MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 Europäisches Parlament Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 2334/2014, eingereicht von Alexandre Lago Portela, spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Plataforma de Emigrantes Retornados de la Comarca de Vigo (Plattform der zurückgekehrten Emigranten der Region Vigo), zur Zahlung von Steuern auf ausländische Rentenbezüge 1. Zusammenfassung der Petition Die Mitglieder des Verbands der zurückgekehrten galicischen Emigranten beschweren sich über die Tatsache, dass sie Steuern auf ihre ausländischen Rentenbezüge entrichten müssen, obwohl sie in Spanien wohnhaft sind. Sie beschweren sich außerdem über die schlechte Verwaltung durch die Steuerbehörden, da diese das Abkommen zwischen Spanien und Deutschland aus dem Jahr 1966 nicht anwenden und Emigranten deshalb doppelt besteuert würden. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 13. Juli Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 25. November 2015 Der Petent äußert im Namen des Verbands Plataforma de emigrantes retornados de la comarca de Vigo 1 seine Unzufriedenheit über die Steuerregelung, die auf die ausländische Sozialversicherungsrente angewandt wird und der spanische Staatsangehörige, die ins Ausland (z. B. Frankreich, Deutschland, Schweiz) emigriert und nach Spanien zurückgekehrt sind, schlussendlich unterliegen. Mehrere Aspekte werden genannt: 1 Der Verband vertritt ehemalige spanische Emigranten, die zurückgekehrt sind und gegenwärtig in Spanien leben. CM\ doc PE v02-00 In Vielfalt geeint

2 a. Zurückgekehrte spanische Rentner würden im Vergleich zu jenen, die in Spanien ansässig sind und nur eine spanische Rente beziehen, diskriminiert. Erstere müssten ihre ausländische Rente angeben 1, letztere hingegen nicht. Dem Petenten zufolge sollten sie hinsichtlich ausländischer Rentenbezüge in Spanien weder Steuern erklären müssen, noch derartigen Steuern unterliegen. b. Entgegen vorangegangenen Aussagen der spanischen Steuerbehörden 2 hätten sich die Steuerzahler noch vor Kurzem strafbar gemacht, wenn sie es verabsäumten, ihre ausländische Rente anzugeben. Daher sollte der spanische Staat wegen Missständen in der Verwaltung zur Verantwortung gezogen werden. c. Der Petent stellt die Differenzierung und die Auslegung der im Abkommen zwischen Spanien und Deutschland vereinbarten Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 3 (deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen) durch Spanien in Frage 4 ; durch das Abkommen werden die Besteuerungsrechte je nach Art der Rente (öffentlich oder privat) auf die Renteneinkünfte aufgeteilt. Anmerkungen der Kommission Allgemeine Anmerkungen Nach dem geltenden EU-Recht fällt die Direktbesteuerung im Wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das Sekundärrecht der Union auf dem Gebiet der direkten Besteuerung ist begrenzt und für die in dieser Petition angesprochene Angelegenheit unerheblich. In Bereichen, in denen das EU-Sekundärrecht keine Anwendung findet, haben die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihres eigenen Steuersystems und bei der Entscheidung, was, wann und zu welchem Satz besteuert werden soll, viel Spielraum. Ferner steht es ihnen frei, sich darüber zu einigen, wie sie ihre Besteuerungsrechte in bilateralen Abkommen zur Begrenzung oder Vermeidung von Doppelbesteuerung ausüben. Deren Auslegung und Anwendung unterliegen nicht den Rechtsvorschriften der EU 5. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nachkommen müssen. Aus diesem Grund dürfen sie in ihren Steuergesetzen niemanden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten oder des eigenen Mitgliedstaats oder gegenüber Personen, die ihre im AEUV verankerten Freiheiten in Anspruch nehmen, diskriminieren. Ebenso wenig dürfen sie ungerechtfertigte Einschränkungen dieser Freiheiten vornehmen. 1 Dies sei der Fall, weil angenommen werde, dass sie Einkünfte von zwei Zahlern erhielten. 2 Der Petent behauptet, dass ausländische Renten in Spanien nicht besteuert werden. 3 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, unterzeichnet am 3. Februar 2011 in Madrid Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 4 Unter Bezugnahme auf Artikel 19 des Abkommens von 1966 zwischen Deutschland und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. 5 Dies gilt auch für das Recht der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen solcher Abkommen neu zu verhandeln. Derartige Bestimmungen können daher weiterentwickelt werden und sich schließlich auf die Art der Einkünfte auswirken, die der Steuer in einem bestimmten Staat unterliegen. PE v /2 CM\ doc

3 Gemäß den Bestimmungen über die Aufteilung der Besteuerungsrechte in bilateralen Abkommen steht es Spanien daher grundsätzlich frei, Renten aus Deutschland (oder aus anderen Ländern), die von Personen mit einem Wohnsitz auf spanischem Hoheitsgebiet bezogen werden, zu besteuern. Besondere Anmerkungen zu den Beanstandungen des Petenten A. In den vom Petenten angesprochenen spanischen Steuervorschriften 1 ist für natürliche Personen, die in Spanien ansässig sind, lediglich die standardmäßige Verpflichtung zur Erklärung ihrer Einkünfte vorgesehen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich insbesondere 2, wenn Einkünfte aus mehr als einer Quelle bezogen werden und ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird, oder wenn der Zahler der Einkünfte nicht dazu verpflichtet ist, die Steuer einzubehalten. Die Kommission betont daher den Unterschied zwischen der Verpflichtung, (Renten-) Einkünfte anzugeben, und der Besteuerung solcher Einkünfte in Spanien. Wenn in Spanien ansässige Personen mit einem spanischen Einkommen zum Teil nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie von der Besteuerung in Spanien befreit sind. Gleichermaßen werden in Spanien ansässige Personen, die Einkünfte aus dem Ausland beziehen, welche verpflichtend in einer Erklärung bekanntgegeben werden müssen, hinsichtlich dieser Einkünfte aus dem Ausland nicht unbedingt höher besteuert. Insbesondere die spanischen Zahler von (Renten-) Einkünften sind dazu verpflichtet, die Steuer bei der Zahlung der Einkünfte einzubehalten, den Betrag an den Staatshaushalt abzuführen und den spanischen Steuerbehörden die entsprechenden Informationen zu übermitteln 3. Daher unterliegen in Spanien ansässige Personen, die die Rente aus Spanien beziehen, grundsätzlich der Einkommenssteuer; die Steuern werden bei der Zahlung durch die spanischen Zahler der Rente regelmäßig einbehalten. Infolgedessen kommt es je nach Art oder Betrag der Einkünfte vor, dass derartige Steuerzahler nicht dazu verpflichtet werden, eine Jahressteuererklärung abzugeben, da sie bereits besteuert wurden und die spanischen Steuerbehörden die für die Einkommenssteuer relevanten Informationen direkt von den spanischen Zahlern der Einkünfte erhalten. Da allerdings ähnliche Einbehaltungs- und Informationspflichten gegenüber den spanischen Steuerbehörden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten keine Anwendung finden 4, müssen in Spanien ansässige Personen, die Renten aus dem Ausland beziehen, ihre Einkünfte aus dem Ausland in ihrer Jahressteuererklärung grundsätzlich selbst angeben 5. Infolgedessen unterliegen derartige Einkünfte je nach Art und Betrag der Steuer 1 Artikel 96 des Gesetzes 35/ Artikel 96 Absatz 3 Buchstabe a oder c. 3 Artikel 99 des Gesetzes 35/ Da die ausländischen Zahler von (Renten-)Einkünften dem nicht immer unterliegen, müssen die Informationen über die ausländischen (Renten-) Einkünfte, die eine in Spanien ansässige Person erhält, den spanischen Steuerbehörden mit anderen Mitteln zugänglich gemacht werden. Durch derartige Informationen wird sichergestellt, dass die spanischen Steuerbehörden in der Lage sind, ihr Besteuerungsrecht auf (Renten-) Einkünfte aus dem Ausland zu prüfen und letztendlich auszuüben, und zwar in der gleichen Weise, wie sie es bei Einkünften aus einer spanischen Quelle tun. 5 Ziel ist es, dass die spanischen Steuerbehörden Informationen über die Einkünfte erhalten und folglich die Steuerpflicht des Steuerzahlers angemessen bewerten können ähnlich der Bewertung von in Spanien CM\ doc 3/3 PE v02-00

4 Steuer (oder nicht). B. Hinsichtlich möglicher Fehlinformationen durch die spanischen Behörden fällt die Verantwortung der Behörden bezüglich derartiger Fehlinformationen nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts, aber sie kann in Übereinstimmung mit dem spanischen Gesetz vor einem nationalen Gericht angefochten werden. C. Was die Besteuerung deutscher Renten betrifft, wird in den Artikeln 17 und 18 des Abkommens zwischen Deutschland und Spanien 1 der Staat festgelegt, der für die Besteuerung von Renten zuständig ist. Mit Ausnahme von Renten, die aufgrund der Ausübung von öffentlichen Ämtern bezogen werden, hat Spanien gemäß diesen Bestimmungen das ausschließliche oder geteilte Recht, deutsche Renteneinkünfte von in Spanien lebenden Personen zu besteuern. Fazit Sollte der Petent der Ansicht sein, dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen Deutschland und Spanien von einem der Vertragsstaaten fehlerhaft ausgelegt und angewandt wurden, kann er zusätzlich zu den ihm zur Verfügung stehenden einzelstaatlichen Rechtsmitteln das Verständigungsverfahren gemäß Artikel 24 des Abkommens einleiten. Eine derartige Überprüfung liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission. Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen lässt diese Petition weder eine diskriminierende steuerliche Behandlung im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der EU, die eine höhere Besteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Folge hat, noch eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsvorschriften der EU in diesem Einzelfall erkennen. 4. Antwort der Kommission (REV.), eingegangen am 29. Juni 2016 An den vorangegangenen Feststellungen der Kommission in der Mitteilung vom 25. November 2015 hat sich nichts geändert. Die vom Petenten in weiterer Folge übermittelten zusätzlichen Dokumente geben wieder, was die Kommission in ihrer Antwort festgestellt hat. Die drei Dokumente Urteile auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit der Auslegung der Art der Renten, die in diesen konkreten Fällen bezogen werden geben nur wieder, was die Kommission in ihrer Antwort bereits festgestellt hat: Wenn in Spanien ansässige Steuerzahler der Meinung sind, dass die spanischen Steuerbehörden das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Spanien und den jeweiligen Staaten nicht korrekt auslegen und anwenden, können die Steuerzahler nationale Rechtsmittel oder das Verständigungsverfahren gemäß dem Abkommen in Anspruch nehmen. Die Kommission ist nicht dafür zuständig, die Fakten in jedem Einzelfall zu beurteilen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Richter ansässigen Personen, die nur eine spanische Rente beziehen. 1 Gegenwärtig gilt: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, unterzeichnet am 3. Februar 2011 in Madrid Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen PE v /4 CM\ doc

5 auf nationaler Ebene dies getan hat nämlich dass er die Fakten und Umstände im Zusammenhang mit den konkreten Situationen überprüft und letztendlich zugunsten der Steuerzahler entschieden hat. Dies gilt auch für die Anerkennung eines bestimmten Invaliditätsgrades in Spanien für steuerliche Zwecke im Zusammenhang mit der jeweiligen (Erwerbsunfähigkeits-)Rente. Aus diesen Urteilen auf nationaler Ebene kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche Einwohner von Galicien, die ausländische Renten aus Deutschland oder der Schweiz beziehen und durch den Petenten vertreten werden sich in genau der gleichen Situation befinden. CM\ doc 5/5 PE v02-00

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