Insolvenzrechtsänderungsgesetz

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1 Insolvenzrechtsänderungsgesetz

2 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010) wurde daher die bisherige Doppelgleisigkeit zwischen Konkursordnung und Ausgleichordnung beseitigt und eine einheitliche Insolvenzordnung eingeführt. In dieser Insolvenzordnung ist sohin das neue Insolvenzverfahren geregelt und unterteilt sich dieses in das altbekannte Konkursverfahren einerseits und in das neue Sanierungsverfahren andererseits. Das Sanierungsverfahren ist zu unterscheiden wie folgt: *) das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters und einer Schuldnerquote von 30% (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Ausgleichsverfahren); und *) das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners (in diesem Fall wird wie im Konkursverfahren ein Masseverwalter bestellt) und einer Schuldnerquote von 20% (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Zwangsausgleichsverfahren). Ein weiteres Ziel der Reform war es, die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse zu verringern. So kann beispielsweise der organschaftliche Vertreter einer juristischen Person zum Erlag eines Kostenvorschusses bis zu 4.000,-- verpflichtet werden. II. Die Unternehmenssanierung Ziel der Reform war es zwar einerseits eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen, andererseits sollte aber vor allem auch die Sanierung des Unternehmens durch Erleichterung der Unternehmensfortführung gefördert werden. 2

3 a) So findet sich in der Insolvenzordnung nunmehr eine zwingende Auflösungssperre für Verträge mit insolventen Unternehmen für sechs Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (dies gilt auch für Verträge die vor dem 1. Juli 2010 geschlossen wurden). Gemäß 25a IO ist eine Kündigung wegen verschlechterter wirtschaftlicher Verhältnisse des Vertragspartners oder wegen Verzug mit vor Insolvenzeröffnung fällig gewordener Forderungen nicht möglich, es sei denn, dem Vertragspartner ist die Auflösung des Vertrages zur Abwehr schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich (das heißt wenn dem Gläubiger selbst die Zahlungsunfähigkeit drohen würde). Ist der Schuldner mit nach der Insolvenzeröffnung fällig gewordener Forderungen in Verzug, gilt diese Regelung aber nicht. Die vorgenannte 6-Monatssperre gilt außerdem nur dann, wenn die Auflösung des Vertrages die Fortführung des insolventen Unternehmens gefährden könnte, welche Voraussetzung in der Praxis wohl in den meisten Fällen zutreffen wird bzw. behauptet werden wird. Weitere Ausnahmen sind Arbeits- und Kreditverträge. b) Da 25a IO nicht zwischen zwei- und mehrseitigen Verträgen unterscheidet, erscheint die Regelung auch auf Gesellschafts- und Syndikatsverträge voll anwendbar. Im Gesellschaftsvertrag sind häufig Aufgriffsrechte oder Ähnliches hinsichtlich der Anteile insolventer oder insolvenzgefährdeter Gesellschafter eingeräumt. Das Aufgriffsrecht könnte nach der neuen Regelung im Sinne der obgenannten Ausführungen daher nicht uneingeschränkt realisiert werden. c) Auch besicherte Gläubiger müssen nunmehr eine Verlängerung der Sperrfrist für die Erfüllung von Absonderungs- oder Aussonderungsansprüchen in Kauf nehmen (von 90 Tage auf 6 Monate), wenn die Erfüllung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte ( 11 IO). 3

4 d) Für zweiseitige Verträge gilt grundsätzlich folgendes ( 21 IO): *) Ist ein zweiseitiger Vertrag (gilt nicht für mehrseitige Verträge) vom Schuldner oder dem anderen Vertragspartner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt (beispielsweise bei Kauf- oder Tauschverträgen, aber auch Bestandverträge vor Übergabe, etc.), muss der Insolvenzverwalter binnen einer vom Insolvenzgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, ob dieser den Vertrag erfüllt, vom Vertragspartner Erfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt. Tut er das nicht, wird angenommen, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt ( 21 IO). Im Fall des Rücktritts kann der Vertragspartner den entstandenen Schaden als Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren geltend machen. *) Ist der Schuldner aber zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet (v. a. Liefer- und Werkverträge) und mit der Verpflichtung in Verzug, so hat sich der Insolvenzverwalter binnen 5 Tagen nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners zu entscheiden, ob er in den Vertrag eintritt. Tut er das nicht, wird ebenfalls angenommen, dass er vom Vertrag zurücktritt. e) Für Bestandverträge gilt folgendes( 23 f IO): *) Ist der Schuldner Bestandnehmer, so kann der Insolvenzverwalter den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder einer etwaigen kürzeren Kündigungsfrist (vereinbart im Miet- bzw. Pachtvertrag) kündigen. Bei unbeweglichen Sachen gelten die Fristen des 560 ZPO (bei Wohnungen: ein Monat, wenn der Mietzins monatlich bezahlt wird, bei Geschäftslokale: drei Monate). Andere gesetzliche Fristen, wie die des 29 Abs 2 MRG und auch die Kündigungstermine brauchen nicht eingehalten zu werden. 4

5 Dem Bestandgeber kommt kein vorzeitiges Kündigungsrecht zu. Auch ein ordentliches Kündigungsrecht kann selbst bei ABGB-Bestandverträgen gemäß neuem 25a IO in den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung nur aus wichtigem Grund ausgeübt werden. Bei MRG-Verträgen gilt weiterhin, dass trotz Insolvenz immer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Eine Vertragsbeendigung aufgrund Insolvenz des Mieters ist gemäß 25b KO nicht durchsetzbar. Hinsichtlich einer etwaigen Räumungsexekution aufgrund Bestandzinsrückstände vor Insolvenzeröffnung, kann der Insolvenzverwalter unter gewissen Voraussetzungen den Aufschub der Räumungsexekution beantragen. *) Ist der Schuldner Bestandgeber, tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. Es gibt grundsätzlich kein vorzeitiges Kündigungsrecht. Erst der Erwerber eines verwerteten und nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandobjektes hat im Rahmen des 1220 ABGB ein vorzeitiges Kündigungsrecht. Eine ordentliche Kündigung unterliegt auch keiner Beschränkung durch den neuen 25a IO. vgl. hiezu Alexander Edelhauser, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2009: Auswirkung der Insolvenz auf Bestandverträge, immolex 2010, 38 (39) f) Die Bestimmungen für zweiseitige Rechtsgeschäfte ( 21 bis 25a IO) dürfen durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, das heißt diese sind zwingend. Auch Vereinbarungen eines Rücktrittsrechtes bzw. einer Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind grundsätzlich unzulässig. (Ausnahme: Verträge, für die im Gesetz spezielle Auflösungsbestimmungen gerade für den Insolvenzfall vorgesehen sind, z.b. im 1210 ABGB für den Ausschluss aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Dieser kurze Überblick lässt bereits erkennen, dass es notwendig ist bereits vor Errichtung entsprechender Bestand-, Kauf-, Gesellschafts-, Werk-, Lieferverträge etc. 5

6 über eventuelle Folgen einer Insolvenz des jeweilig anderen Vertragspartners zu sprechen und entsprechende Lösungsansätze für konkrete Sachverhalte zu schaffen. Für nähere Informationen zu den einzelnen Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Informieren Sie sich bei einem persönlichen Beratungsgespräch die Erstberatung ist natürlich kostenlos! Vereinbaren Sie Ihren Termin für 8605 Kapfenberg, Wiener Straße 29, unter 03862/28800, und für 8623 Aflenz Kurort 2, unter: 03861/

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