Umsatzsteuer im Sportverein

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Umsatzsteuer im Sportverein"

Transkript

1 Umsatzsteuer im Sportverein Referent: StB Klaus Schierloh CT COMMERZIAL TREUHAND GmbH Knochenhauerstr Bremen 15. März 2012

2 - 1 - Übersicht 1. Allgemeines 2. Steuergegenstand 3. Steuertatbestände 4. Steuerbefreiungen 5. Bemessungsgrundlage 6. Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten 7. Steuersätze 8. Ausstellung von Rechnungen und Gutschriften 9. Vorsteuerabzug 10. Berichtigung Vorsteuerabzug 11. Aufzeichnungspflichten 12. Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren und Umsatzsteuerjahreserklärung 13. Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer 14. Haftungsfragen 15. Umsatzsteuernachschau 16. Neue Rechtsprechung zu ehrenamtlichen Vergütungen

3 Allgemeines - die USt ist eine Verbrauchsteuer, die von umsatzsteuerpflichtigen Vereinen als Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Grundlage hierfür sind die an den Endabnehmer ausgestellten Rechnungen. Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Festsetzung der USt sind a) das Umsatzsteuergesetz 2005 in der neuesten Fassung b) die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005 in der neuesten Fassung c) die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 d) der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ab je nach Höhe der jährlichen Umsatzsteuer-Zahllast sind monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, bei geringfügigen Beträgen reicht die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung.

4 Steuergegenstand a) steuerbare Umsätze, die der USt unterliegen, sind - Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Verein als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. b) steuerbare Umsätze werden von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Vereinen im unternehmerischen Bereich getätigt. Diesem sind zugeordnet: die Vermögensverwaltungen die steuerunschädlichen Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) - unbezahlter/bezahlter Sport unter Beachtung der Zweckbetriebsfreigrenze Sport in Höhe von brutto bzw., wenn das Optionsrecht ausgeübt wurde. gesellige Veranstaltungen Lotterien und Ausspielungen andere Zweckbetriebe die steuerschädlichen/-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, z. B. unbezahlter/bezahlter Sport bei Bruttoumsätzen über , Bandenwerbung, die übrige Werbung, wenn sie in eigener Regie durchgeführt wird (in Programmheften, Festzeitschriften, Eintrittskarten etc.), Vereinsgaststätten, Geselligkeit usw. c) Die steuerbaren Umsätze des unternehmerischen Bereichs sind nur dann steuerpflichtig, wenn kein Befreiungstatbestand des 4 UStG (z. B. Bei Vermietung von Wohnungen) eingreift. d) Die im ideellen Tätigkeitsbereich vereinnahmten oder vereinbarten Entgelte sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, weil es zum einen am Leistungsaustausch mangelt und zum anderen in diesem Tätigkeitsbereich beim Verein keine Unternehmereigenschaft vorliegt. Es handelt sich hierbei um den außerunternehmerischen Bereich des Vereins (vergleichbar mit dem Privatbereich einer natürlichen Person). e) Keine steuerbaren Lieferungen und sonstige Leistungen liegen z. B. vor bei - Innenumsätzen (innerbetriebliche Vorgänge) - durchlaufende Posten - Schadensersatzleistungen - echte Zuschüsse

5 - 4 - f) Verein als Unternehmer Ein Verein betätigt sich auch dann unternehmerisch, wenn er gegenüber seinen Mitgliedern Sonderleistungen erbringt und neben dem Mitgliederbeitrag von seinen Mitgliedern ein besonderes Entgelt erhebt oder gegenüber Dritten nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz ist der Platzverein als Unternehmer zur USt heranzuziehen. Wenn der Gastverein an den Einnahmen beteiligt wird, hat dieser die Beträge nicht noch einmal der USt zu unterwerfen. - gewerbliche Tätigkeit Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit, die ein Verein zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht erforderlich. - Nachhaltigkeit Die gewerbliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist, z. B. - Vermietungsumsätze oder Pachtentgelte sowie Entgelte aus der Überlassung von Rechten an Dritte (auch im Bereich Vermögensverwaltung) - entgeltliche Leistungen an Mitglieder - Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Verkauf übriger Waren - Umsätze aus Lotterieveranstaltungen - Leistungen anlässlich von Sportveranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports - Leistungen anlässlich von kulturellen und geselligen Veranstaltungen - Werbeeinnahmen - Erlöse aus Altmaterialsammlungen (Lumpen, Altpapier, Schrott) - Erlöse aus Basaren - Erlöse aus Sponsorleistungen Nachhaltigkeit ist bereits gegeben, wenn ein Verein alljährlich ein Fest veranstaltet und dabei Eintrittsgelder erhebt.

6 Steuertatbestände Lieferungen (z. B. durch eigene Vereinsgaststätte) Sonstige Leistungen z. B. - Ablöseentschädigung an einen Fußballverein - Erteilung von Sportunterricht, Lehrgänge, Kurse - unechte Mitgliederbeiträge *) - Vermietung / Verpachtung der Vereinsgaststätte - Vermietung / Nutzungsüberlassung von sportlichen Einrichtungen an Mitglieder und Nichtmitglieder - Abgabe von Eintrittskarten - Übertragung von Rechten (z. B. Werbung) an Dritte Leistungsaustausch Die Steuerbarkeit von L + L tritt nur ein, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden. Kein Leistungsaustausch: - Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln - Schenkungen - echte Zuwendungen (Spenden) - Beihilfen - echte Mitgliederbeiträge - Kostenumlagen *) dienen in erster Linie nicht dem satzungsmäßigen Zweck, sondern den Eigeninteressen der Mitglieder. Da sich im Regelfall eine Leistung und eine Gegenleistung gegenüberstehen, sind diese unechten Mitgliederbeiträge in vollem Umfang steuerbar und ggf. steuerpflichtig.

7 Steuerbefreiungen a) Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach 4 Nr. 12a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs. b) Folgende Umsätze sind nicht steuerbefreit: kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zum Zweck der Beherbergung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern gegen Entgelt (z. B. Wander- und Skihütten) Vermietung von Kfz-Abstellplätzen Vermietung von Campingplätzen für weniger als 6 Monate V + V von Betriebsvorrichtungen, wenn sie wesentliche Bestandteile sind die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen von weniger als 6 Monaten, z. B. Sportplätze und Sportstadien Schwimmbäder (Frei u. Halle) Tennisplätze und -hallen Schießstände von Schützenvereinen Kegelbahnen Festplätze für Schützenfeste Squash-, Reit-, Turn-, Sport-, Fest- und Mehrzweckhallen Eissportstadien, -hallen und -zentren Golfplätze c) Bei der Vermietung liegt eine einheitliche Leistung insbesondere dann vor, wenn - ein oder mehrere Teile die Hauptleistung darstellen - ein oder mehrere Anteile die Nebenleistung darstellen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Einheitliche steuerpflichtige Leistungen liegen z. B. in folgenden Fällen vor:

8 - 7 - Eine Zwischenvermietung liegt vor, wenn der Verein als Unternehmer die gesamte Sportanlage an einen anderen Unternehmer zur Nutzung an Dritte überlässt. Die Nutzungsüberlassung ist in derartigen Fällen in eine - steuerfreie Grundstücksüberlassung - eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen (z. B. Bestuhlung, Bühne, Spezialbeleuchtungs- u. Lautsprecheranlagen) aufzuteilen. Unter steuerfreie Nutzungsüberlassungen von Veranstaltungsräumen an Veranstalter fallen beispielsweise die Überlassung für - Konzerte - Theateraufführungen - Hochzeiten - Bürger- und Vereinsversammlungen - sonstige Veranstaltungen d) Vermögensverwaltung Die Vermietung von Sportstätten einschl. der Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) ist ertragsteuerlich dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen. Handelt es sich um eine reine V + V (Grundstücksüberlassung ohne Betriebsvorrichtungen) und um keinen Vertrag besonderer Art, ist der Erlös steuerfrei. Damit ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn nicht zur USt-Pflicht optiert wird. Werden Sportstätten einschl. Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer vermietet (mehr als sechs Monate) sind die Einnahmen ebenfalls im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Eine USt-Befreiung kommt nicht zur Anwendung, weil die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Leistungen (hier: Nutzung der Betriebsvorrichtungen) zurücktritt und das Vertragsverhältnis einheitlich zu beurteilen ist. Die Entgelte sind daher zum Steuersatz von 7 % umsatzsteuerpflichtig. Ein Vorsteuerabzug wäre möglich.

9 - 8 - e) steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer (unter sechs Monaten) - es handelt sich um einen Vertrag besonderer Art - schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine sportliche Veranstaltung, sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Da die Entgelte im Zweckbetrieb eigener Art zu erfassen sind, kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % in Betracht. Die Entgelte fließen auch nicht in die Zweckbetriebsfreigrenze Sport von ein, da es sich nicht um sportliche Veranstaltungen handelt. f) steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Erfolgt die Vermietung der Sportstätten einschl. Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Nichtmitglieder, tritt der Verein in größerem Umfang in Wettbewerb zu nichtbegünstigten Vermietern von Sportstätten, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Entgelte sind daher im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, weil die mit der Steuerbegünstigung verbundenen Steuervorteile sich nicht auf diese Art der Vermietung erstrecken dürfen. Wenn allerdings die Besteuerungsgrenze von brutto im Jahr nicht überschritten wird, entfällt eine Ertragsbesteuerung. Für die Umsatzsteuer ist allerdings der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. g) Einzelfälle zur Vermietung Getränkeverkauf aus einem Bierautomaten anlässlich eines Fußballspiels ist mit 19 % USt-pflichtig. Vermietung von Teilflächen eines Festplatzes im Rahmen eines vom Verein veranstalteten Festes an andere Unternehmer ist mit 19 % USt-pflichtig. (Weitere Beispielsfälle, die vom BFH mittels Rechtsprechung zu Verträgen besonderer Art ergangen sind, ergeben sich aus Abschn Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE).

10 - 9 - h) Verzicht auf 4 Nr. 12 a) UStG Werden Grundstücke, Gebäude oder Grundstücksteile an andere Unternehmer vermietet oder verpachtet, kann auf die Anwendung der Befreiungsvorschrift verzichtet werden, wenn die V + V an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und der Leistungsempfänger (anderer Verein) das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht ausschließen. Der Unternehmer (Verein) hat die Voraussetzungen nachzuweisen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Verein seinen Sportplatz, seinen Tennisplatz, seine Turnhalle vermietet, die Gaststätte oder ein Übernachtungsheim verpachtet. Das gilt aber nicht für Umsätze an die Gemeinde zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben (z. B. Verpachtung einer Sporthalle zum Zwecke des Schulturnens). Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bringt folgende Vorteile: - Abzug der Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungkosten entfallen - Abzug von Vorsteuerbeträgen, die auf Instandsetzungs-, Reparatur- und Bewirtschaftungskosten entfallen. Eine Option hat nur dann Nachteile, wenn die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung im Laufe des Jahres höher sind als die tatsächlich angefallenen Kosten für das Objekt selbst. Da aber für den Bereich der Vermögensverwaltung der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommt, könnte es trotzdem ratsam sein, auf die Steuerbefreiung zu verzichten und somit in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen:

11 i) Sportunterricht ( 4 Nr. 22 a) UStG) Für die Einnahmen aus der Erteilung von Sportunterricht ist eine separate Gewinnund Verlustrechnung zu empfehlen, weil die Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu mehr als 50 %, d. h. überwiegend, zur Deckung der Kosten verwendet werden, bezogen auf Kalenderjahr. Werden die Einnahmen zu weniger als 50 % zur Deckung der Kosten verwendet, ist keine USt-Befreiung möglich. Die getätigten Umsätze sind dann mit 7 % zu versteuern; die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ist gegeben. Begünstigte Leistungen sind bei Sportvereinen die Erteilung von Sportunterricht an Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Entgelt, wie z. B. Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel-, Skiunterricht, Tanzkurse, die dem Turniersport dienen, Golfen und Walken. Der Sportunterricht ist aber nur insoweit steuerfrei, als er von einem Sportverein im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durchgeführt wird. Die mit dem Unterricht anfallenden Kosten müssen unmittelbar mit den steuerbefreiten Umsätzen im Zusammenhang stehen, wie z. B. - Honorare an die Vortragenden - Personalkosten, ggf. anteilig, der Mitarbeiter - Kosten, die für Unterrichtsmaterialien anfallen - Kosten für Skripte - Kosten für angemietete Räume - Kosten für die Werbung (Anzeigen, Flyer, usw.) Eventuell können aber auch die anteiligen Kosten der Gebäudenutzung (AfA, Energiekosten etc.) zum Abzug gelangen. j) Andere sportliche Veranstaltungen ( 4 Nr. 22 b) UStG) Nach dieser Vorschrift sind Entgelte (Gebühren) von Teilnehmern an sportlichen Veranstaltungen steuerbefreit, wenn derartige Veranstaltungen von den Vereinen im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Zweckbetrieb) durchgeführt werden. Als TN-Gebühren sind solche Entgelte anzusehen, die gezahlt werden, um an den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu können. Steuerbefreit sind demnach Startgelder, TN-Gebühren und Meldegebühren/-gelder anlässlich von - Sportwettkämpfen - Volksläufen - Trimmwettbewerben

12 Die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen oder Trikotwerbung sowie die Ausstellung von Sportausweisen durch einen Sportverband sind keine sportlichen Veranstaltungen i. S. von 4 Nr. 22 b UStG. Entgelte, die für derartige Leistungen zu entrichten sind, müssen in einen Zweckbetrieb eingeordnet werden und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nicht umsatzsteuerbefreit sind die von den Besuchern (passiven Teilnehmern) erhobenen Eintrittsgelder anlässlich dieser Veranstaltungen. Für die Entgelte kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % in Betracht (aber nur im Rahmen eines Zweckbetriebs).

13 Bemessungsgrundlage ( 10 UStG) Bemessungsgrundlage für die USt ist das Entgelt abzüglich der USt. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die betreffende Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Nicht zum Entgelt gehören Skonti. Beispiele: Ein Verein erzielt anlässlich einer Sportveranstaltung unbezahlter Sport Einnahmen von Die Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des 67a Abs. 1 AO, d. h., der Steuersatz beträgt 7 %. Bruttoeinnahmen enthaltene Umsatzsteuer 7 % umsatzsteuerliches Entgelt Ein Verein erzielt aus einer Vereinsgaststätte (steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) im Jahr Einnahmen von In den Einnahmen sind 19 % Umsatzsteuer enthalten. Bruttoeinnahmen enthaltende Umsatzsteuer 19 % umsatzsteuerliches Entgelt Eine neuerbaute Vereinsgaststätte wird sofort nach Fertigstellung durch den Verein für an einen Gastwirt verpachtet. Bruttoeinnahme enthaltene Umsatzsteuer 7 % umsatzsteuerliches Entgelt Auf Ausführungen zu Wertabgabenbesteuerung (Eigenverbrauch, Privatanteile) wurde verzichtet.

14 Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmen Entgelten Die USt ist generell nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, d. h. die Steuer wird mit der Rechungsstellung durch den Verein geschuldet. Wann der Abnehmer die L + L bezahlt, ist ohne Bedeutung. Wenn der Verein nicht bilanziert, sondern seinen Gewinn (Verlust) in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung ermittelt, gilt jedoch das Zu- und Abflussprinzip. Besteuerung nach vereinnahmen Entgelten Das Finanzamt kann auf Antrag die Besteuerung nach vereinnahmen Entgelten gestatten, wenn - der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als betragen hat oder - der Verein von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüssen zu machen, nach 148 AO befreit ist. Das ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz nicht mehr als beträgt. Dabei ist zu beachten, dass die Umsätze aus allen Tätigkeitsbereichen, nämlich aus - Vermögensverwaltungen - Zweckbetrieben - wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht zusammen zu rechnen sind. Das gilt auch für einzelne Abteilungen eines Mehrspartenvereins.

15 Steuersätze Wie bereits in den bisherigen Ausführungen darauf hingewiesen, kommen für den gemeinnützigen Verein folgende USt-Sätze in Frage: a) für Erlöse aus Vermögensverwaltungen nach 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG mit 7 % b) für Erlöse aus steuerunschädlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetriebe) nach 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, soweit sie steuerbegünstigten Zwecken dienen, mit 7 % c) für Erlöse aus steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit dem Regelsteuersatz von 19 % Ein ermäßigter Steuersatz oder Steuerbefreiungen können aber in Frage kommen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Schnellübersicht über die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten (entnommen aus Reuber Erg.-Lfg. Dezember 2011).

16 Ausstellung von Rechnungen und Gutschriften Vereine, die steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen ausführen, sind berechtigt und verpflichtet, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit allen notwendigen Angaben besteht grundsätzlich auch dann, wenn steuerfreie Umsätze gegenüber einem anderen Unternehmer oder gegenüber einer juristischen Person, die nicht Unternehmer ist, ausgeführt werden; eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht aber nicht, wenn der Umsatz nach 4 Nr UStG steuerfrei ist (z. B. V + V). Begriff der Rechnung Rechnung i. S. des UStG ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. Ab wurde die elektronische Rechnungsstellung erleichtert. Künftig hat jeder Unternehmer selbst festzulegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft einer Rechnung, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet. Pflichtangabe in der Rechnung Folgende Angaben sind seit dem bei der Ausstellung von Rechnungen zu beachten: - Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers; - wahlweise die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers. Die USt-IdNr. wird seit durch das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis vergeben; - das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum); - eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dient, dass die Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer); - die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung; - den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, in den Fällen des 14 Abs. 5 Satz 1 UStG, den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt;

17 die Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen (allgemeiner bzw. ermäßigter Steuersatz und ggf. einzelnen Steuerbefreiungen) für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist; - den anzuwendenden Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistungen eine Steuerbefreiung gilt; - in den Fällen des 14b Abs. 1-5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers. Rechnung über Kleinbeträge Rechnungen, deren Gesamtbetrag nicht mehr als 150 betragen, müssen seit dem folgende Angaben enthalten: - den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, - das Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum), - die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und - das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiungsvorschrift, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. S. auch Abschn UStAE.

18 Vorsteuerabzug Der Verein kann nach 15 UStG von der geschuldeten USt Vorsteuerbeträge abziehen, die von einem anderen Unternehmer für Lieferungen und sonstige Leistungen für die unternehmerische Sphäre des Vereins ausgeführt wurden. Voraussetzung ist, dass der Verein eine den Vorschriften der 14 u. 14a UStG entsprechende Rechnung besitzt. Dem Vorsteuerabzug unterliegen auch entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie Steuer im Sinne des 13b Abs. 1 UStG (der Leistungsempfänger als Steuerschuldner) und die nach 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze (Auslagerer u. Lagerhalter). Für Leistungen, die ausschließlich den außerunternehmerischen Bereich des Vereins betreffen, (z. B. Mitgliederverwaltung, unechte Zuschüsse etc.) ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Für Leistungen, die von der USt befreit sind, (z. B. V + V) ist der Vorsteuerabzug ebenfalls ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Ausfuhrlieferungen, in diesem Fall ist der Vorsteuerabzug zulässig. Der Abzug der Vorsteuer ist dann zulässig, wenn die Leistung ausgeführt ist und eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt. Wenn eine Rechnung vorliegt, für die die Leistung noch nicht erbracht ist, kann die Vorsteuer erst nach Zahlung dieser Rechnung abgezogen werden (z. B. bei Anzahlungen). Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der für den Verein erworbene Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird (Problem z. B. bei Kfz). Wenn eine Rechnung berichtigt wird, weil sie nicht den formellen Voraussetzungen entspricht oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind, ist der Vorsteuerabzug erst dann zulässig, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt.

19 Aufteilung der Vorsteuerbeträge Wird eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Verein sowohl für den außerunternehmerischen (ideellen Bereich) als auch für den unternehmerischen Bereich von einem anderen Unternehmer ausgeführt, muss eine Aufteilung der Vorsteuer in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil erfolgen. Wenn eine leichte und einwandfreie Aufteilung nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, dass der Verein als Unternehmer den abziehbaren Teil im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt. Eine Ermittlung nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Bei einem einheitlichen Gegenstand hat der Verein als Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder in vollem Umfang dem nichtunternehmerischen oder dem unternehmerischen Bereich zuordnen. Bei einem Gebäude z. B. muss die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betragen. Die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich berechtigt zum 100 %igen Vorsteuerabzug. Werden die Gegenstände in dem nicht unternehmerischen Bereich entnommen oder genutzt, führt diese Tatsache zu unentgeltlichen Wertabgaben, d. h., die Vorsteuer wird über diese Vorschrift quasi berichtigt. Bei gemischt genutzten Grundstücken ist der Anteil der abziehbaren Vorsteuer in erster Linie nach dem Verhältnis der Nutzflächen bzw. Kubikmeter umbauten Raum zu ermitteln.

20 Berichtigung des Vorsteuerabzugs Nach 15a UStG ist ein Berichtigung des Vorsteuerabzugs dann vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr ab der erstmaligen Anwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren (bei Gebäuden: innerhalb von zehn Jahren) seit dem Beginn der Verwendung ändern. Für jedes Kalenderjahr der Änderung ist ein Ausgleich durch die Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Der Ausgleich des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen geändert haben. In der Regel handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich Anlagevermögen darstellen (z. B. Gebäude, Kraftfahrzeuge, Betriebs- u. Geschäftsausstattung). Als Änderung der Verhältnisse ist auch die Veräußerung und die unentgeltliche Wertangabe anzusehen. Für eine Vorsteuerberichtigung nach 15a Abs. 1 UStG müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Ein vom Verein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut muss ihm dauernd oder längerfristig dienen - die auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge müssen mehr als betragen - die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse haben sich um mehr als 10 % geändert. Bei einer Änderung von unter 10 % erfolgt eine Änderung nur, wenn der geänderte Vorsteuerbetrag übersteigt. - die Nutzungsänderung muss von einigem Gewicht sein. Beispiel: Im Jahre 03 wird ein VW-Bus zum Nettopreis von angeschafft (zzgl. USt = ). Es wird dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Jahre 03 zur Verwendung und Nutzung zugeführt (Unternehmensvermögen). Der Vorsteuerabzug kann im Jahr 03 im vollen Umfang vorgenommen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des 15 UStG vorliegen. Ändern sich nun die Verhältnisse und wird der Pkw beispielsweise ab 04 zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet, so soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bei dem vollen im Jahr 03 in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug bleiben. Der Vorsteuerabzug ist zu berichtigen. Es sind 4/5 des Vorsteuerabzugs rückgängig zu machen. D. h., 4/5 von = müssen in der Umsatzsteuerjahreserklärung gekürzt werden (Abführung an die Finanzbehörde). Für die Jahre hat jeweils eine Berichtigung i. H. von 760 zu erfolgen. Da der zu berichtigende Vorsteuerabzug für die betreffenden Kalenderjahre < beträgt, ist die Berichtigung erst bei der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum vorzunehmen (s. 44 Abs. 4 UStDV).

21 Aufzeichnungspflichten Die Vereine sind gem. 22 UStG verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnungen Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über - die Umsätze - die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu erhalten, damit die Grundlagen für die Steuerberechnung festgestellt werden können. Die Aufzeichnungspflichten gelten für alle außerunternehmerischen und unternehmerischen Tätigkeitsbereiche, die vom Verein unterhalten werden. Für Zwecke der Umsatzbesteuerung sind den Tätigkeitsbereichen - Vermögensverwaltungen - steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) - wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Steuerpflicht u. a. die nachfolgenden Aufzeichnungen zu den Entgelten und sonstigen Bemessungsgrundlagen erforderlich: - die vereinbarten Entgelte, für die vom Verein ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, und zwar aufgeteilt nach - steuerfreien Umsätzen - steuerpflichtigen Umsätzen (getrennt nach Steuersätzen 7 % und 19 %) - die steuerfreien Umsätze, die vom Verein wegen der Möglichkeit des Optionsrecht als steuerpflichtig behandelt wurden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf 22 Abs. 2-6 UStG verwiesen. Die Aufzeichnungspflichten lassen sich gut bei Verwendung des DATEV- Kontenrahmens SKR 099 und SKR 049 erreichen.

22 Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren und Umsatzsteuerjahreserklärung Voranmeldungszeitraum Grundsätzlich hat der Verein als Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung (VA) nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die an das Finanzamt abzuführende Steuer hat der Verein selbst zu berechnen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten und gestatten, dass die VA weiter in Papierform abgegeben werden, z. B., wenn keine EDV vorhanden ist. Von einer monatlichen Abgabe der USt-VA sieht das Finanzamt ab, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500, aber mehr als betragen hat. In diesem Fall erfolgt eine vierteljährliche Abgabe. Wenn die Steuer im Kalenderjahr nicht mehr als beträgt, wird die Steuer im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung veranlagt. Der Verein kann anstelle des Kalendervierteljahres auch den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als ergeben hat. Die Mehrzahl der Vereine wird nur eine USt-Jahreserklärung abzugeben haben, weil die Praxis gezeigt hat, dass nur in wenigen Fällen eine Umsatzsteuerlast von über an das Finanzamt abzuführen ist. Ergibt sich auf Grund der USt-Jahreserklärung eine Nachzahlung, ist diese ohne Aufforderung innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung zu entrichten. Vereine sind u. a. in folgenden Fällen zur Abgabe vom Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet: - wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. - wenn auf die sogen. Kleinunternehmereigenschaft durch Option verzichtet wurde. - wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als betragen hat.

23 Dauerfristverlängerung Der Verein kann eine Dauerfristverlängerung beantragen, bei der sich die Abgabefrist um 1 Monat verlängert. Bei monatlicher Abgabe ist hierfür die Voraussetzung, dass zum 10. Februar eine Abschlagszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahreszahllast angemeldet und entrichtet wird. Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen Die Umsatzsteuervorauszahlungen sind am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, wobei der Gesetzgeber eine Zahlungsschonfrist bis zu drei Tagen einräumt. Diese Schonfrist gilt nicht bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln. Umsatzsteuerjahreserklärung Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verein - auch bei Abgabe von monatlichen oder vierteljährlichen USt-VA - bis zum eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen. Erfolgt die Abgabe elektronisch, entfällt die Unterschrift des vertretungsberechtigten Vereinsvorstands. Bei Abgabe in Papierform ist der amtliche Vordruck zu unterschreiben. Vorbehalt der Nachprüfung Der USt-VA steht eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Eine formelle Steuerfestsetzung erfolgt nur dann, wenn die durch das Finanzamt ermittelte Steuer von der in der Voranmeldung ausgewiesenen Steuer nach oben oder unten abweicht.

24 Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer ( 19 (1) UStG) Umsatzgrenzen für Nichtanwendung der Regelbesteuerung Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn die Bruttoumsätze des Vorjahres nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr der Bruttoumsatz voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ist zu Beginn des Folgejahres bereits abzusehen, dass die Grenze von überschritten wird, unterliegt der Verein der Regelbesteuerung mit 7 % bzw. 19 %. Hat der Verein die gewerbliche Tätigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres neu aufgenommen, ist in derartigen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Dabei ist hierbei die Grenze von und nicht die Grenze von maßgebend. Für die Anwendung des 19 (1) UStG ist kein Antrag zu stellen. Die Anwendung gilt kraft Gesetzes. Beispiel zur Kleinunternehmerregelung ab 2003: Jahr Umsatz Steuerliche Auswirkung Kleinunternehmer für 2008 (s. 19 Abs. s UStG), weil die Grenze von im Kalenderjahr 2007 nicht überschritten wurde (Unterstellung) und der Umsatz 2008 nicht höher als war Kleinunternehmer für 2009, weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr kleiner als (hier: ) war und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres nicht überschreitet Kein Kleinunternehmer i. S. von 19 Abs. 1 UStG, weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr größer als (hier ) war. Der Umsatz des Jahres 2010 ist bei dieser Entscheidung ohne Bedeutung Kleinunternehmer, weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr kleiner als (hier: ) war und der Umsatz der laufenden Kalenderjahres (hier: ) nicht überschreitet.

25 Probleme können sich ergeben, wenn die unternehmerische Tätigkeit eines Vereins nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt wurde. Liegt dieser Sachverhalt vor, muss der tatsächlich erzielte Gesamtumsatz in einen fiktiven Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden, was zu erheblichen Nachteilen führen kann. Es sollte daher dokumentiert werden, dass z. B. die Ausrichtung einer Veranstaltung bereits im Januar geplant wurde und im Dezember abgewickelt wurde. Verzicht auf die Sonderregelung des 19 (1) UStG (Option) Der Verein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Kleinunternehmereigenschaft verzichtet, d. h., er hat seine Umsätze nach den maßgeblichen Steuersätzen zu versteuern und kann Vorsteuern abziehen. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Verein mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Beispiel: Ein Verein erzielt im Jahre 11 aus seinen sportlichen Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern nachfolgende Einnahmen: - aus sportlichen Veranstaltungen (Eintrittsgelder) des unbezahlten Sports aus geselligen Veranstaltungen (Karneval, Sommerfest, Stiftungsfest) Der Verein hat für seine sportliche Veranstaltung auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des 67a Abs. 1 AO durch Option verzichtet, d. h., obwohl die Grenze von einschl. Umsatzsteuer überschritten ist, wird die sportliche Veranstaltung, weil nur unbezahlte Sportler teilgenommen haben, weiterhin als steuerunschädlicher Zweckbetrieb behandelt. Die von den anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge betragen Der Verein erzielte im Jahre 10 einen Umsatz von Im Jahre 11 verzichtet der Verein erstmals auf die Anwendung des 19 (1) UStG.

26 Ergebnis: Durch die Option entfällt die Kleinunternehmereigenschaft, der Verein unterliegt der Regelbesteuerung. Die Umsätze aus der sportlichen Veranstaltung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil es sich um Eintrittsgelder aus Veranstaltungen des unbezahlten Sports handelt und dieser ertragsteuerlich einem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Die Einnahmen aus den geselligen Veranstaltungen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ertragsteuerpflicht zuzuordnen. Die Umsätze sind mit 19 % zu versteuern. Für dieses Beispiel ergibt sich folgende Steuer: netto - Erlöse aus sportlicher Veranstaltung /. enthaltene Umsatzsteuer (7 %) Erlöse aus geselligen Veranstaltungen /. enthaltene Umsatzsteuer (19 %) Ermittlung der Zahllast: x 7 % x 19 % /. Vorsteuer Erstattungsanspruch 3.890

27 Haftungsfragen ( 25d UStG) Vereine haften: - für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, die nicht entrichtet wurde, soweit diese in einer Rechnung nach 14 UStG ausgewiesen wurde. - der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesehen hat, diese zu entrichten. - der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haben müssen. 15. Umsatzsteuernachschau ( 27b UStG) Die Finanzämter können ohne vorherige Ankündigung außerhalb einer Außenprüfung eine Umsatzsteuernachschau durchführen. Sie können eigens zu diesem Zweck Grundstücke und Räume von Vereinen während den Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung relevant sein können. Dem Prüfer müssen auf Verlangen - Aufzeichnungen - Bücher - Geschäftspapiere - Urkunden vorgelegt werden. Auskünfte sind dem Prüfer entsprechend zu erteilen. Geben die Feststellungen der USt-Nachschau Anlass für eine Außenprüfung, kann ohne Prüfungsanordnung zu dieser übergegangen werden, worauf schriftlich hinzuweisen ist.

28 Neue Rechtsprechung zu ehrenamtlichen Vergütungen Nach 4 Nr. 26b UStG sind Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten von der USt befreit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung besteht. In dem BMF-Schreiben vom (BStBl 2012 I S. 59) wurde nunmehr klargestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegen, wenn - die Entschädigung weniger als 50 je Tätigkeitsstunde und - die gesamten Entschädigungen insgesamt weniger als im Jahr betragen. Die Umsatzsteuerfreiheit ist für Vereine insoweit von besonderer Bedeutung, als sie regelmäßig nicht oder nur teilweise vorsteuerberechtigt sind. Demzufolge wäre für sie die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer ein zusätzlicher Kostenfaktor. E N D E

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen

Mehr

1. Was unterliegt der Umsatzsteuer und wie wird sie berechnet?

1. Was unterliegt der Umsatzsteuer und wie wird sie berechnet? 1. Was unterliegt der Umsatzsteuer und wie wird sie berechnet? Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sie sind Unternehmer,

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und die richtige Rechnung Steuerforum am 11. Mai 2017 1 2 } Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch

Mehr

Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./

Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./ Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./13.10.2018 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die grundsätzlich den Endabnehmer (private Haushalte und öffentliche Hand) belastet Besteuert werden

Mehr

Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre

Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 4. Umsatzsteuer 4.1 System der Umsatzsteuer! Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen Die Umsatzsteuer -

Mehr

Umsatzsteuer und richtige Rechnung

Umsatzsteuer und richtige Rechnung Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und richtige Rechnung Steuerforum II am 8. Mai 2019 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die

Mehr

Umsatzsteuer von A bis Z 13./

Umsatzsteuer von A bis Z 13./ Umsatzsteuer von A bis Z 13./14.10.2017 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das Umsatzsteuersystem

Mehr

Umsatzsteuer von A - Z

Umsatzsteuer von A - Z Umsatzsteuer von A - Z Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das Umsatzsteuersystem

Mehr

Nemačka evidencije PDV

Nemačka evidencije PDV Nemačka evidencije PDV Zakon o PDV član 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22 Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen

Mehr

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,

Mehr

DER KLEINUNTERNEHMER UND DIE UMSATZSTEUER

DER KLEINUNTERNEHMER UND DIE UMSATZSTEUER MERKBLATT Recht und Steuern DER KLEINUNTERNEHMER UND DIE UMSATZSTEUER Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht

Mehr

Begrüßung. Martin Gansen. Besteuerung der Vereine

Begrüßung. Martin Gansen. Besteuerung der Vereine Begrüßung Martin Gansen Besteuerung der Vereine (mandantenbezogen) Dienstag, den 27. November 2007 www.steuerberater-gansen.de Man muss die Welt (das Steuerrecht) nicht verstehen, man muss sich darin zurechtfinden

Mehr

- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder

- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder 1 e Pflichten bei der Rechnungserstellung Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechnungsstellung (2001/115/EG) vom 20. Dezember 2001 mit dem Ziel der Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereine und Umsatzsteuer Vereine und Umsatzsteuer Überblick 1. Verein als Unternehmer 2. Kleinunternehmer 3. Steuerbefreiungen 4. Vorsteuerabzug 5. Sonstiges 4 Bereiche der Vereinstätigkeit Ideeller Bereich Vermögensverwaltung

Mehr

Lösungen zum Lehrbrief 8 15a UStG

Lösungen zum Lehrbrief 8 15a UStG - Beispiele zum - Lösungen Lösung zum 1. Beispiel Bei der Baumaschine handelt es sich um ein Berichtigungsobjekt i.s.d. 15a Abs. 1 Satz 1 UStG. Die auf die Anschaffungskosten der Baumaschine entfallende

Mehr

Rechnungsanforderungen

Rechnungsanforderungen D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben

Mehr

Notwendige Angaben in einer Rechnung

Notwendige Angaben in einer Rechnung Notwendige Angaben in einer Rechnung Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem über eine Sache (Lieferung) oder eine Dienstleistung (sonstige Leistung) abgerechnet wird, gleichgültig

Mehr

Umsatzbesteuerung der Vereine

Umsatzbesteuerung der Vereine Umsatzbesteuerung der Vereine 14.05.2007 Die Umsatzsteuer bei Vereinen (gilt für alle Vereine) Vereine gelten als Unternehmer im Sinne des 2 des Umsatzsteuergesetzes Die Steuer wird nach 19 UStG nicht

Mehr

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen Ratgeber Handwerk / Steuerrecht 1. Anforderungen an Rechnungen Für die Angaben in Rechnungen gelten nach 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Mindestanforderungen.

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

Lösungen zum Lehrbrief 9 Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben

Lösungen zum Lehrbrief 9 Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben 1. Beispiel zu 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG - Entnahme eines Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke Lösung zu Beispiel 1 Die Entnahme des Kühlschrankes ist ein Umsatz, der gem. 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG

Mehr

Nebenberufliche Selbständigkeit

Nebenberufliche Selbständigkeit Nebenberufliche Selbständigkeit Steuerliches Basiswissen und angemessene Buchführung Mühlacker, 23.03.2018 StB Carmen Riekert Agenda Gewinnermittlungsarten Einnahmenüberschussrechnung Rechnungen Steuern

Mehr

Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer

Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer Berlin, 10.07.2012 Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer 1. Eine Rechnung kann jedes Dokument sein, unabhängig von der Bezeichnung ( 14 Abs. 1 UStG). Nach 31 UStDV können dies ein oder mehrere Dokumente sein.

Mehr

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand

Mehr

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Sicherung des Vorsteuerabzugs - - - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung Referent: Sebastian Nehls Steuerberater Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,

Mehr

UMSATZSTEUER. Der Kleinunternehmer im UStG Von Steuerfachwirt Marcus Günther, Lahstedt. Wer ist Kleinunternehmer? Gesamtumsatz

UMSATZSTEUER. Der Kleinunternehmer im UStG Von Steuerfachwirt Marcus Günther, Lahstedt. Wer ist Kleinunternehmer? Gesamtumsatz In 19 regelt das UStG, dass bei Unternehmern, die an sich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i. S. v. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführen, keine Umsatzsteuer erhoben wird, wenn deren Gesamtumsatz bestimmte

Mehr

Anleitung. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung. Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung/der

Anleitung. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung. Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung/der Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/ zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2016 Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung/der Anmeldung der Sondervorauszahlung auf elektronischem

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht 1. Allgemeines 2. Wer ist Kleinunternehmer 3. Ermittlung der Umsatzgrenzen 4. Folgen der Kleinunternehmerregelung 5. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle 6.

Mehr

I. Anmeldung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung

I. Anmeldung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Zeile - Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten - 1 Unter- Fallart Steuernummer 2018 2 fallart 3 11 56 4 30 Eingangsstempel oder -datum 5 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018 Finanzamt

Mehr

IHK-Information Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:

IHK-Information Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt: IHK-Information Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert. Das

Mehr

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung BMF v. 15.6.2010 IV D 3 -S 7427 /08/10003-03 BStBl 2010 I S. 569 Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz) 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde im Zuge der Umsetzung von Artikel 2

Mehr

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Vereine als Kleinunternehmer: So nutzen Sie 19 UStG optimal aus

Vereine als Kleinunternehmer: So nutzen Sie 19 UStG optimal aus UMSATZSTEUER Vereine als Kleinunternehmer: So nutzen Sie 19 UStG optimal aus Viele Vereine sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt dann, wenn sie gar keine wirtschaftlichen Einnahmen haben, alle oder

Mehr

Die Besteuerung der Imker

Die Besteuerung der Imker Die Besteuerung der Imker Zentrale Frage: In welchem Umfang sind Imker steuerpflichtig? Beispiel: Imker Anton bewirtschaftet zwei Bienenvölker und hat 30 Kilo Honig geschleudert. Dem Gastwirt Bert verkauft

Mehr

Wer muss Rechnungen ausstellen?

Wer muss Rechnungen ausstellen? Wer muss Rechnungen ausstellen? Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen etc. im Inland gegen Bezahlung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, sind steuerrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen,

Mehr

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Tobias Hoffmann

Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessor Tobias Hoffmann MERKBLATT Recht / Steuern Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Tobias Hoffmann t.hoffmann@bayreuth.ihk.de 0921 886-225 Datum/Stand November 2014 Die Umsatzbesteuerung

Mehr

Umsatzsteuer im Unternehmen

Umsatzsteuer im Unternehmen Umsatzsteuer im Unternehmen Umsatzsteuer Gesetzliche Grundlage: UStG, UStDV, UStAE Steuersätze: 0 (USt-Befreiung), 7 % (ermäßigter Steuersatz), 19 % (Regelsteuersatz) Umsatzsteuerpflicht: Steuerschuldner

Mehr

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro.

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Vorsteuerfallen Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Nach 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung die folgenden

Mehr

Pflichtangaben. seyboldsteuerberatung. einer ordnungsgemäßen Rechnung I. Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg

Pflichtangaben. seyboldsteuerberatung. einer ordnungsgemäßen Rechnung I. Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung I seyboldsteuerberatung Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist jedes Dokument (oder eine Mehrzahl von Dokumenten), mit

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7100 Karte 16 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 28. Januar 2009 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen,

Mehr

12 UStG 1994 Vorsteuerabzug

12 UStG 1994 Vorsteuerabzug Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 12 UStG 1994 Vorsteuerabzug UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung:

Mehr

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006 Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)

Mehr

Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung

Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung Spranger und Kollegen Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung Birgit Hopf, StB 30.06.2007 1 Bedeutung der korrekten Rechnung i.s.d USt-Rechts: Eingangsrechnung Voraussetzung für den Vorsteuer-

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016)

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Quelle: Bundesministerium der Finanzen Abschnitt 14.8. UStAE Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen (1)

Mehr

Herzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein

Herzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein Herzlich Willkommen zum Workshop Prof. Dr. Dirk Heering (DHP Sportmanagement) Dipl.-Kfm. Uwe Meier, StB (LKM Steuerberatersozietät) 1 Der Verein als Unternehmer?! - Die Umsatzsteuerpflicht Im wirtschaftlichen

Mehr

HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren

HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren 1. Sachlicher Anwendungsbereich 1 2. Persönlicher Anwendungsbereich 1 3. Voraussetzungen 1 4. Optionsmöglichkeit

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

MERKBLATT Recht und Steuern Dienstleistung und Warenlieferung Unternehmer Inland gegen Entgelt Rahmen seines Unternehmens Umsatzsteuer

MERKBLATT Recht und Steuern Dienstleistung und Warenlieferung Unternehmer Inland gegen Entgelt Rahmen seines Unternehmens Umsatzsteuer Seite 1 von 8 MERKBLATT Recht und Steuern Entstehung und Fälligkeit der Umsatzsteuer Jede Dienstleistung und Warenlieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,

Mehr

Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz)

Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

7 Kommunale Betätigung in Privatrechtsform

7 Kommunale Betätigung in Privatrechtsform 7 Kommunale Betätigung in Privatrechtsform Bei der Errichtung und beim Betrieb einer Mehrzweckhalle ist auch bei Vorschaltung eines Kommunalunternehmens, einer GmbH und einer GmbH & Co. KG kein Vorsteuerabzug

Mehr

Knappworst & Partner

Knappworst & Partner Aktuelle steuerliche Brennpunkte Vortrag IHK Potsdam am 13. Dezember 2011 Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft 1 Themen: Aktuelle steuerliche Brennpunkte 1. Steuerliche Möglichkeiten und Vorteile

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige

Mehr

Umsatzsteuererklärung

Umsatzsteuererklärung 1 An das Finanzamt Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen Anleitung beachten 2018 Eingangsstempel 2 nummer 3 4 Umsatzsteuererklärung 121 5 6 7 8 Berichtigte erklärung (falls ja bitte eine 1 eintragen)

Mehr

Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung Kleinunternehmerregelung Rechnungen ohne Umsatzsteuer Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer November 2016 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.:

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar 2017 Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter

Mehr

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02 Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00

Mehr

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255

Mehr

Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV)

Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Der Umsatzsteuer unterliegen: Die Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im

Mehr

7. Kapitel. Grundlegende Buchungen beim Verkauf und beim Einkauf mit Umsatzsteuer. 7.1 Umsatzsteuer beim Verkauf

7. Kapitel. Grundlegende Buchungen beim Verkauf und beim Einkauf mit Umsatzsteuer. 7.1 Umsatzsteuer beim Verkauf 7. Kapitel Grundlegende Buchungen beim Verkauf und beim Einkauf mit Umsatzsteuer Der Staat verlangt, dass der Unternehmer bei Verkäufen eine Steuer auf den getätigten Umsatz berechnet und ans Finanzamt

Mehr

Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerschuldnerschaft

Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerschuldnerschaft Skript zum Online-Training Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerschuldnerschaft Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Einführung... 1 2 Bemessungsgrundlage... 2 2.1 Bemessungsgrundlage

Mehr

Umsatzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P USt. für das Studienfach. Grundstudium E 2015.

Umsatzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P USt. für das Studienfach. Grundstudium E 2015. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-USt Fachplan für das Studienfach Umsatzsteuerrecht Grundstudium E 2015 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich V Seite

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

Mehr

Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis

Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis Hochschule Landshut Tutorium: Buchführung und Bilanzierung Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis Seite 1 von 5 1. Die Rechnung: Begriff: Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung

Mehr

Dipl.-Kffr. Christiane Fritz-Nagel Steuerberaterin. Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen

Dipl.-Kffr. Christiane Fritz-Nagel Steuerberaterin. Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen Fit für die Lösung von steuerlichen Problemen Welchen Steuerarten betreffen auch kleinere und mittlere Unternehmen? Betriebliche Steuern Umsatzsteuer Lohnsteuer Steuern vom Einkommen und Ertrag Einkommensteuer

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Lehreinheit 10. Rechnungen und Umsatzsteuer

Lehreinheit 10. Rechnungen und Umsatzsteuer Lehreinheit 10 Rechnungen und Umsatzsteuer 2 Inhaltsverzeichnis Bemessungsgrundlage Steuersatz Steuerentstehung Steuerschuldner Rechnungen Rechnungsbestandteile Übermittlungswege 3 Allgemeines Sofern eine

Mehr

Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum

Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum 1.1.2013 Inhalt I. Pflichtangaben auf Rechnungen II. Neuregelungen ab 1.1.2013 1. Abrechnung im Gutschriftsverfahren 2. Steuerschuldnerschaft

Mehr

Der Zusammenhang von Eingangsleistung und Ausgangsleistung am Beispiel der Zahnärzte

Der Zusammenhang von Eingangsleistung und Ausgangsleistung am Beispiel der Zahnärzte VORSTEUERABZUG Der Zusammenhang von Eingangsleistung und Ausgangsleistung am Beispiel der Zahnärzte von StB Catrin Stockhausen, Korbach Unternehmer dürfen Vorsteuerbeträge abziehen, wenn sie Eingangsleistungen

Mehr

Rechnungseingang: Checkliste

Rechnungseingang: Checkliste Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a UStG folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

Mehr

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde; Zu hoher Steuerausweis (1) Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN UMSATZSTEUER 2016 : GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN Stand: 16. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden

Mehr

Rechnungsausstellung ab bzw

Rechnungsausstellung ab bzw Rechnungsausstellung ab 1.1.2004 bzw. 1.7.2004 Inhaltsverzeichnis 1. Rechnungsbegriff 2. Gutschrift 3. Pflichtangaben in der Rechnung 4. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

Mehr

Steuerliche Fragestellungen an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) Dr. Achim Bollweg Hannover, 10. Dezember 2009

Steuerliche Fragestellungen an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) Dr. Achim Bollweg Hannover, 10. Dezember 2009 Steuerliche Fragestellungen an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) Dr. Achim Bollweg Hannover, 10. Dezember 2009 Agenda Steuerliche Grundfragen Umsatzsteuer Steuerpflicht Vorsteuerabzug Auslandsbezug

Mehr

1. Rosbacher Vereinsforum

1. Rosbacher Vereinsforum UFFELN & OECHLER Rechtsanwalt - Diplom-Kauffrau (in Kooperation) 1. Rosbacher Vereinsforum Grundlagen des Vereins- und Vereinssteuerrechts 14. Mai 2012 1 Agenda 1. Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereins

Mehr

Buchführung und Bilanzsteuerrecht für Einsteiger

Buchführung und Bilanzsteuerrecht für Einsteiger Buchführung und Bilanzsteuerrecht für Einsteiger Bearbeitet von Prof. Günter Maus erweitert, überarbeitet 2017. Taschenbuch. ca. 260 S. Paperback ISBN 978 3 95554 329 7 Format (B x L): 17 x 24 cm Wirtschaft

Mehr

CD Ausgabe " Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich

CD Ausgabe  Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich CD Ausgabe " Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich 1. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Besteuerung des Umsatzes? Das Umsatzsteuergesetz regelt die Besteuerung Inhalt: 1. von Lieferungen und sonstigen

Mehr

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Sonderinfo April 2012

Sonderinfo April 2012 Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

Umsatzsteuer in der Buchhaltung (HaufeIndex: )

Umsatzsteuer in der Buchhaltung (HaufeIndex: ) Umsatzsteuer in der Buchhaltung (HaufeIndex: 1139316) Einführung Sämtliche Geschäftsvorfälle sind auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen und im Rahmen der laufenden Buchhaltung entsprechend

Mehr