Teil 3. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung, SS08, Teil 3

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1 Teil 3 1

2 III. Allgemeine rechtliche Grundlagen 2

3 Stufenbau der Rechtsordnung 3

4 a) Die Bundesverfassung An der Spitze steht das B-VG (Die Verfassung) Sie enthält Regeln über die Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Gesetze erlassen und vollziehen sollen über die Verfahren, die dabei anzuwenden sind 4

5 a) Grundprinzipien (1) Innerhalb des Bundes-Verfassungsrechts kennt das B-VG einige wenige Grundprinzipien, die von derart elementarer Bedeutung sind, dass sie einem höherem Schutz gegen Abänderung unterliegen als einfache Bundesverfassungsgesetze (man nennt sie auch die Baugesetze der Verfassung ) 5

6 a) Grundprinzipien (2) Diese Grundprinzipien sind allerdings im B-VG nicht ausdrücklich aufgezählt: sie werden in Interpretation des Verfassungstextes durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs definiert. 6

7 a) Grundprinzipen (3) 1. Das demokratische Prinzip 2. Das republikanische Prinzip 3. Das bundesstaatliche Prinzip 4. Das Prinzip der Gewaltentrennung 5. Das Rechtsstaatsprinzip 6. Das liberale Prinzip 7

8 1) Das demokratische Prinzip Art. 1 B-VG: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Die demokratischen Elemente in der österreichischen Verfassung sind: Wahlrecht Gewählte Gesetzgebungsorgane Volksabstimmung, Volksbegehren Volksbefragung Gründung politischer Parteien 8

9 2) Das republikanische Prinzip Das republikanische Element in der österreichischen Verfassung ist die Rechtsstellung des Bundespräsidenten. Sein Amt ist zeitlich begrenzt und unterliegt der rechtlichen und politischen Verantwortlichkeit. Im Gegensatz zur Monarchie 9

10 3) Das bundesstaatliche Prinzip Art. 2 B-VG: Österreich ist ein Bundesstaat. Bund und Länder haben eine eigene Gesetzgebung; Bund und Länder haben eine eigene Vollziehung; Mitwirkung des Bundes an der Verwaltung der Länder durch die mittelbare Landesverwaltung; Bund und Länder haben jeweils eigene Finanzwirtschaften, d.h. ein eigenes Budget, sie können auch eigene Abgaben erheben. 10

11 4) Gewaltentrennung Gesetzgebung, Vollziehung der Gesetze (Verwaltung) und die Rechtssprechung der Gerichte in getrennten Organisationen Dies ist ein fundamentales Prinzip und verhindert, dass der Gesetzgeber seine eigenen Gesetze vollzieht und willkürlich je nach Situation anders auslegt. s. Text des B-VG in den Materialen zur VO 11

12 4) Bsp: Gewaltentrennung Art. 94 B-VG : Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Behörde entweder Gericht oder Verwaltungsbehörde eingerichtet Keine Instanzenzüge von einem Gericht an eine Verwaltungsbehörde (oder umgekehrt) Keine Weisungen zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde Gesetz muss Behörde eindeutig bestimmen Verbot, bestimmte unterschiedliche Ämter und Funktionen gleichzeitig auszuüben 12

13 5) Das Rechtsstaatsprinzip Art. 18 Abs. 1 B-VG: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Staat darf nur das tun, wozu er gesetzlich ermächtigt ist; der Bürger alles was nicht gesetzlich verboten ist. Jeder Rechtsakt (Gesetz, Verordnung, Bescheid, Urteil, Baubewilligung, Strafmandat etc.) muss seine rechtliche Basis in einer übergeordneten Norm finden. An der Spitze steht das Bundes-Verfassungsrecht. Bestimmtheitsgebot Rechtschutzsystem = Überprüfung der Verwaltung - Instanzenzug 13

14 6) Das liberale Prinzip In Österreich ist das liberale Prinzip durch die Grund- und Freiheitsrechte verwirklicht. 14

15 b) Gesetzgebung In Österreich, das als Bundesstaat organisiert ist, gibt es die einfache Gesetzgebung auf Bundesebene (2. Hauptstück B-VG) und auf Landesebene (4.Hauptstück B-VG). Mit dem Beitritt zur EU gibt es auch Rechtsakte der Europäischen Instanzen, die in Österreich Wirksam sind VO Richtlinien 15

16 b) Gesetzgebung des Bundes Die Gesetzgebung wird vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Mitwirkung des Nationalrates an der Willensbildung der EU Vom Rat der Europäischen Union können unter Beteiligung Österreichs Rechtsakte gesetzt werden, die für Österreich genauso wie innerstaatliche Gesetze verbindlich sind, die aber nicht vom Nationalrat beschlossen wurden. 16

17 b) Gesetzgebung der Länder Alles was nicht in Art 10-14a geregelt ist, fällt gem. Art 15 B-VG den Ländern zu. Die Gesetzgebungsorgane der Länder sind die Landtage Art 95 B-VG. Einkammernsystem Kompetenzen der Landtage: Landesgesetzgebung Art 95 B-VG Wahl der Landesregierung Art 101 B-VG Wahl des Bundesrates Allenfalls Kontrollbefugnisse, bzw. Mitwirkung an der Vollziehung 17

18 Kompetenzverteilung bei der Gesetzgebung Die österreichische Bundesverfassung regelt auch welche gesetzgebende Körperschaft (Bund oder Länder) zur Gesetzgebung in welchen Materien zuständig ist. 18

19 Art 10 B-VG Bundesgesetzgebung Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: 1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit; 2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß 3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; ; 4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,.. 5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und 6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen.. 7. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.. 8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; öffentliche hem Gebiet; 9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt Bergwesen; Forstwesen, einschließlich des Triftwesens; Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Sozial Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens 18. Wahlen zum Europäischen Parlament. 19

20 Grundsatzgesetze Art 12 B-VG: Bund darf nur ein Grundsatzgesetz mit den groben Leitlinien erlassen Die Länder regen in Ausführungsgesetzen (Landesgesetzen) die Details Gemeinden können keine Gesetze erlassen. 20

21 Art 12 B-VG Artikel 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: 1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen; 2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung; 4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt; 6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt. 21

22 Gesetzgebung in Österreich Bundesverfassung (Bund) Bundesgesetze gem. Art 10 und 11 B-VG Bundesgrundsatz- Gesetze gem. Art 12 B-VG Landesgesetze gem. Art 15 Landesausführungs- Gesetze gem. Art 12 22

23 Verwaltung Verwaltung ist auf Bund und Länder aufgeteilt Dann gibt es noch die Selbstverwaltung Darunter versteht man die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch eigene Körperschaften (= juristische Personen), die weisungsfrei sind! Wichtigste Körperschaft mit Selbstverwaltung = Gemeinde; weiters auch Kammern und Sozialversicherungsträger sind ein typisch liberales Element unserer Verfassung 23

24 c) Verwaltung Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Artikel 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Art 102. mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung, Art 116 B-VG, Art 118 und 119 B-VG: Gemeindeverwaltung Andere Selbstverwaltungskörper (WK, SV-Träger, etc) 24

25 c1) Bundesverwaltung Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind der Bundespräsident, der Bundeskanzler, der Vizekanzler, die Bundesminister und die Bundesregierung. Sie werden deshalb Oberste Organe genannt, weil sie im hierarchischen Staatsaufbau an oberster Stelle stehen und über sich kein weisungsberechtigtes Organ haben. 25

26 c1) Bundesverwaltung Die Verwaltung des Bundes ist in Ministerien gegliedert samt deren nachgeordnete Behörden (unmittelbare Bundesverwaltung) Beispiele für Behörden: Finanzämter, Zollämter, Bundespolizeibehörden, Bezirks- und Landesschulräte, Militärkommandos. Viele Bereiche müssen jedoch mittelbar durch Landesbehörden verwaltet werden s. die folgenden Art. 26

27 c1) Bundesverwaltung Artikel 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers. Artikel 77. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen. (2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt. Bundesministeriengesetz 27

28 Art 102 B-VG Artikel 102. (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20 Absatz 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden. (2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden: - betrifft v.a. Zell, Militär, allgemeine Sicherheitspolizei etc 28

29 c1) Bundesverwaltung Bundesministerium Mittelbare Bundesverwaltung = Landeshauptmann Unmittelbare Bundesverwaltung = eigene Bundesbehörden Unterstellte Landesbehörden bzw. (Bundesbehörden z.b. BVB) 29

30 c2) Die Landesverwaltung Nur Verwaltung, keine Gerichtsbarkeit Oberstes Organ der Landesverwaltung ist die Landesregierung. Landeshauptmann ist Vorsitzender der Landesregierung. Er ist auch Organ der mittelbaren Bundesverwaltung. Als Geschäftsapparat steht der Landesregierung und dem Landeshauptmann das Amt der Landesregierung zur Verfügung. Unterste Ebene in der Hierarchie des Behördenapparates bilden zumeist die Bezirkshauptmannschaften/Bezirksverwaltungsbehörden. Sie werden sowohl für den Bund als auch für die Länder tätig. Durch Landesgesetz können eigene Landesbehörden vorgesehen werden. 30

31 c2) Landesverwaltung Landesregierung mit LH als Vorsitzendem Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat Bezirksverwaltungsbehörde eigene Landesbehörde durch Landesgesetz eingerichtet 31

32 c3) Selbstverwaltung Darunter versteht man die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch eigene Körperschaften (= juristische Personen), die weisungsfrei sind! (nicht in Bundes bzw Landesverwaltung) Wichtigste Körperschaft mit Selbstverwaltung = Gemeinde Kammern Sozialversicherungsträger sind ein typisch liberales Element unserer Verfassung 32

33 c3a) Die Gemeinden Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft: mit dem Recht auf Selbstverwaltung zugleich Verwaltungssprengel und selbständiger Wirtschaftskörper. Der Gemeinderat ist wie der Nationalrat und der Landtag ein allgemeiner Vertretungskörper. 33

34 c3a) Die Gemeinden Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen: a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat; c) der Bürgermeister. 34

35 c3a) Die Gemeinden Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. (2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116 Absatz 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. (3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet: 1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;. 7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; 35

36 C3a) Die Gemeinden Artikel 119. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hierbei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Absatz 4 verantwortlich. 36

37 c3a) Die Gemeinden Gemeindeverwaltung Eigener Wirkungsbereich zumindest Angelegenheiten im Art 118 Abs 3 B-VG Keine Weisungen durch Bundes- oder Landesbehörden Aber Aufsichtsrecht Kein Rechtsmittel außerhalb der Gemeinde Übertragener Wirkungsbereich Durch Bundes- oder Landesgesetz Weisungsgebunden Rechtsmittel außerhalb der Gemeinde Zuständig: Bürgermeister 37

38 c3a) Die Bundeshauptstadt Wien hat eine besondere Stellung: sie ist gleichzeitig Stadt mit eigenem Statut und Bundesland. Ihre Organe haben daher eine Doppelstellung: Bürgermeister = Landeshauptmann Landesregierung = Stadtsenat Landtag = Gemeinderat Amt der Landesregierung = Magistrat 38

39 c3b) Körperschaften Die selbstverwaltenden Körperschaften (öffentlichen Rechts) sind Einrichtungen, die im B-VG vorgesehen sind, die einen Sonderstatus haben. Für Sie bestehen Rahmenbedingungen in den Verfassungs- und einfachen Bundesgesetzen, sie können sich jedoch selbst verwalten und sind in ihrem eigenen Bereich nicht an Weisungen der staatlichen Behörden gebunden. 39

40 c3b) Körperschaften Solche Körperschaften bestehen etwa in den Kammern (AK, WK) oder im Bereich der Gesundheitsverwaltung in den Sozialversicherungsanstalten bzw. deren Hauptverband. Näheres bei der Besprechung der konkreten Institutionen 40

41 Vollziehung beim Bund gem. Art 10 B-VG und Art 118 ff B-VG Bundesministerien zumeist BMGF Selbstverwaltungskörper Art 102 Abs.1 B-VG: (mittelbare Bundesverwaltung) Unmittelbare Bundesverwaltung Gemeinden Sozialversicherungsträger Landes hauptmann Immer Bundesbehörden Eigener Wirkungsbereich Art 118 Abs. 1-3 B-VG Art 119 B-VG durch BG übertragener Wirkungsbereich Immer eigener Wirkungsbereich Zumeist BVB (Magistrat) Verschiedene Gemeindeorgane Bürgermeister 41

42 Vollziehung beim Land Art 11 und 12 B-VG und Art 118 ff B-VG Landesregierung Selbstverwaltung Landesbehörde Gemeinden Eigener Wirkungsbereich Übertragender Wirkungsbereich Verschiedene Gemeindeorgane Bürgermeister Kein Instanzenzug an LReg Keine Weisungen von LReg Instanzenzug an LReg Weisungen von LReg 42

43 Was für ein Wirr-Warr Diese Vielfalt von Kompetenzen zur Gesetzgebung und Vollziehung ist schwerfällig und teuer. Sie ist zum Teil historisch gewachsen und damit zu erklären, dass die einzelnen Gesetzgeber und Behörden der Vollziehung in diesem komplizierten System zu einer Machtbalance finden. 43

44 Gegenseitige Kontrolle Jeder Akt der Gesetzgebung verursacht auch Kosten in der Vollziehung, die letztendlich von den Behörden, d.h. Bund und Ländern getragen werden müssen. (Ausnahme: z.t. Sozialversicherung) 44

45 Abstimmungsbedarf Die Vielfalt der Gesetzgeber, Behörden und Selbstverwaltungskörper und die gemischte Finanzierung (Sozialversicherungsbeiträge und Steuerleistungen) im Gesundheitswesen erfordern einen erheblichen Abstimmungsbedarf zwischen den beteiligten Rechtsträgern. 45

46 Art 15a Verträge Hierfür sieht das B-VG in Art 15a vor, dass innerstaatliche Staatsverträge sog Art 15a Verträge geschlossen werden können, z.b. zwischen Bund und einem, mehreren oder allen Bundesländern. Dadurch können Maßnahmen im Gesundheitswesen, die verschiedene Kompetenzbereiche im B-VG betreffen, für die der politische Wille einer (österreichweit) möglichst einheitlichen Regelung besteht abgestimmt bzw. einvernehmlich geregelt werden. 46

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