Die Bedeutung der Niedrigbesteuerung

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1 Die Bedeutung der Niedrigbesteuerung Mag. Lukas Mechtler (WU) 21. Jänner Wiener Symposium zum Unternehmenssteuerrecht Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 1

2 Die Bedeutung der Niedrigbesteuerung im Lauf der Zeit I Bis zur Steuerreform 2005 AbgÄG 1989, BGBl 1989/660: Versagung des Schachtelprivilegs nur an die passive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft geknüpft ( 7 Abs 4 letzter Satz KStG af) EU-AnpG, BGBl 1994/681 Verankerung der Niedrigbesteuerung im Rahmen des Methodenwechsels gem 10 Abs 3 KStG af BudBG 2003, BGBl I 2003/71 Verschiebung in 10 Abs 4 KStG, keine Änderung der Anknüpfung an die Steuerbelastung Steuerreform 2005 Absenken des KöSt-Satzes auf 25% Keine Änderung der Anknüpfung an Niedrigbesteuerung Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 2

3 Die Bedeutung der Niedrigbesteuerung im Lauf der Zeit II Entwicklungen seit der Steuerreform 2005 BudBG 2009 Methodenwechsel gem 10 Abs 5 KStG BudBG Abs 7 KStG Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung AIFMG Anknüpfung an ausländische Niedrigbesteuerung im Investmentfondsrecht 1. AbgÄG 2014 Abzugsverbot für niedrig besteuerte Zinsen und Lizenzgebühren in 12 Abs 1 Z 10 KStG Anpassung durch 2. AbgÄG 2014 Zunehmende Bedeutung der Niedrigbesteuerung Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 3

4 Der Begriff der Niedrigbesteuerung Kein verbum legalium Sammelbegriff für verschiedene Konstellationen, in denen der Gesetzgeber auf eine (unangemessen) niedrige Besteuerung abstellt Rückgriff auf Legaldefinition nicht möglich Abweichende gesetzliche Umschreibungen Verhältnis zur österreichischen Steuerbelastung Einheitliches Konzept des Gesetzgebers? Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 4

5 Die Niedrigbesteuerung als Tatbestandsmerkmal Auslandsdividenden I 10 Abs 4 KStG Niedrigbesteuerung nicht allein maßgeblich, zusätzlich passiver Unternehmensschwerpunkt erforderlich das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt 3 der VO BGBl II 2004/295 Z 2: ausländische Durchschnittsteuerbelastung zu ermitteln Z 3: Vergleichbarkeit, wenn [ ] mehr als 15% beträgt Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 5

6 Die Niedrigbesteuerung als Tatbestandsmerkmal Auslandsdividenden II 10 Abs 5 KStG Niedrigbesteuerung allein maßgeblich Drei alternative Tatbestandselemente Z 1: ausländische Körperschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen KöSt vergleichbaren Steuer Z 2: Gewinne der ausländischen Körperschaft unterliegen vergleichbarer Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß 22 Abs. 1 ist Z 3: ausländische Körperschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 6

7 Die Niedrigbesteuerung als Tatbestandsmerkmal Auslandsdividenden III 10 Abs 7 KStG soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung Unternehmensschwerpunkt spielt keine Rolle Anwendbarkeit abhängig von der gesetzestechnischen Ausgestaltung der Nichtbesteuerung im Ausland Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 7

8 Die Niedrigbesteuerung als Tatbestandsmerkmal Investmentfondsrecht 188 InvFG idf AIFMG subsidiärer Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Besteuerungsregimes gemäß 186 InvFG auf ausländische Kapitalanlagefonds Niedrigbesteuerungsmerkmale weitgehend ident mit 10 Abs 5 KStG 42 Z 2 ImmoInvFG idf AIFMG subsidiärer Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Besteuerungsregimes gemäß 40 ImmoInvFG auf ausländische Immobilienfonds Niedrigbesteuerungsmerkmale weitgehend ident mit 10 Abs 5 KStG Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 8

9 Die Niedrigbesteuerung als Tatbestandsmerkmal Zinsen und Lizenzgebühren 12 Abs 1 Z 10 KStG Keine Beschränkung auf ausländische Niedrigbesteuerung Lit c: vier alternative Tatbestände der Niedrigbesteuerung aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder einem Steuersatz von weniger als 10% oder aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% oder aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 10%, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist. Wirtschaftliche Gründe der Konstruktion irrelevant Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 9

10 Rechtsfolgen der Niedrigbesteuerung 10 Abs 4 und 5 KStG Versagung der Dividendenertragsbefreiung Wechsel zur Anrechnungsmethode gemäß 10 Abs 6 KStG 22 BAO daneben anwendbar Zurechnung an Muttergesellschaft 10 Abs 7 KStG Versagung der Dividendenertragsbefreiung, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind 188 InvFG, 42 ImmoInvFG Transparente Besteuerung 12 Abs 1 Z 10 KStG Abzugsverbot Keine Entlastung von der Doppelbesteuerung Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 10

11 Zusammenfassende Würdigung Wechsel der Prioritäten des Gesetzgebers Früher: Missbrauchsbekämpfung im Mittelpunkt Tendenz hin zur Sicherung einer angemessenen Besteuerung vereinzelte Verankerung der Niedrigbesteuerung Verschiedene Konzepte der Niedrigbesteuerung Kein einheitlicher Tatbestandsbegriff Abweichende Rechtfolgen Durch unterschiedliche Zwecke zu rechtfertigen? Ausblick Umsetzung des BEPS-Projektes in Österreich Weitere Anknüpfungen an Niedrigbesteuerung denkbar Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 11

12 INSTITUT FÜR ÖSTERREICHISCHES UND INTERNATIONALES STEUERRECHT Mag. Lukas Mechtler Wirtschaftsuniversität Wien Vienna University of Economics and Business Welthandelsplatz 1, Building D3, 1020 Vienna, Austria Tel: / 4643 Fax: / lukas.mechtler@wu.ac.at Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht 12

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