Kindergarten- und Schulordnung

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1 Schule 5703 Seon Kindergarten- und Schulordnung

2 Liebe Schülerin lieber Schüler Ein gutes Schulklima setzt gegenseitige Rücksichtnahme voraus. Die nachfolgenden Informationen, Verhaltensregeln und Vorschriften sind notwendig, damit unser Kindergarten- und Schulbetrieb gut läuft und sich alle Schülerinnen und Schüler an unserer Schule sicher und wohl fühlen können. Sehr geehrte Eltern Die Schulleitung der Schule Seon ersucht Sie, die nachstehende von der Schulpflege am 23. Februar 2006 beschlossene Kindergarten- und Schulordnung zur Kenntnis zu nehmen und die Lehrpersonen bei deren Umsetzung zu unterstützen. Zu Ihrer Information haben wir zur Kindergartenordnung wie zur Schulordnung Auszüge aus dem aargauischen Schulgesetz und der aargauischen Verordnung über die Volksschule angeführt. Die vollständigen Fassungen können Sie dem Internet, und entnehmen. Seon, 24. Februar 2006 Schule Seon Schulleiter 2 E. Rohr

3 Inhalt Kindergartenordnung Seite 4 Schulordnung Seite 6 Schulgesetz vom 17. März 1981 Seite 8 Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 Seite 12 «Kinder, Jugendliche und Erwachsene an unserer Schule 3 begegnen einander mit Freundlichkeit und Achtung nehmen Rücksicht auf Jüngere, Kleinere und Schwächere verhalten sich so, dass der Unterricht nicht gestört wird respektieren fremdes Eigentum pflegen Sorgfalt im Umgang mit Lehrmitteln, Werkstoffen, Mobiliar und dem ganzen Schulhaus» tragen Sorge zur Natur

4 4 Kindergartenordnung Die männliche Form gilt für beide Geschlechter 1. Kindergartenweg 1.1 Die Verantwortung für den Kindergartenweg obliegt den Eltern. 1.2 Die Kinder haben sich zu Fuss auf dem kürzesten Weg in den Kindergarten und wieder nach Hause zu begeben. Sie haben sich dabei an die Verkehrsregeln zu halten. Die Eltern zeigen ihrem Kind den ungefährlichsten Weg. Sie machen ihr Kind auf Gefahren und Sicherheitsregeln aufmerksam. Der Leuchtstreifen ist auf dem Kindergartenweg immer zu tragen. 1.3 Velos, Kickboards und alle anderen fahrzeugähnlichen Geräte dürfen nicht in den Kindergarten mitgenommen werden. 1.4 Die Kinder sollen, sobald sie sich sicher fühlen, den Kindergartenweg selbstständig bestreiten. 1.5 Die Kinder sollen in der Regel nicht mit dem Auto zum Kindergarten gebracht oder von diesem abgeholt werden. 2. Unterrichtszeit 2.1 Vor dem Unterricht stehen dem Kind 15 Minuten Empfangszeit zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist muss es im Kindergarten eintreffen. Auch nach der Unterrichtszeit bleiben 15 Minuten Verabschiedungszeit. Vormittag: Empfangszeit Unterrichtszeit Verabschiedungszeit Nachmittag: Empfangszeit Unterrichtszeit Verabschiedungszeit Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr 3. Pausenverpflegung 3.1 Am Morgen und am Nachmittag wird die von den Kindern mitgebrachte Verpflegung gegessen. Die Kinder sollen gesunde, zuckerlose Esswaren mitnehmen. Das Kind darf jederzeit Wasser trinken. 3.2 Kaugummi kauen ist im Unterricht nicht gestattet. 4. Kleider 4.1 Die Kleider im Kindergarten sollen zweckmässig sein und auch schmutzig werden dürfen. 4.2 Jedes Kind hat ein Paar Finken im Kindergarten. Diese sollen dem Fuss des Kindes Halt geben und gut passen. Die Finken müssen rutschsicher und hinten geschlossen sein. 5. Mobiliar, Spielsachen 5.1 Kindergartenanlagen, Mobiliar und Spielsachen sind sorgfältig zu behandeln. Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigungen haften die Verursacher. 5.2 Ordnung und Sauberkeit in und um die Kindergartenanlagen sind selbstverständlich. 6. Kindergartenareal 6.1 Während der Kindergartenzeit ist das Befahren des Kindergartenareals mit Velos, Mofas, Kickboards, Inline-Skates und Ähnlichem untersagt. 6.2 Während der Kindergartenzeit stehen Areal und Spielanlagen ausschliesslich den Kindergartenkindern zur Verfügung. 6.3 Das Werfen von Gegenständen und Schneebällen gegen Gebäude und Fahrzeuge ist untersagt. 7. Absenzen, Urlaube 7.1 Um im Kindergarten sinnvoll arbeiten zu können, ist es wichtig, dass die Kinder den Unterricht regelmässig besuchen. Gesuche um Urlaub sind den Kindergartenlehrpersonen frühzeitig mitzuteilen. Erkrankte Kinder sind vor Unterrichtsbeginn bei den Kindergartenlehrpersonen abzumelden. 7.2 Länger als 3 Tage dauernde Ferienabsen-

5 zen oder Urlaube von Kindern sind im Voraus schriftlich den Kindergartenlehrpersonen mitzuteilen. 8. Kontakte zwischen Eltern und Kindergartenlehrperson 8.1 Die Eltern haben jederzeit die Möglichkeit, ihr Kind im Kindergarten zu besuchen. Besuche sind der Kindergartenlehrperson rechtzeitig mitzuteilen. Kurze Gespräche mit der Kindergartenlehrperson sind vor und nach dem Unterricht möglich, für längere Gespräche ist die Kindergartenlehrperson bereit, mit den Eltern einen Termin zu vereinbaren. 9. Verschiedenes 9.1 In jedem Kindergarten findet Deutschförderunterricht statt. Genauere Informationen dazu gibt die Kindergartenlehrperson. 9.2 Besondere Eigenheiten der Kinder wie etwa Allergien, Asthma, Einnahme von Medikamenten etc. sind der Kindergartenlehrperson mitzuteilen. Ebenso informieren die Eltern die Lehrpersonen über besondere Familienverhältnisse, Veränderungen im familiären Umfeld oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse. 9.3 Den Anordnungen von Hauswarten, Kindergartenlehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern ist Folge zu leisten. 5

6 6 Schulordnung Die männliche Form gilt für beide Geschlechter 1. Schulweg 1.1 Die Schüler haben sich auf dem kürzesten Weg zur Schule und wieder nach Hause zu begeben. Sie haben sich dabei an die Verkehrsregeln zu halten. 1.2 Den Unterstufenkindern steht beim Seetalschulhaus kein Veloabstellplatz zur Verfügung. Schülern der Mittel- und Oberstufe steht auf dem Hertimattareal eine Anzahl Abstellplätze für Velos, Mofas, Kickboards und alle anderen fahrzeugähnlichen Geräte zur Verfügung. 1.3 Das Tragen eines Velohelmes wird dringend empfohlen. 1.4 Die Schüler sollen in der Regel nicht mit dem Auto in die Schule gebracht und auch nicht nach dem Unterricht abgeholt werden. 1.5 Die Eltern tragen die Verantwortung für den Schulweg ihrer Kinder. 2. Mobiliar, Lehrmittel 2.1 Die Schüler sind verpflichtet, die Schulanlagen sauber zu halten. Schulanlagen, Mobiliar und Lehrmittel sind von allen Benutzern sorgfältig zu behandeln. 2.2 Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigungen haften die Verursacher Allfällige Schäden und grössere Verunreinigungen sind sofort den Hauswarten oder den Lehrpersonen zu melden. 3. Pause, Pausenplatz 3.1 Von Uhr bis Uhr ist das Befahren des Pausenareals mit Velos, Mofas, Kickboards, Inline-Skates und Ähnlichem untersagt. Im Schulhaus ist das Fahren mit Kickboards, Inline-Skates und ähnlichem generell untersagt. 3.2 Die Schulhäuser dürfen am Morgen und am Nachmittag nicht vor dem ersten Glockenzeichen (07.25 Uhr, bzw Uhr) betreten werden. 3.3 Während den 10- und 15-Minutenpausen müssen die Schüler das Schulhaus verlassen und sich auf das Pausenareal begeben. Sie dürfen sich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrpersonen im Schulzimmer aufhalten. 3.4 Ohne Bewilligung des Lehrers oder der Lehrerin dürfen die Schülerinnen und Schüler das Schulareal während der Schulzeit nicht verlassen. 3.5 Schul- und Turntaschen dürfen vor und während den 10- und 15-Minutenpausen nicht ins Schulhaus gebracht werden. 3.6 Das Werfen von Gegenständen und Schneebällen gegen Gebäude und Fahrzeuge ist untersagt. 4. Schulhäuser, Turnhallen 4.1 Die Konsumation von Esswaren, Getränken und Kaugummis im Unterricht ist in der Regel nicht gestattet. Ausnahmen gestatten die Lehrkräfte. 4.2 Mobiltelefone sind während der Unterrichtszeiten auszuschalten und zu versorgen. Bei Zuwiderhandlung ist die Lehrerschaft befugt, die Geräte in Verwahrung zu nehmen. 4.3 Die Arbeitsplätze in den Gängen der Schulhäuser sind ausschliesslich für stille Beschäftigungen reserviert. 4.4 Für die Turnhallen gilt das Reglement über die Benützung von Schul und Sportanlagen. 5. Absenzen, Urlaube 5.1 Voraussehbare Absenzen sind allen betroffenen Lehrpersonen frühzeitig mitzuteilen. 5.2 Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall etc. sind die zuständigen Lehrpersonen zu informieren. 5.3 Urlaube ( 38: ein halber Tag pro Quartal, 17: ein Schultag pro Semester) können von der Klassenlehrperson bewilligt werden. Darüber hinausgehende Urlaubsgesuche sind an den Schulleiter zu richten (Schule Seon, Schulleiter, Oberdorfstrasse 23a, 5703 Seon, Telefon ).

7 5.4 Die Eltern haben jederzeit die Möglichkeit, ihr Kind in der Schule zu besuchen. Besuche sind der Lehrperson rechtzeitig mitzuteilen. Kurze Gespräche mit der Lehrperson sind vor und nach dem Unterricht möglich, für längere Gespräche ist die Lehrperson bereit, mit den Eltern einen Termin zu vereinbaren. 6. Verschiedenes 6.1 Die Schüler sind zu gegenseitiger Rücksicht verpflichtet. 6.2 Den Anordnungen von Hauswarten, Lehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern ist Folge zu leisten. 6.3 Angemessene Kleidung wird von allen erwartet. 6.4 Besondere Eigenheiten der Kinder wie etwa Allergien, Asthma, Einnahme von Medikamenten etc. sind der Kindergartenlehrperson mitzuteilen. Ebenso informieren die Eltern die Lehrpersonen über besondere Familienverhältnisse, Veränderungen im familiären Umfeld oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse. 6.5 Das Rauchen, der Konsum alkoholischer Getränken und anderer Drogen aller Art ist auf dem ganzen Schulareal verboten. 6.6 Das Mitführen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen ist verboten. Die Hauswarte, Lehrpersonen und die Schulleitungsmitglieder sind berechtigt, entsprechende Gegenstände zu beschlagnahmen. 6.7 Alle am Schulalltag Beteiligten sind zur Einhaltung dieser Schulordnung verpflichtet Massnahmen Verstösse gegen diese Bestimmungen werden der Klassenlehrperson gemeldet und mit Disziplinarstrafen geahndet. Bei groben Verstössen werden die Eltern informiert.

8 8 Gesetzliche Bestimmungen Schulgesetz vom 17. März 1981 A. Allgemeine Bestimmungen 4 Schulpflicht 1 Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres. 2 Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben. 3 Aus wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport ein Kind auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus entlassen. 4 Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden. Der Regierungsrat regelt hinsichtlich des Unterrichts der schulpflichtigen Kinder die Meldepflicht der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber der zuständigen Schulpflege. 5 Einschulung Die Einschulung erfolgt mit Beginn der Schulpflicht. Ist ein Kind zu Beginn eines früheren Schuljahrs schulreif, wird die Einschulung auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge entsprechend vorgezogen. 7 Unterrichtszeiten 1 Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im August. Das erste Schulhalbjahr endet frühestens am dritten und spätestens am fünften Samstag nach Neujahr. Das zweite Schulhalbjahr endet mit den Sommerferien. Je zwei Wochen Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien sowie drei Wochen Sommerferien werden für den Kanton einheitlich durch den Erziehungsrat festgelegt. 2 Den Rahmen für vier weitere Ferienwochen setzt der Schulrat des Bezirks nach Anhören der Schulpflegen fest. 3 Im Kindergarten und in der Volksschule dauert der Unterricht von Montag bis Freitag, soweit nicht die Gemeinden beziehungsweise die Gemeindeverbände den Unterricht auf Montag bis Samstag festlegen. An den kantonalen Schulen werden die Unterrichtstage vom Regierungsrat festgelegt. 4 Über die Einführung von Unterricht mit Blockzeiten und von Tagesschulen entscheiden die Schulträger. Der Besuch der Tagesschulen ist freiwillig. 5 Der Regierungsrat legt nach Anhören des Erziehungsrates den Rahmen für die Unterrichtszeiten fest. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Kinder und der Familien. B. Schulen I. Kindergarten 9 Aufgaben, Träger, Aufsicht 1 Der Kindergarten unterstützt die Eltern bei der Erziehung der vorschulpflichtigen Kinder. Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm, schulreif und gemeinschaftsfähig zu werden. Er nimmt den Schulunterricht nicht vorweg. 2 Der Kindergarten umfasst das letzte oder die beiden letzten Jahre vor Beginn der Schulpflicht; der Besuch ist freiwillig und dauert bis zum Schuleintritt. 3 Jedem Kind ist Gelegenheit zu geben, den Kindergarten während wenigstens eines Jahres zu besuchen. 4 Eine Kindergartenabteilung darf auf die Dauer 24 Kinder nicht übersteigen. 5 Die Träger der Kindergärten sind Gemeinden oder Private.

9 6 Die öffentlichen und privaten Kindergärten stehen unter staatlicher Aufsicht. 10 Aufgaben Die Volksschule unternimmt alles, damit das Kind gesund heranwachsen kann. Sie fördert jeden einzelnen Schüler und legt dabei gleiches Gewicht auf die Entwicklung seines Geistes, seines Gemütes und seiner körperlichen Fähigkeiten. Sie vermittelt dem Schüler die Grundausbildung. 15 Besondere schulische Bedürfnisse 1 Für neu schulpflichtige Kinder, die den Anforderungen einer 1. Primarklasse voraussichtlich noch nicht zu genügen vermögen und für die ein Unterricht im Sinne von Absatz 2 oder eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, sind Einschulungsklassen zu bilden. 2 Schüler, die insbesondere infolge von Lernbehinderungen dem ordentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, sind in Kleinklassen oder mit heilpädagogischer Unterstützung in tragfähigen Regelklassen zu fördern. 3 Schüler, die infolge ihrer Fremdsprachigkeit dem ordentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen und für die keine andere Massnahme angezeigt ist, sind mit geeigneter Unterstützung in Regelklassen zu fördern. 4 Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, können in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 4. Sonderschulung 28 Sonderkindergärten, Sonderschulen, Sonderwerkstufen 1 Für behinderte Kinder und Jugendliche, auch für solche im vor- und nachschulpflichtigen Alter, führen die Gemeinden oder Gemeindeverbände Sonderkindergärten, Sonderschulen und Sonderwerkstufen. 2 Zur Sonderschulung gehört der Sprachheilunterricht. 3 Der Kanton kann die von gemeinnützigen Körperschaften oder Stiftungen unterhaltenen Sonderkindergärten, Sonderschulen und Sonderwerkstufen unterstützen. Die Trägerschaft kann verpflichtet werden, das Anstellungsverhältnis ihrer Lehrpersonen analog der Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen auszugestalten. 4 Der Grosse Rat regelt durch Dekret den Umfang der Sonderschulung, der Regierungsrat durch Verordnung ihren Inhalt sowie die Leitung und den Betrieb der Einrichtungen. C. Eltern, Schüler, Lehrer und Inspektoren 35 Grundsatz Die öffentlichen Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den Eltern. 36 Rechte 1 Die Schüler, beziehungsweise ihre Eltern oder Pflegeeltern sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Schülerleistungen zu unterrichten. 2 Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen; Lehrer und Behörden stehen in Kontakt mit ihnen und informieren sie über das Schulgeschehen. 3 Den Eltern steht das Recht zu, eine Elternversammlung zu bilden; ihre Vertreter sind von der Schulleitung und den Schulbehörden anzuhören. 36 a Mitwirkungspflichten der Eltern 1 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern müssen die Lehrpersonen oder die Schulleitung über Verhaltensänderungen ihres Kinds 9

10 10 oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, informieren, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist. 2 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern haben die Pflicht, an Elternveranstaltungen oder Gesprächen teilzunehmen, die von der Schulpflege, der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet werden. 3 Bleiben die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern den von der Schulpflege, der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordneten Elternveranstaltungen oder Gesprächen unentschuldigt fern, können sie von der Schulpflege unter Androhung von Strafe vorgeladen werden. Folgen die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern der Vorladung nicht, spricht die Schulpflege eine Busse aus. Im Wiederholungsfall erstattet die Schulpflege von Amtes wegen Strafanzeige beim Bezirksamt. Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind mit einer Busse von mindestens Fr bis höchstens Fr zu bestrafen. 37 Schulversäumnisse 1 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind die Schule regelmässig besucht. 2 Bei vorsätzlichem unentschuldigtem Fernhalten des Kinds von der Schule bis höchstens drei Schultage werden die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern von der Schulpflege gemahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse bestraft. 3 Sofern das Fernhalten gemäss Absatz 2 länger als drei Schultage dauert, erstattet die Schulpflege von Amtes wegen Strafanzeige beim Bezirksamt und nötigenfalls Meldung an die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind mit einer Busse von mindestens Fr bis höchstens Fr , im Wiederholungsfall mit einer Busse von mindestens Fr bis höchstens Fr zu bestrafen. 38 Unterrichtsbesuch; Dispensation; Urlaub 1 Die Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Auf Ersuchen der Inhaber der elterlichen Sorge haben sie Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. 2 Eine Schülerin oder ein Schüler kann aus wichtigen Gründen auf schriftliches Begehren der Inhaber der elterlichen Sorge a) von einzelnen Lektionen dispensiert werden; b) vom Unterricht für kurze Zeit beurlaubt werden. 38 a Disziplinarmassnahmen: 1. Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind erzieherisch sinnvoll zu gestalten; körperliche Züchtigung, Einschliessung und Kollektivstrafen sind nicht gestattet. 38 b 2. Anordnung durch Lehrpersonen der Volksschule 1 Die Lehrpersonen an der Volksschule können folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) Ermahnung; b) schriftliche Arbeit, die von der anordnenden Lehrperson zu kontrollieren ist; c) zusätzliche Arbeit bis zu vier Stunden pro Woche unter Aufsicht; d) Ausschluss vom Unterricht für höchstens den laufenden Tag; e) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen. 2 Ist die Betreuung durch die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern im Falle eines Ausschlusses gemäss Abs. 1 lit. d und e während der Unterrichtszeit nicht gewährleistet, muss sie von der Schule organisiert werden. Allfällige Betreuungskosten sind von den Eltern zu tragen. Die Wohnortsgemeinde erlässt eine Kostenverfügung. Dagegen kann innert 20 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport geführt werden.

11 38 c 3. Anordnung durch Schulpflegen Die Schulpflegen können folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) schriftlicher Verweis; b) gemeinnützige Arbeitsleistung bis maximal sechs unterrichtsfreie Halbtage; c) vorbeugender Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen; d) Versetzung in eine andere Abteilung der gleichen Klasse innerhalb des Schulorts oder des Gemeindeverbands oder einer anderen Gemeinde; e) befristeter oder dauernder Ausschluss aus Wahlfächern, in denen sich das fehlbare Verhalten zeigt; f) befristeter vollständiger oder teilweiser Schulausschluss bis höchstens sechs Schulwochen pro Schuljahr; g) Wegweisung von der Schule nach Vollendung der Schulpflicht. 38 d 4. Anordnung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport 1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann auf Antrag der Schulpflege einen befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschluss bis höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr verfügen. 2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann auf Antrag der Schulpflege in Abstimmung mit der Vormundschaftsbehörde beziehungsweise der Jugendanwaltschaft eine Schülerin oder einen Schüler für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim vom Unterrichtsbesuch ausschliessen, wenn der ordentliche Schulbetrieb auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. 38 e 5. Beschäftigung während des Schulausschlusses; Finanzierung 1 Bei einem Schulausschluss gemäss den 38c lit. f und 38d sind die Eltern beziehungs- weise Pflegeeltern mit Hilfe der Schulleitung und allenfalls unter Beizug der Fachstellen für eine angemessene Beschäftigung verantwortlich. In begründeten Fällen und mit Zustimmung der für den Ausschluss zuständigen Behörde können Schülerinnen und Schüler auch in Einrichtungen der Sonderschulung geschult und betreut werden. 2 Die Kosten für eine angemessene Beschäftigung tragen die Eltern. Im Falle von Schülerinnen und Schülern, die in Einrichtungen der Sonderschulung geschult und betreut werden, richtet sich die Finanzierung und Kostenverteilung nach den kantonalen Bestimmungen zur Sonderschulung. 3 Die Schulleitung plant rechtzeitig die Wiedereingliederung. Die Wohnortsgemeinde kann die Eltern zur Gewährleistung des schulischen Wiedereinstiegs des Kinds verpflichten, an die entstandenen Kosten einen Beitrag von höchstens Fr pro Monat zu leisten. Die Wohnortsgemeinde erlässt eine Kostenverfügung. Dagegen kann innert 20 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport geführt werden. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Schulausschluss. 38 f 6. Rechtsmittel 1 Disziplinarmassnahmen, die von Lehrpersonen an der Volksschule angeordnet werden, sind nicht mittels Beschwerde anfechtbar und sofort vollstreckbar. 2 Disziplinarmassnahmen, die von der Schulpflege angeordnet werden, können mittels Beschwerde zum endgültigen Entscheid an den Schulrat des Bezirks weitergezogen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Folgende Disziplinarmassnahmen sind mittels Beschwerde zum endgültigen Entscheid an den Regierungsrat weiterziehbar: a) der durch die Schulpflege oder das Departement Bildung, Kultur und Sport angeordnete befristete vollständige oder teilweise 11

12 12 Schulausschluss; b) die Wegweisung von der Schule nach Vollendung der Schulpflicht; c) der Schulausschluss für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim. 75 Beschwerderecht Gegen Beschlüsse, Entscheide und Strafverfügungen der Schulpflege kann innert 20 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden. Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 A. Allgemeine Bestimmungen 1 Meldung, Einschreibung 1 Die Schulpflege erhält von der Einwohnerkontrolle jährlich bis Ende Januar die Personalien der Kinder, die im laufenden Jahr schulpflichtig werden, sowie laufend die Personalien der Neuzuzüger. 2 Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- oder Aufenthaltsort bei der Schulpflege einschreiben zu lassen. Einzuschreiben sind auch jene Kinder, die in einer Privatschule oder Sonderschule unterrichtet werden sollen, sowie die im Vorjahr zurückgestellten. Die Schulpflege trifft rechtzeitig die dazu erforderlichen Massnahmen. 2 Einschulung 1 Die Schulpflege trifft für Kinder, die auf das kommende Schuljahr schulpflichtig werden, rechtzeitig den Entscheid über die Zuweisung in eine der Schulformen der 1. Klasse bzw., bei mangelnder Schulreife, das Hinausschieben der Schulpflicht. 2 Eine vorzeitige Einschulung im Sinne von 5 des Schulgesetzes kann nur in eine Regelklasse der Primarschule erfolgen. 3 Die Schulpflege kann sich die für den Einschulungsentscheid nötigen Informationen insbesondere durch Rückfrage bei der Kindergärtnerin beschaffen oder, nach Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt, durch ein Gutachten des zuständigen Schuldienstes. 4 Die Abklärung vor einer Zuweisung in eine Sonderschule richtet sich nach der Gesetzgebung über die Sonderschulung. B. Organisatorische Bestimmungen 12 Dispensationen 1 Über eine länger dauernde, teilweise oder gänzliche Befreiung von Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3. 2 Über eine länger dauernde, teilweise oder gänzliche Befreiung vom obligatorischen Turnunterricht entscheidet auf Grund eines Arztzeugnisses die Schulpflege. Das privatärztliche Zeugnis kann von der Schulärztin oder vom Schularzt begutachtet werden. 3 Schüler, deren Eltern als Angehörige einer Religionsgemeinschaft besondere Feiertage achten, werden auf schriftliches Gesuch des Inhabers der elterlichen Gewalt durch die Schulpflege vom Unterricht dispensiert. Der versäumte Lehrstoff und die Hausaufgaben sind nachzuarbeiten. 13 Wahlfächer, fakultative Kurse 1 Der Unterricht in Wahlfächern und fakultativen Kursen ist regelmässig zu besuchen. 2 Die Anmeldung ist für das Schuljahr oder die Kursdauer verpflichtend. 3 Wenn triftige Gründe vorliegen, entlässt die Schulpflege, auf Ersuchen der Eltern und nach Rücksprache mit dem Klassen- oder Fachlehrer oder auf Antrag des Lehrers nach Rücksprache mit den Eltern, den Schüler vorzeitig aus Wahlfächern und fakultativen Kursen.

13 17 Absenzen des Schülers 1 Die Eltern haben dem Lehrer das Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht in jedem Falle zu begründen. 2 Als Gründe gelten insbesondere: a) Krankheit des Schülers; b) Todesfall eines nahen Verwandten; c) freier Schulhalbtag pro Quartal gemäss 38 Abs. 1 des Schulgesetzes. Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, sofern die Abwesenheit des Kindes infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert. 3 Der Klassenlehrer ist befugt, im Schulhalbjahr aus wichtigen Gründen zusätzlich einen Urlaub bis zu einem Tag zu gewähren. 4 Für andere voraussehbare Urlaubstage ist im Voraus bei der Schulpflege schriftlich die Bewilligung einzuholen. Sie darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. 18 Absenzenkontrolle 1 Als eine Absenz gilt eine versäumte Unterrichtsstunde oder ein Schulhalbtag. 2 Der Klassenlehrer führt ein Verzeichnis über die Absenzen. 3 Fachlehrer melden die Absenzen dem Klassenlehrer. 4 Alle Absenzen ohne zureichende Begründung sind unverzüglich der Schulpflege zu melden. 20 Hausordnung 1 Die Schulpflege erlässt in Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft eine Hausordnung. 2 Diese regelt unter anderem: a) die Pflicht zu sorgfältiger Behandlung von Lehrmitteln, Schulmobiliar und Schulgebäude; b) Verbot des Rauchens und des Genusses von Alkohol und Drogen; c) Pausenordnung; d) das Verhalten auf dem Schulweg unter Hinweis auf die Versicherungsbestimmungen. C. Schüler, Eltern, Lehrer, Schulleitung 21 Schulbesuch nach der Schulpflicht 1 Besucht ein Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht den Unterricht an der Volksschule weiter, so ist ein vorzeitiger Austritt nur auf Gesuch seiner gesetzlichen Vertreter und in der Regel nur auf Semesterende möglich. 2 Schüler haben das Recht, diejenige Grundausbildung abzuschliessen, die ihren Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen sie erfüllen. Sind die promotionsrelevanten Voraussetzungen erfüllt, ist ein dazu notwendiger Übertritt in den entsprechenden Oberstufentyp zu gewährleisten. Bezirksschüler, die beim ersten Mal an der Abschlussprüfung die Übertrittsberechtigung an eine Maturitätsschule nicht erlangen, haben das Recht, die 4. Klasse zu wiederholen. Bestehen in einem konkreten Fall Zweifel, dass die Übertrittsberechtigung mit einer Wiederholung erreicht werden kann, kann die Schulpflege diese von einem vorgängigen Besuch einer Laufbahnberatung abhängig machen. 22 Rechte Der Schüler hat das Recht, von seinen Lehrern und der Schulleitung in schulischen Sachfragen sowie in persönlichen Anliegen und Problemen angehört zu werden. 23 Pflichten 1 Der Schüler ist zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet. 2 Er hat seine Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und die Anweisungen des Lehrers im Unterricht zu befolgen. 24 Rechte 1 Die Eltern haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit dem Lehrer zu besprechen. Kommt keine Verständigung zu Stande, so können sie sich an die Schulleitung oder an die Schulpflege wenden. 13

14 2 Die Eltern haben Anspruch auf eine Begründung der Entscheide, die ihr Kind betreffen, sowie das Recht auf Einsicht in die betreffenden Akten. 25 Pflichten 1 Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern a) arbeiten mit den Lehrpersonen und der Schule zusammen und verhalten sich gegenüber den Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulpflege kooperativ; b) fördern verbindliche und zuverlässige Leistungen ihrer Kinder in der Schule; c) haben ihre Kinder zur Erledigung der Hausaufgaben anzuhalten; d) schicken ihre Kinder ausgeruht, verköstigt, sauber und korrekt sowie den Witterungsverhältnissen angepasst gekleidet zur Schule; e) unterstützen und verstärken die Erziehungsbemühungen der Schule. 2 Bei Nichtbefolgung dieser Pflichten können die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern von einer Lehrperson, der Schulleitung oder der Schulpflege verbindlich zu einem Gespräch eingeladen werden. 14

15 tsw seon Schule 5703 Seon Kindergarten- und Schulordnung

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