KER, StER und LER Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Elternvertretung auf Kreis-, Stadt- und Landesebene

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1 KER, StER und LER Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Elternvertretung auf Kreis-, Stadt- und Landesebene

2 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Gemeinde- und Kreiselternräte 97 NSchG In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat ( GER ) und in Landkreisen ein Kreiselternrat ( KER ) gebildet. Wenn eine Gemeinde Schulträger nur einer oder zweier Schulen ist, übernehmen die Schulelternräte die Aufgaben des GER mit. In Städten heißen die Gemeindeelternräte Stadtelternrat ( StER ). Die Stadtelternräte kreisfreier Städte ( StER (kfr) ) sind den KER gleichgestellt. In der Region Hannover wird für die gesamte Region ein Regionselternrat gebildet, der den KER gleichgestellt ist.

3 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Wahl zum GER, KER ( 1 ) Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der sich im Gemeindegebiet befindenden öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte aller sich im Kreisgebiet befindenden öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werde kann, sowie die Schulen außerhalb des Kreisgebietes, die in der Trägerschaft des Kreises stehen. Wie bei allen Wahlen in der Elternschaft sind nur die Erziehungsberechtigten wahlberechtigt und wählbar ( s. a. Wahlen LER ).

4 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Wahl zum GER, KER ( 2 ) Jeder Schulelternrat wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, d.h. die Mitglieder der GER und KER müssen auch dem jeweiligen Schulelternrat angehören. Die Mitgliedschaft einer Schule in GER und KER kann von derselben Person ausgeübt werden. Hat eine allgemein bildende Schule mehrere Schulformen ( GHS, HRS ), so gilt für die Wahl jeder Schulzweig als eigenständige Schule, die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des SER als selbstständiger Schulelternrat. Somit wählt jeder Schulzweig ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den GER und KER.

5 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Wahl GER, KER ( 3 ) Beträgt nach diesem Wahlverfahren die Zahl der Mitglieder des GER oder KER mehr als 28 Mitglieder, so ist ein Delegiertenwahlverfahren durchzuführen. Dazu wählen alle Schulelternräte der sich im Gemeindegebiet befindenden öffentlichen Schulen sowie der sich in der Trägerschaft des Kreises befindenden Schulen außerhalb des Kreisgebietes aus ihrer Mitte zwei Delegierte für die Wahlversammlung. Wenn eine Schule mehrere Schulzweige umfasst, werden für jeden Schulzweig zwei Delegierte gewählt. Die Wahl findet getrennt nach den Schulformen Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Förderschule und berufsbildende Schule durchgeführt.

6 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Wahl GER, KER ( 4 ) Es werden für Schulformen mit 4 bis 9 Schulen 3 Mitglieder und 3 stellvertretende Mitglieder 10 bis 24 Schulen 4 Mitglieder und 4 stellvertretende Mitglieder 25 und mehr Schulen 5 Mitglieder und 5 stellvertretende Mitglieder gewählt. Hat eine Schulform nur ein bis drei Schulen, dann bleibt es bei der direkten Wahl durch den Schulelternrat.

7 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Wahl GER, KER ( 5 ) Wenn ein Delegiertenwahlverfahren stattfindet und mehr als drei Schulen in freier Trägerschaft auf dem Kreisgebiet sind, wählen die Schulelternräte getrennt nach Schulformen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den GER, KER. Bei drei und weniger Schulen in freier Trägerschaft bleibt es bei dem direkten Wahlverfahren. Die zusätzlich gewählten Vertreter der ausländischen Schüler/innen in den SER können aus ihrer Mitte je ein Mitglied und stellvertretendes Mitglied in den GER, KER wählen. Der Gemeinde- oder Kreiselternrat wählt einen Vorstand, bestehend aus Vorsitzender/n, stellvertretende/n Vorsitzender/n und bis zu drei Beisitzer/innen.

8 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Wahlen und Geschäftsordnung 98 NSchG + EWO Die Gemeinde oder der Landkreis teilen jedem Schulelternrat rechtzeitig mit, ob eine unmittelbare Wahl oder eine mittelbare Wahl durch Delegierte zum Gemeinde- und Kreiselternrat durchzuführen ist. So ist es durchaus möglich und auch häufig, dass eine Schule zum GER unmittelbar und zum KER mittelbar wählt. Die Gemeinde oder der Landkreis lädt mit einer Frist von 10 Tagen die in den Schulen gewählten Delegierten zu einer Wahlversammlung ein und teilt in der Einladung mit, wie viel Mitglieder der jeweilige Schulform für den Gemeinde- und Kreiselternrat zu wählen sind. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. Die Gemeinde und der Landkreis lädt mit einer Frist von 10 Tagen alle gewählten Mitglieder des GER und KER zur Wahl des Vorstandes ein. Stellvertretende Mitglieder sind nur im Vertretungsfall wahlberechtigt und wählbar.

9 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Wahlen und Geschäftsordnung 98 NSchG ( 1 ) Die Vorschriften für Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Amtszeit und vorzeitiges Ausscheiden, 91 Abs. 1, 2, 3, Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 NSchG gilt entsprechend. 91 Abs. 3 Nr. 5 NSchG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Elternvertreter erst dann aus ihrem Amt ausscheiden, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht. Nicht wählbar ist, wer an einer Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Kreises tätig ist oder über sie die Aufsicht führt, unabhängig von der Trägerschaft.

10 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Wahlen und Geschäftsordnung 98 NSchG ( 2 ) Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese Verpflichtung besteht auch schon bei den Klassen- und Schulelternvertretungen. Dort reichen häufig auch die parlamentarischen Grundsätze aus, die immer gelten wenn keine Geschäftsordnung existiert. Gemeinde- und Kreiselternräte sollten sich allerdings eine eigene Geschäftsordnung geben, da darüber viele Punkte wie Außenvertretung, schulformbezogene Arbeitskreise, Protokollführung, Anzahl der Beisitzer u.a. geregelt werden können. Der Erlass einer besonderen Ordnung analog zu 94 NSchG ist nicht zulässig. Der Schulträger hat die durch die Wahlen entstehenden Kosten zu tragen.

11 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Aufgaben 99 NSchG ( 1 ) Die GER und KER können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Bereichs von besonderer Bedeutung sind. Damit sind die Aufgaben sehr allgemein umschrieben, einen Katalog mit einzelnen Aufgaben gibt es nicht. Die Elternvertretungen sind daher frei in der Auswahl ihrer Themen. Es muss sich aber um Fragen handeln, die für die Eltern ihres Bereichs von Bedeutung sind. Ein allgemeinpolitisches Mandat ist damit ausgeschlossen. Da die Fragen von besonderer Bedeutung sein müssen, sind Fragen, die nur die Eltern einer Schule betreffen, ausgeschlossen, dafür ist der Schulelternrat zuständig. Nur wenn diese Fragen über die einzelne Schule hinaus von Bedeutung sind oder Auswirkungen auf andere Schulen haben, können sie im GER oder KER behandelt werden.

12 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Aufgaben 99 NSchG ( 2 ) Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ist die Beteiligung der örtlichen Elternvertretung ausdrücklich vorgeschrieben bei: 1. Vorschlagsrecht für die Besetzung des Schulausschusses ( 110 NSchG ) mit den Vertretern/innen der Erziehungsberechtigten 2. Wahl der Mitglieder des Landeselternrats 3. Beteiligung an der Aufstellung des Schulentwicklungsplans 4. Stellungnahme bei der Festlegung der Schulbezirke

13 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Aufgaben 99 NSchG ( 3 ) Gesprächspartner der GER und KER sind der jeweilige Schulträger und die Schulbehörde ( LSchB ). Beide, Schulträger und Schulbehörde sind verpflichtet, die GER und KER bei ihren Aufgaben nach Kräften zu unterstützen. Sie müssen nicht nur die erforderlichen Auskünfte erteilen, sie sind darüber hinaus verpflichtet, von sich aus diese Vertretungen über künftige Entwicklungen und geplante Maßnahmen zu unterrichten, soweit diese für die Erziehungsberechtigten von Bedeutung sind. Die Auskünfte können schriftlich oder mündlich erteilt werden. Die Gelegenheit zu Vorschlägen oder Stellungnahmen ist den Elternvertretungen rechtzeitig zu geben, damit diese ihre Beratungen ohne Zeitdruck durchführen können. Die Vorschläge und Stellungnahmen sind in die Überlegungen mit einzubeziehen, ein Recht auf Mitbestimmung besteht aber nicht.

14 Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen Aufgaben 99 NSchG ( 4 ) Die Vorstände der GER und KER haben darauf zu achten, dass alle in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden und ggf. einen Ausgleich zwischen ihnen zu schaffen. Die Elternräte sind nicht die Vertretung einzelner Schulen, sondern die Vertretung aller auf ihrem Gebiet liegenden Schulen. Bei Interessenkonflikten ist möglichst ausgewogen abzustimmen. So sind in den Beschlüssen auch die Interessen einer Schulform zu berücksichtigen, auch wenn kein Vertreter dieser Schulform in der Sitzung anwesend ist. Werden alle anwesende Vertreter/innen einer Schulform überstimmt, so ist auf ihren Wunsch ihr Minderheitenvotum dem Beschluss beizufügen. Die notwendigen Kosten für den GER ersetzt die Gemeinde, für den KER der Landkreis.

15 Allgemeines 168 NSchG Bein Kultusministerium wird als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat eingerichtet. Ferner wird ein Landesschulbeirat eingerichtet, in dem alle unmittelbar und mittelbar am Schulwesen beteiligten Gruppen, Einrichtungen und Verbände zusammenwirken. Das Kultusministerium richtet für den Landeselternrat ( LER )eine eigene Geschäftsstelle ein. Landeselternrat und Landesschulbeirat haben gesetzliche Mitwirkungsrechte. Werden diese Rechte verletzt, können sie vor den Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz nachsuchen.

16 Landeselternrat 169 NSchG Zusammensetzung und Wahl ( 1 ) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen 1. der öffentlichen Grundschulen Hauptschulen Realschulen Gymnasien Gesamtschule Förderschulen durch je vier Mitglieder 2. der öffentlichen berufsbildenden Schulen durch acht Mitglieder 3. der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann, durch vier Mitglieder vertreten.

17 Landeselternrat 169 NSchG Zusammensetzung und Wahl ( 2 ) Die Mitglieder des LER werden getrennt nach den oben genannten Gruppen von den Elternvertretern/innen dieser Gruppen in den KER und in den kreisfreien StER aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahlen werden werden so durchgeführt, dass im Gebiet jeder der ehemaligen Bezirksregierungen für jede Gruppe ein Mitglied und ein Ersatzmitglied, für die öffentlichen berufsbildenden Schulen jedoch zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. Die Vertreter/innen der ausländischen Schüler/innen in den KER und StER (kfr) aus jedem ehemaligen RegBez können aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Ersatzmitglied wählen. Die Wahlen finden in den letzten 2 Monaten der Amtszeit des amtierenden LER statt. Aus organisatorischen Gründen im LER sollten sie aber einen Monat vor Amtswechsel abgeschlossen sein. Zu den Wahlen lädt die LSchB mit einer Frist von 3 Wochen ein.

18 Landeselternrat 169 NSchG Zusammensetzung und Wahl ( 3 ) Wählbar und wahlberechtigt sind die Erziehungsberechtigten. Das heißt, zum Zeitpunkt der Wahl müssen Sie noch die Erziehungsberechtigung ( s. a. 55 NSchG Erziehungsberechtigte ) für mindestens ein Kind an einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Niedersachsen haben. Wenn also Ihr jüngstes Kind am Tag der Wahl oder davor das 18. Lebensjahr vollendet hat, dürfen Sie weder wählen noch gewählt werden, sollte es einen Tag nach der Wahl volljährig werden, dann dürfen Sie wählen und ggf. auch gewählt werden. Wählbar sind die Erziehungsberechtigten, die ein Kind in der Schulform haben, die sie im KER oder StER (kfr) vertreten. Beispiel: Alle Vertreter/innen der GS in den KER und StER (kfr) im Gebiet einer ehemaligen BezReg wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für die GS in den LER, das gewählte Mitglied muss zum Zeitpunkt der Wahl ein Kind an einer GS haben.

19 Landeselternrat 169 NSchG Zusammensetzung und Wahl (4) Da es immer wieder vorkommt, dass ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, ist es sinnvoll und notwendig, möglichst viele Nachrücker zu wählen. Das bisherige stellvertretende Mitglied wird ordentliches Mitglied, der erste Nachrücker wird Stellvertreter. Nachrücker ist jeder Elternvertreter, der bei der Wahl zum LER für den Posten eines Stellvertreters kandidiert hat und mindestens eine Stimme erhalten hat. Das Nachrückverfahren erfolgt in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit zieht der Vorsitzende des LER das Los. In Analogie zu den Vertretungen auf Schul- und Kreisebene bleibt ein gewähltes Mitglied des LER im Amt, solange eines seiner Kinder eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule in Niedersachsen besucht. Es vertritt weiterhin die Schulform, für die es gewählt wurde, auch wenn sein Kind zwischenzeitlich eine andere Schulform besucht.

20 Landeselternrat 169 NSchG Aufgaben ( 1 ) Der LER wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Er hat das Recht, aber auch die Pflicht, bei Maßnahmen des Kultusministeriums ( MK ) mitzuwirken. Die Interessenvertretung erstreckt sich auf solche Fragen, die die kollektiven Belange aller oder einzelner Gruppen von Erziehungsberechtigten berühren. Es muss sich dabei um wichtige Fragen handeln. Weiterhin darf es sich nicht um Fragen handeln, die nicht allgemeiner Art sind, also Einzelfälle, z.b. Besetzung einer Schulleiterstelle, Aufhebung einer Schule, Unterrichtsversorgung einer Schule. Ausnahmen sind dabei nur Grundsatzfragen.

21 Landeselternrat 169 NSchG Aufgaben ( 2 ) Zu den Angelegenheiten, bei denen der LER beratend mitwirkt, gehören insbesondere: 1. der Erlass allgemeiner Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems 2. der Erlass von Empfehlungen nach 108 Abs der Erlass allgemeiner Regelungen nach den 60 und grundsätzliche Fragen der Schülervertretung und der Schülerpresse 5. Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen 6. grundsätzliche Fragen des Schüleraustausches mit ausländischen Schulen

22 Landeselternrat 169 NSchG Aufgaben ( 3 ) 7. der Erlass von Rahmenvorschriften für Schulordnungen 8. der Erlass allgemeiner Bestimmungen über Lernmittel 9. grundsätzliche Fragen der Einteilung des Schuljahres und der Ferienordnung 10. grundsätzliche Fragen der Elternvertretung und 11. die Regelung der wöchentlichen Unterrichtstage Diese Aufzählung ist keine abschließende Aufzählung, was das insbesondere deutlich macht. Die Mitwirkung betrifft nicht nur das Erlassverfahren sondern auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe des MK.

23 Landeselternrat 169 NSchG Aufgaben ( 4 ) Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen MK und LER vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern. Beide Seiten müssen offen für Bedenken und Gegenvorschläge sein, es darf nicht nur ein Vortragen der jeweiligen Standpunkte stattfinden. Eine vertrauensvolle und verständigungsbereite Erörterung ist also getragen von gegenseitiger Offenheit und der Bereitschaft, zu gemeinsamen Ergebnissen zu kommen. Das MK ist zur Information des LER verpflichtet, er muss den LER über alle wichtigen allgemeinen Angelegenheiten des Schulwesens unterrichten. Umfang und Tiefgang der Informationen beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach dem Ermessen des MK. Der LER hat das Recht und die Pflicht über die Beratung zu Vorlagen des MK hinaus an das Ministerium mit eigenen Vorschlägen und Anregungen heranzutreten.

24 Landeselternrat 169 NSchG Aufgaben ( 5 ) Die Mitwirkung bei der Erörterung und Erarbeitung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen ( zu diesen gehören auch die Rahmenrichtlinien und die Kerncurricula ) stellt eine besonders wichtige Form der Beratung das MK dar. Das MK muss alle seine entsprechenden Entwürfe per Gesetz dem LER zur Anhörung und Stellungnahme zur Verfügung stellen. Die Erörterung erfolgt wie oben beschrieben vertrauensvoll und verständigungsbereit. Beide Seiten sind nicht zu einer Einigung verpflichtet, der Gesetzgeber hat durch eine Vorschrift geregelt, wie in bestimmten Fällen ein Verfahren bei Nichteinigung abläuft.

25 Landeselternrat 169 NSchG Aufgaben ( 6 ) Der Gesetzgeber hat geregelt, wie ein Verfahren bei Nichtzustimmung des LER in besonders bedeutsamen Angelegenheiten abläuft. Stimmt der LER mit der Mehrheit seiner Mitglieder einer Regelung nach den Ziffern 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 und 11 nicht zu und erklärt der LER diese Ablehnung dem MK innerhalb der Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Gründe, wird der Erlass der Regelung zunächst ausgesetzt (suspensives Veto). MK und LER haben dann die vorgesehene Regelung erneut zu erörtern. Lehnt danach der LER erneut innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Abgabe der ersten Erklärung mit mehr als zwei Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung ab, muss das MK vor Erlass der Vorschrift die Landesregierung über die Ablehnungsgründe des LER unterrichten. Endgültig verhindern kann der LER den Erlass einer Vorschrift nicht, da ihm kein Mitbestimmungsrecht zusteht.

26 Landeselternrat 169 NSchG Aufgaben ( 7 ) Der LER berichtet ein- bis zweimal jährlich in einer Versammlung mit den Sprecher/innen der KER und StER (kfr) über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen. Der LER ist zu dieser Information verpflichtet, die dabei unterbreiteten Vorschläge und Anregungen sind dabei nicht verpflichtend, denn die Mitglieder des LER können nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden werden. Sie haben ebenso wie die Elternvertreter der anderen Ebenen kein imperatives Mandat. Die Kosten dieser Versammlung trägt für die Mitglieder des LER das Land, für die Mitglieder der KER und StER (kfr) der Landkreis bzw. die Stadt.

27 Landeselternrat Sonstiges ( 1 ) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landeselternrats beträgt drei Jahre. Der LER entsendet sechs Mitglieder in den Landesschulbeirat. Der LER tagt mindestens zweimal im Jahr; eine Sitzung ist einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes oder dem MK verlangt wird. Die Mitglieder des LER sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden, sie können von ihren Ersatzmitgliedern vertreten werden. Auch Ersatzmitglieder sind in ihrem Stimmverhalten nicht an die Weisungen des ordentlichen Mitglieds gebunden.

28 Landeselternrat Sonstiges ( 2 ) Der LER beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten ist. Die zu Sitzungsbeginn festgestellte Beschlussfähigkeit gilt solange, bis sie von einem Mitglied bezweifelt wird. Dieses Mitglied gilt auch als anwesend, auch wenn es sich anschließend entfernt.

29 Landeselternrat Sonstiges ( 3 ) Die Tätigkeit im LER ist ehrenamtlich. Die durch die Tätigkeit des LER entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. Der LER gibt sich eine Geschäftsordnung (GO) und bestellt einen Vorstand. In der Geschäftsordnung kann u.a. die Außenvertretung geregelt werden. Geregelt werden muss durch die GO auch die Wahl oder Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzenden der Ausschüsse. Die Elternwahlordnung greift in diesem Fall nicht, da der Gesetzgeber nur vorsieht, das ein Vorstand bestellt werden muss. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört u.a. die Ladung zu den Sitzungen. Wird die Sitzung von einem Drittel der Mitglieder verlangt, so ist innerhalb von vier Wochen einzuladen.

30 Landeselternrat Sonstiges ( 4 ) Der LER tagt nicht öffentlich. Teilnehmen an den Sitzungen, auch den Ausschusssitzungen, dürfen daher nur die Mitglieder des LER oder deren Stellvertreter/innen im Vertretungsfall. Zuhörer/innen sind daher von den Sitzungen ausgeschlossen, ein etwaiger Beschluss, allgemein oder im Einzelfall Zuhörer zuzulassen, ist daher rechtswidrig und nicht zulässig. Unbenommen davon ist das Recht, zu den Sitzungen Sachverständige oder Angehörige des MK einzuladen, die aber bei den internen Beratungen und der Beschlussfassung nicht anwesend sein sollten.

31 Landeselternrat Sonstiges ( 5 ) Die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und die Verpflichtung, die Gespräche mit dem MK vertrauensvoll zu führen, verpflichten die Mitglieder des LER aber auch, nicht jedes gesprochene Wort nach außen zu tragen. Es ist durchaus zulässig, über die Sitzungen des LER und seine Beschlüsse mündlich zu berichten, aber nicht durch die Weitergabe von Protokollen oder Protokollteilen, die die Gespräche mit den Vertretern des MK wiedergeben. Bei laufenden Erörterungen kann es sinnvoll sein, sich auch den Rat von Mitgliedern der GER und KER einzuholen, dabei aber die Aussagen der Vertreter des MK in den Beratungen der Ausschüsse doch äußerst sensibel zu behandeln, um in Aussicht gestellte Veränderungen der vorgesehenen Regelung nicht zu gefährden. Ebenso gehören Abstimmverhalten und Äußerungen der Mitglieder in den Sitzungen nicht in die öffentliche Diskussion, da jedes Mitglied nicht weisungsgebunden und damit nur seinem Gewissen verantwortlich ist.

32 Quellen: Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2.Juli 2008 ( Nds. GVBl. S. 246 ) Brockmann, Littmann, Schippmann Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Kommunal- und Schul-Verlag Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrates (Elternwahlordnung) Vom (Nds.GVBl. S.169; SVBl. 6/1997 S.239), geändert durch Art.1 der VO v (Nds.GVBl. Nr.6/2005 S.78; SVBl. 4/2005 S.192)

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