HERZLICH WILLKOMMEN WK WIEN-STEUERABEND Steuertipps zum Jahreswechsel Selbstanzeige NEU Im Visier der Finanzpolizei - Was tun?

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1 HERZLICH WILLKOMMEN WK WIEN-STEUERABEND 2014 Steuertipps zum Jahreswechsel Selbstanzeige NEU Im Visier der Finanzpolizei - Was tun? Antworten und Checklisten zum richtigen Verhalten bei Kontrollen

2 MODERATION Angelika Ahrens ORF

3 HERZLICH WILLKOMMEN TAG der FRAU IN DER WIRTSCHAFT

4 BEGRÜSSUNG DI Walter Ruck Präsident, Wirtschaftskammer Wien

5 HERZLICH WILLKOMMEN TAG der FRAU IN DER WIRTSCHAFT

6 BEGRÜSSUNG Dr. Thomas Uher Vorstandssprecher der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG

7 HERZLICH WILLKOMMEN TAG der FRAU IN DER WIRTSCHAFT

8 STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL Mag. Petra Ibounig Steuerexpertin, Wirtschaftskammer Wien

9 Steuertipps für Unternehmer: Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Vorziehen von Ausgaben, Verschieben von Einnahmen regelmäßig wiederkehrende Ein- und Ausgaben, die 15 Tage vor/nach Jahresende bezahlt werden, sind wirtschaftlich zuzuordnen Änderung des Zufluss-Abfluss Prinzips für Umlaufvermögen, das keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegt ab angeschafft Absetzbarkeit erst bei Ausscheiden ab 2014 für Grundstücke, Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen

10 Steuertipps für Unternehmer: bilanzierende Unternehmen: Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder, nicht konsumierte Urlaube Achtung: ab sind Gehaltsbestandteile, die brutto pro Person im WJ übersteigen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen! ABC der Rückstellungen in den EStRL (RZ 3447ff) langfristige Rückstellungen: müssen ab 2014 mit 3,5% abgezinst werden

11 Steuertipps für Unternehmer: geringwertige Wirtschaftsgüter (unter 400) sofort absetzbar seit Höhe der Kleinbetragsrechnung: 400 Abschreibung schon ab Inbetriebnahme möglich Angemessenheitsprüfungen bei PKW/Kombi, geknüpften Teppichen, Tapisserien, Antiquitäten, etc. GSVG Beitragsvorauszahlungen als Betriebsausgabe GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer bis beantragen Reisekosten absetzen (Taggelder, Nächtigungsgelder, km- Geld)

12 Steuertipps für Unternehmer: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen noch 2014 einzahlen Spenden an begünstigte Institutionen als Betriebsausgabe: Liste ansehen - max. 10% des laufenden Gewinnes Ende der Aufbewahrungspflicht aus 2007 Grundstücke, die ab dem erstmals betriebl. genutzt werden: 22 Jahre Aufbewahrungspflicht! Gruppenbesteuerung: Antragsfrist bis Ende des Wirtschaftsjahres für optimale Verlustverwertung

13 Basispauschalierung oder Einnahmen/Ausgabenrechnung? Voraussetzungen: 1. Keine Buchführungspflicht 2. Vorjahresumsatz unter EUR Höhe: Allgemein 12% des Nettoumsatzes max: ,- EUR Bei kaufmännischer/technischer Beratung, schriftstellerischen, vortragenden wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischen Tätigkeit 6 % des Nettoumsatzes, max: ,- EUR Gewinn: Nettoumsatz - 12% bzw. 6% des Nettoumsatzes (beinhaltet Miete, Afa, Kfz-Kosten etc) - Wareneinkauf - Löhne/Fremdlöhne - SV-Beiträge = Gewinn

14 optimale Nutzung des 13%igen Gewinnfreibetrags Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit natürliche Personen (Personengesellschaften wie OG, KG) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung oder Pauschalierung (nur Grundfreibetrag möglich!) nicht: für juristische Personen (GmbH, AG)

15 optimale Nutzung des 13%igen Gewinnfreibetrags Grundfreibetrag für die ersten Gewinn kein Investitionserfordernis auch bei Pauschalierung Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Gewinnanteile über Investitionserfordernis (nur bestimmte Wirtschaftsgüter!) Kennzeichnung im Anlageverzeichnis nicht bei Pauschalierung Einschleifregelung ab

16 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag - begünstigte Wirtschaftsgüter: begünstigtes Anlagevermögen neu körperlich abnutzbar Mindestnutzungsdauer: 4 Jahre ab 2014: Wohnbauanleihen (Achtung: Verlust der KeSt-Befreiung!) nicht: PKW/Kombi (außer für Personenbeförderung), Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter (< 400),

17 Verluste und Verlustvortrag Verluste sind vortragsfähig ACHTUNG Einnahmen-Ausgaben-Rechner: maximal 3 Jahre Bilanzierer: unbegrenzt Körperschaften können Verluste nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte verwerten 25% sind immer zu versteuern (Ausnahmen) Einkommensteuer: seit 2014 können Verluste wieder zu 100% verwertet werden Verlustvortrag ist Sonderausgabe Steuererklärung!

18 Förderungen und steuerbegünstigte Zuwendungen an Dienstnehmer Bildungsförderung: Freibetrag 20% oder Prämie 6% Weihnachtsgeschenke: bis 186/Jahr steuerfrei Betriebsveranstaltung: bis 365/Jahr steuerfrei Prämien für Diensterfindungen (15%ige Erhöhung des Jahressechstel mit nur 6% Steuerbelastung) Zuschuss Kinderbetreuungskosten: steuerfrei ACHTUNG: direkt an Kinderbetreuungseinrichtung/Gutschein Jobticket Jahreskarte für Öffentliche Verkehrsmittel

19 HERZLICH WILLKOMMEN TAG der FRAU IN DER WIRTSCHAFT

20 SELBSTANZEIGE NEU Mag. Anja Cupal Steuerberaterin und Partnerin, TPA Horwath

21 11 Länder. 1 Unternehmen. Die TPA Horwath Gruppe.

22 Die TPA Horwath Philosophie Unsere wichtigsten Werkzeuge sind nicht der Taschenrechner oder Excel-Tabellen, sondern: ein genauer Blick ein feines Gehör der richtige Riecher und ein ehrliches Gespräch. Das ist es, was wir unter Face-to-Face-Business verstehen und Tag für Tag leben. Regional und International.

23 Die Beratungsbereiche 26 Partner und rund 450 Mitarbeiter leben Face-to-Face-Business an 11 Standorten in Österreich. Diese Beratungsqualität können Sie auch von unseren mehr als 500 Kollegen in 10 Ländern Mittel- und Südosteuropas erwarten. In den Bereichen: Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung

24 11 Länder. 1 Unternehmen. Die TPA Horwath Gruppe. Geht es um Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung, heißt es nicht nur andere Länder, andere Sitten sondern auch andere Kulturen, andere Märkte, andere Anforderungen, andere Gesetzgebungen, andere Sprachen und vieles mehr. Auch wenn vieles anders ist, soll eines jedenfalls gleich bleiben: Ihr Geschäftserfolg.

25 Das spricht auch für uns: Beratung ohne Sprachbarrieren. Wir bieten an allen Standorten in Mittel- und Südosteuropa einen German & English Desk. In einem länderübergreifenden Netzwerk ist Face-to-Face-Business besonders wichtig. Deshalb beraten Sie Partner und/oder Mitarbeiter an jedem Standort in Mittel- und Südosteuropa nicht nur in der jeweiligen Landessprache, sondern zusätzlich auch in deutscher und/oder englischer Sprache. So vermeiden wir fachliche Missverständnisse und Fehlerquellen.

26 Stärke & Erfolg: Die TPA Horwath Gruppe Eines der führenden Beratungsunternehmen in Mittel- und Südosteuropa. 1 Unternehmen. 11 Länder. 25 Standorte Mitarbeiter. Egal, wo Sie in Mittel- und Südosteuropa Geschäfte machen: Sie profitieren von unserem grenzüberschreitenden Denken. Wir sind in all diesen Ländern schon lange vor Ort. Deshalb kennen wir die Märkte und ihre Besonderheiten. Unser kulturelles Verständnis erleichtert viele Schritte. Wir bieten Ihnen nicht nur einen Standort oder ein Büro, sondern die Vorteile einer ganzen Unternehmensgruppe.

27 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) Regelung bis Ein Fehler in der Buchhaltung und/oder in der Steuererklärung passiert? Was kann ich tun? Nicht jeder Fehler hat finanzstrafrechtliche Konsequenzen. Könnte ein Fehler im Einzelfall finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben, gibt Ihnen das Finanzstrafgesetz die Möglichkeit in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

28 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) - Regelung bis Die Selbstanzeige gem. 29 FinStrG ist ein Strafaufhebungsgrund. Sie hebt den bereits entstandenen Strafanspruch des Staates wieder auf. Es müssen daher alle Voraussetzungen der Selbstanzeige strikt erfüllt sein. Werden die vom Gesetz für die Straffreiheit vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Selbstanzeige keine Straffreiheit, sondern nur allenfalls Strafmilderung bewirken (VwGH , 81/15/0076).

29 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) - Regelung bis Notwendiger Inhalt einer Selbstanzeige: Bezeichnung als Selbstanzeige (Empfehlung) Darlegung der Verfehlung Offenlegung der bedeutsamen Umstände Täterbenennung Schadensgutmachung

30 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) - Regelung bis Darlegung der Verfehlung: Exakte Beschreibung der abgabenrechtlichen Verfehlung. Die Straffreiheit wird nämlich nur im Umfang dieser Darlegung gewährt. Beispiel: "Ich erkläre, Einkünfte aus der Vermietung meiner Eigentumswohnung in... nicht in meine Steuererklärung(en) der Jahre 2003 und 2004 aufgenommen zu haben" Offenlegung der bedeutsamen Umstände: Offenlegung der Berechnungsgrundlagen.

31 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) - Regelung bis Für wen wirkt die Selbstanzeige? Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen für die sie erstattet wird. Bei einer Selbstanzeige immer prüfen für WEN Straffreiheit erlangt werden soll: Täter Beitragstäter Verband

32 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) - Regelung bis Schadensgutmachung: Die sich aus der Selbstanzeige ergebenden (Verkürzungs-)Beträge sind binnen eines Monats zu entrichten. Fristbeginn: grundsätzlich mit Zustellung des Bescheides Vorsicht: Bei den selbst zu berechnenden Abgaben (wie z.b. Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag etc.) beginnt diese Frist bereits ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige zu laufen!

33 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) - Regelung bis Strafbefreiung tritt ferner nur ein wenn: Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige keine Verfolgungshandlung gegen den Anzeiger gesetzt waren, Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht ganz oder teilweise entdeckt war und dies dem Anzeiger bekannt war. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen muss schon bei Beginn einer Prüfung für vom Prüfungsauftrag umfasste Abgabenarten/Zeiträume Selbstanzeige erstattet werden.

34 Selbstanzeige ( 29 FinStrG) - Regelung bis Wiederholte Selbstanzeige 29 Abs. 6 FinStrG Wird für denselben Abgabenanspruch (z.b. Einkommensteuer 2012) mehrmals Selbstanzeige erstattet, verteuert sich die Selbstanzeige. Die strafbefreiende Wirkung tritt nur dann ein, wenn ein 25%iger Zuschlag auf die neuerliche Abgabennachzahlung fristgerecht entrichtet wird.

35 - Finanzstrafgesetznovelle 2014 (BGBl I Nr. 65/2014) Selbstanzeige ( 29 FinStrG) NEU Die Finanzstrafgesetznovelle 2014 sieht wesentliche Änderungen im Zusammenhang mit Selbstanzeigen vor. Die neuen Regelungen gelten für Selbstanzeigen, die ab 1. Oktober 2014 eingebracht werden. Neuerungen im Überblick: Einführung eines zusätzlichen Sperrgrundes Zuschlag im Zusammenhang mit Prüfungen

36 Einführung eines zusätzlichen Sperrgrundes I 29 Abs. 3 lit. c FinStrG: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn [ ] bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Ausschließlich Abgabenanspruch ist nach Ansicht des BMF ausschlaggebend! Welche Person die Selbstanzeige erstattet hat, ist nicht relevant.

37 Einführung eines zusätzlichen Sperrgrundes II Ausnahme: 29 Abs. 3 lit. c FinStrG: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn [ ] bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Keine Sperrwirkung: unterjährige Selbstanzeigen izm Umsatzsteuervoranmeldungen Selbstanzeige izm Jahresumsatzsteuererklärungen (Vorauszahlungsselbstanzeigen)

38 Einführung eines zusätzlichen Sperrgrundes III Empfehlungen: Sorgfältige Prüfung, ob eine Selbstanzeige erforderlich ist, oder ob eine Berichtigungspflicht nach 139 BAO besteht. Keine vorsorglichen Selbstanzeigen erstatten! Eingebrachte Selbstanzeigen aufheben! Vorauszahlungsselbstanzeigen Seite 38

39 Zuschlag im Zusammenhang mit Prüfungen 29 Abs. 6 FinStrG Das Finanzstrafgesetz sieht seit unter nachfolgenden kumulativen Voraussetzungen bei Selbstanzeigen einen Zuschlag vor: Die Selbstanzeige wird erst anlässlich von Prüfungshandlungen nach Anmeldung oder sonstiger Bekanntgabe der Prüfungsabsicht erstattet. Das angezeigte Finanzvergehen wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen.

40 Zuschlag im Zusammenhang mit Prüfungen 29 Abs. 6 FinStrG Bei einer Abgabenverkürzung beträgt der Zuschlag in % der gesamten Verkürzung bis TEUR 33 5% über TEUR 33 bis TEUR % über TEUR 100 bis TEUR % über TEUR %

41 Zuschlag im Zusammenhang mit Prüfungen 29 Abs. 6 FinStrG anlässlich von Prüfungen: Das Handeln der Behörde hat dazu geführt, dass eine Selbstanzeige erstattet wird. Die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn die Selbstanzeige nach Ankündigung einer Betriebsprüfung erstattet wird. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Grobe Fahrlässigkeit = ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit

42 Zuschlag im Zusammenhang mit Prüfungen 29 Abs. 6 FinStrG Bemessungsgrundlage Zuschlag: Sind die sich aus der bzw. den Selbstanzeigen ergebenden Mehrerträge. Die Zahlung des Zuschlages ist Voraussetzung für die Strafaufhebung. Die Zahlung hat innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides zu erfolgen. Der gezahlte Zuschlag ist KEINE Betriebsausgabe!

43 Zuschlag im Zusammenhang mit Prüfungen 29 Abs. 6 FinStrG Empfehlungen: WARTEN SIE mit einer Selbstanzeige NICHT bis eine Prüfung angekündigt wird oder beginnt! Lassen Sie potentiell finanzstrafrechtlich riskante Bereiche in Ihrem Unternehmen ANALYSIEREN! Lassen Sie erkannte Risiken durch Finanzstrafrechtsexperten SANIEREN! Wenn dennoch eine Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung erforderlich ist, lassen Sie diese durch Finanzstrafrechtsexperten verfassen!

44 Selbstanzeige NEU Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

45 TPA Horwath Gruppe ÖSTERREICH TPA Horwath Österreich Ihre Ansprechpartnerin Anja Cupal Tel.: anja.cupal@tpa-horwath.com Sprachen: Deutsch / Englisch Standorte: Adressen: Graz, Hermagor, Klagenfurt, Krems, Langenlois, Lilienfeld, Schrems, St. Pölten, Villach, Wien, Zwettl unter oder

46 Das weltweite Netzwerk Die TPA Horwath Gruppe ist Mitglied von Crowe Horwath International. Das Crowe Horwath International Kompetenznetzwerk umfasst 191 Mitgliedsfirmen mit über 680 Büros und rund Mitarbeitern in über 115 Ländern und zählt damit zu den Top Ten der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke. Damit stehen wir Ihnen in allen wirtschaftlich bedeutenden Städten und Regionen der Welt mit unseren Dienstleistungen zur Verfügung.

47 Seite 47

48 HERZLICH WILLKOMMEN TAG der FRAU IN DER WIRTSCHAFT

49 IM VISIER DER FINANZPOLIZEI WAS TUN? Antworten und Praxishinweise zum richtigen Verhalten bei Kontrollen Wilfried Lehner MLS Leiter Finanzpolizei

50 Besuch von der Finanzpolizei Strategische Zielsetzung Kontrolldurchführung Schwerpunkte, Praxishinweise WK Wien-Steuerabend

51 Die Finanzpolizei ist kein Wachkörper, keine Exekutive nicht bewaffnet, Uniform Organ der öffentlichen Aufsicht isd AuslBG, AVRAG, GSpG Organ der Abgabenbehörde Zielsetzung der Finanzpolizei Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen Schutz des Arbeitsmarktes Mitwirkung bei Kontrolle der GewO Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich

52 Organigramm Finanzpolizei

53 Ordnungspolitische Aufgaben Kontrolle von Sachliche Zuständigkeit gem. Auftrag zur AuslBG AVRAG (Lohn- und Sozialldumping) 26 AuslBG, 10b Abs 2 Z 2 lit a AVOG DV 7b AVRAG, 10b Abs 2 Z 2 lit b AVOG DV Kontrolle, Anzeige, Amtspartei Kontrolle, Anzeige, tlw. Amtspartei AÜG 20 AÜG Kontrolle, Anzeige LAG 14d Abs 5 LAG Kontrolle, Anzeige GewO 366 Abs. 1 Z 1 89 Abs. 3 EStG Kontrolle, Anzeige Melde- u. versicherungsrechtliche Bestimmungen des ASVG 89 Abs. 3 EStG Kontrolle, Anzeigenlegung, Amtspartei Anzeigeverpflichtung gem. AlVG 89 Abs. 3 EStG Kontrolle, Anzeige Sozialbetrug gem. 153c-e StGB GSpG Art III SozBeG, 10b Abs 2 Z 4 AVOG DV 50 GSpG, 10b Abs 2 Z 2 lit c AVOG DV Kontrollrechte isd Kriminalpolizei Kontrolle, Beschlagnahme, Anzeigenlegung, Amtspartei GewO (übrige Bestimmungen) 27 Abs. 2 AuslBG Meldung bei Entdeckung ASVG (übrige Bestimmungen) 27 Abs. 2 AuslBG Meldung bei Entdeckung Arbeitsrechtliche, gesundheits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften 27 Abs. 2 AuslBG Meldung bei Entdeckung

54 Lohn- und Sozialdumping durch Hereinarbeiten aus Ausland Höhere Strafen (bis /AN) Gleiche Strafhöhe auch für fehlende Unterlagen Sicherheitsleistung für alle Strafen (Inkasso vor Ort) Sicherstellung von Arbeitsgerät Zahlungsstopp für Auftraggeber Nicht bezahlter Werklohn kann vom AG eingefordert werden Untersagung der Dienstleistung bei wiederholter rechtskräftiger Verurteilung

55 Fiskale Aufgaben Aufdeckung nicht erklärter Umsätze Losungsermittlung, vor Ort Kontrolle Aufdeckung nicht gemeldeter Lohnabgaben Kontrolle von Arbeitnehmern, Arbeitszeitaufzeichnungen Entdeckung von Betrugsfirmen Antrittsbesuche, Risikoabschätzung Sicherung von Abgabenansprüchen

56 Sonderzuständigkeit Finanzpolizei II 12 Abs 4 AVOG 2010 (4) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen ( 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand ( 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch 1. Sicherstellungsaufträge ( 232 BAO) erlassen sowie 2. Vollstreckungshandlungen ( 31, 65 ff und 75 AbgEO) und 3. Sicherungsmaßnahmen ( 78 AbgEO) vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

57 Übersicht Kontrollen Bundesweit 2013 Arbeitsmarktaufgaben überprüfte Betriebe kontrollierte Dienstnehmer/innen Dienstnehmer/innen ohne Sozialversicherung Leistungsbezieher/innen (AMS) illegal beschäftigte Ausländer/innen Verwaltungsstrafen Lohn- und Sozialdumping Verdacht Unterentlohnung 230 Nichtbereithalten von Lohnunterlagen 390 Verwaltungsstrafen Glücksspiel Anzahl Kontrollen 661 beschlagnahmte Geräte 1.299

58 Allgemeine finanzpolizeiliche Kontrollrechte 12 AVOG Abs.1 Betretungsrecht..., wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden Abs.2 Identitätsfeststellung..., wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie (die Personen) Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen Abs.2 Fahrzeuganhaltung und Auskunftsverlangen = Recht, Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen

59 Exkurs Betretungsrechte Rechtsgrundlagen 141 BAO ivm 144 BAO Nachschau 147 BAO Prüfung 182 BAO Augenschein 26 AuslBG 7b Abs 6 AVRAG 50 Abs 4 GSpG Strafsanktion 111 BAO bis 5.000,00 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG von 2.500,00 bis 8.000,00 51 Abs 1 lit e bis 5.000,00 52 Abs 1 Z 5 GSpG bis ,00 Im Unterschied zur Hausdurchsuchung dürfen allerdings nur offenliegende oder offengelegte Verhältnisse, Umstände und Gegenstände besichtigt werden (zb Houf/Lehner, KIAB-Kontrollen, 72). Hingegen ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch das Suchen nach einer Person oder einem Gegenstand, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden (VfGH , B 1722/88).

60 Pflichten der FinPol Ausweisleistung nur tlw. gesetzlich verpflichtend (z.b. AuslBG: auf Verlangen ) Dienstanweisung zur Ausweisleistung Hinweis auf Kontrollhandlung Art der Kontrolltätigkeit (AuslBG, GSpG, BAO,...) Rechtsbelehrung Anleitung im jeweiligen Verfahren (Rechtsfolgen) Dokumentation Niederschrift sonstige Kontrolldokumentation (FinPol20)

61 Pflichten der Kontrollierten Auskunftspflichten Je nach Materiengesetz unterschiedlich (AuslBG zb. Anzahl und Namen der Ausländer, notwendige Auskünfte) Einsicht in Unterlagen Grenzen: Selbstbelastung Ermöglichung der Kontrolle Betreten lassen Platz für Kontrolle Tlw. Auskunftsperson vor Ort sicherstellen Gem AuslBG und GSpG erforderlich

62 Praxishinweise Unterlagen des AG: Beschäftigungsbewilligung bei Ausländern Anmeldungen zur Sozialversicherung Arbeitsvertrag, Werkvertrag Arbeitszeitaufzeichnungen Baustellen: Bautagebuch, Firmenschild Erkundigung bei AMS, ob aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorliegt! Kontrolle der Lohnkontenführung

63 Praxishinweise für Kontrollierten Verhalten bei Betriebskontrollen: Ruhe bewahren!!!!!! Kooperationsbereitschaft bekunden Frage nach Rechtsgrundlage der Kontrolle Vertreter bei Abwesenheit des AG bestellen (Verpflichtung gem. AuslBG, Anwesenheit erforderlich) Notwendige Unterlagen müssen vor Ort aufliegen Recht auf Teilnahme bei der Betriebskontrolle! Steuerberater/Rechtsanwalt kann beigezogen werden (=Vertrauensperson), schiebt aber Kontrollbeginn NICHT auf! Kontrollen sind jederzeit möglich (Tag, Nacht, Sa, So) Hinweis auf Beweislastumkehr gem AuslBG (Ausländer in nicht öffentlich zugänglichem Bereich angetroffen)

64 Praxishinweise Unterlagen der Arbeitnehmern: Reisepass bei Drittstaatsangehörigen (andere Dokumente sind nur bedingt zulässig) Andere Personalausweis Bei Drittsstaatsangehörigen Beschäftigungsbewilligung Bei entsandten AN: A1, Meldung an ZKO, Belege zur Entlohnung (z.b. Dienstvertrag und Zahlungsbeleg)

65 Kontakt Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Wilfried LEHNER, MLS Leiter Finanzpolizei Österreich Geschäftsleitung Finanzpolizei Hinter Zollamtsstraße 2b 1030 Wien Mail: wilfried.lehner@bmf.gv.at

66 HERZLICH WILLKOMMEN TAG der FRAU IN DER WIRTSCHAFT

67 IM VISIER DER FINANZPOLIZEI WAS TUN? Praktische Tipps zum richtigen Verhalten bei Kontrollen Mag. Martina Schrittwieser, Steuerexpertin, Wirtschaftskammer Wien

68 Vorbereitung auf eine Kontrolle Schulung der Mitarbeiter (regelmäßig) Notfalltelefonnummern Bestimmung eines Stellvertreters Ordner mit häufig regelmäßig verlangten Unterlagen vorbereiten (aktuell halten)

69 Hilfe Kontrolle Was tun? Allgemeines I Ruhe bewahren und kooperativ zeigen!!!! Wer ist der Einsatzleiter? Name und Dienstnummer notieren Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Amtshandlung? Rechtsbelehrung (sollte unaufgefordert erfolgen) Steuerberater gem. Bundesabgabenordnung (Abgabenrecht) hinzuziehen KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG auch bei allen anderen Kontrollen sollte versucht werden den Parteienvertreter (Steuerberater bzw. Rechtsanwalt) hinzuzuiehen

70 Hilfe Kontrolle Was tun? Allgemeines II Protokoll, Niederschrift verlangen und/oder Gedächtnisprotokoll anfertigen Kontrolle auf Vollständigkeit /Richtigkeit Protest/Einspruch versuchen aufzunehmen Kopie vor Ort anfertigen Unterschrift des Protokolls = Einverständniserklärung mit Inhalt keine unnötige Beeinträchtigung/Störung des Betriebes Sicherheits- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden TIPP: für Befragungen und Durchsicht verlangter Unterlagen Raum zur Verfügung stellen

71 Hilfe Kontrolle Was tun? Identitätsfeststellung Identitätsnachweis müssen Personen selbst erbringen Unternehmer darf bei Identitätsfeststellung dabei sein Mitarbeiter müssen persönlich befragt werden Inländer müssen keinen Ausweis mitführen TIPP: trotzdem Ausweis dabeihaben und vorweisen! Ausländer müssen in jedem Fall einen gültigen Ausweis vorweisen (z.b. gültiger Reisepass)

72 Hilfe Kontrolle Was tun? Betretungsrecht Betretungsrecht ist umfassend ABER Privaträume dürfen nicht betreten werden!achtung! Büro im Wohnungsverband darf betreten werden Aufenthaltsräume der Mitarbeiter dürfen betreten werden Unternehmer darf bei Betriebsbegehung dabei sein

73 Häufig verlangte Unterlagen I Arbeitsverträge/Werkverträge/Lehrverträge/Dienstzettel aktueller Mitarbeiterstand vereinbarte Arbeitszeiten/Arbeitszeitaufzeichnungen Entlohnungsvereinbarungen/Lohnaufzeichnungen Versicherungsbestätigungen (Anmeldung vor Arbeitsbeginn) Übertragungs- und Bestätigungsnummer (ELDA) Beschäftigungsbewilligungen (noch gültig?) Entsendungsbewilligungen (Formular E101/A1) Arbeitserlaubnis Nachweis der Gewerbeberechtigung

74 Häufig verlangte Unterlagen II Kassennachschau Kassenhandbuch, E 131 Bestätigung Datenerfassungsprotokoll bzw. elektronisches Journal Zwischenabschluss (X-Bons) Durchführung eines Kassenabschlusses Berichte der letzten Tage (Z-Bon, Tagesabschluss)

75 Beschwerdemöglichkeiten? normaler Verfahrensgang, je nach gesetzlicher Grundlage Bei unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Maßnahmenbeschwerde z.b. bei Nichtbefolgung eines Befehls muss mit physischer Sanktion gerechnet werden KEINE MAßNAHMENBESCHWERDE bei z.b. Androhung einer Strafanzeige oder der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ZUSTÄNDIGKEIT: Bundesfinanzgericht

76 Noch Fragen? Ihr direkter Draht zur Hotline der Wirtschaftskammer Wien: T 01 / Abteilung Finanzpolitik T: 01/ F: 01/ E: finanzpolitik@wkw.at

77 HERZLICH WILLKOMMEN TAG der FRAU IN DER WIRTSCHAFT

78 IM VISIER DER FINANZPOLIZEI WAS TUN? Diskussionsrunde Wilfried Lehner MLS, Leiter Finanzpolizei Mag. Martina Schrittwieser, Steuerexpertin, WK Wien Mag. Anja Cupal, Steuerberaterin und Partnerin, TPA Horwath

79 HERZLICH WILLKOMMEN TAG der FRAU IN DER WIRTSCHAFT

80 WK WIEN-Steuerabend Die Unterlagen finden Sie morgen zum Downloaden auf: wko.at/wien/steuern

81 HERZLICH WILLKOMMEN TAG der FRAU IN DER WIRTSCHAFT

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