FARR wirtschaftsprüfung WP - NEWSLETTER. Nr. 26 vom 01. Dezember Themenübersicht (auf können Sie die Punkte direkt anklicken)

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1 FARR wirtschaftsprüfung WP - NEWSLETTER Nr. 26 vom 01. Dezember 2010 Themenübersicht (auf können Sie die Punkte direkt anklicken) 1. Vorwort und die Steuererklärung für Topmanager sowie Weihnachtsgrüße 2. EU: Reglementierung des WP-Berufes durch das Grünbuch der EU zur Abschlussprüfung 3. Nicht nur der Nikolaus und das Christkind stehen bald vor der Tür, sondern auch die nächste Inventur und Inventurbeobachtung 4. BMJ: Schon wieder eine Reform des Insolvenzrechts! 5. BilMoG: Wie funktioniert die erfolgsneutrale Anpassung von Bilanzposten aufgrund des BilMoG im Jahresabschluss von Personenhandelsgesellschaften? 6. WPK / IDW: Was ist eine Selbstvergewisserung? Unter welchen Voraussetzungen ist sie zulässig (Nachschau) und unzulässig (Berichtskritik)? 7. WPK / IDW: Wie oft muss ein WP seine Mitarbeiter zur Unabhängigkeit verpflichten? 8. Wie geht es weiter mit der externen Qualitätskontrolle? Kann man den ehemaligen Arbeitgeber als Prüfer für Qualitätskontrolle auswählen? 9. IDW: Das letzte Aufbäumen der IDW Prüfungsstandards - Einarbeitung des Clarity Projekts in zehn IDW PS (IDW PS 001) 10. IDW: Weiterentwicklung der IDW Prüfungsstandards versus ISA-Übernahme - der ISA 600 kommt vorne weg! 11. IDW: Neue Verschwiegenheitserklärungen und der HFA war mal wieder fleißig - Neuerungen bei IDW RS bzw. ERS HFA 17, 27, 28, 30, 35 und IDW: Stellungnahmen zu den Anhangangaben (IDW RS HFA 32, 33 und 36) verabschiedet. Einschränkungen des Bestätigungsvermerks wegen fehlender Anhangangaben (z. B. GF-Bezüge) 13. Was ist los im WP-Berufsstand: Fusionsdruck, Preisdruck, Umsatzrückgang, Dumpingpreise! Wird dadurch die Qualität besser? 14. DPR: Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung feierte ihr fünfjähriges Jubiläum. Was sind die Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2011? 15. Selbstanzeige, Steuerfahndung und wie hat man sich bei Durchsuchungen und Beschlagnahmungen in den Büroräumen zu verhalten? 16. BMF: Achtung die elektronische Steuerbilanz (E-Bilanz) wird um ein Jahr verschoben, d.h. sie kommt erst für VZ Steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt! 18. FARR -Prüferchecklisten im IDW Verlag: Welche Checklisten sind gerade in Überarbeitung? 19. Haben Sie schon die neuen Anhangchecklisten nach BilMoG? Für die GmbH und die GmbH & Co KG auf der FARR-Webseite 20. FARR-Fortbildung 2010 / 2011 in Kooperation mit der IDW Akademie GmbH (die erfolgreiche Serie WP aktuell 2/2010 läuft noch im Dezember 2010 und Januar 2011) sowie andere Fortbildungsangebote Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: FARR-Fortbildungsveranstaltungen 2010 / 2011 (Gesamtüberblick) Formular zur Seminaranmeldung Arbeitshilfe zur Inventurbeobachtung Impressum Seite 1 von 46

2 1. Vorwort und die Steuererklärung für Topmanager sowie Weihnachtsgrüße Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen, heute übersenden wir Ihnen unseren aktuellen WP-Newsletter Nr. 26. Wir hoffen, dass wir auch mit diesem Newsletter wieder einige wichtige Informationen und Anregungen für Ihre berufliche Arbeit zusammengestellt haben. Wir sind mehrfach gefragt worden, ob es für unseren WP-Newsletter einen Suchbefehl gibt? Ja, Sie müssen auf der FARR-Homepage oben links nur ihren Suchbegriff eingeben und dann werden alle bisherigen WP-Newsletter durchsucht. Es erscheint evtl. eine Trefferliste, mit Hilfe der Sie dann das gewünschte Dokument finden können. Hier sind - wie gewohnt - wieder ein paar Witze zum Weitererzählen. Dieses Mal geht es um Steuererklärungen etc.: Steuererklärung Nr. 1 Ein Schlagerstar wird von einem Mann aufgehalten: Ach gut, dass ich Sie treffe! Seit Monaten verfolge ich alle ihre Konzerte. Die sind ziemlich schlecht besucht, oder? Schlagerstar: Keineswegs. Alle ausgebucht! Der Mann erneut: Aber ihre letzte CD war doch ein Flop, oder? Schlagerstar: Keineswegs. Über eine Million mal verkauft! Aber warum fragen Sie als Fan so komische Sachen? Der Mann erstaunt: Was heißt hier Fan? Ich bearbeite beim Finanzamt gerade Ihre letzte Steuerklärung! Steuererklärung Nr. 2 Stürzt ein Mann ins Finanzamt: Ich möchte sofort denjenigen sprechen, der meine Steuererklärung bearbeitet hat! Der Finanzbeamte: Sind Sie denn geladen? Der Mann blustert sich auf: Und wie...! Steuererklärung Nr. 3 Die rot-grüne Regierung beabsichtigt, die Steuererklärung drastisch zu vereinfachen. Künftig wird ein Fragebogen mit nur noch zwei Punkten zugestellt: 1. Wie hoch war im Vorjahr der Betrag Ihres Einkommens? 2. Überweisen Sie uns diesen Betrag. Seite 2 von 46

3 Steuererklärung Nr. 4 Seite 3 von 46

4 Das Schnecken-Duell Ein Münchner und ein Wiener sind in einem Weinberg, um Schnecken zu sammeln. Nach einer Stunde kommt der Münchner mit einem Korb voller Schnecken zurück. Er trifft den Wiener, der überhaupt keine Schnecke gesammelt hat. Fragt der Münchner: Warum hast Du keine Schnecken, alles war hier voll damit. Antwortet der Wiener: Immer wenn ich mich gebückt habe, husch, husch, war die Schnecke weg. Das Baustellen-Rätsel An einer Baustelle arbeiten viele Bauarbeiter. Kommt ein Passant vorbei. Er fragt den Bauleiter: Wie viele Bauarbeiter arbeiten hier derzeit? Antwort: Ich denke etwa zwei Drittel. Falls Sie einen der vorhergehenden WP-Newsletter nicht erhalten haben, können Sie sich diesen in dem Newsletter-Archiv auf unserer Homepage herunterladen. Möchten Sie selbst unsere WP-Newsletter archivieren, dann legen Sie einfach in Ihrem MS-Outlook oder auf Ihrer Festplatte einen neuen Ordner FARR WP-Newsletter an (oder als spezielle -Adresse, z. B.: Zu unseren Kontaktdaten verweisen wir auf das Impressum am Ende des WP- Newsletters. Da der nächste Newsletter erst wieder zum erscheinen wird, möchte ich hier die Gelegenheit nutzen, Ihnen eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Familie und einen guten Rutsch ins neue Jahr zu wünschen. Auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit. Herzlichst Ihr WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr Seite 4 von 46

5 2. EU: Reglementierung des WP-Berufes durch das Grünbuch der EU zur Abschlussprüfung Quellen: Grünbuch der EU - Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise (Stand: ); Barnier, Wie kann der europäische Markt für Abschlussprüfungen verbessert werden?, WPg 21/2010, S. I; Presseinformation der WPK vom zum Grünbuch zur Abschlussprüfung ( Grundsatzpapier des IDW vom ( Die EU-Kommission hat jüngst zwei Grünbücher veröffentlicht, nämlich - das Grünbuch Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik (Stand: ; vgl. dazu IDW, WPg 2010, S. 719 und S. 949; WPK Stellungnahme vom ) und - das Grünbuch Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise (Stand: ). a) Was ist eigentlich ein Grünbuch (green paper)? Mit Grünbüchern werden Diskussionen über bestimmte Themen eingeleitet. Grün heißt ja: noch nicht reif, also diskussionswürdig. Das Grünbuch fasst wichtige Informationen zusammen und stellt eine Palette von Handlungsalternativen und Ideen dar, die durch den Diskussionsprozess zu klaren Strategien führen sollen. b) Was ist der Unterschied zum Weißbuch? Weißbücher hingegen enthalten bereits konkrete Vorschläge und dienen dem Zweck, diese Vorschläge weiterzuentwickeln. c) Was will das Grünbuch der EU zur Abschlussprüfung vom ? Die Europäische Kommission hat am eine breit angelegte Konsultation zur Rolle der gesetzlichen Abschlussprüfung sowie zum Umfeld ihrer Durchführung eingeleitet. Nach der Finanzkrise stellt sich die Frage, ob die Rolle der Abschlussprüfer nicht verbessert werden kann, um neue, in der Zukunft auftretende Finanzkrisen abzuschwächen. Der zuständige EU-Kommissar Michel Barnier will auch bzgl. des Abschlussprüfersektors seine Lehren aus der Finanzkrise ziehen und den Finanzsektor reformieren. Die EU-Kommission möchte hier über folgende Punkte diskutieren: (1) Versorgen Abschlussprüfungen alle Finanzmarktteilnehmer mit den richtigen Informationen? (2) Gibt es Probleme bei der Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften? (3) Ergeben sich Risiken aus der Marktkonzentration? (4) Wäre eine Beaufsichtigung auf europäischer Ebene nützlich? (5) Wie kann den spezifischen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen am besten entsprochen werden? Seite 5 von 46

6 Der EU-Kommissar Barnier stellt in der WPg 21/2010, S. I noch folgende Fragen: Ist es in Ordnung, dass dieselben Prüfungsgesellschaften sowohl Abschlüsse prüfen als auch beratend tätig sind? Führt dies nicht zu Unklarheiten oder sogar zu Interessenkonflikten? Ist es statthaft, dass Gesellschaften dieselben Mandanten über Jahrzehnte behalten? Und dass es die Mandanten sind, die ihre Prüfungsgesellschaften selbst auswählen und bezahlen? Ist unter diesen Umständen eine völlige Unabhängigkeit wirklich möglich? Die ersten Pressemitteilungen hierzu lauteten z. B. wie folgt: Die EU will die Wirtschaftsprüfer gängeln (FAZ vom ) EU prüft Zwangsschrumpfung von KPMG & Co (Spiegel vom ) EU mischt Wirtschaftsprüfer auf (Handelsblatt vom ) Kampfansage aus Brüssel (Finance vom ) In der FAZ vom nimmt der neue PwC-Chef Prof. Winkeljohann dazu Stellung:... Im Kern wolle die EU die Wirtschaftsprüfung zu einer gesetzlichen Inspektion machen. Die Unternehmen sollen sich ihren Wirtschaftsprüfer nicht mehr selbst suchen können. Ein unabhängiger staatlich bestellter Regulator (Rechnungshof) soll die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestimmen, das Honorar für die Prüfung festlegen und entscheiden, wie lange der Prüfer ein bestimmtes Mandat behält. Und damit der Markt für Konzerne nicht immer nur zwischen den vier großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften rotiert, sollen über die sogenannte Joint-Prüfung mittelgroße Gesellschaften als Co-Prüfer an die Aufgaben der Konzernprüfung herangeführt werden und sie später einmal übernehmen können, eventuell in Kooperation mit anderen mittleren Prüfungsgesellschaften.... d) Gliederung des Grünbuchs zur Abschlussprüfung Das Grünbuch vom ist wie folgt gegliedert: 1. Einleitung 2. Rolle des Abschlussprüfers 2.1. Informationen des Abschlussprüfers an die Interessengruppen 2.2. International Standards on Auditing (ISA) 3. Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften 4. Beaufsichtigung 5. Konzentration und Marktstruktur 6. Schaffung eines europäischen Marktes 7. Vereinfachung: kleine und mittlere Prüfungsgesellschaften (KMP) 7.1. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 7.2. Kleine und mittlere Prüfungsgesellschaften (KMP) 8. Internationale Zusammenarbeit 9. Nächste Schritte Seite 6 von 46

7 e) Pressemitteilung der WPK vom zum Grünbuch Die WPK unterstützt die Konsultation der EU-Kommission in allen die Prüfungsqualität steigernden Bereichen. Folgende Stichworte wurden hier kurz angesprochen: Trennung von Prüfung und Beratung (für Mittelstand wohl überzogen) Externe Rotation (besser wäre interne Rotation) Joint Audit (Qualität wird dadurch nicht unbedingt erhöht, aber Kostensteigerung) Prüferauswahl durch eine Regulierungsbehörde (wirkt gegen Entbürokratisierung; Institution müsste bzgl. Auswahlprozess selbst überwacht werden) f) Zeitplan und nächste Schritte Die öffentliche Anhörung zu dem Grünbuch läuft bis zum Antworten an folgende Adresse: (oder an WPK bzw. IDW). Am wird die EU-Kommission eine Konferenz auf hohem Niveau zu diesem Thema anberaumen. Nach Abschluss der Konsultationsphase wird die EU- Kommission 2011 etwaige Folgemaßnahmen und weitere Vorschläge ankündigen. Seite 7 von 46

8 3. Nicht nur der Nikolaus und das Christkind stehen bald vor der Tür, sondern auch die nächste Inventur und Inventurbeobachtung Quelle: IDW PS 301. a) Inventur zum Abschlussstichtag In Kürze steht wieder das Jahresende und damit auch die Verpflichtung zur Inventur an. Damit stellt sich die Frage: Kennen Ihre Mandanten die Spielregeln einer ordnungsgemäßen Inventur zum Jahresende? Für alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften ( 240, 241 HGB und 140, 141 AO) Bücher führen und im Laufe des Geschäftsjahrs keine permanente Inventur vornehmen, ergibt sich zum Jahresende die Notwendigkeit zu Bestandsaufnahmen als Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Die Bestandsaufnahmen sind grundsätzlich am Abschlussstichtag vorzunehmen. Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Abschlussstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten gibt es folgende Erleichterungen für die Inventurarbeiten: (1) Bei der sog. zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Abschlussstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Ein- oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten. (2) Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten 3 Monate vor oder der ersten 2 Monate nach dem Abschlussstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Abschlussstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung / Rückrechung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolge-Verfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Abschlussstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können. (3) Bei der sog. Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahrs nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung. (4) Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben (wenn die statistischen Aussagen einen Sicherheitsgrad von 95 % erreichen und relative Stichprobenfehler 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschreitet). Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen. Seite 8 von 46

9 (5) Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert nur geringen Veränderungen unterliegt und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen i.d.r. alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen. (6) Bei Anwendung des Verfahrens der permanenten Inventur ist darauf zu achten, dass bis zum Abschlussstichtag alle Vorräte einmal aufgenommen worden sind. Darüber ist ein Nachweis zu führen. Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren. Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt. Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln. Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind. Seite 9 von 46

10 b) Zur Prüfung der Vorratsinventur mittels Inventurbeobachtung Für die Prüfung der Vorratsinventur gilt IDW PS 301 (Stand: ), der wie folgt gegliedert ist: 1. Vorbemerkungen 2. Pflichten der gesetzlichen Vertreter und des Abschlussprüfers 3. Planung der Inventurprüfung 4. Durchführung der Inventurprüfung 4.1. Prüfung des vorratsbezogenen internen Kontrollsystems 4.2. Aussagebezogene Prüfungshandlungen 4.3. Alternative Prüfungshandlungen bei Unmöglichkeit der Inventurbeobachtung 4.4. Prüfung bei Anwendung besonderer Inventurverfahren 5. Dokumentation der Prüfung der Vorratsinventur 6. Übereinstimmung mit ISA Die Inventurbeobachtung wird in IDW PS 301, Tz. 18 f. behandelt. Ist eine Inventurbeobachtung nicht möglich (zeitlich oder sachlich), so sind die Ausführungen in IDW PS 301, Tz. 20 ff. zu beachten. Sind die dort genannten alternativen Prüfungshandlungen nicht durchführbar, so liegt ein Prüfungshemmnis vor (Rechtsfolge: Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks; vgl. IDW PS 400, Tz. 56 und 68a, 69). Arbeitshilfen zur Inventurbeobachtung (1) FARR Prüfercheckliste Nr. 3: Checkliste für die Inventurbeobachtung (mit drei Checklisten), IDW Verlag ( vgl. dazu unten TOP 18. (2) FARR Prüfercheckliste Nr. 6: Checkliste für die Inventurbeobachtung im Material- und Warenlager, IDW Verlag; vgl. dazu unten TOP 18. (3) FARR NIEMANN QSS: JAP 2011 (inkl. BilMoG), Arbeitshilfen zur Inventurprüfung, 5. E.I. S2 oder S3, vgl. Anlage 3 dieses Newsletters ( vgl. dazu unten TOP 20. Seite 10 von 46

11 4. BMJ: Schon wieder eine Reform des Insolvenzrechts! Quellen: WPg 20/2010, S. 1005; WPg 19/2010, S. I.; IDW News exklusiv vom , Stellungnahme des IDW zur Reform des Insolvenzrechts vom a) Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Der Diskussionsentwurf zum ESUG ist abrufbar unter Diskussionsentwurf_Sanierung_Unternehmen.pdf. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Restrukturierung und Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zu erleichtern. Es sollen die Schwachstellen der geltenden InsO beseitigt werden, die in der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise deutlich geworden sind. Die Insolvenzrechtsreform soll eine möglichst frühzeitige Sanierung von Unternehmen fördern und damit zum Erhalt von Arbeitsplätzen beitragen. Die drei geplanten Stufen der Insolvenzrechtsreform: (1) Der dringendste Reformbedarf wird darin gesehen, das Insolvenzrecht stärker als Chance zur Sanierung eines Unternehmens zu begreifen. Das Planverfahren und die Eigenverwaltung sollen daher geändert werden, das Insolvenzanträge rechtzeitiger gestellt und die Sanierungschancen besser genutzt werden können. Weitere Punkte sind beabsichtigt, z. B. die Schaffung eines Reorganisationsverfahrens für systemrelevante Kreditinstitute. (2) Ferner soll das Verbraucherinsolvenzrecht reformiert werden, insbes. soll die Wohlverhaltensperiode bei der Restschuldbefreiung abgekürzt werden. (3) Schließlich sollen als längerfristige Vorhaben Regelungen für Konzerninsolvenzen und Insolvenzverwalter geprüft werden. b) Stellungnahme des IDW zur Insolvenzrechtsreform Mit Schreiben vom hat das IDW an das BMJ zu dem Diskussionsentwurf des ESUG Stellung genommen. Das 20-seitige Schreiben des IDW begrüßt die vorgeschlagenen Neuregelungen, die die Eigenverwaltung und den Gläubigereinfluss stärken sowie das Insolvenzplanverfahren straffen. Das IDW sieht aber weiteren Reformbedarf insbesondere bei folgenden Punkten: - Definition des Überschuldungsbegriffs - Konkrete Ausgestaltung der Eigenverwaltung - Steuerliche Implikationen des Gesetzentwurfs. Seite 11 von 46

12 5. BilMoG: Wie funktioniert die erfolgsneutrale Anpassung von Bilanzposten aufgrund des BilMoG im Jahresabschluss von Personenhandelsgesellschaften? Quelle: Arbeitskreis Personengesellschaft des IDW, FN-IDW 5/2010, S. 210 f. Das BilMoG sieht vor, dass bei Nichtinanspruchnahme von Fortführungswahlrechten (z. B. Aufwandsrückstellungen, Sonderposten mit Rücklageanteil) die Beträge aus der Auflösung von Aktiv- oder Passivposten bzw. aus der Zuschreibung von Vermögensgegenständen unmittelbar (also erfolgsneutral) in die Gewinnrücklagen einzustellen bzw. mit diesen zu verrechnen sind (Art. 67 Abs. 1, 3 und 4 EGHGB). Nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierte Personenhandelsgesellschaften haben aber nicht die Möglichkeit der Bildung von Gewinnrücklagen. Dies kann nur auf Basis einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung erfolgen ( 264c Abs. 2 Satz 8 HGB). Wenn es auch im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Rücklagenbildung gibt, dann stellt sich die Frage, wie der Saldo aus der Umstellung in diesen Fällen zu buchen ist? Der Arbeitskreis Personengesellschaften des IDW kam in seiner Sitzung am zu folgenden Ergebnissen. Dabei wird zwischen einem positiven und einem negativen Differenzbetrag unterschieden: a) Positiver Differenzbetrag - Bilanzielle Erfassung Eine erfolgswirksame Erfassung des Betrags ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine gesamthänderisch gebundene Rücklage vor und fassen die Gesellschafter auch nicht einen Mehrheitsbeschluss zur Dotierung einer solchen Rücklage, ist der Differenzbetrag den Kapitalkonten der Gesellschafter unmittelbar anteilig zuzuschreiben. Sieht der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer solchen Rücklage vor, ist der Differenzbetrag in dieser Rücklage zu erfassen. Davon abweichend können die Gesellschafter aber auch beschließen, dass eine unmittelbare Zuschreibung des Differenzbetrags zu den Kapitalkonten der Gesellschafter erfolgt. b) Positiver Differenzbetrag - Entnahme Steht der Gewinn den Gesellschaftern grundsätzlich unmittelbar zu (Regelstatut), dann kann er auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss entnommen werden; dies erstreckt sich auch auf den o. g. Differenzbetrag. Sieht der Gesellschaftsvertrag dagegen eine gesonderte Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung vor, dann können den Kapitalkonten zugeschriebene Differenzbeträge nur auf Basis eines solchen Beschlusses entnommen werden. Er kann bereits mit Wirkung für den ersten Abschluss nach der Umstellung auf das BilMoG - ggf. konkludent im Rahmen der Feststellung des JA - erfolgen. Gleiches gilt für einen Beschluss zur Entnahme. Seite 12 von 46

13 c) Negativer Differenzbetrag Eine bei Anwendung von Art. 67 EGHGB erfolgsneutral vorzunehmende Kapitalminderung ist grundsätzlich analog zur Erfassung von Verlusten zu behandeln (vgl. IDW RS HFA 7, Tz. 39 f.). Sieht der Gesellschaftsvertrag für die Zuweisung von Verlustanteilen der Gesellschafter die Bildung von Verlustsonderkonten (Unterkonto des Kapitalkontos) vor, so kann die Erfassung grds. dort erfolgen. Andernfalls ist der Kapitalanteil der Gesellschafter entsprechend zu vermindern. Die umstellungsbedingte Kapitalminderung soll im JA besonders kenntlich gemacht werden (z. B. Einfügung einer weitere Zeile in der Ergebnisverwendungsrechnung). Seite 13 von 46

14 6. WPK / IDW: Was ist eine Selbstvergewisserung? Unter welchen Voraussetzungen ist sie zulässig (Nachschau) und unzulässig (Berichtskritik)? Quellen: VO 1/2006, Tz. 158; Beispielsliste der KfQK für Mängel des QSS (Stand: ), Beispiel 22, Bei der internen Qualitätssicherung von kleinen WP- / vbp-praxen (Einzelpraxen) wird sehr gerne der Begriff der Selbstvergewisserung verwandt. Dieser Begriff wird allerdings weder im Gesetz, noch in der WPO oder der Berufssatzung (BS WP / vbp) erwähnt. Lediglich die VO 1/2006 hat in der Tz. 158 (zur Nachschau) diesen Begriff verwendet. a) Begriff und Voraussetzungen für die Selbstvergewisserung bei der Nachschau Nach Tz. 157 der VO 1/2006 liegt die Verantwortung für die Nachschau bei der Praxisleitung, hier also bei dem Inhaber der Einzelpraxis. Dies führt dann i.d.r. zur Selbstvergewisserung. Er kann die Organisation und Durchführung der Nachschau aber auch einer Person (intern / extern) übertragen, die über die erforderliche Erfahrung, Kompetenz und Autorität verfügt, um die Aufgabe wahrnehmen zu können. Zur Nachschau der Auftragsabwicklung enthält die Tz. 158 der VO 1/2006 Folgendes: Die im Rahmen der Nachschau mit der Durchführung einer Auftragsprüfung betrauten Mitarbeiter dürfen weder an der Auftragsdurchführung noch an der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung beteiligt gewesen sein. Sofern entsprechend geeignete Mitarbeiter innerhalb der WP-Praxis nicht zur Verfügung stehen und die Heranziehung eines Externen nach Art und Umfang der in der WP-Praxis abgewickelten Aufträge unzumutbar wäre, kann die Auftragsprüfung bei Unternehmen, die keine Unternehmen i.s.d. 319a Abs. 1 HGB sind, auch im Sinne einer Selbstvergewisserung durchgeführt werden. Die Durchführung der Nachschau im Wege der Selbstvergewisserung setzt einen angemessenen zeitlichen Abstand zur Abwicklung des einzelnen Auftrags voraus. Die Selbstvergewisserung stellt somit nur einen Ausnahmefall dar. Voraussetzung hierfür ist der angemessene zeitliche Abstand zur Abwicklung des Auftrags. Der zeitliche Abstand sollte wenn möglich über 60 Tage liegen (zur 60 Tage-Regel vgl. FARR-WP-Newsletter Nr. 25, TOP 11). Bei Kleinstpraxen kommt für die Nachschau anstelle der Selbstvergewisserung auch der Einsatz eines externen Berufskollegen in Betracht. Dies ergibt sich aus Tz. 159 der VO 1/2006 wie folgt: Es kann sich auch anbieten, einen externen Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung der Nachschau zu beauftragen, wenn keine qualifizierten Personen innerhalb der WP-Praxis zur Verfügung stehen. Im Falle der Beauftragung eines externen Wirtschaftsprüfers muss sichergestellt werden, dass dieser über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufgabe verfügt. Seite 14 von 46

15 b) Ist die Selbstvergewisserung auch bei der Berichtskritik möglich? Da sich die Selbstvergewisserung so einfach und praktisch anhört, wird sie von Einzelkämpfern auch gerne zum Zwecke der Berichtskritik ( 24d Abs. 1 BS WP / vbp) eingesetzt. Zur (möglichen) Person des Berichtskritikers enthält die VO 1/2006 in Tz. 118 f. längere Ausführungen. In Tz. 119 steht auch: Zur Vermeidung einer Selbstprüfung ist die Durchführung der Berichtskritik durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer indessen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen, die an der Erstellung des Prüfungsberichts mitgewirkt haben. In der Beispielsammlung der KfQK für Mängel des QSS ist hierzu folgender Fall 22 enthalten: In einer Einzelpraxis ist keine fachlich und persönlich geeignete Person, die an der Erstellung des Prüfungsberichts nicht mitgewirkt hat und an der Prüfung nicht wesentlich beteiligt war, vorhanden. Daher wird die Berichtskritik vom Praxisinhaber selbst durchgeführt. Anm.: Eine Berichtskritik als Selbstvergewisserung, wie dies für die Nachschau nach 33 BS WP / vbp möglich ist, ist unzulässig. Übrigens: In der TOP-TEN-Liste der KfQK zu den Mängeln im QK-Bericht steht dieser Mangel ganz weit oben. Fazit: Der verantwortliche WP (Inhaber der Einzelpraxis) darf keine Berichtskritik i.s.d. 24d Abs. 1 BS WP / vbp durchführen. Er kann und soll natürlich den Bericht kritisch durchlesen (Berichtsdurchsicht oder Berichtskontrolle). Seite 15 von 46

16 7. WPK / IDW: Wie oft muss ein WP seine Mitarbeiter zur Unabhängigkeit verpflichten? Das höchste Gut eines Wirtschaftsprüfers sollte seine Unabhängigkeit sein. Vor diesem Hintergrund ist dieser Bereich auch sehr umfassend geregelt und an zahlreichen Stellen durch das BilMoG verschärft worden. Im Einzelnen: - 319, 319a, 319b, 321 Abs. 4a HGB - 43, 49, 51b Abs. 4 Satz 2, 57a Abs. 4 WPO - 20 bis 22a BS WP / vbp - 6 Satzung für Qualitätskontrolle - Ziff des Deutschen Corporate Governance Kodex - IDW PS 345, Tz. 36 ff.; IDW PS 450, Tz. 25; IDW PS 460 n. F., Tz. 13. Der durch das BilMoG neu in 51b WPO eingefügte Absatz 4 Satz 2 bestimmt hierzu Folgendes (vgl. auch IDW PS 460 n.f., Tz. 13): Der Wirtschaftsprüfer hat in den Arbeitspapieren, die Abschlussprüfungen im Sinn des 316 des Handelsgesetzbuchs betreffen, auch die zur Unabhängigkeit im Sinn des 319 Abs. 2 bis 5 und des 319a des Handelsgesetzbuchs ergriffenen Maßnahmen, seine Unabhängigkeit gefährdende Umstände und ergriffene Schutzmaßnahmen schriftlich zu dokumentieren. Damit stellt sich auch die Frage, an welchen Stellen (Zeitablauf) ein Mitarbeiter in einer WP-Praxis zur Unabhängigkeit zu verpflichten ist und wie dies im Einzelnen zu dokumentieren ist? a) Verpflichtungserklärung bei Einstellung des Mitarbeiters Der Start ins Berufsleben bzw. bei der neuen WP-Praxis IDW Praxishandbuch, 5. Aufl., S. 355 f., 357. FARR NIEMANN QSS, OHB (V 1.0; 2011), C.6.1. b) Jährliche Verpflichtungserklärung Jährliche Abfrage (z. B. vor der Prüfungssaison) mit beigefügter Mandantenliste IDW Praxishandbuch, 5. Aufl., S FARR NIEMANN QSS, OHB (V 3.1; 2011), C.6.2. c) Auftragsbezogene Unabhängigkeitsüberprüfung Überprüfung der Unabhängigkeit im Rahmen der Auftragsannahme und / oder Abfrage unmittelbar vor Beginn des Prüfungsauftrags (insbes. wenn Mandat kurzfristig neu hinzugekommen ist und damit in der jährlichen Erklärung nicht enthalten ist); vgl. 51b Abs. 4 Satz 2 WPO (s.o.) IDW Praxishandbuch, 5. Aufl., S. 379 ff., 385 ff. FARR NIEMANN QSS, OHB (V 1.0; 2011), C.6.3. bzw. JAP (V 5.0; 2011), Seite 16 von 46

17 d) Unabhängigkeitsbestätigung für Zwecke der Corporate Governance Bei börsennotierten AG s hat der Abschlussprüfer seine Unabhängigkeit gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären Ziffer des Deutschen Corporate Governance Kodex IDW PS 345, Tz. 36 ff. und Anhang 2 FARR NIEMANN QSS, JAP (V 4.0; 2011), e) Unabhängigkeitserklärung für Zwecke der Qualitätskontrolle Beim Vorschlagsverfahren (Meldung des PfQK an die WPK) hat der PfQK seine Unabhängigkeit gegenüber der zu prüfenden WP-Praxis zu bestätigen 6 Satzung für Qualitätskontrolle und Anlage dazu f) Unabhängigkeitserklärung nach Abschluss eines 319a HGB-Mandates Nach Durchführung von solchen Abschlussprüfungen ist dies sinnvoll im Hinblick auf Insiderwissen etc. aufgrund der durchgeführten Prüfung g) Unabhängigkeitsbestätigung im Prüfungsbericht 321 Abs. 4a HGB i.d.f. BilMoG: Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen. Z.B. im Abschnitt Auftrag oder als gesonderter Berichtsabschnitt (so noch RegE zum BilMoG) Formulierungsvorschlag in IDW PS 450 n. F., Tz. 23a: Wir bestätigen gemäß 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Abschlussprüfung die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben. Überprüfung im Rahmen der Berichtskritik: - IDW Praxishandbuch, 5. Aufl., S. 457 ff. (Frage C.2.). - FARR NIEMANN QSS, JAP (V 4.0; 2011), 8.3. h) Fazit Hier gilt wohl: Doppelt genäht hält besser. Na ja viermal ist noch besser. Aber wer bezahlt eigentlich das Honorar für den unabhängigen Abschlussprüfer? Na ja, vielleicht kommt hier ja durch das Grünbuch der EU doch noch eine Änderung. Stichwort: Unabhängige (?) Reglementierungsbehörde ; vgl. oben TOP 2. Seite 17 von 46

18 8. Wie geht es weiter mit der externen Qualitätskontrolle? Kann man den ehemaligen Arbeitgeber als Prüfer für Qualitätskontrolle auswählen? a) Weitere Entwicklung bei der Neuordnung der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle Quellen: WPK-Newsletter, Sonderausgabe vom ; WPK Magazin 3/2010, S. 12. Im WPK Magazin 3/2010, S. 12, steht dazu: - Gewissheit, dass jedenfalls kurzfristig nicht mit einer gesetzgeberischen Initiative in diesem Bereich zu rechnen ist. - Grund: Das BMWi wartet das für Oktober 2010 angekündigte Grünbuch der EU-Kommission zur Abschlussprüfung (vgl. oben TOP 2) sowie die parallel vorgesehene Überprüfung der Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie in die einzelnen Mitgliedstaaten ab. Im WPK-Newsletter, Sonderausgabe vom , steht ferner: - Wegen Verschiebung der Neuordnung des Aufsichtssystems gelten die derzeitigen Regelungen für das QK-Verfahren unverändert fort. - Alle Mitglieder, deren Teilnahmebescheinigungen demnächst bzw. im nächsten Jahr ablaufen, werden deshalb daran erinnert, rechtzeitig eine neue QK zu beauftragen (Mitteilung an WPK über den Vorschlag des PfQK). Fazit: Das Verfahren der Qualitätskontrolle läuft unverändert weiter. Empfehlung: Schnellstmöglich den gewünschten Prüfer für Qualitätskontrolle auswählen und bei der WPK anmelden, da in 2011 (insbes. im 2 Halbjahr) mit weit über Qualitätskontrollen gerechnet wird ( Bugwelle ) und damit die Peer Reviewer sehr gut zu tun haben werden. b) Vorschlag des ehemaligen Arbeitgebers als Prüfer für Qualitätskontrolle wird von der WPK nicht akzeptiert Quelle: WPK Magazin 3/2010, S. 36. Grundsatz: Bevor eine WPG / BPG oder ein WP / vbp in eigener Praxis eine Qualitätskontrolle durchführen lassen kann, ist der WPK der PfQK vorzuschlagen, der die Qualitätskontrolle durchführen soll. Die WPK hat dem Vorschlag zu widersprechen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht ( 8a Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle i.v.m. 57a Abs. 4 WPO). Praxisfall: Ein im Jahr 2009 neu bestellter Berufsträger schlug eine Berufsgesellschaft als PfQK vor, bei der er von 2002 bis 2007 ununterbrochen als Angestellter tätig war. Er führte dort zunächst als Prüfungsassistent, später u.a. als Prüfungsleiter Abschlussprüfungen durch. Der für die vorgeschlagene Berufsgesellschaft verantwortliche Berufsträger versicherte in der Unabhängigkeitsbestätigung u.a., dass keine Besorgnis der Befangenheit bestehe. Seite 18 von 46

19 Der vorschlagende Berufsträger (= Neu-WP) und der PfQK (= ehem. Arbeitgeber) wurden zunächst zu dem Sachverhalt angehört. In ihren Stellungnahmen äußerten beide übereinstimmend, dass eine Befangenheit nicht gegeben sei, da nach dem Ausscheiden keinerlei private oder berufliche Kontakte bestanden hätten. Widerspruch der WPK: Die WPK hat dem Vorschlag widersprochen, da eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach 21 Abs. 3 BS WP / vbp vor, wenn Umstände gegeben sind, die aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet sind, die Urteilsbildung unsachgemäß zu beeinflussen. Eine langjährige Tätigkeit des vorschlagenden Berufsträgers in der Praxis des PfQK begründet den Anschein der persönlichen Vertrautheit. Diese persönliche Vertrautheit wirkt auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit fort. Regelmäßig wird eine sog. Abkühlungsphase von drei Jahren in analoger Anwendung von 6 Abs. 4 Satz 1 Satzung für Qualitätskontrolle angenommen. Die Zusammenarbeit des zu prüfenden Berufsträgers und des vorgeschlagenen PfQK lag im Zeitpunkt des Vorschlages weniger als drei Jahre zurück. Seite 19 von 46

20 9. IDW: Das letzte Aufbäumen der IDW Prüfungsstandards - Einarbeitung des Clarity Projekts in zehn IDW PS (IDW PS 001) Quellen: Änderung von IDW Prüfungsstandards: Anpassung an die im Rahmen des Clarity-Projekts überarbeiteten ISA (Stand: ), FN-IDW 10/2010, S. 423 ff.; WPg 21/2010, S f. Haben Sie Ihr QSS oder Prüfungshandbuch schon aktualisiert? Das ist nötig, da sich die Änderung der zehn IDW PS auf Prüfungen von Abschlüssen für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre, also i.d.r. Geschäftsjahr 2010 beziehen. Folgende zehn IDW PS wurden im Wege der Transformation der ISA am geändert (und daher sind auch die entspr. Formulierungen in Ihrem QSS zu ändern): (1) IDW PS 202: Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von Unternehmen zusammen mit dem JA veröffentlicht werden (Stand: ) (2) IDW PS 205: Prüfung von Eröffnungsbilanzwerten im Rahmen von Erstprüfungen (Stand: ) (3) IDW PS 210: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung (Stand ) (4) IDW PS 250: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (Stand: ) (5) IDW PS 255: Beziehungen zu nahe stehenden Personen im Rahmen der Abschlussprüfung (Stand: ) (6) IDW PS 270: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (Stand: ) (7) IDW PS 321: Interne Revision und Abschlussprüfung (Stand: ) (8) IDW PS 331: Abschlussprüfung bei teilweiser Auslagerung der Rechnungslegung auf Dienstleistungsunternehmen (Stand: ) (9) IDW PS 470: Grundsätze für die Kommunikation des Abschlussprüfers mit dem Aufsichtsorgan (Stand: ) (10) IDW PS 951: Die Prüfung des internen Kontrollsystems beim Dienstleistungsunternehmen für auf das Dienstleistungsunternehmen ausgelagerte Funktionen (Stand: ) Dieser Omnibus-PS wurde im Entwurfstadium (IDW EPS 001; Stand: ; vgl. FN-IDW 3/2010, S. 62 ff.) bereits in der Vortragsreihe WP aktuell 1/2010 im Sommer 2010 besprochen. Die wichtigen Änderungen werden im WP aktuell 1/2011 im Sommer 2011 nochmals vertieft, z. B.: IDW PS 205: Prüfungshandlungen bzgl. EB-Werte (z. B. bei Prüferwechsel) IDW PS 250: Die neue Wesentlichkeitsgrenze ( Toleranzwesentlichkeit ) IDW PS 255: Der wichtige Tatbestand der nahe stehenden Personen / Unternehmen (insbes. wegen der neuen Anhangangabe nach 285 Nr. 21 HGB i.d.f. des BilMoG) Seite 20 von 46

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