Informationsblatt. Lagerung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in landwirtschaftlichen Betrieben

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1 Stand Oktober 2006 Informationsblatt Lagerung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in landwirtschaftlichen Betrieben Die Lagerung von PSM in landwirtschaftlichen Betrieben erfordert, je nach Produktart und -menge, aufgrund der verschiedenen Gefahrenquellen die Einhaltung einer Vielzahl von Gesetzen, Vorschriften und Rechtsnormen. Unter Lagern versteht man i.a. das Aufbewahren für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden zur späteren Verwendung. Die nachfolgenden Anforderungen sind aus der Sicht des Arbeits-, Brand -, Gewässer - und Immissionsschutzes zu verstehen. Eine vollständige Darstellung ist bei der Vielzahl von unterschiedlichen PSM nicht möglich. Betriebe, die z.b. an einem Qualitätssicherungssystem teilnehmen, haben mindestens die nachfolgend genannten Anforderungen zu erfüllen. Die Anforderungen gelten entsprechend für Lagerschränke, Lagerräume und Container zur Lagerung von PSM. Beispiele zur ordnungsgemäßen Lagerung von PSM folgen in der Abb.1 Lagerschrank und Abb. 2 Lagerraum. Abb. 1: Lagerschrank (Metallschrank aus nicht brennbarem Material) ) Vorsicht Pflanzenschutzmittel Abfüllplatz (Platz zum Befüllen der Spritze) Abbildung LfP 1

2 Abb. 2: Lagerraum Erste Hilfe-Kasten Abbildung LfP A. Anforderungen an den Umgang mit PSM aus Sicht des Gewässerschutzes 1. Lagerung flüssiger PSM von 100 l bis l (F1+R2+I0)* in Lagerräumen 1.1 Bei Lagerung in geschlossenen Räumen, muss die Bodenfläche als flüssigkeitsdichte und abflusslose Fläche ausgebildet sein. 1.2 Die Bodenfläche des Lagerraumes muss zur Rückhaltung von ausgelaufenen PSM - 10 % der Lagermenge, im Wasserschutzgebiet (WSG) 100 % der Lagermenge - wannenförmig ausgeführt werden (z.b. durch eine überfahrbare Schwelle). Alternativ ist auch eine Lagerung in Regalen möglich, die in Auffangwannen stehen, welche ein Fassungsvermögen von ca. 10 % der im Regal gelagerten flüssigen Pflanzenschutzmittel besitzen, bzw. wenigstens das Volumen des größten gelagerten Behälters aufnehmen können. Es sind stabile, standfeste Regale aus nicht brennbarem Material zu verwenden, möglichst gleich mit integrierter Auffangwanne. Im WSG müssen die Regale über ein Rückhaltevermögen von 100 % der Lagermenge verfügen. 2. Lagerung flüssiger PSM ab l bis l (F2+R2+I0)* Es dürfen nur Lagercontainer für PSM mit integriertem Umschlag- und Abfüllplatz, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin (DIBt) verfügen oder der Bauart nach zugelassen sind, aufgestellt werden. 3. Abfüll- und Umschlagflächen für flüssige PSM Unabhängig von den Lagermengen müssen die Abfüll- und Umschlagflächen als stoffundurchlässige und abflusslose Flächen so ausgeführt werden, dass die ausgelaufenen Flüssigkeiten oder Tropfverluste erkannt und zurückgehalten werden können (F1+Ro+I2)*. Die erforderliche Größe der Abfüllund Umschlagfläche muss im Einzelfall ermittelt werden. Die Abfüll- und Umschlagfläche kann auch durch geeignete mobile Auffangwannen gesichert werden. In diesem Fall müssen Chemikalienbinder vorgehalten werden. siehe Seite 3 unter Hinweise zu Nr. 1 bis 4 2

3 4. Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von festen PSM Die Anlagen müssen eine gegen die PSM unter allen Betriebsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben. Die PSM dürfen nur in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen die Inhaltsstoffe beständigen Behältern und Verpackungen in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Hinweise zu Nr. 1 bis 4 Bodenflächen sind stoffundurchlässig bzw. flüssigkeitsdicht und beständig wenn sie - mit Beton nach DIN , Betongüte C 20/25 oder - mit Asphaltbeton (10 cm Asphalttragschicht mit 4 cm Asphaltdeckschicht) oder - gefliest und verfugt mit geeignetem Fugenmaterial ausgeführt werden. Abfüllflächen sind Flächen, einschließlich ihrer Abtrennung von anderen Flächen durch z.b. Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen, auf welchen Behälter oder Verpackungen mit PSM befüllt werden. Umschlagflächen sind Flächen, auf welchen PSM in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. *Zeichenerklärung: die Anforderungen - F+R+I - werden gemäß 4 Anhang 1 der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe wie folgt bezeichnet: F R I Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen F 1 = keine weiteren Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen an Standfestigkeit und Zugänglichkeit hinaus, aber stoffundurchlässige (dichte) Fläche, F 2 = wie F 1, aber mit Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit; kann bei Anlagen mit einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe dieser Nachweis nicht geführt werden, so kann F 2 durch F 1 in Verbindung mit I 1 und zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.b. Auffangvorrichtungen für Tropfverluste bei Pumpen) ersetzt werden. Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten R 0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus; Tropfverluste müssen zurückgehalten werden; R 2 = Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung geeigneter Gegenmaßnahmen freigesetzt werden kann; Anforderungen an infrastrukturelle, organisatorische oder technische Maßnahmen I 0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; Leckagen müssen erkannt werden können; I 1 = Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge sowie Aufzeichnungen von bestimmungsgemäßen Betrieb. Soweit erforderlich sind Maßnahmen nach 25 Abs. 3 WG zu veranlassen; I 2 = Erstellung eines Alarm- und Maßnahmenplanes, der in Abstimmung mit den zuständigen Stellen wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt. 5. Betrieb der Lageranlagen Die Lagerung von flüssigen und festen PSM, sowie die Umschlag- / Abfüllfläche, unterliegen der Prüfpflicht durch eine sachverständige Person und zwar: a) im Wasserschutzgebiet ( Zone III / III a ), gilt ab 100 l / kg 3

4 vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, gilt für feste und flüssige PSM wiederkehrend alle fünf Jahre, die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme, gilt für flüssige PSM vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage, gilt für flüssige PSM bei Außerbetriebnahme, gilt für flüssige PSM b) außerhalb eines Wasserschutzgebietes, vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, gilt ab 100 l für flüssige und ab kg für feste PSM; wiederkehrend alle fünf Jahre, die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme, gilt ab l für flüssige PSM vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage, gilt ab l für flüssige PSM. bei Außerbetriebnahme, gilt nur ab 1000 l für flüssige PSM; B. Weitere Empfehlungen zum Umgang mit PSM 1. Gefährdungsbeurteilung durchführen, Schutzmaßnahmen festlegen und dokumentieren. 2. Auf der Außenseite des Lagerraumes ist eine deutlich lesbare und dauerhafte Warnaufschrift anzubringen: Pflanzenschutzmittel Unbefugten ist der Zutritt untersagt! Beim Lagerschrank sollte die Aufschrift lauten: Vorsicht - Pflanzenschutzmittel. 3. PSM sind übersichtlich (z. B. in Regalen nach Mittelgruppen geordnet) so zu lagern, dass undichte Behältnisse sofort erkannt werden. Flüssige PSM unten, Pulver und Granulat oben. 4. Den PSM-Lagerraum ausschließlich zur Lagerung von PSM verwenden. Auf keinen Fall PSM zusammen mit Nahrungsmitteln, Getränken, Futtermitteln, ammoniumnitrathaltigen Düngern oder brennbaren Stoffen lagern. PSM auch nicht in Wohnungen oder Viehställen lagern. 5. Der PSM-Lagerraum muss trocken, kühl und frostsicher sein. 6. Im Lagerraum ist Essen und Trinken, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten. 7. Die Lagerungshinweise der Hersteller (Sicherheitsdatenblätter / Gebrauchsanweisungen) beachten (z.b. Raumtemperatur). 8. Die PSM nur in Originalverpackungen aufbewahren. 9. Angebrochene Verpackungen dicht verschließen, um ein Ausschütten oder das Austreten von Schadstoffen zu verhindern. 10. Beschädigte Gebinde niemals umfüllen, sondern in einen geeigneten größeren Behälter stellen und diesen kennzeichnen. 11. Aufnahmebehälter und saugfähiges Material für ausgelaufene Flüssigkeiten bereithalten, z.b. Chemikalien-Bindemittel oder trockener Sand. 12. Eine ausgelaufene Flüssigkeit mit Chemikalienbinder aufnehmen und diesen ordnungsgemäß über die Schadstoffsammlung entsorgen. Ausgetretenes Pulver oder Granulat mit Lappen aufnehmen, Staubbildung vermeiden und über die Schadstoffsammlung entsorgen. 13. Vor der Eingangstür einen Feuerlöscher bereithalten (6 kg, Prüfung alle 2 Jahre). 14. Sofern brennbare und entzündliche PSM gelagert werden, muss eine Zwangsentlüftung ins Freie 4

5 vorhanden sein (Ableitbedingungen beachten). Auch bei sonstigen PSM ist eine passive oder aktive Belüftung des Lagerraums notwendig. 15. Vor dem PSM-Lagerraum ist eine Waschgelegenheit einzurichten. 16. Schutzhandschuhe und Schutzanzug (Pflanzenschutz), Schutzbrille, Gummischürze, Handschuhe, Gummistiefel und sonstige Hilfsmittel (z.b. Augenspülflasche) außerhalb des PSM-Lagerraumes bereithalten. 17. Ein Notfallplan / Telefonliste mit Notfallnummern muss im Betrieb vorhanden sein. 18. Bei der Lagerung von PSM mit den Gefahrensymbolen F und F+ Explosionsschutz beachten: z.b. ex-geschützte Installationen und Einrichtungen vorsehen oder Lichtschalter außen anbringen und keine Elektrogeräte, Heizlüfter oder Gasstrahler im Lagerraum verwenden. 19. Lagermengen auf das Notwendige beschränken, ältere Mittel zuerst aufbrauchen (schlanke Lagerhaltung). 20. Ab einer Lagermenge von 2 Tonnen sehr giftigen PSM oder ab 5 Tonnen PSM insgesamt ist eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. 21. Lagerung giftiger/sehr giftiger PSM: Werden mehr als 50 l bzw. kg sehr giftiger (T+) PSM oder insgesamt mehr als 200 l bzw. kg giftiger(t) und sehr giftiger(t+) PSM bevorratet, müssen sie getrennt von anderen PSM gelagert werden. Die zusätzlichen Anforderungen der Technischen Regel für gefährliche Stoffe TRGS 514 für das Lagern von giftigen und sehr giftigen Stoffen sind zu beachten. 22. Ein Verzeichnis (Lagerliste Lagerbuch) über die aktuellen Pflanzenschutzmittel im Lager ist zu führen. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter der gelagerten PSM müssen vorhanden sein. Beispiele zur Führung einer Lagerliste / Lagerbuch und eines Gefahrstoffverzeichnisses: Lagerliste / Lagerbuch für alle Betriebe Einlagerung am Auslagerung am Produkt / Name PSM Bestand Einheit Hersteller Art Gefahrensymbol Zulassung bis Sicherheitsdatenblatt Gefahrstoffverzeichnis nach der Gefahrstoffverordnung für Betriebe mit Fremdarbeitskräften lfd. Nummer Bezeichnung des Gefahrstoffes Einstufung des Gefahrstoffes Mengenbereiche des Gefahrstoffes (kg / Liter / Stück) Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird Datum:... Unterschrift:... 5

6 Gefahrensymbole: PSM, die nach der Gefahrenverordnung eingestuft wurden, sind wie folgend gekennzeichnet: Kennbuchstabe T+ / T Xn / Xi C F / F+ O N Gefahrensymbole Sehr giftig / Giftig Gefahrenkennzeichnung Gesundheitsschädlich / Reizend Ätzend Leicht- / Hochentzündlich Brandfördernd Umweltgefährlich C. Brandschutz: Genehmigungspflichtige Läger sowie Läger mit Lagermengen von mehr als 450 l flüssige PSM 1. Sind durch feuerbeständige Wände und Decken (F90 nach DIN 4102) von anderen Räumen abzutrennen. Türen zu diesen Lagerräumen, die nicht ins Freie führen, sind mit feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen (T30 nach DIN 4102) zu versehen. 2. Installationen (Elektro, Lüftung, Gas, Wasser, Abwasser etc.), die durch feuerbeständige Wände und / oder Decken hindurchführen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht übertragen werden können (zugelassene Brandschutzklappen, -manschetten, Ummantelungen, Brandschutzkissen, Vermörtelungen) - 26 und 31 LBO, 15 LBOAVO-. 3. Bei einer Lagerung von wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 von mehr als 100 t oder WGK 2 von mehr als 10 t oder WGK 3 von mehr als 1 t sind die Richtlinien zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) vom , zuletzt geändert am , zu beachten. Ihre Ansprechpartner: Landratsamt Karlsruhe : Landwirtschaftsamt, Am Viehmarkt 1, Bruchsal (Herausgeber) Herr Knab Tel / Frau Matthes Tel / Herr Ziegler Tel / Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, Beiertheimer Allee 2, Karlsruhe Frau Vöhringer Tel. 0721/ Herr Cramer Tel. 0721/ Frau Knobloch Tel. 0721/ (Beratung zur Lagerung, zum Abfüllen und Umschlagen vom PSM) Berufsgenossenschaft: LBG Baden-Württemberg, Steinhäuserstrasse 14, Karlsruhe Herr Riedel Tel. 0721/ Herr Kelemen Tel. 0721/

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