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1 Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, In diesem Infoletter möchten wir Sie über die aus lohnsteuerlicher Sicht relevanten Änderungen durch das Zollkodexanpassungsgesetz vom informieren. Für die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen wurde ab 2015 eine gesetzliche Regelung getroffen (Tz. 1). Anstelle der bisherigen Freigrenze von 110 je Mitarbeiter gibt es künftig einen Freibetrag von 110, bis zu dem Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen steuerfrei bleiben können. Der Freibetrag kann für maximal 2 Veranstaltungen im Kalenderjahr genutzt werden. Für Zeiträume bis 2014 wird die BFH - Rechtsprechung, die der Auslöser für die gesetzliche Regelung war, im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist somit allgemein anwendbar. Ab 2015 werden Arbeitgeberleistungen für Familienservice in voller Höhe steuerfrei gestellt und ein Freibetrag von 600 für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen in Notfällen eingeführt (Tz. 2). Des Weiteren wird ab 2015 gesetzlich festgelegt, wann eine erstmalige Berufsausbildung vorliegt, die dazu führt, dass Ausbildungs- oder Studienkosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden können (Tz. 3). Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wird gesetzlich geregelt, in welchen Ausnahmefällen Sonderzahlungen an eine Versorgungseinrichtung (z.b. Pensionsfonds oder Pensionskasse) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen (Tz. 4). Mit freundlichen Grüßen WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Susanne Weber Steuerberaterin Kersten Weißig Steuerberater Seite 1 von 10

2 1. Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen 1.1. Gesetzliche Regelung ab Ab 2015 wird gesetzlich geregelt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung grundsätzlich zum Arbeitslohn gehören. Nur soweit solche Zuwendungen den (Frei-) Betrag von 110 je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Mitarbeiter nicht übersteigen und wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Betriebsangehörigen, bzw. Angehörigen eines Betriebsteils (z. B. Abteilung) offensteht, gehören sie nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr. Es ist noch offen, ob der Systemwechsel weg von einer Freigrenze (bei der in voller Höhe Arbeitslohn vorliegt, wenn die Freigrenze überschritten ist) hin zu einem Freibetrag (bei dem nur der 110 übersteigende Betrag versteuert werden muss) zu einer völligen Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen führt. Derzeit ist R 19.5 LStR weiterhin anwendbar, soweit sich aus dem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt. Mit einem BFM- Schreiben ist frühestens im April zu rechnen. Aus der gesetzlichen Regelung lassen sich folgende Grundsätze erkennen: Nach der Gesetzesbegründung wird in 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG die Betriebsveranstaltung definiert. Danach ist eine Betriebsveranstaltung eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Zuwendungen des Arbeitgebers an den Mitarbeiter und an dessen Begleitpersonen anlässlich von solchen Veranstaltungen gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn. Zuwendungen in diesem Sinne sind alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (vgl. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG). Dabei ist es gleichgültig, ob diese Aufwendungen einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung handelt. Steuerfreie Reisekosten gehören nicht zu den Zuwendungen. Zum äußeren Rahmen gehören u.a. die in R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LStR genannten Kostenarten, insbesondere Raumkosten und Aufwendungen für Musik, Kegelbahn, künstlerische und artistische Darbietungen, aber auch Kosten für einen Veranstalter ( Eventmanager ). Rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers (z. B. für die Buchhaltung, interne Eventabteilung) werden jedoch nicht eingerechnet. Beispiel 1 Der Arbeitgeber veranstaltet für seine 100 Mitarbeiter ein Sommerfest mit Aufwendungen von 45 je Mitarbeiter, einen Wiesn-Besuch mit Aufwendungen von 85 je Mitarbeiter und eine Weihnachtsfeier mit Aufwendun- Seite 2 von 10

3 gen von 95 je teilnehmendem Mitarbeiter. Die Gesamtaufwendungen inkl. USt betragen somit: 4.500, 8.500, Lösung Alle Veranstaltungen sind Betriebsveranstaltungen i.s.d. 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, für die die steuerliche Begünstigung greift, da die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stand. Da sich aus dem Gesetz nichts anderes entnehmen lässt, kann der Arbeitgeber wählen, für welche der Veranstaltungen er den Freibetrag nutzen möchte: Er kann das Sommerfest mit 45 je MA versteuern und die beiden anderen (teuereren) Veranstaltungen im Rahmen des Freibetrags steuerfrei belassen. Variante Die Aufwendungen für die Weihnachtsfeier betragen für 80 Mitarbeiter Lösung Für diese Veranstaltung ist der Freibetrag von 110 überschritten (Aufwendungen von 118,75 je teilnehmendem Mitarbeiter). Der Arbeitgeber kann diese Veranstaltung in Höhe von (110 * 80 Mitarbeiter) steuerfrei belassen. Der den Freibetrag übersteigende Betrag (700 ) ist zu versteuern. Da für den Wiesn-Besuch der Freibetrag nicht überschritten ist, kann dieser als zweite Veranstaltung im Kalenderjahr (in voller Höhe) steuerfrei bleiben. Das Sommerfest mit ist als dritte Veranstaltung im Kalenderjahr in voller Höhe zu versteuern. 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG wurde durch das Zollkodexanpassungsgesetz nicht verändert. Wie bisher kann der Arbeitslohn, den der Arbeitgeber aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, mit einem Pauschsteuersatz von 25 % versteuert werden. Hinzu kommen Soli und pauschale Kirchensteuer. Nach 1 Abs. 1 Nr. 3 SVEV führt diese Pauschalierung wie bisher zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Beispiel 2 Im Jahr 2015 wird im Unternehmen als einzige Betriebsveranstaltung eine Weihnachtsfeier durchgeführt. Es fallen folgende Aufwendungen inkl. USt an: Speisen und Getränke im Restaurant Musik 700 Trinkgelder 200 Taxikosten für die Fahrt der Mitarbeiter nach Hause 280 Gesamt Es waren 80 Mitarbeiter eingeladen, anwesend waren jedoch nur 70. Lösung Die Aufwendungen je teilnehmendem Mitarbeiter betragen 99,71 (= geteilt durch 70 Mitarbeiter). Da der Freibetrag von 110 nicht überschritten ist, kann die Veranstaltung steuerfrei bleiben. Seite 3 von 10

4 Variante Es haben 62 Mitarbeiter teilgenommen. Lösung Die Aufwendungen je teilnehmendem Mitarbeiter betragen 112,58. Der den Freibetrag von 110 * 62 MA (= ) übersteigende Betrag muss versteuert werden. 160 können mit dem Pauschsteuersatz von 25 % versteuert werden. Hinweis Offen ist, ob Aufwendungen, die auf nicht anwesende Teilnehmer entfallen, ebenfalls in den Freibetrag einzubeziehen sind (z. B. Stornokosten für nicht genutzte Hotelzimmer beim mehrtägigen Veranstaltungen, Essenspauschale für nicht anwesende Teilnehmer). U. E. können solche Aufwendungen nicht zu einer Zuwendung i.s.d. 19 EStG führen. Die Auffassung der Finanzverwaltung hierzu bleibt abzuwarten. Ebenfalls unklar ist, wie Betriebsveranstaltungen ab 2015 umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Bislang folgte die umsatzsteuerliche Beurteilung der lohnsteuerlichen Behandlung nach R 19.5 LStR. Soweit eine aus lohnsteuerlicher Sicht übliche (steuerfreie) Betriebsveranstaltung vorlag weil die Freigrenze nicht überschritten wurde, wurden die Arbeitgeberzuwendungen als eine nicht umsatzsteuerbare Leistung angesehen (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 des Umsatzsteueranwendungserlasses). Da R 19.5 LStR in Bezug auf die Freigrenze durch die gesetzliche Regelung überholt ist, bleibt abzuwarten, ob und wie der UStAE angepasst wird, um eine gleichlaufende lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen sicherzustellen. Offen ist aus unserer Sicht auch, wie der Freibetrag zu berechnen ist, wenn Angehörige des Mitarbeiters an der Veranstaltung teilnehmen. Beispiel 3 Bei der Veranstaltung aus Beispiel 2 waren alle 60 Mitarbeiter des Unternehmens mit jeweils einer Begleitperson eingeladen. Tatsächlich teilgenommen haben 50 Mitarbeiter, davon haben 35 eine Begleitung mitgebracht (insgesamt haben also 85 Personen teilgenommen). Lösung Die Aufwendungen je Teilnehmer betragen 82,12 und liegen somit unter dem Freibetrag von 110. Für die Mitarbeiter, die eine Begleitung mitgebracht haben liegen die Aufwendungen mit 164,24 aber über dem Freibetrag von 110. Für diese Mitarbeiter muss der den Freibetrag übersteigende Betrag in Höhe von 54,24 versteuert werden. Von den Aufwendungen von sind somit (54,24 * 35 MA) 1.898,24 steuerpflichtig. Seite 4 von 10

5 Alternative Berechnung: Freibetrag 110 * 50 teilnehmende Mitarbeiter = Die diesen Betrag übersteigenden Aufwendungen in Höhe von sind zu versteuern. Hinweis Ob die Finanzverwaltung die Berechnung nach dieser Alternative zulässt, bleibt abzuwarten. Ggf. sollte eine Anrufungsauskunft eingeholt werden. Bislang werden nach R 19.5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LStR auch Pensionärstreffen und Jubilarfeiern für die Mitarbeiter, die ein rundes Jubiläum gefeiert haben, als Betriebsveranstaltung angesehen, wenn die Freigrenze nicht überschritten war. Ob für diese Veranstaltungen künftig auch der Freibetrag von 110 anzuwenden ist und ob die Pauschalversteuerung mit 25% weiterhin möglich ist, bleibt abzuwarten. Hinweis Für Einzeljubilarfeiern, Abschieds- und Beförderungsfeiern und Feiern aus den übrigen in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR genannten Anlässen ist die Grenze weiterhin eine Freigrenze. Diese Regelung wird durch die gesetzliche Neuregelung für Betriebsveranstaltungen nicht berührt. Die Unsicherheit, wie die Aufwendungen für Firmenfremde, die an der Betriebsveranstaltung teilnehmen (z. B. Zeitarbeitskräfte) zu behandeln sind, besteht weiter. Bislang gibt es hierzu weder eine gesetzliche noch eine Verwaltungsregelung. In der Praxis werden die auf die Firmenfremden entfallenden Aufwendungen als geschäftlich veranlasste Bewirtung bzw. als Sachzuwendung angesehen und unterliegen ggf. den Regelungen des 37b EStG. Bislang konnten Reisekosten von Außendienstlern und Mitarbeitern von auswärtigen Standorten, die zur Teilnahme an der Veranstaltung notwendig sind, nach R 19.5 Abs. 5 Nr. 3 LStR als Reisekosten steuerfrei bleiben und waren nicht in die Freigrenze einzubeziehen. Auch wenn R 19.5 Abs. 5 Nr. 3 LStR ab 2015 aus der LStR gestrichen wurde, können u. E. solche Fahrtkosten auch künftig bei der Prüfung des Freibetrags außer Ansatz bleiben, da nach dem Gesetzestext steuerfreie Leistungen für Reisekosten nicht in die Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind. Fahrtkosten und Übernachtungskosten, die wegen des Programms der Veranstaltung anfallen, z.b. Übernachtungskosten bei mehrtägigen Veranstaltungen, Stadtrundfahrten, Transfers zwischen Veranstaltungsorten sind u.e. aber bei der Prüfung Freibetrags zu berücksichtigen (vgl. R 19.5 Abs. 4 Nr. 2 LStR) Behandlung von Betriebsveranstaltungen bis 2014 Die gesetzliche Neuregelung gilt für Betriebsveranstaltungen, die ab 2015 durchgeführt werden. Für Betriebsveranstaltungen die bis durchgeführt wurden, ist die Freigrenze zu prüfen. Die Grundsätze der BFH-Urteile vom Az. VI R 7/11 und VI R 94/10 sind anwendbar. Beide Urteile sind Seite 5 von 10

6 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen. Daher sind bis 2014 nur die Aufwendungen des Arbeitgebers in die Freigrenze einzubeziehen, die geeignet sind, beim Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil auszulösen. Der BFH versteht darunter Aufwendungen für Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können, also z. B.: Speisen & Getränke Eintrittskarten Fahrtkosten, wenn Fahrt Erlebniswert hat (z.b. Stadtrundfahrt) Musik, Künstler Geschenke/Tombolagewinne, (<= 40 inkl. USt, bei Überschreiten der Wertgrenze als unübliche Zuwendung zu versteuern) Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung gehören nicht dazu, darunter fallen z. B.: Organisation/Eventagentur Raummieten ggf. Dekoration (konsumierbar?) Fahrtkosten zur Veranstaltung, u.e. auch notwendige Transfers Individualisierbare Kosten (diese müssen aber gesondert beurteilt werden) Sicherheitsmaßnahmen (Security, Sanitäter) Versicherungen Anteilige Verwaltungskosten Die Aufwendungen können zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, wobei die Aufwendungen für teilnehmende Familienangehörige nicht dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen sind, wenn sich die Vorteile auf eine Beköstigung in angemessenem Umfang, eine musikalische Unterhaltung und ein Animationsprogramm für die Kinder beschränken (wie dies bei Familientagen üblicherweise der Fall ist). In diesem Fall ist bei Familienangehörigen eine eigene Freigrenze zu berücksichtigen. Betragen die Aufwendungen nicht mehr als 110 je Teilnehmer, liegt eine Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vor. Eine Lohnversteuerung ist nicht erforderlich. Die Aufwendungen können als Betriebsausgabe abgezogen werden. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug möglich. Ist die Freigrenze überschritten, liegt keine Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse mehr vor, die Veranstaltung muss versteuert werden. Der pauschale Steuersatz von 25 % kann angewendet werden. Die Aufwendungen für teilnehmende Angehörige sind dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen (keine Zuwendungen an Fremde) und können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug kann aber nicht geltend gemacht werden. Seite 6 von 10

7 2. Vereinbarkeit von Beruf und Familie 2.1. Steuerfreie Leistungen für Familienservice Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR sind pauschale Zahlungen an Dienstleistungsunternehmen, die die Mitarbeiter kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten beraten und betreuen, kein Arbeitslohn. Ab 2015 werden darüber hinaus individualisierbare Arbeitgeberleistungen an Dienstleistungsunternehmen steuerfrei gestellt, soweit die Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten werden oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige vermittelt werden. Diese Steuerfreiheit ist der Höhe nach nicht begrenzt. Allerdings wird nicht die Beratung in allen persönlichen Angelegenheiten des Mitarbeiters (z. B. Scheidung, Suchtprobleme) begünstigt, sondern nur die Beratung in den o.g. Fällen. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Wird der Betrag dem Mitarbeiter erstattet, muss die Zweckbestimmung durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachgewiesen werden Kindernotbetreuung Ab 2015 gibt es einen Freibetrag von 600 im Kalenderjahr für Arbeitgeberleistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 15. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Mitarbeiters. Nach der Gesetzesbegründung soll die Steuerfreiheit gelten, wenn die Betreuung aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen und zusätzlich, also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen Betreuung, notwendig wird. Als Beispiele hierfür werden genannt: die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, ein zwingender beruflicher Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder eine Krankheit des Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen. Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn die Betreuung im Privathaushalt des Mitarbeiters erfolgt. Die Arbeitgeberleistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Wird der Betrag dem Mitarbeiter erstattet, muss die Zweckbestimmung durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachgewiesen werden. ( 3 Nr. 34a EStG) Seite 7 von 10

8 3. Gesetzliche Definition der Erstausbildung Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für ein Studium können in voller Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Mitarbeiter als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn zuvor eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ist dies nicht der Fall, können die Aufwendungen vom Arbeitgeber nur steuerpflichtig erstattet und vom Mitarbeiter nur begrenzt (bis zu im Kalenderjahr) in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Zeiträume ab 2015 wird gesetzlich definiert, wann eine erstmalige Berufsausbildung vorliegt, die dazu führt, dass Ausbildungs- oder Studienkosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden können: Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. ( 9 Abs. 6 EStG) 4. Sonderzahlungen für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter Auch Sonderzahlungen die der Arbeitgeber neben laufenden Beiträgen und Zuwendungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet, gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn. Eine Ausnahme bilden Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den 53c und 114 VAG. Diese Ausnahme wird nun ausdrücklich beschränkt auf die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den 53c und 114 VAG Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse. Die Sonderzahlungen dürfen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen, bzw. umgekehrt dürfen die Sonderzahlungen nicht durch die Absenkung des laufenden Beitrags ausgelöst werden. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass lohnsteuerpflichtige Beiträge durch unversteuerte Zahlungen ersetzt werden. Seite 8 von 10

9 Die Regelung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers ab der Verkündung des Gesetzes. Das Zollkodexanpassungsgesetz wurde am im BGBl. I verkündet. ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG) Seite 9 von 10

10 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Redaktion Susanne Weber Thomas-Wimmer-Ring München T +49(0) F +49 (0) susanne.weber@wts.de Kersten Weißig Thomas-Wimmer-Ring München T +49 (0) F +49 (0) kersten.weissig@wts.de München Thomas-Wimmer-Ring München T +49(0) F +49 (0) Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf T +49 (0) F +49 (0) Erlangen Allee am Rötelheimpark Erlangen T +49 (0) F +49 (0) Frankfurt Taunusanlage Frankfurt/Main T +49 (0) F +49 (0) Hamburg Neuer Wall Hamburg T +49 (0) F +49 (0) Raubling Rosenheimer Straße Raubling T +49 (0) F +49 (0) Köln Lothringer Str Köln T: +49 (0) F: +49 (0) Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Fragen zu den hierin aufgegriffenen oder anderen fachlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren WTS-Ansprechpartner oder an einen der oben genannten Kontakte. Seite 10 von 10

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