K a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte. Aktuelles aus der Rechtsprechung
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- Karola Geiger
- vor 8 Jahren
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1 Aktuelles aus der Rechtsprechung
2 Aktuelle Rechtsprechung zum Versicherungsrecht ein Vortrag von RA Ralf C. Funke Fachanwalt für Versicherungsrecht Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.
3 Maklerfragen Fall 1 a) OLG Hamm 20 U 38/10 Der Fall Antrag Sachversicherung: Makler hat bei Begehung des Objektes Fragenkataloges erstellt und entsprechende Antworten vermerkt. keine Belehrung / Nachfrage des VR 3
4 19 Abs. 1 VVG Fall 1 a) OLG Hamm 20 U 38/10 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung, die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen
5 Maklerfragen Entscheidungsgründe OLG Ham Fall 1 a) OLG Hamm 20 U 38/10 Makler handelt vollständig für VN, führte Verhandlung/unterzeichnete Versicherungsantrag, stand somit ausschließlich im Lager des VN Inhalt und Beantwortung der Fragen durch Makler = Wiedereinführung der spontanen Anzeigepflicht des VN Fazit: Maklerfragen sind keine Versichererfragen i.s.d. 19 VVG
6 Maklerfragen Fall 1 b) OLG Köln 20 U 207/12 Der Fall VN beauftragt Makler mit dem Abschluss einer PKV Makler legte VN einen Fragebogen über Gesundheitsfragen vor, den er selbst erstellt hatte. Darin u.a. enthalten Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, kann den Versicherer zum Rücktritt oder aber zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. VN verschwieg Rückenbeschwerden und deren Behandlung im Antrag VR verlangt gemäß 19 Abs. 4 VVG Prämienanpassung
7 Maklerfragen Entscheidungsgründe OLG Köln Fall 1 b) OLG Köln 20 U 207/12 Bestimmung Gesundheitsfragen zur Prüfung durch VR Für VN erkennbar, dass Fragen des VR, da Maklerin kein Interesse an Beantwortung Sinn und Zweck des Antragsformulars Hinweis im Formular Fazit: Fragenkatalog des Maklers = Fragen des Versicherers i.s.d. 19 Abs. 1 S. 1 VVG
8 Maklerfragen Entscheidung nicht zur Revision zugelassen Fall 1 b) OLG Köln 20 U 207/12 Keine echte Divergenz, da bei OLG Hamm Makler eigenständig Fragebogen erstellt hat und kein Hinweis auf den VR vorlag Fazit: Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht erfolgt. Ausblick: Für die Beurteilung von Maklerfragen als Versicherer kommt es nicht auf das Verständnis des VN, sondern auf die Tatsache an, ob VR sich die Fragen zu Eigen (vor Antragstellung) gemacht hat. (vgl. OLG Hamm, a.a.o.)
9 Korrespondenzpflicht über Makler Der Fall Fall 2 BGH IV ZR 165/12 Versicherungsnehmer bevollmächtigt Makler seine Korrespondenz mit VR zu führen VR lehnt Korrespondenz ab 9
10 Korrespondenzpflicht Entscheidungsgründe LG Münster Fall 2 BGH IV ZR 165/12 Grundsätzlich kein Anspruch des VN Abwägung der Umstände: - Mehraufwand nicht zumutbar - Bei Ausschließlichkeitsvertrieb unterlaufen des Systems 10
11 Korrespondenzpflicht Entscheidungsgründe BGH Fall 2 BGH IV ZR 165/12 Grundsätzlich besteht Korrespondenzpflicht bei umfassender Bevollmächtigung im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe kann eine Korrespondenz verweigert werden. - Bei Nachweis bedeutenden Mehraufwandes - Besondere Umstände in der Person des VN (etwa früherem Mitarbeiter des VR). Nicht ausreichend: - VR unterhält eigenes System von Vertretern - Mehraufwand nicht gegeben bei einer dem VR kundgegebenen umfassenden Vollmacht 11
12 Es betreut Sie: Generalagentur XY Fall 3 LG Potsdam 51 O 46/11 Der Fall Versicherungsmakler stellt mit Maklervollmacht Antrag auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages VR entspricht diesem Antrag und versendet Versicherungsschein an VN. Auf der Deckseite des Versicherungsscheines findet sich der Aufdruck Es betreut Sie: Generalvertretung XY. 12
13 Auszug aus dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz (UWG) Fall 3 LG Potsdam 51 O 46/11 3 UWG: Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. 4 UWG: Unlauter i.s.v. 3 handelt insbesondere, wer. Nr. 10) Mitbewerber gezielt behindert. 13
14 Auszug aus dem Unlauteren Wettbewerbsgesetz (UWG) Fall 3 LG Potsdam 51 O 46/11 5 UWG: Unlauter i.s.v. 3 handelt, wer irreführend wirbt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über.. Nr. 3 Die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigungen und Auszeichnungen oder Ehrungen. 14
15 Es betreut Sie: Generalagentur XY Entscheidungsgründe LG Potsdam Fall 3 LG Potsdam 51 O 46/11 Benennung des Generalagenten stellt nicht nur die Benennung des Vertretungsberechtigten des VR dar. Benennung des Generalbevollmächtigten bei bestehender Maklervollmacht stellt sowohl eine gezielte Behinderung des Maklers zu Gunsten der eigenen Generalvertretung dar ( 4 Nr. 10 UWG). Benennung eines vom Makler abweichenden Ansprechpartners stellt zeitgleich den Tatbestand der Irreführung im Sinne von 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG dar. 15
16 Tropfen für Tropfen Fall 4 Der Fall VR1 VR2 OLG Celle 8 U 213/11 Problem: Versicherungswechsel Entdeckung eines Leitungswasserschadens VN kann nicht beweisen, wann der erste Tropfen aus der Leitung austrat. Beide VR lehnen die Leistung ab
17 Tropfen für Tropfen Entscheidungsgründe OLG Celle Fall 4 OLG Celle 8 U 213/11 Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Schaden im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Insofern kommt es darauf an, wann der erste Tropfen bestimmungswidrig die Leitung verlassen hat, da in diesem Moment der Schaden eingetreten ist. Beweislast für den Schadeneintritt während der Laufzeit des Versicherungsvertrages trägt der VN; eine Möglichkeit des Anscheinsbeweises oder sonstiger Beweiserleichterung liegt nicht vor. Vorliegend hat VN den Beweis für den Beginn des Leitungswasseraustritts in der versicherten Zeit nicht erbracht. 17
18 Tropfen für Tropfen Entscheidungsgrunde OLG Celle Fall 4 OLG Celle 8 U 213/11 Eine Mithaftung analog 830 BGB beider Wohngebäudeversicherer besteht nicht, da beide für die Schadenquelle keine Verantwortung tragen. Fazit: Klagabweisung sowohl gegenüber VR 1 als auch VR 2. 18
19 Exkurs: Tropfen für Tropfen ÖOGH, Az. 7 OB 183/11d Fall 4 VR1 OLG Celle 8 U 213/11 Versicherungswechsel Entdeckung Leitungswasser schaden Vortrag VN: bis Frühjahr 2007 nur vereinzelt Nachfüllen von Wassermengen im Heizungskreislauf nötig Heizung lief bis Oktober 2007 unauffällig Erst danach hoher Wasserverlust und Absinken des Bodens 19
20 Tropfen für Tropfen Entscheidungsgründe ÖOGH Fall 4 OLG Celle 8 U 213/11 Nach der Rechtsprechung des ÖOGH stehen dem VN bei Nachweis des Versicherungsfalles in der Schadenversicherung bei Bestehen von Beweisschwierigkeiten Beweiserleichterungen zu: Bei der Schadenversicherung ist es ausreichend, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen vom VN bewiesen wird, die das äußere Bild eines Versicherungsfalles ergeben. Gelingt der Nachweis, genügt im Weiteren der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit Auf Grund oben genannter Umstände hat der ÖOGH die überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt und der Klage entsprochen 20
21 Tropfen für Tropfen Versicherungsbedingungen VGB 88 Fall 4 OLG Celle 8 U 213/11 4 Versicherte Gefahren und Schäden Nr. 1 Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch. b) Leitungswasser. zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines Ereignisses abhanden kommen Nr. 2 Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung oder Frostschäden an sonstigen leitungswasserführenden Einrichtungen 21
22 Tropfen für Tropfen Versicherungsbedingungen VGB 88 Fall 4 OLG Celle 8 U 213/11 6 Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, dass aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Warmwasserversorgung b) Mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung d) Spinkler- und Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. 22
23 Tropfen für Tropfen Versicherungsbedingungen VGB Prämie Beginn und Ende der Haftung Fall 4 OLG Celle 8 U 213/11 Die Haftung des Versicherungsnehmers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber unverzüglich gezahlt wird. Ist dem VN bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haftung 23
24 Tropfen für Tropfen Vorläufige Rechtsauffassung BGH Fall 4 OLG Celle 8 U 213/11 Vorliegender Wasserschaden unterfällt dem Versicherungsschutz Ausweislich 19 beginnt die Haftung des VR zum versicherten Zeitpunkt Ausschluss lediglich für bereits bekannte Schäden Umkehrschluss: Unbekannte Schäden, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt unterfallen vollen Umfangs der Haftung Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht
25 RA Michaelis LL.M. RA Dr. Freitag RA Funke RAin Loest RA Wedekind RA Reichow RA Ratsch RA Cyrus Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen für weitere Fragen gern zur Verfügung. Glockengießerwall Hamburg Tel: (040) Fax: (040)
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