Straßenausbaubeiträge eine Einführung

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1 Stadt Obertshausen Straßenausbaubeiträge eine Einführung Referat zur Bürgerversammlung am

2 AGENDA Historie eines Gesetzes I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland- Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung II. Änderung des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes zum 1. Januar 2013 Unterschiede zwischen dem Einmalbeitrag und dem Wiederkehrenden Beitrag (WKB) I. Einmalbeitrag: Abrechnung einzelner Maßnahme II. WKB: Abrechnung pro Abrechnungsgebiet III. Zusätzliche Voraussetzungen des WKB 2

3 Schüllermann und Partner AG Hauptsitz DREIEICH Robert-Bosch-Straße Dreieich Telefon: (06103) Telefax: (06103) Niederlassungen KASSEL Karthäuser Straße Kassel Telefon: (0561) Telefax: (0561) LEIPZIG Bautzner Straße Leipzig Telefon: (0341) Telefax: (0341) Stefan Gries Rechtsanwalt stefan.gries@schuellermann.de MAINZ Nikolaus-Otto-Straße Mainz Telefon: (06131) Telefax: (06131) GOTHA Oststraße Gotha Telefon: (03621) Telefax: (03621)

4 Historie eines Gesetzes 11 Abs. 1 Kommunales Abgabengesetz Hessen (KAG )1970): (1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Seit 1970 hätten also in Obertshausen Straßenausbaubeiträge erhoben werden können. 4

5 Historie eines Gesetzes Vor dem Hessischen Kommunalen Abgabengesetz (KAG) galt das Preußische Kommunale Abgabengesetz von Danach waren für gemeindliche Einrichtungen (damals öffentliche Veranstaltungen ), die durch das öffentliche Interesse gefordert werden, von denjenigen eine Kostenbeteiligung zu erheben, die durch die Inanspruchnahme einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil haben. Hierzu zählten insbesondere die öffentliche Kanalisation und der Straßenausbau. Nach dem Vorgängergesetz (Preußisches Fluchtliniengesetz) 1875) wurde der Straßenbau den Kommunen übertragen. Zuvor - teilweise aber auch bis konnten die Bürger auch zu Handund Spanndiensten herangezogen werden. Seit dieser Zeit gibt es in Deutschland das, was heute unter dem Begriff Straßenausbaubeitrag bezeichnet wird. 5

6 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 11 Abs. 1 KAG (1970): (1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Steht das Können im freien Ermessen der Kommune? Was ist ein Beitrag? 6

7 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 93 Abs. 2 und 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sogenannte Grundsätze der Einnahmenbeschaffung bzw. Subsidiaritätsklausel : (2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 7

8 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 93 Abs. 2 und 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) Diese Finanzierungsgrundsätze gelten als Innenrecht in ganz Hessen. In Nordhessen werden auch nahezu flächendeckend seit über 20 Jahren unproblematisch Straßenausbaubeiträge erhoben. In Südhessen haben dagegen größere Anteile der Kommunen - keine Straßenbeitragssatzungen erlassen, - zwar Satzungen erlassen, aber keine Bescheide verschickt oder - existierende Satzungen aufgehoben. 8

9 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Beschluss des VGH Kassel vom B 2017/11 1. Die sich aus 11 Abs. 1, Abs. 3 HessKAG ergebende Möglichkeit des Erlasses einer Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen kann sich zu einer Pflicht zum Erlass einer derartigen Satzung verdichten, wenn ein Ausgleich des Gemeindehaushalts der betreffenden Kommune nicht gelingt. 2. Diese Pflicht kann durch die Kommunalaufsicht durchgesetzt werden. 9

10 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 139 HGO, Anweisungen: Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. 140 HGO, Ersatzvornahme: Kommt die Gemeinde einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. 10

11 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 92 Abs. 3 Satz 1 HGO, Allgemeine Haushaltsgrundsätze: (3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Steht das Können im freien Ermessen der Kommune? Nein: Soll-Vorschriften haben grundsätzlich normativ-verbindlichen Charakter, VG Gießen, Urteil vom , 8 K 152/12.GI. Es handelt sich also faktisch schon seit 1970 um eine Muss- Vorschrift. 11

12 Historie eines Gesetzes Quelle: Wikipedia 12

13 Historie eines Gesetzes Beiträge werden für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben, nämlich dafür, dass die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Sie werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben. Quelle: Wikipedia 13

14 Historie eines Gesetzes Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden Quelle: 3 Abs. 1 Abgabenordnung Gebühren sind die Gegenleistung für eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens. Diese Leistungen müssen Behördenkosten nach sich ziehen, die es mit Hilfe einer Gebühr auszugleichen gilt. 14

15 Historie eines Gesetzes Zu Straßenausbaubeiträgen gehört eine Gerüchteküche : Straßenausbaubeiträge wären ruinös, Rentner müssten ihr Haus verkaufen, etc. Richtig ist, dass Kalkulationen und Rechenbeispiele zeigen, dass mit so genannten Einmalbeiträgen auch Wohngrundstücke mit Belastungen im vierstelligen Bereich zu rechnen ist. Bei der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen sinkt der Beitrag eines Jahres dagegen in der Regel auf einen niedrigen dreistelligen Betrag. 15

16 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Was ist denn jetzt dieser wiederkehrende Beitrag? Nach dem KAG Rheinland-Pfalz wurde 1986 die Möglichkeit geschaffen, anstelle eines einmaligen Beitrags nunmehr den so genannten wiederkehrenden Beitrag zu erheben. Dieser Beitrag beträgt aktuell in Pirmasens (Abrechnungsgebiet Kernstadt) 0,10 je qm der faktorisierten Grundstücksfläche. 16

17 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Was ist denn jetzt dieser wiederkehrende Beitrag? Beispiel Pirmasens Kernstadt: m² 600 qm Grundstück 600 Zuschlag 30 % für 2 Vollgeschosse 180 Bemessungsgrundlage: 780 0,10 x 780 qm = WKB 78,00 Aktuell läuft in Pirmasens eine 4-jährige Kalkulationsperiode, die Grundstückseigentümer können sich also darauf einstellen, vier mal 78 tragen zu müssen. 17

18 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Was ist denn jetzt dieser wiederkehrende Beitrag? Beispiel Pirmasens Stadtteil: m² 600 qm Grundstück 600 Zuschlag 30 % für 2 Vollgeschosse 180 Bemessungsgrundlage: 780 0,19 x 780 qm = WKB 148,20 18

19 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Was ist denn jetzt dieser wiederkehrende Beitrag? Aktuell haben in Rheinland-Pfalz knapp 30 % der Kommunen einen Wechsel vom Einmalbeitrag zum wiederkehrenden Beitrag vollzogen oder sind dabei. Der wiederkehrende Beitrag verteilt Lasten auf mehr Schultern: anstelle der Abrechnung pro Maßnahme erfolgt nun eine Abrechnung pro Gebiet 19

20 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Es bestehen in Rheinland-Pfalz derzeit unterschiedliche Ansichten, wie groß ein Gebiet sein darf, um noch den Voraussetzungen des Beitrags gerecht zu werden: Beiträge werden für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben, nämlich dafür, dass die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Sie werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben. Wann wird ggf. in der Möglichkeit der Benutzung einer Straße kein besonderer Vorteil zur Verfügung gestellt? 20

21 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Es bestehen in Rheinland-Pfalz derzeit unterschiedliche Ansichten, wie groß ein Gebiet sein darf, um noch den Voraussetzungen des Beitrags gerecht zu werden: Derzeit bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen den Richtern des VG Koblenz und den Richtern des OVG Koblenz. Da aber nur das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu entscheiden haben, liegt eine so genannte Richtervorlage derzeit in Karlsruhe an. Das BVerfG hat zu dieser Sache auch zwei Verfassungsbeschwerden vorliegen, über deren Annahme zur Entscheidung noch nicht entschieden ist. Hierzu hat dem Vernehmen nach das BVerfG den BFH, das BVerwG sowie die obersten Verwaltungsgerichte der Länder um Stellungnahme angeschrieben. 21

22 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Es bestehen in Rheinland-Pfalz derzeit unterschiedliche Ansichten, wie groß ein Gebiet sein darf, um noch den Voraussetzungen des Beitrags gerecht zu werden: Wenn das Gebiet zu groß ist, besteht die Gefahr, dass einem Grundstück kein besonderer Vorteil geboten wird. 22

23 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 23

24 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Es bestehen in Rheinland-Pfalz derzeit unterschiedliche Ansichten, wie groß ein Gebiet sein darf, um noch den Voraussetzungen des Beitrags gerecht zu werden: Wenn das Gebiet zu groß ist, besteht die Gefahr, dass einem Grundstück kein besonderer Vorteil geboten wird. Daher wurde der juristische Begriff des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs geschaffen.: Stehen die Straßen eines Abrechnungsgebietes in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang, sind alle Grundstücke in dem Gebiet gleichmäßig beitragspflichtig. 24

25 II. Änderung des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes zum 1. Januar 2013 Die Probleme des Einmalbeitrags erkennend, hat der Hessische Landesgesetzgeber ab dem auch für Hessen den wiederkehrenden Beitrag zugelassen. Allerdings hat er auch aus der Kann -Vorschrift des 11 Abs. 1 KAG nunmehr für Straßenausbaubeiträge innerhalb der zusammenhängend bebauten Ortslage eine Soll - Vorschrift gemacht. 25

26 II. Änderung des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes zum 1. Januar Beiträge 11 Beiträge (1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. (1) Die Gemeinde und Landkreisen können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Soweit die öffentlichen Verkehrsanlagen im Außenbereich liegen, können die Gemeinden solche Beiträge (Straßenbeiträge) für die Herstellung, den Umbau und den Ausbau erheben. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. 26

27 II. Änderung des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes zum 1. Januar 2013 Ein Muss besteht damit nur für Straßenausbaubeiträge für die im Zusammenhang bebauten Gebiete. Hier ist nun eine Entscheidung zwischen einmaligem und wiederkehrendem Beitrag erforderlich. Wonach trifft man jetzt diese Entscheidung? Typischerweise erfolgt eine Abwägung. Normalerweise entscheidet die Politik über eine Beitragsatzung, wenn sie den Beitragssatz kennt. Das ist jedoch ausnahmsweise bei dem Einmalbeitrag nicht notwendig. Dagegen erfordert der wiederkehrende Beitrag vorab eine Kalkulation. 27

28 Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und WKB I. Einmalbeitrag 11 Abs. 1 Satz 2 KAG (2013): Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. 11 Abs. 5 Satz 1 KAG (2013): Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 28

29 Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und WKB I. Einmalbeitrag 11 Abs. 6 KAG (2013): Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks, 2. das zulässige oder das tatsächliche Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks, 3. die Grundstücksflächen. 29

30 Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und WKB I. Einmalbeitrag Beim Einmalbeitrag wird eine Erneuerungs- oder Erweiterungsmaßnahme auf die Grundstücke umgelegt, die unmittelbar von der betroffenen Straße erschlossen sind. Das sind auch so genannte Hinterlieger-Grundstücke. 50 m Straße A Frontlänge 30

31 Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und WKB II. Wiederkehrender Beitrag 11a Abs.1 KAG (2013, Auszug): (1) Die Gemeinden können bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanalgen auf die im Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilt werden. 31

32 Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und WKB II. Wiederkehrender Beitrag 11a Abs.3 KAG (2013, Auszug): (3) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. 32

33 Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und WKB II. Wiederkehrender Beitrag Beim wiederkehrenden Beitrag werden umlagefähige Kosten auf alle Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Da hier nicht zwingend, aber typischerweise mehr Grundstücke vorhanden sind, sinkt der Beitrag im Vergleich zum Einmalbeitrag. 33

34 Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und WKB II. Wiederkehrender Beitrag Zahlt die Bürgerschaft jetzt mit den Beiträgen die gesamte Straße? Nein: Aus den beitragsfähigen Investitionen trägt die Stadt aus Steuermitteln oder Zuschüssen des Landes (Landesstraßen in der Ortdurchfahrt) den öffentlichen Anteil aus Steuermitteln. Dieser beträgt beim WKB mindestens 25 %, beim Einmalbeitrag je nach Straßeneinstufung deutlich mehr: 25 % bei Anliegerstraßen, 50 % mindestens bei überwiegendem innerörtlichem Verkehr und mindestens 75 % bei überwiegendem überörtlichen Durchgangsverkehr, 11 Abs. 4 KAG. 34

35 Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und WKB III. Zusätzliche Voraussetzungen des WKB Der wiederkehrende Beitrag erfordert eine ständige Pflege aller Grundstücksdaten: Art und Maß der Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke verändern sich ständig. Da ggf. jedes Jahr in jedem Abrechnungsgebiet mindestens eine Investition stattfindet, muss die Stadt in der Lage sein, jedes Jahr den richtigen Beitrag festzusetzen. Diese Erhebung und dauerhafte Datenpflege kann sehr aufwändig sein. Erprobte EDV- Programme zur Bescheiderstellung gibt es für Hessen noch nicht. 35

36 Wer trägt den wiederkehrenden Beitrag tatsächlich? Quelle: Wikipedia 36

37 Wer trägt den wiederkehrenden Beitrag tatsächlich? Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) (Auszug): 1 Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 37

38 Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und WKB Die Abwägung zur Entscheidungsfindung in Obertshausen ist daher schwierig. Die rechtlich zulässigen Varianten bieten jede für sich Vor- und Nachteile. Ich wünsche ein gutes Gelingen! 38

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Fragen? w w w. s c h u e l l e r m a n n. d e

40 Schüllermann und Partner AG Hauptsitz DREIEICH Robert-Bosch-Straße Dreieich Telefon: (06103) Telefax: (06103) Niederlassungen KASSEL Karthäuser Straße Kassel Telefon: (0561) Telefax: (0561) LEIPZIG Bautzner Straße Leipzig Telefon: (0341) Telefax: (0341) Stefan Gries Rechtsanwalt stefan.gries@schuellermann.de MAINZ Nikolaus-Otto-Straße Mainz Telefon: (06131) Telefax: (06131) GOTHA Oststraße Gotha Telefon: (03621) Telefax: (03621)

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