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1 Newsletter Ärzte und Heilberufe II/2012 Heilbehandlung Ärztliche Hygieneberatung für Krankenhäuser ist umsatzsteuerfrei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind steuerfrei, wenn sie von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Physiotherapeuten durchgeführt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unter diese Befreiungsvorschrift auch ärztliche Leistungen im Bereich der Krankenhaushygiene fallen. Den Richterspruch hat ein selbständig tätiger Arzt erstritten, der Arztpraxen und Krankenhäuser in Fragen der Infektionshygiene beriet. Er half bei der Erstellung von Hygieneplänen, bewertete Infektionen und beriet zu den Themen Ausbruchsmanagement und fachgerechte Entsorgung. Darüber hinaus überprüfte er, ob diemedizinischen Geräte korrekt gereinigt und desinfiziert wurden und die technischen Anlagen den hygienischen Anforderungen entsprachen. Das Finanzamt gewährte dem Arzt keine Umsatzsteuerbefreiung für seine Umsätze. Der BFH urteilte dagegen, dass infektionshygienische Leistungen eines Arztes als Heilbehandlungsleistungen steuerfrei sind. Ausreichend ist, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Das trifft auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird. Auch wer dem Patienten indirekt hilft, profitiert also von der Steuerbefreiung! Hinweis: Das Urteil ist für Mediziner erfreulich, die ihre ärztlichen Leistungen nicht unmittelbar am Patienten erbringen, mit ihrer Arbeit aber einen Beitrag zum Gesamtverfahren Heilbehandlung leisten. Nicht steuerbefreit sind allerdings Leistungen, die nur in einem losen Bezug zur Heilbehandlung stehen, wie die Reinigung eines Krankenhauses. Umsatzsteuerfreiheit Definition der WHO spielt keine Rolle Operationen, bei denen ein Arzt einem Patienten die Ohren anlegt, sind nicht umsatzsteuerbefreit. Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes gefällt. Die Umsätze aus Ihrer Tätigkeit als Arzt sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei - allerdings nur diejenigen aus Heilbehandlungen. Kosmetische oder plastische Operationen erfasst die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Denn eine Operation muss dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, um begünstigt zu sein. Nur die Tatsache, dass sie ein Arzt durchführt, reicht nicht aus. Für die Entscheidung im Fall des HNO-Arztes war auch unerheblich, dass es sich nach Ansicht der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und nach medizinischen Erkenntnis- WINTERGASSE 12 / 1. D WEINHEIM. TELEFON (06201) FAX (06201) hein@steuer-beratung.org

2 sen bei Ohren, die mehr als 2 cm bzw. 30 Grad vom Kopf abstehen, um eine Krankheit handelt. Denn auf die Krankheitsdefinition der WHO kommt es für die umsatzsteuerliche Betrachtung nicht an. Hinweis: Eine plastische Operation kann jedoch steuerfrei sein, wenn sie medizinisch indiziert ist. Die medizinische Indikation müssen Sie belegen können (Feststellungslast). Praxiskauf Vertragsarztzulassung mindert nicht die Abschreibung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zulassung zum Vertragsarzt bei einem Praxiskauf abgeschrieben werden kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Facharzt für Orthopädie 1998 eine Facharztpraxis und den gesetzlich versicherten Patientenstamm erworben. Für die Privatpatienten führte der Veräußerer seine Praxis fort. Der Gesamtkaufpreis betrug DM und setzte sich wie folgt zusammen: DM für die Einrichtung und DM für den ideellen Wert der Praxis. Der Praxiswert wurde anhand der Umsätze, die auf die gesetzlich versicherten Patienten entfielen, ermittelt. Der Kaufvertrag sollte nur unter der Bedingung gültig sein, dass der Erwerber die Zulassung als Vertragsarzt erhält. In den Jahren 2002 und 2003 machte der Käufer Abschreibungen für den ideellen Praxiswert geltend und setzte diese Beträge gewinnmindernd als Betriebsausgaben an. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die im Praxiswert enthaltene Vertragsarztzulassung nicht abschreibbar sei. Im Regelfall kann ein selbständig tätiger Arzt Abschreibungen für die Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die er für seinen Betrieb nutzt, geltend machen. Diese mindern den Gewinn und daher auch die Einkommensteuerbelastung. Eine Abschreibung setzt jedoch die Abnutzbarkeit des Wirtschaftsguts voraus. Beispiel: Für eine Arztpraxis wird ein Grundstück mit Gebäude angeschafft. Der Kaufpreis beträgt Der Wert des gesamten Objekts teilt sich wie folgt auf: reiner Gebäudewert: , Wert des Grundstücks (Grund und Boden): Das Gebäude ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut, das auf 50 Jahre abgeschrieben werden kann. Der Grund und Boden ist dagegen nicht abnutzbar. Im Beispiel können daher nur Abschreibungen für das Gebäude geltend gemacht werden; das Grundstück kann nicht gewinnmindernd abgeschrieben werden. Auch der Praxiswert ist ein Wirtschaftsgut, das der Abschreibung unterliegt. Dieser verkörpert den Wert eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und seinen Patienten. Veräußert der Inhaber seine Praxis, nutzt sich dieses Verhältnis quasi ab. Der Erwerber muss sich erst eine neue Reputation aufbauen. Nach Ansicht des BFH kann sich auch die Vertragsarztzulassung selbst abnutzen, denn die Zulassung kann nicht mit dem Praxiswert übertragen werden. Die Nachbesetzung als Vertragsarzt ist unabhängig von der Praxisveräußerung zu sehen und also ein wertbildender Faktor. Im Streitfall konnte die Abschreibung deshalb über den gesamten Kaufpreis der Arztpraxis erfolgen.

3 Gemeinschaftspraxis Zufluss von Zinsen auf Sperrkonten Der Zuflusszeitpunkt bestimmt, in welchem Veranlagungszeitraum Einnahmen zu versteuern sind. Während dieser Zeitpunkt in vielen Fällen recht einfach zu bestimmen ist (bei einer Überweisung fließen Einnahmen z.b. am Tag der Gutschrift zu), gibt es auch weniger eindeutige Fälle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit einem solchen Exotenfall beschäftigt: Eine Ärztin stritt mit den Mitgesellschaftern ihrer früheren Gemeinschaftspraxis über ihr noch zustehende Gewinnanteile. Das Landgericht sprach ihr 1998 schließlich 2,3 Mio. DM (zuzüglich Zinsen) zu. Das Urteil war vorläufig gegen eine Sicherheitsleistung vollstreckbar, die durch eine Bankbürgschaft erbracht werden konnte. Eine Bank übernahm diese Bürgschaft, für die Ärztin die den erstrittenen Geldbetrag als Sicherheit auf ein Sperrkonto einzahlte. Der Geldbetrag sollte ihr erst wieder zur Verfügung stehen, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegen würde. Nachdem die Ärztin den Rechtsstreit 2002 endgültig für sich entscheiden konnte, gab die Bank das Konto frei. Fraglich war nun, ob die gezahlten Prozesszinsen und die mittlerweile auf dem Sperrkonto aufgelaufenen Zinsen einheitlich im Jahr 2002 oder bereits getrennt in den Jahren 1998 bis 2001 zu versteuern waren. Der BFH hat entschieden, dass die Zinsen bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschriften in den Jahren 1998 bis 2001 anzusetzen sind. Denn die Ärztin war zivilrechtliche Inhaberin des Kontos, was aus steuerlicher Sicht entscheidend ist. Die Kontosperre änderte daran nichts, denn der Geldbetrag wurde von den Mitgesellschaftern der Praxis zunächst ausschließlich an die Ärztin gezahlt; sie hatte also eine Verfügungsberechtigung über das Guthaben. Hinweis: Ob die Zinsen zusammengefasst oder in den jeweiligen Jahren berücksichtigt werden, macht einen großen Unterschied. Denn das Finanzamt berechnet auf Steuernachzahlungen Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Für den Steuerzahler wird es also teurer, je weiter das Jahr zurückliegt, in dem die Einnahmen erfasst werden. Bilanzierung Zulassung zum Vertragsarzt Grundsätzlich stellt der Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung kein neben dem erworbenen Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut dar. Erwirbt ein Nachfolger eine Arztpraxis oder den Mitunternehmeranteil daran,kann er daher die Kassenzulassung nicht separat, sondern nur einheitlich mit dem Praxiswert abschreiben. Bemessungsgrundlage und Ansatzwert in der Bilanz ist der Kaufpreis, der unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nicht über dem Verkehrswert liegen darf. Ausnahmsweise kann die Kassenzulassung aber auch als eigenständiges Wirtschaftsgut einen gesonderten Wert haben. Das ist beispielsweise denkbar, wenn der Kaufpreis für den Praxiswert zusätzlich als wertbildender Faktor konkretisiert wurde. Erwirbt etwa ein Nachfolger eine Praxisund übernimmt weder Praxisräume noch Patientenstamm, sind dies Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund steht. Dann geht es vorrangig darum, den Vertragsarztsitz zu verlegen oder die Aufnahme des Käufers als weiteren Gesellschafter in eine bestehende freiberufliche Personengesellschaft zu ermöglichen. In diesen und ähnlichen Fällen

4 kommt der Vertragsarztzulassung eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Insoweit liegt ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut mit entsprechenden Anschaffungskosten vor. Eine Vertragsarztzulassung wird generell zeitlich unbegrenzt erteilt. Daher kann der hierfür gezahlte Kaufpreis nicht abgeschrieben werden, weder durch eine normale lineare Abschreibung noch über den Weg einer Teilwertabschreibung. Das liegt daran, dass weiterhin eine Verwertungsmöglichkeit der Zulassung besteht. Hinweis: Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Wirkung zum weggefallen. Daher ist eine Teilwertabschreibung bei bilanzierenden Freiberuflern zulässig. Mit der kassenärztlichen Zulassung ist seitdem kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden. Bei einer Praxisübernahme sollten wertbegründende Faktoren wie Gewinn und Umsatz dokumentiert werden. Hilfreich sind hier die von der Bundesärztekammer herausgegebenen Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen. Dabei wird der Kaufpreis aus der Summe von materiellem Praxisinventar und körperlosem Praxiswert bestimmt. Der Praxiswert ergibt sich durch die Ermittlung eines anhaltend erzielbarengewinns. Veräußerungsgewinn Einbringung einer Einzelpraxis Bringt ein Arzt seine Einzelpraxis in eine Personengesellschaft ein und wird er im Gegenzug Mitunternehmer dieser Gesellschaft, muss er für das Einbringen seiner Praxis gegebenenfalls einen Veräußerungsgewinn versteuern. Als Veräußerungspreis ist - so sieht es das Umwandlungssteuergesetz vor - der Wert anzusetzen, mit dem die Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz angesetzt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Bilanzierung bei der Gesellschaft einen höheren Veräußerungspreis ergab, als der Arzt zuvor angesetzt hatte. Daher stellte sich die Frage, ob der Steuerbescheid des einbringenden Arztes nachträglich geändert werden darf. Der Arzt hatte seine Praxis samt einer Honorarforderung in Höhe von ca in eine GbR eingebracht. Die Forderung bezog er nicht als Veräußerungspreis in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ein und erklärte einen Veräußerungsverlust von fast Das Finanzamt erkannte den Wertansatz zunächst an. Erst Jahre später reichte die GbR anlässlich einer Betriebsprüfung ihre Eröffnungsbilanz ein, in der sie die übernommene Forderung aktivierte. Das Finanzamt änderte daraufhin den Steuerbescheid des Arztes und erhöhte den angesetzten Veräußerungspreis um den Forderungsbetrag. Der Arzt musste dadurch einen stattlichen Veräußerungsgewinn nachversteuern. Das Finanzamt sah sich zu dieser Änderung befugt und ging von einem rückwirkenden Ereignis aus. Ein Steuerbescheid darf nämlich geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das sich steuerlich auf die Vergangenheit auswirkt. Der BFH gab für die Änderung grünes Licht und urteilte, dass der Wertansatz in der Bilanz der Gesellschaft ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das eine Änderung des Steuerbescheids des Arztes rechtfertigt. Denn die Bilanzierung der Gesellschaft bestimmt zwingend den Wertansatz beim Einbringenden. Hinweis: Sprechen Sie uns an, falls Sie Ihre Praxis in eine Personengesellschaft einbringen möchten! Da die Besteuerung des Einbringendenunmittelbar von der Bilanzierungspraxis der Gesellschaft abhängt, kann es ratsam sein, Art und Höhe des Wertansatzes explizit im Einbringungsvertrag zu vereinbaren. So kann sich der Arzt später gegen einen nachteiligen Wertansatz zumindest zivilrechtlich wehren(und z.b. Schadenersatz verlangen).

5 Praxisgebühr Steuerliche Berücksichtigung nur eingeschränkt möglich Praxisgebühren sind keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden daher nicht als Sonderausgaben, sondern - wie zusätzliche Krankheitskosten - als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt. Krankheitskosten wirken sich steuerlich allerdings nur dann aus, wenn sie einen gewissen Betrag - die zumutbare Belastung - überschreiten. Deren Höhe richtet sich nach dem Einkommen und dem Familienstand. Krankenkassenbeiträge sind dagegen in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzbar, sofern damit eine Basisversorgung abgedeckt ist. Die Praxisgebühr ist kein verdeckter zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag, weil sie nur bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste eines Arztes anfällt. Da die Entrichtung dieser Gebühren erst durch eine Erkrankung ausgelöst wird, sind sie als Krankheitskosten zu qualifizieren. Hinweis: Für Ihre Patienten lohnt es sich, auch Quittungen über Kleinstbeträge zu sammeln, besonders bei Aufwendungen rund um die Krankheit. Neben der Zuzahlung zu Rezepten und der Praxisgebühr können auch die Fahrten zu Ihrer Praxis oder zum Krankenhaus steuerlich geltend gemacht werden. Absetzbar ist grundsätzlich alles, was nicht erstattet wird. Schönheitsoperation Keine Steuerbefreiung für Narkose Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob anästhesistische Leistungen imzusammenhang mit Schönheitsoperationen von der Umsatzsteuer befreit sind. Geklagt hatte eine Anästhesistin, die bei einem unabhängigen Chirurgen zur Durchführung von Schönheitsoperationen Narkosen verabreichte. Nach Auffassung des BFH sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung hier nicht erfüllt. Von der Umsatzsteuer sind nur die Tätigkeiten eines Arztes befreit, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Patienten vorgenommen werden. Ist dagegen der Schutz der Gesundheit nicht das Hauptziel der ärztlichen Behandlungsleistung, kommt keine Steuerbefreiung in Betracht. Betriebsstätte Schönheitsoperationen über die Grenze Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte 03/12, Seite 3 Unternehmer mit deutschem Wohnsitz eine ausländische Betriebsstätte begründen kann. Ob eine ausländische Betriebsstätte vorliegt, kann für die Frage, in welchem Land die Umsätze zu versteuern sind, von Bedeutung sein. Im Streitfall führte eine Ärztin an einer Klinik in den Niederlanden Schönheitsoperationen durch. Die Behandlungsräume einschließlich der für die Operationen notwendigen Instrumente und Einrichtungsgegenstände wurden ihr von der auftraggebenden Klinik überlassen. Sie konnte sich zudem bei ihren Operationen von Klinikpersonal unterstützen lassen. Feste Behandlungstage oder -zeiten waren nicht vereinbart. Für die Klinik als

6 Auftraggeberin war sie unter ihrer Wohnanschrift in Deutschland erreichbar. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Sitz des selbständigen Unternehmens am Wohnsitz der Ärztin in Deutschland war. Dagegen hatte die Ärztin angenommen, sie habe eine Niederlassung bzw. Betriebsstätte in den Niederlanden am Standort der Klinik. Der BFH ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Denn für die Annahme einer Betriebsstätte oder Niederlassung im Ausland ist ein fester Bestand an Personal und Sachmitteln erforderlich. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Die Ärztin konnte über die Einrichtung und die Instrumente in den Operationssälen nur während ihrer Operationen verfügen. Das Personal war außerdem nicht ihr eigenes, so dass auch kein fester Personalbestand vorlag. Eine Postanschrift allein reicht also nicht aus, um eine Betriebsstätte im Ausland zu begründen. Selbständig tätige Ärzte haben nur eine regelmäßige Betriebsstätte Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zum lohnsteuerlichen Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte geändert: Arbeitnehmer, die an mehreren Orten tätig sind, haben danach maximal eine - oder sogar gar keine regelmäßige Arbeitsstätte und nicht wie bisher mehrere. Entscheidend ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Die Folge ist, dass Arbeitnehmer häufiger ihre Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen können und nicht mehr die Entfernungspauschale ansetzen müssen. Diese geänderte Rechtsprechung ist laut Finanzgericht Baden-Württemberg auch auf Freiberufler übertragbar. Denn verfassungsrechtlich ist eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und den übrigen Steuerzahlern geboten. Daher wird die neue, günstige Sichtweise auch auf Betriebsstätten ausgeweitet, an denen berufliche oder gewerbliche Leistungen erbracht werden. Als regelmäßige Betriebsstätte gilt auch hier der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des selbständig Tätigen. Die Fahrtkosten zu den übrigen Einrichtungen sind in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschalen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Darauf, dass es sich bei den übrigen Tätigkeitsorten der Selbständigen um Betriebsstätten verschiedener Auftraggeber handelt, während Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen desselben Arbeitgebers tätig sind, kommt es nicht an. Die Zahl der Auftraggeber ist bei Gewinneinkünften kein Kriterium für den ortsgebundenen Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit und hat auf die Anzahl der regelmäßigen Betriebsstätten keine Auswirkung. Hinweis: Die Finanzämter wenden die geänderte Rechtsprechung des BFH in allen offenen Fällen an. Wertpapiergeschäfte Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich zu Verlusten aus den Wertpapiergeschäften eines Arztes Stellung genommen. Der Arzt erzielte Kursverluste in Höhe von fast , die er als Verluste aus seiner freiberuflichen Tätigkeit geltend machen wollte. Voraussetzung dafür ist die Einlage der Wertpapiere in das Betriebsvermögen. Der BFH bestätigte, dass Wertpapiere grundsätzlich in das Betriebsvermögen eingelegt werden können, wenn für deren Kauf ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich waren. Also muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Wertpapieren und der freiberuflichen Tätigkeit bestehen. Dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben wurden, reicht nicht aus. Geld bzw. Wertpapiergeschäfte und die Verluste daraus sind daher in der Regel getrennt von der freiberufli-

7 chen Tätigkeit zu beurteilen. Eine Einlage in das Betriebsvermögen ist nur möglich, wenn die Geschäfte als Hilfsgeschäfte zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sind. Ein solches Hilfgeschäft kann vorliegen, wenn für die betrieblichen Schulden ein Wertpapierdepot an eine Bank verpfändet wird. Das Depot muss dann aber untrennbarer Bestandteil des Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb sein. Im Streitfall konnten die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank veräußert werden. Das kann laut BFH ein Indiz dafür sein, dass das Wertpapierdepot einen untrennbaren Bestandteil des Finanzierungskonzepts darstellt. Der BFH hat diese Frage leider nicht abschließend geklärt, da er die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen hat. Hinweis: So verlockend die Aussicht ist, Verluste aus Wertpapiergeschäften in den betrieblichen Bereich zu verlagern, zeigt die Entscheidung, dass die steuerrechtlichen Hürden dafür sehr hoch sind. Im Regelfall wird eine Berücksichtigung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften nicht möglich sein. Sie sollten dies auch bei Gesprächen mit Anlageberatern im Hinterkopf behalten und nicht auf das Versprechen steuerlicher Vorteile aus Verlusten vertrauen. Eine Geldanlage kann nur sinnvoll sein, wenn sie dauerhaft Gewinne abwirft. Erststudium/-ausbildung Kosten bleiben nur begrenzt absetzbar Die Kosten eines Erststudiums und einer erstmaligen Berufsausbildung berücksichtigen die Finanzämter - wenn überhaupt - nur im Rahmen des auf im Jahr begrenzten Sonderausgabenabzugs. Davon abweichend hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Sommer 2011 entschieden, dass die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein können. Jetzt gibt es jedoch eine klarstellende gesetzliche Regelung, nach der die Kosten keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind und ein Abzug weiter nur als Sonderausgaben möglich ist. Dies gilt sogar rückwirkend ab Die günstige BFH-Rechtsprechung wird damit also ausgehebelt - und zwar mit einem Nichtanwendungsgesetz. Für Studenten, Azubis und alle, die mit ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben, hat das insbesondere zwei negative Folgen: 1. Die Kosten sind jährlich nur in beschränkter Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Beim Ansatz von Werbungskosten oder Betriebsausgaben hätte sich auch ein darüber hinausgehender Betrag mindernd auf das zu versteuernde Einkommen ausgewirkt. 2. Haben Studenten oder Azubis keine Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags (derzeit ) erzielt, verpuffen die Aufwendungen wirkungslos. Denn beim Sonderausgabenabzug gibt es - anders als bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben - keinen Verlustvortrag auf andere Jahre. Immerhin gibt es eine kleine Verbesserung: Der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abziehbaren Kosten wird ab 2012 auf angehoben. Hinweis: Möglich ist der Abzug beruflich veranlasster Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgabenjedoch, wenn die Ausbildung:

8 - eine berufliche Fort- oder Weiterbildung - anstelle einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums - darstellt, - im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertwird, - mit einer Berufsausbildung nach abgeschlossenem Erststudium zusammenhängt, - als Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung durchgeführt wird oder - ein Zweitstudium nach einem bereits absolvierten Erststudium darstellt. Steuertipps Steuerfreie Lohnextras für Mitarbeiter Sie haben viele Möglichkeiten, Ihrer Belegschaft etwas zuzuwenden, ohne dass hierauf die reguläre Lohnsteuer erhoben wird. Für den Arbeitnehmer bedeutet das ein höheres Nettogehalt. In Betracht kommen beispielsweise - Sachbezüge: Wenden Sie Ihren Arbeitnehmern Tankkarten oder Einkaufsgutscheine zu, mit denen diese Güter aus allen Warengruppen oder ihren Benzinbedarf im Wert bis zu einer Freigrenze von 44 monatlich auf Ihre Rechnung beziehen können, werden diese Zusatzleistungen nicht besteuert. - Internetpauschale: Sie können die Lohnsteuer mit einem Pauschsatz von 25 % erheben, soweit Sie Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Computer übereignen. Das gilt auch für Zubehör und den Internetzugang sowie für die Internetnutzung. Insoweit hat der begünstigte Arbeitnehmer selbst keine Lohnsteuer mehr zu bezahlen. - Fahrtkosten: Einen Pauschsteuersatz von 15 % gibt es für die kostenlose oder verbilligte Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum Normalgehalt geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen für diese Pendelstrecke. Die Vergünstigung darf aber nicht den Betrag übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. - Kindergartenzuschuss: Die Auszahlung bleibt bis zu dem Betrag steuerfrei, der bei den Eltern für Hort und Betreuung anfällt. Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Kann der Arbeitnehmer jedoch entscheiden, ob er statt der Lohnzahlung einen Sachbezug haben will, gilt dies nicht mehr als begünstigter geldwerter Vorteil. Denn im Ergebnis führen solche Vereinbarungen dazu, dass dem Arbeitnehmer sein bisheriger Barlohn weiterhin zusteht und er diesen erst anschließend in Sachen umtauscht. Für die Steuerfreiheit bzw. pauschalierung ist zudem erforderlich, dass die Leistungen nicht unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Gehaltsumwandlung erbracht werden. Beispiel: Sie überlassen Ihren Mitarbeitern monatlich einen Geschenkgutschein über 40, den diese bei einer Einzelhandelskette gegen ein Produkt ihrer Wahl aus dem Sortiment einlösen können. Diese Zuwendung ist steuerfrei.

9 Abwandlung: Jeder Arbeitnehmer kann vor der monatlichen Gehaltszahlung wählen, ob er 44 aufs Konto überwiesen oder als Tankgutschein ausgestellt haben möchte. Hierbei handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eltern können Krankenversicherungsbeiträge ihrer Kinder absetzen Seit 2010 können Steuerzahler ihre Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe von der Steuer absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob sie privat oder gesetzlich versichert, ob sie Arbeitnehmer oder selbständig sind und ob sie die Beiträge für den Nachwuchs an eine private Kasse zahlen oder nicht. Damit sind auch schnell die eigentlichen Gewinner dieser Regelung ausgemacht: privat versicherte Familien mit vielen Kindern. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes können die Eltern im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung als eigene Beiträge getragen werden. Dazu folgende Hinweise: Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet daher ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim versicherten Sprössling aus. Die Finanzämter akzeptieren es, wenn die Familie den Abzug der Beiträge nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufteilt. Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt haben. Es reicht aus, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen - wie Unterhalt und Verpflegung - erfüllt haben. Die eigenen Einkünfte des Kindes mindern den Sonderausgabenabzug nicht. Hinweis: Für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung - gilt in der Regel ein Abzugsverbot. Die Prämien zu diesen Policen waren bis 2009 zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu bzw abzugsfähig. Seit 2010 fallen sie nur noch dann ins Gewicht, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter bei Arbeitnehmern bzw bei Selbständigen liegen. Dann wirken sie sich in der Differenz bis zum Höchstbetrag aus. Das dürfte allerdings nur bei gesetzlich versicherten Geringverdienern eine Rolle spielen, die ohnehin kaum Einkommensteuer zahlen.

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