Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb
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- Heiko Melsbach
- vor 7 Jahren
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1 für Kinder und Jugendliche Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Sie haben Ihr Kind für den Besuch im Pfarrcaritas-Kindergarten Dörnbach angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit in unserer Einrichtung verbringen kann. Dazu benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten Sie um die Einhaltung des Organisationsrahmens. Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und einen guten Kontakt. Unser Kindergarten wird nach den Bestimmungen des OÖ Kinderbetreuungsgesetzes 2007 (KBG) und nach den Richtlinien der Caritas geführt. Öffnungszeiten des Kindergartens 1. Die Öffnungszeit des Kindergartens ist: Bürozeiten: am Montag von 7.00 bis Uhr, am Dienstag von 7.00 bis Uhr, Mo am Mittwoch von 7.00 bis Uhr, tägl am Donnerstag von 7.00 bis Uhr, am Freitag von 7.00 bis Uhr. 2. Kein Kindergartenbetrieb findet an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen, sowie in den Weihnachts- und Osterferien (wie in den Pflichtschulen), inklusive Osterdienstag, zu Allerheiligen, Allerseelen, an den Pfingsttagen, inklusive Pfingstdienstag am 4. Mai zu Ehren unseres Landespartons hl. Florian in den 6 Wochen Sommerferien: Der erste Kindergartentag für das darauffolgende Kindergartenjahr ist immer der erste Montag im September. 3. Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt: Von Montag bis Freitag ist das Essen aus unserer eigenen Küche, die vom Land OÖ berechtigt wurde, vom Jahr 2011 bis 2013 zum zweiten Mal in Folge die Auszeichnung Gesunde Küche zu führen. Essensbeitrag: Pro Vor-, Haupt-, Nachspeise werden täglich 3,80 verrechnet. Dieser Betrag wird jährlich dem Index angepasst. Aufnahme in den Kindergarten 1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. KBG für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich. 2. Für die Aufnahme in den Kindergarten ist ein Aufnahmegespräch durch die Eltern des Kindes erforderlich. Die Anmeldefrist ist von Anfang Oktober bis Ende Jänner im Jahr vor dem Kindergarteneintritt. Zum Aufnahmegespräch sind folgende Unterlagen mitzubringen: a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes, b) Impfbescheinigung. 3. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines
2 Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden. Kindergartenpflicht a) Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, im Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend b) Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwillig. c) Ein kindergartenpflichtiges Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen d) Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen, (z.b. Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und - durch eine schriftliche Entschuldigung (ab 1 Tag) - oder durch telefonische Verständigung (bei 1 Tag) - oder ein ärztliches Attest zu belegen e) Gerechtfertigtes Fernbleiben neben den obig genannten Gründen, ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 3 Wochen (15 Tagen) zusätzlichen Fernbleibens (z.b. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. f) Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist analog zu 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur durch ein persönliches Gespräch mit der Kindergartenleiterin im Einverständnis mit dem Erhalter möglich. Für die Monate Juni und Juli ist eine Abmeldung nicht möglich. Widerruf der Aufnahme Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) Der Besuch eines angemeldeten Kindes nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder), b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Zusammenarbeit mit den Eltern 1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein und führt spätestens beim Anmeldegespräch eine Bedarfserhebung durch. 3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.
3 Pflichten der Eltern Aktualisiert 06/ Die Eltern werden angehalten mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 2. Die Eltern werden angehalten, dass die Kinder den Kindergarten regelmäßig besuchen - körperlich gepflegt, zweckmäßig gekleidet und ausgestattet (orientiert an den Informationen durch das Team, z.b. bzgl. Reservegewand, Hausschuhe, etc.). Wir empfehlen die Kinder am Vormittag bis spätestens 9:00 Uhr in den Kindergarten zu bringen und frühestens ab 11:30 Uhr vom Kindergarten abzuholen. Die Eltern verpflichten sich aber, die Kinder zu den von ihnen schriftlich angegebenen Betreuungszeiten zu bringen bzw. abzuholen bzw. die veränderten Anwesenheitszeiten bekannt zu geben. Ist ein Kind voraussichtlich oder tatsächlich länger als 3 Tage verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. 3. Die Eltern von Schulanfängern sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind die gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitszeiten eingehalten werden (mind. 20 Stunden) - und bei Nichtbesuch des Kindergartens der Pädagogin dies mitzuteilen. Die Eltern der Schulanfänger sind damit einverstanden, dass vor Schuleintritt ein Austausch zwischen dem Kindergartenteam und dem Lehrkörper der jeweiligen Schule bezüglich des Entwicklungsstandes des Kindes erfolgt. Wünschen die Eltern diesen Austausch nicht, müssen sie der Pädagogin ihres Kindes dies zu Beginn des Schulanfängerjahres schriftlich mitteilen. 4. Die Eltern verpflichten sich, der Kindergartenpädagogin jährlich den Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung über den Gesundheitszustand Ihres Kindes vorzulegen. 5. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. 6. Die Eltern sind damit einverstanden, dass logopädische Reihenuntersuchungen bei den Kindern durchgeführt oder bei Bedarf weitere Expertinnen (zb. Mobile Sonderkindergartenpädagoginnen,...) hinzugezogen werden und erklären sich weiter einverstanden, dass das Ergebnis der Untersuchung zwischen den Expertinnen und der gruppenführenden Kindergartenpädagogin, zum Wohle des Kindes, besprochen wird. 7. Der Kindergartenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum Oö Kinderbetreuungsgesetz 2009 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom Kindergarteneintritt bis zum Schuleintritt beitragsfrei. Im Februar 2011 wurde die Kindergarten-Novelle insofern erweitert, wodurch nun vom Kindergarten ein Werkbeitrag eingehoben werden darf. In Absprache u.a. mit der Gemeinde Wilhering wurde so ein Werkbeitrag von 100,- pro Kindergartenjahr festgelegt. Dieser Betrag wird jährlich dem Index anpasst. Eltern, deren Kinder unter dem Kindergartenjahr einsteigen, zahlen den aliquoten Anteil. In die Abrechnung des Werkbeitrages kann auf Wunsch jederzeit Einsicht genommen werden. 8. Alle Eltern verpflichten sich, für den Werkbeitrag, sowie Essensbeiträge (Sonderbeiträge) einen Abbuchungsauftrag abzuschließen. Für Schulanfänger-Ausflüge werden vom Team kleine Beträge zusätzlich bar eingehoben.
4 9. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes in Anwesenheit der Eltern (begrüßen, verabschieden); sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Ein Kindergartenkind darf nicht allein den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt werden ( 376 des Strafgesetzes). Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. Mit der Einladung der Eltern zu Festen und Aktivitäten wie z.b. kirchlichen Festen, Familienwandertag, Maifest, Gartenarbeitstag, etc. liegt die Aufsichtspflicht über die mitgenommenen Kinder (auch Geschwister, Freunde, ) bei den Eltern selbst oder bei den von ihnen bevollmächtigten Personen wie z.b. Großeltern, Freunde, o.a. 10. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind zu folgendem verpflichtet: 1.) Das Kind durch die Abgabe des dafür vorgesehenen Formulars bei der Gemeinde anzumelden 2.) Ihr Kind zu den Sammelstellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen. 3.) Das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. Weiters möchten wir Sie informieren: 1. Den Kindern dürfen im Kindergarten ausnahmslos keine Medikamente verabreicht werden. 2. Wir bitten um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse oder Telefonnummer. 3. Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die Ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Ausgängen,... verursachen. Wir danken für Ihr Vertrauen! Die Kindergartenleitung
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