Außenprüfung und Selbstanzeige

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1 Außenprüfung und Selbstanzeige Außenprüfung nach der Bundesabgabenordnung ( Betriebsprüfung ) In der Regel erfolgt die Ankündigung einer Außenprüfung telefonisch. Der Zeitraum zwischen Ankündigung und Prüfungsbeginn muss mindestens eine Woche betragen, es sei denn durch die Ankündigung würde der Prüfungszweck vereitelt. Die Außenprüfung beginnt mit Zustellung / Übergabe des Prüfungsauftrages. Die Prüfung kann nicht verhindert werden, jedoch ist eine Verschiebung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe möglich. Der Prüfer hat sich auszuweisen. Generell besteht ein Wiederholungsverbot, d.h. ein bereits geprüfter Zeitraum darf nicht noch einmal geprüft werden. Eine Außenprüfung umfasst auch eine Betriebsbesichtigung. TIPP: Informieren Sie uns sofort von einer Prüfung wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung und kennen viele strafmildernde Umstände. Tel. Hotline: 0699/ Vor Beginn der Außenprüfung muss der Prüfer fragen, ob Selbstanzeige erstattet wird. Dies ist der letztmögliche Zeitpunkt. Nur im Fall von Fahrlässigkeit ist eine Selbstanzeige noch während der Außenprüfung möglich, sofern der Prüfer den entsprechenden Sachverhalt noch nicht entdeckt hat. Eine Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung, wenn unverzüglich alle für die Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden und der geschuldete Betrag entrichtet wird fanden über Außenprüfungen statt. Laut einem Rechnungshofbericht aus dem Jahr 2005 gilt der Großteil der durch Außenprüfungen entstandenen Mehrergebnisse für den Bund als teilweise oder gänzlich uneinbringlich. Die Abstände zwischen zwei Prüfungen betrugen 2004 bei Großbetrieben vier Jahre, bei Mittelbetrieben 18 Jahre, wobei große Unterschiede in den einzelnen Bundesländern bestanden. Die Auswahl des zu prüfenden Betriebes erfolgt durch drei Verfahren: Bei der Zeitauswahl wählt der Computer diejenigen Betriebe aus, bei denen eine Prüfung am längsten zurückliegt. Daneben gibt es die Gruppen- oder Risikoauswahl, bei welcher die Auswahl nach einem vom Finanzministerium erstellten Risikoprofil erfolgt. Diese beiden Arten der Auswahl umfassen jeweils rund 10 Prozent aller Außenprüfungen pro Jahr. Am häufigsten ist die Einzelauswahl, d.h. die Auswahl durch den Teamleiter des Finanzamtes. Dabei berücksichtigt das Finanzamt Informationen aus dem Team (z.b. Steuererklärungen), aus anderen steuerlichen Bereichen (z.b. nicht angemeldete Dienstnehmer) und von außen (z.b. anonyme Anzeigen). Zusätzlich zur Außenprüfung findet alle drei bis fünf Jahre die Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt.

2 Zweck ist die Zusammenfassung von Einzelprüfungen in einem einzigen Verfahren. Geprüft werden sämtliche lohnabhängigen Abgaben, das sind Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB, DZ und Sozialversicherungsbeiträge. Neben einer Außenprüfung gibt es die Erhebung und die Nachschau. Das Finanzamt ist jederzeit berechtigt Auskünfte über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wobei jedermann zur Auskunft verpflichtet ist. Beliebige Dritte sind verpflichtet, mündlich oder schriftlich - durch Vorlage von Unterlagen - Auskünfte auch über fremde Abgabepflichten zu geben. Der Abgabepflichtige soll allerdings zuerst befragt werden. Wird die Einsichtnahme in Dokumente verweigert kann die Behörde entweder eine Geldstrafe bis EUR 5.000,- vorschreiben oder die Befolgung ihrer Anordnungen nach Erlassung eines Bescheides erzwingen. Eine Hausdurchsuchung ist nicht zulässig. Bestimmte Personen, wie etwa Angehörige, dürfen die Aussage verweigern. Der wesentliche Unterschied zwischen Nachschau und Außenprüfung ist, dass die Nachschau der Feststellung einzelner Sachverhalte dient, während eine Außenprüfung eine umfassende Erhebung aller maßgeblichen tatsächlichen wie rechtlichen Verhältnisse darstellt. Auch im Rahmen einer Nachschau besteht die Möglichkeit der Selbstanzeige Vorzulegen sind nur die für die Erhebung der Abgaben bedeutsamen Unterlagen, wie zum Beispiel Buchhaltung, Lohnkonten, Verträge und Belege. Besprechungsprotokolle, Aktenvermerke oder die Korrespondenz mit dem Steuerberater müssen nicht offengelegt werden. Es empfiehlt sich daher, diese Dokumente getrennt von den steuerlichen Aufzeichnungen / Büchern abzulegen. Der Prüfungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre; Ausdehnung als auch Einschränkung des Zeitraumes sind zulässig. Das Recht eine Abgabe festzusetzen verjährt prinzipiell binnen fünf Jahren; im Fall einer Abgabenhinterziehung binnen 10 Jahren. Zu beachten ist aber, dass sich die Die Verjährungsfrist verlängert sich um ein Jahr durch eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (z.b. Einkommensteuerbescheid) oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen. Nach zehn Jahren tritt absolute Verjährung ein, eine Verlängerung ist nicht mehr möglich. Formell richtig geführte Aufzeichnungen / die Buchführung haben die Vermutung der Richtigkeit für sich. Sie sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen. Steuerrechtliche Grundregel für die ordnungsgemäße Form ist, dass die Buchhaltung einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln kann. Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Jeder Unternehmer hat zumindest die Betriebseinnahmen und ausgaben aufzuzeichnen und sie jährlich zusammenzurechnen. Zeitgerecht heißt, die Eintragungen sind spätestens innerhalb eines Monates und 15 Tagen nach dem Geschäftsfall

3 vorzunehmen; wird die Umsatzsteuer vierteljährlich entrichtet innerhalb des Quartals und 15 Tagen. Alle Eintragungen sind chronologisch vorzunehmen. Bei der Verbuchung nach Belegkreisen (Kassa, Bank, etc.) muss die chronologische Reihenfolge innerhalb der Belegkreise gewahrt sein. Die Aufzeichnungen / die Buchführung müssen / muss vollständig sein. Anlagegüter sind in ein Anlagenverzeichnis einzutragen. Gewerbetreibende Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben ein Wareneingangsbuch zu führen. Buchführungspflichtige müssen ein Kassabuch führen, ebenso ein Bankbuch, wobei eine lückenlose Sammlung von Bankkontoauszügen ein Bankbuch ersetzen kann. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens sieben Jahre. Das Bankgeheimnis verpflichtet jede Bank zur Geheimhaltung von Informationen, welche ihr ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Davon ausgenommen sind nur Informationen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, sofern eine gerichtliche Bewilligung vorliegt und in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten. Im Zuge einer Außenprüfung nach 147 BAO muss das Bankgeheimnis gewahrt werden, sofern der Abgabenpflichtige nicht darauf verzichtet. Durchführung einer Außenprüfung: Mögliche Prüffelder Ein Betriebsprüfer erarbeitet vor Prüfungsdurchführung eine Schwerpunktliste der zu prüfenden Positionen des Rechnungswesens. Allgemein wird auf die Trennung von betrieblicher und privater Sphäre geachtet. Ein Grundsatz ist ferner das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, d.h. es wird stets der wahre wirtschaftliche Gehalt hinter der äußeren Erscheinungsform eines Sachverhaltes geprüft. Beispielhaft seien die folgenden Positionen genannt: KFZ Ein KFZ gehört nur dann zum Betriebsvermögen, wenn es überwiegend (mehr als 50%) betrieblich genutzt wird. Die private Nutzung wird in diesem Fall mittels eines Privatanteils berücksichtigt, der aus dem Fahrtenbuch abgeleitet wird. Ein Fahrtenbuch muss jedenfalls alle betrieblichen und privaten Fahrten, die Anfangs- und Endkilometerstände sowie die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer enthalten. Fehlt ein Fahrtenbuch bzw. wurde es nicht ordnungsgemäß geführt, darf der Betriebsprüfer den Privatanteil schätzen, wobei er insbesondere die Belege der Treibstoffkosten zu Hilfe nehmen kann. Auf jeder Tankrechnung finden sich Ort, Datum und Art des getankten Treibstoffes, die mit anderen Belegen nicht in Widerspruch stehen dürfen, wie z.b. Reisekostenabrechnungen. Die Finanzverwaltung geht im Regelfall von einem Privatanteil bis ca. 30 Prozent aus, prüft aber auch die Umstände des Einzelfalles (z.b. ob zwei PKW genutzt werden). Zu achten ist auch auf die Trennung von Kosten zwischen vorsteuerabzugsberechtigten KFZ laut Liste des Finanzministeriums und normalen PKW.

4 Bewirtungsspesen Kosten für Bewirtung mit Werbecharakter sind grundsätzlich zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehbar. Die Vorsteuer für Speisen und Getränke darf vom gesamten Rechnungsbetrag geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegen muss. Zusätzlich muss vom Steuerpflichtigen der konkrete Werbezweck der Bewirtung nachgewiesen werden. Die Rechtsprechung akzeptiert Ausgaben zur bloßen Kontaktpflege nicht als Werbung, sondern verlangt den Nachweis einer Produkt- bzw. Leistungsinformation. Kassa Das Kassakonto darf nie negativ sein. Besonders auffällig sind Einlagen, ohne die sich ein negativer Kassastand ergeben würde. Bargeldbewegungen sind täglich und einzeln festzuhalten. In welcher Form dies geschieht bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen. Ausnahmsweise - z.b. Umsatz unter wird eine vereinfachte Losungsermittlung, d.h. Ermittlung der Tageslosung durch tägliche Rückrechnung, zugelassen. Die spätere Eintragung in die Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung muss zeitgerecht sein. Zeitgerecht heißt, die Eintragungen sind spätestens innerhalb eines Monates und 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonates des Geschäftsfalles vorzunehmen. Wird die Umsatzsteuer vierteljährlich entrichtet tritt an die Stelle des Kalendermonates das Kalendervierteljahr. Verdeckte Ausschüttungen bei Körperschaften (z.b.: GmbH, AG) Von einer verdeckten Ausschüttung spricht man, wenn ein Anteilsinhaber einer Körperschaft bzw. eine ihm nahestehende Person außerhalb eines Gewinnverteilungsbeschlusses Vorteile von der GmbH erhält, die ein Nicht-Gesellschafter nicht oder nicht in dieser Form erhalten würde (Fremdvergleich wie bei nahen Angehörigen). Folge einer verdeckten Ausschüttung wäre eine Verminderung des Ergebnisses der Körperschaft und in der Folge eine Steuersenkung. Der Betriebsprüfer führt daher alle Korrekturen durch, die nötig sind, um die verdeckte Ausschüttung in ihrer jeweiligen Höhe zu eliminieren, sodass sie nicht gewinnwirksam ist. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person stellt eine verdeckte Ausschüttung (grundsätzlich die Differenz zwischen erhaltener und fremdüblicher Leistung) Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die mit 25% zu versteuern sind. Eine verdeckte Ausschüttung kann direkt oder indirekt erfolgen. Bei der direkten Form tätigt die Gesellschaft Aufwendungen für den Gesellschafter. Dieser Aufwand wird in der Gewinnund Verlustrechnung dargestellt und vermindert den Gewinn. Daher ist es nicht von Bedeutung, ob tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist. Deshalb gelten auch Scheinaufwendungen wie etwa Honorarnoten des Gesellschafters ohne tatsächlich erbrachte Leistung als verdeckte Ausschüttung. Bei der indirekten Form erhält die Gesellschaft ihr zustehende Einnahmen nicht, wie es zum Beispiel bei einer Veräußerung von Anteilen zu einem nicht marktgerechten Preis der Fall ist oder bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen an den Gesellschafter zu einem nicht fremdüblichen Preis, wobei schon das Fehlen eines Gewinnaufschlages auf eine verdeckte Ausschüttung hindeutet.

5 Besonders augenfällige Bilanzpositionen bzw. Vorgänge sind nicht bzw. nicht angemessen verzinste Darlehen an den Gesellschafter und rückwirkende Vereinbarungen, die steuerrechtlich grundsätzlich nicht anerkannt werden. Ein dauerhaft negativer Saldo am Gesellschafter-Verrechnungskonto kann zu einer verdeckten Ausschüttung führen, wenn die Rückzahlung von vornherein nicht gewollt ist, der Gesellschafter illiquid ist oder Einbringungsmaßnahmen seitens der Gesellschaft fehlen. Spiegelbildlich zur verdeckten Ausschüttung gibt es die verdeckte Einlage, die an dieser Stelle nicht näher behandelt werden kann. Auch sie verändert den Gewinn der Körperschaft steuerrechtlich nicht. Eingelegte Wirtschaftsgüter führen beim Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung und unterliegen der Gesellschaftsteuer von 1%. Kontrolle der Umsatzsteuer (Karussellbetrug) Umsatzsteuerbetrug führt jährlich zu sehr hohen Steuerausfällen. Eine Form ist der Karusselbetrug, bei dem drei (Schein-)Unternehmer in zumindest zwei EU-Staaten beteiligt sind, wobei der mittlere in der Kette Umsatzsteuer hinterzieht und anschließend verschwindet. Die Grundform dieses Deliktes funktioniert wie folgt: A liefert (hochpreisige) Waren an B, der seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat. Dieses innergemeinschaftliche Warengeschäft ist für beide steuerneutral. B liefert weiter an C, der im selben Staat wie B ist. C zahlt die Ware inklusive Umsatzsteuer an B. C macht Vorsteuer geltend. B führt die Umsatzsteuer nicht ab, sondern verschwindet rechtzeitig. C kann steuerneutral an A liefern. Damit ist die Kette geschlossen. Der Gewinn liegt also bei B. In diesem Karussell können beliebig viele Unternehmer zwischengeschaltet werden. Die Strukturen können sehr komplex, variantenreich und organisiert werden, sodass auch seriöse Unternehmen ohne Betrugsabsicht eingebunden werden können. Entsprechende Vorsicht ist geboten. Existiert ein lieferndes/leistendes Scheinunternehmen unter dem angegebenen Namen oder unter der angegebenen Adresse nicht, geht für den Erwerber auch das Recht zum Vorsteuerabzug verloren. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2006, Axel Kittel ; Zl C-439/04 klar gestellt, dass der Vorsteuerabzug auch bei einem Steuerpflichtigen zu versagen ist, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Dieser ist für Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände Gewinn erzielt hat. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige dem Urheber der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig. Demnach hat das nationale Gericht den Vorteil des Rechtes auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was auch dann gilt, wenn der fragliche Umsatz den Kriterien genügt, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenständen, die ein

6 Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen. (RZ 56, 57 und 58 der Entscheidung) Das Reverse-Charge-Verfahren, das ist der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wird häufig als Gegenmittel für Karussellbetrug genannt. Dieses System gilt in Österreich bei bestimmten grenzüberschreitenden Dienstleistungen, manchmal auch bei innerösterreichischen Leistungsbeziehungen (z.b. Bauleistungen). Ab gilt Reverse-Charge auch für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (Mikrochips), sofern das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens beträgt. Betrugsresistent ist jedoch auch das Reverse-Charge-System nicht. Es ist außerdem mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden. Außenprüfung und Finanzstrafverfahren: Rechte und Pflichten des Abgabepflichtigen (Teil 3) Der Artikel gibt eine Übersicht über die wichtigsten Pflichten des Abgabepflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung (oder: Betriebsprüfung ) und im Finanzstrafverfahren. Selbstverständlich bleiben auch die Rechte des Steuerpflichtigen nicht unerwähnt. 1. Die Außenprüfung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) Die Abgabenbehörden haben zum Zweck der Erfassung und möglichst gleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen sorgfältige Erhebungen über alles, was der Bemessung von Abgaben dient, durchzuführen, Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände sind auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Jede n Steuerpflichtigen treffen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, das ist die vollständige und wahrheitsgetreue Offenlegung über alles, das Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht betrifft. Dies geschieht v.a. in Form der Steuererklärungen, umfasst aber auch andere Anbringen. Der Abgabepflichtige muss die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen ermöglichen. Im Rahmen einer Außenprüfung ist den Organen der Abgabenbehörde innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten Zutritt zu den entsprechenden Grundstücken und Räumlichkeiten zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Dem Betriebsprüfer ist ein geeigneter Raum inklusive notwendiger Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Prüfungsort ist grundsätzlich der Betrieb des Abgabepflichtigen, bei Klein- und Mittelbetrieben auch die Kanzlei des Steuerberaters. Zu Beginn hat sich der Prüfer auszuweisen und den Prüfungsauftrag vorzulegen, der den Gegenstand (Abgabenarten) und die Zeiträume der Betriebsprüfung enthalten muss. Die Außenprüfung endet mit der Schlussbesprechung, über deren Inhalt eine Niederschrift aufzunehmen ist. 255 BAO sieht die Möglichkeit eines schriftlich zu erklärenden Rechtsmittelverzichtes seitens des Abgabepflichtigen vor. Eine danach dennoch eingebrachte Berufung ist unzulässig. Dieser Verzicht kann Ergebnis eines Verhandelns mit dem Betriebsprüfer sein, der seinerseits ein kostspieliges Rechtsmittelverfahren vermeiden möchte. Voraussetzung für einen vor Erlassung eines Bescheides wirksamen

7 Rechtsmittelverzicht ist, dass dem Abgabepflichtigen u.a. die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von der bisherigen Festsetzung bekannt gegeben werden. 2. Das Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) Kommt es im Zuge der Außenprüfung aufgrund hinreichender Verdachtsgründe zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, ändern sich die Befugnisse der Behörde sowie die Rechte des - nunmehr - Beschuldigten. Für vorsätzlich begangene Finanzvergehen, deren strafbestimmender Wertbetrag grundsätzlich übersteigt, ist das Gericht zuständig. Im Anwendungsbereich des (Finanz-)strafrechts sind Festnahmen, Beschlagnahmen sowie Personen- und Hausdurchsuchungen vorgesehen. Grundsätzlich benötigt die Finanzstrafbehörde für Haus- und Personendurchsuchungen eine mit Gründen versehene schriftliche Anordnung des zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates. Bei Gefahr im Verzug genügt eine vorerst mündliche Erteilung der Anordnung, die schriftliche Anordnung ist binnen 24 Stunden zuzustellen. Eine Haus- oder Personendurchsuchung darf auch stattfinden, wenn wegen Gefahr im Verzug die Einholung einer mündlichen Anordnung nicht möglich ist. Über die Gründe und die Annahme von Gefahr im Verzug ist eine Niederschrift aufzunehmen. Anders als bei der Außenprüfung nach der BAO, bei der Mitwirkungspflichten bestehen (s.o.), gilt im Finanzstrafverfahren der verfassungsgesetzlich garantierte Grundsatz, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss. Ein Geständnis oder eine Aussage, die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, gilt jedoch als Milderungsgrund bei der Strafbemessung. Widerrechtlich erlangte Beweismittel (z.b. widerrechtliches Öffnen verschlossener Schriftstücke) dürfen im Finanzstrafverfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Eine von der Finanzstrafbehörde angeordnete Prüfung darf auch über Zeiträume erfolgen, die bereits einer (Außen-)Prüfung unterlagen. Eine Ankündigung der Prüfung muss nicht erfolgen. Der Beschuldigte darf u.a. einen Verteidiger beiziehen und hat das Recht auf Akteneinsicht. Seit gilt die Regelung über den Verkürzungszuschlag nach 30a FinStrG, das ist eine Strafaufhebung. Die Behörde ist bei Verdacht eines Finanzvergehens befugt eine Abgabenerhöhung von 10% der Nachforderungen festzusetzen. Dieser Betrag darf pro Veranlagungszeitraum und insgesamt nicht übersteigen. Der Abgabepflichtige muss sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären und auf ein Rechtsmittel verzichten. Die Abgabenerhöhung und die Nachforderungen müssen innerhalb eines Monats zur Gänze entrichtet werden. Die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes besteht nicht. Die Folge ist Straffreiheit. Weitere Voraussetzung ist nach Angabe des Finanzministeriums, dass innerhalb der letzten fünf Jahre kein Verkürzungszuschlag in Anspruch genommen worden ist. Ist bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig oder wurde Selbstanzeige erstattet ist der Verkürzungszuschlag nicht zulässig. Gemäß 25 FinStrG hat die Behörde von der Einleitung oder weiteren Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist, und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen

8 hat. Allenfalls soll eine Verwarnung erteilt werden. 143 FinStrG sieht ein vereinfachtes Verfahren ohne mündliche Verhandlung und mit Beendigung durch Strafverfügung vor. Voraussetzungen sind u.a., dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und keine Zuständigkeit des Spruchsenats besteht. Informationsstand: 2012

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