Europäische Wettbewerbspolitik insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen anhand des Beispiels Intel
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1 Europäische Wettbewerbspolitik insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen anhand des Beispiels Intel Arbeitsunterlage für Schüler Eingereicht von Doris Dorner Neuhof Geistthal Matrikelnummer: Lehrveranstaltung: EU-Wirtschaft Professor: Dr. Georg Tafner am 15. Juni 2009, Graz
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Wettbewerbspolitik Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen Das Kartellverbot Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung Akteure der Wettbewerbspolitik Rechtsfolge bei Verstoß Intel...6 I
3 1. Wettbewerbspolitik Die Wettbewerbspolitik dient der Sicherung eines möglichst uneingeschränkten Wettbewerbs und dessen Aufrechterhaltung. 1 Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist es, im Interesse der Verbraucher sowie aller Unternehmen möglichst uneingeschränkten Wettbewerb zu sichern. 2 Ein funktionierender Wettbewerb ist eine wichtige Voraussetzung für die Marktwirtschaft. Ein freier Wettbewerb stellt dem Angebot die Nachfrage gegenüber und führt so zu einem guten Ausgleich zwischen Qualität und Preis, wodurch die Nachfrage am besten befriedigt werden kann. 3 Vorraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb ist, dass am Markt voneinander unabhängige Anbieter existieren, die gegeneinander Druck ausüben. Daher verbietet das Wettbewerbsrecht Verhaltensweisen, die diesem Grundsatz widersprechen. 4 Im EG-Vertrag bekennen sich die Mitgliedstaaten zu dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb. 5 Dabei handelt es sich um ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt 6. Dieses Gemeinschaftsrecht greift erst dann, wenn wettbewerbswidrige Praktiken den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bei einer Vereinbarung zwischen Bäckereien über die Festsetzung des Brotpreises in einer Stadt liegt keine Relevanz für den europäischen Binnenmarkt vor. Deshalb würde in diesem Fall nationales und nicht europäisches Wettbewerbsrecht angewendet werden. 7 1 Vgl. URL: 2 Vgl. URL: 3 Vgl. URL: 4 Vgl. URL: 5 Arndt, H. (2005), S Arndt, H. (2005), S Vgl. URL: 1
4 Die vier großen Tätigkeitsbereiche der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft sind folgende: Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen (Kartelle) und der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Vereinbarungen über die Festsetzung von Preisen zwischen Wettbewerbern) Kontrolle der Unternehmenszusammenschlüsse (Fusion zwischen zwei großen Unternehmensgruppen, die zur Marktbeherrschung führt) Liberalisierung der durch Monopole geprägten Wirtschaftszweige (Öffnung des Telekommunikationssektors für den Wettbewerb) Kontrolle der staatlichen Beihilfen (Untersagung einer Beihilfe für die Aufrechterhaltung der Tätigkeit eines Unternehmens, das keinerlei Aussicht auf Gesundung hat) 8 Durch Steuern und Beihilfen können Mitgliedstaaten einen freien Wettbewerb im Binnenmarkt, zu Gunsten ihrer nationalen Unternehmen, verzerren. Durch Kartelle und den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen verfälschen Unternehmen eigennützig den Wettbewerb. Es ist Aufgabe des Wettbewerbsrechts einen fairen und offenen Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt sicher zu stellen. 9 8 Vgl. URL: 9 Arndt, H. (2005), S
5 1.1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen Das Kartellverbot Das Kartellverbot verbietet alle aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten negativ beeinträchtigen können. 10 Wenn die Verhaltensweisen unter den Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken ist dies verboten. Also bei einer Koordination zwischen mindestens zwei Unternehmen, bei der durch praktische Zusammenarbeit bewusst den Risiken des Wettbewerbs entgangen wird. 11 Dabei ist egal, ob die Abstimmung im Verhalten auf horizontaler Ebene zwischen Konkurrenten (z.b. Preisabsprachen) oder im vertikalen Bereich, also zwischen Angehörigen der verschiedenen Wirtschaftsstufen (z.b. Alleinvertriebsvereinbarungen oder langfristige Lieferungsverträge), stattfinden. 12 Mitglieder eines Kartells können sich auf einen Vereinbarung verlassen und erstellen keine neuen Produkte oder Qualitätsleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen mehr. Schlussendlich zahlen die Verbraucher mehr für weniger Qualität Vgl. Arndt, H. (2005), S Vgl. Arndt, H. (2005), S. 289 f 12 Vlg. Arndt, H. (2005), S Vgl. URL: Seite 2 3
6 1.1.2 Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten, wenn diese den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 14 Eine marktbeherrschende Stellung ist bei einem Anteil von über 40% am relevanten Markt oder bei einem den Marktanteil der übrigen Wettbewerber deutlich überragender Anteil anzunehmen. 15 Marktbeherrschende Unternehmen sind stark genug um ohne Rücksicht auf Mitbewerber oder Verbraucher agieren zu können. 16 Wenn dritte Unternehmen durch die Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens ausgebeutet bzw. in ihrem Wettbewerb gehindert werden liegt ein Missbrauch vor. Das Unternehmen selbst versucht so Wettbewerb zu entgehen oder ihn zu verhindern. 17 Beispiele für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Erzwingung unangemessen hoher Preise, um die Kunden auszubeuten; Erzwingung unangemessen niedriger Preise, um Wettbewerber von einem Markt zu verdrängen oder den Marktzutritt von Wettbewerbern zu erschweren; Diskriminierung von Handelspartnern, indem beispielsweise Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Kunden verweigert oder nur den Kunden Preisrabatte angeboten werden, die ausschließlich oder überwiegend von dem beherrschenden Unternehmen beliefert werden; Durchsetzung ungerechtfertigter Handelsbedingungen, beispielsweise wenn ein beherrschendes Unternehmen den Verkauf eines Produkts vom Verkauf eines anderen Produktes abhängig macht Vgl. Arndt, H. (2005), S Vgl. Arndt, H. (2005), S Vgl. URL: Seite 4 17 Vgl. Arndt, H. (2005), S URL: Seite 4 4
7 1.2 Akteure der Wettbewerbspolitik Die europäische Kommission ist der wichtigste Akteur zur Sicherung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts. Daher hat sie die Befugnis zur Ermittlung von Verstößen (z.b. Auskunftsverlangen, Nachprüfungsbefugnisse wie Durchsuchungen von Unternehmen). 19 In allen EU-Mitgliedstaaten gibt es nationale Wettbewerbsbehörden, die mit der Kommission zusammenarbeiten. 20 Innerhalb der Kommission ist die Generaldirektion Wettbewerb für die Wettbewerbspolitik zuständig. Seit 2004 ist die EU-Kommissarin Neelie Kroes Rechtsfolge bei Verstoß Liegt eine wettbewerbsbeschränkende Absprache, wodurch der Wettbewerb geschädigt wird, vor so nimmt die Kommission Sanktionen vor. In erster Linie werden die Vereinbarungen untersagt. Weiters kann durch die EU-Kommission ein Bußgeld verhängt werden oder Schadenersatzansprüche entstehen. 22 Die Geldbußen können eine Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Umsatzes der betreffenden Unternehmen ausmachen. 23 Wenn ein beteiligtes Unternehmen Insiderinformationen über ein Kartell an die europäische Kommission gibt, muss dieses keine Geldbuße zahlen. Durch diese Kronzeugenregelung konnten in den letzten Jahren die meisten Kartelle aufgedeckt werden. Auch durch Untersuchungen von Amts wegen wurden einige verbotene Absprachen ans Tageslicht gebracht Vgl. Arndt, H. (2005), S Vgl. URL: Seite 5 21 Vgl. URL: 22 Vgl. Arndt, H. (2005), S Vgl. URL: 24 Vgl. URL: Seite 2 5
8 Die Einnahmen aus den Geldbußen fließen in den Gemeinschaftshaushalt und tragen so zur Finanzierung der EU bei und sparen letztlich Steuergelder ein. Der wichtigste Aspekt der Geldbußen bleibt jedoch Unternehmen von Absprachen abzuhalten. 25 Betroffene Unternehmen können sowohl vor dem Gericht erster Instanz als auch vor dem EuGH gegen Entscheidungen der Kommission klagen Intel Lesen Sie den Zeitungsartikel EU verdonnert Intel zu Rekord-Kartellstrafe über das Unternehmen Intel durch und beantworten Sie folgende Fragen. Fragen: 1. Fassen Sie den Inhalt dieses Artikels kurz zusammen. 2. Hat Intel eine marktbeherrschende Stellung? Und warum? 3. Gegen welche rechtlichen Grundlage des Wettbewerbsrechts wurden von Intel verstoßen und wie? 4. Was wird innerhalb der EU unternommen um wettbewerbsbeschränkende Absprachen zu verhindern? 5. Ist die Höhe der Strafe gerechtfertigt? 25 Vgl. URL: Seite 2 26 Vgl. URL: 6
9 EU verdonnert Intel zu Rekord-Kartellstrafe Spektakuläre Entscheidung: Die EU-Kommission verhängt gegen den Chiphersteller Intel eine Wettbewerbsstrafe von 1,06 Milliarden Euro. Es ist das höchste Bußgeld, das je angeordnet wurde - und der Höhepunkt eines erbitterten neunjährigen Kartellkonflikts. Brüssel - Der US-Chiphersteller Intel muss wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung eine Rekordstrafe von 1,06 Milliarden Euro zahlen. Der Konzern habe jahrelang Rabatte für Computerproduzenten daran geknüpft, dass diese keine oder nahezu keine Bauteile von der Konkurrenz bezögen, teilte die EU- Kommission mit. Auch durch weitere illegale Praktiken habe Intel die Wahl der Verbraucher eingeschränkt. Die Wettbewerbshüter werfen Intel im Detail Wettbewerbsverzerrungen in mehreren zentralen Punkten vor: Der Konzern habe der Media Saturn Holding, zu der die europaweit bekannten Media-Märkte zählen, erhebliche Rabatte eingeräumt - unter der Bedingung, dass diese nur Computer mit Intel-Chips verkauft. Anderen PC-Herstellern wie Acer, Dell, Hewlett-Packard, Lenovo und NEC Rabatte gewährt, wenn sie alle oder fast alle Prozessoren von Intel bezogen hätten. Intel habe zudem einen führenden PC-Hersteller dafür bezahlt, dass dieser die Markteinführung einer Produktlinie mit einem AMD-Prozessor verzögert habe, und diesem Hersteller obendrein Rabatte dafür gegeben, dass er seine Notebooks komplett mit Intel-Prozessoren ausstattet. "Intel hat Millionen europäischen Verbrauchern geschadet, indem es viele Jahre lang gezielt versucht hat, Wettbewerbern den Zugang zum Computerchip-Markt zu verwehren", erklärte EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes. Von Ende 2002 bis 7
10 Ende 2007 habe Intel seine Marktposition missbraucht. "Ein derart schwerer und anhaltender Verstoß gegen das EU-Kartellrecht kann nicht hingenommen werden." Der aktuelle EU-Entscheid ist bereits die zweite große Kartellstrafe, mit der die Wettbewerbsbehörde die IT-Branche aufwirbelt. Erst im Februar hatte Brüssel schon dem Software-Riesen Microsoft ein Rekordbußgeld von 899 Millionen Euro auferlegt. Die Kommission sah es damals als erwiesen an, dass der Konzern jahrelang zu hohe Lizenzgebühren für technische Informationen verlangt hatte. zu SPIEGEL WISSEN Der US-Chiphersteller AMD begrüßte das Rekordbußgeld. "Die EU-Entscheidung wird die Kräfte von einem missbräuchlich handelnden Monopolisten zu Computerherstellern, Händlern und vor allem PC-Nutzern verschieben", sagte AMD- Europachef Giuliano Meroni am Mittwoch. Intel dagegen hatte mehrfach beteuert, sich mit der eigenen Rabattpolitik stets im gesetzlichen Rahmen zu bewegen. Der EU-Entscheid ist der Abschluss eines fast ein Jahrzehnt dauernden Kartellkampfs. Schon im Jahr 2000 hatte sich Intels Konkurrent Advanced Micro Devices (AMD) über angeblich wettbewerbswidriges Verhalten beschwert. Intel dränge AMD mit unlauteren Methoden aus dem Markt, so der Vorwurf. AMD ist auf dem Chip-Sektor Intels einziger wirklicher Konkurrent. Die Marktforschungsfirma International Data Corporation bezifferte Intels Weltmarktanteil im Dezember 2008 auf 81,9 Prozent bei allen hergestellten PC. 17,7 Prozent laufen demnach mit AMD-Chips. Rekordstrafe gegen Intel gerechtfertigt? Im Juli 2007 nahm die EU-Kommission ein offizielles Wettbewerbsverfahren auf weitete sie ihre Vorwürfe aus. Am vergangenen Freitag traf sich die Behörde mit Vertretern nationaler Kartellbehörden, um die Sanktionen für Intel abschließend zu beraten. Das Bußgeld gegen Intel hätte sogar noch weit höher ausfallen können. Bis zu zehn Prozent eines Jahresumsatzes hätte sie betragen können erzielte Intel einen Umsatz von 37,6 Milliarden Dollar. Quelle: 8
11 LITERATURVERZEICHNIS Buch: Arndt, Hans-Wolfgang: Europarecht. Unter Mitarbeit von Thomas Groß, 8. neu bearbeitete Auflage. Heidelberg: C.F. Müller Verlag, (2005), S Internet: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: [Stand: Mai 09] Europa-digital: Verbraucherbroschüre: Europäische Wettbewerbspolitik und die Verbraucher Seite 1-7 Zeitungsartikel EU verdonnert Intel zu Rekord-Kartellstrafe aus Spiegel Wissen: 9
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