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1 Vorlesung im Staatsorganisationsrecht am René Rosenau, Mag. iur. Lehrstuhl Prof. Dr. Löwer

2 Gliederung Wiederholung anhand von Fragen Vertiefung anhand kleiner Fälle

3 Wiederholungsfragen Welche Formen der demokratisch unmittelbaren Ausübung von Staatsgewalt durch das Volk nennt das Grundgesetz?

4 Wiederholungsfragen Als Möglichkeiten der demokratisch unmittelbaren Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk nennt Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG Wahlen und Abstimmungen. Bsp.: Bundestagswahl (Wahl) Art. 118 S. 2 GG (Abstimmung)

5 Wiederholungsfragen Was ist der Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlrecht?

6 Wiederholungsfragen Das aktive Wahlrecht bezeichnet die Befugnis, jemanden zu wählen. Das passive Wahlrecht bezeichnet die Befugnis, gewählt zu werden.

7 Wiederholungsfragen Welche Wahlrechtsgrundsätze für die Wahlen zum Deutschen Bundestag finden sich im Grundgesetz normiert?

8 Wiederholungsfragen In Art. 38 Abs. 1 GG finden sich die Wahlrechtsgrundsätze zu den Wahlen zum Deutschen Bundestag normiert: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

9 Wiederholungsfragen Welche ungeschriebenen Wahlrechtsgrundsätze gelten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag? Es gilt der ungeschriebene Wahlrechtsgrundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.

10 Wiederholungsfragen: Gilt Art. 38 Abs. 1 GG auch für Landtagswahlen oder Kommunalwahlen?

11 Wiederholungsfragen Nein, vgl. Wortlaut. Aber: Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG (Homogenitätsprinzip)

12 Wiederholungsfragen Was versteht das Grundgesetz unter der Allgemeinheit der Wahl?

13 Wiederholungsfragen Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger (=alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben.

14 Wiederholungsfragen Welche Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl gibt es?

15 Wiederholungsfragen Einschränkungen aus dem GG selbst: Alter (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG) Inkompatibilität nach Art. 137 Abs. 1 GG Einfach-gesetzliche Einschränkungen in 12 f. BWG

16 Wiederholungsfragen Was ist unter Unmittelbarkeit der Wahl zu verstehen?

17 Wiederholungsfragen Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet, dass zwischen Wählerwillen und Mandatsgewinn keine weitere Willensentscheidung (außer die Annahmebereitschaft des Gewählten) treten darf.

18 Wiederholungsfragen Was bedeutet Freiheit der Wahl?

19 Wiederholungsfragen Freiheit der Wahl bedeutet das Ausbleiben von Zwang und unzulässiger politischer, wirtschaftlicher und sozialer Einflussnahme hinsichtlich der Überzeugungsbildung für die Stimmabgabe.

20 Wiederholungsfragen Was ist unter Gleichheit der Wahl zu verstehen?

21 Wiederholungsfragen Die Gleichheit der Wahl fordert eine schematische Gleichheit im gesamten Wahlvorgang, also den gleichen Zähl- und prinzipiell auch gleichen Erfolgswert der Stimmen. Gleichheit im gesamten Wahlvorgang bedeutet auch die Chancengleichheit der Wahlbewerber, also die Chancengleichheit für das passive Wahlrecht (auch für Einzelwahlkreisbewerber). Garantiert ist damit ebenfalls die Chancengleichheit der Parteien. Zählwertgleichheit erfordert, dass jeder Bürger zunächst einmal über die gleiche Anzahl an Stimmen verfügen muss ( one man, one vote ). Die Erfolgswertgleichheit geht darüber hinaus und besagt, dass grundsätzlich alle Stimmen den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis, hier die Zusammensetzung des Parlaments, haben müssen.

22 Wiederholungsfragen Was meint Geheimheit der Wahl?

23 Wiederholungsfragen Die geheime Wahl erfordert, dass durch geeignete Maßnahmen (Sicherungen wie Wahlzellen, verdeckte Stimmabgabe, versiegelte Wahlurne usw.) sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wie der Einzelne gewählt hat.

24 Wiederholungsfragen Was bedeutet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl?

25 Wiederholungsfragen Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.

26 Wiederholungsfragen Welche Wahlsysteme gibt es? Welchem dieser Systeme entspricht das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag?

27 Wiederholungsfragen Verhältniswahl: Bei der Verhältniswahl erfolgt die Besetzung der Wahlämter genau im Verhältnis zu den abgegebenen Stimmen. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen 10% der Stimmen erhält, auch 10% der Parlamentssitze. Mehrheitswahl: Derjenige Bewerber ist gewählt, der die meisten (relative Mehrheitswahl) oder mindestens 50% der Stimmen (absolute Mehrheitswahl) auf sich vereinigt. Das deutsche Wahlsystem entspricht der personalisierten Verhältniswahl=jeder Wähler verfügt über zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Kandidat gewählt; auf diesem Wege wird die Hälfte der Abgeordneten (=299) gewählt. Mit der Zweitstimmt wird eine Partei gewählt, deren Kandidaten auf einer Landesliste zusammengestellt worden sind.

28 Wiederholungsfragen Maßgeblich für die Sitze einer Partei im Bundestag sind die Zweitstimmen. Hat eine Partei in den Wahlkreisen eines Landes über die Erststimme mehr Mandate errungen als ihr nach der Zahl der auf sie entfallenden Zweitstimmen zustehen, dann entstehen sogenannte Überhangmandate, die der Partei verbleiben. Diese Überhangmandate werden wiederum mit Blick auf den bundesweiten Zweitstimmenproporz durch sog. Ausgleichsmandate vollständig ausgeglichen. In der Folge verfügt der Bundestag über mehr als die gesetzlich vorgesehenen 598 Mitglieder.

29 Fall 1 Der Ortsverein der S-Partei bietet am Tag der Bundestagswahl einen Shuttle-Service zum örtlichen Wahllokal an. Ist darin ein Verstoß gegen Vorschriften des Grundgesetzes zu erblicken?

30 Lösung Fall 1 Fraglich ist, ob der von dem Ortsverein der S-Partei angebotene Shuttle- Service gegen die Vorschriften des Grundgesetzes verstößt. I. Prüfmaßstab Als Prüfungsmaßstab kommt vorliegend eine Verletzung der in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG festgehaltenen Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere hier der Freiheit der Wahl in Betracht. Die Freiheit der Wahl bedeutet, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, das heißt ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Zudem erstreckt sich die Wahlfreiheit nicht nur auf die freie Wahlbetätigung bei der Stimmabgabe, sondern auch bereits auf die Wahlvorbereitung.

31 II. Eingriff in die Freiheit der Wahl Fraglich ist somit, ob durch den Shuttle-Service in die Freiheit der Wahl eingegriffen worden ist. Dafür müsste der Shuttle-Service eine unzulässige Beeinflussung der bzw. unzulässigen Druck auf die Wähler seitens der S-Partei darstellen. Unzulässiger Druck ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Bürger mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck genötigt oder gehindert wird zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben.

32 BVerfGE 66, 369 (380): [Der Wähler] soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können... Zwar gewährleistet das Wahlgeheimnis, dass an die individuelle Wahlentscheidung Sanktionen nicht geknüpft werden können. Der Wähler soll aber nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl schon vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, eine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Hierzu gehört der unzulässige Druck von Seiten anderer Bürger oder gesellschaftlicher Gruppen. Unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Druck unzulässig ist, ist im Tatbestand des 108 StGB verfassungsmäßig näher umschrieben... Ist das im Einzelfall eingesetzte Mittel aber objektiv untauglich, den Wähler zu dem angesonnenen Verhalten zu nötigen, liegt eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und somit ein Wahlfehler nicht vor.

33 108 StGB: Wählernötigung (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

34 Ob vorliegend von einem unzulässigen Druck ausgegangen werden kann, erscheint fraglich. Für eine unzulässige Beeinflussung spricht zunächst, dass durch den Shuttle- Service eine Beeinflussungsmöglichkeit durchaus besteht. So könnte die Freiheit der Wahl dadurch beeinträchtigt werden, dass die Benutzer des Shuttle-Services sich aufgrund der Annahme der Leistung verpflichtet fühlen, auch die den Service anbietende Partei zu wählen. Zudem könnte der Bürger durch die Möglichkeit seitens des Fahrers oder der Helfer des Shuttle-Services, während der Fahrt für die jeweilige Partei Werbung zu betreiben, unzulässig in der Freiheit seiner Wahl beeinflusst werden. Dagegen spricht, dass der Bürger nicht gezwungen wird, den angebotenen Shuttle-Service zu nutzen, dieser mithin völlig freiwillig ist. Ferner dürfte sich eine ggf. stattfindende Beeinflussung durch den Fahrer bzw. die Helfer regelmäßig nicht derart massiv auswirken, dass der Bereich der Nötigung im Sinne des 108 StGB erreicht wird. Im Ergebnis ist daher nicht von einer unzulässigen Beeinflussung auszugehen (a.a. mit entsprechender Argumentation gut vertretbar).

35 Fall 2 Eine fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten des Deutschen Bundestages hat sich dem Ziel verschrieben, den Einfluss von Familien mit Kindern auf die Politik in Deutschland zu stärken. Zu diesem Zweck wird folgendes Modell zur Änderung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag erwogen: Jedes Kind verfügt ab seiner Geburt über das Recht zu wählen. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit wird das Wahlrecht dabei treuhänderisch durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt und unter diesen aufgeteilt. Die Ausübung des Wahlrechts soll dabei in Einklang mit 1626 Abs. 2 BGB stattfinden, wonach die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen ist. Stehen diesem sog. Stellvertretermodell verfassungsrechtliche Bedenken entgegen?

36 I. Prüfungsmaßstab Das sog. Modell des Stellvertreterwahlrecht könnte insbesondere gegen die in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG normierten Grundsätze der Gleichheit, Unmittelbarkeit sowie Geheimheit und Freiheit der Wahl verstoßen. II. Eingriff 1. Wahlrechtsgleichheit Ein Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit ließe sich nur unter formaljuristischen Gesichtspunkten ablehnen, wenn man darauf abstellte, dass nach dem Wortlaut des Modells das Stimmrecht dem Kind eingeräumt wird. In der praktischen Handhabung des Stellvertreterwahlrechts dürfte die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis jedoch faktisch auf ein Pluralwahlrecht der gesetzlichen Vertreter hinauslaufen. Die gesetzlichen Vertreter, nicht der Vertretene, besitzen rechtlich die Befugnis über die Wahlrechtsentscheidung. Daran ändert wohl auch nichts, dass das Stimmrecht treuhänderisch ausgeübt und 1626 Abs. 2 BGB Rechnung getragen werden soll. Denn diese Bindungen der Vertretungsmacht sind letztlich nicht kontrollierbar.

37 2. Unmittelbarkeit der Wahl Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl steht nicht nur einer sogenannten indirekten Wahl entgegen, sondern verbietet auch ein Wahlverfahren, nach dem der den politischen Willensbildungsprozess nach außen artikulierende Wahlakt von dem wirklichen Inhaber des Rechts getrennt wird. Das Gebot der höchstpersönlichen Stimmabgabe verfügt nach h.m. über Verfassungsrang. 3. Geheimheit der Wahl Infolge der Pflicht der gesetzlichen Vertreter nach 1626 Abs. 2 BGB, ab einem bestimmten Alter eine Verständigung mit den Kindern über die Wahlentscheidung herbeizuführen, käme es zu einem Verstoß gegen die Geheimheit der Wahl. 4. Freiheit der Wahl Letztlich ließe sich nicht kontrollieren, ob der gesetzliche Vertreter Zwang auf das wahlberechtigte Kind ausgeübt hat, um die einvernehmliche Ausübung des Wahlrecht in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen.

38 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung? Stärkung der Allgemeinheit der Wahl? (-) I.E. Pluralwahlrecht der Eltern. Pflicht zur Förderung der Familien aus Art. 6 Abs. 1 GG? Andere Mittel denkbar, um Familien zu fördern.

39 Fall 3 Immer weniger Menschen nehmen die Möglichkeit wahr, am Wahltag ihre Stimme im Wahllokal abzugeben. Um der zunehmenden Zahl der Nichtwähler entgegenzuwirken, erwägt die Bundesregierung, das Wahlverfahren vollständig auf das komfortablere Briefwahl-System umzustellen. Wäre dies verfassungsrechtlich zulässig?

40 I. Prüfungsmaßstab Fraglich ist, gegen welche Vorschriften eine reine Briefwahl verstoßen könnte. In Betracht kommen vorliegend die Freiheit und die Geheimheit der Wahl, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG. Unter der Freiheit der Wahl versteht man, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, das heißt ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Die Geheimheit der Wahl dient in erster Linie dem Schutz der Freiheit der Wahl und bezweckt, dass die Stimmabgabe des Einzelnen unkenntlich ist; dies soll eine möglichst unbeeinflusste Stimmabgabe sicherstellen.

41 II. Eingriff in die Freiheit und Geheimheit der Wahl Die Einführung der reinen Briefwahl würde dazu führen, dass allgemein die Kontrolle darüber verloren ginge, ob sich die Stimmabgabe des Wählers ohne Zwang, unzulässige Beeinflussung und unerkennbar vollzieht. Dies würde eine übermäßige Gefährdung der Grundsätze der Freiheit und Geheimheit der Wahl und damit einen Eingriff in diese Wahlrechtsgrundsätze darstellen.

42 III. Rechtfertigung Der Eingriff in die Freiheit der Wahl könnte jedoch dadurch gerechtfertigt sein, dass es mehr Bürgern die Stimmabgabe ermöglicht und dadurch zur Allgemeinheit der Wahl beigetragen wird. BVerfGE 59, 119 (124): Mit der Einführung der Briefwahl hat der Bundesgesetzgeber den ihm offenstehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Briefwahl eröffnet auch solchen Wahlberechtigten, die sich sonst aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen gehindert sähen, ihre Stimme im Wahllokal abzugeben, die Teilnahme an der Wahl. Sie trägt dadurch dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in erhöhtem Maße Rechnung. Wenn der Gesetzgeber mit der Einführung der Briefwahl dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen, ein besonderes Gewicht beigemessen und damit zugleich die Wahrung der Freiheit der Wahl und des Wahlgeheimnisses in weiterem Umfange als bei der Stimmabgabe im Wahllokal dem Wähler anvertraut hat, so ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht könnte dieser Entscheidung des Gesetzgebers nur entgegentreten, wenn sie mit einer übermäßigen Einschränkung oder Gefährdung der Grundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl verbunden wäre.

43 Liegt eine übermäßige Einschränkung und Gefährdung der Freiheit und Geheimheit der Wahl hier vor, oder kann auch in Zukunft grundsätzlich sichergestellt werden, dass die Wahlen frei und geheim ablaufen? Weil hier nur noch die Briefwahl möglich sein soll, geht letztlich die Kontrolle der Freiheit und Geheimheit der Wahl gänzlich verloren. Um eine ausreichende Kontrolle zu ermöglichen, darf die Briefwahl daher allenfalls die Ausnahme, nicht jedoch die Regel bilden. Damit ist eine Rechtfertigung nicht gegeben und eine Verletzung der Freiheit und Geheimheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG zu bejahen.

44 Fall 4 Unternehmer U lädt den Politiker F der F-Partei kurz vor der Bundestagswahl in seinen Betrieb ein, um auf der Betriebsversammlung eine Wahlkampfrede zu halten. Den Mitarbeitern war die Teilnahme hieran freigestellt. Liegt ein Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze vor?

45 I. Prüfungsmaßstab Indem der Unternehmer U den Politiker F der F-Partei in seinen Betrieb einlud und diesem ermöglichte, auf der Betriebsversammlung eine Wahlkampfrede zu halten, könnte gegen den Wahlgrundsatz der Freiheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG verstoßen worden sein.

46 II. Eingriff in die Freiheit der Wahl Eine Verletzung der Wahlfreiheit läge vor, wenn mit der Rede Zwang auf die Arbeiter ausgeübt worden wäre, oder diese eine unzulässige Beeinflussung darstellen würde. Vorliegend hat zwar der Politiker F eine Wahlkampfrede auf der Betriebsversammlung gehalten, es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit dies zu einem Zwang oder einer unzulässigen Beeinflussung der Arbeiter hätte führen können. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn arbeitgeberseitiger Zwang auf die Arbeiter ausgeübt worden wäre, die Partei des F zu wählen, vor allem jedoch, wenn die Arbeitnehmer gezwungen worden wären, sich die Rede anzuhören. Hier waren die Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, an der Versammlung teilzunehmen. Daher ist vorliegend nicht von einer Verletzung der Freiheit der Wahl auszugehen.

47 Fall 5 Die C-Fraktion bringt in den Bundestag einen Gesetzentwurf ein, wonach für die nächste Bundestagswahl eine Wahlpflicht eingeführt wird. Auf diese Weise soll der grassierenden Politikverdrossenheit entgegengewirkt werden. Der zu diesem Zweck in 14 BWG neu eingefügte Absatz 1a lautet wie folgt: Alle Wahlberechtigten sind verpflichtet, dass Wahlrecht auszuüben. Prüfen Sie gutachterlich, ob 14 Abs. 1a BWG mit Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar ist.

48 I. Prüfungsmaßstab Wahlfreiheit II. Eingriff? Es stellt sich die Frage, ob die Einführung einer Wahlpflicht in die Wahlfreiheit eingreifen würde. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob sich der Gewährleistungsgehalt der Wahlrechtsfreiheit nur auf den Inhalt der Wahlentscheidung bezieht ( Wie wird gewählt? ) oder auch auf den Akt des Wählens selbst ( Wird überhaupt gewählt? ). Ersten Ansicht: Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG erstreckt sich nur auf das Wie, nicht jedoch auf das Ob der Stimmabgabe. Insofern bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, eine Wahlpflicht in Form eines Zwangs zur Teilnahme an der Wahl einzuführen, sofern nicht Einfluss auf die Wahlentscheidung selbst genommen wird. Zweite Ansicht: Alleine die grundsätzliche Entscheidung über die Teilnahme an der Wahl ist Akt politischer Stellungnahme und insofern Ausdruck der Wahlfreiheit. Außerdem bilden die Wahlrechtsgrundsätze subjektive Rechte der Wahlrechtsberechtigten; zum Wesen des subjektiven Rechts gehört es jedoch auch, dass der Berechtigte von ihm keinen Gebrauch machen muss.

49 III. Rechtfertigung Es stellt sich die Frage, ob der Eingriff in die Wahlfreiheit verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Der demokratische Staat ist auf die aktive Beteiligung seiner Bürger angewiesen; dem Wahlrecht kommt also eine über die subjektive Berechtigung hinausgehende Bedeutung zu. Aber: Durch die Wahlpflicht lässt sich allenfalls formal eine höhere Identifikation mit dem demokratischen System erreichen. Wer mit Desinteresse in Bezug auf das politische Geschehen agiert und ohne Wahlpflicht sein Wahlrecht nicht ausüben möchte, sollte demgemäß auch nicht zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Parlaments gezwungen werden. Es obliegt vielmehr den Parteien und politischen Entscheidungsträgern, das Vertrauen der Bürger zurückzugewinnen und damit die Wahlbeteiligung zu steigern.

50 Fall 6 Vor der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag entschloss sich der zuständige Verordnungsgeber, auf verfassungsgemäßer und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG genügender Grundlage des 35 BWG eine Bundeswahlgeräteverordnung (BWGeVO) zu erlassen, nach der bei der Bundestagswahl elektronische Wahlgeräte verwendet werden können. Die Wahlcomputer benötigten eine Bauartzulassung und eine Verwendungsgenehmigung. Hierzu regelte die BWGeVO detaillierte Vss. Die Stimmabgabe erfolgt rein elektronisch. Dem Wahlberechtigten wird die abgegebene Stimme angezeigt und sodann gespeichert, ohne dass Rückschlüsse auf die Person des Wählenden möglich sind. Über ein Softwareprogramm wird die Anzahl der bisher abgegebenen Stimmen ebenfalls erfasst. Zusätzlich erfolgt eine Eintragung jedes Stimmberechtigten, der gewählt hat, ins Wählerverzeichnis. Dadurch ist ein Abgleich der insgesamt abgegebenen Stimmen zwischen elektronischer Erfassung und Wählerverzeichnis möglich. Das Wahlergebnis wird nach Schließung der Wahllokale elektronisch ermittelt und ausgegeben. Die Wahlgeräte werden unmittelbar danach versiegelt und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt. Die Entscheidung, ob Wahlgeräte angeschafft und in welchen Wahlbezirken sie eingesetzt werden, obliegt den Städten und Gemeinden. Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag geben ca. 2 Mio. Wahlberechtigte in Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ihre Stimmen über rechnergesteuerte Wahlgeräte ab. Nach der Bundestagswahl erhebt der i.s.d. 12 Abs. 1 BWG Wahlberechtigte W ordnungsgemäß Einspruch gegen die Bundestagswahl gem. 2 WahlPrG. Nachdem der Bundestag den Einspruch mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Vorgehensweise dem Gesetz entspreche, erhebt W Wahlprüfungsbeschwerde gem. 48 BVerfGG. Er rügt den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten, dieser sei nicht mit den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar. Eine Manipulation der Wahlcomputer z.b. durch einen Hackerangriff sei im Gegensatz zum herkömmlichen Wahlverfahren relativ leicht möglich und wenn überhaupt nur für Computerspezialisten bei genauerem Hinsehen überprüfbar. Im Übrigen hätte der Bundestag seinem Einspruch schon wegen der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes stattgegeben müssen; schon der Wahlprüfungsausschuss hätte dies rügen müssen. Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerde.

51 Bearbeitervermerk: Nicht zu prüfen sind Verstöße gegen die Geheimheit und Gleichheit der Wahl.

52 A. Zulässigkeit Prüfungsschema Wahlprüfungsbeschwerde des Wahlberechtigten I. Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Art. 41 Abs. 2 GG, 13 Nr. 3, 48 BVerfGG II. Beschwerdegegenstand, 48 Abs. 1 BVerfGG: Beschluss des Bundestags über die Gültigkeit der Bundestagswahl. III. Beschwerdeberechtigung, 48 Abs. 1 BVerfGG 1. W=Wahlberechtigter i.s.d. 12 Abs. 1 BWG 2. Einspruch ( 2 Abs. 1 WahlPrG) wurde vom Bundestag verworfen ( 13 WahlPrG)

53 Prüfungsschema Wahlprüfungsbeschwerde des Wahlberechtigten IV. Beschwerdebefugnis, 48 Abs. 1 BVerfGG: Ergibt sich für den Wahlberechtigten aus der ablehnenden Entscheidung des Bundestags (objektives Beanstandungsverfahren). V. Frist, 48 Abs HS BVerfGG: Innerhalb von 2 Monaten nach Beschluss des Bundestags. VI. Form, 23 Abs. 1, 48 Abs HS BVerfGG: Schriftlich mit Begründung. VII. Rechtsschutzbedürfnis/Klarstellungsinteresse: Wenn Legislaturperiode noch nicht abgelaufen.

54 B. Begründetheit Prüfungsschema Wahlprüfungsbeschwerde des Wahlberechtigten I. Formell ordnungsgemäßes Wahlprüfungsverfahren II. Materiell: Vorliegen eines Wahlfehlers 1. Wahlrecht verfassungswidrig 2. Wahlrecht fehlerhaft angewendet III. Rechtsfolge: Ungültigkeit der Wahl bei 1. Mandatsrelevanz (Erheblichkeit) 2. nach Abwägung mit Bestandsschutz des gewählten Parlaments

55 Obersatz: Die Wahlprüfungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Art. 41 Abs. 2 GG, 13 Nr. 3, 48 BVerfGG II. Beschwerdegegenstand, 48 Abs. 1 BVerfGG: Beschluss des Bundestags über die Gültigkeit der Bundestagswahl. III. Beschwerdeberechtigung, 48 Abs. 1 BVerfGG 1. W=Wahlberechtigter i.s.d. 12 Abs. 1 BWG 2. Einspruch ( 2 Abs. 1 WahlPrG) wurde vom Bundestag verworfen ( 13 WahlPrG)

56 IV. Beschwerdebefugnis, 48 Abs. 1 BVerfGG: Ergibt sich für den Wahlberechtigten aus der ablehnenden Entscheidung des Bundestags (objektives Beanstandungsverfahren). V. Frist, 48 Abs HS BVerfGG: Innerhalb von 2 Monaten nach Beschluss des Bundestags; keine entgegenstehenden Anhaltspunkte im Sachverhalt. VI. Form, 23 Abs. 1, 48 Abs HS BVerfGG: Schriftlich mit Begründung; keine entgegenstehenden Anhaltspunkte im Sachverhalt. VII. Rechtsschutzbedürfnis/Klarstellungsinteresse: Keine entgegenstehenden Anhaltspunkte im Sachverhalt. VIII. Ergebnis: Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig

57 B. Begründetheit Obersatz: Der Antrag des W im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Art. 41 Abs. 2 GG, 13 Nr. 3, 48 BVerfGG ist begründet, wenn die Behandlung des Einspruchs durch den Bundestag formell fehlerhaft erfolgt ist oder die Wahl materiell gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze oder gegen einfaches Wahlrecht verstößt und sich dies auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben kann. Das BVerfG prüft hierbei auch, ob das maßgebliche Wahlgesetz materiell mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

58 I. Formell ordnungsgemäßes Wahlprüfungsverfahren insbes. Zuständigkeit des Bundestags nach 1 WahlPrG i.v.m. Art. 41 Abs. 2 GG, Vorbereitung der Entscheidung durch Wahlprüfungsausschuss nach 3 WahlPrG, ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestags mit einfacher Mehrheit nach 13 Abs. 1 WahlPrG P: Reichweite der Prüfungskompetenz des Bundestags im Wahlprüfungsverfahren Prüft Bundestag nur die korrekte Anwendung des geltenden Wahlrechts oder auch dessen Vereinbarkeit mit dem GG?

59 II. Materiell: Vorliegen eines Wahlfehlers? 1. Wahlrecht verfassungswidrig (insbes. Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) Hier: Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl? a) dogmatische Herleitung b) Inhalt: Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. c) Verstoß

60 aa. Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bb. Besondere Konfliktlage beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte cc. Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl zugunsten anderer verfassungsrechtlicher Belange? dd. Verfassungskonforme Anwendung möglich? Ergebnis: Die Ausgestaltung und Gestattung des Einsatzes elektronischer Wahlgeräte in der BWGeVO verstoßen folglich gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.

61 2. Wahlrecht fehlerhaft angewendet (insbes. Verstoß gegen BWG, BWO, ParteiG)? Hier keine Anhaltspunkte im Sachverhalt. III. Rechtsfolge: Verstöße können nur zur Ungültigkeit der Wahl führen bei 1. Mandatsrelevanz (Erheblichkeit) 2. nach Abwägung mit Bestandsschutz des gewählten Parlaments.

62 C. Ergebnis/Entscheidung des BVerfG: Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das BVerfG wird den Bundestagsbeschluss nur insoweit aufheben, als er einen Wahlfehler verneint und wird einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl feststellen. Im Übrigen wird es die Beschwerde zurückweisen und die Wahl insbesondere nicht für ungültig erklären. Vgl. BVerfGE 123, 39 ff.

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