Wir haben ein Kind Wie fördert uns der Staat?

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1 5,50 Wir haben ein Kind Wie fördert uns der Staat? Verlag C.H.Beck Wir haben ein Kind Wie fördert uns der Staat? Vom Mutterschaftsgeld bis zum Kindergeld über die Volljährigkeit hinaus Herausgegeben von GESAMTVERBAND

2 Die Broschüre ist von folgenden Autorinnen und Autoren geschrieben worden: Marion von zur Gathen Werner Hesse Gerd Wenzel Der Paritätische Der Paritätische Der Paritätische Gesamtverband Gesamtverband Bremen Ganz besonders bedanken wir uns bei Frau Margret Heider, Bremen. Sie hat den gesamten Text überarbeitet, so dass er einfacher zu lesen ist. Anmerkungen: An einigen Stellen verweisen wir auf Gesetze. Dabei gilt der Stand vom 1. Januar Bei Berufsbezeichnungen und Personen verwenden wir mal die männliche und mal die weibliche Form, zum Beispiel der Alleinerziehende und die Auszubildende. Selbstverständlich sind immer beide Formen gemeint. Sie finden folgende Randbemerkungen: TIPP: BERATUNG: ACHTUNG: Nützlicher Hinweis Hier empfehlen wir eine Beratung Hier besonders gut aufpassen, um einen Nachteil zu vermeiden. Wenn Sie uns Hinweise und Anregungen oder Kritik mitteilen möchten, schreiben Sie an die Rechtsabteilung des Paritätischen Gesamtverbandes, Oranienburger Straße 13 14, Berlin ISBN Verlag C.H.Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Satz: Fotosatz Buck, Zweikirchener Str. 7, Kumhausen Druck: Hofmann Infocom GmbH, Emmericher Str. 10, Nürnberg Umschlaggestaltung: Ralph Zimmermann - Bureau Parapluie Titelmotiv: julynx - depositphotos.com

3 1 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, schön, dass Sie diese Broschüre lesen wollen! Sie informiert Sie darüber, welche staatlichen Hilfen es für Eltern und Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern gibt. Und sie soll Ihnen ein Wegweiser durch den Dschungel der verschiedenen Leistungen sein denn leider ist die Förderung von Familien mit Kindern in Deutschland sehr unübersichtlich. Zum Beispiel haben Eltern in ganz Deutschland für ihr Kind einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Aber die genauen Bedingungen und die Kosten sind in jeder Stadt und in jedem Landkreis anders. Auch die Geld-Leistungen sind sehr vielfältig. Zum Beispiel wird das Kindergeld in festgelegten Beträgen ausgezahlt. Trotzdem ist es nicht so einfach zu verstehen, weil es mit der Einkommensteuer zusammenhängt. Darüber hinaus gibt es spezielle Leistungen für besondere Lebenslagen, etwa den Kinderzuschlag oder den Unterhaltsvorschuss. Manche Leistungen sind für Sie sehr aufwändig etwa weil zusätzliche Nachweise verlangt werden oder Sie zu mehreren Ämtern gehen müssen. Auf viele Leistungen für Kinder und ihre Familien haben Sie einen Rechtsanspruch. Sie können also darauf bestehen, die Leistung zu erhalten zur Not durch eine Klage vor Gericht. Dafür ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen. Das wollen wir mit dieser Broschüre erreichen. In Deutschland leben 13,1 Millionen minderjährige Kinder in 8,1 Millionen Familien. Die meisten Kinder leben bei ihren Eltern oder einem Elternteil. Besonders Alleinerziehende haben es schwer. Sie tragen allein die Verantwortung für ihre Kinder und viele von ihnen sind auf Sozialleistungen angewiesen und die sind manchmal beschämend niedrig. Der Paritätische fordert seit Langem, dass die Leistungen für Familien mit Kindern verbessert werden. So sollte das Kindergeld auf 300 für jedes Kind angehoben werden. Die vielen verschiedenen Leistungen sollten übersichtlich zusammengefasst werden und vor allem Familien mit wenig Geld sollten deutlich höhere Leistungen bekommen. Wir hoffen, dass Sie in dieser Broschüre viele nützliche Informationen finden. Und wir möchten Sie ermutigen, sich für die Leistungen einzusetzen, die Ihnen zustehen. Berlin, im Januar 2015 Prof. Dr. Rolf Rosenbrock Vorsitzender des Paritätischen Gesamtverband Gerd Wenzel Vorsitzender des Paritätischen Bremen

4 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft Schwangerschaftsberatungsstellen Schwangerenvorsorge Mutterschaftsgeld, Lohnfort zahlung, Beschäftigungsverbot Beitragsfreie Krankenversicherung bei Mutterschafts- und Elterngeld Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind Mehrbedarf für Schwangere beim Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe Erstausstattung bei Schwanger schaft und Geburt beim Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe Familienhebammen Frühe Hilfen Leistungen bei einem Schwangerschaftsabbruch... 9 Kapitel 2: Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit Elterngeld a) Wer kann Elterngeld bekommen? b) Wie lange wird Elterngeld gezahlt? c) Wieviel Elterngeld wird gezahlt? d) Wie berechnet sich das Nettoeinkommen? e) Besondere Zulagen zum Elterngeld f) Elterngeld erhalten und Teilzeit arbeiten g) Wie wirkt sich Elterngeld auf andere soziale Leistungen und Ansprüche aus? Elternzeit für mehr Zeit mit dem Kind Was muss ich tun, um Elterngeld zu bekommen? Kapitel 3: Kindergeld alle Eltern nutzen es Wer kann Kindergeld bekommen? Für welche Kinder kann ich Kindergeld erhalten? Kindergeld für minderjährige Kinder Kindergeld für volljährige Kinder Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung Wann besteht kein oder ein verminderter Anspruch auf Kindergeld? Wie hoch ist das Kindergeld? Was sind Zählkinder? Was muss ich tun, um Kindergeld zu bekommen? Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen? Kapitel 4: Unterhaltsansprüche und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende Unterhalt für das Kind vom getrennt lebenden Elternteil a) Wann hat mein Kind einen Anspruch auf Unterhalt? b) Wie hoch ist der Kindesunterhalt? c) Wieviel Unterhalt muss gezahlt werden? Wieviel bleibt für den Eigenbedarf? d) Was ist, wenn das Geld nicht reicht? Was ist Unterhaltsvorschuss und wie hoch sind die Leistungen? a) Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen? b) Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu bekommen? Was ist Betreuungsunterhalt? Beratung durch das Jugendamt für unverheiratete Mütter und Väter a) Feststellen, wer der Vater des Kindes ist b) Unterstützung beim Durchsetzen von Unterhaltsansprüchen c) Wie getrennt lebende Eltern gemeinsam für ihr Kind sorgen können... 24

5 Inhaltsverzeichnis 3 5. Waisenrente a) Wer kann Waisenrente bekommen? b) Wie lange wird Waisenrente gezahlt? c) Wie und von wem bekommt ein Kind Waisenrente und wieviel? Kapitel 5: Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung Für Kinder unter drei Jahren: Krippe Für Kinder ab drei Jahren: Kindergarten Tagesmutter oder Tagesvater: Kindertagespflege Betreuung für Schulkinder: Hort oder Kindertagespflege Wie bekomme ich einen Betreuungsplatz für mein Kind? Wie finde ich den richtigen Platz für mein Kind? Was ist in den Ferien oder wenn nicht alles nach Plan läuft? Was kostet ein Betreuungsplatz? Betreuung durch ein Au-pair Freizeiten für Kinder und Jugendliche Verträge Kapitel 6: Betreuungsgeld Wer kann Betreuungsgeld bekommen? Kann ich Betreuungsgeld erhalten, wenn ich arbeite? Wie hoch ist das Betreuungsgeld? Wann kann ich kein Betreuungsgeld bekommen? Wie wird das Betreuungsgeld auf andere Sozialleistungen angerechnet? Was muss ich tun, um Betreuungsgeld zu bekommen? Gibt es vergleichbare oder zusätzliche Leistungen in meinem Bundesland? Kapitel 7: Steuervorteile für Familien Kinderfreibetrag Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Kinderbetreuungskosten Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung Kosten einer Privatschule Kinderzulage für die Riester-Rente Ausbildungsfreibetrag Unterhalt für ältere Kinder Ehegattensplitting Unterhalt in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kapitel 8: Leistungen für Familien zur Aufstockung des Einkommens Grundsicherung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Kapitel 9: Kinderzuschlag Unter welchen Bedingungen kann ich den Kinderzuschlag bekommen? Wer kann für sein Kind den Kinderzuschlag bekommen? Anrechnung von Einkommen Anrechnung von Vermögen Einkommen und Vermögen des Kindes Unter- und Obergrenzen für das Einkommen Hilfebedürftigkeit vermeiden Was muss ich tun, um Kinderzuschlag zu bekommen?... 43

6 4 Inhaltsverzeichnis Kapitel 10: Wohngeld Wer kann Wohngeld bekommen? Wer bekommt kein Wohngeld? Besonderheiten für Studierende und Auszubildende Wie hoch ist das Wohngeld? a) Einkommen b) Mietkosten oder Kosten des Eigentums c) Miethöchstbeträge Wohngeldantrag Kapitel 11: Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche Mittagessen in Schule, Kindergarten und Tagespflege Kindergartenausflüge für einen Tag oder länger Schulausflüge und Klassenfahrten über mehrere Tage Persönliche Ausstattung für die Schule Fahrten zur Schule Nachhilfe Aktivitäten in der Freizeit Geld, Gutschein, Direktzahlung Kapitel 12: Leistungen zur Förderung der Ausbildung BAföG für schulische und universitäre Ausbildungen a) Wer kann BAföG bekommen und für welche Ausbildungen? b) Wer bekommt kein BAföG? c) Wie lange kann BAföG gezahlt werden? d) Wieviel BAföG kann ich bekommen? e) Wie wird BAföG gezahlt und was muss zurückgezahlt werden? f) Wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet? g) Antrag und Verfahren Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Kapitel 13: Gesundheitsleistungen für Kinder Wie sind Kinder krankenversichert zuhause und auf Reisen? Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und Kuren a) Vorsorgeuntersuchungen U1 U b) Zahn-Vorsorgeleistungen c) Schutzimpfungen d) Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen (Kuren) Kieferorthopädische Behandlung Ambulante Behandlung Krankenhausaufenthalt Einwilligung, Schweigepflicht, Informationspflichten Arzneimittel für Kinder Zuzahlungen nur bei Erwachsenen Schwangerschaftsverhütung Freistellung von der Arbeit bei kranken Kindern Kapitel 14: Leistungen für Kinder mit Beeinträchtigungen Frühförderung für Kinder Kindergarten und Schule für alle Kinder Inklusion Eingliederungsleistungen zur beruflichen Ausbildung und in das Arbeitsleben... 58

7 Inhaltsverzeichnis 5 4. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Kindergeld für behinderte Kinder Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung Steuerfreibeträge für Eltern behinderter Kinder Kapitel 15: Verwaltungsverfahren Antrag, Bescheid, Widerspruch, Unterstützung Antrag und Bescheid Widerspruch und Klage Unterstützung bei Widerspruch und Gerichtsverfahren Neuer Antrag Stichwortverzeichnis... 62

8 6 Inhaltsverzeichnis

9 Kapitel 1 Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft 7 Kapitel 1: Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft Sie sind schwanger? Herzlichen Glückwunsch! Vielleicht kommen Ihnen neben Freude, Schreck oder Neugier auch andere Gedanken: Wie kann ich, wie können wir das alles schaffen? Was kommt auf mich zu? Erfahren Sie hier, wo Sie Rat und Unterstützung bekommen können und welche Leistungen Ihnen zustehen. 1. Schwangerschaftsberatungsstellen Eine gute Adresse für alle Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt sind die Schwangerschaftsberatungsstellen. Hier können Sie sich kostenlos beraten lassen sowohl zur medizinischen Vorsorge während und nach der Schwangerschaft als auch zu wirtschaftlichen und sozialen Hilfen. Wenn Sie sich durch die Schwangerschaft in einer schwierigen finanziellen Notlage befinden, können Sie sich in einer Schwangerschaftsberatungsstelle über Hilfsmöglichkeiten informieren. In einigen Bundesländern gibt es spezielle Landesstiftungen, die finanzielle Unterstützung anbieten. BERATUNG: Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe und für Ihre Fragen finden Sie unter: 2. Schwangerenvorsorge Für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt gibt es für Sie viele Leistungen, die von Ihrer Krankenkasse bezahlt werden. Welche Angebote das sind, erfahren Sie bei einer Beratungsstelle, einer Hebamme sowie Ihrer Ärztin. Alle notwendigen Vorsorgeuntersuchungen sind kostenfrei. Viele Ärzte bieten zusätzliche Leistungen an, die von Ihnen selbst bezahlt werden müssen, weil sie medizinisch nicht zwingend notwendig sind. Deshalb sollten Sie sorgfältig für sich abwägen, welche Untersuchungen Ihnen wirklich wichtig sind. Es gibt verschiedene Tests, die nach möglichen Behinderungen des ungeborenen Kindes suchen. Sie müssen diese Tests nicht machen lassen. Sie haben auch ein Recht auf Nichtwissen. Während der Schwangerschaft und im Wochenbett können Sie sich durch eine Hebamme betreuen lassen. Sie beobachtet den Verlauf der Schwangerschaft sowie die gesunde Entwicklung von Mutter und Kind und berät Sie. In speziellen Kursen bereitet sie werdende Mütter und deren Partner oder Partnerinnen auf die Geburt und das Leben mit einem Kind vor. Nach der Geburt kann die Hebamme Sie in den ersten acht Wochen zuhause besuchen nach Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburt bis zu zwölf Wochen. Die Hebamme unterstützt und berät Sie im Wochenbett bei allen Fragen zu Ihrer eigenen Gesundheit sowie zur Versorgung des Kindes. Die meisten Leistungen von Hebammen werden von der Krankenkasse bezahlt. Zusätzliche Leistungen wie Geburtsvorbereitungskurse auch für den Partner oder die Partnerin, Rufbereitschaft oder Kinderwunschberatung werden nicht von allen Krankenkassen übernommen. Das gilt auch für privat Versicherte. Erkundigen Sie sich vorher, welche Leistungen Ihre Krankenkasse bezahlt. 3. Mutterschaftsgeld, Lohnfortzahlung, Beschäftigungsverbot Eine Frau kann Mutterschaftsgeld bekommen, wenn sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Selbständige freiwillig Versicherte bekommen Mutterschaftsgeld nur, wenn sie bei ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben. Das ist auch noch während der Schwangerschaft möglich. Allerdings gilt meistens: Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, kann das Mutterschaftsgeld ab dem ersten Tag des folgenden Monats gezahlt werden. Beginnt Ihr Mutterschutz also zum Beispiel im Monat Mai, müssen Sie den Antrag spätestens im April stellen. Durch den Anspruch auf Krankengeld erhöht sich ihr Krankenversicherungsbeitrag. Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist gezahlt: sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt. Nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt erhalten Sie Mutterschaftsgeld für zwölf Wochen. Wieviel Mutterschaftsgeld Ihnen zusteht, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 pro Kalendertag. Haben Sie netto mehr als 13 am Tag (oder 390 im Monat) verdient, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Insgesamt erhalten Sie also während der Mutterschutzfrist netto eben-

10 8 Kapitel 1 Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft so viel wie in den drei Monaten zuvor. Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin abgeben. Alles Weitere regelt Ihre Krankenkasse mit dem Arbeitgeber. Als familienversicherte Frau erhalten Sie auf Antrag einmalig 210 Mutterschaftsgeld. Den Antrag stellen Sie bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes. BERATUNG: Weitere Informationen zum Antrag beim Bundesversicherungsamt erhalten Sie unter: Besteht nach Einschätzung Ihrer Frauenärztin durch Ihre weitere Arbeit eine Gefahr für Sie oder das ungeborene Kind, kann sie ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Manchmal muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausstellen nämlich dann, wenn er Ihnen keinen schwangerengerechten Arbeitsplatz anbieten kann. In beiden Fällen bekommen Sie bis zum Ende der Mutterschutzfrist (acht oder zwölf Wochen nach Geburt) mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate ausgezahlt. 4. Beitragsfreie Krankenversicherung bei Mutterschafts- und Elterngeld Während Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bekommen, arbeiten Sie Teilzeit oder gar nicht. Unter Umständen sind Sie dann nicht mehr über Ihre Arbeit krankenversichert. Mütter und Väter können deshalb ohne Beitrag krankenversichert bleiben, solange sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten. Sie müssen dafür einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie auch in der Elternzeit Ihre Versicherungsprämien selbst zahlen. 5. Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind Die Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens soll schwangeren Frauen in Notlage finanziell helfen unbürokratisch und schnell. Das Geld ist für Dinge gedacht, die Sie für die Schwangerschaft und Geburt brauchen, zum Beispiel Schwangerschaftsbekleidung. Außerdem können Sie damit etwas Notwendiges wie eine Waschmaschine bezahlen, wofür das Jobcenter oder das Sozialamt kein Geld gibt. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen, es wird immer nach dem Einzelfall entschieden. ACHTUNG: Die Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind dürfen nicht auf SGB 2 Leistungen oder andere Sozialleistungen angerechnet werden. Um eine Unterstützung aus der Bundesstiftung zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie leben die meiste Zeit und auch jetzt in Deutschland. Sie sind schwanger und weisen dies nach, zum Beispiel durch ihren Mutterpass. Sie befinden sich in einer finanziellen Notlage, die Sie nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bewältigen können. Wieviel Geld eine Frau aus der Bundesstiftung bekommen kann und für welchen Zeitraum, richtet sich nach ihrer Notlage. Einen Antrag auf Unterstützung können Sie nur über eine Schwangerschaftsberatungsstelle stellen. Allerdings geht das nicht in allen Beratungsstellen. Fragen Sie also gleich zu Anfang nach der Bundesstiftung Mutter und Kind, bevor Sie sich für eine Beratungsstelle entscheiden. Stellen Sie den Antrag möglichst früh, damit Sie alle notwendigen Dinge bis zur Geburt des Kindes anschaffen können. Weitere Informationen finden Sie unter: 6. Mehrbedarf für Schwangere beim Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe Wenn Sie Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe beziehen, können Sie ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf beantragen. Hierzu müssen Sie bei ihrem Jobcenter oder dem Sozialamt den Mutterpass oder eine andere Bescheinigung über Ihre Schwangerschaft vorlegen. Der Mehrbedarf beträgt 17 % des jeweiligen Regelbedarfs siehe Kapitel 8 Abschnitt 1.

11 Kapitel 1 Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft 9 Es erhalten also pro Monat: Alleinstehende Schwangere Regelbedarf 399 In einer Partnerschaft oder Ehe lebende Schwangere Regelbedarf 360 Schwangere unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern Regelbedarf 320 Mehrbedarf + 67,83 Mehrbedarf + 61,20 Mehrbedarf + 54,40 7. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt beim Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe Wenn Sie schwanger sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben, können Sie bei Ihrem Jobcenter oder Sozialamt einen Antrag auf Schwangerschaftsbekleidung und eine Erstausstattung für Ihr Kind stellen. Zur Erstausstattung für den Säugling gehören beispielsweise Kinderwagen, Kinderbett, Matratze, Bettwäsche sowie Kleidung. Haben Sie schon ein Kind im Alter von zwei bis drei Jahren, wird wahrscheinlich keine komplette neue Erstausstattung bewilligt. Das Jobcenter oder das Sozialamt geht dann davon aus, dass Sie von der Ausstattung für das letzte Kind noch einiges benutzen können. 8. Familienhebammen Für Hilfe und Unterstützung, die Sie länger als acht (oder zwölf) Wochen nach der Geburt brauchen, gibt es die Familienhebamme. Sie begleitet Sie und Ihre Familie, bis Ihr Kind ein Jahr alt ist. Dafür müssen Sie nichts bezahlen. Den Kontakt zu einer Familienhebamme kann Ihre Hebamme, das Gesundheitsamt oder das zuständige Jugendamt vermitteln. 9. Frühe Hilfen Damit Kinder von Anfang an gesund aufwachsen können, gibt es verschiedene unterstützende Leistungen für Eltern und Kinder. Diese Frühen Hilfen richten sich besonders an Eltern und Kinder in schwierigen Lebenslagen ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten drei Lebensjahren. Ihr Ziel ist es, Kinder und ihre Eltern für das gemeinsame Leben stark zu machen. Frühe Hilfen werden von unterschiedlichen Trägern angeboten und sind meistens kostenfrei. 10. Leistungen bei einem Schwangerschaftsabbruch Manche Frauen kommen durch eine Schwangerschaft in so schwierige Konflikte, dass sie entscheiden, die Schwangerschaft abzubrechen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in Deutschland ein Schwangerschaftsabbruch straffrei. Dabei wird zwischen einem Abbruch ohne und mit schriftlicher ärztlicher Begründung (Indikation) unterschieden. Ein Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation ist straffrei unter folgenden Bedingungen: Die schwangere Frau will die Schwangerschaft abbrechen lassen. Die Schwangere war zur Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle und hat darüber eine Bescheinigung bekommen. Zwischen der Beratung und dem Abbruch der Schwangerschaft müssen mindestens drei Tage liegen. Der Abbruch wird von einer Ärztin oder einem Arzt bis zum Ende der zwölften Woche nach der Empfängnis durchgeführt. Für eine schwangere Frau in einer außergewöhnlichen Notlage bleibt nach einer Beratung ein Abbruch auch nach der zwölften Schwangerschaftswoche straffrei. Auskunft hierüber erhalten Sie in einer Schwangerschaftsberatungsstelle oder bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Bei einem Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Feststellung der Schwangerschaft, die notwendigen Untersuchungen sowie die Behandlung bei möglichen Komplikationen. Den Abbruch selbst muss die Schwangere bezahlen, er kostet etwa zwischen 200 bis 500. Eine Frau, die nur wenig oder kein persönliches Einkommen hat, muss den Schwangerschaftsabbruch nicht selbst bezahlen. Derzeit beträgt die Einkommensgrenze im Monat. Für jedes minderjährige Kind, das bei der Frau lebt, erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 249. Wenn die Frau mehr als 309 Warmmiete und Nebenkosten zahlt, erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag allerdings nur um höchstens 309. Die Kosten für den Abbruch trägt in diesen Fällen das Bundesland, in dem die Frau lebt. Wichtig ist: Die Kostenübernahme muss die Frau noch vor

12 10 Kapitel 1 Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft dem Eingriff bei ihrer Krankenkasse beantragen und eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse anfordern. Der Krankenkasse sind lediglich die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuteilen, nicht aber die Gründe, warum der Abbruch vorgenommen wird. BEISPIEL: Mutter von zwei Kindern Persönliches Einkommen: Warmmiete: 500 Rechnung: Einkommensgrenze Zuzüglich Beträge für zwei Kinder (249,00 x 2) 498 Zuzüglich Differenz zwischen 309,00 und tatsächlicher Miete, 500,00 ) 191 Summe Das Einkommen von liegt unter der Einkommensgrenze von und deshalb hat sie einen Anspruch auf Kostenübernahme. Eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch besteht, wenn Leib, Seele oder Leben der Frau durch das Austragen der Schwangerschaft in Gefahr sind. Ist eine Frau aufgrund einer Vergewaltigung oder einer anderen Straftat schwanger geworden, ist ein Schwangerschaftsabbruch nach kriminologischer Indikation möglich. Die Indikation muss immer von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich festgestellt werden. In diesen Fällen bezahlt die Krankenkasse den Abbruch.

13 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit 11 Kapitel 2: Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit Eltern können nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld und Elternzeit in Anspruch nehmen. Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung. Es soll teilweise ausgleichen, was die Eltern während der Betreuung und Versorgung des Kindes weniger verdienen. In der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz und sie können für diese Zeit weniger oder gar nicht arbeiten. 1. Elterngeld a) Wer kann Elterngeld bekommen? Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Sie als Mutter oder Vater Ihr Kind oder Ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen mit Ihrem Kind oder Ihren Kindern in einem Haushalt leben nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und hauptsächlich in Deutschland leben oder einen Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn Ehe- oder Lebenspartner ein Kind betreuen, das nicht ihr eigenes ist, können auch sie Elterngeld erhalten. Das gilt ebenso für Eltern, die mit einem Kind zusammenleben, das sie adoptiert haben oder adoptieren wollen. In beiden Fällen können sie Elterngeld bekommen, sobald das Kind in ihrem Haushalt lebt. Der Anspruch endet, wenn das Kind acht Jahre alt wird. Sind die Eltern schwer krank, behindert oder gestorben, können auch Verwandte (Großeltern, Onkel, Tanten oder Geschwister) Elterngeld in Anspruch nehmen. Kein Anspruch auf Elterngeld besteht für Kinder in Pflegefamilien, wenn die Pflegeeltern für deren Unterhalt und die Betreuung Leistungen der Kinderund Jugendhilfe bekommen. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland arbeiten oder wohnen. Besondere Regelungen gibt es für Eltern, die in unterschiedlichen Ländern leben und arbeiten. Mehr hierzu erfahren Sie bei Ihrer Elterngeldstelle. Staatsangehörige aus anderen Staaten können Elterngeld bekommen, wenn sie auf Dauer in Deutschland arbeiten dürfen und können. Das hängt von ihrem Aufenthaltstitel ab. Wer eine Niederlassungserlaubnis hat, erfüllt diese Voraussetzungen. Es gibt aber auch Regelungen für Härtefälle. Mehr Informationen erhalten Sie über de oder bei Ihrer Elterngeldstelle. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Asylbewerber und Asylbewerberinnen, deren Aufenthalt in Deutschland lediglich gestattet oder geduldet ist. Das gilt auch für ausländische Eltern, die mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (Höchstzeitraum) für eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland leben. In diesen Fällen führt auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld. b) Wie lange wird Elterngeld gezahlt? Das volle Elterngeld (Basiselterngeld) können Sie grundsätzlich für 12 und maximal für 14 Lebensmonate des Kindes beziehen. Ein Elternteil allein kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate volles Elterngeld bekommen. Zwei Monate gelten als die sogenannten Partnermonate, die jeweils vom anderen Elternteil genommen werden müssen. Nimmt nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch, kann er oder sie nur für zwölf Monate das volle Elterngeld erhalten. Sie können die Elterngeldmonate frei untereinander aufteilen und sie gleichzeitig oder nacheinander beanspruchen. Außerdem können die Elterngeldmonate auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden. Das gilt auch für die Partnermonate. In diesen Fällen kann ein Elternteil allein volles Elterngeld für 14 Monate beziehen: wenn Sie alleinerziehend sind und das alleinige Sorgerecht haben oder allein darüber bestimmen dürfen, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält (Aufenthaltsbestimmungsrecht) Achtung: Diese Regelung gilt nur noch für Kinder, die bis zum 30. Juni 2015 geboren sind. wenn Sie alleinerziehend sind und damit die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 erfüllen, Achtung: Diese Regelung gilt erst für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind oder wenn Sie alleinerziehend sind und eine Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellt oder wenn aus anderen wichtigen Gründen der andere Elternteil die Betreuung nicht leisten kann, beispielsweise weil er oder sie krank oder behindert ist. Elterngeld-Monate sind Lebensmonate des Kindes. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt.

14 12 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit Ist Ihr Kind beispielsweise am 10. März geboren, dann endet der 6. Lebensmonat am 9. September. Wenn Sie nach der Geburt des Kindes Mutterschaftsgeld (siehe Kapitel 1 Abschnitt 3) erhalten, werden diese Monate wie Elterngeldmonate angerechnet. ACHTUNG: Das Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus gilt für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder für eine geplante Adoption angenommen wurden. BEISPIEL: Frau Zuber erhält nach der Geburt ihres Kindes acht Wochen Mutterschaftsgeld und sie will zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Solange ihr Mutterschaftsgeld gezahlt wird, bekommt sie kein Elterngeld. Anschließend erhält Frau Zuber noch für zehn Monate Elterngeld. Elterngeld können Sie erhalten, wenn Sie gar nicht oder wenn Sie Teilzeit arbeiten. Sie können auch beides kombinieren, also zunächst einige Monate ganz aussetzen und die restlichen Monate Teilzeit arbeiten. c) Wieviel Elterngeld wird gezahlt? An Elterngeld werden mindestens 300 und höchstens im Monat gezahlt. In diesen Grenzen ist das Elterngeld abhängig vom Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes. Es ersetzt das jetzt fehlende Einkommen zu 65 bis 100 %. Dabei gilt: Je niedriger das Einkommen des Elternteils vor der Geburt des Kindes war, umso höher ist der Prozentsatz für das Elterngeld und umgekehrt. Hier ein Überblick über die Berechnung des Elterngeldes: Für Kinder, die ab 1. Juli 2015 geboren sind, kann das Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Das Elterngeld Plus soll Eltern darin unterstützen, sich gemeinsam um ihr Kind zu kümmern und bald nach der Geburt wieder Teilzeit zu arbeiten. Beim Elterngeld Plus strecken Sie das Elterngeld auf den doppelten Zeitraum: auf maximal 24 bzw. 28 Monate. Dafür bekommen Sie während dieser Zeit monatlich den halben Betrag. Halbiert werden auch alle Zuschläge, etwa für Mehrlinge oder Geschwister. Die verschiedenen Formen des Elterngeldes lassen sich miteinander kombinieren. Zusätzlich zum Elterngeld Plus gibt es einen Partnerschaftsbonus. Das heißt, beide Elternteile können vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate bekommen, wenn beide gleichzeitig in diesen vier Monaten jeweils nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden durchschnittlich arbeiten. Insgesamt können bis zu 28 Elterngeld-Plus-Monate in Anspruch genommen werden. Bitte beachten Sie, dass zwischen dem Elterngeldbezug und der Inanspruchnahme der Partnerschafts-Bonusmonate keine Lücke entstehen darf. Damit soll die nicht-unterbrochene Teilzeitarbeit gefördert werden. Nettoeinkommen 0 bis bis bis bis über Berechnung Mindestbetrag: % absteigend bis 67 % vom Nettoeinkommen 67 % vom Nettoeinkommen 67 % absteigend bis 65 % vom Nettoeinkommen 65 % vom Nettoeinkommen bis zum Höchstbetrag von Beispiel Nettoeinkommen: 200 Elterngeld: 300 Nettoeinkommen: 800 Elterngeld: 77 % = 616 (siehe das Beispiel unten) Nettoeinkommen Elterngeld: 67 % = 737 Nettoeinkommen: Elterngeld: 65 % = 806 Nettoeinkommen: 2.769,23 Elterngeld: 65 % = 1.800,00 ACHTUNG: Für den Partnerschaftsbonus müssen Sie der Elterngeldstelle eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Ihre verringerte Arbeitszeit vorlegen. Bei Nettoeinkommen unter wird festgestellt, um wieviel das Einkommen unter liegt. Je 20 von diesem Unterschiedsbetrag erhöhen den Prozentsatz des Elterngeldes um 1 %. Bei Nettoeinkommen über wird zuerst festgestellt, wieweit das Einkommen über der Grenze von 1.200

15 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit 13 liegt. Je 20 von diesem Unterschiedsbetrag verringern den Prozentsatz des Elterngeldes um 1 %. Das Elterngeld kann sich noch um verschiedene Zuschläge erhöhen siehe unten, Punkt e). BEISPIEL: Frau Yildiz hatte vor der Geburt ihres Kindes ein Nettoeinkommen von 800 im Monat. Von abgezogen ergeben sich 200. Dieser Unterschiedsbetrag von 200 wird durch 20 geteilt, dies ergibt den Prozentsatz, der zu 67 % hinzukommt: 200 : 20 = % + 67 % = 77 %. Ergebnis: Frau Yildiz bekommt 616 Elterngeld (77 % von 800 ). d) Wie berechnet sich das Nettoeinkommen? Vorweg: Nicht als Nettoeinkommen zählen Arbeitslosengeld 1, Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten, Stipendien, BAföG und Arbeitslosengeld 2. Bei allen anderen wird das Nettoeinkommen unterschiedlich ermittelt für nichtselbständig Beschäftigte, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind (Angestellte, Verwaltungsmitarbeiter, Arbeiter, usw.) und Selbständige (Händler, Handwerker mit eigenem Betrieb, freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte usw.). Bei nichtselbständig Beschäftigten wird das Elterngeld nach dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet. Als Nachweis hierfür gelten die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss Ihnen auf Wunsch diese Bescheinigungen für die Elterngeldstelle ausstellen. Bei der Einkommensermittlung werden nicht berücksichtigt: die Mutterschutzfrist vor der Geburt Zeiten, in denen ein Beschäftigungsverbot vorlag (siehe Kapitel 1 Abschnitt 3) Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (außer bei der Verlängerungsoption, zum Beispiel beim Teilelterngeld) gezahlt wurde. Es werden dann weiter zurückliegende Monate für die Berechnung genommen. Falls dies für Sie einen Nachteil bedeutet, können Sie darauf verzichten. Dafür genügt eine schriftliche Nachricht an die Elterngeldstelle. Als Einkommen zählen alle Einkünfte aus Hauptund Nebenbeschäftigungen. Also auch Minijobs, die vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Auch Lohnfortzahlungen während des Urlaubs oder während einer Erkrankung gehören dazu. Monate ohne Erwerbseinkommen werden mit null Euro berechnet. Nicht zum Einkommen gerechnet werden alle Einmalzahlungen, wie beispielsweise Leistungsprämien, einmalige Abfindungen, 13. Monatsgehalt, Weihnachtszuwendungen, steuerfreie Zuwendungen oder Trinkgelder. Ist das Bruttoeinkommen ermittelt, werden davon zunächst Werbungskosten abgezogen, zurzeit sind das monatlich 83,33. Dieser Betrag entspricht einem Zwölftel der steuerlichen Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer. Bei Selbständigen wird das Elterngeld nach dem Gewinn berechnet laut Steuerbescheid aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Möglicherweise haben Sie in dem Jahr wegen der Schwangerschaft weniger gearbeitet und dadurch weniger verdient. Dann können Sie bei der Elterngeldstelle beantragen, dass Ihr Elterngeld aus dem Gewinn des Vorjahres berechnet wird. Wenn Sie Ihren Steuerbescheid noch nicht haben, können Sie der Elterngeldstelle zunächst den letzten Einkommensteuerbescheid, eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschussrechnung vorlegen. Das Elterngeld wird dann solange vorläufig gezahlt, bis Sie den aktuellen Steuerbescheid nachreichen. Arbeiten Sie sowohl selbständig als auch nichtselbständig, werden die Einkommen aus beiden Bereichen getrennt berechnet. Die ermittelten Einkommensbeträge werden zusammengerechnet und durch zwölf geteilt. So ergibt sich das monatliche Durchschnittseinkommen, von dem Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden. Dabei wird ein pauschaliertes Verfahren angewendet, das Ihre Steuerklasse und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung berücksichtigt. Durch die Pauschalierung kann das ermittelte Nettoeinkommen geringfügig höher oder niedriger sein als das tatsächliche.

16 14 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit BERATUNG: Mit dem Elterngeldrechner auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums können Sie abschätzen, wieviel Elterngeld Sie in etwa bekommen können ( oder e) Besondere Zulagen zum Elterngeld Zum Elterngeld können Sie einen Geschwisterbonus erhalten, wenn zusätzlich mindestens ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter sechs Jahren in Ihrem Haushalt leben. Durch den Geschwisterbonus erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 im Monat. Den Geschwisterbonus bekommen Sie bis zum dritten oder sechsten Geburtstag des ältesten Geschwisterkindes. Wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder mehr Kinder gleichzeitig bekommen haben, bekommen Sie für jedes Mehrlingskind 300 pro Monat zusätzlich. Darüber hinaus gibt es zwei zusätzliche Partnermonate (siehe dieses Kapitel Abschnitt 1b), die beide Eltern gleichzeitig nutzen können. Dadurch verlängert sich die Elternzeit nicht. Alleinerziehende können diese Bonusmonate selbst nutzen und dadurch zwei Monate länger Elterngeld erhalten. f) Elterngeld erhalten und Teilzeit arbeiten Grundsätzlich können Sie gleichzeitig Elterngeld bekommen und erwerbstätig sein. Voraussetzung ist, dass Sie höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Das Teilzeiteinkommen wird angerechnet. Das heißt: Die Grundlage zur Berechnung des Elterngeldes ist das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes, von dem das aktuelle Teilzeiteinkommen abgezogen wird. Das Elterngeld Plus (siehe dieses Kapitel Abschnitt 1b) können Sie über einen längeren Zeitraum bekommen, dafür verringert sich der monatliche Elterngeldbetrag auf die Hälfte. Das soll Eltern dazu ermuntern, gemeinsam ihr Kind zu betreuen und während dieser Zeit jeweils Teilzeit zu arbeiten. Sie müssen sich beim Elterngeld nicht auf eine Form festlegen, sondern können verschiedene Formen miteinander kombinieren. Überlegen und besprechen Sie, welche Kombination für Sie und Ihre Familie die beste ist. Beachten Sie dabei, dass Sie nicht mehr Elterngeld-Monate einplanen als Ihnen zustehen. BEISPIELE: Drei typische Situationen werden dargestellt. In allen Fällen hat die Frau in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes durchschnittlich netto im Monat verdient. 1. Elterngeld bei vollständiger Unterbrechung der Arbeit Frau Bertram arbeitet gar nicht und erhält volles Elterngeld. Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes = weggefallenes Einkommen davon 65 % = monatliches Elterngeld, für maximal 12 Monate 2. Elterngeld bei gleichzeitiger Teilzeit Frau Walski arbeitet Teilzeit für 400 im Monat. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Unterschied zum Nettoeinkommen vor der Geburt. Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes Teilzeiteinkommen nach der Geburt weggefallenes Einkommen = Nettoeinkommen zur Berechnung des Elterngeldes davon 65 % = monatliches Elterngeld monatliches Elterngeld + Teilzeiteinkommen, für maximal zwölf Monate Elterngeld Plus bei gleichzeitiger Teilzeit Frau Vedder arbeitet Teilzeit für 400 im Monat und möchte Elterngeld Plus für die Höchstdauer von 24 Monaten erhalten. Pro Monat bekommt sie dann höchstens halb so viel Elterngeld Plus, als wenn sie gar nicht arbeiten würde.

17 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit 15 Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes davon 65 % = Elterngeldanspruch ohne Erwerbsarbeit davon 50 % = monatliches Elterngeld Plus Teilzeiteinkommen nach der Geburt monatliches Elterngeld + Teilzeiteinkommen, für maximal 24 Monate , ,50 ACHTUNG: Wenn Sie Elterngeld Plus erhalten, können Sie ab dem 15. Lebensmonat des Kindes Elterngeld und Betreuungsgeld (siehe Kapitel 6) gleichzeitig bekommen. Voraussetzung: Ihr Kind wird nicht in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut (siehe Kapitel 5). g) Wie wirkt sich Elterngeld auf andere soziale Leistungen und Ansprüche aus? Elterngeld wird bei Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag voll angerechnet. Mit einer Ausnahme: Eltern, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der ist ebenso hoch wie ihr Einkommen vor der Geburt, höchstens jedoch 300 pro Monat. Bei einigen Sozialleistungen (BAföG, Kitabeiträge, usw.) wird das Elterngeld bis auf den Mindestbetrag von 300 angerechnet oder als Einkommen gewertet. Der Geschwisterbonus sowie Mehrlingszuschläge werden nicht angerechnet. Wenn Sie als Alleinerziehende Unterhalt für sich selbst vom anderen Elternteil erhalten, wird Ihr Elterngeld darauf angerechnet bis auf den Mindestbetrag von 300. Auf den Unterhalt des Kindes wird Ihr Elterngeld nicht angerechnet. Bei Mehrlingen erhöht sich der nicht angerechnete Mindestbetrag um 300 pro Kind. Wenn Sie Elterngeld Plus (halber Betrag für die doppelte Dauer) bekommen, halbieren sich auch die nicht angerechneten Beträge. Andererseits zählt Ihr ganzes Elterngeld als Einkommen, wenn Sie selbst Unterhalt für minderjährige Kinder zahlen müssen. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, Das Elterngeld unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zunächst zum übrigen Einkommen hinzugerechnet wird. Dadurch ergibt sich ein höherer prozentualer Steuersatz. Ihr Einkommen ohne das Elterngeld wird dann mit diesem höheren Steuersatz versteuert. 2. Elternzeit für mehr Zeit mit dem Kind Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie sich unbezahlt freistellen lassen, um mehr Zeit für Ihr Kind zu haben das ist die Elternzeit. Außerdem müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Elternzeit nehmen, solange sie Elterngeld bekommen. Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf insgesamt 36 Monate Elternzeit. Wird die Elternzeit ab der Geburt ohne Unterbrechung genommen, endet sie mit dem dritten Geburtstag des Kindes. Ab dem 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Eltern nacheinander oder gemeinsam genommen werden. Elternzeit muss beim Arbeitgeber angemeldet werden, Sie brauchen aber keine Zustimmung des Arbeitgebers. Wollen Sie Elternzeit oder Elternzeit- Teilzeit vor dem dritten Geburtstag ihres Kindes nehmen, müssen Sie diese sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber anmelden. Ab dem 1. Juli 2015 muss die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher angemeldet werden. TIPP: Lassen Sie sich die Anmeldung von Elternzeit vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen, damit Sie sie nachweisen können. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Tag der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Er besteht bis zum Ende der Elternzeit. Der besondere Kündigungsschutz gilt für jeden Elternteil, der sich gerade in Elternzeit befindet.

18 16 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit Elternzeit kann auch bei befristeten Verträgen, geringfügigen Beschäftigungen oder Teilzeitverträgen genommen werden. Ebenso können Sie Elternzeit verlangen, wenn Sie sich in einer Umschulung, beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme oder Ausbildung befinden. Für Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss nur das deutsche Arbeitsrecht gelten. Wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten, spielt keine Rolle. Für Beamte und Beamtinnen ist der Anspruch auf grundsätzlich gleiche Elternzeit in den Verordnungen des Bundes und der Länder geregelt. ACHTUNG: Wenn Sie früher als geplant wieder arbeiten wollen, brauchen Sie dafür die Zustimmung des Arbeitgebers. wenn Sie vorher länger als sechs Monate durchgehend in diesem Betrieb beschäftigt waren. In folgenden Fällen besteht kein Anspruch auf Teilzeit und Sie müssen sich mit dem Arbeitgeber einigen: wenn der Betrieb weniger als 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt oder wenn Sie weniger als durchschnittlich 15 Stunden/Woche arbeiten wollen. ACHTUNG: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber möglichst früh, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt gern Teilzeit arbeiten wollen. In diesen Fällen können auch Großeltern Elternzeit nehmen: wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und wenn sie es selbst erziehen und betreuen wenn die Eltern des Kindes noch minderjährig sind wenn die Eltern des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befinden, die sie vor dem 18. Geburtstag begonnen haben. Einen Anspruch auf Elternzeit haben auch Eltern, die ein Kind annehmen. Wie bei einem eigenen Kind können sie ab dem 1. Juli Monate der Elternzeit bis zum achten Geburtstag des adoptierten Kindes nehmen. Läuft das Elterngeld aus, gibt es in der restlichen Elternzeit keine Ersatzleistungen mehr für den weggefallenen Lohn. Einen kleinen Teil kann das Betreuungsgeld ausgleichen (siehe Kapitel 6). Während der Elternzeit dürfen Sie Teilzeit arbeiten, jedoch jeweils höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt. Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat jeder Elternteil nur zweimal in der Gesamtdauer der Elternzeit. Einen Anspruch auf Teilzeit haben Sie nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt und keine dringenden betrieblichen Gründe gegen Ihren Wunsch auf Teilzeit bestehen und wenn Sie für mindestens zwei Monate nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten wollen und 3. Was muss ich tun, um Elterngeld zu bekommen? Elterngeld müssen Sie schriftlich beantragen. Tun Sie das möglichst bald nach der Geburt ihres Kindes, denn Elterngeld wird nur für drei Kalendermonate rückwirkend gezahlt gerechnet vom Tag, an dem der Antrag bei der Elterngeldstelle angekommen ist. Jeder Elternteil kann nur einmal Elterngeld beantragen. Sie können später aber noch verändern, für wieviele und welche Monate Sie weiter Elterngeld erhalten möchten wenn Sie schon Elterngeld bekommen. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen können, müssen auch beide die Anträge unterschreiben. Antragsvordrucke erhalten Sie bei Elterngeldstellen, in vielen Gemeindeverwaltungen und bei Krankenkassen. Sie können den Antrag auch online herunterladen: Elterngeld Mehr zum Thema Antragsformulare der Bundesländer. Dort erfahren Sie auch, welche weiteren Unterlagen Sie für den Antrag brauchen. ACHTUNG: Wenn Sie Elterngeld bekommen, müssen Sie alle wichtigen Änderungen schriftlich und sofort der Elterngeldstelle mitteilen. Dazu gehört etwa, wenn Sie (wieder) anfangen zu arbeiten. Wenn Sie dies nicht mitteilen, müssen Sie mit Geldbußen und im schlimmsten Fall mit einer Strafanzeige rechnen.

19 Kapitel 3 Kindergeld alle Eltern nutzen es 17 Kapitel 3: Kindergeld alle Eltern nutzen es Das Kindergeld soll einen Teil der Kosten ausgleichen, die durch das Zusammenleben mit Kindern entstehen. Es ist unabhängig vom Einkommen und wird pro Kind gezahlt. Der ganze Kindergeldbetrag wird immer an eine Person ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern ist das der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. 1. Wer kann Kindergeld bekommen? Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten eines Kindes, also auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern und Pflegeeltern. Voraussetzung ist, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und tatsächlich hier leben. Im Ausland lebende Personen können Kindergeld nur dann bekommen, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Besondere Regelungen gelten für deutsche Eltern, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz haben noch unbeschränkt steuerpflichtig sind. Nach Deutschland zugewanderte Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten oder von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Menschen aus anderen Staaten können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis haben. Unter welchen anderen Bedingungen Sie Kindergeld bekommen können und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse. TIPP: Eine Übersicht über die Familienkassen in den Bundesländern finden Sie unter Leistungen, die das Herkunftsland für ein Kind zahlt, werden mit dem Kindergeld verrechnet. Zahlungen aus dem Herkunftsland nachzuweisen ist oft sehr schwierig und dauert lange. Manchmal fordern die Familienkassen von den Eltern, diese Zahlungen nachzuweisen oder sie bitten die Eltern dabei um Hilfe. Grundsätzlich muss aber die Familienkasse sich alle notwendigen Informationen selbst beschaffen, auch im Herkunftsland. 2. Für welche Kinder kann ich Kindergeld erhalten? Anspruch auf Kindergeld haben Sie: für Ihre leiblichen oder adoptierten Kinder, für Stiefkinder, Kinder des eingetragenen Lebenspartners und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben, in der Regel für Pflegekinder unter sechs Jahren, die mindestens ein Jahr, oder Schulkinder, die mindestens zwei Jahre mit Ihnen zusammen leben und längere Zeit keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern hatten. Sie haben ein Kind in Ihren Haushalt aufgenommen, wenn das Kind dauerhaft bei Ihnen lebt und wenn es von Ihnen versorgt und betreut wird. Es reicht nicht aus, das Kind nur bei der Meldebehörde in Ihrem Haushalt anzumelden. Auch wenn das Kind wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder für ein Studium zeitweilig woanders lebt, gehört es weiterhin zu Ihrem Haushalt. Die Staatsangehörigkeit eines Kindes spielt für das Kindergeld keine Rolle. Sie als Eltern müssen allerdings Ihren Wohnsitz oder Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Kindergeld können Sie auch dann bekommen, wenn Ihre Kinder zeitweise oder dauerhaft in einem EU-Mitgliedsstaat oder in Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz leben. 3. Kindergeld für minderjährige Kinder Anspruch auf Kindergeld haben Sie ab der Geburt des Kindes und bis zu seinem 18. Geburtstag. Egal, an welchem Tag im Monat das Kind geboren wurde, steht Ihnen das volle Kindergeld für den Geburtsmonat zu. Wenn Ihr Kind also am 31. Dezember geboren wurde, bekommen Sie Kindergeld für den ganzen Dezember. Für den ersten Antrag auf Kindergeld brauchen Sie in jedem Fall die Geburtsurkunde des Kindes. 4. Kindergeld für volljährige Kinder Nach dem 18. Geburtstag besteht weiter Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind eine allgemeine Schul- oder Berufsausbildung macht oder wenn es studiert.

20 18 Kapitel 3 Kindergeld alle Eltern nutzen es bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet ist. Der Anspruch kann bis zum 25. Geburtstag verlängert werden, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden hat und daher keine Berufsausbildung beginnen konnte. solange das Kind ein soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolviert. für ein Kind, das einen freiwilligen Wehrdienst leistet. Das Kindergeld wird maximal bis zum 25.Geburtstag weitergezahlt. ACHTUNG: Macht ein Kind nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung eine weitere Ausbildung oder ein Studium, können Sie den Anspruch auf Kindergeld verlieren, wenn es regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Die Familienkasse prüft regelmäßig, ob weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dafür müssen Nachweise über das Einkommen sowie über eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium des Kindes vorgelegt werden. 5. Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung Für ein behindertes Kind haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld über dessen 18. Geburtstag hinaus, unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet. Mehr dazu in Kapitel 14 Abschnitt Wann besteht kein oder ein verminderter Anspruch auf Kindergeld? Eltern können kein Kindergeld bekommen, wenn das Kind einen Anspruch auf Kinderzulage oder Kindergeldzuschuss aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung hat. Nur wenn diese Zahlungen niedriger sind als das Kindergeld, erhalten sie Teilkindergeld, das den Unterschied ausgleicht. wenn sie im Ausland ähnliche Leistungen für Kinder bekommen. Leistungen aus einem EU- Mitgliedsstaat oder aus Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz werden angerechnet. Liegen sie niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschied durch Teilkindergeld ausgeglichen. wenn sie für ihre Kinder Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, erhalten, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind. Das sind Einrichtungen, die von mehr als einem Staat betrieben werden, wie zum Beispiel NATO, Vereinte Nationen, Europarat. Diese Kinder können aber als Zählkinder mitgezählt werden (siehe unten, Abschnitt 8.). 7. Wie hoch ist das Kindergeld? Die Höhe des monatlichen Kindergeldes ist abhängig davon, für wieviele Kinder Anspruch auf Kindergeld besteht. Rang in der Geschwisterfolge Kindergeld erstes und zweites Kind jeweils 184 drittes Kind 190 jedes weitere Kind 215 Es kann sein, dass das Kindergeld im Jahr 2015 angehoben wird. 8. Was sind Zählkinder? Durch die schrittweise Steigerung des Kindergeldes ab dem dritten Kind ist es wichtig, wieviele ältere Geschwister ein Kind hat. Ein Zählkind ist ein Kind, das für den Kindergeldanspruch eines Elternteils mitzählt, obwohl es nicht im Haushalt dieses Elternteils lebt. BEISPIEL: Herr und Frau Urban haben gemeinsam drei Kinder. Herr Urban hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres Kind. Wenn Frau Urban das Kindergeld beantragt, erhält sie für die ersten beiden Kinder jeweils 184 pro Monat und für das dritte 190. Wenn aber Herr Urban das Kindergeld beantragt, zählt sein erstes Kind als ältestes Kind mit. Die drei Kinder von Herrn und Frau Urban sind dann zweites, drittes und viertes Kind. Damit könnte die Familie für das zweite Kind 184, für das dritte Kind 190 und für das vierte Kind 215 Kindergeld erhalten.

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