KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

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1 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

2 Gliederung der Vorlesung Konstante A. Vernetzung Konstante B. Vernetzung Konstante C. Vernetzung Konstante D. Vernetzung Konstante E. Vernetzung Konstante F. Vernetzung Konstante G. Vernetzung Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht Arbeitskampfrecht Betriebsverfassungsrecht Personalvertretungsrecht Unternehmensmitbestimmung 2

3 E. Betriebsverfassungsrecht

4 Überblick I. Allgemeine Grundlagen II. III. IV. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Organe der Betriebsverfassung Betriebsrat V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder VI. VII. VIII. IX. Beteiligungsrechte des Betriebsrats Beteiligung in sozialen Angelegenheiten Beteiligung in personellen Angelegenheiten Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 4

5 I. Allgemeine Grundlagen (1) 1. Betriebsverfassung Betriebsverfassung als rechtliche Grundlage der Arbeitnehmerbeteiligung Regelung der Organisation der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung im Betrieb Regelung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmergremien Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmervertreter zum Arbeitgeber, zu den Arbeitnehmern und zu den Gewerkschaften Wichtigstes Organ der Arbeitnehmervertretung: Betriebsrat Regelung des Betriebsverfassungsrechts im Wesentlichen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 2. Zweispurigkeit der Interessenvertretung Arbeitnehmervertretung sowohl durch die Gewerkschaft als auch durch den Betriebsrat ABER: Grundsatz der Aufgabentrennung, 2 Abs. 3 BetrVG Gebot der Rechtsquellenklarheit Es muss klar sein, welche Regelung ein Tarifvertrag und welche eine Betriebsvereinbarung sein soll. 5

6 I. Allgemeine Grundlagen (2) 3. Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, 2 Abs. 1 BetrVG Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist auf Kooperation zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs ausgerichtet Zusammenhang mit 74 BetrVG: Monatsbesprechungen und Bereitschaft zu Kompromissen in strittigen Punkten ( 74Abs.1BetrVG) Betriebsverfassungsrechtlichtes Arbeitskampfverbot, betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht, Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb( 74 Abs. 2 BetrVG) Anstelle des Arbeitskampfes tritt das Einigungsverfahren nach 76 BetrVG 4. Erzwingbare Mitbestimmung Dem Betriebsrat stehen Beteiligungsrechte mit unterschiedlicher Intensität zu (Unterrichtung, Anhörung, Beratung, Widerspruchsrecht, Zustimmungsverweigerungsrecht, Mitbestimmungsrecht) Freiwillige und erzwingbare Mitbestimmung 6

7 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (1) 1. Sachlicher Geltungsbereich des BetrVG Anknüpfungspunkt:Betrieb, 1Abs.1Satz1BetrVG 7 Geltung des BetrVG für Betriebe mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind Keine gesetzliche Definition des Betriebsbegriffs Rechtsprechung: Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern mit Hilfe sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt Erforderlich ist die Steuerung der in dem Betrieb vorhandenen materiellen und personellen Betriebsmittel durch einen einheitlichen Leitungsapparat Abgrenzung zum Unternehmen: Keine gesetzliche Definition im BetrVG; Anknüpfung an die gesetzlich für das Unternehmen vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen Unternehmen i.s.d. BetrVG ist der zivil- und handelsrechtliche Träger des Unternehmens Kennzeichnend ist der einzelne Unternehmensträger mit einer einheitlichen Unternehmensorganisation, der hinter dem arbeitstechnischen Zweck der Betriebe liegende wirtschaftliche oder ideelle Zwecke verfolgt

8 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (2) GemeinsamerBetriebmehrererUnternehmen, 1Abs.1Satz2,Abs.2BetrVG 8 Keine gesetzliche Definition Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen vor, wenn sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebs rechtlich verbinden und einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung der in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke schaffen. Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten im Sinne der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung müssen einheitlich für die beteiligten Unternehmen institutionalisiert sein Indizien, die für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehme sprechen: Austausch von Arbeitnehmern, die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln, die Personenidentität der Geschäftsleitung, die räumliche Nähe und gemeinsame Nutzung der Sozialeinrichtungen (Konkludente) Führungsvereinbarung: Einheitliche Leitung muss auf einer rechtlichen Vereinbarung der Unternehmen beruhen; regelmäßiger Inhalt: jeder Arbeitgeber ist zur Ausübung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts gegenüber allen Arbeitnehmern des gemeinsamen Betriebs befugt, unabhängig davon, mit welchem Arbeitgeber der Arbeitnehmer einen Vertrag geschlossen hat

9 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (3) Vermutungstatbestände in 1 Abs. 2 BetrVG: Gemeinsamer Einsatz von Betriebsmitteln sowie Arbeitnehmern zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) Die Spaltung eines Unternehmens hat zur Folge, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert( 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). 9

10 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (4) Betriebsteile und Kleinstbetriebe, 4 BetrVG Betriebsteile als selbständige Betriebe, 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Betriebsgröße des 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, d.h. mindestens fünf Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind Räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb oder Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation Weitere Voraussetzung: Betriebsteil muss sich durch ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb auszeichnen Es muss wenigstens eine Person geben, die Weisungsbefugnisse gegenüber den weiteren Arbeitnehmern hat In einem Betriebsteil, der als selbständiger Betrieb gilt, können dessen Arbeitnehmer einen eigenständigen Betriebsrat wählen; beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen oder entscheiden, betriebsratslos zu bleiben. 10

11 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (5) Kleinstbetriebe, 4 Abs. 2 BetrVG Betriebe,diedieVoraussetzungenvon 1Abs.1Satz1BetrVGnichterfüllen Zuordnung zum Hauptbetrieb: Arbeitnehmer, die dem Kleinstbetrieb angehören, nehmen an der Wahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs teil Betriebsrat des Hauptbetriebsrats vertritt die Arbeitnehmer des ihm zugeordneten Kleinstbetriebs Schaffung abweichender Organisationsstrukturen durch Tarifvertrag, 3 BetrVG Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG Bildung von Regionalbetriebsräten nach Zusammenfassung mehrerer Betriebe, 3Abs.1Nr.1bBetrVG Bildung von Spartenbetriebsräten, 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 11

12 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (6) Keine Anwendbarkeit des BetrVG auf Kleinstbetriebe Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 130 BetrVG Hier gilt das Personalvertretungsrecht des Bundes oder der Länder Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, 118Abs.2BetrVG Sonderregelungen gelten für Seeschifffahrt, BetrVG Luftfahrt, 117 BetrVG Tendenzbetriebe, 118 Abs. 1 BetrVG: Betrieb, der unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dient. Keine Anwendung des BetrVG, soweit die Eigenart des Unternehmens/Betriebs dem entgegensteht 12

13 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (7) 2. Räumlicher Geltungsbereich des BetrVG Territorialitätsprinzip: Geltung des BetrVG für alle inländischen Betriebe, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers Geltung des BetrVG für inländische Betriebe ausländischer Unternehmen Keine Geltung des BetrVG für im Ausland gelegene Betriebe deutscher Unternehmen ggf. Anwendung ausländische Arbeitnehmervertretungsgesetze 13

14 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (8) 3. Persönlicher Geltungsbereich des BetrVG Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden( 5Abs.1Satz1BetrVG) Heimarbeiter( 5Abs.1Satz2BetrVG) Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, gehören auch zu den Arbeitnehmern i.s.d. 5 Abs. 1 BetrVG (BAG, Urt. v ABR 69/11) Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, gelten als Arbeitnehmer ( 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) 14

15 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (9) Einschränkung des Anwendungsbereichs des BetrVG: Als Arbeitnehmer gelten nicht Kraft Gesetz vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, 5Abs.2Nr.1BetrVG Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer OHG oder einer anderen Personengesamtheit, 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG Personen, die aus vorwiegend karitativen oder religiösen Gründen einer bestimmten Beschäftigung nachgehen, z.b. Ordensschwestern, Mönche und Diakonissen, 5Abs.2Nr.3BetrVG Personen, die aus medizinischen oder erzieherischen Gründen beschäftigt werden, 5Abs.2Nr.4BetrVG Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder) des Arbeitgebers, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeberleben, 5Abs.2Nr.5BetrVG 15

16 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (10) LeitendeAngestellte, 5Abs.3BetrVG Keine Anwendung des BetrVG auf leitende Angestellte, soweit nicht ausdrücklich geregelt(z.b. 105, 107, 108 BetrVG) Für leitende Angestellte gilt das Sprecherausschussgesetz LeitenderAngestellternach 5Abs.3Satz2BetrVG Nr. 1: Einstellungs- und Entlassungsbefugnis Nr. 2: Generalvollmacht oder Prokura Nr. 3: Grundtatbestand: umfassende tatbestandsmäßige Umschreibung und Typisierung des leitenden Angestellten, die aus drei Einzelmerkmalen besteht, die kumulativ vorliegen müssen: 1. Wahrnehmung für Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs bedeutsamer Aufgaben 2. Besondere Erfahrungen und Kenntnisse 3. Treffen von Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen Allgemeine Voraussetzung für alle drei Tatbestandsalternativen ist, dass die Aufgaben nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder Betrieb vorgenommen werden. 16

17 II. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (11) Vermutungsregel des 5 Abs. 4 BetrVG InBezugauf die Tatbestandsalternativein 5Abs.3Satz2Nr.3BetrVG enthält 5 Abs. 4 BetrVG eine Vermutungsregel 5 Abs. 4 BetrVG findet nur Anwendung, wenn noch Zweifel bleiben, ob ein Angestellter leitender Angestellter nach 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist oder nicht Im Zweifel ist leitender Angestellter, 1. Wer aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist 2. Wer einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind 3. Wer ein regelmäßiges Jahresgehalt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist 4. Subsidiär: wer ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt enthält, welches das Dreifache der Bezugsgröße nach 18 SGB IV überschreitet West:mehrals ;Ost:mehrals

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