ALPMANN SCHMIDT. Schuldrecht BT 2. Besondere Rechtsgebiete. 5. Auflage 2013

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1 ALPMANN SCHMIDT Schuldrecht BT 2 Besondere Rechtsgebiete 5. Auflage 2013

2 Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin Josef A. Alpmann Rechtsanwalt Mietrecht: Dr. Andreas Siepmann Richter am Amtsgericht Recklinghausen Schuldrecht BT 2 Besondere Rechtsgebiete 5. Auflage 2013 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

3 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Regelung des Darlehensvertrags Das Gelddarlehen Verbraucherdarlehen ( ), entgeltliche Finanzierungshilfen ( ) und Ratenlieferungsverträge ( 510) Sachdarlehen Schenkung Der Mietvertrag Mängelanspruch des Mieters Mängelanspruch bei Rechtsmangel Anwendung allgemeiner Regeln bei Pflichtverletzungen; Verjährungsregeln , 38 Zahlungspflicht bei Nichtgebrauch der Mietsache; Schutz der Mietparteien Beendigung des Mietvertrags Pachtvertrag Leasing Leihe Der Dienstvertrag , 58 Der Behandlungsvertrag , 60 Reise Maklervertrag Bürgschaft Vergleich , 87 Schuldversprechen, Schuldanerkenntis, Tatsachenanerkenntnis , 89 Definition Beachte Beispiel

4 Gesetzliche Regelung des Darlehensvertrags n FürdasGelddarlehenfindensichallgemeineVorschrifteninden FürdasVerbraucherdarlehenwerdendiesedurchdie ergänzt. n ImSachzusammenhangmitdemGelddarlehenstehendieentgeltlichen Finanzierungshilfen fürverbraucher( )unddieRatenlieferungsverträge anverbraucher( 510). n DasSachdarlehen istinden geregelt. Darlehen 1 Gelddarlehen, ( 511,512) Sachdarlehen, AllgemeineRegeln, Verbraucherdarlehen, ( 511, 512) ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

5 Das Gelddarlehen (1) I. Der Gelddarlehensvertrag entsteht durch Einigung 2 n DerDarlehensgeberverpflichtetsichgem. 488 I 1,demDarlehensnehmereinenGeldbetrag indervereinbartenhöhezurverfügung zu stellen. n DerDarlehensnehmerverpflichtetsichgem. 488 I 2,einengeschuldetenZins zu zahlen unddasdarlehen beifälligkeitzurückzugewähren. DieVerpflichtungzurZahlungeinesZinsesistdergesetzlicheRegelfall,eskannaberaucheinzinslosesDarlehengewährtwerden, 488III3. II. Wirksamkeit des Darlehensvertrags n Grundsätzlichformfrei.(FürVerbraucherdarlehensverträgeistgem. 492I1Schriftformerforderlich.) n Nichtigkeitkanninsbesondereaus 138folgen: 138 II setzteinauffälliges Missverhältnis zwischenleistung(darlehensgewährung)undgegenleistung (Zinszahlung)voraus.EinMissverhältnisistregelmäßigzubejahen,wennderVertragszinsdenmarktüblichenZinsum100%oderabsolutum12Prozentpunkteübersteigt. Zusätzlichistgem. 138IIeinAusbeutungsmerkmal erforderlich,welchesimzeitpunktdereinigungbeim Darlehensgebervorgelegenhabenmuss.DieAusbeutungsmerkmalesindhäufignichtfeststellbar,dasvon 138IerfasstewucherähnlicheGeschäfthateineweitausgrößerepraktischeBedeutung. Sittenwidrigkeit gem. 138 I (FallgruppedeswucherähnlichenGeschäfts)setztobjektiveinauffälliges Miss - verhältnis zwischendenleistungenvoraussowiesubjektiveineverwerfliche Gesinnung deskreditgebers. KreditgebernutztdieschwächereLagedesanderenTeilsbewusstausoderverschließtsichleichtfertig dererkenntnis,dassderkreditnehmernurwegenseinerschwächerenpositiondenvertragabschließt.

6 Das Gelddarlehen (2) II. Wirksamkeit des Darlehensvertrags (Fortsetzung) 3 BeieinembesondersgrobenMissverhältnisbestehteinetatsächliche Vermutung füreinhandelninverwerflichergesinnung. Rechtsfolgedes 138IoderII:DerDarlehensvertragistinsgesamt nichtig. DerRückzahlungsanspruch aus 812 I 1, 1. Alt. wirdbezüglichdesdarlehenskapitalsnichtdurch 817S.2ausgeschlossen,weilnur diezeitweisekapitalüberlassung,nichtdaskapitalalssolchesleistungsgegenstandist. DasDarlehenskapitalmussbeidemDarlehensnehmerbiszudemZeitpunktverbleiben,zudemesbei Gültigkeit des Vertrages zurückzuzahlen wäre. Es können keine Zinsen verlangt werden, da der DarlehensvertragnichtigistunddemAnspruchaus 812,818insoweit 817S.2entgegensteht. III. Vertragspflichten und Pflichtverletzungen 1. PflichtendesDarlehensgebers n DerDarlehensgeberistgem. 488 I 1 verpflichtet,demdarlehensnehmereinengeldbetrag indervereinbartenhöhezur Verfügung zu stellen. n DasZurverfügungstellenaneinenDrittenistgem. 362II,185beientsprechenderVereinbarungmöglich. KkauftvonVeineEigentumswohnung.MitderfinanzierendenBankvereinbartK,dassderDarlehensbetragdirektauf daskontodesverkäufersvüberwiesenwerdensoll. n Aufklärungspflichten bestehennurausnahmsweise.diekreditgebendebankdarfvondennotwendigen SachkenntnissenundErfahrungendesKundenausgehen,soweitkeinebesonderenUmständevorliegen. BesondereUmständeliegenvor,wenndieBanküberdieRollederKreditgeberinhinausgeht,wennsie einengefährdungstatbestandschafft,wennsieininteressenkonflikteverwickeltistoderwenndieeinen konkretenwissensvorsprungvordemdarlehensnehmerhatunddiesaucherkennenkann.

7 Pachtvertrag 47 n Gem. 581 II finden auf die Pacht grds. mietvertragliche Regelungen Anwendung, abgesehen von den in 582 ff. geltenden Sonderbestimmungen. n Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so ergeben sich folgende Besonderheiten: Verpächter hat zufällig untergegangene oder verlorene Inventarstücke zu ersetzen ( 582 II 1). Pächter hat abweichend von 535 das Inventar instand zu halten ( 582 I). Übernimmt der Pächter das Inventar gem. 582a zum Schätzwert, so hat er alle notwendigen Instand hal - tungsmaßnahmen zu treffen. Er trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs. Bei einem höheren Schätzwert bei Rückgabe muss der Differenzbetrag in Geld ausgeglichen werden ( 582a III 3). n Die ordentliche Kündigung kann gem. 584 nur zum Ende eines Pachtjahres erfolgen, sofern Grund stück oder Rechte verpachtet sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird in 584a eingeschränkt. n Bei verspäteter Rückgabe bemisst sich die vom Pächter zu zahlende Entschädigung anders als in 546a nach dem Verhältnis der während der Vorenthaltung erzielten Nutzungen zu den möglichen Nutzungen des ganzen Pachtjahres ( 584b).

8 Leasing (1) 48 Beim Leasing verpflichtet sich der Leasinggeber, dem Leasingnehmer den Gebrauch an einer Sache zu überlassen. Der Leasingnehmer ist zur Zahlung von Leasingraten verpflichtet. I. Operatingleasing n Der Leasinggeber verpflichtet sich, neben der Gebrauchsüberlassung die geleaste Sache zu überwachen, instand zu halten und eventuell auszutauschen. n Der Leasinggeber schließt mit dem Leasingnehmer einen kurzfristigen Vertrag ab; wird der Vertrag auf un - bestimmte Zeit abgeschlossen, so besteht ein jederzeitiges Kündigungsrecht. n Da der Leasinggeber nach Vertragsablauf keine Abschlusszahlungen vom Leasingnehmer erhält, trägt er das Investitionsrisiko. Beim Operatingleasing steht also die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt im Vorder - grund, sodass die Einordnung als Mietvertrag gerechtfertigt ist. II. Finanzierungsleasing Das Finanzierungsleasing wird wegen der nicht miettypischen Vertragsgestaltung und der Finanzierungs - funktion als atypischer Mietvertrag angesehen. n Regelmäßig wird ein Haftungsausschluss aus 536 für anfängliche und nachträgliche Mängel vereinbart. Anders als der Vermieter ist danach der Leasinggeber nicht zur Instandhaltung der Sache verpflichtet. n Häufig ist eine Kaufoption für den Leasingnehmer nach Ablauf des Leasingvertrags vorgesehen. Für den Leasingnehmer entspricht diese Konstruktion wirtschaftlich weitgehend einem durch Darlehen finanzierten Kauf.

9 Leasing (2) 49 II. Finanzierungsleasing (Fortsetzung) n Die AGB des Leasinggebers enthalten regelmäßig Klauseln, nach denen der Leasingnehmer die Gefahr für den Untergang, die Beschädigung oder den Verlust der Sache zu tragen hat. Bei der Prüfung des 307 II Nr. 1 (Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung) ist die Vereinbarkeit mit we - sentlichen Grundgedanken des Kaufrechts zu prüfen, da bezüglich der Sach- und Gegenleistungsgefahr das Finanzierungsleasing dem Kauf entspricht. Da der Käufer gem. 446 nach der Übergabe die Gefahr trägt, kann auch dem Leasingnehmer die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung nach Übergabe durch AGB übertragen werden. Voraussetzung für eine wirksame Abwälzung der Gefahrtragung auf den Leasingnehmer ist beim Kfz- Leasing mit Rücksicht auf die besondere Sach- und Interessenlage jedoch, dass dem Leasingnehmer ein kurzfristiges Kündigungsrecht für den Fall des Untergangs oder der erheblichen Beschädigung eingeräumt wird. Unwirksam ist daher eine Regelung beim Kfz-Leasing, wonach das Kündigungsrecht des 543 II 1 Nr. 1 ausgeschlossen ist oder wenn der Leasingnehmer bei Verlust der Sache zur sofortigen Zahlung aller noch aus - stehenden Raten verpflichtet sein soll. n Im Falle der Beschädigung bzw. Zerstörung durch Dritte steht dem Leasinggeber ein Anspruch aus 823 I zu. Ein Ersatzanspruch wegen der noch ausstehenden Leasingraten kommt nicht in Betracht, denn die Sach- und Gegenleistungsgefahr ist auf den Leasingnehmer abgewälzt, gegen den der Leasinggeber einen auf Voll amor - tisation gerichteten Ausgleichsanspruch hat. Der Leasingnehmer kann gem. 823 I wegen des Besitzentzugs Schadensersatz verlangen, er hat jedoch kei - nen Anspruch auf Ausgleich der noch ausstehenden Leasingraten, da sein Schaden nicht in der Belastung mit den Leasingraten, sondern nur in dem Entzug der Sachnutzung besteht.

10 Leasing (3) 50 II. Finanzierungsleasing (Fortsetzung) n Abweichend von 536 wird in den AGB des Leasinggebers zumeist die Gewährleistung des Leasinggebers für Mängel der Leasingsache ausgeschlossen. Der Leasinggeber tritt dafür seine Gewährleistungsansprüche ge - gen den Lieferanten (oder Hersteller) an den Leasinggeber ab. Der mit der Abtretung kombinierte Ge währ leis - tungsausschluss ist regelmäßig wirksam. - Bei Verbrauchern liegt ein Verstoß gegen 309 Nr. 8 b) aa) nicht vor, weil nach dieser Vorschrift nur Ver - einbarungen unwirksam sein sollen, die auf den endgültigen Erwerb des Leistungsgegenstands gerichtet sind, nicht hingegen auch auf bloße Gebrauchsüberlassungsverträge. - Ein Verstoß gegen 307 ist nicht gegeben, weil der Gewährleistungsausschluss unter Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten (oder Hersteller) keine unangemessene Be - nach teiligung des Leasingnehmers darstellt. Hätte der Leasingnehmer die Leasingsache gekauft, hätte er auch nur vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen können. Ist die Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar oder fehlgeschlagen, kann der Leasinggeber aus abgetretenem Recht von dem Kaufvertrag mit dem Liefe - ranten (oder Hersteller) zurücktreten. n Tritt der Leasingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten (oder Hersteller) zurück, entfällt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag. Der Leasingnehmer kann dann die Rechte aus 313 gegen den Leasinggeber gelten machen. - Nach h.m. kann der Leasingnehmer die Zahlung weiterer Raten erst dann verweigern, wenn der Lieferant mit dem Rücktritt einverstanden ist oder der Leasingnehmer gegen den Lieferanten Klage erhoben hat. - Der Leasingnehmer kann gem. 313 Abs. 3 S. 1 den Rücktritt von dem Leasingvertrag erklären und die be - reits erbrachten Leasingraten vom Leasinggeber zurückfordern.

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