INHALTSVERZEICHNIS. 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen Anforderungen Kartoffeln...
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- Friederike Friedrich
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2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Geltungsbereich Labelanforderungen Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration Allgemein Anforderungen Kartoffeln Fruchtfolge und Parzellenwahl Optimierte Stickstoffdüngung Bienenfreundlicher Kartoffelbau Unkrautregulierung/Krautvernichtung Pflanzenschutzmittel Keimhemmung, Lagerung und Kennzeichnung... 7 IP-SUISSE Seite 1 von 8
3 1. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der IP-SUISSE Richtlinien abgebildet. Es existieren zwei Richtliniendokumente: Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Einhaltung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen ist Voraussetzung für die Labelproduktion. Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingültige Labelanforderungen und spezifische Labelanforderungen zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingültigen Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion. Aufbau der IP-SUISSE Richtlinien Anforderungsstufen Inhalt / Beschreibung Auszeichnungen Labelproduktion Programmspezifische Labelanforderungen Allgemeine Labelanforderungen Fleisch Getreide Kartoffeln Raps Mostobst Biodiversität Sicherheit und Schulung 2. Labelauszeichnung Programm- und Sektorspezifische Labelauszeichnungen Gesamtbetrieblicheanforderungen Weiterführende gesamtbetriebliche Anforderungen Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Aktuell gültige Gesetzgebung 1. Auszeichnung QM-Schweizer Fleisch / SUISSE GARANTIE 2. Geltungsbereich Das vorliegende Dokument inklusive Anhänge regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe, welche für das IP-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE produzieren. Die so produzierten Produkte gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (TerraSuisse), Manor, Coop, McDonalds, Hiestand und Weitere. Richtlinienanpassungen: Die vorliegenden Richtlinien können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden. IP-SUISSE Seite 2 von 8
4 3. Labelanforderungen 3.1. Allgemeine Punkte zur Sensibilisierung der Produzenten, Selbstdeklaration Boden-, Wasser- und Klimaschutz Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der Bearbeitung des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten. Es ist anzustreben, dass der Boden möglichst lückenlos bedeckt ist, um unnötige Nährstoffverluste zu vermeiden. Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig unnötigen Energieaufwand. Eine ausgewogene Fruchtfolge sorgt dafür, dass die Bodenfruchtbarkeit gefördert und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert wird Wasser Ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wasser ist anzustreben. Dies kann durch eine optimale Fruchtfolge, an den Boden angepasste Kulturen und eine dauernde Bodenbedeckung gewährleistet werden Energie und Klima Die Produzenten sind angehalten, unnötigen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach Möglichkeit Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkunft der Produktionsmittel muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst kurze Transportwege zurücklegen müssen Sicherheit und Schulung Sicherheit und Mensch Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.b. Schädlings-, Desinfektions-, Vorratsschutz- und Siliermittel, Pflanzenschutzmittel usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in welchen diese Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Hilfsmittel müssen kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar in Originalbehältern gelagert werden. Der Zutritt ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen sind mit allgemeinen Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge müssen jederzeit frei begehbar sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort zu lagern. Für Kontaminationsfälle müssen Notfallapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem vorhanden und auch zugänglich sein. Zudem müssen Notfallnummern beim Betriebstelefon aufliegen, ebenso eine schriftliche Wegbeschreibung zum Betrieb Ausbildung Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter, die mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekten zu orientieren, bzw. zu schulen. Dies ist zu dokumentieren Sicherheit Umwelt Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pestizidrückstände müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlage, zurück an Lieferant) und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen, der Fruchtfolge/Parzellenplan usw., sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. IP-SUISSE Seite 3 von 8
5 Soziale Anforderungen Betriebsleiter, die Angestellte beschäftigen, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze und Richtlinien als Wegleitung Arbeitsvertrag / Versicherungen Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR822.11), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz UVG (SR ) und Obligationenrecht OR. Versicherungswesen (Eidg. Koordinatinskommission für Arbeitssicherheit: EKAS, Beratungsstelle für Unfallverhütung: ww.bul.ch und Schweizerischer Bauernverband: Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 2013 ( Schutz vor Kinder- und Jugendarbeit Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtschaft und im Gartenbau (gemäss seco: Allgemein Biodiversität und Ressourcenschutz Die IP-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhaltige Landwirtschaft ein. Im Bereich der Biodiversität und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnamen optimiert und ausgebaut Ziel und Zweck Die IP-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die natürlichen Ressourcen. Biodiversität bedeutet "biologische Vielfalt" oder "Vielfalt des Lebens": Genetische Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere, Pflanzen, Ökosysteme und Landschaften aber auch wir Menschen gehören dazu Umsetzung Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen auf seinem Betrieb das Niveau der Biodiversität langfristig an und schützt die natürlichen Ressourcen. Insbesondere werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quantität, der räumlichen Verteilung und der Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische Möglichkeiten auf den Produktionsflächen zur Auswahl. Anhand eines Punktesystems sind die Massnahmen zu erfassen, zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit die Biodiversität und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfristig verbessert wird. Als Hilfsmittel zum Ausfüllen des Punktesystems dient der "Leitfaden für die Anwendung des Punktesystems. Der detaillierte Massnahmenkatalog Biodiversität und Ressourcenschutz ist unter Login ersichtlich. Es ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen. Wenn der Produzent die geforderte Punktzahl nicht erreicht, muss er innerhalb von 3 Monaten geeignete Anpassungen vornehmen oder die geplanten Anpassungen IP- SUISSE mitteilen. Ansonsten verliert er den Status eines Labelproduzenten, und somit das Anrecht auf Labelprämien. Die Produkte werden fortan als konventionelle Produkte vermarktet. Eine Neuaufnahme wird verweigert, wenn der Landwirt nicht die geforderte Punktzahl erreicht. Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten. Die Massnahmen Biodiversität und Ressourcenschutz sind in die periodische Kontrolltätigkeit eingebettet. IP-SUISSE Seite 4 von 8
6 Flächen im Ausland Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtschaftet, dann muss er die geforderte Punktzahl im Bereich von Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten Fläche im Ausland erbringen Landlose Betriebe Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss Suisse Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt wird. Landlose Betriebe können die Biodiversität auch im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllen. ÖLN-Gemeinschaften können die Anforderungen Biodiversität und Ressourcenschutz innerhalb der Gemeinschaft erbringen, wobei die errechnete Punktzahl für alle Betriebe gilt oder einzelbetrieblich erfüllen. Wird die Biodiversität einzeln erfüllt, so sind die Flächenangaben der Frühjahrserhebung massgebend. Die als landlos geltenden Betriebe müssen 100 % ihrer organischen Nährstoffe auf IP-SUISSE Betrieben ausbringen, welche Biodiversität erfüllen IP-SUISSE Seite 5 von 8
7 4. Anforderungen Kartoffeln (Speise- und Industriekartoffeln) 4.1 Fruchtfolge und Parzellenwahl Die gesamte Fläche (alle Parzellen) einer Sorte, mit Ausnahme von Saatgut und Frühkartoffeln unter Folie, müssen nach den Labelanforderungen angebaut werden. Saatgut- und oder Frühkartoffelproduzenten (Folie) haben glaubhaft darzulegen, dass keine Ware mit dem Label für Speisekartoffeln ausgezeichnet werden. Werden auf der gleichen Parzelle diverse Sorten, Label- und Nicht-Labelkartoffeln nebeneinander angebaut, müssen zwischen den einzelnen Sorten mindestens 2 Pflanzreihen Sicherheitsabstand eingehalten werden (gilt auch zwischen Saat- und Frühkartoffeln unter Folie). Die angebauten Kartoffeln in diesen 2 Pflanzreihen müssen nach den Label-Richtlinien produziert, jedoch als konventionelle Kartoffeln vermarktet werden. Kartoffeln dürfen auf der gleichen Parzelle nur alle 4 Jahre folgen. Landwirtschaftliche nutzbare Flächen mit Altlasten (z.b. aufgeschüttete Mülldeponien), welche die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte überschreiten, sind von der Labelproduktion ausgeschlossen. Das Label Programm muss für eine hohe innere und äussere Qualität der Produkte garantieren. Ungeeignete Parzellen können deshalb für die Produktion ausgeschlossen werden. 4.2 Optimierte Stickstoffdüngung N-Gaben aufgrund einer N-Bestimmung - Schätzmethode der SHL/FA/IPS optimierte N-Düngung im Kartoffelbau - Analyse N-min durch offizielle Labors - Analyse N-Test durch Analytiker (gemäss Liste) Die daraus abgeleiteten Werte und Vorgaben nach Sorte müssen zwingend eingehalten werden. Die Analyseresultate müssen aufbewahrt und bei der Kontrolle vorgewiesen werden. 4.3 Bienenfreundlicher Kartoffelbau Der IP-SUISSE Kartoffelproduzent hat auf mindestens 10 Aren einen der folgenden Biodiversitätsbeitragstypen (DZV ) zu bewirtschaften: - Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge (Bienenweide) - Buntbrache - Rotationsbrache - Saum auf Ackerfläche IP-SUISSE Seite 6 von 8
8 4.4 Unkrautregulierung/Krautvernichtung Zur Verminderung des Herbizid-Einsatzes um 50 % ist entweder die Option A (herbizidlose Unkrautregulierung) oder die Option B (nichtchemische Krautbeseitigung) zwingend einzuhalten. Das heisst, von folgenden Parametern ist mindestens ein Parameter pro Sorte umzusetzen: Option Parameter A B Herbizidlose Unkrautregulierung Nichtchemische Krautbeseitigung Unkrautregulierung/Krautbeseitigung Die gesamte IP-SUISSE Kartoffelfläche einer Sorte wird mechanisch und ohne Herbizide unkrautfrei gehalten. Der Einsatz von Herbiziden zur Unkrautbekämpfung ist nicht erlaubt. Zur Krautbeseitigung sind jedoch alle bewilligten Stauden-Abbrennmittel (ausser Diquat) erlaubt. Die Krautvernichtung der gesamten IP-SUISSE Kartoffelfläche einer Sorte wird nichtchemisch durchgeführt (z.b. thermisch und/oder mechanisch). Zur Unkrautregulierung: Alle bewilligten Herbizide sind erlaubt, jedoch nur bis zum Stadium 40. Die Unkrautregulierung nach der Krautbeseitigung ist verboten. 4.5 Pflanzenschutzmittel Produktegruppe Beizmittel Fungizide Insektizide Nicht erlaubt Tauchbeizmittel: Carbendazim- + iprodionhaltige Produkte Kupferhaltige Fungizide Bienenschädliche Produkte (z.b. Neonicotinoide) Ephosin gegen Drahtwurm Erlaubt Alle anderen Beizmittel sind erlaubt. Beizmittel im Sprühverfahren im Herbst (Rhizoctoniea, Silberschorf) oder zum Setzen (Rhizoctonia). Alle Kontakt-, teilsystemischen und systemischen Fungizide ohne Kupfer. Teil- nahme am Warn- und Prognosemodel «PhytoPre» empfohlen. - Blattläuse: Keine chemische Bekämpfung erlaubt - Kartoffelkäfer: Behandlung nur mit nützlingsschonenden Insektiziden: Bacillus t.t. (Novodor), Teflubenzuron (Nomolt), Novaluron (Rimon), Hexaflumuron (Consult), Spinosad (Audienz) 4.6 Keimhemmung, Lagerung und Kennzeichnung In der Regel werden Keimhemmungsmittel vom Handel eingesetzt. Ausnahme: Für Direktvermarktung können Keimhemmungsmittel auch auf dem Produktionsbetrieb eingesetzt werden, in allen anderen Fällen nach Rücksprache mit dem Handel. Die unter dem Label produzierten Kartoffeln sind getrennt von der übrigen Ware und richtig bezeichnet (Rückverfolgbarkeit) zu lagern. Jedes Gebinde mit Labelware muss mit IP-SUISSE Etiketten gekennzeichnet werden, auf welchem der Produzentenname und die Sorte vermerkt ist. Bei Loselagerung ist der Lagerhalter für die Rückverfolgbarkeit der Labelware verantwortlich. IP-SUISSE Seite 7 von 8
9 Notizen/Bemerkungen IP-SUISSE Seite 8 von 8
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