Das Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 Die Politik muss lernen, den Sozialstaat und das Urteil ernst zu nehmen.

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1 Das Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 Die Politik muss lernen, den Sozialstaat und das Urteil ernst zu nehmen. Von Michael Möller und Andreas Fisahn 1 Was braucht ein Mensch zum Leben? Mit dieser grundsätzlichen Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasst und entschieden, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes II, der Hartz-IV Regelsatz, sowohl für Kinder als auch Erwachsene neu berechnet werden muss. Parteien, Wohlfahrtsverbände und Gewerkschaften begrüßten das Urteil. 2 Die Bundesregierung muss sich angesichts von knapp 7 Millionen Menschen 3, die Hartz IV Leistungen erhalten, auf neue Kosten einstellen. Der Regelsatz beträgt bislang 345, Kinder bekommen davon pauschal 60 bis 80 %. Die Verfassungsrichter urteilten, dass die Höhe der Leistungen für Kinder und Erwachsene nicht evident verfassungswidrig sei, so dass sie also unter Umständen akzeptabel sein könnten. Die Berechnungsmethode der Regelsätze sei aber nicht in Ordnung. Der Gesetzgeber habe die Höhe der Leistungen vielmehr durch Schätzung festgesetzt. Insbesondere für Kinder sei der tatsächliche Bedarf nicht ermittelt, sondern einfach geschätzt worden. Das Verfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, die Regelsätze bis Ende 2010 neu zu berechnen. Zur Höhe der Leistungen machte das Gericht aber keine Angaben, so dass Bezieher von Hartz IV-Leistungen nicht zwangsläufig auf mehr Geld hoffen können. Das Urteil wurde in der breiten Öffentlichkeit bereits mit Spannung erwartet. Kritiker und Befürworter der Reformen sahen darin nicht zuletzt ein Grundsatzurteil, in dem zum Einen die Frage der Verfassungsmäßigkeit umfangreicher sozialer Reformen auf dem Prüfstand stand. Diese Reformen wurden von der rot-grünen Bundesregierung unter Kanzler Schröder im Jahre 2005 eingeführt und läuteten das politische Ende der gemeinsamen Regierungszeit von SPD und den Grünen, viele meinen auch des bundesrepublikanischen Sozialstaates ein. Zum Anderen ging es um die dringende Frage vieler Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II), ob der Staat ihnen ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet. Vor dem Urteil des BVerfG hatten bereits zwei Gerichte Zweifel daran geäußert, ob die Festsetzung des Regelsatzes in der Höhe ausreichend sei. Darunter das Bundessozialgericht, welches einen Vorlagebeschluss zum BVerfG fasste, weil es der Auffassung war, dass Regelleistungen in Höhe von bis zu 345 verfassungswidrig seien. 4 1 Prof. Dr. Andreas Fisahn ist Jurist und Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Umwelt- und Technikrecht, Rechttheorie an der Universität Bielefeld. Michael Möller ist Jurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Fisahn. 2 BVerfG, Urteil v BvL 1/09, 3/09, 4/ Vorlagebeschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom L 6 AS 336/07 und des Bundessozialgerichts vom B 14/11b AS 9/07 R. 1

2 Das Urteil des BVerfG besaß deshalb politische wie soziale Sprengkraft, da im Jahr 2006 nicht weniger als 40,5 Milliarden Hartz VI-Leistungen ausgezahlt wurden. Die in der Zwischenzeit gewählte Bundesregierung unter Kanzlerin Merkel befürchtete durch den Richterspruch Mehrausgaben in Milliardenhöhe, sollten die Richter zu dem Entschluss gelangen, dass die Regelsätze zu niedrig kalkuliert seien. I. Die sog. Hartz-Reformen und das alte Leistungssystem Bevor das System der Sozialleistungen in Deutschland durch die Hartz IV-Reformen im Jahre 2005 verändert wurde, bestand es aus drei Elementen. In die Arbeitslosigkeit entlassene Arbeitnehmer erhielten zunächst Arbeitslosengeld. Hierbei handelte es sich um die Leistung einer staatlichen (Pflicht-)Versicherung, in die die Arbeitnehmer zuvor ihre Beiträge eingezahlt hatten. Die Höhe der Einzahlung sowie der gezahlten Versicherungsleistung war abhängig vom letzten Verdienst der Arbeitnehmer. Im Anschluss an das zeitlich befristete Arbeitslosengeld erhielten hilfebedürftige Arbeitssuchende Arbeitslosenhilfe, für die die Mittel am Anfang der Republik aus den Beiträgen der Arbeitnehmer, bei steigenden Arbeitslosenzahlen jedoch zunehmend, schließlich ausschließlich aus Steuergeldern aufgebracht wurden. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war zeitlich unbegrenzt und ermöglichte den Empfängern, ihren individuellen Lebensstandard auf niedrigerem Niveau zu halten, weil ihnen Leistungen von ungefähr der Hälfte 5 des letzten Arbeitslohnes gewährt wurden. 6 Hilfebedürftige Personen, die weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe hatten, erhielten Sozialhilfe zur Sicherung ihres Existenzminimums. Dabei hat der Gesetzgeber dieses Existenzminimum immer als soziokulturelles Existenzminimum gefasst, was unten näher betrachtet wird. 7 Finanziert wurden diese Leistungen genauso wie die Arbeitslosenhilfe aus Steuermitteln. Sozialhilfeempfänger erhielten Leistungen in Höhe von ungefähr 300 im Monat und zusätzlich Einmalleistungen für besondere Anschaffungen wie etwa Kühlschränke, Waschmaschinen, aber auch Schulranzen für die Kinder. 8 Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden zusätzlich vom Staat übernommen. 5 Die Höhe des Arbeitslosengeldes betrug 53 % bzw. 57 % des Leistungsentgeltes. Den erhöhten Satz erhielten Arbeitslose, wenn sie oder ihr Ehegatte ein Kind hatten. 6 Bäcker, Koch, Unterschiede zwischen zukünftigem Arbeitslosengeld II und bisheriger Arbeitslosen- und Sozialhilfe, in: Soziale Sicherheit 3/2004, S. 88 (90). 7 BT-Dr 15/1516, S Auf der Grundlage des 21 I, Ia Bundessozialhilfegesetz (gültig bis zum ) konnten Hilfe zum Lebensunterhalt durch einmalige Leistungen gewährt werden: Einmalige Leistungen konnten inbesondere gewährt werden für die Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis (Abs. 1a, Nr. 1), Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler (Nr. 3) oder Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert (Nr. 6) oder für besondere Anlässe (Nr. 7). 2

3 Zum 1. Januar 2005 traten umfassende Reformen zum Um- bzw. Abbau des sozialen Systems in Kraft, die unter anderem die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum sogenannten ALG II zur Folge hatten. Empfänger von ALG II erhalten nunmehr maximal monatlich 345 zuzüglich Leistungen für Unterkunft und Heizung. Wesentliche Regelungen der Reform sind, dass sich die Höhe der Hilfeleistung nicht mehr wie bei der Arbeitslosenhilfe am letzten Arbeitslohn orientiert. Es werden ausschließlich feste Regelsätze ausgezahlt. Neu ist damit auch, dass diese Leistungen nicht mehr den individuellen Lebensstandard auf niedrigerem Niveau abbilden, sondern nur noch das Existenzminimum des Einzelnen sichern. Das alte System versprach typisch für eine Versicherungsleistung die ungefähre Erhaltung des individuellen Lebensstandards. Das neue System sichert für alle gleich ein staatlich definiertes Existenzminimum. Weiter sieht das Reformgesetz keine Einmalzahlungen für außergewöhnliche Anschaffungen mehr vor, so dass insbesondere im Vergleich zur Sozialhilfe eine deutliche Leistungskürzung vorgenommen wurde. Die Hilfebedürftigen sollen vielmehr für solche Anschaffungen eigenverantwortlich Geld ansparen. Vorbereitet wurden diese Reformen von der sogenannten Hartz-Kommission, dessen Namensgeber ihr Vorsitzender Peter Hartz ist. Eingesetzt wurde diese Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Wirtschaft, Gewerkschaften und der Politik zusammensetzte, im Jahre 2002 von Bundeskanzler Gerhard Schröder. Ihre Aufgabe war, ein Konzept zu erarbeiten, innerhalb von vier Jahren die Zahl von damals vier Millionen Arbeitslosen zu halbieren. Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sollte außerdem den Verwaltungsaufwand verringern und fehlende Transparenz beseitigen. Es ging auch um die Umsetzung des von der modernisierten Sozialdemokratie propagierten Konzepts des Förderns und Forderns. Der Staat soll danach Hilfebedürftige nicht nur fördern, sondern von ihnen auch etwas fordern, in diesem Fall, dass sie sich bereit erklären auch schlechtere, d.h. vor allem schlechter bezahlte Arbeiten anzunehmen. Dahinter stand die Vorstellung der Arbeitsverweigerung aufgrund übergroßer sozialer Absicherung. Durch sozialen Druck soll die Arbeitsbereitschaft erhöht werden. Die Zahl der Arbeitslosen ist seit 2005 von vier auf drei Millionen gesunken, ob das ein Resultat der Hartz Gesetze ist, bleibt allerdings höchst umstritten. Die Reform wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 vom Gesetzgeber mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Daher wird das ALG II in der öffentlichen Diskussion auch als Hartz-IV bezeichnet. Mit den Hartz Reformen war ein dramatischer Sozialabbau verbunden, der in erster Linie die breite Schicht der Empfänger von Arbeitslosenhilfe betraf, deren Leistungen erheblich gekürzt wurden. Hatten sie zuvor noch einen Anspruch auf Leistungen in Höhe von ca. 50 % ihres letzten Arbeitseinkommens, erhielten sie ab sofort nur noch Leistung in Höhe von 345 pro Monat. Im konkreten Fall konnte dies bedeuten, dass der Einzelne seinen 3

4 Lebensstandard erheblich absenken musste, um mit den zur Verfügung gestellten Mitteln überleben zu können. In der Bevölkerung wurde gerade bei den Arbeitnehmern die Angst geschürt, arbeitslos zu werden und bereits innerhalb kurzer Zeit durch das ALG II auf ein ungewohntes Einkommensniveau gebracht zu werden. In der Folge der sogenannten Hartz-Reformen kam es zu Protesten von Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbänden gegen das aus ihrer Sicht unsoziale Sparpaket, das zur Verarmung breiter Bevölkerungsschichten führen würde. 9 Der Widerstand der Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände ebbte allerdings schnell ab. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung drückte sich in Wahlniederlagen der SPD aus, die unter der Führung Schröders die Reformen durchgeführt hatte. Nicht nur der linke Rand der Partei, sondern auch Teile des traditionellen sozialdemokratischen Kerns nabelten sich von der SPD ab und wandte sich der Linken, als Nachfolgerin der PDS zu. Dies drückte sich nicht zuletzt in steigenden Mitgliederzahlen, sondern auch in der Gunst der Wähler aus. 1. Die Inhalte der Hartz IV-Reform Den Kern der Arbeitsmarktreformen bildet das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das in erster Linie die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II regelt. Damit ist in erster Linie ein erheblicher Sozialabbau verbunden, der die Empfänger der alten Arbeitslosenhilfe trifft, deren Lebensstandard an bzw. unter die Grenze des soziokulturellen Existenzminimums gebracht wird. Durch das Reformgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) geschaffen, in dem eine einheitliche, bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geregelt ist. Anspruch auf ALG II hat nach Maßgabe des SGB II zunächst jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 16 und 65, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Darüber hinaus sind auch diejenigen Personen leistungsberechtigt, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu können beispielsweise Ehegatte oder minderjährige, unverheiratete Kinder zählen, soweit sie kein eigenes Einkommen haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diejenigen Hilfebedürftigen, die nicht erwerbsfähig sind oder keiner Bedarfsgemeinschaft angehören, erhalten ALG II nach Maßgabe des SGB XII. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten ALG II als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ABC199B854F~ATpl~Ecommon~Scontent.html; oteste_gew.html; 10 Vgl. 19 S. 1 SGB II. 4

5 Einmalige Zahlungen sieht das Gesetz nur in eng definierten Ausnahmefällen vor. 11 Umfang und Höhe der Regelleistungen werden in 20 I - III SGB II bestimmt. Demnach umfasst die Regelleistung insbesondere Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Der Haushaltsvorstand sowie Alleinstehende erhalten 100 % des Regelsatzes (345 ). Leben zwei erwerbsfähige volljährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, erhalten sie insgesamt 180 % des Regelsatzes (621 ). Für Kinder wird pauschal ein Abschlag von 40 % gemacht (sie erhalten 207 ), sofern sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres beträgt der Abschlag vom Regelsatz lediglich 20 % (damit erhalten sie 276 ). 2. Die Bemessung der Regelleistung Zur Bemessung der Regelleistung als derjenigen Leistung, die ausreichend ist, um das Existenzminimum zu sichern, gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden, um den monatlichen Geldbedarf abstrakt zu ermitteln. Seit 1962 wurden die Regelsätze des Sozialhilferechts nach dem sogenannten Warenkorbmodell festgelegt. 12 Grundlage dafür war ein Warenkorb, der sich an den Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten unterer Einkommensschichten orientiert. Es wurde danach geschaut, welche Güter ein Haushalt mit zwei erwachsenen Personen benötigt, die Renten- oder Sozialhilfeempfänger mit geringem Einkommen sind. Die Kosten dieser Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten wurden konkret durch den Preis dieser Güter ermittelt. Auf dieser Grundlage wurden die Regelsätze festgelegt. Seit dem Jahre 1990 werden die Regelsätze jedoch auf der Grundlage einer Einkommensund Verbrauchsstichprobe ermittelt. 13 Hierzu werden alle fünf Jahre private Haushalte in Deutschland befragt, deren Auswahl sich unter anderem nach Haushaltstyp, sozialer Stellung des Haupteinkommensbeziehers und Haushaltsnettoeinkommen richtet. Bei der Erhebung vermerken die freiwillig teilnehmenden Haushalte drei Monate lang alle Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsbuch. Jeder fünfte teilnehmende Haushalt führt außerdem ein Feinaufzeichnungsheft, in dem er einen Monat lang detailliert alle Ausgaben für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren nach Mengen und Preisen aufzeichnet. Zur Bemessung des Regelsatzes werden Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde gelegt. Die Festlegung dieser Referenzgruppe ist eine politische Entscheidung. Im Unterschied zum Warenkorbmodell werden aber nicht alle 11 Vgl. 23 III SGB II. Zu diesen Ausnahmefällen zählen: Erstausstattung von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattung mit Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt sowie Kosten für mehrtätige Klassenfahrten. 12 BVerfG, Urteil v BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rn BVerfG, Urteil v BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rn

6 Ausgaben dieser Referenzgruppe berücksichtigt, sondern nur bestimmte Positionen. Dies führt dazu, dass von der Regelleistung einmalige Bedarfe und solche, die nicht als sozialhilfetypisch angesehen wurden, bei der Ermittlung der Regelleistung nicht berücksichtigt werden. Bei diesem Statistikmodell wird der Regelsatz also ausschließlich nach dem Verbrauchsverhalten unterer Einkommensschichten bemessen. Zudem wird die Bemessungsgrundlage politisch dahingehend verengt, als dass bestimmte Ausgaben nicht anerkannt werden. Würden alle Ausgaben berücksichtigt, läge der Regelsatz bei 779 im Monat. Da dieses Statistikmodell zunächst nur Einpersonenhaushalte berücksichtigt, wurde für weitere Haushaltsangehörige ein Konzept der mittelbaren Ableitung der Regelsätze auf der Grundlage einer modifizierten Differenzrechnung entwickelt. Auf dieser Grundlage wird ein prozentualer Bezug zum Regelsatz für Einpersonenhaushalte hergestellt. Das alte Leistungssystem der Sozialhilfe, bei dem auf der Grundlage der Einkommensund Verbrauchsstichprobe die Regelsätze ermittelt wurden, sah für nicht wiederkehrende Sonderbedarfe einmalige staatliche Leistungszuschüsse vor. Mit der Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch die Hartz-IV-Gesetzgebung wurde an dieser Berechnungsmethode zwar festgehalten, einmalige Leistungen für Sonderbedarfe werden nach dem SGB II jedoch nicht mehr erbracht. Der ermittelte Regelsatz wird jedoch pauschal erhöht für solchen Bedarf, der früher mit einmaligen Beihilfen gedeckt wurde. Folgende Tabelle 14 zeigt, welche Ausgaben als Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden sind, um den Regelsatz in Höhe von 345 zu ermitteln. (Stand: 2003) Art relevanter Anteil Herausnahme von Einzelpositionen Betrag (gerundet) Nahrungsmittel, Getränke, Tabak 96 % Ausgaben für Tabakwaren werden nur zu 50 % berücksichtigt. 127 Bekleidung und Schuhe 89 % Maßkleidung, Pelze, Arbeitskleidung 34 Wohnen 8 % Miete und Heizung 26 Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände 87 % Campingmöbel und Kunstgegenstände 25 Gesundheitspflege 64 % Stationäre Gesundheitsleistungen, (zahn- )ärztliche Dienstleistungen Nach: BVerfG, Urteil v BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rn

7 Art relevanter Anteil Herausnahme von Einzelpositionen Betrag (gerundet) Verkehr 37 % Ausgaben für Kraftfahrzeuge, Motorräder und deren Reparatur 16 Post, Telefon, Internet 64 % Kosten für Telefon- und Faxgeräte zu 50 %, Telefon- und Faxdienstleistungen zu 60 % und Internetkosten teilweise 30 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 42 % Sportboote, Segelflugzeuge, Foto- und Filmausrüstungen, Bild- und Tonträger, Haustiere 39 Bildung 0 % Ausgaben insgesamt nicht regelsatzrelevant 0,00 Bewirtung und Übernachtung 30 % Berücksichtigt wird nur der Nahrungsmittelanteil 8 Andere Waren und Dienstleistungen 65 % Schmuck und Edelmetalle, Steuerberatungskosten, Geldstrafen 27 Summe 345 An dem Grundkonzept der Reformgesetze, nämlich der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ist richtig, dass es keinen staatlichen Gewährleistungsanspruch geben kann, den individuellen Lebensstandard zu halten. Derjenige, der während seiner Erwerbstätigkeit gut bis sehr gut verdient hat, sollte auf Dauer keinen Anspruch haben, aus Steuermitteln weiterhin sehr gut unterstützt zu werden. Richtig ist, dass jeder zur Unterstützung seines Lebens einen bestimmten, gleich hohen Betrag vom Staat erhält. Das alte System der Lebensstandardsicherung manifestierte Standesunterschiede auf Kosten der Allgemeinheit. Die entscheidende Frage bleibt allerdings, wie hoch der Betrag sein muss, um dem Einzelnen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Damit hatte sich das Bundesverfassungsgericht auseinander zu setzen. Es ging darum, ob der Regelsatz in Höhe von 345 den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. Die Lebenserfahrung legt es jedenfalls nahe, dass Mittel in Höhe von maximal 345 im Monat deutlich zu wenig sind. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich jedoch nicht an der Lebenserfahrung zu orientieren, sondern an den Normen der Verfassung. 7

8 II. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Art und Weise der Berechnung der Regelleistungen in Höhe von 345 und die pauschal vorgenommenen Abschläge für Kinder und Jugendliche im Einklang mit der Verfassung stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Frage geprüft, ob die konkrete Leistungshöhe ausreichend ist, da es der Auffassung war, dass die Höhe der Leistungen nicht evident verfassungswidrig sei. Es hat seine Prüfung darauf konzentriert, ob alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren erfolgte. Im Mittelpunkt stand das Berechnungsverfahren und die hierbei zu berücksichtigenden Faktoren. Die Frage, ob die Architektur der Reformen verfassungswidrig sei, war nicht zu beantworten, weil es nicht darum ging, die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu bewerten. Eine Überprüfung des Ergebnisses dieser Berechnung, die Leistungshöhe, wurde lediglich auf den Evidenzmaßstab reduziert. Es wäre wünschenswert und auch im zulässigen Rahmen juristischer Beurteilung gewesen, hätte das Bundesverfassungsgericht konkrete Beträge oder zumindest Standards genannt, die vom Gesetzgeber als Regelleistung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten werden dürfen. Das haushaltspolitische sowie sozial bedeutsame Problem, was dem Staat ein menschenwürdiges Leben wert sein muss, hat das Gericht an die Politik zurück gegeben. Dabei soll nicht verkannt werden, dass dem Gesetzgeber die Prärogative bei der Bestimmung des Leistungsumfanges zukommen muss. Er ist legitimiert, über politische Entscheidungen innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens zu treffen. Die Verfassung enthält Prinzipien, die sich im Falle der sozialen Sicherung zu einem Grundrecht verdichten lassen, aber selbstverständlich nicht zu konkreten Zahlen. Aber: Das Rechenmodell, die Methode zur Berechnung des soziokulturellen Existenzminimums hat das BVerfG ohne vorschnell, ausreichende Prüfung als im Grundsatz richtig und nicht evident verfassungswidrig akzeptiert. 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Das Gericht überprüft die Festlegung der Regelsätze am Maßstab des verfassungsrechtlichen Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Damit hebt das Bundesverfassungsgericht diesen Gewährleistungsanspruch ausdrücklich in den Verfassungsrang, da dieses Grundrecht bislang vom BVerfG nicht zum Maßstab der Prüfung gemacht wurde. Das konnte es auch 8

9 nicht, weil das deutsche Grundgesetz kein explizit formuliertes Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum kennt. Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 20 explizit zum Sozialstaat und es schützt als obersten Verfassungswert die menschliche Würde, aber es formuliert keinen nieder geschriebenen Anspruch auf ein Existenzminimum. Das Gericht geht deshalb methodisch einen Weg, den es schon öfter beschritten hat. Es verdichtet seine bisherige Rechtsprechung 15 zu ähnlich gelagerten Problemen zu einem Grundrecht, das es in dieser Form noch nicht gegeben hat. Das Bundesverfassungsgericht stützt das neue Grundrecht auf die Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG und koppelt es an das aus Art. 20 I GG folgende Sozialstaatsprinzip, so dass sich der Auftrag an den Gesetzgeber ergebe, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Bislang hatten die Instanzgerichte anerkannt, dass aus Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfsbedürftige als Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins folge. Dass das BVerfG diesen Anspruch nun in den Verfassungsrang hebt, ist zu begrüßen. Damit geht schließlich einher, dass die Sicherung der menschenwürdigen Existenz nach Art. 1 I GG unantastbar ist, der Gesetzgeber diese menschenwürdige Existenz also besonders beachten muss. Zudem erfährt dieser Gewährleistungsanspruch eine Aufwertung dadurch, dass sich der Einzelne im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen eine Verletzung des Anspruchs zur Wehr setzen kann. 16 Diese Aufwertung ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Erhöhung der sozialen Leistungen und der Verbesserung der sozialen Lage der Leistungsempfänger. Denn das Gericht führt aus, dass das Grundrecht zwar dem Grunde nach unverfügbar sei, aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedürfe, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten habe. 17 Das neu geschaffene Leistungsgrundrecht steht damit unter einem Ausgestaltungsvorbehalt. 18 Das ist auch nicht anders denkbar und es ist unter Aspekten demokratischer Legitimation grundsätzlich richtig, dass dem Gesetzgeber die Ausgestaltung überlassen wird und nicht den Instanzgerichten. Es ist stets ein Gesetz zur Konkretisierung der Leistungsansprüche notwendig, wobei der Gesetzgeber ein Ermessen ausüben kann, in welcher Höhe er Leistungen als ausreichend erachtet, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Als Konsequenz dieses Ausgestaltungsspielraums ist die Ausübung des 15 Vgl. BVerfGE 40, 121 (131): Befristung von Waisenrente an behinderte Waisen; 45, 187 (228): lebenslange Freiheitsstrafe; 82, 60 (85): Kindergeldkürzung; 113, 88 (108 f.): Elternunterhalt. 16 Berlit, Paukenschlag mit Kompromisscharakter zum SGB II-Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, in: Kritische Justiz, 2/2010, S. 145 (147). 17 BVerfG, Urteil v BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rn Berlit, Paukenschlag mit Kompromisscharakter zum SGB II-Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, in: Kritische Justiz, 2/2010, S. 145 (147). 9

10 gesetzgeberischen Ermessens verfassungsrechtlich nur auf evidente Verletzungen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins und darauf zu überprüfen, ob der Gesetzgeber Verfahrensfehler gemacht hat. Da das BVerfG eine evidente Verletzung ausschließt, ist die Leistungshöhe damit nicht mehr zu überprüfen. 19 Es stellt fest: Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. 20 Es ist der Auffassung, dass allein durch das richtige und transparente Verfahren richtige Entscheidungen produziert werden. Das Grundrecht schützt zum Einen die physische Existenz jedes Einzelnen, indem ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, Nahrung, Kleidung und Hausrat zu erwerben oder eine Wohnung zu haben. Zum Anderen erfasst das Grundrecht auch die Gewährleistungsgarantie, zwischenmenschliche Beziehungen zu pflegen und zu einem Mindestmaß am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teil zu nehmen. Dabei handelt es sich um das soziokulturelle Existenzminimum. Der Mensch ist verfassungsrechtlich zu denken als zoon politicon, als politisches Wesen, d.h. die Gewährleistung des menschenwürdiges Daseins muss in einer demokratischen Gesellschaft auch die Teilhabe am politischen Prozess ermöglichen. Und der Mensch ist zu denken als soziales, kommunikatives Wesen, das seine Persönlichkeit nur in der Gesellschaft und Gemeinschaft mit anderen und unter Auseinandersetzung mit den kulturellen Leistungen seiner Gesellschaft entfalten kann. Ist ein solcher Anspruch im Grundsatz aus der Verfassung abzuleiten, lässt sich ihr nicht entnehmen, welche finanziellen Mittel dafür erforderlich sind, welche Bedürfnisse mindestens befriedigt werden müssen. Insofern ist das Grundrecht auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angewiesen. 2. Verfassungswidrige Ermittlung der Regelleistung Aus der Sicht der Leistungsempfänger dürfte es die größte Enttäuschung des Urteils darstellen, dass das Gericht die Regelleistung in Höhe von 345 monatlich nicht als evident unzureichend bewertet. Auch nicht beanstandet haben die Richterinnen und Richter, dass Kosten für einmalige Bedarfe pauschal im Regelsatz gebündelt worden sind. Grundsätzlich verfassungskonform sei auch die Entscheidung des Gesetzgebers, das neue Statistikmodell als Berechnungsgrundlage zu wählen. Dies schließt ein, dass es sachgerecht ist, diesen methodischen Ansatz zu wählen und als Referenzgruppe die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte zu bestimmen. 19 Berlit, Paukenschlag mit Kompromisscharakter zum SGB II-Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, in: Kritische Justiz, 2/2010, S. 145 (149). 20 BVerfG, Urteil v BvL 1/09, 3/09, 4/09, Leitsatz 3 und Rn

11 Es ist der Auffassung, dass das Statistikmodell eine verfassungsrechlich zulässige, weil vertretbare Methode zur relitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums sei. 21 Im Übrigen biete die Statistik- und Verbrauchsmethode gegenüber der Warenkorbmethode sogar den Vorteil, dass sie nicht das über die Sicherung des physischen Überlebens hinausgehende Existenzminimus anhand einzelner ausgewählter Bedarfspositionen festsetzt, sondern die neben dem phyischen Existenzminimum zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten misst. 22 Verfassungsrechtliche Bedenken haben die Richter bei den festgelegten Regelleistung für Jugendliche, Kinder und Erwachsene, nicht etwa, weil sie zu niedrig, sondern verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Der Regelsatz ist nach Ansicht der Richter deshalb verfahrensfehlerhaft festgelegt worden, weil der Gesetzgeber an einigen Stellen von der Struktur des Statistikmodells ohne erkennbaren sachlichen Grund abgewichen ist. Der Gesetzgeber hat ohne Rechtfertigung Abschläge vorgenommen oder Schätzungen ohne hinreichende Tatsachengrundlage vorgenommen. 23 Der Gesetzgeber habe zur Berechnung des Regelsatzes prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen vorgenommen, ohne das feststand, ob die untersten 20 % der Haushalte überhaupt solche Ausgaben getätigt haben. Dazu gehören Ausgaben für Pelze und Maßkleidungen, Campingmöbel und Kunstgegenstände, Faxgeräte, Sportboote und Segelflugzeuge. Der Unsinn ist offensichtlich: die untersten 20 % der Einkommensbezieher geben kein Geld für Pelze oder Segelflugzeuge aus. Die Ausgaben für diese Luxusgüter wurden geschätzt weil sie logischerweise in den Haushaltsbüchern nicht auftauchten - und dieser Anteil wurde als nicht der Sicherung des Existenzminimums dienend abgezogen. Kritisiert wurden insbesondere die Abschläge bei den Stromausgaben, dem Bedarf für Mobilität sowie die vollständige Nichtberücksichtigung von Ausgaben für Bildung. Insgesamt wurde von den realen Ausgaben der untersten 20 % ein vom Gesetzgeber nur geschätzter - Abschlag in Höhe von 56 % vorgenommen. Von einer schlüssigen Ermittlung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs kann insoweit keine Rede sein. 24 Dieser Abschlag liegt außerdem eine recht fragwürdige politische Setzung zugrunde, über die das sog. Lohnabstandsgebot eingehalten werden soll. Die Hilfeempfänger sollen schlechter dastehen, so die Setzung, als Menschen, die einen schlecht bezahlten Job 21 BVerfG, Urteil v BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rn BVerfG, Urteil v BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rn Berlit, Paukenschlag mit Kompromisscharakter zum SGB II-Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, in: Kritische Justiz, 2/2010, S. 145 (173 ff.). 24 BVerfG, Urteil v BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rn

12 haben. Wenn die Bezahlung der untersten Einkommensgruppen aber unterhalb des Existenzminimums liegt, wie etwa bei Putzfrauen oder Zimmermädchen, die nach Akkord bezahlt z.t. einen Stundenlohn von 1,50 erzielen. Wenn die unteren Einkommensgruppen als sog. Aufstocker zusätzlich zum Lohn auf Hartz IV Leistungen angewiesen sind, dann gerät das Berechnungsmodell trotz des notwendigen politischen Ermessens zum Problem. Es wird ein Teufelskreis produziert: Das Hartz IV System produziert Lohndumping und berechnet das Existenzminimum auf der Grundlage der so runter gestuften niedrigen Einkommensgruppen. Mit diesen faktischen Wirkungen setzt sich das Gericht in seiner Blindheit gegenüber ökonomischen Zusammenhängen nicht auseinander. Für Kinder und Jugendliche habe der Gesetzgeber, so das BVerfG weiter, einen Abschlag in Höhe von 40 bzw. 20 % auf den Regelsatz vorgenommen, ohne eine nachvollziehbare Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs von Kindern und Jugendlichen unternommen zu haben. Damit habe er keine Rücksicht auf eine kindgerechte Persönlichkeitsentfaltung genommen und Ausgaben zur Erfüllung schulischer Pflichten nicht als existenziellen Bedarf erachtet. Der Gesetzgeber darf den tatsächlichen Bedarf von Jugendlichen und Kindern nicht schätzen und kann sie deshalb auch nicht als kleine Erwachsene behandeln, indem er pauschal Abschläge vom Regelsatz für Erwachsene vornimmt. Ohne die Deckung der Kosten notwendiger Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten drohe hilfsbedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Die pauschale Kürzung des Regelsatzes für Kinder und Jungendliche führt zu absurden Folgen: Einem Baby steht rechnerisch Geld für Kneipenbesuche zur Verfügung, aber keines für Windeln. Und ein heranwachsender 17-Jähriger hat laut Gesetz exakt 80 Prozent so viel Hunger wie seine Mutter. Geld für Bildung war bei Erwachsenen nicht vorgesehen, also auch nicht für Kinder. 25 Das kommt davon, wenn man Kinder und Jugendliche als kleine Erwachsene behandelt. 3. Anspruch auf Leistung bei atypischen Bedarfslagen Bislang sahen die gesetzlichen Regelungen keine Sonderzahlungen in den Fällen vor, in denen die Leistungsempfänger Mittel für atypische Bedarfe benötigten. Diese wurden seit den Hartz-Reformen nicht mehr gewährt. Begründet wurde dies damit, dass für solche atypischen Anschaffungen ein pauschaler Zuschlag in den Regelsätzen bereits enthalten sei. Die Hilfebedürftigen wurden darauf verwiesen, Geld von den laufenden monatlichen ALG II Leistungen zu sparen, um beispielweise eine defekte Waschmaschine oder Ähnliches ersetzen zu können. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass jeder Leistungsempfänger einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs

13 habe. Ein solcher müsse zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend gedeckt sein. Darunter fallen aber nicht solche Ausgaben für Anschaffungen eines einmaligen Bedarfs. Künftig ist der Gesetzgeber also nicht daran gehalten, Sonderleistungen dafür zu gewähren, dass sich Leistungsempfänger eine neue Waschmaschine oder in einem kalten Winter einen neuen Mantel kaufen können. Vielmehr ergibt sich ein Anspruch aus Art. 1 I GG in Verbindung mit Art. 20 I GG beispielsweise in solchen Fälle, in denen ein Hilfebedürftiger aufgrund einer chronischen Erkrankung dauernd auf Medikamente angewiesen ist, für die er selber die Mittel aufbringen muss. Dass dieser Anspruch zu gewähren ist, ergibt sich richtigerweise daraus, dass solche Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten im Statistikmodell nicht erfasst sind und der Gesetzgeber den Einzelnen deshalb nicht darauf verweisen kann, von den Regelleistungen Rücklagen für diese atypischen Fälle zu bilden. III. Die Folgen des Urteils Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, die bisherige Regelleistung ihrer Höhe nach zu bestätigen, sofern er das Ergebnis besser begründet. Selbst ein Absenken der Regelleistungen bei entsprechender Begründung ist möglicherweise verfassungskonform, weil die Berechnungsmethode selbst und das Lohnabstandsgebot nicht hinterfragt wurden. Der Gesetzgeber hat bis zum die Regelleistungen verfassungsgemäß neu festzulegen. Dies schließt gleichzeitig aus, dass Leistungsempfänger für die Vergangenheit Nachzahlungen zu erwarten hätten. Es verwundert zunächst sehr, haben die Empfänger von ALG II doch bislang Leistungen in einer Höhe erhalten, die von Anfang an verfassungswidrig war. Da die Richter aus der Verfassung jedoch keine konkrete Höhe ermitteln konnten, welcher Geldbetrag zur Sicherung der Existenz notwendig sei, konnten sie auch nicht den Staat verpflichten, diese Differenz für die Vergangenheit an die Hilfebedürftigem nachzuzahlen. Sehr zu begrüßen sind die Ausführungen der Richter zum Anspruch auf Leistungen bei atypischen Bedarfslagen. Der Gesetzgeber habe spätestens bis zum eine Neuregelung zu schaffen, in der eine Härtefallklausel enthalten ist, um Leistungen für bestimmte, atypische Bedarfe zu gewähren. Bis zu einer Neuregelung folge dieser Anspruch unmittelbar aus der Verfassung. Zur Bemessung der Regelleistung kann der Gesetzgeber weiterhin das Statistikmodell wählen, das sich an den Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten der untersten Haushalte orientiert. Er muss lediglich beachten, die existenznotwendigen Ausgaben richtig zu gewichten und ihnen die richtige Bedeutung zuzumessen. Er muss Abschläge sachlich rechtfertigen und das Verfahren offenlegen. Mit der Neufestsetzung der Regelleistung dürfte aber nicht damit zu rechnen sein, dass die Sätze zwangsläufig erhöht werden. Die 13

14 vom Verfassungsgericht aufgestellten Verfahrensgrenzen führen bei richtiger Einhaltung nur dazu, dass das Verfahren zur Bemessung der Leistungen verfassungsgemäß ist. Auch wenn der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen verfassungsgemäß festsetzt, bedeutet dies nicht, dass sich bei entsprechender Begründung die Höhe der Leistungen ändern muss. Von der Mehrheit im Parlament getragene sozialpolitische Grausamkeiten müssen dem Volk nur so verkauft werden, dass sie vor Gericht als rational begründet dargestellt werden können. 26 Politisch hat das Urteil in Regierungskreisen eine Vorlage gegeben, den weiteren Abbau des Sozialstaates öffentlich diskutieren zu können. In den Reihen der CDU wurden nach dem Urteil Stimmen laut, die eine Kürzung des Hartz IV-Regelsatzes forderten. Der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe in der Bundestagsfraktion der CDU, Peter Weiß, sagte: Das Bundesverfassungsgericht hat nicht gesagt, dass die Hartz IV-Sätze zu niedrig sind. 27 Eine Reform sollte aus seiner Sicht zu niedrigeren Regelsätzen führen. Politiker der FDP stimmten dem zu und sahen in dem Urteil des BVerfG Anlass, über die Reformen des Sozialtransfers als Ganzes zu sprechen. Eilige Reparaturen helfen uns nicht weiter. 28 Es sei völlig richtig, so FDP-Generalsekretär Lindner, dass der Staat bei den Kindern ansetzt, aber bitte nicht in Form von Barzuwendungen für die Eltern. Ich möchte nicht, dass wir über ein neues System Anreize schaffen, dass man übers Kinderkriegen Geld verdienen kann. Sonst gehen wir als Gesellschaft vor die Hunde. 29 Am gab die Bundesarbeitsministerin von der Leyen in einer Pressemitteilung bekannt, dass Hartz IV- Kinder künftig mit Sach- und Dienstleistungen besser gefördert werden sollen. 30 Darunter versteht die Ministerin Förderunterricht in Form von Bildungsgutscheinen sowie kostenlose Schulmittel. 31 "Die Entscheidung ist gefallen, dass wir nicht eine direkte Geldleistung in die Familien hineingeben, so von der Leyen, sondern dass wir dafür sorgen, dass die Hilfe direkt zu den Kindern kommt." Das bedeutet: Mehr Geld auf die Hand gibt es nicht. FDP-Parteivorsitzender, Vize-Kanzler und zugleich Außenminister Guido Westerwelle erkannte in der Diskussion um Erhöhung des Regelsatzes sozialistische Züge. Wer dem Volk anstrengungslosen Wohlstand verspreche, lade zu spätrömischer Dekadenz ein. An einem solchen Denken kann Deutschland scheitern. Nach Ansicht Westerwelles sei nicht über die Frage zu urteilen, wer mehr staatliche Leistungen bekommt. Es sollten die Leistungen des Steuerzahlers in den Mittelpunkt gerückt werden. "Dieses Umsteuern ist für mich der Kern der geistig-politischen Wende, die ich nach der Diskussion über die 26 Berlit, Paukenschlag mit Kompromisscharakter zum SGB II-Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, in: Kritische Justiz, 2/2010, S. 145 (157) vdl bildungsausgaben fuer kinder hartz4.html

15 Karlsruher Entscheidung für nötiger halte denn je." 32 Unterdessen hat Bundesfinanzminister Schäuble 480 Millionen in den Bildungsetat eingestellt, um die zusätzlichen Leistungen für Hartz IV-Kinder zu finanzieren. 33 Rein rechnerisch steigt damit der Hartz IV-Satz jedes der 1,7 Millionen Kinder um monatlich 23. Verkannt wird dabei in der Diskussion, dass das Urteil keinen Ansatzpunkt dafür liefert, den Regelsatz in der Höhe zu verringern. Es gibt der Politik auf, sich nochmals damit zu beschäftigen, die Armutsgrenze in Deutschland korrekt zu beschreiben. Dabei zeigt das Urteil der Politik eine ganze Reihe von Kriterien auf, wie der Gesetzgeber bessere Sozialgesetze schaffen kann. Trotz seiner Zurückhaltung, was die Ausführungen zur konkreten Höhe des Regelsatzes angeht, ist das Urteil sehr zu begrüßen. Es diktiert dem Gesetzgeber Maßstäbe, ohne jedoch politische Vorgaben festzuschreiben. Positiv zu bewerten ist auch, dass es ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums schafft, dass es Jedem ermöglicht, sich gegen die Verletzung seiner sozialen Würde gerichtlich zur Wehr zu setzen. Bezieher von Sozialleistungen sind damit nicht auf Almosen des Staates angewiesen, sondern haben einen einklagbaren Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses im Prinzip gerichtlich anerkannte Recht mitten in der schwersten Wirtschaftskrise seit 1929 anzuerkennen, kann in der Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die weitere Entwicklung ist nicht absehbar nicht unwahrscheinlich ist eine lange Phase der Stagnation, die zu einem Umbau des gesellschaftlichen Systems in welche Richtung auch immer führen könnte. In einer solchen Situation kann die Erfindung eines neues Grundrechtes auf ein soziokulturelles Existenzminimum, auf ein menschenwürdiges Dasein nicht hoch genug eingeschätzt werden. Das versperrt es den Instanzgerichten, ihre Rechtsprechung der sozialen Lage anzupassen und Schutzrechte aufzuweichen, wofür es in einzelnen Fällen Anzeichen gibt. Die Zurückhaltung des Gerichts bei der Feststellung des Mindestbedarfs ist Ausdruck des Prinzips der Gewaltenteilung, der gegenseitigen Kontrolle staatlicher Organe. Kontrolliert hat das Gericht, ob der Gesetzgeber Fehler gemacht hat. Mit seinem Urteil will es nicht entscheiden, wie in Zukunft das Sozialsystem in Deutschland konkret ausgestaltet sein soll. Die Aufgabe, darüber zu entscheiden, hat es an den Gesetzgeber zurück gegeben. Es hat ihm Maßstäbe an die Hand gegeben, nicht jedoch konkrete Vorgaben. Man kann nun die gerichtlich Zurückhaltung kritisieren und fordern, das Bundesverfassungsgericht hätte doch konkrete Zahlen zur Leistungshöhe nennen sollen, welcher Betrag für die Sicherung der Existenz notwendig ist. Zu kritisieren ist aber, dass die Politik das Urteil nun dazu vdl bildungsausgaben fuer kinder hartz4.html. 15

16 aufnimmt, ihre immer gleich lautenden parteipolitischen Parolen herunter zu beten: Leistung muss sich lohnen, wer arbeitet, muss mehr haben als derjenige, der vom Staat finanziert wird. In der Sache ist dies zwar richtig, das Verhalten der Politik wird dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts aber nicht gerecht. Schließlich geht es nicht darum, das Urteil des Gerichts als Projektionsfläche der Parteipolitik zu missbrauchen, auf der Jeder seine politischen Ideologien zeichnen darf. Es ist Auftrag und Bürde zugleich, bessere und gerechtere Gesetze zu schaffen, um der Verfassung, und nicht zuletzt den Bürgern gerecht zu werden, denen die Politik zu dienen hat. Der Sozialstaat muss ernst genommen werden und das Urteil des Gerichts hat dies auch verdient. Ein Gericht, das Fehler des Gesetzgebers aufdeckt, muss von der Politik, dem Gesetzgeber, respektiert werden - sein Urteil darf nicht dazu missbraucht werden, den Sozialstaat abzubauen. Diese Lesart zerrüttet das soziale Gefüge in Deutschland. Daran kann Deutschland scheitern und nicht an dem Denken, dass die Erhöhung des Regelsatzes spätrömische Dekadenz darstelle. Anstrengungslosen Wohlstand gibt es nämlich nicht schon gar nicht mit

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