BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1374# letzte Aktualisierung: 23. Februar 2001 BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft Sachverhalt: An einer neu gegründeten, noch nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft ist eine eingetragene Genossenschaft als Gesellschafter (Kommanditist) beteiligt. Die Genossenschaft, deren vertretungsberechtigte Organe (nachfolgend als X bezeichnet) nicht von 181 BGB befreit sind, soll nunmehr ein ihr gehörendes Grundstück in die künftige KG einbringen. Für die Geschäftsführung und Vertretung der KG-GbR ist gesellschaftsvertraglich vorgesehen, dass diese auch vor der Eintragung bereits allein durch den persönlich haftenden Gesellschafter (nachfolgend als Y bezeichnet) erfolgen soll. Hierzu stellen Sie folgende Fragen: 1. Besteht bei der gegebenen Ausgangslage im Hinblick auf die moderneren Auffassungen von der Teilrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt ein Problem des 181 BGB? 2. Lässt sich dieses Problem auf Seiten der GbR ggf. in der Weise lösen, dass die Vertretungsregelung entsprechend ausgestaltet wird (Ausschluss der künftigen Kommanditisten von der Vertretung) und man den Gesellschaftsvertrag zwecks Grundbuchvollzug beglaubigt? 3. Würde es sich für den Fall, dass auf Seiten der künftigen Kommanditgesellschaft mangels einer abweichenden Vertretungsregelung sämtliche Gesellschafter an dem Grundstücksübertragungsvertrag zu beteiligen wären, als problematisch erweisen, dass die Organmitglieder der einbringenden Gesellschaft ihrerseits nicht von 181 BGB befreit sind? Könnte hier evtl. durch eine Vollmachtslösung Abhilfe geschaffen werden? Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Vertretung einer KG vor Eintragung Nimmt eine als Kommanditgesellschaft gegründete Personengesellschaft ihre Geschäfte im Außenverhältnis schon vor Eintragung der Gesellschaft und der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten ins Handelsregister auf, so ist die Gesellschaft nach 123 Abs. 2, 176 Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/1374.doc

2 Seite 2 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns im Außenverhältnis wirksam, wobei alle Gesellschafter wie bei der OHG unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Nach 176 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 123 Abs. 2 Halbs. 2 i. V. m. 2, 105 Abs. 2 HGB gilt dies jedoch nicht für Kleingewerbetreibende und auch reine Vermögensverwaltungsgesellschaften (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, 176 Rn. 5 u. 123 Rn. 14;). Bei Kleingewerbetreibenden und Vermögensverwaltungsgesellschaften ist die Eintragung konstitutiv (vgl. nur Baumbach/Hopt, 176 Rn. 5 u. 105 Rn. 12); bis zur Eintragung ins Handelsregister gilt für derartige Gesellschaften zumindest im Außenverhältnis das Recht der BGB- Gesellschaften (vgl. nur Baumbach/Hopt, 176 Rn. 6). Nach 170 HGB ist der Kommanditist nicht zur Vertretung einer KG ermächtigt; dementsprechend sieht der Gesellschaftsvertrag der noch nicht eingetragenen KG vor, dass die Gesellschaft alleine durch den persönlich haftenden Gesellschafter erfolgen soll. Sofern der Gesellschaftsvertrag für die Zeit bis zur Eintragung der KG ins Handelsregister keine andere Vertretungsregelung vorsieht, ist davon auszugehen, dass der spätere Komplementär abweichend vom Grundsatz der 709, 714 BGB - auch vor Eintragung allein zur Vertretung der Gesellschaft/der Gesellschafter (s.u.) befugt sein soll. 2. Organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung einer GbR Nach 181 (1. Alt.) BGB kann ein Vertreter, soweit ihm nichts anderes gestattet ist oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, ein Rechtsgeschäft nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen vornehmen. 181 BGB gilt nicht nur für den rechtsgeschäftlichen, sondern auch für den gesetzlichen Vertreter (BGHZ 50, 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, 181 Rn. 3). Bestellt der Vertreter eine Untervertreter und nimmt er das Rechtsgeschäft diesem gegenüber vor, ist 181 nach seinem Normzweck analog anwendbar (BGH NJW 1991, 692; OLG Frankfurt OLGZ 74, 347; BayObLG Rpfleger 1993, 441). Im vorliegenden Fall wäre der Tatbestand des Insich-Geschäfts im Sinne des 181 (1. Alt.) BGB somit erfüllt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter der vor Eintragung ins Handelsregister als GbR auftretenden Personengesellschaft beim Abschluss des Kaufvertrages als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Mitgesellschafter aufträte; der Kaufvertrag würde dann abgeschlossen von X als nicht von 181 BGB befreiter - gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft auf der einen und Y, handelnd u.a. als durch X bevollmächtigter Untervertreter der an der GbR beteiligten Genossenschaft, auf der anderen Seite. Ein In-sich-Geschäft im Sinne des 181 BGB läge hingegen nicht vor, wenn der geschäftsführende Gesellschafter Y als organschaftlicher Vertreter der an eine juristische Person angenäherten GbR handeln würde. Maßgeblich für die Frage, ob im vorliegenden Fall ein In-sich-Geschäft im Sinne des 181 BGB gegeben sein kann, ist somit die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Frage, ob ein geschäftsführender Gesellschafter einer GbR beim Abschluß von Verträgen als organschaftlicher Vertreter der GbR oder als bevollmächtigter Vertreter der einzelnen Gesellschafter handelt. Die Literatur zu Rechtsnatur und Haftungsverfassung der GbR ist kaum mehr zu übersehen, die höchstrichterliche Rechtsprechung teilweise widersprüchlich. Doch scheinen die Fragen von der jüngsten Rechtsprechung des Gesellschaftsrechtssenats des BGH (vorerst) geklärt zu sein.

3 Seite 3 a) Nach der sog. individualistischen Theorie (vgl. u.a. Staudinger/Kessler, BGB, 12. Bearb. 1991, 714 Rn. 14 u. 718 Rn. 13; Jauernig/Stürner, BGB, 9. Aufl. 1990, 714, 715 Rn. 1; Zöllner, FS Kraft 1998, 701 (717 f); Kübler, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 53; Hueck, Gesellschaftsrecht, 19. Aufl. 1991, 9 Abs. 4) stellt die GbR kein eigenes Rechtssubjekt dar; Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft sind die Gesellschafter selbst, denen allein als natürliche oder juristische Person Rechtsfähigkeit zusteht. Das Handeln für die Gesellschaft ist nach dieser Konzeption tatsächlich ein Handeln für die Gesellschafter selbst, sog. Gesellschaftsverbindlichkeiten sind gemeinschaftliche Verbindlichkeiten aller Gesellschafter. Diese handeln im gesetzlichen Regelfall gemeinsam und begründen so ihre gemeinschaftliche Verpflichtung ( 709 Abs. 1, 714 BGB). Wollen die Gesellschafter nicht gemeinsam handeln, müssen sie einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen ( 710 BGB). Die Erteilung von Geschäftsführungsbefugnis beinhaltet nach der individualistischen Theorie im Zweifel die Erteilung einer Vollmacht für die übrigen Gesellschafter. Ein geschäftsführender Gesellschafter einer GbR handelt somit nach der individualistischen Theorie für die Gesellschaft, indem er konkludent eine Willenserklärung im eigenen Namen sowie jeweils eine in Stellvertretung für jeden Gesellschafter abgibt, so daß im Ergebnis alle Gesellschafter gemeinschaftlich verpflichtet sind (vgl. insofern zusammenfassend Nagel, DStR 2000, 2091 f.). Die individualistische Theorie der GbR kann sich zum einen auf den Gesetzeswortlaut des 714 BGB stützen. Zum anderen entspricht sie wohl dem Verständnis des historischen Gesetzgebers, der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als bloßen Schuldvertrag unter den Gesellschaftern verstanden hatte (Motive S. 591 = Mugdan, Band 2, 330). Nur schwer zu vereinbaren ist die individualistische Konzeption jedoch mit der teilweisen Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens, die auf Vorschlag der zweiten Kommission in 719 Abs. 1 BGB (gesamthänderische Bindung) und dem 738 Abs. 1 S. 1 BGB (Prinzip der Anwachsung) ins BGB aufgenommen wurde. b) Im Gegensatz zur individualistischen Theorie geht die sog. Gruppenlehre (bzw. Lehre von der Teilrechtsfähigkeit) daher davon aus, die GbR sei rechtlich so weit verselbständigt, dass sie selbst als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, also (zumindest teil-) rechtsfähig sei (Flume, ZHR 136, 177; MünchKomm-Ulmer, BGB, 3. Aufl. 1997, 705 Rn. 130; Soergel/Hadding, 12. Aufl., 705 Rn. 43;K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, 8 III 4; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., S. 47 ff.; Wiedemann, WM 1994, Sonderbeilage 4, S. 6 ff., jeweils m. w. N.). Ausgehend vom Konzept der Teilrechtsfähigkeit der GbR wurden zwei Theorien zur Begründung der persönlichen Haftung der Gesellschafter entwickelt: (1) Nach der Doppelverpflichtungslehre gibt ein Geschäftsführer, der im Namen der Gesellschaft handelt, konkludent Willenserklärungen nicht nur für die GbR, sondern jeweils auch in Vertretung eines jeden Gesellschafters ab. 714 BGB ist nach dieser Theorie so zu verstehen, dass der Geschäftsführer im Zweifel neben der Vertretungsmacht der Gesellschaft auch (rechtsgeschäftliche) Vollmacht für die Gesellschafter hat (vgl. nur MünchKomm-Ulmer, BGB, 714 Rn. 26, 30; Soergel/Hadding, 714 Rn. 10; Hüffer, Gesellschaftsrecht, S. 102; Habersack, JUS 93, 1 (2 f.)). (2) Nach den sog. Akzessorietätstheorien hingegen begründet der Geschäftsführer nur eine Verpflichtung der GbR, doch sollen die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR analog 128 HGB zwingend persönlich haften (Flume, FS H.

4 Seite 4 Westermann, 1974, 119 (129 f.); Wiedemann, FS Kellermann, 542 f.; Ulmer, ZIP 1999, 554 (559); Altmeppen, NJW 1996, 1017 f.; K. Schmidt, GesR, 60 III 2 (für die unternehmenstragende GbR)). Nach der Akzessorietätstheorie handelt der alleingeschäftsführungsbefugte Gesellschafter einer GbR als deren organschaftlicher Vertreter und verpflichtet die Gesellschaft als Gruppe, nicht hingegen jeden einzelnen Gesellschafter persönlich (so nunmehr auch Erman/H. P. Westermann, BGB, 10. Aufl. 2000, 714 Rn. 3). c) Zur Frage der Rechtsnatur der GbR war die höchstrichterliche Rechtsprechung früher der individualistischen Theorie gefolgt (BGHZ 23, 307 (313)). In jüngerer Zeit hat der BGH jedoch in zunehmenden Maße die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt (BGHZ 116, 86 - Mitgliedschaft einer Genossenschaft; BGHZ 118, 83 - Mitgliedschaft einer AG; BGH DStR 1998, 46 - Mitgliedschaft in einer anderen GbR; BGHZ 136, 254 Scheckfähigkeit der GbR). Mit dem als Anlage beigefügten Urteil vom (II ZR 331/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat sich der Gesellschaftsrechtssenat des BGH nunmehr ausdrücklich der Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft angeschlossen (S. 7 ff.). Hierzu formuliert der zweite Senat die folgenden Leitsätze: 1. Die (Außen-)gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. 2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Zur Frage der Haftungsverfassung der GbR war der BGH in den letzten Jahren der Theorie der Doppelverpflichtung gefolgt (BGHZ 74, 240; 75, 26; 79, 374; BGH NJW 92, 3037). Diese Rechtsprechung hat der Gesellschaftsrechtssenat des BGH jedoch in seinem Urteil vom (BGHZ 142, 315 = DNotZ 2000, 135 = MittRhNotK 1999, 353 = MittBayNot 1999, 577) ausdrücklich aufgegeben. Hatte er sich im Urteil vom zur Frage der Haftungsverfassung der GbR noch nicht festlegen müssen, so schließt sich der Gesellschaftsrechtssenat des BGH in seinem Urteil vom nunmehr ausdrücklich der sog. Akzessorietätstheorie an: Der Senat hat in seiner Entscheidung vom (BGHZ 142, 315 (318 ff.)) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in konsequenter Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden (...). Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gem. 128 f. HGB bei der OHG. (S. 24) d) Für die Praxis ist u. E. angesichts der jüngsten BGH-Rechtsprechung von der Teilrechtsfähigkeit der GbR und der akzessorischen Haftung der GbR-Gesellschafter analog 128 HGB für Verbindlichkeiten der GbR auszugehen. Die Ablehnung der Doppelverpflichtungslehre durch den BGH hat u. E. zur Folge, dass von einer organschaftlichen

5 Seite 5 Vertretung eines geschäftsführenden Gesellschafters für die GbR auszugehen ist, sofern er nicht ausdrücklich aufgrund gesonderter Vollmacht auch für einen Gesellschafter handelt. Für den vorliegenden Fall folgt daraus u. E., dass ein In-sich-Geschäft im Sinne des 181 BGB nicht vorliegt, wenn der geschäftsführende GbR-Gesellschafter Y im Namen der GbR einen Grundstückskaufvertrag mit X als organschaftlichem Vertreter einer eingetragenen Genossenschaft, die an der GbR beteiligt ist, abschließt, da Y insofern als organschaftlicher Vertreter der GbR, nicht hingegen als rechtsgeschäftlicher Vertreter bzw. Untervertreter der einzelnen GbR-Gesellschafter handelt. 3. Wären im vorliegenden Fall auf Seiten der künftigen KG mangels abweichender Vertretungsregelung sämtliche Gesellschafter nach 709, 714 BGB an dem Grundstücksübertragungsvertrag zu beteiligen, so wären die nicht von 181 BGB befreiten organschaftlichen Vertreter der Genossenschaft daran gehindert, an dem Kaufvertrag als gesetzliche Vertreter der Genossenschaften sowohl auf Käufer als auch auf Verkäuferseite aufzutreten. Die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Untervertreters würde nicht weiterhelfen, da insofern 181 BGB analog anwendbar ist (BGH NJW 1991, 692; OLG Frankfurt, OLGZ 1974, 347; BayObLG Rpfleger 1993, 441; KG NJW-RR 1999, 168; Palandt/Heinrichs, 181 Rn. 12).

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 15 Haftung der Gesellschafter GbR

Personengesellschaftsrecht II. # 15 Haftung der Gesellschafter GbR Personengesellschaftsrecht II # 15 Haftung der Gesellschafter GbR Ausgangspunkt keine gesetzliche Regelung Grund: Gesetzgeber ging ohnehin von persönlicher Haftung (nur) der Gesellschafter aus sog. individualistische

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht

Mehr

Vortrag am 13. Mai 2003 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein

Vortrag am 13. Mai 2003 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein Vortrag am 13. Mai 2003 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille

Mehr

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.

Mehr

3 Vertretung der Personengesellschaften

3 Vertretung der Personengesellschaften 3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714

Mehr

Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein

Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12144 letzte Aktualisierung: 18.1.2007 BGB 2113, 2136, 1913, 1915, 1821; GBO 51, 22 Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben bei teilweise unentgeltlicher

Mehr

W u V G b R (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), 705 ff. BGB

W u V G b R (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), 705 ff. BGB 1 W u V G b R (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), 705 ff. BGB I. Gesetzliche Regelung 1. 705 ff. BGB a) GbR ist Grundmodell für die nicht körperschaftlich organisierten Personengesellschaften (so wie der

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

1. Übung. Student S sieht im Schaufenster einen Webstuhl, der mit 399 ausgezeichnet ist. Kann S verlangen, den Webstuhl für 399 verkauft zu bekommen?

1. Übung. Student S sieht im Schaufenster einen Webstuhl, der mit 399 ausgezeichnet ist. Kann S verlangen, den Webstuhl für 399 verkauft zu bekommen? Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht In der Übung werden Fragen bearbeitet und mit den dort präsentierten Antworten ins Netz gestellt. Zusätzlich finden Sie nach den Übungsfragen mit Antworten

Mehr

C. Personengesellschaften

C. Personengesellschaften C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Patrick Prestel Vorteilhaft für Start-Ups und Existenzgründer: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich vor allem für kleinere

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11526# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise

Mehr

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby B. OHG I. Allgemeines und Rechtsquellen II. Begriff III. Rechtsnatur der OHG IV. Entstehung V. Innenverhältnis VI. Außenverhältnis VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung VIII. Gesellschafterwechsel

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.

Mehr

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit

Mehr

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12156 letzte Aktualisierung: 17.7.2007 BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

Mehr

HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit

HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit Fall K: Roma locuta, causa finita Fall 10: Der Mandant von heute ist der Gegner von morgen Fall 11: Verfahrensrecht dient materiellem Recht Fall

Mehr

DNotI. GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH. I. Sachverhalt

DNotI. GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11236 letzte Aktualisierung: 08.01.2002 GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH I. Sachverhalt Unter dem 13.3.2000 hat eine Objektgesellschaft

Mehr

4 Haftung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter

4 Haftung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter 4 Haftung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter I. Kaufmannseigenschaft der Personenhandelsgesellschaften 1. Kaufmannseigenschaft einer OHG die OHG selbst ist Kaufmann, vgl. 6 Abs. 1 HGB

Mehr

Eigenbedarfskündigung einer GbR. Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen

Eigenbedarfskündigung einer GbR. Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen Eigenbedarfskündigung einer GbR Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen Leitentscheidungen - BGH NJW 2007, 2845 - BGH NJW 2009, 2738 Die Kündigung eines Mietverhältnisses

Mehr

1. Gesellschaftsrecht (Probe)

1. Gesellschaftsrecht (Probe) [ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der

Mehr

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis D. KG I. Grundlagen und Begriffsmerkmale II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis III. Rechtsstellung des Kommanditisten im Außenverhältnis IV. Wechsel der Gesellschafter Folie 361 I. Grundlagen

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am Personen. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am Personen. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 5.11.2007 Personen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fall A und B erscheinen bei Rechtsanwalt

Mehr

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung. I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) Insbesondere: Handeln im fremden Namen

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung. I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) Insbesondere: Handeln im fremden Namen F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht IV. Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften

Personengesellschaftsrecht II. # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften Personengesellschaftsrecht II # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften Rechtsfähigkeit? 124 HGB (1) Die kann unter ihrer Firma, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht

Mehr

B. Gesellschaftsrechtliche Ansprüche und Fragestellungen

B. Gesellschaftsrechtliche Ansprüche und Fragestellungen B. Gesellschaftsrechtliche Ansprüche und Fragestellungen I. Personengesellschaften 1. BGB-Gesellschaft Die BGB-Gesellschaft ist die Grundform der Personengesellschaften und somit auch der Personenhandelsgesellschaften

Mehr

Schema: Gründungsstadium der GmbH und Haftungsverhältnisse

Schema: Gründungsstadium der GmbH und Haftungsverhältnisse Schema: Gründungsstadium der GmbH und Haftungsverhältnisse Notarieller Abschluss Not. Abschluss GV ( 2 I GmbHG) Eintragung ( 13 I GmbHG) GründungsV = Errichtung = Entstehung Zeitpfeil Fragen Vorgründungsgesellschaft

Mehr

3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil. I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand

3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil. I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand 3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand Träger von Rechten und Pflichten können nur Personen sein, also natürliche

Mehr

I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4

I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4 1 EINFÜHRUNG...1 A) Gesellschaftsrecht als Pflichtfach...1 B) Der Gesellschaftsbegriff...1 C) Überblick über die Gesellschaftsformen... 3 I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung... 3 II.

Mehr

Vortrag am 28. April 2004 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf.

Vortrag am 28. April 2004 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Vortrag am 28. April 2004 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung

Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS 2017 Literaturhinweise: Lehrbuchliteratur: Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017; Grunewald, Gesellschaftsrecht,

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis

Mehr

Examinatorium Erbrecht. Titz. Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften. Was geschieht beim Tod eines Gesellschafters?

Examinatorium Erbrecht. Titz. Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften. Was geschieht beim Tod eines Gesellschafters? Examinatorium Erbrecht Titz Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

33 Die Stellung der BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr Rechtsfähigkeit, Schuldenhaftung, Prozess und Zwangsvollstreckung

33 Die Stellung der BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr Rechtsfähigkeit, Schuldenhaftung, Prozess und Zwangsvollstreckung aus: Westermann u. a., Handbuch der Personengesellschaften (Grundwerk in 1 Ordner) ISBN 3-504-33152-6 Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln / Internet: www.otto-schmidt.de 33 BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr

Mehr

BGB 26, 28 Abs. 2, 29 Adressat der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstands; Bestellung eines Notvorstands

BGB 26, 28 Abs. 2, 29 Adressat der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstands; Bestellung eines Notvorstands DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13205 letzte Aktualisierung: 26.4.2007 BGB 26, 28 Abs. 2, 29 Adressat der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstands; Bestellung eines Notvorstands

Mehr

DNotI. BGB 705; GBO 47 Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. I. Frage

DNotI. BGB 705; GBO 47 Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. I. Frage DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11210 letzte Aktualisierung: 26. April 2001 BGB 705; GBO 47 Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts I. Frage Ist nach dem Urteil des BGH vom

Mehr

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB 1 Die Prokura, 48 ff. HGB = (weitgehende) Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt I. Erteilung nur durch Kaufleute ( 48 Abs. 1 HGB) nur durch den

Mehr

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Das Gesellschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von privaten Organisationen (Personenvereinigungen) im Innen- und Außenverhältnis.

Mehr

HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht

HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht Fall 21: Gesellschaftsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz im Wandel Fall 22: Unterm Schwert wie Damokles 1 Ansprüche/Rechte der Gesellschaft* GbR OHG KG Beitrag 705

Mehr

Lösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse

Lösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse Universität Potsdam Handels- und Gesellschaftsrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2018 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Lösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse Schwerpunkte der Fallaufgabe sind die

Mehr

Personengesellschaftsrecht Grundzüge 2016

Personengesellschaftsrecht Grundzüge 2016 Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Vorlesung Personengesellschaftsrecht Grundzüge 2016 www.georg-bitter.de 1 Die Gesellschaft bürgerlichen

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. LITERATURVERZEICHNIS 1 Einleitung 1. I. Gegenstand der Arbeit 2 II. Gang der Untersuchung 4

INHALTSVERZEICHNIS. LITERATURVERZEICHNIS 1 Einleitung 1. I. Gegenstand der Arbeit 2 II. Gang der Untersuchung 4 IX INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS V LITERATURVERZEICHNIS XV 1 Einleitung 1 I. Gegenstand der Arbeit 2 II. Gang der Untersuchung 4 2 Die geschichtliche Entwicklung der Gesamthandsgcscllschaft 7 I.

Mehr

Risikomanagement für den Architekten

Risikomanagement für den Architekten Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person

Mehr

Beck kompakt. BGB Crashkurs. Der sichere Weg durch die Prüfung. Bearbeitet von Von Prof. Dr. Michael Timme

Beck kompakt. BGB Crashkurs. Der sichere Weg durch die Prüfung. Bearbeitet von Von Prof. Dr. Michael Timme Beck kompakt BGB Crashkurs Der sichere Weg durch die Prüfung Bearbeitet von Von Prof. Dr. Michael Timme 5. Auflage 2018. Buch. 160 S. Klappenbroschur ISBN 978 3 406 72251 6 Format (B x L): 10,4 x 16,1

Mehr

AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates

AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1376# letzte Aktualisierung: 12. Juni 2001 AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug

Mehr

( 123 II HGB) 124 I HGB

( 123 II HGB) 124 I HGB Frage 1 / A Ansprüche des X wegen der ersten Lieferung I. Anspruch aus 433 II gegen die Gesellschaft 1. Kann die Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein? a) 124 I HGB Zweck der Gesellschaft

Mehr

Komplementär und Kommanditist in der verbandsrechtlich verselbständigten Kommanditgesellschaft. Heiko Jander

Komplementär und Kommanditist in der verbandsrechtlich verselbständigten Kommanditgesellschaft. Heiko Jander Komplementär und Kommanditist in der verbandsrechtlich verselbständigten Kommanditgesellschaft Zur Rollenverteilung zwischen Komplementär und Kommanditist nach der verbandsrechtlichen Verselbständigung

Mehr

Keine Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags bei beherrschter KG

Keine Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags bei beherrschter KG DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx2_11 letzte Aktualisierung: 1.3.2011 OLG München, 8.2.2011-31 Wx 2/11 HGB 8, 106, 162 Keine Eintragung eines Ergebnisabführungsvertrags bei beherrschter

Mehr

von Laura, Marie und Doreen

von Laura, Marie und Doreen von Laura, Marie und Doreen OHG Allgemeines Kapitaleinlage Pflichten Geschäftsführung Verlustbeteiligung Wettbewerbsverbot GmbH Allgemeines Gründung Firmen Kapitalaufbringung Organe AG Allgemeines Gründung

Mehr

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Folie 41 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine gesellschaftsrechtliche Mischform, 278 ff. AktG. Struktur Es bestehen zwei Gesellschaftergruppen: 1. Komplementäre,

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

GmbHG 35, 78; HGB 48 Handelsregisteranmeldung durch Geschäftsführer und Gesamtvertretung. I. Sachverhalt. II. Frage. III.

GmbHG 35, 78; HGB 48 Handelsregisteranmeldung durch Geschäftsführer und Gesamtvertretung. I. Sachverhalt. II. Frage. III. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91958# letzte Aktualisierung: 11. Februar 2009 GmbHG 35, 78; HGB 48 Handelsregisteranmeldung durch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 409/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Fall 9.2: Grundlagen der KG

Fall 9.2: Grundlagen der KG Fall 9.2: Grundlagen der KG A, B und C betreiben eine Kfz-Werkstatt in der Rechtsform einer OHG, unter der Firma Repair-OHG. Da das Geschäft gut läuft, bietet sich im Januar 2010 ein alter Freund des A

Mehr

Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung

Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung Zivilrecht Gesellschaftsrecht Übersichten Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung Gesellschafter Sozialansprüche 1 Gesellschafter Gesellschafter actio pro socio Gesellschaft

Mehr

Jura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung

Jura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung Jura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch des H gegen die OHG gemäß 433 II BGB i.v.m. 124 I HGB H könnte einen Anspruch gegen die G1&Co. OHG auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

BGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 136800 letzte Aktualisierung: 19. September 2014 BGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Mehr

Aktien-, Konzern und Umwandlungsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2012/13

Aktien-, Konzern und Umwandlungsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2012/13 Aktien-, Konzern und Umwandlungsrecht Wintersemester 2012/13 Veranstaltungsgliederung Einführung Teil 1: Aktienrecht Teil 2: Konzernrecht Teil 3: Umwandlungsrecht Folie 2 Literatur zum Kapitalgesellschaftsrecht

Mehr

BGB 925; FGG 141 a Auflassung an eine nach 141 a FGG gelöschte GmbH aufgrund vor der Löschung erteilter Vollmacht

BGB 925; FGG 141 a Auflassung an eine nach 141 a FGG gelöschte GmbH aufgrund vor der Löschung erteilter Vollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11403 letzte Aktualisierung: 21.04.2005 BGB 925; FGG 141 a Auflassung an eine nach 141 a FGG gelöschte GmbH aufgrund vor der Löschung erteilter Vollmacht

Mehr

Anwendbarkeit des 139 HGB auf die GbR *

Anwendbarkeit des 139 HGB auf die GbR * 1 von 5 26.01.2011 21:14 Mock: Anwendbarkeit des 139 HGB auf die GbR NZG 2004, 118 Anwendbarkeit des 139 HGB auf die GbR * Wiss. Mitarbeiter SebastianMock, Hamburg/New York I. Einleitung Das Recht der

Mehr

- 1 - Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Wohnungseigentumsverwalter bestellt werden?

- 1 - Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Wohnungseigentumsverwalter bestellt werden? - 1 - Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Wohnungseigentumsverwalter bestellt werden? In der Vergangenheit war es in der Rechtsprechung und in der Literatur nahezu einhellige Meinung,

Mehr

Skript Gesellschaftsrecht

Skript Gesellschaftsrecht Skripten Besondere Rechtsgebiete - Alpmann-Schmidt Skript Gesellschaftsrecht Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Timm Nissen 17., überarbeitete Auflage 2015. Buch. Rund 282 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: KG, W /14

DNotI. letzte Aktualisierung: KG, W /14 DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.1.2015 KG, 4.11.2014-1 W 247-248/14 HGB 161, 123; GBO 13, 19, 29, 32, 47 Nachweis der Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG i. G. ggü. dem Grundbuchamt;

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sirko Sebastian. Ausnahmen von der unbegrenzten akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sirko Sebastian. Ausnahmen von der unbegrenzten akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer GbR Sirko Sebastian Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ausnahmen von der unbegrenzten akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer GbR Diplomica Verlag Sebastian, Sirko: Die Gesellschaft bürgerlichen

Mehr

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 2.2.

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 2.2. Teil 2, Abschnitt 2 Haftung in der KG Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Geschäftsführung und Vertretung (1) Grundsätzlich: Vertretung der KG durch den persönlich

Mehr

GESELLSCHAFTSRECHT. Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster

GESELLSCHAFTSRECHT. Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster GESELLSCHAFTSRECHT 2004 Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster ALPMAT 48149 Mün HLuHB Darmstadt e Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 15723556 ~ Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-33/28 AS-Online: www.alpmann-schmidt.de

Mehr

BGB 719, 705 ff.; GBO 22 Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums- GbR

BGB 719, 705 ff.; GBO 22 Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums- GbR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11355 letzte Aktualisierung: 04.03.2004 BGB 719, 705 ff.; GBO 22 Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums-

Mehr

Das Grundbuchamt verlangt für beide Urkunden eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich der beteiligten minderjährigen Erben.

Das Grundbuchamt verlangt für beide Urkunden eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich der beteiligten minderjährigen Erben. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141610 letzte Aktualisierung: 10. Oktober 2016 BGB 167, 168, 1821, 1822 Verkauf eines Nachlassgrundstücks

Mehr

Die Kommanditgesellschaft und spółka komandytowa

Die Kommanditgesellschaft und spółka komandytowa Die Kommanditgesellschaft und spółka komandytowa Die spółka komandytowa (sp.k.) wurde im Jahr 1991 nach 25 Jahren wieder in das polnische Recht, erst in den mittlerweile aufgehobenen Kodeks Handlowy (KH),

Mehr

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88725# letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2008

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88725# letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2008 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88725# letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2008 InsO 258, 259, 9 Abs. 1 Nr. 3; BGB 164, 167, 177, 187,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kapitel 1 Der Begriff der Grundbuchfähigkeit. A. Einleitung, Begriffsklärungen und Gegenstand der Untersuchung

Inhaltsverzeichnis. Kapitel 1 Der Begriff der Grundbuchfähigkeit. A. Einleitung, Begriffsklärungen und Gegenstand der Untersuchung Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Der Begriff der Grundbuchfähigkeit A. Einleitung, Begriffsklärungen und Gegenstand der Untersuchung B. Der Begriff der materiellrechtlichen" Grundbuchfähigkeit 3 I. Die materiellrechtliche"

Mehr

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 21. I. Einleitung 27. A. Einordnung des Themas 27 B. Ziel der Untersuchung und Gang der Arbeit 29

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 21. I. Einleitung 27. A. Einordnung des Themas 27 B. Ziel der Untersuchung und Gang der Arbeit 29 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 21 I. Einleitung 27 A. Einordnung des Themas 27 B. Ziel der Untersuchung und Gang der Arbeit 29 II. Die Struktur der BGB-Gesellschaft und die sich aus dieser ergebenden

Mehr

Fall 2: Die Express-Reinigung

Fall 2: Die Express-Reinigung Bornemann/Pregler/Puhle/Weis Fall 2: Die Express-Reinigung Lösung: Frage 1: Ansprüche des E I. Anspruch des E gegen die Express Reinigung Schwaben KG (ERS-KG) aus Mietvertrag ( 535 II BGB) auf Mietzinszahlung.

Mehr

Kein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft im Wohnraummietrecht

Kein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft im Wohnraummietrecht DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr210_10 letzte Aktualisierung: 14.03.2012 BGH, 15.12.2010 - VIII ZR 210/10 BGB 573 Abs. 2 Nr. 2 Kein Eigenbedarf einer Personenhandelsgesellschaft im Wohnraummietrecht

Mehr

Bedarf die Kündigung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung? 1. Familiengerichtliche Genehmigung bei Vertretung durch Eltern

Bedarf die Kündigung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung? 1. Familiengerichtliche Genehmigung bei Vertretung durch Eltern DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12129 letzte Aktualisierung: 05.10.2005 BGB 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1822 Nr. 3 Minderjähriger Gesellschafter einer GbR; Kommanditist; Kündigung

Mehr

Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter

Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w442_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, 14.10.2010 - I-15 W 442/10 GBO 29; BGB 705 Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit Voraussetzungen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 740 BGB 1. Personenmehrheit formal rechtliche Betrachtung; mind. zwei verschiede Personen notwendig. Auch beschränkt geschäftsfähige Person 2.

Mehr

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 2.2.

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 2.2. Teil 2, Abschnitt 2 Haftung in der KG Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Geschäftsführung und Vertretung (1) Grundsätzlich: Vertretung der KG durch den persönlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Juli in der Handelsregistersache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Juli in der Handelsregistersache BUNDESGERICHTSHOF II ZB 23/00 BESCHLUSS vom 16. Juli 2001 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja BGB 705; HGB 162 Abs. 3, 106 Abs. 2 a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Kommanditgesellschaft

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Kommanditgesellschaft Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Kommanditgesellschaft Inhalt 1. Grundlagen 2. Entstehen der Gesellschaft 3. Innenverhältnis 4. Aussenverhältnis 5. Gesellschafterwechsel

Mehr

Zwecker Rubrik: Aufsätze / Ziviles Baurecht Referenz: BauR 2001, (Heft 5)

Zwecker Rubrik: Aufsätze / Ziviles Baurecht Referenz: BauR 2001, (Heft 5) Breyer / Zwecker, BauR 2001, 705 Thema: Auswirkung der neuen BGH-Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf den besonderen Gerichtsstand bei Werklohnklagen Zeitschrift:

Mehr