Anschluss und Nutzung Strom-Netze der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH

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1 Anschluss und Nutzung Strom-Netze der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH 1

2 Anschlussnutzungsvertrag für die Mittelspannung Datenblatt Zwischen -Anschlussnutzer genannt- Amtsgericht und Stadtwerke Bad Nauheim GmbH -Netzbetreiber genannt- Hohe Straße Bad Nauheim Amtsgericht Friedberg Hessen HRB 5458 wird folgender Anschlussnutzungsvertrag geschlossen. Verbrauchsstelle/Entnahmestelle: Anschlussnutzung : Spannung: Mittelspannung kv aus Mittelspannung kv. Messung mittelspannungsseitig niederspannungsseitig Zählpunktbezeichnung / Zähler-Nr.: z.z. Bei Entnahmestellen mit einem Strom-Jahresverbrauch von mehr als kwh pro Jahr kann der Netzbetreiber eine fortlaufende registrierende 1/4-h-Leistungsmessung (Lastgangzählung) verlangen. Besondere Vereinbarungen: Geltende Anlagen: Allgemeine und technische Regelungen für die Anschlussnutzung in Mittelspannung. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH zur NAV gültig für das Netz in der Gemeinde, in der sich die o.g.verbrauchsstelle befindet. Bad Nauheim,, Stadtwerke Bad Nauheim GmbH Kunde

3 Allgemeine und Technische Regelungen für die Anschlussnutzung in Mittelspannung 1 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Der Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer/Kunde anlässlich der Nutzung des Anschlusses an der im Datenblatt bezeichneten Entnahmestelle zum Zwecke des Strombezugs durch den Kunden. 1.2 Die Regelung der Netznutzung ist nicht Gegenstand des Vertrages. 2 Voraussetzungen der Anschlussnutzung Voraussetzung für den Bezug elektrischer Energie über den Netzanschlusspunkt ist, dass - der Kunde einen Vertrag über den Bezug von elektrischer Energie mit einem Lieferanten geschlossen hat, - zwischen Netzbetreiber und dem Lieferanten ein Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen ist - und eine Netznutzungsregelung zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer bzw. Lieferant besteht. 3 Ersatzbelieferung 3..1 Endet der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferanten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Belieferung durch einen anderen Lieferanten beginnt oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Belieferung des Anschlussnutzers durch den Lieferanten, unterrichtet der Netzbetreiber den Kunden hierüber unverzüglich. 3.2 Nutzt der Kunde einen Anschluss, ohne dass die über diesen Anschluss bezogene Energie einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferanten zugeordnet werden kann, gilt die Energie regelmäßig als vom Grundversorger geliefert. Für diese Energielieferung werden vom Grundversorger gesonderte Preise veröffentlicht und in Rechnung gestellt. 4 Netzanschluss und Leistungsbereitstellung 4.1 Der Netzanschluss und die Leistungsbereitstellung an der netzseitigen Übergabestelle sind im Netzanschlussvertrag mit dem Anschlussnehmer geregelt. Die am Netzanschlusspunkt in Anspruch genommene elektrische Leistung in kw als 1/4 h-leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität in kva, multipliziert mit einem Verschiebungsfaktor (cos ϕ) von 0,9, sein. Bei mehreren Anschlussnutzern darf die Summe der in Anspruch genommenen Leistung aller Anschlussnutzer an einem Anschlusspunkt nicht höher sein als die im Netzanschlussvertrag vereinbarte maximale Leistung. Ein Anspruch auf eine höhere Übertragungsleistung besteht nicht. 4.2 Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos ϕ = 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber nach seiner Wahl den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen. 4.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den Wegfall seines Strombedarfs an der vertraglichen Anschlussstelle unverzüglich mitzuteilen. 4.4 Der Anschluss von Erzeugungsanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. 4.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten als Übergabestelle bei Anschluss in Mittelspannung die Endverschlüsse der Anschlusskabel oder die Abspannisolatoren bei Freileitungsanschlüssen. 1

4 Allgemeine und Technische Regelungen für die Anschlussnutzung in Mittelspannung 4.6 Jeder Vertragspartner ist für Betrieb, Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen Anlage verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten. Änderungen der Anschlussleitungen (Kabel/Freileitungen), die der Kunde veranlasst hat, gehen zu seinen Lasten. 5 Qualität und Umfang der Stromentnahme 5.1 Der Netzbetreiber gibt vor, welche Spannung maßgebend sein soll. Bei der Wahl der Spannung sind die Belange des Kunden im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Im 10 kv-netz des Netzbetreibers wird an den Übergabestellen eine Spannung UN von ca. 10 kv vorgehalten. An den Übergabestellen der Mittelspannung gelten die Richtlinien der EN Spannung und Frequenz werden möglichst gleich bleibend gehalten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte können einwandfrei betrieben werden. Stellt der Kunde höhere Anforderungen an die Spannungsqualität, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. 6 Messung 6.1 Die Messung erfolgt bei Kunden mit einer Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit unter den im Datenblatt genannten Grenzen durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit am Zählpunkt. 6.2 Die Erfassung der Messdaten erfolgt bei Kunden mit einer Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit, die über den im Datenblatt vom Netzbetreiber vorgegebenen Grenzen liegt, auf verlangen des Netzbetreibers über eine registrierende 1/4-h-Leistungsmessung (Lastgangmessung) mit Zählerfernauslesung. Für die Zählerfernauslesung stellt der Kunde einen hierfür geeigneten Telekommunikationsanschluss sowie einen 230 V-Anschluss ohne Vorgabe eines Zeitfensters zur Verfügung. 7 Datenaustausch Der Netzbetreiber ist berechtigt, die für die Abwicklung des Anschlussnutzungsvertrages erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern oder zu verändern sowie Dritten (z.b. dem Übertragungsnetzbetreiber oder Lieferanten) in dem Umfang zu übermitteln, in dem dies zur ordnungsgemäßen technischen und wirtschaftlichen Abwicklung der Netznutzung erforderlich ist. 2

5 Allgemeine und Technische Regelungen für die Anschlussnutzung in Mittelspannung 8 Haftung Die Haftung des Netzbetreibers und dritter Netzbetreiber für Schäden, die der Anschlussnutzer durch Unterbrechung des Netzanschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netzanschlussnutzung erleidet, ist dem Grunde und der Höhe nach in gleicher Weise wie gegenüber Anschlussnutzern in Niederspannung nach 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) [derzeit gültige Fassung vom 01. November 2006, BGBl. I, 2006, S. 2477] in ihrer jeweils gültigen Fassung beschränkt (Anlage 18 NAV). Aus den dort genannten Haftungshöchstbeträgen sind auch die Schadenersatzansprüche von Anschlussnutzern in vor- und nachgelagerten Spannungsebenen, Lieferanten und Netznutzern zu decken. Die Haftungsbegrenzung gem. Satz 1 gilt, sofern sie Sachschäden betrifft, auch für eine Haftung des Netzbetreibers nach 2 Haftpflichtgesetz, falls es sich bei dem Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes zählt. 9 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages. 10 Besondere Vereinbarungen Soweit besondere Vereinbarungen nicht getroffen sind, gelten 2 bis 28 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) [derzeit gültige Fassung vom 01. November 2006, BGBl. I, 2006, S. 2477] einschließlich der jeweiligen Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers in ihrer jeweils gültigen Fassung, ergänzend. 11 Schlussbestimmungen 11.1 Sollte in dem Vertrag irgendeine Bestimmung rechtsungültig sein oder werden, so sind die Vertragschließenden darüber einig, dass die Gültigkeit des Vertrages hierdurch nicht berührt wird. Die Vertragschließenden verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende rechtsgültige Regelung zu ersetzen Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle etwa vorhandenen früheren Verträge über die Anschlussnutzung der im Datenblatt genannten Entnahmestelle, deren Nachträge und alle diesbezüglichen Abmachungen zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber unwirksam. 3

6 Netzanschlussvertrag für die Niederspannung Datenblatt (NSP-NAV-DB-RNG) Zwischen, -Anschlussnehmer genannt- und Stadtwerke Bad Nauheim GmbH -Netzbetreiber genannt- Hohe Straße Bad Nauheim Amtsgericht Friedberg Hessen HRB 5458 wird folgender Netzanschlussvertrag geschlossen. Netzanschlusspunkt: Zählpunktbezeichnung: Strom-Anschluss Anschluss-Spannung: Niederspannung kv Netzanschlusskapazität: kva Die vertraglichen Bestimmungen ergeben sich aus der NAV sowie den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers. Geltende Anlagen: - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH zur NAV gültig für das Netz in der Gemeinde, in der sich der o.g. Netzanschlusspunkt befindet. - Unser Schreiben vom (Erhöhung der Netzanschlusskapazität, Anschlussangebot). Bad Nauheim,, Stadtwerke Bad Nauheim GmbH Anschlussnehmer/Kunde

7 Netzanschlussvertrag für die Mittelspannung Datenblatt Zwischen -Anschlussnehmer / Kunde genannt- und Stadtwerke Bad Nauheim GmbH -Netzbetreiber genannt- Hohe Straße Bad Nauheim Amtsgericht Friedberg Hessen HRB 5458 wird folgender Netzanschlussvertrag geschlossen. Netzanschlusspunkt: Zählpunktbezeichnung: Strom-Anschluss Anschluss-Spannung: Mittelspannung kv Messung: mittelspannungsseitig niederspannungsseitig Netzanschlusskapazität: kva Geltende Anlagen: - Allgemeine und Zusätzliche Regelungen für Netzanschlussverträge in Mittelspannung NAVARZR-MSP. - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH zur NAV gültig für das Netz in der Gemeinde, in der sich der o.g. Netzanschlusspunkt befindet. Bad Nauheim, Stadtwerke Bad Nauheim GmbH Anschlussnehmer/Kunde

8 Allgemeine und Zusätzliche Regelungen für Netzanschlussverträge in Mittelspannung 1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt für den im jeweiligen Datenblatt genannten Netzanschlusspunkt den Anschluss der elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers/Kunden an das Stromnetz des Netzbetreibers. 1.1 Der Anschlussnehmer errichtet auf seinem Grundstück nach einem mit dem Netzbetreiber vereinbarten Plan auf seine Kosten eine Station mit den erforderlichen kundenseitigen Betriebsmitteln (Kundenstation) und gestattet darin dem Netzbetreiber die Installation seiner erforderlichen Betriebsmittel. Zur Einführung der Anschlussleitungen in diese Station und zur Installation weiterer erforderlicher Betriebsmittel stellt der Anschlussnehmer dem Netzbetreiber auf seinem Grundstück geeignete Flächen und/oder Räume unentgeltlich zur Verfügung. 1.2 Als Übergabestelle (Netzanschlusspunkt), an der die elektrische Energie übergeben wird und als Eigentumsgrenze gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Endverschlüsse der Anschlusskabel oder die Abspannisolatoren der Freileitung. Jeder Vertragspartner ist für Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten. Vom Anschlussnehmer veranlasste Änderungen der Anschlussleitungen und weiterer erforderlicher Betriebsmittel des Netzbetreibers sowie deren Demontage werden vom Netzbetreiber auf Kosten des Anschlussnehmers durchgeführt. 1.3 Der Anschlussnehmer gestattet im Bedarfsfall dem Netzbetreiber die unentgeltliche Mitbenutzung der Kundenstation (z. B. zur Weiterführung von Leitungen oder zur Aufstellung von Ortsnetztransformatoren und zugehörenden Einrichtungen), soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen. Die geplanten Maßnahmen wird der Netzbetreiber mit dem Anschlussnehmer besprechen. 1.4 Soweit die Entwicklung der Netzlast oder eine Veränderung der örtlichen Netzverhältnisse eine Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit oder eine Änderung der Spannung erfordern, übernimmt der Anschlussnehmer die dadurch im Bereich seiner Anlagen notwendig werdenden Änderungen auf seine Kosten. Der Netzbetreiber hat in seinem Netzausbaukonzept vorgeseh e n, d i e v o r h a n d e n e 2 5 k V - Mittelspannungsnetzebene mittelfristig zurückzubauen und eine Mittelspannung von 10 kv zu verwenden. 1.5 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers (Kundenanlagen) auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand hin zu prüfen. Der Zutritt zur Kundenstation und zur Kundenanlage ist den dazu ermächtigten Beauftragten beider Vertragspartner unter eigener Verantwortung jederzeit gestattet. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Verteilnetz (Nieder- und Mittelspannung) angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Verteilnetz (Niederund Mittelspannung) angeschlossen ist. 2.2 Netzanschlusspunkt ist der Punkt, an dem die elektrische Energie bereitgestellt werden kann. Er steht im Eigentum des Netzbetreibers, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3 Bereitstellung der Netzanschlusskapazität 3.1 Der Netzbetreiber stellt am Netzanschlusspunkt dem Anschlussnehmer die im Datenblatt genannte Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers zur Verfügung. 3.2 Die am Netzanschlusspunkt durch die Anschlussnutzer in Anspruch genommene elektrische Leistung in kw als 1/4 h-leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität in kva, multipliziert mit einem Verschiebungsfaktor (cos ϕ) von 0,9, sein. 3.3 Für die Bereitstellung der Netzanschlusskapazität zahlt der Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss zu den Herstellungskosten der vorgeschalteten Netzanlagen nach den jeweils gültigen Regelungen des Netzbetreibers; das gleiche gilt für Erhöhungen der Netzanschlusskapazität oder bei Veränderungen des Anschlusses. Hierüber werden die Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung treffen. Gegenstand dieser Vereinbarung sind neben den technischen Fragen insbesondere die an den Netzbetreiber für Änderungen des Anschlusses zu zahlenden Entgelte sowie der zu den Herstellungskosten der vorgeschalteten Netzanlagen zu leistende Baukostenzuschuss. Erreicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren der an einer Anschlussstelle höchste tatsächlich in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer 1/4 h-messperiode in kw

9 Allgemeine und Zusätzliche Regelungen für Netzanschlussverträge in Mittelspannung nicht 70 % des Wertes der für diese Anschlussstelle vereinbarten Netzanschlusskapazität in kva, so gilt ab dem 11. Jahr für die an dieser Anschlussstelle vorzuhaltende Netzanschlusskapazität ein dem tatsächlichen Leistungsbedarf angepasster Wert. Die konkrete Höhe sowie ein ggf. geändertes Netzanschlusskonzept werden die Vertragspartner rechtzeitig vorher schriftlich vereinbaren. 3.4 Soweit der Anschlussnehmer für den im Datenblatt aufgeführten, ggf. bestehenden Netzanschluss bereits einen Baukostenzuschuss gezahlt hat, wird dieser entsprechend leistungsanteilig berücksichtigt. 3.5 Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. 4 Technik und Betrieb 4.1 Die unmittelbar oder mittelbar an das Netz des Netzbetreibers anzuschließenden oder angeschlossenen elektrischen Anlagen (Kundenanlagen) müssen den jeweiligen Regeln der Elektrotechnik, den jeweiligen Bestimmungen und Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (z. B. Bestimmungen für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von 10/11 kv- bzw. 25 kv-kundenanlagen / TAB) und den dort genannten Richtlinien und Normen entsprechend ausgeführt, betrieben und instand gehalten werden. 4.2 Der Betrieb der Kundenanlage ist so zu führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers eintreten können. 4.3 Der Anschlussnehmer stellt sicher, dass ein Verschiebungsfaktor (cos ϕ) zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv eingehalten wird. Im Fall der Nichteinhaltung des vorgenannten Verschiebungsfaktors kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer auf seine Kosten eine den tatsächlichen Belastungsverhältnissen angepasste ausreichende Blindstromkompensation installiert. 4.4 Der Anschlussnehmer sorgt dafür, dass durch seine Anlagen der Betrieb der Tonfrequenz- Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen des Netzbetreibers wird er auf seine Kosten geeignete Tonfrequenzsperren einbauen. V/ Bei Nutzung eines Mittelspannungsanschluss errichtet der Anschlussnehmer eine Kundenstation. Hierfür stellt er eine geeignete Fläche oder Räume unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde gestattet dem Netzbetreiber die Mitnutzung dieser Kundenstation zur Aufstellung einer Ortsnetztransformatorenanlage (Schaltanlage, Transformator und Niederspannungsverteilung) unentgeltlich. Netzbetreiber und Kunde treffen hierzu eine Vereinbarung. 5 Mitteilungspflichten Der Anschlussnehmer hat dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse des über den im Datenblatt aufgeführten Netzanschlusspunkt angeschlossenen Grundstückes in Textform anzuzeigen. 6 Haftung 6.1 Sollte der Netzbetreiber durch Ereignisse, deren Verhinderung nicht in seiner Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, insbesondere in allen Fällen höherer Gewalt, bei Krieg, Streik in den eigenen Werken oder Zulieferbetrieben, Beschädigung der Erzeugungs- und Verteilungsanlagen, aber auch durch Anordnungen von Hoher Hand, an der Fortleitung elektrischer Energie gehindert sein, so hören seine Verpflichtungen zur Leistungsbereitstellung so lange auf, bis diese Störung und ihre Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Anschlussnehmer keine Entschädigung vom Netzbetreiber beanspruchen. Der Netzbetreiber wird jedoch mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen sobald als möglich wieder nachkommen kann. Das sinngemäß Gleiche gilt bei Behinderung der Entnahme von elektrischer Energie durch entsprechende Vorkommnisse im Bereich des Anschlussnehmers. 6.2 Die Haftung des Netzbetreibers und dritter Netzbetreiber für Schäden, die der Anschlussnehmer durch Unterbrechung des Netzanschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netzanschlussnutzung erleidet, ist dem Grunde und der Höhe nach in gleicher Weise wie gegenüber Anschlussnutzern nach 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) [derzeit gültige Fas- 2

10

11 Allgemeine und Zusätzliche Regelungen für Netzanschlussverträge in Mittelspannung sung vom 01. November 2006, BGBl. I, 2006, S. 2477] in ihrer jeweils gültigen Fassung beschränkt. Aus den dort genannten Haftungshöchstbeträgen sind auch die Schadenersatzansprüche von Anschlussnutzern und Anschlussnehmern in vor- und nachgelagerten Spannungsebenen, Lieferanten und Netznutzern zu decken. Die Haftungsbegrenzung gem. Satz 1 gilt, sofern sie Sachschäden betrifft, auch für eine Haftung des Netzbetreibers nach 2 Haftpflichtgesetz, falls es sich bei dem Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes zählt. 7 Laufzeit des Vertrages 7.1 Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. 7.2 Die Kündigung bedarf der Textform. 7.3 Die Kündigung nach 7.1 ist für jeden Netzanschlusspunkt bzw. Zählpunkt gesondert möglich. 8 Rechtsnachfolge Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen. schluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) [derzeit gültige Fassung vom 01. November 2006, BGBl. I, 2006, S. 2477] einschließlich der jeweiligen Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers in ihrer jeweils gültigen Fassung, ergänzend. Sofern eine gesetzliche Regelung für Anschlussverhältnisse oberhalb der Niederspannung in Kraft tritt, gilt diese an Stelle der NAV. 11 Frühere Vereinbarungen Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle früheren Netzanschlussverträge für die im jeweiligen Datenblatt genannten Netzanschlusspunkte ungültig. 12 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages 12.1 Für nach Vertragsabschluss eintretende Änderungen und für hinzukommende oder wegfallende Netzanschlusspunkte wird das Datenblatt jeweils einvernehmlich abgeändert bzw. hinzugefügt. Die jeweils gültige Fassung des Datenblattes ist Vertragsbestandteil Sollte in dem Vertrag irgendeine Bestimmung rechtsungültig sein oder werden, so sind die Vertragschließenden darüber einig, dass die Gültigkeit des Vertrages hierdurch nicht berührt wird. Die Vertragschließenden verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende rechtsgültige Regelung zu ersetzen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 9 Datenschutz Alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten werden beim Netzbetreiber elektronisch gespeichert, verarbeitet und - soweit zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig - an andere Stellen weitergegeben. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet. 10 Besondere Vereinbarungen Soweit besondere Vereinbarungen nicht getroffen sind, gelten 2 bis 28 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- 3

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