DEUTSCHE SCHULE LAS PALMAS DE GRAN CANARIA

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1 Zeugnis- und Versetzungsordnung der Deutschen Schule Las Palmas de Gran Canaria auf der Basis der Musterversetzungsordnung des BLASchA vom (gültig ab Schuljahr 2006/2007) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen Bildungsgang des einzelnen Schülers mit den Leistungsanforderungen an seine Jahrgangsstufe gemäß Lehrplan in Übereinstimmung zu halten. Die Versetzungsentscheidung soll die Grundlage für Lernfortschritte in der nächsthöheren Jahrgangsstufe sichern, und zwar sowohl für den einzelnen Schüler als auch für die ganze Klasse Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im ganzen Schuljahr erbrachten Leistungen des Schülers unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung getroffen. In die Versetzungsentscheidung werden die Noten aller Pflichtunterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit mit einbezogen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers sind grundsätzlich alle Fächer von Bedeutung, auch jene, die auslaufen oder im nächsten Schuljahr nicht mehr Pflichtfach sind. Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant und werden auf dem Zeugnis als epochal unterrichtete Fächer gekennzeichnet (z.b. Musik befriedigend, 1. Halbjahr ). 2. Verfahrensgrundsätze 2.1 Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet am Ende des Schuljahres unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Vertreters über die Versetzung der einzelnen Schüler. 2.2 Die Fachlehrer setzen die jeweilige Fachnote rechtzeitig vor der Konferenz fest. Die Note ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen, wertenden Gesamtbeurteilung und wird nicht schematisch errechnet. Insbesondere darf sie sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen Klassenarbeiten stützen, sondern muss die Leistungen aus dem laufenden Unterricht und die Qualität der mündlichen Beiträge sowie der übrigen Lernerfolgskontrollen in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen. Der Fachlehrer entscheidet über die Note in seinem Fach. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden. 2.3 Stimmberechtigt sind alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler unterrichtet haben. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter (bzw. sein Vertreter); Enthaltungen sind nicht möglich. Wenn begründete Besorgnis der Befangenheit besteht, wird der Vorsitzende das betreffende Mitglied der Klassenkonferenz von der Stimmpflicht entbinden. 2.4 Die Ergebnisse der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sind zu protokollieren. Eine Versetzung mit Ausgleich muss ebenfalls im Protokoll vermerkt werden. Die Entscheidung über eine Nichtversetzung bedarf der besonderen Begründung in der Niederschrift der Versetzungskonferenz. 2.5 Kann die Leistung in einem Fach aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, so wird sie als ungenügend gewertet. 1

2 2.6 Sind die Gründe des Fehlens von Leistungsnachweisen in einem Fach nicht vom Schüler zu vertreten, wird das Fach nicht benotet und bleibt für die Versetzungsentscheidung außer Betracht. Die allgemeinen Grundsätze gemäß Ziffer 1.1 sind zu beachten. 3. Versetzungsentscheidung 3.1 Ausreichende oder bessere Leistungen in allen Fächern führen zur Versetzung. 3.2 Wenn trotz nicht ausreichender Leistungen in einzelnen Fächern zu erwarten ist, dass der Schüler in der nächsthöheren Jahrgangstufe erfolgreich mitarbeiten kann, wird der Schüler nach den in Abschnitt B aufgeführten Kriterien versetzt In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung des Schülers in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Für die Versetzungsentscheidung bedarf es der Zweidrittelmehrheit. Enthaltungen sind nicht möglich. Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll aufzunehmen. Eine Versetzung gemäß Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist. 4. Versetzung auf Probe Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig. 5. Freiwilliger Rücktritt 5.1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler freiwillig in die nächstniedrigere Jahrgangstufe zurücktreten, wenn er in seiner Jahrgangstufe nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Erteilung des Halbjahreszeugnisses gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter Die freiwillige Rückkehr in die nächstniedrigere Klasse ist in der Regel nur einmal während der gesamten Schullaufbahn möglich. Eine bereits getroffene Versetzungsentscheidung wird davon nicht berührt. 5.3 Verlässt der Schüler während des Schuljahres oder am Schuljahresende die Schule, so erhält er ein Abgangszeugnis, das den zur Zeit des Abgangs erreichten Leistungsstand wiedergibt, mit dem Vermerk: Der Schüler wurde durch Beschluss der Klassenkonferenz vom... in die... Klasse versetzt. Er besuchte freiwillig nochmals die... Klasse." 6. Vorversetzung Im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten kann ein Schüler, der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann und aufgrund seiner Leistungen am Unterricht der nächsthöheren Klasse mit Erfolg teilzunehmen in der Lage ist, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden. Ausgenommen sind in der Regel Aufnahme- und Abschlussklassen der jeweiligen Schulform. 2

3 7. Unterrichtung der Erziehungsberechtigten 7.1 Die Gefährdung der Versetzung eines Schülers wird den Erziehungsberechtigten mitgeteilt. - durch eine entsprechende Bemerkung im Halbjahreszeugnis, - durch eine schriftliche Mitteilung mit Angabe der nicht ausreichenden Leistungen spätestens zwei Monate vor Schuljahresende. 7.2 Erfolgt die Benachrichtigung nicht, kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden. 7.3 Während der letzten vier Wochen vor der Versetzungskonferenz dürfen keine Auskünfte über den Leistungsstand des Schülers erteilt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. 8. Zeugnisse 8.1 Zeugnisse sind Urkunden. Einträge dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Löschung auszuschließen. Aus den Zeugnissen der Jahrgangstufen 7 bis 10 muss die Schulform (Gymnasium, Realschule, Hauptschule) ersichtlich sein. Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter und vom Klassenlehrer oder ihren Vertretern zu unterzeichnen; die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen Es gibt Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse und Abgangszeugnisse. Halbjahres- und Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag eines Schulhalbjahres ausgegeben. Das Datum eines Zeugnisses ist das Datum der Zeugnisausgabe Die Jahreszeugnisse tragen folgenden Vermerk: Laut Konferenzbeschluss vom... versetzt nach Klasse Laut Konferenzbeschluss vom... nicht versetzt Für jeden Schüler, der die Schule wechselt oder verlässt oder gemäß dieser Ordnung verlassen muss, ist ein Abgangszeugnis anzufertigen; ein Duplikat ist zu den Schulakten zu nehmen. Das Abgangszeugnis muss erkennen lassen, wie lange der Schüler die letzte Klasse besucht hat, und darf keinen Vermerk enthalten, dass der Schüler nicht versetzt ist oder die Schule verlassen muss Über die Versetzung oder Nichtversetzung muss auch beschlossen werden, wenn ein Schüler zum Schuljahresende die Schule verlässt oder sie während der letzten 6 Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres wegen Wohnortwechsels der Erziehungsberechtigten oder aufgrund mangelnder Leistungen verlassen hat. Im Falle der Versetzung ist ein Vermerk gemäß 8.3. in das Abgangszeugnis aufzunehmen, im Falle der Nichtversetzung zusätzlich ein Jahreszeugnis zu erstellen Wenn ein Schüler in den letzten zwei Monaten des Schuljahres ohne Versetzungsentscheidung der abgebenden Schule die Schule wechselt, kann die Entscheidung über Versetzung oder Nichtversetzung ausgesetzt werden. Der Schüler nimmt dann vorläufig am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil. Über die Versetzung oder Nichtversetzung ist bis spätestens zum Halbjahrestermin zu entscheiden. 3

4 B. EINZELBESTIMMUNGEN 9. Versetzungsentscheidungen Grundschule Jahrgangstufen 1 bis Schüler der Klasse 1 erhalten am Ende des ersten Schuljahres eine allgemeine Beurteilung. Sie werden in der Regel in die Klasse 2 übernommen Eine Wiederholung der Klasse 1 ist auf Anraten der Klassenkonferenz und im Einvernehmen mit den Eltern möglich, wenn das Versagen des Schülers auf mangelhafte Reife, Krankheit oder Umschulung zurückzuführen ist. In der Regel sollte jedoch ein Kind, das nach dem Urteil der Klassenkonferenz das Ziel der Klasse nicht erreicht hat und für einen zweisprachigen Unterricht nicht geeignet erscheint, die Schule verlassen. Ausgenommen hiervon sind Kinder deutscher Nationalität. 9.3 Schüler der Klassen 2, 3 und 4 sind in der Regel nicht zu versetzen bei a) nicht ausreichenden Leistungen in Deutsch, b) nicht ausreichenden Leistungen in Mathematik oder Spanisch, wenn kein Ausgleich durch mindestens eine befriedigende Leistung in dem anderen dieser beiden Fächer oder in Deutsch vorliegt, c) mangelhaften Leistungen in Mathematik und Spanisch oder einer ungenügenden Note in einem dieser Fächer In allen übrigen Fällen sind Schüler der Klassen 2,3 und 4 in die nächsthöhere Klasse zu versetzen. 10. Schullaufbahnentscheidung Jahrgangstufe Die Jahrgangstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Aufgrund der pädagogischen Einheit der Orientierungsstufe gehen die Schüler von der Klasse 5 in die Klasse 6 ohne Versetzung über. Die Klassenkonferenz legt zu den üblichen Terminen der Zeugniserteilung den Leistungsstand der Schüler in Zeugnisnoten fest Zusätzlich zu den in genannten Terminen finden weitere Klassenkonferenzen statt, um eine umfassende und rechtzeitige Information bzw. Beratung der Eltern über Entwicklung, Leistungsstand und Schullaufbahn ihrer Kinder sicher zu stellen Am Ende der Jahrgangstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz über die weitere Schullaufbahn der Schüler. Schüler der Klasse 6 werden in die Klasse 7 des Gymnasiums nicht versetzt, wenn a) der Durchschnitt, gebildet aus den Noten der Fächer Deutsch, Spanisch, Englisch und Mathematik 3,5 oder schlechter ist, b) in den Fächern Deutsch, Spanisch, Englisch und Mathematik zwei mangelhafte Noten oder eine ungenügende Note vorliegen, c) eine mangelhafte Note in den unter a) genannten Fächern und eine ungenügende Note in den anderen Fächern vorliegen, d) drei nicht ausreichende Noten oder zwei ungenügende Leistungen in beliebigen Fächern vorliegen. 4

5 10.4 Darüber hinaus sind in die Schullaufbahnempfehlung einzubeziehen - die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und Abstraktionsfähigkeit, - die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft im Unterricht und bei der häuslichen Arbeit, - die Interessenlage und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im Unterricht und ggf. bei extracurricularen Aktivitäten Für einen Schüler, der die Versetzung in die 7. Jahrgangstufe des Gymnasiums nicht erreicht, gibt die Klassenkonferenz eine individuelle Schullaufbahn-empfehlung, die sich auf die Hauptschule oder die Realschule beziehen kann. Er erhält zum Versetzungstermin ein Überweisungszeugnis ohne Versetzungsvermerk, jedoch mit der Bemerkung: Für... wird der Übergang in die 7. Klasse der Hauptschule (oder: der Realschule) empfohlen." Stimmen Empfehlung der Schule und Schullaufbahnwunsch der Eltern nicht überein, gilt zunächst die Entscheidung der Eltern. Bei einem für die Hauptschule empfohlenen Schüler kommt nur der Status als Realschüler in Frage. Über die endgültige Einstufung entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des 1. Halbjahres der 7. Klasse Die Klassen 5 und 6 können in der Regel nicht wiederholt werden. Die Klassenkonferenz kann die Wiederholung einer Klasse zulassen, wenn der Leistungsabfall z.b. durch mangelnde Reife, Krankheit oder Schulwechsel begründet und die Klasse 4 nicht schon wiederholt worden ist. Für die Genehmigung der Wiederholung ist die Zweidrittelmehrheit der Klassenkonferenz erforderlich. Stimmenthaltungen sind nicht möglich In der Regel muss ein spanischer Schüler, der die Übernahme in die 7. Klasse des Gymnasiums nicht erreicht, die Schule verlassen. Die Klassenkonferenz, ein Beratungslehrer und die Schulleitung prüfen und entscheiden am Ende des Schuljahres im Einvernehmen, ob aus pädagogischen Gründen von der Regel abgewichen werden kann. Bei einer positiven Entscheidung werden die Eltern darüber informiert. Falls die Eltern innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Zeugnisses ihre Zustimmung zum Verbleib an der Schule geben, wird der Schüler im darauf folgenden Schuljahr wie ein Realschüler geführt und behandelt. 11. Versetzungsentscheidung Gymnasium, Klassen 5 und 6 der Neuen Sekundarstufe und Klassen Nicht versetzt werden Schüler, deren Leistungen a) in mehr als zwei Fächern mangelhaft sind, b) in einem Fach mangelhaft, in einem anderen Fach ungenügend bzw. in zwei oder mehr Fächern ungenügend sind, c) in einem der Fächer Deutsch, Spanisch, Mathematik, Englisch oder Französisch ungenügend sind In den übrigen Fällen werden Schüler versetzt, wenn alle unter "ausreichend" liegenden Noten durch bessere Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Demnach wird ein Schüler versetzt, wenn die Leistungen 5

6 a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Spanisch, Mathematik, Englisch, Französisch mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder c) zwar in einem der Fächer Deutsch, Spanisch, Mathematik, Englisch und Französisch und einem der übrigen Fächer mangelhaft sind, das Zeugnis aber insgesamt drei mindestens befriedigende Noten aufweist, davon eine in den Fächern Deutsch, Spanisch, Mathematik, Englisch und Französisch. Dabei kann von den musischkünstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen werden. d) zwar in zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind, aber diese mangelhaften Leistungen durch mindestens drei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden, dabei höchstens eine in den musisch-künstlerischen Fächern und Sport Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer bedarf des Ausgleichs durch mindestens drei mindestens befriedigende Noten, davon eine in den Fächern Deutsch, Spanisch, Mathematik, Englisch und Französisch. Dabei kann von den musischkünstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich herangezogen werden. 12. Klassen 11 und 12 Die entsprechenden Regelungen sind in der RPO festgelegt. 13. Versetzungsentscheidung Realschule Klassen Wenn gesonderte Realschullerngruppen bestehen, legt die schulinterne Regelung für die Versetzung dieser Schüler die Versetzungsordnung für Realschulen eines Bundeslandes zugrunde Wenn sich einzelne Realschüler in Klassen in der gymnasialen Schulform befinden, ist bei der Versetzungsentscheidung in diesen Fällen ein Maßstab nötig, der einer Realschule angemessen ist. 14. Versetzungsentscheidung Hauptschule Klassen Wenn gesonderte Hauptschullerngruppen bestehen, liegt der schulinternen Regelung für die Versetzung dieser Schüler die Versetzungsordnung für Hauptschulen eines Bundeslandes zugrunde Wenn sich einzelne Hauptschüler in Klassen anderer Schulformen befinden, ist bei der Versetzungsentscheidung in diesen Fällen ein Maßstab nötig, der einer Hauptschule angemessen ist Für Hauptschüler können nur die in Hauptschulen unterrichteten Fächer und höchstens eine Fremdsprache für die Versetzung gewertet werden Ausnahmsweise kann von der Versetzungskonferenz bestimmt werden, dass ein Hauptschüler, der die Voraussetzungen für eine Versetzung nicht erfüllt, ohne Versetzung am Unterricht der nächsthöheren Klasse teilnimmt, wenn anzunehmen ist, dass er durch eine Wiederholung der Klasse nicht besser gefördert werden kann oder dass im Fall einer Wiederholung der Klasse zusätzliche Schwierigkeiten im Verhalten auftreten werden. Auch das Alter des Schülers ist hier zu berücksichtigen. 6

7 15. Wiederholung der Jahrgangstufen Eine Jahrgangsstufe darf in der Regel nur einmal wiederholt werden. Die Jahrgangsstufe, die der wiederholten folgt, darf in derselben Schulform in der Regel nicht ebenfalls wiederholt werden; bei erneuter Nichtversetzung wechselt der Schüler vom Bildungsgang des Gymnasiums in den Bildungsgang der Realschule, bzw. vom Bildungsgang der Realschule in den Bildungsgang der Hauptschule. Über die Einstufung entscheidet die Klassenkonferenz Hat der Schüler die Gründe für die erneuten Leistungsausfälle bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder der folgenden nicht selbst zu vertreten, kann die Versetzungskonferenz sein Verbleiben in der betreffenden Schulform beschließen. 16. Durchlässigkeit 16.1 Ein Realschüler kann bis zum Ende der Jahrgangstufe 9 zum jeweiligen Versetzungstermin auf Antrag des Erziehungsberechtigten in das Gymnasium übergehen, wenn alle versetzungsrelevanten Fächer einen Mindestdurchschnitt von 3,0 ergeben und kein "mangelhaft" im Zeugnis auftritt Ein Hauptschüler kann bis zum Ende der Jahrgangstufe 8 zum jeweiligen Versetzungstermin auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Realschule übergehen, wenn - alle versetzungsrelevanten Fächer einen Mindestdurchschnitt von 3,0 ergeben und kein "mangelhaft" im Zeugnis auftritt. - Fehlende Kenntnisse in der 1. Fremdsprache (Englisch) sind, falls erforderlich, in einer angemessenen Zeit nachzuholen Der Übergang vom Gymnasium zur Realschule bzw. von der Realschule zur Hauptschule wird von der Klassenkonferenz vorgeschlagen und erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Dieser Antrag muss spätestens am ersten Schultag nach den Osterferien bei der Schule eingereicht werden Realschulabsolventen deutscher Auslandsschulen erwerben die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe deutscher Auslandsschulen, wenn sie in dem Abschlusszeugnis der Realschule am Ende der Klasse 10 - in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 - und dabei im Besonderen in Deutsch, Mathematik und der ab Klasse 5 unterrichteten Fremdsprache (in der Regel Englisch) im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und in keinem dieser Fächer mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht haben. Sind diese Bedingungen erfüllt, tritt der Schüler in die Jahrgangstufe 10 des gymnasialen Bildungsganges ein 7

8 Beschlüsse der Gesamtkonferenz zur Versetzungsordnung (Stand: 22. Februar 2006) 1. Schüler, die von einer innerdeutschen Schule kommen (Seiteneinsteiger), erhalten zwei Jahre Zeit, Spanischkenntnisse zu erwerben. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Schule diesen Lernprozess. Die Eltern sorgen selbst für den notwendigen Nachhilfeunterricht. Während dieser beiden Jahre sind die spanischen Fächer (Spanisch, Historia / Geografía) nicht versetzungsrelevant. In Absprache mit den Eltern können jedoch pädagogische Orientierungsnoten in diezeugnisse eingetragen werden, die den subjektiven Lernfortschritt widerspiegeln. Diese Regelung gilt nicht für die Oberstufe (Klasse 11 und 12). 2. Die in den Fächern Ethik und Religion erbrachten Leistungen und Bewertungen haben keine versetzungsrelevanten Wirkungen und dürfen deshalb nicht zum Ausgleich mangelhafter oder ungenügender Leistungen herangezogen werden. 8

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