Kindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven

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1 Gemeindeamt Alkoven Alte Hauptstraße Alkoven Pol. Bezirk Eferding O.Ö. Alkoven, am Der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2009 nachstehende Kindergarten- und Krabbelstubenordnung beschlossen: Kindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven 1 Betrieb eines öffentlichen Kindergartens bzw. einer öffentlichen Krabbelstube 1) Die Gemeinde Alkoven betreibt einen öffentlichen Kindergarten sowie eine öffentliche Krabbelstube nach den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/2007 i.d.f. der Novelle 2009 LGBl. Nr. 43/2009 mit dem Sitz in 4072 Alkoven, Prägartnerhofstraße 1c. 2) Der Kindergarten wird als Ganztageskindergarten geführt. 3) Die Krabbelstube wird als Ganztageskrabbelstube geführt. 2 Arbeitsjahr und Ferien 1) Das Arbeitsjahr des Kindergartens bzw. der Krabbelstube beginnt jeweils am 1. Montag im September eines Jahres und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2) Die Hauptferien im Kindergarten dauern im Zeitraum August / September ohne Unterbrechung 5 Wochen und enden mit Beginn des neuen Arbeitsjahres. Die Hauptferien in der Krabbelstube dauern im Zeitraum August / September ohne Unterbrechung 4 Wochen und enden mit Beginn des neuen Arbeitsjahres. In organisatorisch begründeten Einzelfällen können vom Gemeinderat auch längere Hauptferien festgesetzt werden. Bei Vorliegen eines besonderen örtlichen Bedarfes, insbesondere wenn von der überwiegenden Zahl der Kinder, die den Kindergarten besuchen, beide Elternteile oder die Erziehungsberechtigten berufstätig sind und wenn dies auch organisatorisch vertretbar ist, kann der Gemeinderat kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung der Hauptferien absehen. 3) Die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien richten sich nach den Ferien an der Volksschule Alkoven. 3 Öffnungszeit 1) Der Kindergarten ist von Montag bis Donnerstag jeweils von 6:45 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 6:45 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet. Die Krabbelstube ist von Montag bis Donnerstag jeweils von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr 1

2 und Freitag von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr geöffnet. 2) Die Kinder sollen am Vormittag spätestens um 08:30 Uhr im Kindergarten bzw. in der Krabbelstube anwesend sein. Der Betrieb für die Halbtagesgruppe im Kindergarten endet um 12:00 Uhr. Der Betrieb für die Halbtagesgruppe in der Krabbelstube endet um 11:30 Uhr. 3) Der Kindergarten und die Krabbelstube werden mit Mittagsbetrieb geführt. 4) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleiben der Kindergarten und die Krabbelstube geschlossen. 4 Aufnahme in den Kindergarten bzw. in die Krabbelstube 1) Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 i.d.g.f. für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich. Die Krabbelstube ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 i.d.g.f. für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr zugänglich. 2) Im Kindergarten wird eine alterserweiterte Kindergartengruppe mit Kindern ab dem vollendeten 2. Lebensjahr geführt. 3) Die Aufnahme in den Kindergarten bzw. in die Krabbelstube erfolgt auf Grund einer Anmeldung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) des Kindes bei der Kindergartenund Krabbelstubenleitung. Für die Aufnahme in den Kindergarten bzw. in die Krabbelstube ist die Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich bei der Kindergartenund Krabbelstubenleitung zu erfolgen. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes, b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes, c) Impfbescheinigung 4) Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen. 5) Für den täglichen Kindergartenbesuch sind mitzubringen: geeignete Hausschuhe, Turnkleidung, Kindergartenrucksack bzw. tasche, Jause ohne Getränk. Für Kinder, die über Mittag im Kindergarten bleiben, sind weiters eine Decke und ein Polster (mit Überzügen) mitzubringen. Das (gesamte) persönliche Eigentum des Kindes ist mit dessen Namen zu versehen. 6) Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes wird von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht. 2

3 5 Beitragsfreiheit 1) Der Kindergartenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2009 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei. 2) Für Krabbelstubenkinder und Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate, sowie für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag für den Kindergarten gemäß der Oö. Kindergärten- und Horte- Elternbeitragsverordnung LGBl. 54/2008 idgf bzw. für die Krabbelstube gemäß der Oö. Krabbelstuben-Elternbeitragsverordnung LGBl. 88/2008 idgf zu leisten. 6 Kindergartenpflicht a) Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, im Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend. b) Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwilllig. c) Ein kindergartenpflichtiges Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen, insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, regelmäßig besuchen. d) Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen (z.b. Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und - durch eine schriftliche Entschuldigung - oder durch telefonische Verständigung - oder ein ärztliches Attest zu belegen. e) Gerechtfertigtes Fernbleiben über die Gründe der lit. d hinaus ist analog zum Schuljahr mit den Haupt-, Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 3 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.b. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. f) Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist analog zu 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig. 7 Abmeldung Die Abmeldung des Kindes vom Besuch des Kindergartens bzw. der Krabbelstube hat bei der Kindergarten- und Krabbelstubenleitung zu erfolgen und ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich. Bei Abmeldungen während des Kindergarten- bzw. Krabbelstubenjahres kann eine Wiederaufnahme nicht gewährleistet werden. 8 Widerruf der Aufnahme Der Kindergarten- und Krabbelstubenerhalter kann die Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten bzw. in die Krabbelstube widerrufen, wenn a) die Eltern eine ihnen nach 12 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes obliegende Verpflichtung ungeachtet einer vorangegangenen schriftlichen Mahnung nicht erfüllen oder 3

4 b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird c) der Besuch eines angemeldeten Kindes nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder). 9 Zusammenarbeit mit den Eltern 1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den pädagogischen Fachkräften laden das Kindergarten- und Krabbelstubenteam die Eltern aller Kinder, die den Kindergarten bzw. die Krabbelstube besuchen, zu Elternabenden bzw. Kindergartenund Krabbelstubenveranstaltungen ein. 2) Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens bzw. der Krabbelstube einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 3) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt der Kindergarten bzw. die Krabbelstube spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein. 4) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 5) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben. 10 Pflichten der Eltern 1) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 2) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten bzw. die Krabbelstube körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarte Besuchszeit eingehalten wird. 3) Die Kinder sollen am Vormittag spätestens um 08:30 Uhr im Kindergarten bzw. in der Krabbelstube anwesend sein und frühestens ab 11:45 Uhr vom Kindergarten bzw. ab 11:15 Uhr von der Krabbelstube abgeholt werden. Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 8:00 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 12:00 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Bei wiederholter Verletzung der Kindergartenpflicht ohne begründete Entschuldigung wird die Aufsichtsbehörde verständigt. 4) Die Eltern haben die Kindergarten- und Krabbelstubenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. In diesem Fall ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens bzw. der Krabbelstube fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergarten- bzw. Krabbelstubenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten bzw. die Krabbelstube wieder besucht, 4

5 ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Im Kindergarten bzw. in der Krabbelstube können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. 5) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, den Kindergarten bzw. die Krabbelstube regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergarten- und Krabbelstubenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. 6) Mit der Anmeldung erklären die Eltern, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt. 7) Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten bzw. in die Krabbelstube zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens bzw. der Krabbelstube obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten bzw. in der Krabbelstube beginnt mit der Übernahme des Kindes von den Eltern; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen, Spaziergängen, Ausflügen und ähnlichem im Rahmen der Kindergarten- bzw. Krabbelstubenbesuchszeit. 8) Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte-(Sammel-)stellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. Unter 3-jährige Kinder können am von der Gemeinde organisierten Transport nicht teilnehmen, da diese Transportform so jungen Kindern nicht zumutbar ist und dem Kindeswohl widerspricht. 11 Leitung des Kindergartens und der Krabbelstube Die von der Gemeinde Alkoven bestellte Leiterin ist innerhalb des Kindergartens und der Krabbelstube für die pädagogische Arbeit und administrative Leitung des Betriebes verantwortlich. Ansuchen, Wünsche und Beschwerden sind an die Leiterin zu richten, welche diese im Dienstwege an die Gemeinde weiterzuleiten hat. 12 Transport von Kindergartenkindern Bei Durchführung eines Transportes von Kindergartenkindern erfolgt dieser nach den Richtlinien des Amtes der Oö. Landesregierung (Schu-180/2-1979) für die Gewährung von Landesbeiträgen an die Gemeinden zu Kosten des Transportes von Kindern zum Zwecke des Kindergartenbesuches. 5

6 13 Inkrafttreten Diese Kindergarten- und Krabbelstubenordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Kindergarten- u. Krabbelstubenordnung wird die bisherige Kindergarten- u. Krabbelstubenordnung außer Kraft gesetzt. Der Bürgermeister: Gabriel Schuhmann Angeschlagen am: Abgenommen am: 6

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