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1 Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss Platz der Republik Berlin Heidelberg, Mein Zeichen: Petition bezüglich Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption Abgeordnetenbestechung ( 108e StGB) Gesetzesvorschlag Sehr geehrte Damen und Herren Bundestagsabgeordnete, wir ersuchen den Bundestag, die Voraussetzungen für die Ratifizierung der UN-Konvention zu schaffen und folgende Neufassung des 108e und f StGB (Abgeordnetenbestechlichkeit und -bestechung) zu verabschieden: 108e StGB (1) Ein Mitglied einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates, des Europäischen Parlamentes oder einer parlamentarischen Versammlung einer sonstigen internationalen Organisation, das für eine mit der Ausübung seines Mandats in Zusammenhang stehende Handlung oder Unterlassung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die sich für die in Absatz 1 genannten Gremien zur Wahl aufgestellt haben. (3) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder 3 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. 108 f StGB (1) Wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates, des Europäischen Parlamentes oder einer parlamentarischen Versammlung einer sonstigen internationalen Organisation, für eine mit der Ausübung seines Mandats in Zusammenhang stehende Handlung oder Unterlassung für diesen oder einen Dritten einen Vorteil anbie-

2 -2tet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bezüglich solcher Personen, die sich für die in Absatz 1 genannten Gremien zur Wahl aufgestellt haben. (3) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder 3 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. Begründung 1. internationale Isolation Die UN-Konvention gegen Korruption ist ein internationaler Meilenstein auf dem Weg der Korruptionsbekämpfung. 165 Staaten haben die UN-Konvention inzwischen ratifiziert. Das sind weltweit fast alle Staaten. Deutschland ist nicht dabei. Ein Blick auf die Weltkarte zeigt: Deutschland ist international isoliert. Quelle: Bereits am unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland die UN-Konvention gegen Korruption und versprach damit gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft, sich für den Kampf gegen Korruption einzusetzen. Dieses Versprechen wurde bis heute nicht eingelöst! Deutschland hat die UN-Konvention trotz Unterzeichnung auch über 10 Jahre später noch nicht als völkerrechtlich verbindlich anerkannt und noch nicht ratifiziert.

3 -3- Vor diesem Hintergrund machen sich die Verfasser ernsthafte Sorgen um die internationale Reputation und Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland. 2. Strafbarkeitslücken im Kampf gegen die Korruption von Abgeordneten Für die Nichtratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption gibt es nur einen Grund: Die deutsche Regelung der Abgeordnetenbestechung im Strafgesetzbuch ( 108e StGB) entspricht nicht den Mindestanforderungen der UN-Konvention (Art. 15). Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags setzen sich damit dem Verdacht aus, strukturell korrupt zu sein und ihre Gesetzgebungsmacht zum Korruptionsschutz zu missbrauchen. 108e StGB weist in seiner geltenden Fassung Strafbarkeitslücken auf, die Korruption von Abgeordneten Tür und Tor öffnen: Beweis unmöglich Im deutschen Strafprozessrecht gilt der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten. Nur wenn eine Straftat zweifelsfrei nachgewiesen ist, darf eine Verurteilung erfolgen. Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung ist nun aber gezielt so gefasst, dass ein solcher Beweis nicht möglich ist. Es handelt sich um eine bloß symbolisches Gesetz ohne jede praktische Relevanz. 108e StGB setzt nämlich eine sog. konkrete Unrechtsvereinbarung voraus. Die Beteiligten müssen verabreden, dass die Zuwendung des Bestechenden für eine konkrete Gegenleistung des Abgeordneten erfolgen soll, also für ein bestimmten Abstimmungsverhalten z.b. im Bundestag:. Ich gebe Dir , damit Du für dieses Gesetz stimmst. Dass Gelder fließen und das Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten lassen sich von der Staatsanwaltschaft ggf. ermitteln und beweisen. Demgegenüber wird eine konkrete Unrechtsvereinbarung in einem Strafprozess nie nachweisbar sein, da die Beteiligten auf die gebotene Diskretion achten (keine Zeugen, keine schriftliche Dokumente). Keine Strafbarkeit von Manipulationen außerhalb des Parlaments Die Weichen für politische Entscheidungen werden oft nicht im Parlament gestellt, sondern in Parteigremien, Fraktionssitzungen oder inoffiziellen Gesprächsrunden. Das

4 -4Parlament vollzieht dann in sog. Fraktionsdisziplin nur noch nach, was anderswo entschieden wurde. 108e StGB verkennt diese politische Realität, indem er sich lediglich auf den Stimmenkauf im Parlament bezieht. D.h. erfasst wird nur das Abstimmungsverhalten im Parlament (z.b. dem Bundestag, Landtag, Gemeinderat). Manipulationen im Vorfeld der Abstimmung, auch wenn dort die maßgeblichen Weichen gestellt werden, sind nach 108e StGB straffrei. Keine Strafbarkeit von manipulativen Danke-Schön -Zuwendungen Um Bestechungsdelikte zu verschleiern, erfolgt der Geldfluss oft erst nach dem genehmen Abstimmungsverhalten. Man kann sich dann herausreden, dass Abstimmungsverhalten und Geldzahlung nichts miteinander zu tun hätten. Denklogisch könne die spätere Zahlung das vorausgehende Abstimmungsverhalten nicht beeinflusst haben. Dass in Wirklichkeit alles im Vorhinein abgekartet und abgesprochen war, lässt sich nicht nachweisen. Solche manipulativen Danke-Schön -Zuwendungen an Abgeordnete sind gänzlich straffrei. Besonders deutlich zeigte sich die Strafbarkeitslücke im Wuppertaler Korruptionsprozess. Ein Wuppertale Stadtabgeordneter ließ sich über Jahre schmieren, damit entsprechende Baugenehmigungen wie geschmiert laufen. Der Bundesgerichtshof (oberste Gericht in Strafsachen) musste (widerwillig) freisprechen, weil sich eine konkrete Unrechtsvereinbarung nicht nachweisen ließ (Urteil v StR 557/05). Der Bundesgerichthof nahm diesen Fall zum Anlass für ein eindringliches und in dieser Form äußerst ungewöhnliches Plädoyer an den Gesetzgeber, die Strafbarkeitslücken bei 108e StGB zu schließen: Die gesetzliche Regelung der Abgeordnetenbestechung führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinde und Gemeindeverbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf: In allen anderen Bereich des öf fentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptem Verhalten.geführt Diese Entwicklung ist bisher an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen. Der Straftatbestand des 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose symbolische Gesetzgebung angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick und namentlich der Öffentlichkeit vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären. Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegende, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen korrupten Verhaltensweisen insbesondere auf kommunaler Ebene zu erfassen. Im Zusammenhang

5 -5mit der ohnehin aufgrund internationaler Abkommen notwendigen Modifizierung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung sollte der Gesetzgeber deswegen nach Auffassung des Senats für entsprechende Abhilfe sorgen Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags hat sich diesem Plädoyer des BGH in deutlichen Worten angeschlossen und herausgearbeitet, dass die jetzige Rechtslage unhaltbar ist. Auch der Deutsche Bundestag hat diese Strafbarkeitslücke selbst längst erkannt. Deswegen ist er im Bereich der allgemeinen Bestechungsdelikte bereits mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz vom tätig geworden und hat 331 StGB die Vorteilsannahme durch Amtsträger vom Erfordernis einer konkreten Unrechtsabrede emanzipiert und weiter gefasst: Um die strafwürdigen und strafbedürftigen Fälle zu erfassen, bei denen die Annahme oder Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für eine Diensthandlung nicht nachgewiesen werden kann, wird der Straftatbestand der Vorteilsannahme dahin gehend geändert, dass künftig bereits das For dern, Sichversprechenlassen und Annehmen von Vorteilen für die Dienstausübung unter Strafe gestellt wird. Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass weiterhin eine Beziehung zwischen der Vorteilsannahme und dem Diensthandlungen des Amtsträgers bestehen muss. Lediglich eine hinreichend bestimmte Diensthandlung als Gegenleistung muss nicht mehr nachgewiesen werden. Damit liefert der Bundestag die Begründung und Blaupause für die Reform auch des 108e StGB im Sinne einer effektiven Korruptionsbekämpfung. Aber nach momentaner Gesetzeslage gilt das allgemeine Bestechungsrecht ( 331 StGB) gerade nicht für Abgeordnete. Sie sind nach 108e StGB privilegiert und besser gestellt. 108e StGB ist ein Sondergesetz von Politikern für Politiker. Mit dem verfassungsrechtlichen Grundgedanken der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ist das nicht vereinbar. 3. eigener Gesetzesentwurf Vor dem Hintergrund dieses legislatorischen Notstands begrüßen wir die Bemühungen der Opposition um eine Reform des 108e StGB. Leider beschränken sich die Reformvorschläge auf den Versuch, den Mindeststandard der UN-Konvention umzusetzen. Deutschland sollte sich aber nicht mit Mindeststandards zufrieden geben, sondern Korruption effektiv bekämpfen. Dazu bedarf es auch einer effektiven Regelung im Strafgesetzbuch. Es geht dabei nicht nur darum, die internationale Reputation der Bundesrepublik Deutschland wiederherzustellen. Vielmehr muss es auch darum gehen, die Reputation der Bundestagsabgeordneten wiederherzustellen, die sich bei der bestehenden Gesetzeslage dem Verdacht struktureller Korruption ausgesetzt sehen. Umfrageergebnisse, nach denen nur noch 6 % der Deutschen Politiker für einen ehrbaren Beruf halten, lassen aufschrecken.

6 -6Die Reformvorschläge der Opposition bleiben leider unzureichend. Insbesondere beharrt auch die Opposition auf dem Erfordernis der konkreten Unrechtsvereinbarung. Da sich eine solche konkrete Unrechtsvereinbarung praktisch nie nachweisen lässt, ist eine wirkungsvolle Korruptionsbekämpfung auch auf der Grundlage der Reformvorschläge der Opposition nicht möglich. Deswegen haben wir einen eigenen Gesetzesvorschlag unterbreiten und wollen so einen Beitrag zu einer echten Reform im Sine der Korruptionsbekämpfung leisten. Die Petition wird persönlich von dem Unterzeichner, Rechtsanwalt Simon G. Jakob, Bergheimer Str. 49, Heidelberg, eingereicht. Die Petition wird von Menschen für Demokratie unterstützt. Menschen für Demokratie ist ein loser Verbund politisch engagierter Menschen, der sich für eine Stärkung der Demokratie einsetzt (näheres siehe: Simon G. Jakob Rechtsanwalt

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