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2 UTB 2960 Eine Arbeitsgemeinschaft der Verlage Beltz Verlag Weinheim Basel Böhlau Verlag Köln Weimar Wien Verlag Barbara Budrich Opladen Farmington Hills facultas.wuv Wien Wilhelm Fink München A. Francke Verlag Tübingen und Basel Haupt Verlag Bern Stuttgart Wien Julius Klinkhardt Verlagsbuchhandlung Bad Heilbrunn Lucius & Lucius Verlagsgesellschaft Stuttgart Mohr Siebeck Tübingen C. F. Müller Verlag Heidelberg Orell Füssli Verlag Zürich Verlag Recht und Wirtschaft Frankfurt am Main Ernst Reinhardt Verlag München Basel Ferdinand Schöningh Paderborn München Wien Zürich Eugen Ulmer Verlag Stuttgart UVK Verlagsgesellschaft Konstanz Vandenhoeck & Ruprecht Göttingen vdf Hochschulverlag AG an der ETH Zürich

3 Ulrich Büdenbender Christina Will Crash-Kurs Arbeitsrecht UVK Verlagsgesellschaft mbh

4 Zu den Autoren: Prof. Dr. Ulrich Büdenbender lehrt Bürgerliches Recht, Energiewirtschaftsrecht und Arbeitsrecht an der Technischen Universität Dresden. Christina Will ist an seinem Lehrstuhl Wissenschaftliche Assistentin. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2008 Lektorat: Andrea Vogel, Zürich Satz und Layout: PTP-Berlin Protago-T E X-Production GmbH, Berlin Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart Druck: Ebner & Spiegel, Ulm UVK Verlagsgesellschaft mbh Schützenstr Konstanz Tel Fax

5 Inhalt Vorwort 15 1 Arbeitsrecht und Personalmanagement 17 2 System des Arbeitsrechts 19 Übersicht Einführung Arbeit System des Arbeitsrechts Individualarbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht Zusammenspiel von Individual- und Kollektivarbeitsrecht Arbeitsrecht und Privatautonomie Systematik der Rechtsordnung Grundsatz der Privatautonomie Privatautonomie im Arbeitsrecht Interessenausgleich im Arbeitsrecht Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Rechtsquellen des Arbeitsrechts 29 Übersicht Europäisches Recht Europäische Union Europäische Gemeinschaften Europäisches Parlament (Art. 189 ff. EG Rat der Europäischen Union (Art. 202 ff. EG) und Europäischer Rat (Art. 4 EUV) Kommission (Art. 211ff. EG) Europäischer Gerichtshof (Art. 220 ff. EG) Rechnungshof (Art. 246ff. EG)

6 Inhalt Arbeitsrechtliche Regelungen im primären Gemeinschaftsrecht Arbeitsrechtliche Regelungen im sekundären Gemeinschaftsrecht Arbeitsrechtliche Rechtquellen in der Rechtsprechung des EuGH Grundgesetz Sozialstaatsprinzip Grundrechte Gesetzliche Bestimmungen Bundes- und Landesrecht Geltungsbereich des Gesetzes Zwingendes und dispositives Gesetzesrecht Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Betriebliche Übung Weisungsrecht des Arbeitgebers Richterrecht Rangverhältnis der Rechtsquellen Rangprinzip Günstigkeitsprinzip Ordnungs- und Spezialitätsprinzip Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Die Beteiligten 57 Übersicht Arbeitnehmer Privatrechtlicher Vertrag Arbeitnehmer als Verbraucher Arbeitgeber Arbeitgeberwechsel durch Betriebsübergang Einführung Voraussetzungen eines Betriebsüberganges Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges Übergang des Arbeitsverhältnisses Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht

7 Inhalt Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Haftung Betrieb und Unternehmen Betriebsrat Gesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat Personalrat Sprecherausschuss Tarifvertragsparteien Exkurs: Arbeitskampf Streik Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite: Die Aussperrung Fernwirkungen eines Arbeitskampfes Staat Sozialversicherung Gewerbeaufsicht Lohnsteuer Arbeitsvermittlung Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Betriebliche Mitbestimmung 89 Übersicht Einführung Voraussetzung der Betriebsratsarbeit Anspruch auf Freistellung Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Finanzielle Unterstützung der Betriebsratsarbeit Unabhängigkeit Informationsrechte Beteiligungsrechte des Betriebsrates Überblick und Systematik Allgemeine Aufgaben Beteiligungsrechte bei der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung

8 Inhalt Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten Betriebsvereinbarungen Arten der Betriebsvereinbarung Abschluss, Inhalt und Geltungsbereich Beendigung und Nachwirkung Unternehmensmitbestimmung Mitbestimmungsgesetz Montanmitbestimmungsgesetz Drittelbeteiligungsgesetz Bedeutung unterschiedlicher Mitarbeiterzahlen im kollektiven Arbeitsrecht (Übersicht) Beteiligungsrechte in den Aufgabenfeldern des Personalmanagements (Übersicht) Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Wechselwirkung zwischen Kollektiv- und Individualarbeitsrecht 115 Übersicht Günstigkeitsprinzip Öffnungsklausel Allgemeinverbindlicherklärung Geltung tarifvertraglicher Regelungen für nicht Tarifgebundene 118 Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Zustandekommen des Arbeitsvertrages 121 Übersicht Stellenausschreibung Bewerbung Bewerbungsunterlagen Vorstellungskosten Vorstellungsgespräch Aufklärungspflicht des Bewerbers Fragerecht des Arbeitgebers Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

9 Inhalt Personalfragebögen, Assessment Center und Testverfahren Abschluss des Arbeitsvertrages Einigung der Parteien Wirksamkeit der Einigung Allgemeine Geschäftsbedingungen und Arbeitsverträge Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Fehlerhafter Arbeitsvertrag 141 Übersicht Nichtigkeit des Arbeitsvertrages Anfechtung des Arbeitsvertrages Anfechtung aufgrund Irrtums Anfechtung aufgrund Täuschung oder Drohung Rechtsfolgen der Anfechtung Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber 151 Übersicht Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers Pflicht zur Arbeitsleistung Nichterfüllung der Arbeitspflicht Sonstige Pflichten des Arbeitnehmers Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitgebers Pflicht zur Lohn- und Gehaltszahlung Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Vergütung und Arbeitszeit als Elemente moderner Personalpolitik 169 Übersicht Arbeitszeitrecht Öffentliches Arbeitszeitrecht Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit

10 Inhalt Ruhepausen Ruhezeiten Abweichende Regelungen Arbeitszeitmodelle Voll- und Teilzeitarbeit Schichtarbeit Kurzfristige Flexibilisierung Langfristige Flexibilisierung Rechtsgrundlagen der Vergütung Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Betriebliche Übung BGB Erscheinungsformen und Bestandteile der Vergütung Zielvereinbarungen Rahmenvereinbarung Zielbestimmung Zielerreichung Rechtliche Grenzen Änderungen der Zielvereinbarung Betriebliche Altersversorgung Rechtsgrundlagen Altersvorsorgemodelle Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Exkurs: Aus- und Weiterbildung Kandidatenauswahl Rückzahlung von Aus- und Weiterbildungskosten Sozialeinrichtungen Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Besondere Formen des Arbeitsverhältnisses 197 Übersicht Befristete Arbeitsverhältnisse Arten der Befristung Befristung mit Sachgrund Befristung ohne Sachgrund nach 14 Abs. 2 TzBfG

11 Inhalt Schriftform Rechtsfolgen wirksamer und unwirksamer Befristungen Auflösend bedingter Vertrag Teilzeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) Ausbildung und Praktikum Ausbildung Praktikum Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Lohn ohne Arbeit 213 Übersicht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsdauer Nachweispflichten Bezahlter Erholungsurlaub Annahmeverzug des Arbeitgebers Voraussetzungen des Annahmeverzuges Betriebs- und Wirtschaftsrisiko Persönliche Hinderungsgründe auf Seiten des Arbeitnehmers. 224 Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Haftung im Arbeitsverhältnis 229 Übersicht Haftung des Arbeitnehmers Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten Haftung des Arbeitgebers Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten Haftung des Arbeitgebers gegenüber Dritten

12 Inhalt Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 243 Übersicht Überblick Kündigung Allgemeine Voraussetzungen Kündigungserklärung Schriftform Kündigungsfrist Stellvertretung Zugang der Kündigungserklärung Beteiligung des Betriebsrates Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch Ordentliche Kündigung Klagefrist Ausschluss der ordentlichen Kündigung Besonderer Kündigungsschutz Vereinbarter Kündigungsschutz Verstoß gegen BGB-Vorschriften Anhörung des Betriebsrates Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz Außerordentliche Kündigung Kündigungserklärung Betriebsratsanhörung Besonderer Kündigungsschutz Kündigungsgrund Verdachtskündigung Druckkündigung Änderungskündigung Aufhebungsvertrag Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeugnis Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nachvertragliche Treuepflichten Beschäftigungsgesellschaft/Sozialplan/Interessenausgleich Beschäftigungsgesellschaften

13 Inhalt Interessenausgleich Sozialplan Überblick über rechtliche Schwierigkeiten bei der Personalfreisetzung Zusammenfassung Kontrollfragen Literatur Klausurtechnik und Gutachtenstil 277 Übersicht Allgemeine Hinweise Die Besonderheiten des Gutachtenstils Die Klausurlösung Sachverhalt und Fallfrage Die rechtliche Prüfung Literatur Übungsklausur 289 Antworten 290 Lösung zur Übungsklausur 298 Glossar 301 Abbildungen 307 Abkürzungen 308 Literatur 311 Index

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15 Vorwort A verkauft B eine Kuh. Wer ist schuld? Das, so gestand ein ehemaliger Student der Wirtschaftswissenschaften, sei das Einzige, woran er sich aus seinen Rechtsvorlesungen noch erinnere. An solchen Ergebnissen ist die Art und Weise der Vermittlung juristischen Lehrstoffes oft nicht unschuldig. Es wird von den Studenten anderer Fachrichtungen verlangt, sich in kürzester Zeit mit der äußerst komplexen Materie des Arbeitsrechts vertraut zu machen, obwohl sie in der Regel keinerlei juristische Kenntnisse haben. Eine zum Teil unverständliche Juristensprache und abstrakte Problemstellungen tragen ein Übriges dazu bei, das Arbeitsrecht undurchschaubar und trocken erscheinen zu lassen. Dieses Lehrbuch verfolgt einen anderen Ansatz: Die Grundlagen des Arbeitsrechts sollen in einer auch für Leser ohne juristische Vorkenntnisse verständlichen Weise dargestellt werden. Auf juristische Meinungsstreitigkeiten und theoretische Problemstellung wird verzichtet; maßgebend ist in erster Linie die für die Praxis relevante Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses Lehrbuch erscheint in der Reihe BWL Crash Kurs, daher wird besonderes Augenmerk auf die Bereiche des Arbeitsrechts gelegt, die im Rahmen des Personalmanagements von Interesse sind. Das Arbeitsrecht beruht in weiten Teilen auf Regelungen des Bürgerlichen Rechts, darum werden immer wieder kurze Erläuterungen aus dem Bürgerlichen Recht eingeschoben. Bei den in den Fußnoten zitierten Urteilen handelt es sich überwiegend um Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, deren Anzahl auf ein Mindestmaß reduziert wurde. Zusammenfassende Übersichten und Kontrollfragen sollen die Wiederholung des Stoffes erleichtern; die Lösungen finden Sie am Ende des Buches. Allerdings wird die eigenständige Erarbeitung der Antworten statt der sofortigen Lektüre der Lösungen dringend empfohlen. Ein Kapitel erläutert das Vorgehen bei der Lösung eines juristischen Falls und bietet mit der Musterklausur eine gute Möglichkeit, für den Ernstfall Klausur zu proben. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind auf dem Stand Juli Dresden, im Juli 2007 Ulrich Büdenbender Christina Will 15

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17 1 Arbeitsrecht und Personalmanagement Arbeitsrecht und Personalmanagement sind eng miteinander verwoben, denn das Arbeitsrecht bildet den staatlich gesetzten Rahmen des Personalmanagements. In kaum einem anderen Land der Welt sind Beschäftigung und Einsatz von Mitarbeitern und die Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark reglementiert wie in Deutschland. Lässt man dies bei der Entwicklung von Personalmaßnahmen außer Betracht, muss man sich im Klaren darüber sein, dass die erarbeiteten Lösungen möglicherweise praktisch nicht umsetzbar oder mit erheblichen rechtlichen Nachteilen für den Arbeitgeber verbunden sind. So ist das innovativste Arbeitszeitmodell nutzlos, wenn es gegen geltendes Arbeitszeitrecht verstößt, das gleiche gilt für ein dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider laufendes Entgeltmodell. Noch schwerer wiegen rechtliche Fehler beim Personalabbau, da sie nicht selten zu hohen Kosten und langwierigen Gerichtsprozessen führen. Ein solides arbeitsrechtliches Wissen ist daher für jeden Personalverantwortlichen unverzichtbar. Doch das Arbeitsrecht darf nicht ausschließlich als Einschränkung gesehen werden, anderenfalls würde Personalpolitik zur reinen Gesetzesausführung verkümmern. Auch das Arbeitsrecht bietet Spielraum für die Entwicklung und Durchsetzung innovativer Personalmaßnahmen; man muss ihn lediglich erkennen und zu nutzen wissen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommen aber in den meisten der betroffenen Unternehmen nach wie vor die klassischen Instrumente zur Anwendung: Einstellungsstopp, Kurzarbeit, Frühpensionierung und Kündigung. Um den Anforderungen der globalisierten Wirtschaft zu genügen, ist jedoch eine moderne Personalpolitik notwendig, die vor allem durch ein ganzheitliches, vorausschauendes und vernetztes Denken gekennzeichnet ist, und die Personalarbeit als wichtige Gestaltungsaufgabe mit großer Bedeutung für den Unternehmenserfolg erkennt. Dazu gehört natürlich auch die Beachtung des geltenden Rechtsrahmens. Geltendes Recht muss man grundsätzlich so nehmen, wie es ist. Ob rechtliche Regelungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht unvorteilhaft sind, spielt dabei keine Rolle. Solange ein Gesetz nicht geändert, aufgehoben oder vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde, muss es beachtet werden. Auch etablierte Rechtsprechungsgrundsätze dürfen in der Praxis keinesfalls außer Acht gelassen werden. Allerdings ist Richterrecht immer auch Einzelfallrecht und die Gerichte haben in einem gewissen Rahmen die Möglichkeit auf Veränderungen der Lebenswirklichkeit zu reagieren. 17

18 1 Arbeitsrecht und Personalmanagement In der arbeitsrechtlichen Literatur werden betriebswirtschaftliche Aspekte in der Regel ausgeblendet. Juristen interessieren sich dafür, ob eine Personalmaßnahme rechtlich umsetzbar ist. Sind in der betriebswirtschaftlichen Literatur Darstellungen des Arbeitsrechts enthalten, so konzentrieren sich diese oftmals nur auf das Mitbestimmungsrecht. Dies spielt unzweifelhaft eine große Rolle im Rahmen des Personalmanagements, weil es dem Betriebsrat weit reichende Mitwirkungsrechte zugesteht. Auch die praktische Bedeutung ist hoch, da in Deutschland in ca Unternehmen ein Betriebsrat besteht. Das heißt, 47 % der Arbeitnehmer in den alten und 38 % der Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern arbeiten in einem Unternehmen mit einem Betriebsrat 1. Andererseits dürfen aber auch die anderen Bereiche des Arbeitsrechts nicht vernachlässigt werden. Gerade die (zwingenden) Regelungen des Individualarbeitsrechts greifen unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates für jedes Arbeitsverhältnis und müssen bei Personalmaßnahmen stets beachtet werden. Dieses Buch will daher den Zusammenspiel zwischen Arbeitsrecht und Personalmanagement herausstreichen und dem (nicht juristisch vorgebildeten) Leser einen leichteren Zugang zu dieser Materie ermöglichen. 1 Quelle: Hans Böckler Stiftung, abrufbar unter (Abruf ): html. 18

19 2 System des Arbeitsrechts Übersicht Begriff der Arbeit vgl. Abschnitt 2.2, S. 19 Systematik des Arbeitsrechts vgl. Abschnitt 2.3, S. 20 Arbeitsrecht und Privatautonomie vgl. Abschnitt 2.4, S. 23 Interessen des Arbeitgebers vgl. Abschnitt 2.5, S Einführung Arbeitsrecht ist mittlerweile auch über das rechtwissenschaftliche Studium hinaus fester Bestandteil vieler Studiengänge und Ausbildungen geworden. Zudem handelt es sich um ein Rechtsgebiet, mit dem früher oder später fast jeder in Berührung kommt, sei es als Arbeitnehmer, sei es als Arbeitgeber. Von den rund 82,3 Millionen Einwohnern Deutschlands waren im 2. Quartal 2007 durchschnittlich 39,5 Millionen erwerbstätig, davon 4,4 Millionen Selbstständige Arbeit In der Ökonomie ist die körperliche oder geistige Arbeit, die ein Mensch in Ausübung seines Berufes bzw. seiner Erwerbstätigkeit verrichtet, ein Produktionsfaktor. Im Arbeitsrecht beschreibt der Begriff der Arbeit Glossar dagegen das Erbringen von Dienstleistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages in abhängiger Stellung. Unter Arbeit wird also nur die so genannte abhängige, weisungsgebundene Arbeit verstanden. Den Gegensatz dazu bildet die Arbeit Selbstständiger, die vom Arbeitsrecht nicht erfasst wird. 1 Quelle Statistisches Bundesamt (Abruf ): destatis/internet/de/navigation/statistiken/arbeitsmarkt/erwerbstaetige/erwerbstaetige.psml. 19

20 2 System des Arbeitsrechts 2.3 System des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht kann in zwei große Bereiche eingeteilt werden das Individualarbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht. Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht vgl. Abschnitt Kollektives Arbeitsrecht vgl. Abschnitt 2.3.2, S. 21 Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht Abbildung 2.1: System des Arbeitsrechts Individualarbeitsrecht Das Individualarbeitsrecht teilt sich seinerseits in das Arbeitsvertrags- und das Arbeitsschutzrecht. Das Arbeitsvertragsrecht regelt die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber Glossar und dem einzelnen Arbeitnehmer Glossar. Dazu gehören die Vorschriften über den Abschluss des Arbeitsvertrages, die Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Rechte am Arbeitsergebnis und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsschutzrecht erfasst alle Rechtsvorschriften, die dem Arbeitgeber (und oft auch dem Arbeitnehmer) die Pflicht auferlegen, den Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit und durch die Arbeit zu schützen. Es handelt sich nicht um ein einheitliches Gesetzeswerk, sondern um eine buntscheckige Ansammlung von staatlichen Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, über deren Einhaltung die Gewerbeaufsichtsämter und die Berufsgenossenschaften Glossar wachen. 20

21 2.3 System des Arbeitsrechts Herkömmlich wird zwischen sozialem und technischem Arbeitsschutz unterschieden. Zum sozialen Arbeitsschutz zählen das Arbeitszeitrecht und der Schutz besonderer Personengruppen (z. B. Jugendarbeitsschutz). Beispiel Gemäß 8 Abs. 1 JArbSchG dürfen Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Der technische Arbeitsschutz betrifft dagegen die Sicherheit am Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer soll vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden, die von technischen Arbeitsmitteln, dem Arbeitsplatz oder dem Produktions- bzw. Arbeitsverfahren ausgehen. Beispiel 5 Bildschirmarbeitsverordnung Der Arbeitgeber hat die Tätigkeitder Beschäftigten so zu organisieren,dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern. Arbeitsschutzrecht Sozialer Arbeitsschutz Arbeitszeitrecht Schwerbehindertenrecht Mutterschutzrecht Jugendarbeitsschutzrecht Technischer Arbeitsschutz z.b. Arbeitssicherheitsgesetz Bildschirmarbeitsverordnung Strahlenschutzverordnung Abbildung 2.2: Arbeitsschutzrecht Kollektives Arbeitsrecht Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft bzw. Arbeitgeber und Betriebsrat sowie die Mitbestimmung. Es rich- 21

22 2 System des Arbeitsrechts tet sich also an die Gesamtheit bzw. an wesentliche Teile der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft. Kollektives Arbeitsrecht Überbetriebliche Ebene Tarifvertragsrecht Koalitionsrecht Arbeitskampfrecht Betriebliche Ebene Betriebsverfassungsrecht Personalvertretungsrecht Sprecherausschussrecht Abbildung 2.3: Kollektives Arbeitsrecht An der Schnittstelle von Gesellschafts- und Arbeitsrecht findet sich die Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten der Unternehmen. Mitbestimmung im Aufsichtsrat Mitbestimmungsgesetz 1976 Montanmitbestimmungsgesetz Drittelbeteiligungsgesetz Mitbestimmung in Europäischen Gesellschaften Abbildung 2.4: Mitbestimmung im Aufsichtsrat Zusammenspiel von Individual- und Kollektivarbeitsrecht Auch das kollektive Arbeitsrecht hat unmittelbaren Einfluss auf das einzelne Arbeitsverhältnis. Individual- und Kollektivarbeitsrecht stehen nicht zusammen- 22

23 2.4 Arbeitsrecht und Privatautonomie hangslos nebeneinander, sondern bestimmen in der Regel gemeinsam die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien. Beispiel Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen einem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Arbeitswoche mindestens 24 Urlaubstage jährlich zu vgl. 3 Abs. 1 BUrlG. In den meisten Tarifverträgen werden jedoch mehr als 24 Urlaubstage vereinbart. Zur Lösung arbeitsrechtlicher Fragestellungen muss daher oft sowohl auf Vorschriften des Individual- als auch des Kollektivarbeitsrechts zurückgegriffen werden. 2.4 Arbeitsrecht und Privatautonomie Systematik der Rechtsordnung Die gesamte Rechtsordnung lässt sich in zwei große Bereiche einteilen: das öffentliche Recht und das Privatrecht. Während Gegenstand des Privatrechts die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander sind, regelt das öffentliche Recht den Aufbau und die Tätigkeit der staatlichen Organe sowie das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Das Arbeitsrechtvertragsrecht, das sich aus dem Bürgerlichen Recht Glossar entwickelt hat, gehört in weiten Teilen zum Privatrecht, während das Arbeitsschutzrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Allerdings wird auch das Arbeitsvertragsrecht durch öffentlich-rechtliche Normen beeinflusst, z. B. durch verfassungsrechtliche Vorschriften Grundsatz der Privatautonomie Im Bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Sie ist Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit und wird in der Verfassung Glossar durch Art. 2 Abs. 1 GG (Persönliche Freiheitsrechte) und speziell für das Arbeitsverhältnis auch nach Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) geschützt. Die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit. Danach steht es jedem Einzelnen grundsätzlich frei, zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt und welchen Inhalt dieser Vertrag haben soll. 23

24 2 System des Arbeitsrechts Beispiel Sie möchten in der Bäckerei um die Ecke die Brötchen für das Frühstück kaufen. Sie betreten den Laden, äußern Ihren Wunsch und bekommen vom Bäcker die Antwort: Ich habe zwar frischen Brötchen, die werde ich Ihnen aber nicht verkaufen. Sie können ein Vollkornbrot bekommen, das noch von vorgestern übrig ist. Auch wenn dies in der Praxis kaum vorkommen dürfte, verdeutlicht es, was Vertragsfreiheit bedeutet: Ob Ihnen der Bäcker tatsächlich frische Brötchen verkauft und zu welchem Preis, unterliegt allein seiner Entscheidung. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass er einen entsprechenden Kaufvertrag mit Ihnen abschließt. Ebenso ist es grundsätzlich allein Sache der Vertragsparteien, in welcher Form (z. B. schriftlich, mündlich oder mit notarieller Beurkundung) sie einen Vertrag abschließen möchten. Neben der Vertragsfreiheit bezieht sich die Privatautonomie auch auf einseitige Rechtsgeschäfte. Im Arbeitsrecht ist dies insbesondere für Kündigungen relevant. Wiederholung BGB Man unterscheidet Rechtsgeschäfte danach, wie viele Willenserklärungen für ihr Zustandekommen benötigt werden. Einseitige Rechtsgeschäfte benötigen nur eine Willenserklärung. Beispiel Eine Kündigung wird nur von einem der Vertragspartner ausgesprochen, es gibt nur eine Kündigungserklärung vgl. 145 ff. BGB. Das zweiseitige Rechtsgeschäft der Vertrag bedarf dagegen zweier Willenserklärungen. Beispiel Der Kaufvertrag kommt nur bei Vorliegen zweier Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, zustande Privatautonomie im Arbeitsrecht Im Arbeitsvertragsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie allerdings nicht uneingeschränkt. Für den Arbeitnehmer ist der Arbeitsplatz in der Regel die Grundlage seiner Existenz und seines Lebensstandards, begründet seinen sozialen Status und 24

25 2.4 Arbeitsrecht und Privatautonomie bildet oft auch die Grundlage sozialer Kontakte. Der Arbeitsvertrag ist daher für den Arbeitnehmer ein äußerst wichtiges Rechtsgeschäft, bei dem jedoch gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit oftmals der Arbeitgeber als ökonomisch stärkere Partei in der besseren Verhandlungsposition ist. Die uneingeschränkte Geltung der Privatautonomie könnte unter diesen Bedingungen für den Arbeitnehmer unangenehme Konsequenzen haben. Beispiel Eine Friseurin, die in einem durch hohe Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Gebiet einen Arbeitsplatz sucht, bekommt eine Stelle zu folgenden Konditionen angeboten: Eine Arbeitszeit von 8 Stunden an 6 Tagen in der Woche, bis zu 2 unbezahlte Überstunden und einen Stundenlohn von 3,50 brutto 2. Wenn der Bäcker Ihnen im oben aufgeführten Beispiel keine Brötchen verkaufen will, würden Sie einfach zu einem anderen gehen. Ein Arbeitnehmer hat jedoch oft nicht die Möglichkeit seinen Arbeitgeber zu wechseln oder mit dem notwendigen Nachdruck auf besseren Vertragsbedingungen zu bestehen, wenn er auf die angebotene Stelle angewiesen ist. Die Privatautonomie muss daher in einem gewissen Maße eingeschränkt werden, was Aufgabe und Funktion des Arbeitsrechts ist, das in weitem Umfang dem Schutz der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Dies soll an drei Beispielen verdeutlicht werden. Beispiel 1 Der Arbeitgeber möchte Folgendes im Arbeitsvertrag vereinbaren: Die tägliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden, gearbeitet wird von Montag bis einschließlich Samstag. Grundsätzlich steht es jedem frei, welche Regelungen er in einem Vertrag trifft. Aber nach dem Arbeitszeitgesetz ist eine Arbeitszeit von täglich 12 Stunden nicht zulässig vgl. 3 ArbZG. Beispiel 2 Soll ein Vertrag gekündigt werden, dann steht es dem Kündigungsberechtigten grundsätzlich frei, ob er dies schriftlich oder mündlich tut vgl. 314 BGB. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitsvertrag, muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen vgl. 623 BGB. Anderenfalls ist sie unwirksam. 2 Dieses Beispiel hat einen durchaus realen Hintergrund. So lag z. B. in Sachsen 2006der auf Stundenbasis umgerechnete Tariflohn für ausgebildete Friseure im ersten Berufsjahr bei 3,82 [Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom , abrufbar auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes 25

26 2 System des Arbeitsrechts Beispiel 3 Grundsätzlich können längerfristig laufende Verträge unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden. Für das Arbeitsrecht enthält das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hingegen das Erfordernis eines Kündigungsgrundes, anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Konflikte treten nicht nur im jeweiligen individuellen Arbeitsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf, sondern auch beim kollektiven Aushandeln von Arbeitsbedingungen. Hier hält sich der Staat mit gesetzlichen Regelungen allerdings weitgehend zurück und überlässt das Feld den Beteiligten. Man spricht daher von Tarifautonomie; sie ist verfassungsrechtlich geschützt und legt den Abschluss von Tarifverträgen in die Hände der Arbeitgeberverbände, Unternehmen und Gewerkschaften. Das Tarifvertragsgesetz enthält Einzelregelungen für das Zustandekommen und die Wirkung von Tarifverträgen; das Arbeitskampfrecht ist so gut wie nicht geregelt. Daher wurden von der Rechtsprechung im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung Grundregeln entwickelt vgl. nähere Erläuterungen in Abschnitt 4.12, S Interessenausgleich im Arbeitsrecht Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer und entstand ursprünglich als Arbeitnehmerschutzrecht in der Zeit der Industrialisierung als Reaktion auf die zum Teil katastrophalen sozialen Verhältnisse. Heute soll das Arbeitsrecht in erster Linie einen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber schaffen. Das ist allerdings nicht immer gelungen. Im Bemühen um den Schutz der Arbeitnehmer ist das Arbeitsrecht zum Teil über das Ziel hinausgeschossen und hat für die Arbeitgeber, oftmals aber auch für die Arbeitnehmer im gleichen Zuge neue Probleme geschaffen. Beispiel Der Arbeitgeber darf den Bewerber um einen Arbeitsplatz nicht aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen. Anderenfalls hat der Bewerber u. U. einen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung vgl. 15 AGG. Diesen Anspruch muss er innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem Bewerber die Ablehnung zugeht. Der Arbeitgeber muss also im eigenen Interesse nachweisen können, wann die Ablehnung zugegangen ist, damit er berechnen kann, wann die Frist abgelaufen ist und er nicht mehr mit Ansprüchen seitens des Arbeitnehmers rechnen muss. Und auch die Bewerbungsunterlagen kann er erst nach Ablauf der Frist zurückschicken, da er bis zu diesem 26

27 2.5 Interessenausgleich im Arbeitsrecht Zeitpunkt nicht weiß, ob Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. All das führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht differenziert auch nicht danach, ob sich ein Arbeitnehmer infolge seiner Kenntnisse, Berufserfahrung und Spezialisierung in einer starken oder eher schwachen Position befinden. Selbstverständlich existieren für besondere Arbeitnehmergruppen z. B. Jugendliche oder werdende Mütter auch besondere Schutzvorschriften, im Übrigen behandelt das Arbeitsrecht alle Arbeitnehmer grundsätzlich gleich. Fußballtrainer in der Bundesliga mit siebenstelligem Jahreseinkommen, Investmentbanker mit höheren Bezügen als der Vorstand der eigenen Bank, oder auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu findende Spezialisten werden arbeitsrechtlich ebenso als abhängig Beschäftigte und damit schutzwürdig angesehen wie die Arbeitnehmer, deren Einkommen trotz einer Vollzeitbeschäftigung unter dem Existenzminimum liegen und die deshalb ergänzend Arbeitslosengeld beziehen. Schließlich gibt es eine Reihe von Bereichen, deren rechtliche Regelung sowohl bei Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern für erhebliche Unsicherheit sorgt. Ein gutes Beispiel dafür ist der Kündigungsschutz. Dabei handelt es sich überwiegend um Richterrecht, d. h. die Regelungen wurden anhand von Einzelfällen durch die Rechtsprechung erarbeitet. Dies und die Novellierungshektik des Gesetzgebers führt bereits unter Juristen zu einer weit verbreiteten Rechtsunsicherheit, für juristisch nicht vorgebildete Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es praktisch unmöglich, entsprechende Probleme ohne (kostenpflichtige) Rechtsberatung zu lösen. Außerdem hat die bestehende Rechtsunsicherheit vor allem auf kleine und mittelständische Arbeitgeber, die 70 % aller Arbeitsplätze stellen 3, einen gewissen Abschreckungseffekt. Das führt dazu, dass zum Teil auf Neueinstellungen verzichtet wird, um später möglicherweise auftretende Probleme des Kündigungsschutzes zu vermeiden. Auch die sachgerechte Reichweite von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates wird immer wieder kontrovers diskutiert. Dasselbe gilt für die Ausgestaltung des vorwiegend durch die Gerichte entwickelten Arbeitskampfrechts. 3 Quelle: Bundesministerium f. Wirtschaft und Technologie, (Abruf: ) BMWi/Navigation/mittelstand,did=468.html. 27

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