatsangehörige s Mitgliedstaates Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.
7 Ein Service juris GmbH Seite 7 (3) Arbeitnehmer, im Geltungsbereich ses Gesetzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im Hoheitsgebiet s anen Mitgliedstaates haben in Regel jeden Tag o mindestens einmal in Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeitnehmer), bedürfen kr Aufenthaltsgenehmigung. AufenthEWGG 9 Aufenthaltsanzeige Personen, im Geltungsbereich ses Gesetzes Erwerbstätigkeit ausüben wollen, jedoch 8 Abs. 2 kr Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, haben Auslänbehörde unverzüglich Einreise ihren Aufenthalt anzuzeigen, voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes n Monat übersteigt. AufenthEWGG 0 Ausweise Das Recht auf Einreise Aufenthalt den 2 bis 8 setzt voraus, daß Auslän sich durch n Paß o amtlichen Personalausweis ausweist. Familienangehörige können sich auch durch n sonstigen zugelassenen Paßersatz ausweisen. AufenthEWGG Erlöschen Die erlischt, sich Auslän seit mehr als sechs Monaten nicht mehr im Geltungsbereich ses Gesetzes aufgehalten hat. Dies gilt nicht, Aufenthalt lediglich zur Ableistung des Wehrnstes o s an s Stelle tretenden Ersatznstes unterbrochen wurde. AufenthEWGG 2 Einschränkungen Freizügigkeit () Soweit ses Gesetz Freizügigkeit gewährt beschränkende Maßnahmen nicht schon in den vorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind Versagung Einreise, o ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen 3 Abs. 5, 2 Abs. Satz 2 4 des Auslängesetzes sowie Ausweisung o Abschiebung gegenüber den in genannten Personen nur aus Gründen öffentlichen Ordnung, Sicherheit o Gesheit (Artikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. des Vertrages zur Gründung Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) zulässig. Auslän, unbefristete besitzen, dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen öffentlichen Sicherheit o Ordnung ausgewiesen werden. (2) Die in Absatz genannten Entscheidungen o Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden. (3) Die in Absatz genannten Entscheidungen o Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, ein Auslän durch sein persönliches Verhalten dazu Anlaß gibt. Dies gilt nicht für Entscheidungen o Maßnahmen, zum Schutz öffentlichen Gesheit getroffen werden. (4) Die Tatsache r strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um in Absatz genannten Entscheidungen o Maßnahmen zu begründen. (5) Wird Paß, Personalausweis o sonstige Paßersatz des Ausläns ungültig, so kann s s Abschiebung nicht begründen. (6) Zum Schutz öffentlichen Gesheit dürfen in Absatz genannten Entscheidungen o Maßnahmen nur getroffen werden, Auslän. an r Krankheit im Sinne 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 045) leidet o mit m Krankheitserreger im Sinne 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist, o 2. an Suchtkrankheiten, schweren geistigen o seelischen Störungen, manifesten Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen o Sinnestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet. Tritt Krankheit o das Gebrechen erst Erteilung auf, so kann s Versagung Verlängerung o trägliche zeitliche Beschränkung, Ausweisung o Abschiebung nicht begründen. (7) Wird Erteilung o Verlängerung versagt, Ausweisung verfügt o Abschiebung angedroht, so ist Frist anzugeben, binnen welcher Auslän den Geltungsbereich ses Gesetzes zu verlassen hat. Außer in dringenden Fällen muß Frist, falls noch k erteilt ist, mindestens fünfzehn Tage, bereits erteilt ist, mindestens n Monat betragen.
8 Ein Service juris GmbH Seite 8 (8) Die Gründe für Entscheidung o Maßnahme Absatz sind dem Betroffenen mitzuteilen. 66 Abs. des Auslängesetzes bleibt unberührt. (9) 72 Abs. des Auslängesetzes findet k Anwendung. AufenthEWGG 2a Ordnungswidrigkeiten () Ordnungswidrig handelt, wer als Person, sem Gesetz o Freizügigkeitsverordnung/EG vom 7. Juli 997 (BGBl. I S. 80) Freizügigkeit gewährt,. bei Einreise in das Besgebiet den erforlichen Paß o Paßersatz ( 0 ses Gesetzes o 6 Freizügigkeitsverordnung/EG) a) nicht besitzt o nicht mit sich führt o b) m zuständigen Beamten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt o 2. sich im Besgebiet aufhält, ohne den erforlichen Paß o Paßersatz ( 0 ses Gesetzes o 6 Freizügigkeitsverordnung/EG zu besitzen. 3. (weggefallen) (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer in Absatz Nr. Buchstabe a bezeichnete Handlung fahrlässig o in Absatz Nr. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes Nr. mit r Geldbuße bis zu zweitausendfünfhunt Euro, in den übrigen Fällen mit r Geldbuße bis zu eintausend Euro, geahndet werden. (4) Bei Ordnungswidrigkeiten Absatz Nr., auch in Verbindung mit Absatz 2, sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. Nr. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Grenzschutzämter. (5) (weggefallen) AufenthEWGG 3 Gebührenfreiheit Von Staatsangehörigen Mitgliedstaaten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ihren Familienangehörigen ( Abs. 2), denen Freizügigkeit sem Gesetz gewährt, werden k Gebühren für Erteilung o Verlängerung o s Visums erhoben. AufenthEWGG 4 (weggefallen) AufenthEWGG 5 Geltung des Auslängesetzes Soweit ses Gesetz k abweichenden Vorschriften enthält, finden das Auslängesetz auf Gr des Auslängesetzes erlassenen Verordnungen in jeweils geltenden Fassung Anwendung. AufenthEWGG 5a Verordnungen Richtlinien EG () Die Verordnung Kommission Europäischen Gemeinschaften über das Recht Arbeitnehmer, Beendigung r Beschäftigung im Hoheitsgebiet s Mitgliedstaates zu verbleiben, vom 29. Juni Verordnung (EWG) 25/70 - (ABl. EG Nr. L 42 S. 24) bleibt unberührt; insoweit haben Abs. Nr. 5, Abs. 2 Satz, 2 Abs. 2, 6a 7 Abs. 2, 3, 4 8 nur deklaratorische Bedeutung. (2) Der Besminister des Innern ermächtigt, ses Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Besrates folgenden Verordnungen Europäischen Gemeinschaften zur Regelung Einreise Aufenthalt Staatsangehörigen Mitgliedstaaten anzupassen. (3) Der Besminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Besrates Einreise den Aufenthalt aner als in Abs. 2 bezeichneten Personen regeln, soweit es zur Ausführung Richtlinien des Rates Europäischen Gemeinschaften über. das Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 990 (ABl. EG Nr. L 80 S. 26),
9 Ein Service juris GmbH Seite 9 2. das Aufenthaltsrecht aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer selbständig Erwerbstätigen gemäß Richtlinie 90/365/EWG es Rates vom 28. Juni 990 (ABl. EG Nr. L 80 S. 28), 3. das Aufenthaltsrecht Studenten gemäß Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 993 (ABl. EG Nr. L 37 S. 59) erforlich ist. AufenthEWGG 5b Geltung für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten Auf Auslän, Staatsangehörige s Staates sind, dem 3. Dezember 980 Mitglied Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, findet ses Gesetz vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an Anwendung, soweit Freizügigkeit durch das Besrepublik Deutschland ratifizierte Vertragswerk über den Beitritt gewährt. Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt, findet ses Gesetz mit Maßgabe Anwendung, daß über Erteilung, Verlängerung Geltungsdauer Ermessen entschieden. AufenthEWGG 5c Geltung für Staatsangehörige EFTA-Staaten Soweit das Abkommen vom 2. Mai 992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Auslänn, nicht Staatsangehörige s Mitgliedstaates Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Freizügigkeit gewährt, finden ses Gesetz auf Gr ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Maßgaben entsprechende Anwendung. AufenthEWGG 6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt Maßgabe des 3 Abs. des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, auf Gr ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin 4 des Dritten Überleitungsgesetzes. AufenthEWGG 7 Inkrafttreten -
1 Freizügigkeit. 2 Einreise
Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) Vom 22. Juli 1969 (BGBl I S. 927) in der Fassung
Mehrer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,
MehrArbeitshilfen zum Zuwanderungsgesetz
GGUA-PROJEKT-BÜRO Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Arbeitshilfen zum Zuwanderungsgesetz Volker Maria Hügel Südstrasse 46 48153 Münster
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1968L0360 DE 01.05.2004 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
Mehrvom 16. Mai
0.110.032.77 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 97 ausgegeben am 31. Mai 2000 Kundmachung vom 16. Mai 2000 des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss des
MehrNachfolgende Änderungen: Geändert durch 372L0194 (ABl. L S.32) Übernommen durch 294A0103(55) (ABl. L S.
Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften fuer die Einreise und den Aufenthalt von Auslaendern, soweit sie aus Gruenden der oeffentlichen Ordnung, Sicherheit
MehrKeine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?
Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Rechtsgrundlagen, Zusammenstellung Georg Classen, www.fluechtlingsrat-berlin.de, 20.06..2006 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende 7 - Berechtigte
MehrGesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) FreizügG/EU Ausfertigungsdatum: 30.07.2004 Vollzitat: "Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl.
MehrINFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg
F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994
MehrDas Zuwanderungsgesetz 2005
Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es stellt eine grundlegende Änderung des Zuganges und Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar und regelt den
MehrCHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern was sollten Betroffene beachten?
CHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern was sollten Betroffene beachten? LIEBE CONTRA BÜROKRATIE Die Globalisierung macht zum Glück auch vor der Liebe nicht Halt und so kommt es, dass beispielsweise
Mehr- 8 - A b s c h n i t t 2. P r o s t i t u i e r t e. Anmeldepflicht für Prostituierte
- 8 - A b s c h n i t t 2 P r o s t i t u i e r t e 3 Anmeldepflicht für Prostituierte (1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - IV - GeschZ. (bei Antwort bitte angeben)
MehrSchlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Tschechischen Republik und der
MehrArbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt?
Arbeitshilfe SGB II Ausländer - Wer ist anspruchsberechtigt? Ein Leistungsanspruch nach dem SGB ll besteht für Ausländerinnen und Ausländer, wenn: sie nicht unter einen Leistungsausschluss nach 7 Abs.
MehrQuelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: HAuslG Ausfertigungsdatum: 25.04.1951 Textnachweis ab: 01.01.1981 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1951, 269 FNA: FNA 243-1, Bundesgesetzblatt Teil III Gesetz
MehrSelbständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige können sich nicht auf den ARB 1/80 berufen.
Informationen zu assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechten für türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei (Beschluss ARB Nr. 1/80) Bürger- und Ordnungsamt Postfach 11 10
MehrGesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge
MehrGesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EU)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EU) Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt
MehrVerordnung über Kennkarten.
Verordnung über Kennkarten. [913 Vom 22. Juli 1938. Auf Grund des Gesetzes über das Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 589)
MehrQuelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: HAuslG Ausfertigungsdatum: 25.04.1951 Textnachweis ab: 01.01.1980 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1951, 269 FNA: FNA 243-1, Bundesgesetzblatt Teil III Gesetz
MehrG e set z. Der Landtag hat beschlossen: Artikel
.. G e set z vom, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz zur Anpassung an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das
MehrVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) (BGBl. III/FNA 9232 4) Zuletzt geändert durch Art. 2 Vierte ÄndVO der Fahrerlaubnis-VO und and. straßenverkehrsrechtl.
MehrThüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)
Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zum Erlass der Verordnung 14/2
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 13 ERWÄGUNGS- GRÜNDE Erwägungsgründe
MehrPrüfung der Leistungsberechtigung von Unionsbürger/innen im SGB II
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Prüfung der Leistungsberechtigung von Unionsbürger/innen im SGB II Unionsbürger/innen sind gem. 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II leistungsberechtigt,
MehrEin Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - 1 Berechtigte. UhVorschG
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfalleistungen(unterhaltsvorschussgesetz) UhVorschG Ausfertigungsdatum: 23.07.1979 Vollzitat:
MehrArtikel 5. Absatz 1. Artikel 8 RICHTLINIE DES RATS. vom 25. Februar 1964
850/64 AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 4. 4. 64 hörigen, die Verwandten in aufsteigender Linie und die Abkömmlinge, denen sie vollen Unterhalt gewähren, sowie die übrigen Familienangehörigen,
MehrGesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG)
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) "Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
Mehr8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)
8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende
MehrVerordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) Änderung vom 23. Mai 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 6. Oktober 1986 1 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
MehrPROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v.
PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Hafenstraße 3-5 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 20 vmh@ggua.de
MehrArbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) November 2013 Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge Grundsätzliches Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Änderung vom 16.
Mehr104a AufenthG - Altfallregelung
104a AufenthG - Altfallregelung (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht
MehrKeine amtliche Bekanntmachung!
Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge
MehrAmtsblatt der Europäischen Union. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
6.4.2004 L 100/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2004 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
MehrRoland Kugler. Ausländerrecht. Ein Handbuch. Stand: Lamuv Taschenbuch 131
Roland Kugler Ausländerrecht Ein Handbuch Stand: 1.3.1995 Lamuv Taschenbuch 131 Inhalt Inhalt 11 Vorwort zur zweiten neubearbeiteten Auflage 12 Abkürzungsverzeichnis 14 Hinweise zur Benutzung des Handbuches
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung
Gültig ab: 20.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosenversicherung Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV 3 bis 6 SGB IV Aus- und Einstrahlung FW Seite 2 (01/2018) 3 bis 6 SGB
MehrArbeitshilfen zum Ausbildungsförderung
GGUA-PROJEKT-BÜRO Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Arbeitshilfen zum Ausbildungsförderung Claudius Voigt Südstrasse 46 48153 Münster
MehrTarifvertragsgesetz (TVG)
Tarifvertragsgesetz (TVG) TVG Ausfertigungsdatum: 09.04.1949 Vollzitat: "Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes
MehrGesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet HAuslG Ausfertigungsdatum: 25.04.1951 Vollzitat: "Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
MehrFamilienzusammenführung. DGB Bildungswerk
Familienzusammenführung Familienzusammenführung Aufenthalt aus familiären Gründen regelt folgende Fälle: Grundsatz des Familiennachzugs Familiennachzug zu Deutschen Familiennachzug zu Ausländern Ehegattennachzug
MehrIngenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung
Page 1 of 6 Fundstelle: GVBl 2007, S. 237 714-2 Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember 2007 *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
MehrInfos zum BAföG, Antragsformulare, Adressen der zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung finden sich hier:
Liebe Flüchtlinge, liebe KollegInnen, eine gute Nachricht zum neuen Jahr: das 22. BAföG-Änderungsgesetz wurde am 31.12.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 01.01.2008 in Kraft getreten:
MehrGesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt
Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992, zuletzt geändert am 21. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 142) (1) Blinde und Gehörlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien
MehrTarifvertragsgesetz (TVG)
Tarifvertragsgesetz (TVG) Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober
MehrMeldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV
Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV 1. Diese Meldung betrifft: die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen eine wesentliche Änderung von Umständen, welche
MehrInhalt der Gerichtsentscheidung
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1976. GAETANO DONA GEGEN MARIO MANTERO. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO. RECHTSSACHE 13-76. Inhalt der Gerichtsentscheidung
MehrAnlage 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) in der ab 01
Anlage 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) in der ab 01.08.2012 geltenden Fassung 16 Studium; Sprachkurse;
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung
MehrSaisonarbeitskraefte.de Ltd alle Angaben ohne Gewähr!
Saisonarbeitskraefte.de Ltd Änderungen im Europäischen Sozialversicherungsrecht zum 1.5.2010 Auswirkungen der neuen EU-Verordnungen auf den Status von Saisonarbeitskräften und Saisonunternehmern EU-Verordnung
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Änderung vom 16. Dezember 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrGesetz über den Beruf des Logopäden
Gesetz über den Beruf des Logopäden LogopG Ausfertigungsdatum: 07.05.1980 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung
MehrPersonalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-
MehrFlüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a
MehrHeilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Heilpraktikergesetz "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)" vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1.
MehrVerordnung. 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten
MehrVerordnung. 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union 1 und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (86/378/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrRoland Kugler. Ausländerrecht. Ein Handbuch. Lamuv Taschenbuch 131
Roland Kugler Ausländerrecht Ein Handbuch Lamuv Taschenbuch 131 Inhalt Inhalt 11 Vorwort 13 Abkürzungsverzeichnis 15 Benutzungshinweise 16 Die verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen 17 Die Aufenthaltserlaubnis
MehrV e r b a l n o t e. Artikel 1 Geltungsbereich
BGBl. III - Ausgegeben am 29. Jänner 2015 - Nr. 13 1 von 5 GZ BMEIA-BT.4.15.08/0002-IV.2a/2014 An die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft Kärntner Ring 12 1010 Wien V e r b a l n o t e Das
MehrFlüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?
Offene Tagung der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Sachsen (LAG-B) am 30. März 2015 Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?
MehrErteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass
MehrArtikel 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügigkeitsgesetzlEU
! Ministerium fcir Inneres! Familie, Fr'luell lind Sp~rt ---' I\1l11isteriUIll (ur Inneres Familie Frauen Lind Sporl Postfach 10 2'-1 41 66024 Saarbr[icken Meldebehörden des Saarlandes Dienstgebäude: Mainzer
MehrGesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Abschnitt 1 - Erlaubnis Wer die Berufsbezeichnung
MehrDie Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gibt die Basis vor:
Ausländische Arbeitnehmer - EU-Bürger Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundlegendes EU-Recht 3. EU-Bürger 4. Recht auf Einreise und Aufenthalt 4.1 Grundsätze 4.2 Verfahrensvorschriften 5. Gleichstellung
MehrBeitragsserie: Markteinstieg in der Ukraine
Internationalisierung Finanzen Digitalisierung Arbeit Kateryna Zviagina Beitragsserie: Markteinstieg in der Ukraine Beantragung einer Arbeitserlaubnis und einer Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine für
Mehr(Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004)
29.6.2004 L 229/35 Berichtigung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
MehrHessisches Ministerium des Innern und für Sport Bleiberechtsregelung und Umsetzung in Hessen
Bleiberechtsregelung und Umsetzung in Hessen agah am 3. März 2007 Rüsselsheim Wilfried Schmäing Wiesbaden, den 5. März 2007 Bleiberechtsregelung Anordnung nach 23 Abs. 1, 60 a Abs. 1 AufenthG Innenministerkonferenz
MehrÄnderungen des Zuwanderungsrechts durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie
Änderungen des Zuwanderungsrechts durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (sog. Blue-Card) In-Kraft-Treten: 1. August 2012 Änderung im Aufenthaltsgesetz
MehrDie Angaben dieses Antrags entsprechen inhaltlich dem Antragsformular der Rückseite! 1/4
Arabisch / Deutsch Die Angaben dieses Antrags entsprechen inhaltlich dem Antragsformular der Rückseite! 1/4 Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Antragsteller(in) Familienname ggf. Geburtsname
MehrAbkommen. Originaltext
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
MehrV e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015
V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen
MehrAusreisepflicht von Unionsbürgern nach deutschem Recht
Ausreisepflicht von Unionsbürgern nach deutschem Recht 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausreisepflicht von Unionsbürgern nach deutschem Recht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. September 2018 Fachbereich:
Mehr14798/12 AF/CA/bba DG B 4
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. November 2012 (OR. en) 14798/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2012/0076 (NLE) SOC 820 NT 29 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK
BGBl. III - Ausgegeben am 7. Juli 2011 - Nr. 110 1 von 5 VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM EIDGENÖSSISCHEN DEPARTEMENT
Mehr(ABl. Nr. L 158 S. 77, gesamte Vorschrift ber. ABl. Nr. L 229 S. 35) Celex-Nr L 0038
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen
MehrAUFENTHALTS- UND ARBEITSGENEHMIGUNGSRECHTS FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER NEUEN EU LÄNDER
MERKBLATT International AUFENTHALTS- UND ARBEITSGENEHMIGUNGSRECHTS FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER NEUEN EU LÄNDER Am 1. Mai 2004 sind der EU zehn weitere Länder beigetreten. Staatsangehörige der ehemaligen Beitrittsländer
MehrGesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1 Vom 23. Februar 1993 Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das folgende Gesetz
MehrAuszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder
MehrAufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Übersicht
Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis Übersicht Was ist eine Aufenthaltserlaubnis? Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu einem bestimmten Zweck erteilt wird. Die
MehrDas Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben folgende Verordnung erlassen:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 1 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 2 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
MehrEntwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung
Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über
MehrGesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) TSG Ausfertigungsdatum: 10.09.1980 Vollzitat: "Transsexuellengesetz
MehrAu-pair-Info für deutsche Gastfamilien
Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien 1. Allgemeines 2. Anwerbung und Vermittlung von Au pair 3. Vergütung für die Vermittlung 4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren 5. Alter des Au pair Stand
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1980, 1654 FNA: FNA 211-6
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: TSG Ausfertigungsdatum: 10.09.1980 Gültig ab: 17.09.1980 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1980, 1654 FNA: FNA 211-6 Gesetz über die Änderung der Vornamen
MehrBeschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4223 Beschlussempfehlung Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Hannover, den 30.11.2011 Entwurf eines Gesetzes zur
Mehr