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1 »VERSICHERUNGSRECHT IN DER PRAXIS«Ein juristischer Leitfaden für Versicherungsnehmer von René Steinbeck Rechtsanwalt in Münster online.de das juristische Verbraucherportal im Internet

2 Vorwort Vorwort Die Idee zur Verfassung eines juristischen (Online-) Leitfadens kam mir im Rahmen meiner Ausbildung zum Fachanwalt für Versicherungsrecht. Um das neu Erlernte besser im Gedächtnis zu verankern, hatte ich mir angewöhnt, die jeweiligen Lerninhalte in graphisch übersichtlicher Form für mich selbst zusammenzufassen. Zunächst also nur Mittel zum Zweck, entwickelte sich im Laufe der Zeit eine recht beträchtliche Anzahl an Übersichten, Texten und Tabellen, so dass irgendwann der Ehrgeiz hinzukam, das zu Papier Gebrachte auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Internet bietet hierfür ein ideales Forum, zumal die Möglichkeit besteht, auch einen noch nicht zu 100% ausgefeilten Text zu veröffentlichen und diesen im Laufe der (oftmals knappen) Zeit nach und nach zu überarbeiten. So werden Sie auch an einigen Stellen des Leitfadens feststellen, dass dort noch Be- bzw. Überarbeitungsbedarf besteht. Ich bitte hierfür um Verständnis und weise zu meiner Entschuldigung darauf hin, dass die Erstellung dieses Leitfadens mein persönliches Feierabendvergnügen ist. Da der Feierabend regelmäßig viel zu spät beginnt und noch eine wissenschaftliche Arbeit meine derzeitige Aufmerksamkeit in Anspruch nimmt, ergänze und überarbeite ich meine bisherigen Ausführungen nach und nach. Insbesondere die Sammlung ausgewählter Fälle zu den zuvor behandelten Schwerpunktthemen befindet sich aktuell in der Bearbeitung und dürfte in etwa 3-4 Monaten online verfügbar sein. Inhaltlich wendet sich der Leitfaden in erster Linie an den juristisch interessierten Versicherungsnehmer, der seinem Versicherer einen Schaden gemeldet hat und nicht weiß, wie er sich die von dort verweigerte Deckung erklären soll. Warum kann ein abgefahrener Autoreifen zur Folge haben, dass ich im Schadensfalle doch nicht den entstanden Kasko-Schaden ersetzt bekomme? Wieso hat kann der Versicherer mir den privaten Krankenversicherungsvertrag im Schadensfalle mit der Begründung kündigen, ich hätte das Bestehen einer weiteren Versicherung bei einem anderen Anbieter verschwiegen? All dies sind Fragen, die sich in vielen Fällen stellen und mit Hilfe des Leitfadens beantworten lassen. Ein besonderes Augenmerk richtet der Leitfaden auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Das viel zitierte Kleingedruckte im Anhang eines jeden Versicherungsscheins hat in kaum einem Geschäftszweig eine so große Bedeutung wie im Versicherungswesen. Der Leitfaden soll hier ein wenig sensibilisieren und vielleicht dazu beitragen, dass Versicherungsnehmer in der Zukunft genauer darauf achten, was sie unterschreiben. Ich wünsche viel Spaß beim Lesen und bitte ausdrücklich um kritische Anregungen. Ich befinde mich selbst noch in einem Lernprozess und möchte keine Gewähr für die absolute Richtigkeit meiner Ausführungen bieten. Mein besonderer Dank gilt meinem lieben Freund Pascal Frank, der für die graphische und technische Umsetzung des Internetportals gesorgt hat. René Steinbeck Münster im Februar 2005 Alle Rechte vorbehalten. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Verfassers ist es nicht gestattet, das Skript oder Teile daraus in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) zu vervielfältigen. Rene Steinbeck I

3 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1. Teil: Das Skript A) Begriff / Rechtliche Grundlagen... 1 I.) Begriff... 1 II.) Rechtliche Grundlagen... 4 B) Der Versicherungsvertrag... 5 I.) Vertragsschluss... 5 II.) Der Versicherungsschein... 5 III.) Beteiligte ) Versicherer ) Versicherungsvertreter ) Versicherungsmakler ) Versicherungsnehmer ) Versicherter ) Begünstigter ) Gefahrsperson... 8 IV.) Vertragsgegenstand ) Abweichungen zwischen Antrag und Police ) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)... 8 V.) Vertragsbeginn/-dauer C) Rechtspflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers I.) Echte Rechtspflichten ) Fälligkeit der Prämie ) Verspätete Zahlung der Erstprämie ) Leistungsort II.) Obliegenheiten ) Gesetzliche Obliegenheiten ) Vertragliche Obliegenheiten ) Sog. Verhüllte Obliegenheiten D) Pflichten des Versicherers I.) Die Leistungspflicht des Versicherers II.) Inhalt und Umfang der Leistungspflicht in der Schadensversicherung ) Ersatz des Vermögensschadens in Geld ) Ersatz der Rettungskosten ) Fälligkeit des Versicherungsanspruchs III.) Inhalt und Umfang der Leistungspflicht in der Summenversicherung IV.) Rechtsschutz- und Abwehranspruch in der Haftpflichtversicherung E) Die Leistungsfreiheit des Versicherers I.) Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, 16 VVG ) Verletzung der Anzeigepflicht ) Rechtsfolgen: Rücktrittsrecht / Leistungsfreiheit II.) Arglistige Täuschung vor Vertragsschluss ) Anfechtungserklärung ) Anfechtungsfrist ) Anfechtungsgrund III.) Verletzung der nachträglichen Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung René Steinbeck II

4 Inhaltsverzeichnis 1.) Risikoerhöhung nach Vertragsschluss ) Dauerhaftigkeit IV.) Vorsatz/Grobe Fahrlässigkeit ) Verhalten des VN ) Eintritt des Versicherungsfalls ) Vorsatz/Grobe Fahrlässigkeit ) Kausalität ) Kein Ausschluss, 29 VVG analog V.) Obliegenheitsverletzung ) Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls ) Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls VI.) Risikoausschlüsse F) Die Vertragsbeendigung I.) Anfechtung ) Irrtumsanfechtung ) Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung II.) Rücktritt ) Nicht rechtzeitige Zahlung der Erstprämie ) Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit III.) Kündigung ) Ordentliche Kündigung ) Sonderkündigung IV.) Widerruf V.) Widerspruch VI.) Wagniswegfall G) Haftung des Versicherungsnehmers für das Verhalten Dritter I.) Erfüllungsgehilfe II.) Repräsentant ) Problematik ) Begriffsmerkmale ) Kasuistik III.) Stellvertreter IV.) Wissensvertreter V.) Wissenserklärungsvertreter H) Forderungsübergang nach 67 VVG Teil: Die Fallsammlung 1. Fall: Vertragsschluss... x 2. Fall: Vorläufige Deckungszusage; Prämienaufrechnung... x 3. Fall: Einbeziehung der AVB; ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung... x 4. Fall: Unwirksame AVB... x 5. Fall: Obliegenheiten; Abgrenzung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheit.. x 6. Fall: Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, 16 VVG... x 7. Fall: Gefahrerhöhung gem. 23 ff. VVG... x René Steinbeck III

5 Inhaltsverzeichnis 8. Fall: Haftung des Versicherungsunternehmens für Verhalten des Agenten... x 9. Fall: 61 VVG, Leistungsfreiheit bei grober FLK... x 10. Fall: Repräsentantenhaftung... x Anhang 1. Teil: Checkliste... I Was tun bei Antragstellung?... I Was tun bei Eintritt des Versicherungsfalls?... I Was tun bei ablehnender Entscheidung?... I Was tun bei Kündigung?... I 2. Teil: Hilfreiche Adressen... I Ombudsmann... I Grüne Karte... I GDV... I 3. Teil: Textauszug VVG... II-XII René Steinbeck IV

6 A) Begriff / Rechtliche Grundlagen 1. Teil: Das Skript I.) Begriff Eine Legeldefinition des Versicherungsbegriffs sucht man im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vergeblich. Der Gesetzgeber hat seinerzeit auf eine Definition des Begriffs aus guten Gründen verzichtet. Statt dessen wollte man eine nähere Ausgestaltung der Praxis in Rechtsprechung und Wirtschaft überlassen. Dementsprechend wird der Begriff der Versicherung heute je nach Sichtweise unterschiedlich definiert. Versicherung kann z.b. den Versicherungsvertrag an sich bezeichnen oder die Haftung des Versicherers. Aus Sicht des VN wird man Versicherung im Sinne einer Absicherung definieren. Von den Definitionsbemühungen hat sich in der Rechtsprechung die Umschreibung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom ) durchgesetzt, welche wie folgt lautet: Eine Versicherung liegt dann vor, wenn durch einen privaten Vertrag in einer Gefahrengemeinschaft gleichartiger Risiken ein Leistungsanspruch gegen Entgelt für den Versicherungsnehmer begründet wird, wenn sich das versicherte Risiko zum Schadensfall verwirklicht. Wie auch immer man den Begriff der Versicherung nunmehr verstehen mag, der Gedanke der jeder Versicherung zu Grunde liegt, ist der des Risikokollektivs: Eine Gemeinschaft prämienzahlender Menschen (Gefahrgemeinschaft) bringt Geldmittel für diejenigen auf, die tatsächlich das Unglück eines Versicherungsfalls ereilt. Kurz: der Versicherer spekuliert darauf, dass sich viele gegen bestimmte Risiken versichern und unter dem Strich der Mehrheit nicht passiert. Je höher das Risiko eines Schadenseintritts, desto höher die zu zahlende Prämie. Zu differenzieren ist grundsätzlich zwischen der Schaden- und der Summenversicherung: Schadenversicherung Die Schadenversicherung ist in der Regel Sachversicherung, auf welche die Vorschriften o VVG gesonderte Anwendung finden, insbesondere das in 55 VVG normierte Bereicherungsverbot. Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherer danach nur den konkret entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen (konkrete Bedarfsdeckung). - Allg. Haftpflichtversicherung - Hausratversicherung - Feuerversicherung - Krankheitskostenversicherung - Etc. Summenversicherung Bei der Summenversicherung, die in der Regel Personenversicherung ist, ist die Leistungspflicht des Versicherers darauf gerichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls eine bestimmte, vorher festgelegte Summe zu zahlen, unabhängig davon, welcher konkrete (mitunter geringe) Schaden durch den Versicherungsfall verursacht wird (abstrakte Bedarfsdeckung) - Lebensversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung - Unfallversicherung - Krankentagegeldversicherung René Steinbeck 1

7 Heute ist nahezu jedes Risiko versicherbar. Je nachdem, welche Sachen/Gegenstände gegen welches Risiko versichert sind, erfolgt die Einteilung in sog. Versicherungssparten, die sich im Einzelfall überschneiden können und voneinander streng abzugrenzen sind. Die gängigsten Versicherungssparten sind die Folgenden: Kfz-Versicherung Im Bereich der Kraftfahrtversicherung ist zu differenzieren zwischen der Kaskound der Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, die den Halter eines Kfz gegen beim Gebrauch des Fahrzeugs entstehende Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden Dritter absichert. Die Kfz-Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) sichert den Eigentümer eines Fahrzeugs gegen Beschädigung, Verlust und Zerstörung seines eigenen Fahrzeugs ab. Hausratversicherung Bei der Hausratversicherung handelt es sich um eine Absicherung gegen die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat (= alle Sachen, die einem privaten Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder Verbrauch dienen, incl. Bargeld und Wertsachen). In negativer Hinsicht abgegrenzt, sind nicht diejenigen Sachen versichert, die ausschließlich Beruf oder Gewerbe dienen. Wohngebäudeversicherung Die Wohngebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz für die Gefahren Brand/Blitzschlag/Explosion, Leitungswasser/Rohrbruch und Sturm/Hagel. Versichert ist das Gebäude an sich sowie die Gebäudebestandteile ( 93 BGB) und teilweise auch das Zubehör (97 BGB), soweit jenes zur Instandhaltung des Gebäudes oder zu Wohnzwecken dient und sich in der Wohnung bzw. am Gebäude befindet. Nicht mitversichert sind diejenigen Sachen, die in das Wohngebäude eingebracht sind und weder als Bestandteil, noch als Zubehör zu qualifizieren sind. Die sonstigen, in das Gebäude eingebrachten Sachen fallen unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung. Bei Mietwohnungen ist es daher so, dass der Vermieter das Wohngebäude versichert woran sich der Mieter über die Nebenkosten finanziell beteiligt und der Mieter seinen Hausrat selbst versichern muss. Feuerversicherung Bei der Feuerversicherung handelt es sich um die älteste Versicherungssparte in Deutschland, die zwar isoliert abgeschlossen werden kann, i.d.r. aber in kombinierten Versicherungsverträgen abgeschlossen wird, d.h. im Rahmen einer Wohngebäude- oder Hausratversicherung wird die Gefahr des Feuers durch Brand/Blitzschlag/Explosion mitversichert. Die Absicherung gegen die Zerstörung gegen Feuer ist für das Wirtschaftsleben von enormer Bedeutung. Ohne Feuerversicherungen würden kaum Kredite vergeben, die durch sog. Grundpfandrechte (Grundschulden/Hypotheken) abgesichert sind. Reisegepäckversicherung Die Reisegepäckversicherung bietet Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Beschädigung und das Verlieren von Reisegepäck, soweit dieses nicht zu beruflichen Zwecken mitgeführt wird. Reiserücktrittskostenversicherung Mit der Reiserücktrittskostenversicherung kann sich der Versicherungsnehmer gegen die (Storno-) Kosten absichern, die auf ihn zukommen können, falls er eine im Voraus gebuchte Reise kurzfristig stornieren muss. René Steinbeck 2

8 Allgemeine Haftpflichtversicherung Die allgemeine Haftpflichtversicherung ist von besonderer Wichtigkeit und gehört zum zwingend notwendigen Mindestbestand an Versicherungen. Die Haftpflichtversicherung schützt den VN vor Schadensersatzleistungen Dritter, deren Rechtsgüter er verletzt hat. Die Allgemeine Haftpflichtversicherung gliedert sich in viele Unterarten besonderer Haftpflichtversicherungen (z.b. Berufshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung). Rechtsschutzversicherung Die Rechtsschutzversicherung bietet dem VN Versicherungsschutz für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Rechtsschutzversicherer dafür Sorge zu tragen, dass der VN von den Kosten der Interessenwahrnehmung befreit wird (Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten). Lebensversicherung Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung, die entweder der eigenen Altervorsorge (bei Erleben des vertraglich bestimmten Zeitpunktes) oder der Absicherung der Hinterbliebenen (bei Tod des VN vor Ende der Vertragslaufzeit) zu dienen bestimmt ist. Berufsunfähigkeitsversicherung Mit der Berufsunfähigkeitsversicherung, die häufig als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) mit einer Lebensversicherung kombiniert wird, besteht Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit. Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der VN einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen BU-Rente und im Falle der BUZ einen Anspruch auf Beitragsfreistellung, d.h. der Versicherer ist zusätzlich verpflichtet, die Prämie für die Lebensversicherung zu zahlen. Unfallversicherung Gegen Gesundheitsschädigungen, die er durch einen Unfall (= plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis) erleidet, kann der VN je nach Wahl folgende Leistungen vertraglich vereinbaren: - Invaliditätsleistung (Kapital bzw. Rente (bei Unfall nach 65)) - Tagegeld für die Dauer der Heilbehandlung bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit - Krankenhaustagegeld für die Dauer der stationären Heilbehandlung (max. 2 Jahre) - Genesungsgeld (max. 100 Tage) Krankenversicherung Unter dem Oberbegriff der Krankenversicherung ist zu differenzieren zwischen der Krankenkosten und der Krankentagegeldversicherung. Während die Krankenkostenversicherung Schadenversicherung ist (d.h. konkrete Bedarfsdeckung ), zählt die Krankentagegeldversicherung zu den Summenversicherungen. Die Krankenversicherung bietet Versicherungsschutz gegen Krankheit. Bei der Krankenkostenversicherung hat der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen, bei der Krankentagegeldversicherung hat er zusätzlich ein Krankentagegeld zu zahlen. Neben den genannten Klassikern sind aber noch viele andere Versicherungsmöglichkeiten denkbar. Beispielhaft genannt sei hier die in Fußballerkreisen bekannte Abstiegsversicherung, bei der sich ein Fußballverein mit einer Versicherung gegen den drohenden Abstieg aus der Liga absichert. Das Verhältnis von Risiko und Prämienhöhe wird anhand dieser Sparte besonders deutlich. So dürfte der FC Bayern eine erheblich geringere Prämie zahlen müssen als klassische Fahrstuhlmannschaften wie Köln, Frankfurt oder Bielefeld. Neuerlich wurde sogar bekannt, dass Kylie Minogue ihre auf einem Flohmarkt René Steinbeck 3

9 angeblich zum Preis von wenigen Pfund ersteigerten goldenen Hotpants für etwa $ versichert hat... Wie man an diesem Beispiel also besonders deutlich sieht, ist dem Versicherungen kaum ein Risiko fremd, für das kein Vertrag abgeschlossen werden kann. Wenngleich auch für exotische Verträge dieser Art die hier dargestellten Vorschriften gelten, so beschränken sich die nachfolgenden Beispielfälle auf die Versicherungssparten, mit denen jeder von uns zu tun hat. II.) Rechtsgrundlagen Normative Regelungen zum Versicherungsrecht finden sich vornehmlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Daneben sind noch das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) zu beachten. Zu bedenken ist immer, dass es sich beim Versicherungsrecht lediglich um spezielles Zivilrecht handelt, für das einige vertragstypische Besonderheiten gelten. Diese Besonderheiten sind im VVG geregelt, welches gegenüber dem BGB sog. lex specialis ist. Den Regelungen des VVG unterliegen wiederum nur sog. Binnenversicherungen, d.h. das VVG enthält keine Regelung über See- und Rückversicherungen (Rückverischerer sind solche Versicherer, die quasi in der zweiten Reihe stehen und wiederum die Versicherer gegen eine zu hohe Inanspruchnahme versichern). Von besonderer Bedeutung sind im Versicherungsrecht die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sie sind in der Praxis die wichtigste Rechtsquelle. Bei den AVB handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Anforderungen der 305 ff. BGB unterliegen. René Steinbeck 4

10 B) Der Versicherungsvertrag Wie der Begriff der Versicherung selbst ist auch der Versicherungsvertrag nicht gesetzlich definiert. Da der Versicherungsvertrag bisweilen von anderen Verträgen abzugrenzen ist (um z.b. die Anwendbarkeit des VVG zu klären) bedarf es der Berücksichtigung der sog. typprägenden Vertragsmerkmale. Der BGH hat den Versicherungsvertrag seinerzeit als Rechtsgeschäft definiert, bei dem sich jemand als Versicherer gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen eine vermögenswerte Leistung für den Fall eines ungewissen Ereignisses zu erbringen (BGH, VersR 1964, 497). Als typprägendes (Abgrenzungs-) Merkmal des Versicherungsvertrages könnte man insoweit die selbständige Risikoübernahme ansehen, d.h. eine solche Risikoübernahme, die in keinem inneren Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft steht. I.) Vertragsschluss Beim Versicherungsvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen des BGB unterliegt. Es gilt auch hier der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. kein Versicherer ist gezwungen, mit einer natürlichen oder juristischen Person ein Vertragsverhältnis zu begründen. In der Regel erfolgt der Vertragsschluss nach dem Modell der invitatio ad offerendum (auf gut deutsch: Einladung zur Abgabe eines Angebots), was in der Praxis wie folgt aussieht: Der VN wird von einem Versicherungsvertreter beraten und lässt sich über eine bestimmte Versicherung informieren (so sollte es zumindest sein). Nachdem er von der Notwendigkeit der jeweiligen Versicherung überzeugt ist, legt ihm der Agent ein Antragsformular vor, das der VN ordnungsgemäß mit den Angaben zu seiner Person komplettiert. Das ausgefüllte Antragsformular wird dann von dem Agenten an den Versicherer weitergeleitet. Mit der Unterzeichnung des Antrags durch den VN liegt aber noch kein Vertragsschluss vor, vielmehr handelt es sich lediglich um ein Angebot an den Versicherer. Dieser hat dann immer noch die Möglichkeit, die Annahme des Angebotes abzulehnen. Entschließt sich der Versicherer zur Annahme des ihm durch den Antrag unterbreiteten Angebotes zum Abschluss des Versicherungsvertrages, so muss er dies dem VN irgendwie mitteilen. Dies geschieht regelmäßig durch sog. konkludentes (= schlüssiges) Handeln, d.h. es kommt nicht zum sprichwörtlichen Handschlag, sondern der Versicherer schickt schlicht und einfach den Versicherungsschein (in der Praxis: Versicherungspolice) an den Versicherungsnehmer. Grundsätzlich könnte man mit Zugang des Versicherungsscheins beim VN nunmehr von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen, wenn nicht die Vorschrift des 5 a VVG wäre, die mit 10 VAG korrespondiert. 10 VAG schreibt vor, dass sämtliche Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem VN grundsätzlich schon bei der Antragstellung auszuhändigen sind. Da dies jedoch in den seltensten Fällen passiert, sondern die Verbraucherbedingungen und informationen erst zusammen mit der Police zugeschickt werden (sog. Policenmodell, Einzelheiten folgen später), steht dem VN mit Zugang der Unterlagen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Innerhalb der ersten 14 Tage ist der Versicherungsvertrag somit zunächst schwebend unwirksam, die volle Wirksamkeit erlangt der Vertrag erst rückwirkend mit Ablauf der Widerspruchsfrist. II. Der Versicherungsschein Der Versicherungsschein beinhaltet die Erklärung des Versicherers über den wesentlichen Inhalt des Vertrages. Nach 3 VVG hat der VN einen Anspruch auf Aushändigung des Versicherungsscheins, selbst wenn der Vertragsschluss nicht erst durch Aushändigung desselben zustande kommt. Bei der Übergabe des Versicherungsscheins handelt es sich René Steinbeck 5

11 nicht um ein Formerfordernis, welches Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses ist. Vielmehr dient der Versicherungsschein als Urkunde lediglich Beweiszwecken und stellt die widerlegbare Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dortigen Angaben auf (OLG Karlsruhe VersR 95, 909). Ist dem VN der Versicherungsschein irgendwann einmal abhanden gekommen, so hat der VN gem. 3 Abs. 2 VVG einen Anspruch auf Nachlieferung einer Ersatzurkunde. II.) Beteiligte 1.) Versicherer Versicherer ist der Versicherungsgeber. Nach 7 VAG dürfen solche Versicherungsunternehmungen nur als Akteingesellschaft (AG) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) geführt werden. 2.) Versicherungsvertreter, 43 VVG Über den sog. Versicherungsvertreter werden die meisten Versicherungsverträge abgeschlossen. Versicherungsvertreter vertreten den Versicherer bei Vertragsverhandlungen, d.h. i.d.r. hat der VN mit dem Versicherer selbst gar keinen Kontakt. Jener wird regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt zustande kommen, in dem der Versicherer die Vertragsunterlagen (Versicherungsschein nebst Bedingungen und Verbraucherinformation) zuschickt. Der Begriff des Versicherungsvertreters ist nicht auf die Personengruppe beschränkt, die (ähnlich der jedem allseits bekannten Staubsaugervertreter) von Tür zu Tür geht und ihr Glück versucht. Versicherungsvertreter sind auch diejenigen, die als selbständige Unternehmer ein ordentliches Geschäftslokal haben und dort eine Versicherungsagentur betreiben. Insofern könnte man unter dem Oberbegriff Versicherungsvertreter noch weiter differenzieren zwischen dem selbständigen Vertreter (mit Agentur) und dem sog. Gelegenheitsvertreter, der quasi nach Feierabend Verwandte und Bekannte abzusichern versucht. Trotz dieser Differenzierung gilt sowohl für den selbständigen, als auch für den Gelegenheitsvermittler die sog. Auge und Ohr-Rechtsprechung des BGH. Danach hat sich der Versicherer Erklärungen und Kenntnisse seines Vertreters zurechnen zu lassen. Bedeutsam ist diese Zurechung insbesondere Im Bereich der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Häufig bei BU/BUZ, Kranken- und Lebensversicherung), der Arglistanfechtung sowie bei der Schadensersatzhaftung. Bsp.: Der VN sucht eine Agentur auf und bittet um eine ausreichende Versicherung seines Wohngebäudes gegen Feuer. Der Versicherungsagent versichert ihm, dass er mit einer Versicherungssumme von ,00 EUR hinkomme. Zwei Jahre später brennt das Haus des VN infolge eines Blitzeinschlags ab. Wie sich herausstellte, war das Haus ,00 EUR wert. In diesem Falle kann der VN den Versicherer auf Schadensersatz aus 280, 311 II BGB (früher sog. culpa in contrahendo) in Anspruch nehmen, da jener sich die schuldhafte Schlechtberatung seines Agenten zurechnen lassen muss. Bsp.: Im Rahmen der sog. Risikoprüfung vor Antragstellung stellt der Agent dem VN die sog. Gesundheitsfragen, welche der VN wahrheitsgemäß beantwortet. Bei der Frage nach Vorerkrankungen teilt der VN mit, dass er vor 5 Jahren wegen Rückenbeschwerden in orthopädischer Behandlung gewesen sei. Der Agent nimmt dies nicht in den schriftlichen Antwortbogen mit auf, da es sich René Steinbeck 6

12 hierbei nach seinen Worten um eine Allerweltskrankheit handele. 2 Jahre später erleidet der VN einen Bandscheibenvorfall und wird berufsunfähig. Der Versicherer informiert sich daraufhin und ficht den Vertrag nachdem er von der orthopädischen Behandlung erfahren hat wegen arglistiger Täuschung (Verschweigens) an. In diesem Falle ist die Anfechtung des Vertrages erfolglos, weil kein arglistiges Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes vorliegt. Der VN hat den Agenten informiert und der Versicherer muss sich diese Kenntnis nach der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH zurechnen lassen. 3.) Versicherungsmakler 93 HGB Der Versicherungsmakler wird auf Grund eines ihm von dem VN erteilten Auftrags für den VN tätig. Seine Aufgabe besteht darin, seinem Kunden auf dessen Bedürfnisse abgestimmte Versicherungen zu ermitteln und den Kontakt zwischen Versicherer und Kunden zu vermitteln. Da der Makler im Lager des VN steht, ist die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung auf ihn grundsätzlich nicht zu ü- bertragen (BGH VersR 1999, 1481). Teilt der VN dem Makler im Rahmen der Risikoprüfung Vorerkrankungen mit, die dieser für unbeachtlich hält, so muss sich der Versicherer die Kenntnis des Maklers daher grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Vielmehr hat sich der VN das Wissen des Maklers gem. 166 BGB zurechnen zu lassen (OLG Frankfurt, VersR 1995, 946). Ausnahmsweise gilt die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung jedoch auch für Makler, wenn der Versicherer den Makler mit Antragsformularen ausgestattet und ihn bevollmächtigt hat, Anträge auszufüllen, Prämien zu errechnen und Anträge entgegenzunehmen (OLG Hamm, VersR 1992, 1462). 4.) Versicherungsnehmer (VN) VN können natürliche und juristische Personen sein. 5.) Versicherter Bei dem Versicherten handelt es sich um einen Dritten, zu dessen Gunsten der VN einen Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Bei solchen Versicherungen für fremde Rechnung gem. der 74 ff. VVG handelt es sich um Verträge zu Gunsten Dritter gem. 328 BGB. Klassisches Beispiel eines Versicherten ist das im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung mitversicherte Familienmitglied. Tritt hier einer Rechtsschutzfall ein, so ist die Rechtsschutzversicherung verpflichtet die Kosten der rechtlichen Interessenwahrnehmung für das mitversicherte Familienmitglied zu übernehmen. Weigert sich der Versicherer, so kann ihn nur der Versicherungsnehmer selbst gerichtlich in Anspruch nehmen. 6.) Begünstigter Begünstigte gibt es in der Lebens- und Unfallversicherung. Jener ist Bezugsberechtigter, der bei Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer erwirbt. 7.) Gefahrsperson In der Lebens- und Unfallversicherung besteht die Möglichkeit, den Vertrag für den Fall des Todes einer anderen Person abzuschließen, ohne dass diese Person René Steinbeck 7

13 Versicherte(r) wird. Gem. 179 III VVG muss die Gefahrsperson hinsichtlich eines entsprechenden Vertragsschlusses aber ihre Zustimmung erteilen. III.) Vertragsgegenstand 1.) Abweichungen zwischen Antrag und Police Vertragsgegenstand ist immer das, was zwischen den Parteien vereinbart wurde. Im Versicherungsrecht kann sich die Besonderheit ergeben, dass der Versicherungsschein inhaltlich in einigen Punkten vom Antrag des VN abweicht. In diesen Fällen gilt grundsätzlich die Vorschrift des 150 II BGB, wonach von einer Ablehnung des Antrags auszugehen ist, welche zugleich eines neues Angebot an den VN darstellt. Zu beachten ist in einem solchen Falle dann 5 VVG, welcher einen weiteren Sonderfall normiert, in dem auch ein Schweigen rechtsgeschäftliche Wirkungen nach sich ziehen kann. Nach 5 VVG kommt ein Vertrag nach den abweichenden, für den VN ungünstigeren Konditionen im Versicherungsschein nur dann zustande, wenn der VN nicht binnen Monatsfrist widerspricht. Auf dieses Widerspruchsrecht ist der VN jedoch deutlich hinzuweisen (weicht der Versicherungsschein zu Gunsten des VN vom Antrag ab, so bedarf es eines Hinweises gem. 5 VVG nach Auffassung des BGH nicht). 2.) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) a) Was sind Allgemeine Versicherungsbedingungen? Was die Allgemeinen Versicherungsbedingungen betrifft, so ist leider immer wieder festzustellen, dass deren Bedeutung von einer Vielzahl von Verbrauchern unterschätzt bzw. missverstanden wird. Die AVB sind ihrer Natur nach Allgemeine Geschäftsbedingungen, d.h. für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen ( 305 BGB). Als viel zitiertes Kleingedrucktes haftet den Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig das Image des Unseriösen an. Gleichwohl nehmen viele Verbraucher von ihnen kaum Notiz, selbst wenn deren Kenntnisnahme von dem jeweiligen Gegenüber ausdrücklich ermöglicht wird (wer kann schon von sich behaupten, bei Vertragsschlüssen im Internet noch nie den Link Ich akzeptiere angeklickt zu haben, ohne zu wissen, was er konkret akzeptiert hat?). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in ihrer Bedeutung generell nicht zu unterschätzen, für das Versicherungsrecht ist jene jedoch noch einmal ausdrücklich hervorzuheben, ist sie hier doch elementarer Natur. Die AVB sind im Versicherungsrecht die mit Abstand bedeutsamste Rechtsquelle. Während das VVG nur einen Rahmen für Versicherungsverträge jeglicher Versicherungssparten steckt, legen die jeweiligen AVB den konkreten Umfang des Versicherungsschutzes fest und bestimmen, in welchen Fällen der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Umso wichtiger ist es, vor dem Abschluss einer Versicherung die dem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen genau zu studieren. Der Begriff Allgemeine Versicherungsbedingungen ist dies sei hervorgehoben ein Oberbegriff für sämtliche Bedingungen im Versicherungsrecht. Für jede Versicherungssparte gibt es gesonderte Bedingungswerke, wie die nachfolgende Abbildung zeigt: René Steinbeck 8

14 Allgemeine Versicherungsbedingungen - AVB AKB Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ARB Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutzversicherung AUB Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen AFB Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung ARB Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutzversicherung VGB Allgemeine Wohngebäude- Versicherungsbedingungen VHB Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen AHB Allg. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtvers. ABVSV Allg. Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung ALB Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung AVBR Allg. Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck MBKK Allg. Bed. F.d. Krankheitskosten- u. Krankenhaustagegeldvers. MBKT Allg. Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung AERB Allg. Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- u. Raubvers. b) Die wirksame Einbeziehung der AVB in den Vertrag Damit die AVB wirksamer Vertragsbestandteil werden, auf den sich der Versicherer im Streitfall auch berufen kann, muss der Versicherer gem. 305 Abs. 2 BGB vor Vertragsschluss auf die Verwendung der AVB hinweisen und dem VN die Möglichkeit geben, von diesen Kenntnis zu nehmen. Diese strenge Wertung gilt jedoch nur für Verträge, die nach dem geschlossen wurden. Bei Versicherungsverträgen, die vor dem geschlossen wurden, bedurfte es einer solch strengen Einbeziehung nicht. Stattdessen reichte es nach alter Rechtlage aus, wenn die jeweiligen AVB vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV) zuvor ge- René Steinbeck 9

15 nehmigt worden waren. In diesem Falle sah der alte 23 AGBG vor, dass es einer Einbeziehung (d.h. Hinweis des Versicherers und Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den VN) nicht mehr bedurfte. Diese präventive Kontrolle der AVB durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen wurde im Zuge der Liberalisierung und Harmonisierung des europäischen Binnenmarkes im Bereich des Versicherungsrechts abgeschafft. Versicherungsbedingungen bedürfen keiner Genehmigung durch das BAV mehr, stattdessen müssen sie nach den gesetzlichen Vorgaben des 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag mit einbezogen werden. Zu Gunsten des Verbraucherschutzes wurde 10 a VAG eingeführt, der das Einbeziehungserfordernis des 305 Abs. 2 BGB weiter verschärft. Danach ist es zudem erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen vor Vertragsschluss ausgehändigt werden. Wenn es hinsichtlich der vertraglichen Einbeziehung der AVB nunmehr ausschließlich nach 305 Abs. 2 BGB und 10 a VAG ginge, wäre ein weitreichender Schutz des Verbrauchers gewährleistet. Ihm müssten sämtliche Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen schon bei der Antragstellung ausgehändigt werden. Wer in diesem Falle nachträglich von vertraglich vereinbarten Risikoausschlüssen oder Obliegenheiten überrascht wird, ist selber schuld. Zum Leidwesen des Verbraucherschutzes ist es jedoch nicht bei dieser Regelungskonstruktion geblieben. Stattdessen wurde auf Drängen der Versicherungswirtschaft die Vorschrift des 5 a VVG quasi als Hintertürchen neu ins VVG eingefügt. 5 a VVG modifiziert das gesetzliche Leitbild des 10 VAG dahingehend, dass es ausreicht, wenn die AVB und sonstigen Verbraucherinformationen erst zusammen mit dem Versicherungsschein übergeben werden. In diesem Falle werden die AVB wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der VN nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht (bis zum Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist ist der Versicherungsvertrag wohl schwebend unwirksam). Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, es reicht kein schlüssiges Handeln aus (z.b. Rücksenden der Police). Gem. 5 a Abs. 2 S. 4 VVG erlischt das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Dieses sog. Policenmodell, welches sich in der Praxis wie zu erwarten durchgesetzt hat, konterkariert den ursprünglichen vom Verbraucherschutz getragenen Gedanken des 10 VAG. Trotz der Möglichkeit, dem Abschluss des Versicherungsvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Police zu widersprechen, ist es nun einmal so, dass von diesem Recht in den wenigsten Fällen Notiz genommen wird. Wenn der Verbraucher die Police erst einmal in den Händen hält, ist die Sache für ihn regelmäßig erledigt. Das Bewusstsein, dass es sich bei den anliegenden Verbraucherinformationen und Bedingungen lediglich um kleingedrucktes, unmaßgebliches Beiwerk handelt, ist weit verbreitet. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die AVB in zwei Fällen wirksamer Vertragsbestandteil werden: sie werden dem VN bereits bei Antragstellung ausgehändigt René Steinbeck 10

16 sie werden erst zusammen mit der Police ausgehändigt und das 14-tägige Widerspruchsrecht des VN ist erloschen. es vergeht nach der ersten Prämienzahlung 1 Jahr BEACHTE: Die 14-tägige Widerspruchsfrist wird nur dann wirksam in Gang gesetzt, wenn der VN hierüber drucktechnisch hervorgehoben belehrt wird. Verbraucher sollten gegenüber dem sie beratenden Versicherungsagenten darauf hinwirken, dass die Bedingungen noch vor Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt werden. Danach sollte man diese einer eingehenden (ggf. vergleichenden) Überprüfung unterziehen und über die Frage des Abschlusses eine Nacht schlafen. c) Die Wirksamkeit der AVB Da es sich bei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen letztlich u nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt unterliegen auch diese der Überprüfung anhand der 305 BGB, insbesondere der sog. Inhaltskontrolle gem. 307 ff. BGB. Bevor sich die Frage der Wirksamkeit von AVB s im Hinblick auf die 305 ff. stellt, sollte sichergestellt werden, dass es sich bei der jeweiligen Vorschrift überhaupt um eine AVB handelt. Die Versicherer versuchen mitunter, typische AVB s als Individualabrede zu verkleiden, um auf diese Weise der Inhaltskontrolle nach dem BGB zu entgehen. Bsp.: VN darf Vertragslaufzeit (2, 5 oder 10 Jahre) selbst eintragen. In diesem Fall, in dem vorformulierte Vertragslaufzeiten zur Auswahl standen, ist der BGH von AGB s ausgegangen. Nur wenn eine völlige Wahlfreiheit bestehe, könne es sich um eine Individualabrede handeln. Besonderes Augenmerk bei der Prüfung der Wirksamkeit von AVB s verdient das von der Rechtsprechung des BGH entwickelte Transparenzgebot. Danach verstößt eine Klausel gegen 307 BGB, wenn sich so verklausuliert ist, dass sie für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht mehr verständlich ist. Dieser muss anhand der Klausel selbst erkennen können, welche wirtschaftlichen Nachteile diese mit sich bringt, soweit dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der BGH hat beispielhaft eine sog. Bedingungsanpassungklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt, mit der sich ein Versicherer die Möglichkeit einräumte, die Prämien für bestehende Vertragsverhältnisse zu erhöhen. Dieser Tatbestand war so verschachtelt formuliert, dass ein normaler Mensch beim ersten Lesen nicht erkennen konnte, welche Konsequenzen dies nach sich zog. IV.) Vertragsbeginn/-dauer Was den Beginn der Vertragsdauer betrifft, so ist eine wichtige Differenzierung zwischen der formellen und der materiellen Vertragsdauer vorzunehmen: René Steinbeck 11

17 Die formelle Vertragsdauer beginnt mit Vertragsschluss (d.h. mit konkludenter Annahme des Antrags durch Zusendung der Police). Die materielle Vertragsdauer beginnt grundsätzlich auch mit dem Vertragsschluss, jedoch sind folgende Besonderheiten zu beachten: Rückwärtsversicherung, 2 VVG Nach 2 VVG besteht die Möglichkeit, die materielle Versicherungsdeckung auf die Zeit vor Vertragsschluss zu erstrecken. Von einer solchen Rückwärtsversicherung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Antragsformular als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns ein Datum vor dem Vertragsschluss genannt wird. Im Unterschied zu der nachfolgend zu behandelnden Vorläufigen Deckung setzt eine Rückwärtsversicherung voraus, dass der Versicherungsvertrag auch tatsächlich zustande kommt. Ist eine Rückwärtsversicherung bei Antragstellung vereinbart und tritt in der Zeit zwischen Antragstellung und Zusendung der Police eine Schadensfall ein und widerspricht der VN dem Versicherungsvertrag nach Erhalt der Police, besteht für den Schadensfall kein Versicherungsschutz, weil mangels Vertragsschluss auch keine Rückwärtsversicherung bestand. BEACHTE: Zusagen über bereits vor Vertragsschluss eingetretene Schäden sind gem. 138 BGB nichtig. Vorläufige Deckungszusage Beantragt der VN beispielsweise den Abschluss eines Vertrages über eine allgemeine Haftpflichtversicherung, wird das von ihm unterschriebene Antragsformular dem Versicherer zugeschickt, der dann innerhalb weniger Tage bis Wochen über die Annahme des Antrags entscheidet. In der Zwischenzeit, d.h. zwischen Antragstellung und Annahme des Antrags durch Zusendung der Police seitens des Versicherers, besteht der eigentliche Versicherungsvertrag noch nicht, so dass im Falle des Schadenseintritts hieraus auch keine Ansprüche hergeleitet werden können. Um das Risiko eines Schadenseintritts für die Zeit zwischen Antragstellung und Annahme abzusichern, besteht die Möglichkeit der vorläufigen Deckungszusage. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Versicherungsvertrag, der mit dem Zustandekommen des eigentlichen Versicherungsvertrages oder dem Scheitern der Vertragsverhandlungen oder dem Ablauf einer zeitlichen Befristung endet. Im Unterschied zur Rückwärtsversicherung ist die Eintrittspflicht des Versicherers für einen Schadensfall in der Zeit zwischen Antragstellung und Zusendung der Police nicht davon abhängig, dass es tatsächlich zum Vertragsschluss kommt. Zu beachten ist, dass der VN selbst die Beweislast für die Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage trägt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich immer, eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsagenten einzuholen. René Steinbeck 12

18 C) Rechtspflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Geht man konform mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, so bedarf es im Versicherungsrecht einer deutlichen Differenzierung hinsichtlich der dem VN obliegenden Verpflichtungen: Echte Rechtspflichten Obliegenheiten gesetzlich begründet vertraglich vereinbart Nach überwiegender Meinung sind die echten Rechtspflichten des VN auf der einen Seite von den Obliegenheiten andererseits zu trennen. Dies deshalb, weil die Obliegenheiten nach herrschender Meinung nicht einmal den Charakter einer vertraglichen Nebenpflicht haben, sondern lediglich Verhaltensnormen sind, welche weder einklagbar sind, noch im Falle ihrer Verletzung zum Schadensersatz berechtigen (weitere Einzelheiten zum Begriff und zum Rechtscharakter der Obliegenheiten weiter unten). I.) Echte Rechtspflichten Als einzige echte Rechtspflicht besteht auf Seiten des VN die Verpflichtung zu Prämienzahlung nach 1 Abs. 2 VVG. Anderweitige (Gegen-) Leistungen ist der VN nicht zu erbringen verpflichtet. Was die Modalitäten der Prämienzahlungspflicht und die Rechtsfolgen bei verspäteter Prämienzahlung betrifft, so sind die VVG zu beachten: 1.) Fälligkeit der Prämie, 35 VVG Fälligkeit, d.h. der Zeitpunkt zu dem der VN zur Prämienzahlung verpflichtet ist, tritt gem. 35 S. 1 VVG sofort nach Vertragsschluss ein. Solange der Versicherer jedoch den Versicherungsschein nicht ausgehändigt hat, ist seine Prämieforderung nicht durchsetzbar, da ihr nach 35 S. 2 VVG die Einrede des VN entgegensteht. Kommt der Versicherungsvertrag erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist gem. 5 a VVG zustande, wird die Prämie erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist fällig. 2.) Verspätete Zahlung der Erstprämie Zahlt der VN trotz Fälligkeit der ersten Prämie diese nicht rechtzeitig, so kann der Versicherer diese einklagen oder aber vom Vertrag zurücktreten, 38 Abs. 1 VVG. Ob eine Zahlung rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, richtet sich im Übrigen nach dem Zahlungszeitpunkt (Zeitpunkt der Überweisungshandlung) und nicht nach dem Tilgungszeitpunkt (Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Versicherers). I.d.R. werden Versicherer nach einer erfolglosen Mahnung von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen (wenn der VN schon bei der ersten Prämie Zahlungsschwierigkeiten hat, wie soll das erst weitergehen?...). Macht der Versiche- René Steinbeck 13

19 rer nichts, d.h. er erhebt weder Klage, noch erklärt er den Rücktritt, wird die Rücktrittserklärung nach drei Monaten (ab dem ersten Tage der Fälligkeit) fingiert. Besondere Beachtung verdient die Vorschrift des 38 Abs. 2 VVG, die sog. Einlösungsklausel. Danach ist der Versicherer für jeden Schadensfall leistungsfrei, der vor der ersten Prämienzahlung eintritt. Bsp.: Der Versicherungsschein wird dem VN am zugeschickt. Als Versicherungsbeginn ist der bezeichnet. Zur Zahlung der Erstprämie wird der VN mit einwöchiger Fristsetzung aufgefordert. Der VN kommt der Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der Frist nach. Am tritt der Versicherungsfall ein. Zwei Tage später überweist der VN die Erstprämie und zeigt den Schadensfall an. Nach 38 Abs. 2 VVG ist der Versicherer hier nicht zur Leistung verpflichtet, da der Versicherungsfall hier am eingetreten ist, die Erstprämie zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht gezahlt war. In den Fällen einer vorläufigen Deckungsschutzzusage wird der Versicherer nicht leistungsfrei, weil der VN auch wenn er die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt hatte einen Anspruch auf Leistung aus der Deckungsschutzzusage hat (welche je eine eigenständigen Vertrag darstellt s.o.), mit dem er gegenüber der Prämienforderung nach 387, 389 BGB aufrechnen kann (vgl. OLG Köln, VersR 74, 898). 3.) Leistungsort Nach 36 VVG ist der sog. Leistungsort der Prämie zwar der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, jedoch hat er von dort aus auf eigene Gefahr und Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln. D.h. der VN kann zwar das seinige veranlassen, indem er z.b. bequem von Zuhause per Online-Banking die Prämie anweist, jedoch tritt die Erfüllungswirkung erst ein, wenn die Prämie tatsächlich auf dem Konto des Versicherers gutgeschrieben ist. Im juristischen Sinne spricht man von einer qualifizierten Schickschuld, bei der Leistungsund Erfüllungsort auseinanderfallen. Wichtig für den Verbraucher ist in diesem Zusammenhang, dass er eine Überweisung frühzeitig vornimmt, um die Gefahr des 38 Abs. 2 VVG so gut wie möglich einzugrenzen. II.) Obliegenheiten Wie bereits oben angedeutet handelt es sich bei den Obliegenheiten nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht um unmittelbar erzwingbare Verbindlichkeiten, sondern um bloße Verhaltensnormen (Voraussetzungen), die der VN zu erfüllen hat, wenn er seinen Versicherungsanspruch behalten will (sog. Voraussetzungstheorie, die insbesondere von der Rechtsprechung vertreten wird, BGH in NJW 67, 202). Danach kann der Versicherer nicht auf die Erfüllung von Obliegenheiten klagen oder gar Schadensersatz im Falle ihrer Verletzung verlangen. Nach einer anderen Auffassung handelt es sich bei den Obliegenheiten um echte Rechtspflichten (vgl. Prölls/Martin, 6 Rz. 30), die einklagbar sind und bei Verletzung sogar zum Schadensersatz berechtigen. Die Bedeutung dieses Meinungsstreits ist nicht nur theoretischer Natur, sondern für die Praxis äußerst relevant. Nach der ersten Auffassung sind insbesondere gesetzlich begründete Obliegenheiten, die nicht in die AVB mit eingeflossen sind, nahezu bedeutungslos René Steinbeck 14

20 ( stumpfes Schwert ). Da es sich nicht um echte Rechtspflichten handelt, kann eine Obliegenheitsverletzung weder mit Schadensersatz, noch mit einem Zurückbehaltungsrecht geahndet werden. Erst wenn gesetzlich begründete Obliegenheiten durch die Einbeziehung in die AVB zum Vertragsbestandteil werden, können begangene Verstöße nach Maßgabe des 6 VVG geahndet werden. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, zwischen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten zu differenzieren. Die Sanktionierung einer Obliegenheitsverletzung mit der Leistungsfreiheit des Versicherers ist nur dann möglich, wenn es sich um eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit handelt. Eine gesetzlich begründete Obliegenheit kann zu einer vertraglich Vereinbarten werden, wenn sie in den Text der AVB mit übernommen und dort mit der Leistungsfreiheit sanktioniert werden (vgl. BGH VersR 51, 67; OLG Hamm, VersR 8, 1177). BEACHTE: Allein die (unveränderte) Übernahme einer gesetzlich normierten Obliegenheit in den Text der AVB begründet jedoch noch nicht den Status einer vertraglichen Obliegenheit mit der Folge der Anwendbarkeit des 6 VVG (BGH VersR 87, 477). Hinzukommen muss (s.o.) zumindest die Festlegung der Leistungsfreiheit als Verstoßsanktion. 1.) Gesetzliche Obliegenheiten Was die nachfolgend aufgeführten gesetzlich begründeten Obliegenheiten betrifft, so sind jene von den Versicherern nahezu vollständig in die entsprechenden AVB-Texte eingefügt worden. 10: Mitteilung über Wohnungsänderung (für alle Versicherungszweige) 23: Anzeige über Gefahrerhöhung (für alle Versicherungszweige) 33: Anzeigepflicht (für alle Versicherungszweige) 34: Auskunftspflicht (für alle Versicherungszweige) 58: Mitteilung über Nebenversicherungen bei anderen Versicherern (Allgemeine Schadensversicherung) 62: Rettungspflicht (für die Allgemeine Schadensversicherung) 71: Veräußerungsanzeige (für die Allgemeine Schadensversicherung) 93: Veränderungsverbot (für die Feuerversicherung) 111: Veränderungsverbot (für die Hagelversicherung) 121: Anzeigepflicht (für die Tierversicherung) 122: Rettungspflicht (für die Tierversicherung) 153: Anzeigepflicht (für die Allgemeine Haftpflichtversicherung) 2.) Vertragliche Obliegenheiten Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten können nach Maßgabe des 6 VVG mit der Leistungsfreiheit des Versicherers sanktioniert werden. Beispiele seien aus den Bedingungswerken einzelner Versicherungssparten folgende Klauseln genannt: 2 b Abs. 1 S. 1 lit. b AKB ( Schwarzfahrtklausel ) Nach dieser Obliegenheit kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen, wenn ein Kfz von einer Person benutz wird, die zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. Vor diesem Hintergrund sollte man tunlichst darauf achten, wer Zugriff auf die Autoschlüssel hat. Sofern ein unberechtigter Dritter mit dem Kfz einen Unfall verursacht, so hat der Haftpflichtversicherer zwar den Schaden gegenüber de geschädigten Drit- René Steinbeck 15

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