BEKB Aktienfonds. Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der Umbrella-Fonds)

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1 BEKB Aktienfonds Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der Umbrella-Fonds) zurzeit mit den Teilvermögen BEKB Aktien Schweiz Small & Mid Caps Value BEKB Aktien Schweiz Value Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Januar 2016 Der BEKB Aktienfonds wurde ehemals von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, (neu nach Fusion: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich) als Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank aufgelegt. Die in dieser Publikation dargestellten Effekten werden von der SIX Swiss Exchange AG weder unterstützt, abgetreten, verkauft noch beworben. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. SPI, SPI EXTRA und SLI Swiss Leader Index sind eingetragene Marken der SIX Swiss Exchange AG. Deren Verwendung ist lizenzpflichtig.

2 Teil 1 - Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. Der Vertrieb erfolgt über die Berner Kantonalbank AG bzw. über weitere durch diese eingesetzten Vertriebsträger. Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und können in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen der Teilvermögen des Umbrella-Fonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins eines Teilvermögens dieses Umbrella-Fonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch die Berner Kantonalbank AG eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen. 2

3 1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der BEKB Aktienfonds ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), welcher derzeit die folgenden Teilvermögen umfasst: - BEKB Aktien Schweiz Small & Mid Caps Value - BEKB Aktien Schweiz Value Der Fondsvertrag wurde ehemals von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, (neu nach Fusion: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich) als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Zürcher Kantonalbank als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am 08. Juni 2010 genehmigt. Der Anlegerkreis des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen war ursprünglich auf qualifizierte Anleger gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) beschränkt. Mit Wirkung per 30. Juni 2015 wurde die Beschränkung des Anlegerkreises aufgehoben. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Zurzeit können für die Teilvermögen Anteilsklassen mit den Bezeichnungen A, B, I, P und S eröffnet werden. - A Klasse: Anteile der A Klasse sind ausschüttende Anteile, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wenden. - B Klasse: Anteile der B Klasse sind thesaurierende Anteile, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wenden. - I Klasse: Anteile der I Klasse sind ausschüttende Anteile und stehen qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG offen. Zusätzlich stehen die Anteile der I Klasse juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gemäss Art. 10 Abs. 1 KAG offen. - P Klasse: Anteile der P Klasse sind ausschüttende Anteile, die allen qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG i.v.m. Art. 6 und Art. 6a KKV offen stehen. - S Klasse: Anteile der S Klasse sind ausschüttende Anteile und stehen ausschliesslich Teilvermögen von BEKB Anlagefonds offen. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Anteilsklassen für die Teilvermögen, den Zeichnungsund Rücknahmemodalitäten der einzelnen Anteilklassen sowie den Kommissionen und Vergütungen werden in der Tabelle zum Prospekt aufgeführt. Die Referenzwährung der Klassen A, B, I, P und S entspricht der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens. 3

4 Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haften nur die Vermögenswerte des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Alle Klassen von Anteilen eines Teilvermögens berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen, Ausschüttungen oder Erträge je Klasse unterschiedlich ausfallen. Die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2 Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Allgemeinen Teil des Fondsvertrages (vgl. Teil 2, 7 bis 16) sowie aus dem Besonderen Teil des Fondsvertrages (vgl. Teil 2, 30A und 30B) ersichtlich Anlagepolitik der Teilvermögen Das Vermögen der Teilvermögen des Umbrella-Fonds kann grundsätzlich in folgende Anlagekategorien investiert werden, wobei die einzelnen Teilvermögen auf wenige dieser Anlagekategorien fokussieren können: a) Direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte von Gesellschaften weltweit, einschliesslich Gesellschaften aus Emerging Markets Ländern, b) Direkte und indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit, c) Indirekte Anlagen in Immobilien, d) Kurzfristige liquide Anlagen, e) Direkte und indirekte Anlagen in Edelmetalle und indirekte Anlagen in Commodities, f) Anlagen in Devisen und Derivaten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben. Indirekte Anlagen können namentlich über Indexzertifikate und Indexbaskets, andere Derivate und Anteile bzw. Aktien von offenen oder geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen erfolgen. Die einzelnen, unter die vorstehenden Anlageklassen fallenden Anlagen sind detailliert in 8 Ziff. 3 des Fondsvertrages dargestellt Anlagebeschränkungen der Teilvermögen Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. 4

5 Die Limite von 10% ist auf 20% des Vermögens der Teilvermögen angehoben, wenn der Emittent (oder ein allfälliger Garant) ein Rating von mindestens A- (falls die Laufzeit des Kontrakts oder Instruments über 12 Monaten liegt) oder A-1, (falls die Laufzeit bei oder unter 12 Monaten liegt) oder ein gleichwertiges Rating einer anderen Ratingagentur als Standard & Poor's aufweist oder wenn die Fondsleitung die Partei bei fehlendem Agenturrating als von gleicher Qualität einstuft, namentlich gestützt auf ein internes Rating der Depotbank. Die Limite von 10% ist auf 25% des Vermögens der Teilvermögen angehoben, wenn es sich um direkte oder indirekte Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 lit. a von Gesellschaften handelt, deren prozentuale Gewichtung in einem führenden Sektor-, Regionen- oder Länderindex 7% übersteigt. Dabei darf der Anteil am Nettovermögen des Teilvermögens aller Aktien und anderen Wertpapieren des Emittenten dessen prozentuale Gewichtung im entsprechenden Referenzindex nicht um mehr als 50% überschreiten. Diese Ausnahme gilt nur für Teilvermögen, die hauptsächlich in der/dem Index zugrunde liegenden Sektor, Region bzw. Land investieren. Der Besondere Teil kann für Teilvermögen, die eine indexnahe oder indexgebundene Anlagepolitik verfolgen, eine höhere Grenze vorsehen. Die Limite von 10% ist auf 30% des Vermögens der Teilvermögen angehoben, wenn es sich um Anlagen gemäss 8 Ziff. 3 litt. ab, ad, ae, bb, bd und be handelt, welche angemessen diversifiziert sind. Die Limite von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat der Fondsleitung die Bewilligung erteilt, für die Teilvermögen bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem OECD-Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechende Teilvermögen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarkinstrumenten derselben Emission angelegt werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: OECD-Staaten, Europäische Union (EU), Europarat, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank, Nordic Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank, European Company fort he Financing of Railroad Rolling Stock (Eurofirma), Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), International Finance Corporation (IFC), European Stability Mechanism (ESM) und European Financial Stability Facility (EFSF). Für detaillierte Angaben zu den Risikoverteilungsvorschriften wird auf 16 des Fondsvertrags verwiesen. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Aktien; - Anleihensobligationen; 5

6 - Bankguthaben. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der Sicherheiten hat unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 105% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens AAA, Aaa oder gleichwertig aufweisen. Werden bei OTC-Geschäften Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen, so hat der Wert der Sicherheiten unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Kontraktwertes zu entsprechen. Die Sicherheitsmargen werden wie folgt festgelegt: Für die Festlegung der Bewertungsabschläge kommt eine für die Fondsleitung gesamthaft geregelte Strategie zur Anwendung, welche Sicherheitsmargen zwischen 3% und 12% vorsieht. Die Festlegung der Sicherheitsmarge erfolgt dabei vor allem in Abhängigkeit von der Art der Sicherheit. Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Barsicherheiten dürfen in Staatsanleihen von hoher Qualität (derzeit mit Minimalrating einer anerkannten Ratingagentur von A- oder gleichwertig) mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten wieder angelegt werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten besteht für das jeweilige Teilvermögen in Bezug auf die jeweiligen Staatsanleihen ein Zins-, Kredit- und Liquiditätsrisiko, welches sich im Falle eines Ausfalls oder eines Verzugs der Gegenpartei manifestieren kann Derivateinsatz der Teilvermögen Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen einsetzen. Der Derivateinsatz darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als einfache Anlagefonds. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Bezüglich des in Zielfonds investierten Teils des Vermögens der Teilvermögen darf die Fondsleitung Derivate neben der Währungsabsicherung ebenfalls zur Anlage und Absicherung von Markt-, Kredit- und Zinsrisiken einsetzen, sofern die Risiken eindeutig bestimmund messbar sind (Look-Through-Ansatz). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Credit-Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (Over-the-Counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. 6

7 Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf die Vermögen der Teilvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. 1.3 Profil des typischen Anlegers Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds sind so ausgestaltet, dass sie sich als mittel- bis langfristige Anlage eignen und sich nur für Anleger empfehlen, welche bereit und in der Lage sind, jeweils auch Verluste hinzunehmen. Der Umbrella-Fonds bzw. seine Teilvermögen eignen sich nicht für Investoren, welche kurzfristig über das investierte Kapital verfügen wollen oder es benötigen. Die Teilvermögen entsprechen keiner Geldmarktanlage und können dementsprechend auch nicht als Ersatz für eine solche verwendet werden. Die Fondsleitung empfiehlt den Investoren, Anlagen in die Teilvermögen des Umbrella- Fonds als ein langfristiges Engagement zu betrachten und diese Anlagen nicht über Darlehen zu finanzieren. 1.4 Risiken Anlagen im Anlageuniversum der Teilvermögen unterliegen Marktschwankungen. Diese können in Zeiten hoher Volatilität einen erheblichen Umfang annehmen. Die Teilvermögen können den nachfolgend genannten Risiken ausgesetzt sein. Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung: a) Emittentenrisiko: Unter dem Emittentenrisiko versteht man das Risiko, dass ein Emittent von Wertpapieren zahlungsunfähig wird und die Inhaber der Wertpapiere ihr eingesetztes Kapital verlieren. Eine wichtige Rolle spielt das Emittentenrisiko bei Forderungswertpapieren und -wertrechten, aber auch bei Derivaten wie Optionsscheinen o- der Zertifikaten. Das Emittentenrisiko hängt immer von der finanziellen und wirtschaftlichen Situation und Zukunft des Emittenten ab. b) Liquiditätsrisiko: Die Liquidität von individuellen Finanzinstrumenten kann eng begrenzt sein. Dies hat zur Folge, dass die Fondsleitung unter gewissen Umständen eine Position nur mit erheblichen Schwierigkeiten verkaufen kann. Zusätzlich können in Ausnahmefällen an einer Börse kotierte Finanzinstrumente dekotiert werden. Das Liquiditätsrisiko ist insofern begrenzt, als für die Teilvermögen überwiegend Anlagen in relativ liquiden Instrumenten und Märkten angestrebt werden. c) Allgemeines Marktrisiko: Die Teilvermögen investieren in die weltweiten Märkte für Effekten und andere Finanzinstrumente. Politische Unsicherheit, Währungsexportbeschränkungen, Änderungen von Gesetzen und der fiskalischen Rahmenbedingungen können die individuellen Anlagen der Teilvermögen und deren Rendite negativ beeinflussen. Die Fondsleitung strebt insofern eine Begrenzung der Marktrisiken an, als sie ihre Anlagen vorab in den weltweit führenden Märkten tätigt. d) Währungsrisiko: Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds können weltweit in Anlagen investieren, die auf verschiedene Währungen lauten können. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht der Rechnungseinheit des Teilvermögens entspricht, ist mit einem Währungsrisiko verbunden. Die Fondsleitung kann Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten, gegen diese absichern. 7

8 e) Länderrisiko: Gewisse Staaten und staatliche Behörden stützen sich zu Finanzierungszwecken stärker als andere auf ausländische Investitionen und die internationalen Märkte. Anlagen in Staatsanleihen, die von solchen Staaten oder staatlichen Behörden ausgegeben oder garantiert werden, bergen ein höheres Risiko, da der Emittent unter Umständen nicht in der Lage oder bereit ist, das Kapital und/oder die Zinsen zum Zeitpunkt ihrer nach den Anleihebedingungen eintretenden Fälligkeit zurückzuzahlen. Folglich besteht das Risiko, dass der Emittent die Tilgung verschiebt oder mit den Zins- und Tilgungszahlungen in Verzug gerät. f) Konzentration der Anlagen/Risikostreuung: Die Fondsleitung ist bestrebt, ein durch Anlage in Instrumente einer Vielzahl von Emittenten diversifiziertes Fondsportefeuille zu gestalten. Indes können die Anlagen der Teilvermögen jeweils in einzelne Wirtschaftssektoren investiert werden. Dabei können überdies die Anlagen jeweils auf einzelne Bereiche dieses Sektors und einzelne Regionen fokussieren. Dieses Anlageverhalten kann das Verlustrisiko erhöhen, wenn die jeweils gewählte Anlagestrategie nicht die Erwartungen erfüllt. g) Gegenparteirisiko: Das Gegenparteirisiko kennzeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, einer Gegenpartei einer hängigen Transaktion o- der des Emittenten oder Garanten einer Effekte oder eines Derivats. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer solchen Partei hat zur Folge, dass der Betrag der mit dem Risiko dieser Partei behafteten Anlage teilweise oder gänzlich verloren geht. Dieses Risiko muss bei der Wahl eines Schuldners, einer Gegenpartei, eines Emittenten oder Garanten beachtet werden. Gradmesser für die Bonität eines Emittenten bildet dessen Einstufung (Rating) durch die führenden Ratingagenturen. Die Risikobeschränkungsbestimmungen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen stellen Qualitätsanforderungen an Emittenten von Derivaten und Gegenparteien, denen gegenüber eine Risikoaussetzung von mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens eingegangen werden kann. h) Wertpapiere mit geringerer Bonität: Die Teilvermögen können je nach Marktverhältnissen auch indirekt in Forderungswertpapiere und -wertrechte mit geringerer Bonität investieren. Bei Forderungsinstrumenten von Emittenten, die eine tiefere Bonität und mithin eine höhere Rendite aufweisen, muss im Vergleich mit Instrumenten hoher Bonität mit einer überdurchschnittlichen Volatilität gerechnet werden. Wertverluste auf einzelnen Anlagen können nicht ausgeschlossen werden. Zur Verringerung dieser Risiken dient jedoch die Auswahl von geeigneten Zielfonds, die eine breite Streuung der Anlagen in Instrumente geringerer Bonität gewährleisten. i) Indirekte Anlagen in Immobilien: Das Risikoprofil von Immobilien korreliert nur bedingt mit demjenigen herkömmlicher Aktienanlagen. Immobilien bringen in der Regel den Vorteil regelmässig wiederkehrender Erträge mit sich. Allerdings kann es auf dem Markt aus verschiedenen Gründen (fiskalische Anreize, attraktive Kreditbedingungen, Flucht in Sachwerte etc.) zu Preisübertreibungen bzw. Blasen kommen. Immobilien reagieren ähnlich wie Anleihen auf Zinsänderungen. Für Immobilien existiert oftmals kein oder nur beschränkt liquide Märkte, was die Verwaltung eines Immobilienfonds oder einer Immobiliengesellschaft daran hindern kann, Gewinne auf ihren Anlagen kurzfristig zu realisieren. Einzelne Zielfonds oder Immobiliengesellschaften können schwer zu bewertende Anlagen halten. Der Wert von Immobilien hängt überdies von den Kapitalmarkt- und den Hypothekarsätzen, aber auch von der allgemeinen Konjunkturentwicklung ab. Der Börsenkurs von Immobilienfonds oder Immobiliengesellschaften, in die die 8

9 Teilvermögen investieren, kann je nach Marktentwicklung über oder unter deren Nettoinventarwert bzw. dem inneren Wert der Immobilienanlagen liegen. Die Fondsleitung kann gezwungen sein, ihre indirekten Anlagen in Immobilien zu einem ungünstigen Zeitpunkt zu realisieren. j) Direkte und indirekte Anlagen in Edelmetalle und indirekte Anlagen in Commodities: Die Märkte für Anlagen in Edelmetallen und Commodities können sich anders als die Aktienmärkte entwickeln. Neben der Nachfrage nach diesen Rohstoffen sind phasenweise erhebliche spekulative Engagements zu verzeichnen, die die Volatilität der Märkte erhöhen. Im Übrigen sind die Preise von Commodities vorab von der globalen Nachfrage bzw. der antizipierten Nachfrage nach Rohstoffen abhängig. Die Produktion kann überwiegend erst zeitverzögert angepasst werden. Commodities werden häufig in Ländern gefördert, deren politische und gesellschaftliche Situation instabil ist, was sich negativ auf die Produktion der entsprechenden Commodities und damit auf die Preisbildung auswirken kann. Namentlich bei seltenen Metallen können aufgrund von irrationalem Marktverhalten Preisausschläge auftreten. 1.5 Für den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen relevante Steuervorschriften Die nachfolgenden steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz sowie der Europäischen Union aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Interessierte Anleger sollten sich über die steuerlichen Normen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz und den Verkauf von Fondsanteilen an ihrem Wohnsitz oder am Sitz der Zahlstelle Anwendung finden, informieren und, falls angebracht, beraten lassen Eidgenössische Verrechnungssteuer und ausländische Quellensteuer Anlagefonds besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die auf inländischen Erträgen der Anlagen der Teilvermögen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann durch die Fondsleitung für die entsprechenden Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen (Ausschüttungsanteile) unterliegen der Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens). Bei Thesaurierungsanteilen wird auf den zurückbehaltenen Erträgen jährlich die Verrechnungssteuer abgerechnet und abgeführt. Die von den Teilvermögen aus der Veräusserung von Vermögenswerten realisierten Kapitalgewinne sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon ausgeschüttet oder in der Abrechnung an den Anleger gesondert ausgewiesen werden. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. 9

10 Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger können ohne Abzug der Verrechnungssteuer erfolgen, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen EU-Zinsbesteuerung Zahlstelle innerhalb der Europäischen Union (EU) Aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die Richtlinie) werden Erträge und allenfalls Kapitalgewinne auf Anlagen, welche Zinsen im Sinne der Richtlinie abwerfen und an natürliche Personen mit Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat (der EU-Anleger) von einer in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlstelle ausgerichtet werden, grundsätzlich von der sog. automatischen Auskunftserteilung erfasst. In bestimmten EU-Mitgliedstaaten kommt ein Melde- oder ein Abzugsverfahren zur Anwendung. Soweit ein Abzugsverfahren vorgesehen ist, steht es dem EU-Anleger frei, statt der Quellensteuer auf den Zinserträgen die Meldung an die Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates zu verlangen. Aufgrund einer von der EU-Zahlstelle auszustellenden Bescheinigung über den erfolgten Quellensteuerabzug kann der EU-Anleger in seinem EU-Ansässigkeitsstaat eine Anrechnung an seine Einkommenssteuer verlangen. 10

11 Zahlstellen in Drittstaaten (insbesondere Schweiz) Aufgrund von Staatsverträgen mit der Europäischen Union wenden auch Drittstaaten (so auch die Schweiz) Regelungen an, die der EU-Zinsbesteuerung gleichwertig sind. Die in solchen Staaten ansässigen Zahlstellen wenden das Abzugs- oder das Meldeverfahren auf Erträgen und Kapitalgewinnen derjenigen Anlagen an, welche in den Anwendungsbereich des entsprechenden Staatsvertrages fallen. Die Kriterien sind dabei mit denjenigen der Richtlinie abgestimmt, müssen jedoch nicht identisch sein. Interessierte EU-Anleger sollten sich über ihre Situation beim Institut, bei welchem sie ihre Anlagen tätigen oder bei sonstigen qualifizierten Beratern erkundigen. Es ist namentlich festzuhalten, dass die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes nur für Zahlstellen mit Sitz in der Schweiz verbindlich sind und für Zahlstellen in EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, die mit der EU Staatsverträge abgeschlossen haben, abweichende Regelung gelten können. Laut Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Union vom 26. Oktober 2004 über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (das Abkommen), fallen schweizerische Anlagefonds bzw. Teilvermögen schweizerischer Umbrella-Fonds, welche die Kriterien für die Befreiung von der Verrechnungssteuer gegen Bankenerklärung (Affidavit) nicht erfüllen und so der eidgenössischen Verrechnungssteuer unterliegen, nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens. In diesen Fällen erheben Schweizer Zahlstellen keinen Zinsbesteuerungsrückbehalt. Hingegen fällt, wie vorgehend erläutert, die Verrechnungssteuer auf Ertragsausschüttungen an. Der Zinsbesteuerungsrückbehalt beträgt 35%. Das Abkommen kennt für sämtliche betroffene Anlagefonds zwei Geringfügigkeitsregeln: Bei Anlagefonds, die direkt und/oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen, deren Erträge der EU-Zinsbesteuerung unterliegen, investieren, unterliegen weder Ausschüttungen noch Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile anfallen, der EU-Zinsbesteuerung. Bei Anlagefonds, die direkt und/oder indirekt mehr als 15%, jedoch maximal 25% ihres Vermögens in Forderungen, deren Erträge der EU- Zinsbesteuerung unterliegen, investieren, werden nur die Ausschüttungen, nicht aber die Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile erzielt werden, von der EU-Zinsbesteuerung erfasst. Anleger können sich bei der Fondsleitung, Depotbank oder dem Vertriebsträger erkundigen, ob ein Teilvermögen unter eine dieser Geringfügigkeitsklauseln fällt Abgeltende Quellensteuer (Abgeltungssteuer) Aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen der Schweiz mit Partnerstaaten (zurzeit mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie der Republik Österreich) über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern sind Zahlstellen in der Schweiz verpflichtet, eine abgeltende Quellensteuer auf Betreffnissen von Anlagefonds zu erheben, welche direkt oder indirekt an betroffene Personen mit Ansässigkeit im Vereinigten Königreich oder Österreich geleistet werden, und zwar sowohl bei Ausschüttung und/oder Thesaurierung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile. Die abgeltende Quellensteuer kann auf ausdrückliche Anweisung der betroffenen Person an die Schweizer Zahlstelle durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. 11

12 Der Steuerrückbehalt sowie die freiwillige Offenlegung (Meldung) gemäss EU- Zinsbesteuerungsabkommen (Ziff ) bleiben von der abgeltenden Quellensteuer unberührt. Wird der Steuerrückbehalt erhoben, so gilt dieser als abgeltend. Allfällige höhere Abkommenssätze werden auf der gleichen Bemessungsgrundlage zusätzlich erhoben Weitere Steuern (insbesondere Einkommenssteuern) Neben den vorstehend erläuterten Quellensteuern (Ziff ) sowie einem allfälligen Steuerrückbehalt (Ziff ) resp. der abgeltenden Quellensteuer (Ziff ) richten sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Kaufen, Halten und Verkaufen von Fondsanteilen nach den steuerlichen Vorschriften im Ansässigkeitsstaat des Anlegers Foreign Account Tax Compliance Act - FATCA Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als Qualified Collective Investment Vehicle im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Fondsleitung ist Swisscanto Fondsleitung AG. Seit ihrer Gründung im Jahre 1960 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 30. Juni 2015 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Swisscanto Holding AG, Zürich, an welcher die Zürcher Kantonalbank als Alleinaktionärin 100% der Aktien hält. Verwaltungsrat: Präsident: - Daniel Previdoli, Mitglied der Generaldirektion und Leiter Products, Services & Directbanking, Zürcher Kantonalbank Mitglieder: - Regina Kleeb, Mitglied der Direktion und Leiterin Produktmanagement Anlage- & Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank - Christoph Schenk, Mitglied der Direktion und Leiter Investment Solutions, Zürcher Kantonalbank Geschäftsleitung: - Hans Frey, Geschäftsführer - Bruno Schranz, stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Business Development - André Wirz, Leiter Administration & Operations - Markus Erb, Leiter Legal & Compliance - Andreas Hogg, Leiter Risk, Finance & Services Per 31. Oktober 2015 verwaltete die Fondsleitung in der Schweiz insgesamt 184 kollektive Kapitalanlagen schweizerischen Rechts, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF 70.0 Mia. belief. 12

13 Per 31. Oktober 2015 verwaltete die Swisscanto Gruppe zudem 54 in Luxemburg domizilierte kollektive Kapitalanlagen mit einem Gesamtvermögen von CHF 15.1 Mia. Adresse und Internet-Seite der Fondsleitung sind: Europaallee 39, CH-8004 Zürich, Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen sind an die Berner Kantonalbank AG, Bern, als Vermögensverwalterin delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Vermögensverwalterin abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. Die Entschädigung der Vermögensverwalterin geht zulasten der Fondsleitung. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Vertrieb und Marketing des Umbrella-Fonds sind an die Berner Kantonalbank AG als Vertriebsträgerin delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Vertriebsträgerin abgeschlossener Vertriebsvertrag. Die Fondsleitung hat zudem gewisse Tätigkeiten in den Bereichen EDV-Systeme und Risk Management an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank abgeschlossener Kooperationsvertrag. 2.4 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, der Vermögensverwalterin, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Zürcher Kantonalbank mit Sitz in Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung 13

14 an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist per 30. Juni 2014 bei den US-Steuerbehörden als Reporting Swiss Financial Institution im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstelle Zahlstelle ist die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, CH-8001 Zürich. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb der Teilvermögen ist die Berner Kantonalbank AG, Bundesplatz 8, CH Bern, beauftragt worden. 4.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet die Ernst & Young AG, Maagplatz 1, CH-8005 Zürich. 5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Rechnungsjahr: Anteile: Kotierung: Valorennummern: ISIN-Nummern : Rechnungseinheit der Teilvermögen: Verwendung der Erträge: 1. September bis 31. August Inhabertitel; keine Verbriefung keine vgl. Tabelle zum Prospekt vgl. Tabelle zum Prospekt vgl. Tabelle zum Prospekt vgl. Tabelle zum Prospekt 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen (Auftragstag). Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in der Stadt Zürich geöffnet sind. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen und stadtzürcherischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer der Teilvermögen geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von 18 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- bzw. Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14:00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten auf den Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwertes abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Vortages des Bewertungstages berechnet. 14

15 Nach 14:00 Uhr bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauf folgenden Auftragstag des betreffenden Teilvermögens behandelt. Falls Börsen der Hauptanlageländer vorzeitig schliessen, kann die Frist für tägliche Zeichnungen und Rücknahmen entsprechend vorgezogen werden. Der Nettoinventarwert des Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Klasse am Verkehrswert des entsprechenden Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, die der betreffenden Klasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 (zwei Stellen nach dem Komma) der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil, zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission von maximal 2% zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im Inland für Anteile der A, B, I, P und S Klasse sowie zuzüglich der in Ziff. 5.4 genannten Spesen zur pauschalen Deckung der Nebenkosten zugunsten des entsprechenden Teilvermögens. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil, abzüglich einer allfälligen Rücknahmekommission von maximal 2% zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im Inland für Anteile der A, B, I, P und S Klasse und abzüglich der in Ziff. 5.4 genannten Spesen zur pauschalen Deckung der Nebenkosten zugunsten des entsprechenden Teilvermögens. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheins zu verlangen. Fraktionsanteile werden bis auf 1/1'000 (drei Stellen nach dem Komma) Anteile ausgegeben. Die Valutierungen sind aus der Tabelle zum Prospekt ersichtlich. Sofern nach Ausführung eines Rücknahmeauftrages die Bedingungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllt sind, wird die Fondsleitung entweder einen zwangsweisen Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Klasse desselben Teilvermögens, für die der Anleger die genannten Bedingungen erfüllt, oder eine zwangsweise Rücknahme aller Anteile derjenigen Anteilsklasse, deren teilweise Rücknahme verlangt wird, vornehmen. Anteile werden bei den Vertriebsträgern gezeichnet. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank durch diese zugeteilt und durch Einlieferung in ein von den Vertriebsträgern bezeichnetes Depot übertragen. Allfällige aus der Ausgabe, Rücknahme oder dem Umtausch von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Anlegers. Die Ausgabe und die Rücknahme von Fondsanteilen zur Tilgung unterliegen nach der gegenwärtigen Rechtslage in der Schweiz keiner Emissions- oder Umsatzabgabe. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die den Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden den Teilvermögen belastet. 15

16 5.3 Sacheinlagen und -auslagen Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet (Sacheinlage oder "contribution in kind") bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden (Sachauslage oder "redemption in kind"). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder -auslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kosten von Sacheinlagen und Sachauslagen dürfen nicht dem entsprechenden Teilvermögen belastet werden. Die Details von Sacheinlagen und auslagen sind in 19 des Fondsvertrages geregelt. 5.4 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger (Auszug aus 20 des Fondsvertrages) - Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträger im In- und Ausland von maximal 2%. - Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträger im In- und Ausland von maximal 2%. - Ausgabespesen (Verwässerungsschutz) zugunsten der Vermögen der Teilvermögen, die den Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen, von maximal 0.30%. - Rücknahmespesen (Verwässerungsschutz) zugunsten der Vermögen der Teilvermögen, die den Teilvermögen aus dem Verkauf von Anlagen erwachsen, von maximal 0.30%. - Kommission für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses von maximal 0.50% der Bruttoausschüttung Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten des Vermögens der Teilvermögen (Auszug aus 21 des Fondsvertrages) Für die Leitung und das Asset Management der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und der sonstigen in 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben der Depotbank stellt die Fondsleitung zulasten jedes Teilvermögens die nachfolgend erwähnte maximale Kommission, berechnet in Abhängigkeit des Nettoinventarwertes des Teilvermögens, in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils am Monatsende ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Die Entschädigung der Depotbank für deren Leistungen obliegt der Fondsleitung. BEKB Aktien Schweiz Small & Mid Caps Value: maximal 2% p.a. 16

17 BEKB Aktien Schweiz Value: maximal 2% p.a. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist (verbundene Zielfonds), so darf die Fondsleitung allfällige Ausgabe- und Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht den Teilvermögen belasten, es sei denn, diese werden zugunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben. Die im Rahmen der Maximalkommissionen gemäss 21 des Fondsvertrages angewandten Sätze und die effektive Kommissionsbelastung sind in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen. Zusätzlich können den Teilvermögen die weiteren in 21 des Fondsvertrages aufgeführten Kosten in Rechnung gestellt werden. Vertriebskommissionen und Rabatte Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Vertriebskommissionen (in der SFAMA- Transparenzrichtlinie vom 22. Mai 2014 als Retrozessionen bezeichnet) zur Deckung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Als hierfür vorausgesetzte Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Rabatte zwecks Reduktion der den Teilvermögen belasteten Gebühren oder Kosten direkt dem Anleger bezahlen. Rabatte sind zulässig, sofern sie - aus Gebühren bezahlt werden, welche dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet wurden und somit das Vermögen des entsprechenden Teilvermögens nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Als objektive Kriterien können namentlich in Betracht kommen: - die Mindestanlage in eine kollektive Kapitalanlage oder in die Palette von kollektiven Kapitalanlagen; - die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; - die erwartete Anlagedauer; - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Teilvermögens. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile (soft commissions) Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. 17

18 Total Expense Ratio (TER) Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Vermögen der Teilvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Teilvermögen BEKB Aktien Schweiz Small & Mid Caps Value A Klasse n/a B Klasse n/a I Klasse 0.80% P Klasse n/a S Klasse n/a BEKB Aktien Schweiz Value A Klasse n/a B Klasse n/a I Klasse 0.60% P Klasse n/a S Klasse n/a n/a n/a 0.80% n/a n/a n/a n/a 0.60% n/a n/a n/a n/a 0.80% n/a n/a n/a n/a 0.60% n/a n/a 5.5 Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im Jahres- und Halbjahresbericht enthalten. Zudem können die aktuellen Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform Preisveröffentlichungen erfolgen täglich auf den elektronischen Plattformen und Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieser Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile der Teilvermögen sind ausserhalb der Schweiz nicht zum Vertrieb bewilligt. Die nachstehenden länderspezifischen Ausführungen sind nicht abschliessend zu verstehen. Sowohl in den genannten Staaten wie auch in Drittstaaten können weitere Restriktionen bestehen. a) Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: - Schweiz b) Anteile der Teilvermögen dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile der Teilvermögen dürfen Bürgern der USA oder Personen 18

19 mit Wohnsitz in den USA oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommensteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US- Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. 5.7 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds, wie zum Beispiel die Bewertung der Teilvermögen, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und den Teilvermögen belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges, gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 19

20 Tabelle zum Prospekt: Übersicht über Merkmale der Teilvermögen und deren Anteilsklassen Teilvermögen BEKB Aktien Schweiz Small & Mid Caps Value BEKB Aktien Schweiz Value Anteilsklasse A B I P S A B I P S Ertragsverwendung Aus- Thes. Ausschüttend Aus- Thes. Ausschüttend sch. sch. Valorennummer n/a n/a n/a n/a n/a n/a n/a n/a ISIN n/a n/a CH n/a n/a n/a n/a CH n/a n/a Rechnungseinheit des Teilvermögens CHF CHF Referenzwährung der Anteilsklasse CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF Weitere Währung n/a n/a n/a n/a n/a n/a n/a n/a n/a n/a Max. Ausgabe-/ Rücknahmespesen zu Gunsten Teilvermögen % / 0.30% 0.30% / 0.30% Max. Ausgabe-/ Rücknahmekommission zu Gunsten Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträger 2% / 2% 2% / 2% Max. Verwaltungskommission 2% 2% 0.70% 0.90% 0.20% 2% 2% 0.80% 1% 0.20% Bewertungstag ab Auftragstag (Zeichnungs-/Rücknahmetag) 1 1 Zeichnungsfrist für Sachein- und Sachauslagen 5 5 Frist für tägliche Zeichnungen und Rücknahmen Uhr Uhr Valuta ab Bewertungstag

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