Gruppenanfragen. 1. Internationale Steuerpraxistagung, 4. Juni Daniel Holenstein

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1 Gruppenanfragen, 4. Juni 2013 Daniel Holenstein

2 Gruppenanfragen 1. Einleitung 2. Gruppenanfragen was ist das? 3. Gruppenanfragen wo steht das? 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? 5. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen 2

3 1. Einleitung bei Übernahme OEDC-Standard durch Schweiz, Österreich und Liechtenstein: nur Anfragen im Einzelfall Standard Wer hat s erfunden? Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009 Weiterentwicklung des OECD-Standards durch Update des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA 3

4 1. Einleitung Arten des Informationsaustausches auf Anfrage (in Einzelfällen und Gruppenanfragen) spontan automatisch Steueramtshilfe: zwischenstaatliche Zusammenarbeit zwecks Festsetzung von Steuern allerdings: Nutzung von Daten aus Steueramtshilfe in Steuerstrafverfahren zulässig 4

5 2. Gruppenanfragen was ist das? Anfrage, von der eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betroffen sind, welche nicht von vornherein identifiziert sind, sondern durch dieselben Anhaltspunkte zusammengefasst sind in CH und FL bisher nur Gruppenanfragen aus USA Anzahl betroffener Kunden: UBS 4450 CS < 100 (erstes Ersuchen 650) LLB 146 Julius Bär > 100 5

6 2. Gruppenanfragen was ist das? Identifikation durch Informationsinhaber (Bank) aufgrund geschildertem Sachverhalt Abgrenzung zu Fishing Expedition nicht einfach Fishing Expedition Beweisausforschung ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte 6

7 3. Gruppenanfragen wo steht das? völkerrechtliche Rechtsgrundlage DBA, TIEA Kommentar zu Art. 26 OECD-MA als Auslegungshilfe seit Update des Kommentars vom 17. Juli 2012 Gruppenanfrage OECD-Standard 7

8 3. Gruppenanfragen wo steht das? innerstaatliche Rechtsgrundlage im ersuchenden Staat erforderlich (Reziprozitätsprinzip) ersuchender Staat darf vom ersuchten Staat nur verlangen, was er in seinem Gebiet auch erhalten könnte (Art. 26 Abs. 3 lit. b OECD- MA) in FL: Art. 7 Abs. 3 AHG-USA In SteAhG (noch) nicht verankert 8

9 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? zeitliche Anwendbarkeit gemäss ausdrücklichen Übergangsbestimmungen in DBA, TIEA DBA-A: Steuerjahre ab

10 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? Gemäss OECD-Kommentar unzulässige Fishing Expedition : alle Kunden einer Bank im Staat B, die Wohnsitz im Staat A haben. Der ersuchende Staat A legt dar, dass die Bank sehr viele ausländische Kontoinhaber hat, nennt aber keine weiteren Informationen. alle Aktionäre einer Gesellschaft im Staat B, die ihren Wohnsitz im Staat A haben. Der ersuchende Staat A erklärt, die Gesellschaft habe signifikante Geschäftsaktivitäten im Staat A, so dass es wahrscheinlich sei, dass sie auch Aktionäre aus dem Staat A hat. Ausserdem sei es bekannt, dass Aktionäre häufig ihre ausländischen Einkünfte nicht versteuern. 10

11 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? Gemäss OECD-Kommentar zulässige Gruppenanfrage: Der ersuchende Staat A hat entdeckt, dass der Finanzdienstleister B im Staat B ein Finanzprodukt an Einwohner im Staat A vertreibt; dabei verwendet der Finanzdienstleister die irreführende Behauptung, das Produkt eliminiere die Einkommenssteuer im Staat A auf den vom Produkt angesammelten Einkünften. Der Staat A hat seine Steuerpflichtigen vor diesem Produkt gewarnt und klargestellt, dass die Einkünfte nicht steuerfrei sind. Der Staat A hat einige in seinem Gebiet Steuerpflichtige entdeckt, die in dieses Produkt investiert und dessen Einkünfte nicht deklariert haben. 11

12 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? Zulässigkeit der Gruppenanfrage fraglich: sämtliche Kunden aus Staat A, die Konten/Depots bei einer Bank im Staat B wirtschaftlich berechtigt sind, die zur Vermeidung der EU-Zinsbesteuerung ihre Konten/Depots in juristische Person(en) eingebracht haben und weiterhin selber über Vermögenswerte verfügt haben dem Staat A ist aus Selbstanzeigen bekannt, dass einige seiner Steuerpflichtigen auf diesem Weg Steuern hinterzogen haben 12

13 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? Zulässigkeit der Gruppenanfrage fraglich: die im Staat B ansässige Bank fordert ihre Kunden auf, die Zustimmung zur freiwilligen Meldung im Sinne des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen dem Staat B und der EU zu erteilen danach ziehen einige Kunden mit Wohnsitz im Staat A ihre Vermögen teils in bar, teils durch Überweisung ab Staat A möchte die Informationen über alle Kunden mit Wohnsitz im Staat A, die ihr Vermögen abgezogen haben 13

14 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? Zulässigkeit der Gruppenanfrage fraglich: die im Staat B ansässige Bank fordert ihre Kunden auf, bis zu einem Stichtag den Nachweis zu erbringen, dass die Vermögenswerte ordnungsgemäss versteuert sind bei Säumnis wird die Beziehung aufgelöst Staat A verlangt die Informationen über alle Kunden mit Wohnsitz im Staat A, deren Beziehung wegen Säumnis aufgelöst wurde 14

15 5. Zusammenfassung / Schlussfolgerung Identifikation einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auf einen Schlag ähnliche Wirkung wie Ankauf und Auswertung gestohlener Bankdaten Kapitalflucht vor Inkrafttreten als Ausweg? 15

16 Kontakt Daniel Holenstein lic. iur., Rechtsanwalt, diplomierter Steuerexperte Bonn Berlin Frankfurt am Main München Johanna-Kinkel-Straße Bonn Telefon 0228/ Telefax 0228/ bonn@fgs.de Friedrichstraße Berlin Telefon 030/ Telefax 030/ berlin@fgs.de Platz der Einheit Frankfurt/Main Telefon 069/ Telefax 069/ frankfurt@fgs.de Brienner Straße München Telefon 089/ Telefax 089/ muenchen@fgs.de Zürich Wien Bahnhofstraße 69a 8001 Zürich Telefon 0041/44/ Telefax 0041/44/ zuerich@fgs-zuerich.ch Am Heumarkt Wien Telefon +43/1/ Telefax +43/1/ wien@fgs-wien.at 16

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