Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1 Mai 2010 Quereinsteiger als auf den Personalschlüssel anrechnungsfähiges pädagogisches Personal in Berliner Kindertageseinrichtungen Informationen über die Umsetzung von 11 Abs. 3 Kindertagesförderungsverordnung - VOKitaFöG - Die Neuregelungen des 11 Abs.3 VOKitaFöG vom Dezember 2009 erweitern die Möglichkeiten, Quereinsteiger - d.h. Personen ohne die in 11 Abs 2 VOKitaFöG genannten Berufs- bzw. Hochschulabschlüsse - unter Anrechnung auf den Fachkräfteschlüssel in Kitas zu beschäftigen. Mit diesen Möglichkeiten soll dem wachsenden Bedarf an pädagogischem Personal in den Kitas entsprochen werden, ohne dadurch die Qualität der pädagogischen Arbeit der Kita zu beeinträchtigen. Die folgenden Ausführungen beschreiben die Umsetzung der neuen rechtlichen Regelungen: Allgemeine Voraussetzungen: In begründeten Einzelfällen kann die Aufsicht nach 45 des Achten Sozialgesetzbuch andere Kräfte ganz oder teilweise anerkennen, die dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden können... ( 11 Abs.3, Satz 1 VOKitaFöG) Die Voraussetzungen sind gegenüber der Aufsicht im Sinne des 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und zu begründen. Die Aufsicht kann die Anerkennung von Nebenbestimmungen wie insbesondere der Teilnahme an bestimmten Fortbildungen abhängig machen ( 11 Abs.3, vorletzter u. letzter Satz VOKitaFöG) Als Sozialpädagogisches Fachpersonal im Sinne des 10 Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG werden Personen anerkannt, die über einen der in 11 Abs.2 VOKitaFöG aufgezählten Berufsabschlüsse verfügen. Die Tätigkeit von Personen, die über keinen dieser Berufsabschlüsse verfügen, kann auch zukünftig nur in begründeten Einzelfällen auf den Personalschlüssel angerechnet werden. Der Antrag auf Anrechnung auf den Personalschlüssel ist von dem Träger der Kindertagesstätte, in der die entsprechende Person beschäftigt werden soll, bei der Einrichtungsaufsicht (III F 3) zu stellen. Prüfung des Antrags: Die Einrichtungsaufsicht prüft den Antrag anhand der Voraussetzungen, die in der Person liegen, für die der Antrag gestellt wird, der Situation der Einrichtung, in der sie eingesetzt werden soll. Die Einrichtungsaufsicht kann die Anerkennung der Anrechnung auf den Personalschlüssel von Nebenbestimmungen (Auflagen) abhängig machen. Die Anerkennung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen. Die Anerkennung kann gleichfalls zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine persönliche oder fachliche Eignung der betreffenden Person in Frage stellen. Seite 1 von 5

2 Begründung: Kräfte, die unter die Regelungen des 11 Abs.3 VOKitaFöG fallen sowie Personen, die sich auf die Nichtschülerprüfung vorbereiten, verfügen in der Regel nicht über die gleichen fachlichen Voraussetzungen wie Sozialpädagogische Fachkräfte. Es muss daher unter anderem gewährleistet sein, dass diese Kräfte in ein Team von fachlich versierten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern eingebunden sind, das sie beratend unterstützen kann. Es darf keine Situation entstehen, in der in einer Kita zu erheblichen Teilen Personen arbeiten, die keine Sozialpädagogischen Fachkräfte sind. Das bedeutet, dass die Anerkennung der Anrechnung auf den Personalschlüssel immer nur in Bezug auf den Einsatz in einer bestimmten Kita erfolgen kann. Der Träger der Kindertagesstätte garantiert eine verlässliche und qualitativ gute pädagogische Arbeit. Bei Kleinsteinrichtungen liegt der Mindestanteil von Fachkräften im Sinne des 11 Abs.2 VOKitaFöG in der Regel bei 70 % des Personalbedarfs. Dieser Mindestanteil darf den Umfang von zwei Vollzeitstellen nicht unterschreiten. 1 In Einrichtungen mit einem Personalbedarf von drei bis unter 10 Sozialpädagogischen Fachkräften darf eine andere Kraft (Vollzeit) unter Anrechnung auf den Personalschlüssel tätig sein. In begründeten Fällen kann der Anteil dieser Kräfte bis zu 20 % des gesamten Personalbedarfs betragen. In Einrichtungen mit einem Personalbedarf von 10 und mehr Sozialpädagogischen Fachkräften darf der Anteil dieser Kräfte in der Regel 10 %, in begründeten Fällen bis zu 20 % des gesamten Personalbedarfs nicht überschreiten. Bei einem Einrichtungswechsel muss vom Träger ein erneuter Antrag auf Anerkennung gestellt werden. Die Regelungen im Einzelnen: 11 Abs. 3 Nr. 1 VOKitaFöG - Personal, das für die Realisierung einer besonderen Konzeption der Einrichtung eingesetzt wird: Diese Regelung richtet sich insbesondere an bilingual arbeitende Kindertagesstätten, da muttersprachliches Personal mit einschlägiger Fachausbildung nach 11 Abs. 2 VOKitaFöG schwer zu finden ist. Darüber hinaus können auch Personen, die aufgrund ihrer speziellen Kompetenzen zur Realisierung von besonderen Konzeptionen der Kita benötigt werden, in der Kita unter Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden. Voraussetzungen: Die Person muss ihre speziellen Kompetenzen" nachweisen können (Tätigkeitsund Ausbildungsnachweise). Die besondere Konzeption muss mehr sein, als ein pädagogischer Schwerpunkt oder eine Konzeption allgemeinpädagogischer Prägung. Sie muss sich im gesamten Kitaalltag, in der räumlichen Gestaltung und dem Materialangebot, dem Leitbild und den pädagogischen Angeboten als Orientierung für die pädagogische Arbeit widerspiegeln. Die durchgehende parallele Anwesenheit von Sozialpädagogischem Fachpersonal muss gewährleistet sein. 1 Für Kleinsteinrichtungen wird der anrechnungsfähige prozentuale Anteil der Tätigkeit von anderen Kräften höher angesetzt als in größeren Einrichtungen. Damit wird ermöglicht, dass auch kleine Einrichtungen von anderen Kräften erbrachte Anteile in beschäftigungsrelevanter Größe auf den Personalbedarf anrechnen lassen können und somit von den Neuregelungen profitieren. Seite 2 von5

3 11 Abs. 3 Nr. 2 (neu) VOKitaFöG - Personal in der berufsbegleitenden Ausbildung Mit dieser Regelung soll die Akzeptanz für die berufsbegleitende Erzieherausbildung erhöht werden. Die Anrechnung auf den Personalschlüssel erfolgt in der Regel ab dem ersten Tag der berufsbegleitenden Ausbildung. Eine Anrechnung auf den Personalschlüssel vor Ausbildungsbeginn ist nur möglich, sofern die Zusage für einen Ausbildungsplatz vorliegt. In diesem Fall kann die Anrechnung frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erfolgen. 11 Abs. 3 Nr. 3 (neu) VOKitaFöG In begründeten Einzelfällen können nunmehr Mitarbeiter/innen auf den Personalschlüssel angerechnet werden, die auf Grund der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen. Grundsätzlich werden bei diesen Personen mindestens ein mittlerer Schulabschluss, eine abgeschlossene Fachschulausbildung und eine mindestens 6 monatige einschlägige Berufspraxis vorausgesetzt. Dies entspricht den Mindestvoraussetzungen zur Aufnahme der Ausbildung zur Erzieherin, zum Erzieher. Nach bisherigen Erfahrungen gehören insbesondere Absolvent(inn)en folgender Ausbildungs- bzw. Studiengänge zur Gruppe der für die Anrechnung anerkennungsfähigen Personen: 1. Magister mit dem Hauptfach Erziehungswissenschaften 2. Grundschullehrer/innen 3. Sonderschullehrer/innen 4. Psycholog(inn)en (Diplom) 5. Heilerziehungspfleger/innen 6. Kinderpfleger/innen (mit mindestens mittlerem Schulabschluss und fünfjähriger Tätigkeit als Kinderpfleger/in) 7. Kinderkrankenschwestern 8. Sportpädagog(inn)en 9. Kunstpädagog(inn)en 10. Musikpädagog(inn)en Die Vielfältigkeit bestehender Berufsbilder und Ausbildungsgänge lässt eine abschließende Aufzählung nicht zu. Anträge auf Anerkennung gemäß 11 Abs.3, die sich auf andere Berufe beziehen, können ebenfalls geprüft werden. Von hinreichenden pädagogischen Fachkenntnissen kann dann ausgegangen werden, wenn zu folgenden Schwerpunkten Grundkenntnisse vorliegen: ausgewählte rechtliche Grundlagen der Kindertagesbetreuung: SGBVIII, KitaFöG, Aufsichtspflicht Entwicklungspsychologie: sozial-emotionale, sinnliche, kognitive, sprachlich-kommunikative, motorische Entwicklung im frühen Kindesalter Bildungsauftrag der Kita: das Berliner Bildungsprogramm Gestaltung von Rahmenbedingungen für die frühkindliche Bildung: Raumkonzepte, Materialausstattung, Tagesablauf; Seite 3 von5

4 Ganzheitliche Formen der Anregung, Unterstützung und Förderung von kindlichen Bildungsprozessen: Arbeit in Projekten, Aktivitäten in verschiedenen Bildungsbereichen, Bildung in Alltagssituationen, Bedeutung des Spiels für kindliche Entwicklungs- und Bildungsprozesse sowie Methoden seiner Anregung und Unterstützung; Zusammenarbeit mit Eltern: gesetzliche Grundlagen, Diversität familialer Lebensformen, Methoden der Zusammenarbeit mit Eltern, Eingewöhnung, Entwicklungsgespräche, Übergang in die Grundschule Sprache: Sprache als Ausdrucksform, Kommunikation, Sprachentwicklung, Sprachauffälligkeiten, Sprachförderung im Alltag, die Bedeutung von und Umgang mit Mehrsprachigkeit, Sprachbeobachtung und Dokumentation Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch Beobachtung und Dokumentation Wie werden die Grundkenntnisse nachgewiesen? Berufsausbildungen und Studiengänge spiegeln in der Regel spezielle Profile der Ausbildungsstätten, Hochschulen und Universitäten, Abschlussregelungen in den verschiedenen Bundesländern und persönliche Schwerpunktsetzungen. Persönliche Voraussetzungen unterscheiden sich hinsichtlich der zusätzlich durch Fort- und Weiterbildungen sowie durch einschlägige Berufspraxis zusätzlich erworbenen Kompetenzen. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung um der jeweiligen Personen gerecht zu werden. Erforderlich sind Nachweise über: einschlägige Studien- bzw. Ausbildungsanteile erfolgreich absolvierte Fort- und Weiterbildungen, Kurse, Seminare einschlägige berufliche Praxis. Es müssen Kenntnisse in mindestens vier der thematischen Schwerpunkte hinreichende pädagogische Fachkenntnisse nachgewiesen werden. Für Bestandteile, zu denen keine Nachweise erbracht werden können, wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen bezogen auf Umfang und Fristsetzung zur Auflage gemacht. Die Anerkennung auf Anrechnung auf den Personalschlüssel wird vorbehaltlich der Teilnahme an den Fortbildungen ausgesprochen. Die sechsmonatige einschlägige Berufspraxis kann ggf. durch ein sechsmonatiges Praktikum in einer Kindertageseinrichtung ersetzt werden. Bestandsschutz Für Personen, die nach 11 Abs. 3 Nr. 3 VOKitaFöG über sechs Jahre in einer Kita unter Anrechnung auf den Personalschlüssel gearbeitet haben, wird davon ausgegangen, dass ausreichende Erfahrungen und Kompetenzen vorliegen, um unabhängig von den Bedingungen der Kita, in die sie wechseln, erfolgreich zu arbeiten. Für diese Personen gilt Bestandsschutz. Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher : Der Fachschulabschluss der Fachschule für Sozialpädagogik als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher kann durch eine Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erworben werden. (Informationen hierzu s. ). Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt individuell oder durch den Besuch eines Vorbereitungskurses. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Schulaufsicht. Seite 4 von5

5 Die Tätigkeit von Personen, die beabsichtigen, die Nichtschülerprüfung abzulegen, wird unter folgenden Voraussetzungen auf den Personalschlüssel angerechnet: Für Personen, die sich durch den Besuch eines Vorbereitungskurses auf die Prüfung vorbereiten, gilt die Anrechnung ihrer Tätigkeit in der Kita auf den Personalschlüssel ab Beginn des Kursbesuches. Für Personen, die sich individuell auf die Prüfung vorbereiten, gilt die Anrechnung ab ihrer Zulassung zur Prüfung. Bei erfolgreich bestandener Nichtschülerprüfung kann die staatliche Anerkennung als Erzieherin, als Erzieher beantragt werden. Wird die Nichtschülerprüfung nicht bestanden, erlischt die Anerkennung der Anrechnung auf den Personalschlüssel. Staatssekretärin für Bildung, Jugend und Familie Seite 5 von5

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