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1 Leistungsvertrag zwischen. dem Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat. der Stadt Bern, handelnd durch den Gemeinderat. der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, handelnd durch die Kommission Kultur (nachfolgend Beitragsgeber) und der Stiftung Konzert Theater Bern (nachfolgend Stiftung), Waisenhausplatz 0, Postfach 55, 000 Bern 7, handelnd durch den Stiftungsrat betreffend Betriebsbeiträge Kapitel: Grundlagen Art. Rechtliche Grundlagen Der vorliegende Leistungsvertrag stützt sich auf folgende rechtliche Grundlagen: - die Artikel 5, 7,, 8, 9 und des Kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom. Juni 0 ; - die Artikel 8 der Kantonalen Kulturförderungsverordnung vom. November 0 ; - das Reglement der Stadt Bern vom 0. Januar 00 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen; - die Verordnung der Stadt Bern vom 7. Mai 00 für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte und den Abschluss von Leistungsverträgen. Art. Zweck und Tätigkeitsbereich der Stiftung Die Stiftung betreibt nach der Zweckbestimmung ihrer Stiftungsurkunde das Konzert Theater Bern. Art. Vertragsgegenstand Der Vertrag regelt die finanzielle Unterstützung der Stiftung durch die Beitragsgeber und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. KKFG; BSG. KKFV; BSG.. Übertragungsreglement (UeR); SSSB 5.0 Übertragungsverordnung (UeV); SSSB 5.0

2 . Kapitel: Leistungen und Pflichten der Stiftung Art. Leistungen Die Stiftung ist dem Kultur- und Bildungsauftrag verpflichtet und erbringt neben spartenübe r- greifenden Projekten die im Folgenden beschriebenen Leistungen eines Ensem blebetriebs in den Bereichen a b c d e Musiktheater; Schauspiel; Tanztheater; Symphonik; Vermittlung und Dienstleistungen. Art. 5 Musiktheater Konzert Theater Bern pflegt das grosse Opernrepertoire und kann Produktionen aller Fo r- men des Musiktheaters in den Spielplan aufnehmen. Es pflegt ein breites Repertoire und führt auch zeitgenössische Werke auf. Hauptspielort ist das Theatergebäude (Stadttheater) am Kornhausplatz. Art. 6 Schauspiel Konzert Theater Bern produziert Inszenierungen des klassischen Schauspielrepertoires ebenso wie zeitgenössische Stücke. Hauptspielorte sind die Vidmarhallen und das Stadttheater am Kornhausplatz. Art. 7 Tanztheater Konzert Theater Bern pflegt den zeitgemässen klassischen und zeitgenössischen Tanz. Eine Produktion pro Saison findet gemeinsam mit einem Orchester statt. Das Tanztheater nutzt sowohl die Vidmarhallen als auch das Stadttheater am Kornhau s- platz. Art. 8 Symphonik Konzert Theater Bern pflegt mit dem Berner Symphonieorchester die grosse symphonische Literatur mit Werken von der Vorklassik bis zur zeitgenössischen Musik. Es begleitet die Produktionen des Musiktheaters sowie des Tanzes. Es kann weitere Konzerte in den Bereichen Chor- und Kammermusik sowie Rezitale und weitere Kleinformate durchführen. Hauptspielort für die Symphonik ist das Kultur-Casino.

3 Art. 9 Vermittlung und Dienstleistungen Die Stiftung a b c d e spricht mit ihrem Programm ein breites Publikum an; führt Veranstaltungen im Gebiet der Regionalkonferenz Bern-Mittelland durch; erleichtert Kindern und Jugendlichen den Zugang zu den aufgeführten Werken (z.b. durch theaterpädagogische Angebote), führt Workshops für Schulen durch und leistet kulturvermittelnde Einsätze an Schulen im Gebiet der Regionalkonferenz; fördert Talente aus der Region Bern und bietet jungen Künstlerinnen und Künstlern die Möglichkeit, während der Berufsausbildung Theater-, Tanz-, Oper-, und Orchestererfahrung zu sammeln; führt jährlich mindestens einen Gratisanlass (z.b. «Tag der offenen Tür») durch; f stellt ihre Spielstätten gegen ein angemessenes Entgelt anderen Institutionen zur Ve r- fügung, sofern der eigene Kulturauftrag und die eigene Disposition dies ermögl ichen. Art. 0 Wirkungsziele Pro Saison besuchen im Durchschnitt rund Personen die ca. 50 Vorstellungen von Konzert Theater Bern in Stadt, Region und Kanton. Die Stiftung Bern setzt sich zum Ziel, zu den führenden Konzert- und Theaterveranstaltern der Schweiz mit internationaler Beachtung zu gehören. Art. Zugang zu den Veranstaltungen Die Stiftung gewährleistet, dass die Veranstaltungen allen Personen in vergleic hbarer Weise offen stehen. Sie unterlässt dabei jegliche Diskriminierungen. Die Stiftung erleichtert Menschen mit Behinderungen den Zugang zu den Vera nstaltungen. Die Stiftung stellt Besucherinnen und Besuchern unter 0 Jahren sowie Studi erenden und Menschen mit Kultur-Legi Karten mit reduziertem Eintrittspreis zur Verfügung. Art. Informationsverhalten Die Stiftung weist in ihren Publikationen auf die von den Beitragsgebern gewährte Unterstützung hin. Art. Zusammenarbeit Die Stiftung pflegt eine Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Institutionen, mit den Hoc h- schulen sowie mit Kulturschaffenden in Stadt, Region und Kanton. Die Stiftung beteiligt sich an gemeinsam mit anderen Berner Kulturinstitutionen organisierten Veranstaltungen und Festivals. Art. Besucherherkunftserhebung Die Stiftung beteiligt sich an der von der zuständigen Stelle der Stadt Bern alle vier Jahre durchgeführten Besucherherkunftserhebung.

4 Art. 5 Umweltschutz Die Stiftung verpflichtet sich zu einem achtsamen Umgang mit der Umwelt.. Kapitel: Personelles und Gleichstellung Art. 6 Anstellungsbedingungen Bei der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse hält sich die Stiftung an die branchenüblichen Anstellungsbedingungen. In der Zusammenarbeit mit Freiwilligen orientiert sich die Stiftung an den Standards der Freiwilligenarbeit von BENEVOL. Art. 7 Entschädigungen Bei Entschädigungen der Kulturschaffenden beachtet die Stiftung die Richtgagen und Richtlöhne der entsprechenden Verbände. Art. 8 Gleichstellung Die Stiftung hält die Vorschriften des Bundesgesetzes vom. März über die Gleichstellung von Frau und Mann ein. Sie kann verpflichtet werden, einen Nachweis über die Einhaltung der Lohngleichheit zu erbringen. Sie trifft geeignete Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung. Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrats sorgt die Stiftung für die angemessene Vertretung (mindestens 0 Prozent) der Geschlechter. Art. 9 Diskriminierungsverbot Die Stiftung beachtet das Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz der Bundesverfa s- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. April und garantiert eine diskriminierungsfreie Personalpolitik. 5 6 Gleichstellungsgesetz (GIG); SR 5. BV; SR 0

5 . Kapitel: Finanzielles Art. 0 Betriebsbeitrag Die Beitragsgeber unterstützen die Leistungen der Stiftung gemäss Artikel 9 mit einem jährlichen Betriebsbeitrag (Durchschnittswert) von Fr Während der Vertragsdauer erfolgt keine teuerungsbedingte Anpassung des Beitrags. Die Auszahlung erfolgt nach einem vereinbarten Auszahlungsplan, wobei die im Vergleich zur vergangenen Vertragsperiode vereinbarte Beitragserhöhung von insgesamt Fr gestaffelt ausbezahlt wird: Beitrag für künstlerische und partizipative Innovationen Beitrag für Personalmassnahmen 05,. Halbjahr 06 Fr Fr Fr Fr Fr Fr ,. Halbjahr Fr Art. Beiträge der einzelnen Beitragsgeber Vom Betriebsbeitrag nach Artikel 0 übernehmen a die Stadt Bern 8 Prozent, d.h. Fr b der Kanton Bern 0 Prozent, d.h. Fr c die Gemeinden der Regionalkonferenz Bern-Mittelland Prozent, d.h. Fr Die Anteile der einzelnen Gemeinden der Regionalkonferenz Bern-Mittelland ergeben sich aus dem Anhang. Art. Überschüsse und Fehlbeträge Überschüsse und Fehlbeträge sind Sache der Stiftung. Die Stiftung weist über den Zeitraum dieses Vertrags ein mindestens ausgeglichenes Rec h- nungsergebnis aus. Art. Verwendung der Mittel Die Stiftung verpflichtet sich, die gewährten Mittel nur für die in diesem Vertrag genannten Zwecke zu verwenden. Ein Beitrag von insgesamt Fr ist für künstlerische und partizipative Innovationen (risikobehaftete oder schwer finanzierbare Projekte) zu verwenden. Ein Beitrag von insgesamt Fr ist für die Nivellierung struktureller Lohndiff erenzen zu verwenden. Der Betriebsbeitrag umfasst auch die Aufwendungen für 5

6 a b die Miete für das Theatergebäude an Immobilien Stadt Bern sowie dessen Unterhalt und allfälligen Ersatz der Betriebseinrichtungen; die Miete der Vidmarhallen, des Kultur-Casinos und weiterer von der Stiftung benutzter Räumlichkeiten. 5 Ein Anteil des Betriebsbeitrags von durchschnittlich Franken pro Jahr muss für Aufwendungen im Sinn von Absatz Buchstabe a verwendet werden. Spezielle Regelungen während der Umbauphase sind im Anhang zum Mietvertrag mit Immobilien Stadt Bern ger e- gelt. Vorbehalten bleiben Ausnahmen und Modifikationen während der Z eit der Sanierungsarbeiten. 6 Ausgaben, die über die Aufwendungen nach Absatz 5 hinausgehen, sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Art. Eigenleistungen Die Stiftung verpflichtet sich, Eigenmittel aus Eintritten und weiteren Einnahmen zu generi e- ren. Sie verpflichtet sich zudem, Dritte zur Mitfinanzierung heranzuziehen und diese Möglichkeit bestmöglich auszuschöpfen. Von den subventionierten Institutionen wird erwartet, dass sie einen Kostendeckungsgrad von mindestens 0 Prozent erreichen. Die Stiftung weist zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen einen Kostendeckungsgrad von 8,8 Prozent aus und erreicht diese Vorgabe bisher nicht. Auf Abschluss der Vertragsperiode wird grundsätzlich die Erreichung des Kostendeckungsgrades in der Höhe von 0 Prozent angestrebt. Jedoch sind bei der Überpr ü- fung dieser Zielerreichung die gesteigerten Anforderungen durch die Sanierung des Theater- Gebäudes und des Kultur-Casinos angemessen zu berücksichtigen. Der Kostendeckungsgrad errechnet sich wie folgt: Gesamtertrag aus den Leistungen gemäss Art. -9 abzüglich des Betriebsbeitrags gemäss Art. 0 im Verhältnis zum Gesamtau fwand für die Erbringung der Leistungen gemäss Art Kapitel: Qualitätssicherung Art. 5 Aufsichts- und Kontrollrechte Die Stadt Bern ist für die Aufsicht und Kontrolle der Vertragserfüllung zuständig. Sie informiert die übrigen Beitragsgeber über die Erkenntnisse gemäss Artikel 6 8 und leitet ihnen sämtliche Unterlagen weiter. Sie ist berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse Auskünfte zu verlangen und in alle erforderlichen Unterlagen (Buchhaltung, Lohnabrechnung, Statistiken etc.) Einsicht zu ne h- men. Sie beachtet dabei den Persönlichkeitsschutz. Die Stiftung erteilt dem Finanzinspektorat der Stadt Bern sowie der kantonalen Finanzkontrolle auf Verlangen hin alle erforderlichen Auskünfte und gewährt Einsicht in die Akten sowie Zutritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten. 6

7 Art. 6 Evaluationsgespräch Die Beitragsgeber führen mit der Stiftung jährlich ein Evaluationsgespräch durch. Sie stellen zu diesem Zweck ein Evaluationsgremium zusammen. Vorgängig zum Gespräch orientiert die Stiftung schriftlich über den Vollzug des Leistungsvertrags. Die Berichterstattung erfolgt nach einem festgelegten Schema und enthält insb e- sondere Angaben über die erbrachten Leistungen und die Erreichung von selbstgewählten Zielen. Die Mitglieder des Evaluationsgremiums sowie eine Begleitperson haben im Rahmen der Leistungsprüfung freien Eintritt zu den Veranstaltungen in Bern. Die Besuche sind mindestens eine Woche vorher anzumelden. Art. 7 Rechnungslegung Die Stiftung erstellt eine Gesamtbuchhaltung nach den Bestimmungen von Artikel 957ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 0. März 9 7. Sie unterbreitet der Stadt Bern jährlich vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Kenntnisnahme das Budget für die laufende Saison sowie die von der Revisionsstelle geprüfte und von den zuständigen Organen unterzeichnete Jahresr echnung samt Jahresbericht, Bestätigungsbericht sowie allfälliger weiterer Berichte der Revisionsstelle. In der Jahresrechnung sind insbesondere der erreichte Kostendeckungsgrad und die von Dritten erhaltenen Mittel auszuweisen. Art. 8 Weitere Informationspflichten Die Stiftung orientiert die Stadt Bern umgehend über besondere Vorkommnisse, die für die Erfüllung dieses Vertrags von Bedeutung sein können, die Änderung der Stiftungsurkunde sowie die Änderung von Leitbildern oder Reglementen. 6. Kapitel: Leistungsstörungen und Vertragsstreitigkeiten Art. 9 Vorgehen bei Leistungsstörungen Bei Vorliegen einer Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und Einhaltung dieses Vertrags sind die Parteien verpflichtet, sofort zu verhandeln. Sie bemühen sich, die Folgen der Leistungsstörung einvernehmlich und sachgerecht zu regeln. Subsidiär gelten die nachfolgenden Bestimmungen über Leistungskürzung und Rüc kerstattung (Art. 0) und vorzeitige Vertragsauflösung (Art. ). Den Parteien steht dabei der Rechtsweg nach dem kantonalen Gesetz vom. Mai über die Verwaltungsrechtspflege offen. 7 OR; SR 0 8 VRPG; BSG 55. 7

8 Art. 0 Leistungskürzung und Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen Erfüllt die Stiftung den Vertrag nicht oder mangelhaft, so können die Beitragsgeber ihren Betriebsbeitrag verweigern bzw. angemessen kürzen. Unter denselben Voraussetzungen können sie bereits überwiesene Beiträge zurückfordern. Art. Vorzeitige Vertragsauflösung Bei wesentlichen Vertragsverletzungen kann dieser Vertrag von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils auf ein Monatsende gekündigt werden. Von Seiten der Beitragsgeber kann dieser Vertrag unter Einhaltung der Frist nach Absatz zudem aus folgenden ausservertraglichen Gründen gekündigt werden: a. wenn die Stiftung falsche Auskünfte erteilt hat; b. wenn die Stiftung Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; c. wenn die Stiftung den finanziellen Verpflichtungen gegenüber einem der Beitragsgeber nicht nachkommt; d. wenn die Stiftung sich in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet, wenn Massnahmen gemäss Artikel 8a ZGB ergriffen werden müssen oder wenn die Stiftung eine Zweckänderung erfährt oder aufgelöst wird (Art. 86f. und Art. 88f. ZGB). 7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Vertrag tritt mit der Genehmigung durch die Stiftung, durch das zuständige Organ der Stadt Bern, durch die Regionalversammlung der Regionalkonferenz Bern -Mittelland und durch den Regierungsrat am. Juli 05 in Kraft. Der Vertrag gilt unter Vorbehalt von Artikel bis am 0. Juni 09. Er wird in fünffacher Fassung ausgeführt. Die Parteien erklären die Absicht, rechtzeitig vor dem Ende der Laufzeit Verhandlungen über den Abschluss eines Folgevertrags aufzunehmen. 5 Kommt ein Folgevertrag nicht rechtzeitig zustande, so können der Regierungsrat, der G e- meinderat und die Kommission Kultur der Region Bern-Mittelland gemeinsam beschliessen, die Geltungsdauer des Vertrags um ein Jahr zu verlängern. 8

9 Bern, Stiftung Konzert Theater Bern Für den Stiftungsrat Benedikt Weibel Bern, Stadt Bern Der Stadtpräsident Alexander Tschäppät Genehmigt durch den Gemeinderat der Stadt Bern mit GRB Nr. vom Genehmigt durch die Regionalkonferenz Bern-Mittelland am Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Bern mit RRB Nr. vom 9

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