Versicherungsvermittler ( 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG) und Finanzanlagenvermittler ( 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG),

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1 Vollzug des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) - Umsetzung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit gemäß 16 Abs. 3 GwG im Jahr 2015 durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) Die LDS ist gemäß 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG i. V. m. der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (SächsGwGZustVO) zuständige Aufsichtsbehörde für den Bereich Geldwäsche/Geldwäscheprävention im Freistaat Sachsen. Kontrolltätigkeit im Kalenderjahr 2015 Im Jahr 2015 lag der Schwerpunkt der Kontrollen in den Bereichen Versicherungsvermittler ( 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG) und Finanzanlagenvermittler ( 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG), Güterhändler im Bereich Uhren/Schmuck und Edelmetalle sowie im Kraftfahrzeugbereich ( 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG). Vorgehensweise bei der Auswahl der Verpflichteten Die kontaktierten Versicherungsvermittler wurden sachsenweit durch Internetrecherche ausgewählt. Bei dem, beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geführten Vermittlerregister konnte geprüft werden, ob die Verpflichteten als Versicherungsmakler oder Mehrfirmenvertreter tätig und im Besitz einer Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) sind. Ebenso konnte recherchiert werden, ob gleichzeitig eine Erlaubnis nach 34 f GewO als Finanzanlagenvermittler vorliegt. Versicherungsvermittler Gemessen an der Gesamtzahl der Versicherungsberater und Versicherungsvermittler in Deutschland ( Versicherungsvermittler, Stand: 1. Oktober 2015) machen die gebundenen Versicherungsvertreter mit einer Anzahl von den Hauptanteil aus. In die Länderaufsicht sind aber nur die Versicherungsvertreter mit Erlaubnis einzubeziehen, deren Anteil ca. 20 % beträgt. Die gebundenen Versicherungsvertreter sind in die Organisation der Versicherungsunternehmen eingebunden und erhalten von diesen geldwäscherechtliche Vorgaben. Versicherungsmakler unterstehen gänzlich der Länderaufsicht, deren Anteil beträgt im Jahr 2015 deutschlandweit Registrierungen. Produktakzessorische Vertreter und Makler sowie Versicherungsberater fallen nicht in den Anwendungsbereich des GwG. Seite 1 von 6

2 Registrierungen im Versicherungsvermittlerregister der DIHK, Stand 1. Oktober 2015: Auf Sachsen entfallen ca selbständige Versicherungsvermittler/-berater (Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV, siehe: Stand: 2014). Insgesamt wurden 230 Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO, die teilweise zusätzlich als Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach 34 f GewO tätig sind, angeschrieben. Sie wurden aufgefordert einen Fragebogen zu beantworten. Insgesamt haben 146 Versicherungsvermittler fristgerecht geantwortet. Seite 2 von 6

3 Wegen Nichtbeantwortung des Fragebogens wurden 84 Mahnungen versendet. In zehn Fällen mussten kostenpflichtige Bescheide mit Zwangsgeldandrohung erlassen werden. In Einzelfällen wurden Gespräche geführt. Alle angeschrieben Verpflichteten haben nach Abschluss des Prüfverfahrens ein Auswertungsschreiben erhalten. Abbildung 1 Antwortverhalten der Versicherungsvermittler Sowohl die Versicherungsunternehmen als auch die Versicherungsvermittler sind, soweit Sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln Verpflichtete im Sinne des GwG. Vor allem ihre Lebensversicherungen schließen Kunden nach wie vor am liebsten beim Einfirmenvermittler ab, der exklusiv nur für einen Anbieter arbeitet. 41,9 Prozent des Neugeschäfts wurden im Geschäftsjahr 2014 so vermittelt. Dies geht aus der Vertriebswegestatistik 2014 des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor. Die persönliche Beratung nimmt damit bei der Entscheidung für ein Versicherungsprodukt immer noch einen hohen Stellenwert ein. Circa 26 Prozent des Neugeschäfts von Lebensversicherungen wurde im Jahr 2014 von Maklern abgeschlossen, die im Gegensatz zu den Einfirmen- und Mehrfachvertretern nicht vertraglich an bestimmte Versicherungsgesellschaften gebunden sind. Im Neugeschäft mit Lebensversicherungen kam dieser Vertriebsweg 2014 auf einen Marktanteil von 3,3 Prozent, was einem Minus von 0,7 Prozentpunkten entspricht. 1 1 Quelle: GDV Vertriebswegeumfrage, Stand: 28. Januar 2016) Seite 3 von 6

4 Bei Auswertung der Fragebögen und der mit einzelnen Versicherungsvermittlern geführten Gesprächen wurde festgestellt, dass sich die Vermittler größtenteils auf die Vorgaben der Versicherungsunternehmen verlassen. Unbekannt ist meist, dass sich die Pflichterfüllung nach dem GwG eines Versicherungsunternehmens und eines Versicherungsvermittlers grundlegend unterscheidet. Versicherungsunternehmen unterliegen einer anderen Rechtslage, ihr Pflichtenkatalog ergibt sich aus den 80 c ff Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem GwG und Weisungen/Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Versicherungsvermittler unterliegen allein den Vorgaben des GwG sowie Weisungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörden der Länder. Für Versicherungsunternehmen gilt nach dem VAG eine ganze Reihe vereinfachter Sorgfaltspflichten. In einzelnen Teilen haben sie wesentlich vereinfachte Pflichten zur Durchführung einer Identifizierung zu erfüllen. Diese Vereinfachungen gelten allerdings nicht für Versicherungsvermittler. Sie haben regelmäßig eine wesentlich höhere Verantwortung nach dem GwG. Darüber hinaus ist vielen Versicherungsvermittlern nicht bewusst, dass sich die Pflichten nach dem GwG auf die Bereiche Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämien- bzw. Beitragsrückgewähr beziehen. Ebenso ist vielen unbekannt, dass sowohl die Bestands- als auch die Neugeschäfte dieser Produktbereiche betroffen sind. Die LDS hat die kontaktierten Verpflichteten darauf hingewiesen, im Rahmen des Risikomanagements immer eine Kopie des ausgefüllten Dokumentationsbogens (dieser ist unter abrufbar) zur Kundenakte zu nehmen. In diesem Zusammenhang sollten auch alle Dokumente und Recherchematerialien, die seitens der Verpflichteten erhoben wurden aufbewahrt werden. Bei einer Kontrolle durch die LDS können die Verpflichteten somit nachweisen, dass Sie die Pflichten nach dem GwG erfüllt haben. Auf der Themenseite der LDS sind umfangreiche Informationen zum GwG eingestellt. Seite 4 von 6

5 Üben Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO gleichzeitig eine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34 f GewO aus, sind sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Verpflichtete nach 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG. Sie unterfallen damit unterschiedlichen Regelungen im Hinblick auf die Geldwäscheprävention. Diese Trennung ist vielen Verpflichteten nicht bewusst. So haben Verpflichtete nach 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, dies ist vor allem für größere Unternehmen mit mehreren Beschäftigten wichtig. Güterhändler a) Güterhändler im Bereich Schmuck- bzw. Edelmetallhandel Bei drei Edelmetallhändlern und einem Münzhändler/Auktionshaus wurden Vor-Ort- Kontrollen durchgeführt. Den Unternehmen wurden Hinweise zur Optimierung der Geldwäscheprävention gegeben. b) Güterhändler im Bereich Kraftfahrzeughandel Bei vier Unternehmen im Kraftfahrzeughandel wurden Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. In einem Fall wurden die Erstellung einer Gefährdungsanalyse sowie die Bestellung des Geldwäschebeauftragten angeordnet. Vermittler und Veranstalter von Glücksspiel im Internet Mit der Änderung der Sächsischen-Geldwäsche-Zuständigkeitsverordnung (SächsGwZust- VO) wurde die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz im Bereich des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet in die Verordnung aufgenommen. Die Zuständigkeit wurde auf die LDS übertragen. Öffentlichkeitsarbeit Auf der Themenseite der Landesdirektion Sachsen unter wurden aktuelle Informationen für die Versicherungsvermittler und Güterhändler veröffentlicht. Diese Informationen wurden branchespezifisch aufgearbeitet. Des Weiteren wurden die Auslegungshinweise des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zusammengefasst und auf der Seite veröffentlicht. Die Auslegungshinweise werden regelmäßig aktualisiert. Seite 5 von 6

6 Im Jahr 2015 hat die LDS an Veranstaltungen der Industrie- und Handelskammern Dresden und Chemnitz teilgenommen: Industrie- und Handelskammer (IHK) in Dresden am 9. September 2015 Vortrag zum Thema Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler und am 30. Juni 2015 zum Thema Pflichten nach dem Geldwäschegesetz für den Teilnehmerkreis Immobilienmakler und Güterhandler, Industrie- und Handelskammer (IHK) in Chemnitz am 28. April 2015 und 4. November 2015 Vorträge zum Thema Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler. Ausblick auf das Jahr 2016 Die Landesdirektion Sachsen wird den Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit im Jahr 2016 auf die Verpflichteten nach 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG (Finanzunternehmen) - speziell in den Bereichen Erwerb und/oder Halten von Beteiligungen, entgeltlicher Erwerb von Geldforderungen sowie Mergers & Acquisitions-Beratung legen. Ferner sollen weitere Gruppen von Güterhändlern mit entsprechend hochpreisigem Sortiment (Bereiche Boote, Yachten, Kraftfahrzeuge, Kunst- und Antiquitäten, Pferde) in die Prüfung einbezogen werden. Bei Unternehmen, die in den letzten Jahren schriftliche Auskunftsersuchen erhalten haben, werden stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Dies betrifft vorrangig den Bereich des Kraftfahrzeughandels. Seite 6 von 6

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