Themenwünsche, Fragen und Antworten. kurze Erläuterungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Agentur für Arbeit und der Jobcenter
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- Liane Hartmann
- vor 7 Jahren
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1 Themenwünsche, Fragen und Antworten kurze Erläuterungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Agentur für Arbeit und der Jobcenter Antwort: Siehe bitte meine Präsentation Werdenden Müttern wurden oft Leistungen durch die Agentur verwehrt, wenn nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages ein ärztliches Beschäftigungsverbot vorlag. Wie ist die aktuelle Regelung in solch einem Fall? Antwort: Verfügbarkeit besteht, o o wenn kein generelles Beschäftigungsverbot vorliegt (gesetzlich oder ärztlich) oder wenn nicht nur Arbeiten unter 15h/Wo. erlaubt sind - - GA: zu 146 SGB III: Bei Sachverhalten mit Beschäftigungsverboten nach 3 Abs. 1 MuSchG und fehlender Verfügbarkeit nach 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III (vgl. GA Abs. 3 Buchst b zu 138 SGB III) ist - sofern der Beginn des Beschäftigungsverbots im Alg-Bezug liegt - ab Beginn des festgestellten Beschäftigungsverbots von Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit auszugehen.
2 .Welche Leistungsansprüche nach Alg I und Alg II hat die werdende Mutter? Antwort: Siehe bitte meine Präsentation Einigen Beratungsstellen ist das Urteil des Hessischen LSG, L 9 AL 35/04 (siehe Anlage) und das Urteil des BSG, B 11 AL 26/10 R - Verfügbarkeit bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG; Anspruch auf Arbeitslosengeld, bekannt. Grundlage der Rechtsauffassung der BA ist (ohne genannt zu sein) das BSG-Urteil vom
3 Wird der Wunsch von Alg II Empfängern, die Elternzeit für mehr als ein Jahr zu beanspruchen, vonseiten der Agentur akzeptiert? SGB III (Arbeitslosengeld): Damit entfiele die Verfügbarkeit, mithin der Alg-Anspruch. Eine Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit ist nicht verboten. Erziehungszeiten können im Rahmen des 26 Abs. 2a SGB III anspruchsbegründend sein SGB II (Arbeitslosengeld II): Gem. 10 Abs. 1 Nr.3 und 4 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigen Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass - die Ausübung der Arbeit die Erziehung Ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin/ ihres Partners gefährden würde. Kinderbetreuung: Auszug aus den fachlichen Hinweisen: (1) Die Erziehung des Kindes steht der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen, solange die Ausübung der Arbeit die Erziehung des Kindes nicht gefährdet. (2) Kinder im Haushalt sind leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege- und ggf. Enkelkinder. Ein je nach Alter unterschiedlicher Betreuungsbedarf besteht für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. (3) In einer Familie mit einem Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich ein Partner/eine Partnerin wegen der Kinderbetreuung auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen. Der sachgerechte Gebrauch des Rechts setzt eine Aufklärung über Rechte und Möglichkeiten voraus, wozu auch Hinweise auf lokale Angebote der Kinderbetreuung von Dritten gehören. Die Eltern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung übernimmt. Die Entscheidung ist unabhängig von der Frage, welcher Elternteil Elterngeld bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Auch in den Fällen, in denen sich beide Partner dafür entscheiden, gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass sich nur ein Partner auf Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreuung berufen kann. (4) Bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist die Arbeitsaufnahme nur dann nicht zumutbar, wenn eine Betreuung des Kindes durch Dritte nicht geleistet werden kann. Mitunter ist die Betreuung und Erziehung des Kindes durch Dritte (ganz oder teilweise) aus besonderen Gründen ausgeschlossen. Die Kinderbetreuung durch Dritte ist gewährleistet, wenn nachweislich Kinderbetreuungsplätze z. B. in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen. Ein erhöhter Betreuungsbedarf kann bei verhaltensauffälligen Kindern bestehen, z. B. bei hyperaktiven Kindern. (5) Es gibt keine besonderen Regelungen für alleinerziehende Mütter und Väter. Eine Alg II Empfängerin kann aufgrund der Pflege eines Angehörigen die Arbeitssuche nicht fortsetzen, bzw. die angebotene Arbeit nicht aufnehmen. Welche Folgen hat das für die Leistungsempfängerin? Gem. 10 Abs. 1 Nr.3 und 4 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigen Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass - die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, Pflege: Auszug aus den fachlichen Hinweisen: (1) Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann. Den Begriff der Pflegebedürftigkeit regelt 14 SGB XI. (2) Angehörige sind der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner oder der Verlobte, darüber hinaus Geschwister, Verwandte und Verschwägerte sowie Geschwister des Ehegatten und Kinder von Geschwistern, auch Pflegeeltern und Pflegekinder. Eine sittliche Verpflichtung kann infolge innerer Bindungen z. B. als Stiefkind, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige Haushaltshilfe angenommen werden, insbesondere bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft.
4 (3) Die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen der Pflegetätigkeit keiner Beschäftigung nachgehen kann, erfolgt unter Berücksichtigung des Pflegeaufwandes gemäß der Einstufungen der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden in Anlehnung an 15 Abs. 1 und 3 SGB XI. Bei Pflegestufe I bis III können sich aus der Pflege Einschränkungen hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Die durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nachgewiesenen Einschränkungen sind einzelfallbezogen mit dem persönlichen Ansprechpartner zu besprechen. Bei erheblicher Pflegebedürftigkeit (Stufe I) ist die Pflegetätigkeit in der Regel, allerdings unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Verteilung, mit einer Vollzeittätigkeit vereinbar. (4) Soweit die Pflege des Angehörigen auf andere Weise sichergestellt werden kann, ist eine Arbeit in einem angemessenen zeitlichen Rahmen zumutbar. Anderweitige Pflege kann beispielsweise durch Pflegedienste oder andere Angehörige erfolgen und ist mit den Leistungsberechtigten zu erörtern. Hierbei sind die tatsächlichen und finanziellen Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Sofern aus Sicht des Pflegebedürftigen aufgrund einer intimen Pflegeverrichtung nur der/die Leistungsberechtigte dies übernehmen kann, ist dies bei der generellen Zumutbarkeit bzw. dem zeitlichen Umfang für eine Tätigkeit zu berücksichtigen. (5) Ist der Pflegeaufwand so gering, dass die erforderlichen Leistungen nicht von der Pflegeversicherung abgedeckt werden (Pflegestufe Null), ist grundsätzlich eine Arbeitsaufnahme zumutbar. Einschränkungen können sich aber auch aus einem Betreuungsaufwand ergeben, für den die Pflegeversicherung nicht eintritt. Eine Ausnahmeregelung kann auch notwendig sein, wenn der Pflegebedarf nicht täglich, sondern schubweise auftritt. Hier ist eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei Ausnahmeentscheidungen sind Art und Schwere der Erkrankung sowie die Möglichkeiten der pflegerischen Versorgung durch Dritte bzw. durch mehrere Personen im persönlichen Umfeld der zu pflegenden Person zu berücksichtigen bzw. zu prüfen.
5 BAB bzw. Bafög und Beschäftigungsverbot, BAB siehe unten, BAföG wird nicht in BA-Zuständigkeit erbracht Eine Klientin soll im Mutterschutz wegen Unterhaltsanspruch ihren Expartner (Kindsvater) anschreiben. Muss sie das oder ist das Aufgabe des Jobcenters? Die Jobcenter teilen dem Unterhaltsverpflichteten (in Ihrem Beispiel Kindsvater) die Erbringung der SGB II-Leistungen schriftlich mit (sog. Rechtswahrungsanzeige, RWA ). Die Jobcenter haben dann die Möglichkeit, für die Zeit ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige (Unterhalts-) Ansprüche für die Vergangenheit geltend zu machen. - Weshalb im von Ihnen genannten Fall Aktivitäten von der Mutter eingefordert werden, kann ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes nicht nachvollzogen werden. Wann erlöschen Restansprüche auf Alg I? 4 Jahre nach Entstehung des Grundanspruchs ( 161 Abs. 2 SGB III)
6 Auszahlung des Mutterschaftsgeldes nach der Geburt: Müssen sogenannte Aufstockerinnen durch das Zuflussprinzip (Alg II trifft auf Lohn) damit rechnen, dass die Leistungen eingestellt werden? - Mutterschaftsgeld ist sonstiges Einkommen im Sinne des SGB II. - Abgesetzt werden können bei monatlicher Zahlung (soweit nicht bereits eine Berücksichtigung bei einem anderen Einkommen erfolgte) deshalb: - Versicherungen, insb. 30 -Pauschale ( 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II) Achtung: Diese ist auch im 100 Euro Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen enthalten, keine Absetzung, wenn bereits Grundfreibetrag für anderes Einkommen (z.b. Arbeitgeberzuschuss, siehe unten) gewährt wurde! Als Grundsatz gilt zudem - auch für die anderen Absetzungen -, dass Kosten nicht mehrfach bei unterschiedlichen Einkommensarten berücksichtigt werden können. - Geförderte Altersvorsorge ( 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II) - ggf. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern ( 11b Abs. 1 Nr. 1 SGB II) - Sozialversicherungspflichtbeiträge ( 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II) - Unterhaltszahlungen ( 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II) - Der Arbeitgeberzuschuss gilt als Erwerbseinkommen im Sinne des SGB II. Abgesetzt werden können bei monatlicher Zahlung (soweit nicht bereits eine Berücksichtigung bei einem anderen Einkommen erfolgte): - Bei einer Höhe bis 400 mtl.: o Grundfreibetrag (GFB) 100, o FB Erwerbstätige ( 11b Abs. 1 Nr. 6 SGB II) ggf. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern ( 11b Abs. 1 Nr. 1 SGB II) o Sozialversicherungspflichtbeiträge ( 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II) o Unterhaltszahlungen ( 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II) - Bei einer Höhe von über 400 mtl.: o GFB 100 o FB Erwerbstätige ( 11b Abs. 1 Nr. 6 SGB II) o Statt GFB, wenn in der Summe höher: Versicherungen insb. 30 -Pauschale ( 11b Abs. 1 Nr. 3) Geförderte Altersvorsorge ( 11b Abs. 1 Nr. 4) Notwendige Ausgaben ( 11b Abs. 1 Nr. 5) Wegstreckenentschädigung ( 11b Abs. 1 Nr. 5) - Wenn es sich um eine Nachzahlung des Mutterschaftsgeldes handelt (= Geld für mehrere Monat wird in einer Summe nachträglich gezahlt, die in voller Höhe der Leistungsberechtigten zufließt), ist Folgendes zu beachten: Eine Aufhebung für die Vergangenheit nach 48 Abs. 1 S. 3 SGB X ist hier nicht zulässig, da das SGB II - als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs - keine Berücksichtigung von Einkommen für die Vergangenheit kennt, sondern über 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB II die Anwendung des Zuflussprinzips vorgibt. Die Nachzahlung ist folglich als eine einmalige Einnahme nach den Vorgaben des 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Danach sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen würde, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 SGB II vorweg abzusetzen (Steuern, SV-Beiträge, Werbungskosten, Freibetrag bei Erwerbstätigkeit). Der Grundfreibetrag nach 11b Abs. 2 SGB II ist für einmalige Einnahmen, die verteilt werden, nicht abzusetzen; 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II ist als Spezialnorm gegenüber 11 Abs. 2 SGB II anzusehen. Die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30 EUR, sowie ggf. Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten sind für jeden Monat, in dem einmaliges Einkommen angerechnet wird, zu berücksichtigen. - Soweit die Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss) in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet werden ( 3 Abs. 1 BEEG) gilt Folgendes: Wenn während des Bezuges von Mutterschaftsleistungen der Anspruch auf Elterngeld in geringerer Höhe oder ggf. gar nicht besteht, sind die Mutterschaftsleistungen zusammen mit einem ggf. vorhandenen Elterngeldanspruch in Höhe des nach 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 BEEG ermittelten Betrages (max. bis zu 300 EUR) anrechnungsfrei. Ansprüche schwangerer Asylbewerberinnen Keine Antwort möglich, die Leistungen werden nicht in Zuständigkeit der BA erbracht
7 Welche Fristen gibt es für die Bearbeitung von Anträgen von Alg II Bezieherinnen auf einmalige Beihilfen bei Schwangerschaft und Geburt? Keine Antwort möglich, die Leistungen werden nicht in Zuständigkeit der BA erbracht Erläuterungen zum 23 SGB II - z. B. Beantragung von Sonderleistungen ohne laufende Leistungen Keine Antwort möglich, die Leistungen werden nicht in Zuständigkeit der BA erbracht Welche Leistungen können Leistungsempfängerinnen erwarten, wenn sie auf den Mutterschutzanspruch vor der Geburt verzichten? Antworten: - SGB III (Arbeitslosengeld): Weiterhin verfügbar, also auch arbeitslos Alg sowie alle Leistungen für Arbeitslose im Rahmen des Einzelfalls - SGB II: Grds. Gewährung von Leistungen wie bisher. - Aber: Ein mit dem Verzicht auf den Mutterschutz evtl. verbundener Verzicht auf die vorrangige Leistung Mutterschaftsgeld, oder andere vorrangige Leistungen, kann sich als problematisch darstellen, wenn sich dieser im Ausnahmefall als sozialwidriges Verhalten darstellen sollte. Das wäre der Fall, wenn das Verhalten der Betroffenen im Wesentlichen - vorsätzlich oder grob fahrlässig - auf den (weiteren) Erhalt von (höheren) SGB II-Leistungen abzielen sollte. Dann wäre ein Schadensersatzanspruch gem. 34 SGB II zu prüfen.
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