Problemfall Scheinselbständigkeit
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- Clara Steinmann
- vor 7 Jahren
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1 Problemfall Scheinselbständigkeit Statusverfahren im Sinne der Sozialversicherung Veranstaltungsort: 13. Juli 2015 in München Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.
2 Problemfall Scheinselbstständigkeit Statusverfahren im Sinne der Sozialversicherung Krankenkassen-Betriebswirt Bernd Dondrup Referent, Bochum Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers
3 Inhalt Einleitung ab Seite 3 1. Grundlagen der Sozialversicherungspflicht 1.1 Festlegen des sozialversicherungsrechtlichen Status ab Seite Allgemeines Versicherungsrecht ab Seite Beschäftigung ab Seite 16 - im Sinne des Steuerrechts ab Seite 17 - im Sinne der Sozialversicherung ab Seite 27 Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Betrieb 2. Selbstständig / Arbeitnehmer? 2.1 Selbstständiger oder Arbeitnehmer? ab Seite 39 o Checkliste 1 Abgrenzung AN/ freier Auftragnehmer ab Seite 46 o Checkliste 2 Angaben des Beauftragten ab Seite Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ab Seite Hauptberuflich selbstständig Tätige ab Seite Beschäftigung von Angehörigen 3.1 Grundsätzliches (z.b. 117 BGB) ab Seite Zuständigkeiten und Beurteilungsverfahren ab Seite Gesellschafter 4.1 Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ab Seite Irrtümlich angenommene Sozialversicherungspflicht ab Seite Versicherungsrechtliche Beurteilung ab Seite Statusverfahren DRV ab Seite Freie Mitarbeiter 5.1 Grundsätzliches ab Seite Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis ab Seite Lohnsteuerrechtliche Betrachtung ab Seite Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ab Seite Merkmale für abhängige Beschäftigung und Merkmale für selbstständige Tätigkeit ab Seite 100 Anlagen: zum Vortrag nach Seite 103 Juli
4 Einleitung Scheinselbstständigkeit Zusammenfassung Begriff Scheinselbstständige treten im Erwerbsleben als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer sind. Scheinselbstständige gelten daher in der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich sind Scheinselbstständige regelmäßig Arbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit ist entscheidend für die Frage der Einkünfteermittlung, für den Lohnsteuereinbehalt sowie die Umsatzsteuerpflicht. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Ausgangspunkt für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist 84 HGB. Danach ist selbstständig, "wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann". Sozialversicherung: Die Definition eines Beschäftigungsverhältnisses auch in Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit wird im Sozialversicherungsrecht durch 7 SGB IV vorgenommen. Die Möglichkeit der Statusfeststellung ist in 7a SGB IV geregelt. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom enthält zudem sehr ausführliche Aussagen rund um den Themenkomplex einer Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerbeschäftigung und Selbstständigkeit. Juli
5 Arbeitsrecht Der Begriff der "Scheinselbstständigkeit" ist in erster Linie ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub und andere Rechte und Privilegien eines Arbeitnehmers werden durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht beeinträchtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Katalog aufgestellt, an Hand dessen festgestellt wird, ob ein Selbstständiger nur "Scheinselbstständiger" und damit als Arbeitnehmer zu behandeln ist oder tatsächlich als Unternehmer arbeitet. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist dabei der 84 HGB, der die -Abgrenzung des kaufmännischen Angestellten vom selbstständigen Handelsvertreter regelt. Danach ist selbstständig, "wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann". Die ständige Rechtsprechung des BAG erweitert diesen Begriff und geht davon aus, dass Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Nicht die vertragliche, theoretische Benennung im Vertrag ist entscheidend, sondern die tatsächliche Durchführung. Für das Vorliegen von Scheinselbstständigkeit spricht: Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, und zwar in zeitlicher und fachlicher wie in örtlicher Hinsicht, Eingliederung in den Betrieb des Auftrag-/Arbeitgebers, Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf, keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko, festes Entgelt, Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung, Leistungserbringung in eigener Person, keine Delegationsmöglichkeit an andere Personen, Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt. Entscheidend ist immer die Gesamtabwägung. Juli
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