Das islamische Zinsverbot und die Entwicklung Shari ah-konformer Finanztechniken

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1 Volker Nienhaus Das islamische Zinsverbot und die Entwicklung Shari ah-konformer Finanztechniken Der Koran ist die wörtliche Offenbarung Gottes (in arabischer Sprache), und Mohammed ist der von Gott legitimierte Interpret des Koran. Die Sunna ist die Sammlung seiner Taten und Aussagen. Im Koran findet sich an mehreren Stellen das riba-verbot. Es ist in der Abfolge der Offenbarungen verschärft worden von einer anfänglichen dringenden Mahnung bis schließlich zu einem expliziten Verbot mit gravierenden Sanktionen im Jenseits im Falle seiner Missachtung. 1. Das riba-verbot: Wucherverbot oder Zinsverbot? Aus heutiger Sicht ist es problematisch, dass der Begriff riba weder im Koran noch in der Sunna definiert wurde und zumindest zwei Interpretationen möglich erscheinen: 1 Man kann mit sozio-historischen Methoden zu ermitteln versuchen, was in Arabien zu Zeiten des Propheten unter riba verstanden wurde. Dazu ist die damalige riba-praxis zu analysieren. Lokale Geldverleiher boten Kredite an, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden mussten; wenn dies nicht möglich war, wurde die Laufzeit verlängert, zugleich aber die zurückzuzahlende Summe wesentlich erhöht, z.b. verdoppelt. Auf Kredite zu solchen Konditionen ließen sich nur Menschen ein, die keine andere Wahl hatten: Wenn durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie Krankheit, Unfall, Dürre, Feuer usw. die Fähigkeit zur Erzielung eines Einkommens einschneidend beeinträchtigt war, wurde der Kredit vom Geldverleiher notwendig, um den Lebensunterhalt zu sichern. Bei konsumptiver Verwendung von Notkrediten ist es aber fast immer unmöglich, den Kredit nach einer kurzen Laufzeit vollständig zurückzuzahlen. Wegen lokaler Monopole oder kartellähnlicher Absprachen der Geldverleiher war es nicht möglich, einen Kredit durch einen anderen abzulösen, so dass die Verdoppelung der Schuldsumme fast unvermeidlich war. Dies machte eine spätere Rückzahlung noch unwahrscheinlicher mit der Konsequenz, dass viele Schuldner nicht nur ihr gesamtes Eigentum an den Geldverleiher verloren, sondern selbst in Leibeigenschaft gerieten. Kaufleute finanzierten ihre Geschäfte wohl nicht über Kredite von Geldverleihern, sondern bedienten sich anderer Methoden. Wenn somit unter riba nur die extrem hohen Effektivzinsen bei Notkrediten verstanden 1 Die riba-praxis in vorislamischer Zeit und riba-definitionen und -Klassifikationen in den Schriften früher islamischer Juristen werden ausführlich dargestellt in den Büchern z.b. von SALEH (1986), HAQUE (1995) (mit einer kritischen Grundhaltung gegenüber kapitalistischen Systemen und islamischen Ökonomen, die diese befürworten) oder NYAZEE (2009b); kürzere Darstellungen sind z.b. KHAN (1983b), AL SAUD (1992/2005) (mit einigen kritischen Kommentaren zur Sichtweise der frühen islamischen Juristen), AHMAD und HASSAN (2007), BAKAR (2008b). Einen detaillierten Einblick in die juristischen und ökonomischen Kontroversen um riba im Zusammenhang mit dem islamisierten pakistanischen Bankwesen gibt die umfangreiche Dokumentation des Judgement on Interest (Riba) des pakistanischen Federal Shariat Court von 1992 und die Bestätigung durch den Supreme Court of Pakistan von 1999, mit denen die Verletzung des Zinsverbots durch die damalige Bankpraxis sowie zahlreiche Wirtschaftsgesetze des Landes festgestellt wurde; vgl. ISLAMIC RESEARCH AND TRAINING INSTITUTE (1995), SUPREME COURT OF PAKISTAN (2001).

2 2 wurden, wäre aus heutiger Sicht das riba-verbot nicht als allgemeines Zins-, sondern nur als Wucherverbot zu interpretieren. Verfechter des islamischen Bankwesen lehnen diese Vorgehensweise jedoch ab und verweisen auf die raum- und zeitlose Gültigkeit des Koran: Die in ihm verwendeten Begriffe dürfen nicht in einer räumlichen und zeitlichen Bedingtheit gesehen werden, sondern müssen mit Hilfe z.b. von linguistischer Deduktion in ihrer abstrakten, also raum- und zeitunabhängigen generellen Bedeutung verstanden werden. Danach ist riba auf eine Wortwurzel zurückzuführen, die die generelle Bedeutung von Zuwachs oder Vermehrung hat. Es geht bei riba also um Zuwächse im Kontext von Austauschprozessen, die kein ( normaler ) Handel sind. Dieser Kontext ergibt sich aus dem Koran, wenn dort im gleichen Satz ausdrücklich riba verboten und Handel erlaubt wird. Es wird grundsätzlich zwischen zwei Typen von Austauschbeziehungen unterschieden: beim Austausch von Gütern entweder gegen andere Güter oder gegen Geld können durch Zuwächse (= Preisaufschläge) zulässige Handelsgewinne erzielt werden, während beim Austausch von Geld gegen Geld ein Zuwachs bzw. Aufschlag zum verbotenen riba (= Zins bei Gelddarlehen) führt. 2 Aus diesem Ansatz folgt die für das Verständnis des modernen islamischen Finanzwesens entscheidende Interpretation des riba-verbots als generelles Zinsverbot bei Finanztransaktionen, d.h. bei Gelddarlehen und beim Wertpapierhandel. Mit der linguistisch-deduktiven Methode kann man zwar zu einer Definition von riba gelangen, aber eine sachliche Begründung für das riba-verbot erhält man auf diese Weise nicht. Vor allem islamische Ökonomen haben sich um eine solche sachliche Begründung, also eine Rationalisierung des Offenbarungstextes, bemüht. 3 Man kann grob zwischen mikroökonomischen und makroökonomischen Begründungsansätzen unterscheiden. Bei den mikroökonomischen Ansätzen geht es einerseits um Fragen der Gerechtigkeit in Austauschbeziehungen (Verträgen) 4 und andererseits um Zinsen als Kostenfaktor in Produktionsfunktionen. 5 Bei den makroökonomischen Ansätzen stehen Fragen der funktionalen Einkommensverteilung 6 und der systemischen Stabilität (Schockabsorptionsfähigkeit) 7 im Mittelpunkt. 2 Es gibt für eine Gruppe von Gütern (Gold, Silber, Weizen, Gerste, Datteln, Salz) Beschränkungen hinsichtlich der Art des zulässigen Austauschs bzw. Handels. So darf z.b. eine bestimmte Menge Weizen heute nur gegen eine gleich große Menge Weizen in der Zukunft getauscht werden. Diese Art von Handelsbeschränkungen bezieht sich auf Güter, die zu Zeiten des Propheten zumindest teilweise Geldfunktionen ausübten. Durch die Handelsbeschränkungen für diese Güter wurde verhindert, dass das riba-verbot für Gelddarlehen durch Ausweichen auf geldnahe Güter umgangen wurde. Heute sind nur noch Gold und Silber geldnahe Güter, für die die Handelsbeschränkungen noch von praktischer Relevanz sind. 3 Islamische Ökonomen rechtfertigen das riba-verbot mit zahlreichen wirtschaftlichen und sozialen Übeln (Arbeitslosigkeit, Inflation, Konjunkturschwankungen, ungerechte Verteilung von Einkommen und Vermögen usw.), für die die Zinswirtschaft verantwortlich gemacht wird. Bemerkenswert ist, dass die Ökonomen allenfalls juristische Klassiker zitieren, aber kaum oder gar nicht Bezug nehmen auf zeitgenössische islamische Juristen; vgl. etwa SIDDIQI (2004) oder CHAPRA (2006). Eine Sammlung ökonomischer Beiträge bietet THOMAS (2006). 4 Zu diesem Thema finden sich nicht nur Beiträge von Ökonomen, sondern vor allem von islamischen Rechtsexperten; vgl. etwa IQBAL (2001), KAMALI (2002), BAKAR (2008a), RAHMAN (2010), 5 Vgl. etwa SADEQ (1992), MIRAKHOR (1996), GAFOOR (2005). 6 Vgl. etwa IQBAL (1986), KHAN (1988). 7 Die Stabilitätseigenschaften eines zinslosen Systems sind immer wieder in abstrakten Modellen beschrieben worden; vgl. etwa CHISHTI (1985), KHAN und MIRAKHOR (1987). Solche Modelle haben durch die globale Finanzkrise

3 3 Es ist hier nicht der Ort, um auf diese Begründungsansätze im Einzelnen einzugehen. Festzuhalten ist vielmehr, dass in ihnen sehr deutlich der jeweilige raum- und zeitbedingte Stand der ökonomischen Theorie zu erkennen ist. Die frühen islamischen Ökonomen waren sehr stark keynesianisch beeinflusst, die folgende Generation neoklassisch, und die aktuellsten Beiträge spiegeln die Heterodoxie der Ökonomie nach der Finanzkrise wider. Außerdem ist der epistemologische Unterschied zwischen der linguistisch-deduktiven Definition des riba-verbots und seiner ökonomisch-theoretischen Begründung hervorzuheben: Der Nachweis, dass eine bestimmte Analyse von Zinswirkungen und die daraus von islamischen Ökonomen abgeleitete Begründung für das riba-verbot des Koran falsch ist, bedeutet keineswegs, dass damit das riba-verbot selbst widerlegt wäre und aufgegeben werden könnte. Es bedeutet nur, dass nach einer besseren Begründung gesucht werden muss und dass die aktuelle Relevanz der göttlichen Offenbarung noch nicht richtig verstanden wurde. Offenbarungswahrheiten sind nicht richtig oder falsch, sondern von den Gläubigen akzeptiert und damit gültig. Ob mit der Akzeptanz des Glaubenssystems insgesamt auch der Sinn jedes einzelnen Ge- und Verbots verstanden wird, ist eine ganz andere Frage. Diese Frage kann nur die menschliche Vernunft beantworten, die aber begrenzt und fehlbar ist und deren Einsichten sich deshalb immer wieder einer kritischen Prüfung durch andere stellen und einer Korrektur und Weiterentwicklung zugänglich sein müssen. 8 In diesem Sinne auch im Islam Glaube und Vernunft nicht konträr, sondern komplementär, und eine kritische Auseinandersetzung mit den ökonomischen Begründungsversuchen des riba-verbots findet nicht nur durch Islam-Kritiker von außen statt, sondern auch in investiven internen Diskussionen zwischen den Befürwortern eines zinslosen Finanzsystems Modellwelten und Geschäftsmodelle Während Juristen und Ökonomen die wesentlichen konzeptionellen und theoretischen Beiträge für das Konzept einer Shari ah-konformen Finanzwirtshaft geliefert haben, haben für die konkrete Implementierung seit Mitte der 1970er Jahre die Bankpraktiker zentrale Bedeutung erlangt Zinslose Wirtschaft als politisches Programm Die Auseinandersetzung mit dem Zinsverbot und die Bemühungen um ein Konzept für eine zinslose Wirtschaft begannen in den 1940er Jahren in Britisch-Indien. Dort nahmen Pläne konkrete Gestalt an, nach dem Abzug der Briten auf dem Territorium ihrer ehemaligen Kolonie einen eigenen Staat für die Muslime zu errichten. Diese Pläne wurden mit der Gründung Pakistans 1947 politische Realität. Dieser muslimische Staat wies in seiner Verfassung und seinen Institutionen zunächst stark säkulare Züge auf und hatte von den Briten ein konventionelles, zinsbasiertes Finanzsystem übernommen. Politische Aktivisten, aber auch Intellektuelle, die mehr wollten als nur eine Heimat für die indischen Muslime mit staatlicher Eigenständigkeit, nämlich eine moderne an Aktualität gewonnen und breitere Beachtung erfahren; vgl. etwa CHAPRA (2007), ČIHÁK und HESSE (2008), MIRAKHOR und KRICHENE (2009), GROUP OF RESEARCHERS (2009), IFSB, IDB und IRTI (2010), ASKARI, IQBAL, KRICHENE und MIRAKHOR (2010, 2012). 8 Siehe dazu auch NYAZEE (1994/2002), KAMALI (2008, 2009), HALLAQ (2009), LAHSASNA (2010). 9 Einen Überblick über die Literatur bis Mitte der 1990er Jahre geben die annotierten Bibliographien von KHAN (1983a, 1991, 1998).

4 4 Form eines islamischen Staates, setzten sich daher weiterhin kritisch mit Pakistan auseinander. 10 Das Land wurde mit der (kurzlebigen) Verfassung von zur ersten Islamischen Republik, was aber an den säkularen politischen und wirtschaftlichen Institutionen im Kern nichts änderte. Es gab daher für Ökonomen weiterhin Anlass, Konzepte für eine echte islamische Alternative zu den damals bekannten Wirtschaftssystemen zu propagieren. Diese Alternative sollte ein dritter Weg zwischen dem auf zinsbasierten Kapitalismus britischen Musters und dem gottlosen Kommunismus sowjetischen Typs sein eine Wirtschaftsordnung mit einer starken Sozialbindung des Privateigentums, mit Wettbewerbsmärkten und solidarischen sozialen Sicherungssystemen, und mit einer zinslosen Finanzwirtschaft. 12 In der Finanzwirtschaft war der eigenständige dritte Weg ein Bankensystem, in dem zinsbasierte Verträge sowohl im Finanzierungs- als auch im Einlagengeschäft durch Partnerschaftsverträge mit einer Gewinn- und Verlustbeteiligung abgelöst werden. Im Finanzierungsgeschäft sollte die Bank auf Zeit eine Art stiller Gesellschafter des finanzierten Unternehmens werden. 13 In dieser Rolle übernimmt die Bank einen Teil des unternehmerischen Risikos und erhält als Vergütung für die Kapitalüberlassung einen zwischen dem Unternehmen und der Bank zu Beginn der Laufzeit des Finanzierungsvertrags frei zu vereinbarenden, dann aber für die Laufzeit nicht mehr zu verändernden prozentualen Anteil am Gewinn des finanzierten Unternehmens oder Projekts. Sollte statt der erwarteten Gewinne Verluste entstehen, müssen diese im Verhältnis der Kapitalanteile getragen werden: Wenn allein die Bank für ein Projekt das Kapital bereitstellt (mudarabah-vertrag), trägt sie auch den Kapitalverlust allein, während dem Partner nur die Vergütung für seine Leistungen entgeht. Wenn beide Parteien Kapital eingebracht haben (musharaka-vertrag), müssen die Verluste im Verhältnis der Kapitalanteile getragen werden (unabhängig davon, welche Gewinnanteile vereinbart worden waren). Analog wird das Einlagengeschäft strukturiert: Die Kunden ( Einleger ) stellen der Bank Kapital zur Verfügung (mudarabah-vertrag), das von ihr für die Kunden in Unternehmensfinanzierungen investiert wird. Erzielte Gewinne werden nach einem vereinbarten Schlüssel aufgeteilt, aber Verluste tragen allein die Kapitalgeber, also die Einleger Vgl. BURKI (2006), MOTEN (2006), mit kritischer Einschätzung der Islamisierungspolitik PAL (1999). 11 Die Verfassung wurde durch den ersten Militärputsch bereits 1958 wieder außer Kraft gesetzt. 12 Frühe Schriften sind etwa ALI (1964), AHMAD (1952), QURESHI (1967), AFZAL-UR-RAHMAN (1975, 1976); einen kommentierten Literaturüberblick bis Ende der 1970er Jahre bietet SIDDIQI (1980). 13 In den frühen Modellen einer zinslosen Wirtschaft spielen Konsumentenkredite keine Rolle; es finden sich lediglich einige Hinweise auf Miet- oder Ratenkaufmodelle für die Finanzierung von Wohnungseigentum. 14 Bei den von Kunden eingezahlten Geldern, die von einer islamischen Bank für diese investiert werden, handelt es sich nicht um echte Einlagen, da Einleger einen unbedingten Anspruch auf volle Rückzahlung ihrer Gelder haben, was bei den mudarabah-verträgen islamischer Banken aber nicht der Fall ist: Wenn Verluste entstehen, besteht nur ein Anspruch auf Rückzahlung eines um die Verlustzuweisung verminderten Betrags. Es hat sich aber dennoch eingebürgert, auch bei islamischen Banken von Einlagen zu sprechen.

5 5 Die Modelle eines (nur) auf Partnerschaftsverträgen bzw. Gewinn- und Verlustbeteiligungen (Profit and Loss Sharing PLS) aufbauenden Bankenwesens unterscheiden sich in der Tat fundamental von konventionellen Bankensystemen, die auf Darlehensverträgen mit festen Zinsen aufbauen. In den PLS-Modellen findet die Fremdfinanzierung mit Instrumenten statt, die ökonomische Charakteristika einer temporären Eigenkapitalfinanzierung aufweisen. 15 Es bedarf keiner längeren Erklärung, dass das Bankensystem in einer PLS-Welt andere Eigenschaften im Hinblick auf die Allokation knappen Kapitals, die funktionale Einkommensverteilung und die Systemstabilität besitzt als ein konventionelles Bankensystem. 16 Es bedürfte allerdings längerer Erklärungen, um zu prüfen, ob der von islamischen Ökonomen erhobene Anspruch einer besseren Allokation, gerechteren Distribution und höheren Stabilität überzeugen kann. Eine solche Prüfung kann hier aber unterbleiben, denn so reizvoll die Diskussion von abstrakten Modellen sein mag, so irrelevant ist sie für das Verständnis des real existierenden islamischen Finanzwesens, das weit vom Ideal der PLS-Modelle entfernt ist (und sich im Zuge der Expansion des islamischen Finanzsektors eher weiter davon entfernt als darauf zubewegt hat) Funktionale Äquivalente in der Shari ah-konformen Bankpraxis Das erklärte Ziel der konzeptionell arbeitenden islamischen Ökonomen war (und ist) ein fundamentaler Wechsel des Finanzsystemsystems mit weitreichenden Änderungen seiner ökonomischen Funktionalität. Den Praktikern des islamischen Bankwesens ging (und geht) es jedoch darum, das bestehende Finanzsystem in seiner ökonomischen Funktionalität zu erhalten und lediglich die Rechtgrundlage der Verträge im Einlagen- und Finanzierungsgeschäft so zu verändern, dass sie mit der Shari ah genauer: mit dem islamischen Vertragsrecht kompatibel sind. Während bis Anfang der 1970er Jahre die meisten Banken im arabischen Raum Filialen oder Tochterunternehmen europäischer Finanzhäuser waren, kam es nach dem ersten Ölpreisschub und mit der Verfügbarkeit von Petro-Kapital zur Gründung eigenständiger arabischer Banken. 17 Fast alle Neugründungen folgten allerdings einem konventionellen Geschäftsmodell mit Zinsen. Eine erste Ausnahme bildete die 1975 gegründete DUBAI ISLAMIC BANK, gefolgt 1977 vom KU- WAIT FINANCE HOUSE und der FAISAL ISLAMIC BANK im Sudan und in Ägypten, der JORDAN IS- LAMIC BANK 1978 und der BAHRAIN ISLAMIC BANK Hinter diesen Gründungen standen überwiegend arabische Geschäftsleute, die vor allem im lokalen und im Fernhandel engagiert waren. Sie nutzten bislang bei konventionellen Banken ein breites Spektrum von Bankdienstleistungen, für die sie nun von ihren neuen islamischen Banken funktionale Äquivalente in Shari ahkompatibler Form erwarteten. Den Gründern islamischer Banken ging es also ökonomisch nicht um einen Systemwechsel und neue Funktionalitäten, sondern um den Systemerhalt und bekannte Funktionalitäten auf anderer Rechtsgrundlage. 15 Das PLS-Modell wurde vor allem propagiert von SIDDIQI (1973, 1983, 1985), der auch eine skeptische Einschätzung der Praxis des islamischen Bankwesens liefert: SIDDIQI (2006); vgl. auch AHMED, IQBAL und KHAN (1983). 16 Vgl. KHAN (1985), GIERATHS (1990). 17 Vgl. WOHLERS-SCHARF (1983), NIENHAUS und WOHLERS-SCHARF (1984).

6 6 Für die Diskrepanz zwischen theoretischen Modellen und realen Entwicklungen im islamischen Finanzwesen spielten auch unterschiedliche Schwerpunktsetzungen und Problemsichten von Theoretikern und Praktikern eine große Rolle: Für islamische Ökonomen war besonders auch mit Blick auf das arbeitsplatz- und einkommensschaffende Wirtschaftswachstum die Produktion und die gerechte Verteilung der unternehmerischen Risiken und Einkommenschancen vorrangig. Zur Veranschaulichung ihrer Modelle verwendeten die Ökonomen durchweg Beispiele aus dem Bereich der Finanzierung von (industriellen) Produktionsbetrieben (und der Landwirtschaft). Der Handel wurde von Ihnen weitestgehend ausgeblendet, Konsumentenkredite spielten in ihren Modellen keine Rolle. Für die Gründer der ersten islamischen Banken war die Priorität genau umgekehrt: Ihr primäres Interesse galt dem Handel. Zwar wurde nie bestritten, dass Handel ohne (vorherige) Produktion kaum möglich ist, aber gerade international tätige Handelsunternehmen sehen ihre Aufgabe eher darin, für Produkte mit einem vielversprechenden Absatzmarkt den besten Lieferanten aus einer Reihe konkurrierender Produzenten auszuwählen, statt überhaupt erst eine Produktion zu initiieren. Diese unterschiedlichen Schwerpunkte hatten unmittelbare Konsequenzen für die Geschäftsmodelle islamischer Banken: Sie konzentrierten sich auf die Entwicklung Shari ah-konformer Instrumente und Techniken der kurzfristigen Handelsfinanzierung, während die mittel- bis längerfristige Unternehmensfinanzierung kaum eine Rolle spielte. In der Unternehmensfinanzierung konzentrierte bzw. beschränkte man sich auf die Finanzierung des kurzfristigen Umlaufvermögens und beteiligte sich nicht an der Finanzierung des langfristigen Anlagevermögens. Nach den Modellen der islamischen Ökonomen hätte es genau umgekehrt sein sollen. Außerdem entwickelten die Banken sehr früh Instrumente für die Finanzierung von Konsumgütern, was in den PLS- Modellen nicht zuletzt deshalb nicht vorgesehen war, weil die islamischen Ökonomen durchweg eine konsumkritische Grundeinstellung hatten 18 und alle Formen eines übersteigerten Konsums, der Haushalte in die Verschuldung treibt, ablehnten. Demgegenüber lagen Konsumentenkredite als Instrumente der Absatzförderung durchaus im kommerziellen Interesse der Kapitaleigner islamischer Banken, die ja stark im Handel engagiert waren Aufschlagsfinanzierung statt Gewinn- und Verlustbeteiligungen Für die Finanzierung von Umlaufvermögen und Konsumgütern sind PLS-Techniken sehr schlecht oder gar nicht geeignet: Wenn eine islamische Bank z.b. den Einkauf von Rohstoffen eines Produktionsunternehmens über eine Frist von drei Monaten finanziert, kann man dieser Transaktion weder sachlich noch zeitlich einen klar bestimmbaren Gewinnbeitrag zuschreiben, an dem sich die finanzierende Bank beteiligen könnte. Bestenfalls könnte man eine Beteiligung der Bank am Gesamtgewinn des finanzierten Unternehmens vereinbaren, was aber auf der einen Seite zu sehr komplexen Vertragsverhältnissen und auf der anderen Seite zu erheblichen zeitlichen 18 Vgl. etwa MANNAN (1970), SIDDIQI (1972), KAHF (1980).

7 7 Diskrepanzen zwischen dem Zeitraum der Finanzierung und dem möglicherweise erst Monate später liegenden Zeitpunkt der Gewinnermittlung führen dürfte. Neben dem großen bürokratischen Aufwand ist für die Bank der Einsatz von PLS-Instrumenten auch mit dem Risiko verbunden, dass am Ende der vom Partner ausgewiesene Gewinn hinter den Erwartungen zurückbleibt und damit wegen des fest vereinbarten Gewinnbeteiligungssatzes am Ende die Kapitalrendite der Bank geringer ausfällt als antizipiert. 19 Eine Bank, die sich auf die Finanzierung des kurzfristigen Umlaufvermögens beschränkt, dürfte weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit haben, die Geschäftsentwicklung aller finanzierter Unternehmen so zu überwachen, dass sie z.b. belastende Gewinnverschleierungen erkennen oder gar verhindern könnte. Aber selbst wenn es diese Kontrollmöglichkeiten im Prinzip gäbe, könnten die damit verbundenen Transaktionskosten prohibitive Dimensionen erreichen. 20 Vollends fragwürdig würden PLS-Techniken bei Konsumentenkrediten, weil es dort keinen Gewinn gibt, an dem sich die Bank beteiligen könnte. Die islamischen Banken konnten aber den Komplikationen einer praktischen Anwendung des PLS-Konzepts entgehen, weil sich für ihre Finanzierungsgeschäfte wesentlich einfachere Instrumente anboten. In all jenen Fällen, in denen der Zweck der Finanzierung der Erwerb oder die Nutzung von Sachgütern ist, kann dieser Zweck statt durch Bereitstellung von Liquidität über PLS-Verträge auch durch die direkte Bereitstellung der gewünschten Sachgüter über Handelsverträge erreicht werden: Im konventionellen System könnte ein Unternehmen z.b. benötigte Rohstoffe über einen Bankkredit oder einen Lieferantenkredit finanzieren. Der Preis des Rohstoffs mag heute 100 $ betragen, über die das Unternehmer aber nicht verfügt, weshalb es ja die Finanzierung sucht. Es sei angenommen, dass bei der Bank und beim Lieferanten genau gleiche Finanzierungskosten anfallen, etwa in der Form, dass das Unternehmen nach einem halben Jahr und nach einem Jahr jeweils Zahlungen in Höhe von 55 $, insgesamt also 110 $ leistet. Obwohl die Zahlungsströme aus ökonomischer Sicht (zeitlich und betragsmäßig) identisch sind und in beiden Fällen einen Aufschlag von 10 $ gegenüber dem Barzahlungspreis anfällt, besteht ein wichtiger juristischer Unterschied: Dem Zahlungsstrom bzw. der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank liegt ein Darlehnsvertrag zugrunde, der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten ein Kaufvertrag. Ein Vertrag, bei dem in jedem Fall eine höhere als die empfangene Geldsumme zurückgezahlt werden muss, 21 impliziert riba und ist daher nach islamischem Recht verboten. Demgegenüber empfängt der Vertragspartner bei einem Lieferantenkredit aber keine Geldsumme, sondern ein Sachgut, und die Grundlage der späteren Zahlungen ist kein (expliziter) Darlehnsvertrag, sondern ein Kaufvertrag (in dem auch die Zahlungsmodalitäten bzw. die Kaufpreisstundung festgelegt 19 Vgl. NIENHAUS (1983), SADR und IQBAL (2002), AHMED, IQBAL und LLEWELLYN (2002), AHMED (2002). 20 Außerdem ist es sehr fraglich, ob unter solchen Bedingungen überhaupt eine nennenswerte Nachfrage nach PLS- Finanzierungen bestehen würde. 21 Demgegenüber ist ein (PLS-)Vertrag zulässig, bei dem nur in dem Fall eine höhere als die empfangene Geldsumme zurückgezahlt werden muss, in dem durch die Verwendung des empfangenen Geldes ein Gewinn erwirtschaftet werden konnte, während sich im Falle eines Verlustes der Rückzahlungsbetrag proportional verringert.

8 8 wurden). 22 Daher gilt der zu zahlende Aufschlag nicht als verbotener Darlehnszins, sondern als zulässiger Handelsgewinn. Handelsgeschäfte mit Aufschlägen auf den aktuellen Marktpreis bei späterer Zahlung (murabaha-verträge) waren zu Zeiten des Propheten zumindest unter Kaufleuten üblich. Islamische Banken greifen nun auf diese alte Vertragskonstruktion zurück und wenden Sie in ihrem Kontext an. Sie agieren faktisch als Zwischenhändler und gewähren den von ihnen finanzierten Unternehmen einen Lieferantenkredit. 23 Es bestehen jedoch signifikante Unterschiede zum frühislamischen Kontext. Der erste Unterschied ist, dass islamische Banken Finanzinstitutionen und keine echten Händler sind. Das bedeutet, dass sie keine Waren aus ihrem eigenen Bestand zur Verfügung stellen können, sondern diese selbst erst nach den Spezifikationen des Kunden erwerben müssen, bevor sie sie an ihn weiterverkaufen können. Daraus erwachen besondere Risiken wie das der pünktlichen Lieferung und der korrekten Beschaffenheit der gewünschten Waren sowie das Risiko, dass der Kunde die für ihn bestellte Ware doch nicht abnimmt. Um solchen Risiken zu entgehen, sind heutige murabaha-verträge um Klauseln erweitert worden, nach denen der Kunde zum einen als Beauftragter der Bank den Einkauf der für ihn bestimmten Güter und die Abnahmekontrolle übernimmt und sich zum anderen explizit verpflichtet, die so beschafften Waren von der Bank tatsächlich zu kaufen. Der zweite Unterschied zum führislamischen Kontext liegt darin, dass islamische Banken ein wesentlich größeres Volumen an Lieferantenkrediten bereitstellen können, weil sie dazu nicht nur ihr Eigenkapital einsetzen, sondern auch auf die Einlagen der Kunden zurückgreifen können Diskrepanz und Rhetorik: Ideal und Praxis Islamische Ökonomen hatten die Zulässigkeit solcher Aufschlagsfinanzierungen durchaus gesehen. Da sie sich aber nur juristisch und nicht ökonomisch von Zinsgeschäften unterscheiden, sah man darin keine echte Alternative zum bestehenden System. Daher wurden Aufschlagsfinanzierungen zum einen mit ökonomischen Argumenten wegen ihrer Zinsähnlichkeit kritisiert, und zum anderen in den PLS-Modellen faktisch ignoriert. Die ökonomische Kritik hatte für die Praxis des islamischen Bankwesens jedoch keine nennenswerten Konsequenzen, da die rechtliche Zulässigkeit von (einfachen) Aufschlagsfinanzierungen trotz der kontextbedingten Modifikationen und Erweiterungen nicht in Frage gestellt wurde Ein Kaufvertrag mit Kaufpreisstundung unterscheidet sich von einem Kaufvertrag mit Barzahlung durch die Festlegung der Zahlungsmodalitäten. Auch wenn darüber formal kein eigenständiger Vertrag abgeschlossen wird, könnte man diesen zusätzlichen Teil in einem Kaufvertrag mit Kaufpreisstundung als einen impliziten Darlehensvertrag ansehen. Faktisch stellt die Bank auch nicht selbst das vom Bankkunden gewünschte Sachgut bereit, sondern die zur Abwicklung des Geschäfts notwendige Liquidität, die allerdings nicht an den Bankkunden, sondern an den Lieferanten des Sachguts ausgezahlt wird. Bei einer solchen Sichtweise schwindet der Unterschied zu einer konventionellen Darlehensfinanzierung noch weiter, und der von der ökonomischen Substanz losgelöste Formalismus zur Unterscheidung zwischen verbotenen und zulässigen Finanzierungstransaktionen tritt noch deutlicher zutage. 23 Vgl. ausführlich und mit Blick auf die Bankpraxis SAMADANI (2008), NYAZEE (2009a) 24 In späteren Jahren ist als weitere Refinanzierungsquelle der Shari ah-konforme Kapitalmarkt hinzugetreten; vgl. etwa ALI (2005, 2008), KETTELL (2009). 25 Zur Praxis des islamischen Bankwesens im 21. Jahrhundert vgl. etwa, EL DIWANY (2010), IFSB (2010), VENARDOS (2010), ARIFF und IQBAL (2011) sowie aktuelle Lehrbücher des Islamic Finance wie etwa AYUB (2007), HARON und AZMI (2009), ISMAIL (2010), KARIM (2008) oder ISRA (2011).

9 9 Das Ausblenden der risikominimierten Aufschlagsfinanzierungen mit festen Finanzierungskosten bzw. -erträgen hatte aber für den Charakter und die Relevanz der PLS-Modelle weitreichende Konsequenzen. Die Modelle erfassten nicht die Realität und konnten diese somit auch nicht erklären. Obwohl ursprünglich als Leitbilder für Systemreformen gedacht, mutierten die Modelle vor dem Hintergrund der Entwicklung des realen islamischen Bankwesens seit den 1980er Jahren immer mehr zu Entwürfen für Idealwelten, in denen nicht der Shareholder Value sondern das Gemeinwohl Unternehmensstrategien bestimmt, in denen an die Stelle der maximalen individuelle Bedürfnisbefriedigung das Prinzip der Mäßigung und der Sozialorientierung tritt, und in denen Informationsasymmetrien, Marktversagen oder moral hazard wegen des transparenten und altruistischen Verhaltens der idealen Muslime keine Rolle mehr spielen. Der Nachweis, dass unter solchen Bedingungen PLS-Modelle hervorragend funktionieren und in jeder Hinsicht der Zinswirtschaft überlegen sind, hat allerdings keinen realen Bezug und so lange keine praktische Relevanz, wie nicht gezeigt wird, wie man den höchst unvollkommenen status quo überwinden und in die Idealwelt der PLS-Modelle gelangen kann. Was bis heute fehlt, ist eine empirisch gehaltvolle Theorie der sozio-ökonomischen Transformation muslimischer Gesellschaften. Islamische Bankpraktiker haben die PLS-Modelle der Ökonomen durchaus wahrgenommen und sind damit in einer bemerkenswerten Weise umgegangen. Auf der einen Seite verteidigten Sie ihre vom PLS-Ideal abweichende Praxis der Aufschlagsfinanzierung mit zahlreichen einzelwirtschaftlichen Argumenten. Neben den Kontrollproblemen verwiesen sie u.a. darauf, dass die Einlagen bei islamischen Banken durchweg kurzfristiger Natur sind und deshalb längerfristige Finanzierungen problematisch seien: Zwar wurde eingeräumt, dass die Fristentransformation (kurzfristige Einlagen, längerfristige Finanzierungen) zu den zentralen Funktionen eines Banksystems gehört; jedoch wurde darauf hingewiesen, dass es im Falle von Liquiditätsengpässen weder einen zinslosen Interbanken-Markt gäbe, noch die Zentralbank für islamische Banken als Lender of Last Resort fungieren könne. Man kann hinzufügen, dass es bis in die 1990er Jahre auch keinen funktionsfähigen Kapitalmarkt gab, über den Refinanzierungen durch die Emission Shari ah-konformer Wertpapiere möglich gewesen wären. Außerdem verwiesen die Bankpraktiker auf die Risikoaversion der Einleger: Da die Einleger am Gewinn oder Verlust der Bank partizipieren, haben sie als risikoscheue Geldgeber ein Interesse an möglichst risikolosen Anlageformen für ihr Kapital, und diesem sei am besten durch kurzfristige Handelsfinanzierungen mit festen Gewinnaufschlägen für die Bank zu entsprechen. Auf der anderen Seite griff man gern die (nur) durch die Modelle gestützte These von der Überlegenheit des islamischen Bankwesens im Hinblick auf Allokation, Distribution und Stabilität auf und reicherte damit Broschüren und Reden führender Vertreter der islamischen Bankpraxis an. In der Öffentlichkeit entstand so vielfach der Eindruck, als seien die real existierenden Banken den konventionellen Konkurrenten aus konzeptionellen Gründen überlegen. Konzeptionell wurde dabei häufig als den Lehren des Islam folgend interpretiert und damit zu einer ideologischen Aussage umgeformt. Da der Islam als Religion per definitione ein

10 10 ethisches System verkörpert, wurde dem islamischen Bankwesen oft ohne weitere Begründung eine besondere ethische Qualität unterstellt. Was die an der Eigenkapitalrendite gemessene Effizienz des islamischen Bankwesens angeht, so belegten weit über dem Durchschnitt konventioneller Banken liegende Werte keineswegs eine höherer Effizienz; vielmehr beruhten sie i.d.r. auf temporären Sonderfaktoren und teilweise auf groben Missverständnissen über die Bilanzierung islamischer Banken: Neben den am Erfolg der Bank beteiligten Investitionskonten (analog zu konventionellen Spar- und Termineinlagen) können Kunden islamischer Banken auch Girokonten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhalten, die den Charakter echter Einlagen haben (also jederzeit in voller Höhe zurückgezahlt werden müssen), deshalb aber auch nicht am Erfolg der Bank beteiligt sind. Über mehrere Jahre hinweg war der Anteil solcher Konten an den gesamten Kundeneinlagen bei islamischen Banken erheblich höher als bei konventionellen Banken. Da die islamischen Banken auch die Gelder von Girokonten nach Abzug einer (Mindest-)Reserve investierten, die Erträge aber nicht mit den Kunden teilen mussten, führte dies zu einer Steigerung der Eigenkapitalrendite. Phänomenale Rentabilitäten wurden allerdings für jene islamische Banken berechnet, die auf mudarabah- Verträgen beruhende Gelder (und die damit finanzierten Aktiva) gar nicht in ihre Bilanz aufnahmen, sondern nur nachrichtlich als verwaltete Kundengelder in den Geschäftsberichten aufführten. 26 Die aus dem Management der Kundengelder erzielten Erträge wurden aber in der Gewinnund Verlustrechnung erfasst. Setzt man nun diese Erträge oder Gewinne in eine Relation z.b. zur Bilanzsumme oder zum bilanziell ausgewiesenen Gesamt- oder Fremdkapital und vergleicht diese Zahlen mit entsprechenden Kennzahlen konventioneller Banken (bei denen zum einen der Anteil der Girokonten geringer ist und die zum anderen alle Kundengelder als Einlagen in die Bilanz aufnehmen), so erhält man stark verzerrte Relationen, die die Effizienz und Rentabilität islamischer Banken stark überzeichnen. 27 Was den ethischen Gehalt des islamischen Bankwesens angeht, so wird auch dieser vielfach bei weitem überschätzt. Richtig ist, dass ein Gremium von meist drei Experten die Shari ah- Konformität der Produkte, Techniken und Geschäftsprozesse islamischer Banken überwachen und bescheinigen soll. 28 Nicht richtig ist jedoch, dieses Gremium als eine Art Ethikkommission darzustellen: Sowohl nach dem Mandat des Gremiums als auch nach dem Selbstverständnis führender Shari ah-experten, die international in zahlreichen Gremien islamischer Finanzinstitutionen tätig sind, ist deren Aufgabe nicht die Beurteilung der ethischen Qualitäten der Produkte, 26 Dies ist konzeptionell durchaus gerechtfertigt, da bei mudarabah-verträgen die Bank nur als Manager der Kundengelder agiert, die weiterhin den Kunden gehören und (anders als konventionelle Einlagen) keine Verbindlichkeiten der Bank gegenüber den Kunden darstellen. 27 Zu einigen Problemen mit den bei empirischen Arbeiten oft verwendeten Bancsope-Daten vgl. NIENHAUS (2005). Darüber hinaus ist bei länderübergreifenden Analysen zu beachten, dass den Bilanzzahlen islamischer Banken unterschiedliche Buchführungsgrundsätze zugrunde liegen können, so dass Bilanzpositionen mit gleichem Namen teilweise unterschiedliche Inhalte haben können; vgl. KARIM (2001), ASIAN-OCEANIAN STANDARD-SETTERS GROUP (2011), HIDAYAT (2011). 28 Vgl. GRAIS und PELLEGRINI (2006a, 2006b), RAMMAL (2011). Ein besonderes Problem stellt die starke Konzentration von Shari ah-board-mitgliedschaften auf wenige prominente Shari ah Scholars dar. Die Top-Scholars sind in 80 und mehr Boards vertreten, was zu Überlastungseffekten und Interessenkonflikten führt; vgl. ÜNAL (2011).

11 11 Techniken und Prozesse, sondern die Prüfung ihrer Shari ah-rechtlichen Zulässigkeit. Dass es den Shari ah-experten dabei entscheidend um die Form und bestenfalls nachrangig auch um die ökonomische Substanz von Transaktionen geht, zeichnete sich bereits in den frühen Jahren des islamischen Bankwesens ab. Diese Sichtweise hat sich im Zuge der Entwicklung komplizierterer und komplexerer Produkte nicht verändert; wie weiter unten zu zeigen ist, hat der Formalismus eher zu- als abgenommen. Zur Rhetorik des islamischen Bankwesens gehört auch der immer wieder zitierte Grundsatz, dass nur derjenige einen Anspruch auf Vergütung seines investierten Kapitals hat, der auch das Investitionsrisiko mitträgt, also risikolose Gewinne für Kapitaleigner im Islam ausgeschlossen sind. Für sich genommen suggeriert der Satz, dass islamische Banken unternehmerische Risiken mittragen und so den unternehmerisch aktiven Partner entlasten. Dies wäre ein begrüßenswerter Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung, denn wenn sämtliche finanziellen Risiken von Innovationen allein von den Unternehmern getragen werden müssen, dürfte die für den sozioökonomischen Fortschritt so wichtige Innovationsrate geringer ausfallen als in einem System, in dem die finanziellen Risiken breiter gestreut werden. In der Realität des islamischen Bankwesens ist allerdings von einer Beteiligung am Risiko finanzierter Unternehmen nicht viel zu sehen. Zum einen finden PLS-Finanzierungen kaum statt. Zum anderen haben die Banken für ihre Finanzierungen mit festen Kosten immer umfassendere Verträge entwickelt, um die Risiken, die sich aus ihrer formalen Rolle als Zwischenhändler (oder als Eigentümer eines vermieteten Objekts) ergeben, auf das unvermeidbare Minimum zu beschränken, also faktisch auf das finanzierte Unternehmen zu übertragen bzw. bei ihm zu belassen. Dies kann man z.b. dadurch erreichen, dass der Zeitraum, in dem die Bank Eigentümer eines Sachgutes ist und die an das Eigentum geknüpften Risiken und Pflichten trägt, auf ein Minimum reduziert wird Eigendynamik in der Produktentwicklung Während für die meisten Banken die Rolle eines Zwischenhändlers eher ein notwendiges Übel war, um Funktionen einer Finanzinstitution auf der Grundlage von Handelsverträgen ausüben zu können, gibt es einige (wenige) Beispiele dafür, dass Banken in gewissen Marktsegmenten die Händlerrolle so ernst genommen haben, dass sie zu echten Händlern geworden sind. Das beste Beispiel dafür ist Kuwait Finance House (KFH): Nachdem KFH zunächst in der Rolle eines Zwischenhändlers den Kauf von Automobilen finanziert hatte, ist es im Laufe der Zeit selbst zum Autoimporteur und -händler geworden, bei dem der Kunde nicht nur einen Lieferantenkredit zur Finanzierung seines Neuwagens erhält, sondern gleich auch die Versicherung für das Auto abschließen kann. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ging die Entwicklung aber in die entgegengesetzte Richtung, nämlich weg von der Befassung mit realen Gütern hin zur Bereitstellung von Liquidität zu festen Kosten. Darüber hinaus wurden zur Steigerung der Effizienz im islami- 29 Im Extrem können das die wenigen Sekunden (oder bei elektronischen Vertragsabschlüssen: Sekundenbruchteile) sein, die erforderlich sind, um nach dem Wirksamwerden eines ersten Vertrags (zwischen dem Lieferanten und der Bank) einen zweiten (zwischen der Bank und ihrem Kunden) abzuschließen. Zu Risiken und zum Risikomanagement islamischer Banken vgl. etwa KHAN und AHMED (2001), IFSB (2005), SUNDARARAJAN (2007), GREUNING und IQBAL (2008), ARIFFIN, ARCHER und KARIM (2009),

12 12 schen Bankensektor und zur Verbreiterung der Produktpalette Shari ah-konforme Derivate entwickelt, und gegenwärtig sind Techniken zur Verbriefung von Finanzierungsverträgen und zur Schaffung handelbarer Finanzpapiere in der Entwicklung, die Gewinne aus Erwartungsdifferenzen (Spekulation) in Shari ah-konformer Weise ermöglichen sollen Von murabaha zu tawarruq Liquidität mit festen Kosten für den Kunden bzw. festen Erträgen für die Bank kann bereitgestellt werden, indem Handelsverträge so miteinander kombiniert werden, dass letztlich das Handelsobjekt weder für die Bank noch für den Kunden von realer Bedeutung ist, sondern sich durch mehrfachen Austausch aus der Transaktion herauskürzt, so dass in der Substanz am Ende nur eine Auszahlung der Bank heute und höhere Zahlungsverpflichtungen des Kunden in der Zukunft übrigbleiben. Im einfachsten Fall wäre dies so zu erreichen, dass der Kunde der Bank ein Sachgut heute gegen Barzahlung verkauft und es sogleich wieder von der Bank gegen eine Zahlung mit fest vereinbartem Aufschlag in der Zukunft zurückkauft. Hier ist allerdings die Absicht, das riba-verbot zu umgehen, so offenkundig, dass diese Form der Transaktion von den meisten islamischen Rechtsexperten als unzulässiges Umgehungsgeschäft abgelehnt wird. 30 Anders sieht die rechtliche Beurteilung aus, wenn (mindestens) drei Parteien beteiligt sind und jeweils zwischen unterschiedlichen Partnern Handelsverträge geschlossen werden. Ein solches Arrangement könnte etwa wie folgt aussehen: Die Bank kauft von einem Broker ein Sachgut zum Preis von 100 $ bei sofortiger Zahlung (= Vertrag 1). Die Bank verkauft dieses Gut an den Kunden zum Preis von 110 $ bei Zahlung in einem Jahr (= Vertrag 2). Der Kunde verkauft das Gut an einen Broker zum Preis von 99 $ bei sofortiger Zahlung (= Vertrag 3). Alle drei Verträge sollen innerhalb eines kürzest möglichen Zeitraums im Extrem also (fast) gleichzeitig abgeschlossen werden. Im einfachsten Fall kann der Broker, von dem die Bank das Gut kauft und an den der Kunde es verkauft, der gleiche sein. Im Ergebnis ist das Gut dann nach der Transaktion wieder dort, wo es sich vor der Transaktion befand (bzw. es hat sich nie von dort wegbewegt), so dass sich an den realen Verhältnissen nichts geändert hat. 31 Finanziell hat sich die Welt allerdings verändert: Die Bank hat aus den Verträgen 1 und 2 durch den Einsatz von 100 $ heute einen Gewinn von 10 $ nach einem Jahr realisiert (= 10% Rendite) und der Kunde hat aus den Verträgen 2 und 3 das Äquivalent eines Darlehens über 99 $ heute gegen Zahlung von 110 $, also mit Finanzierungskosten von 11 $ ( 11%), erhalten. Allerdings wurde dem Kunden die Darlehenssumme nicht von der Bank ausgezahlt, sondern er hat sie als Erlös aus dem Verkauf eines Sachgutes 30 Diese Art von Transaktion wird allerdings in Malaysia unter dem Namen bay al- inah mit Billigung der Shari ah- Experten (der shafiitischen Rechtsschule) umfänglich praktiziert; vgl. ALI, E. (2008a), ISRA (2011). 31 Wenn der Broker, an den der Kunde das Gut verkauft, ein anderer ist als der, von dem die Bank das Gut erworben hat, ergibt sich insofern eine Änderung, als das Gut zwischen den Brokern transferiert wurde. Entscheidend ist aber, dass es weder von der Bank noch vom Kunden in irgendeiner Form real genutzt wurde.

13 13 an einen Broker erhalten. Konkret handelt es sich bei dem Sachgut i.d.r. um Metall (oft Platin), 32 für das es einen liquiden Markt und eine gut organisierte (elektronische) Börse gibt, z.b. die London Metal Exchange. Transaktionen dieser Art sind als tawarruq (in der arabischen Welt) und commodity murabaha (hauptsächlich in Asien) bekannt und bei islamischen Banken weit verbreitet. Jeder Teil dieser Transaktion ist für sich betrachtet ein gültiges und rechtlich unproblematisches Handelsgeschäft. In der Kombination ergibt sich aber eine ökonomische Substanz, die das funktionale Äquivalent eines verzinslichen Darlehens darstellt. 33 Islamische Ökonomen haben dies stets so gesehen und aus einer makro-systemischen Perspektive heftig kritisiert, aber die einem mikro-legalistischen Ansatz verhafteten Shari ah-experten nicht sehr beeindruckt. 34 Makro-systemisch meint, dass zur Beurteilung einer Transaktion nicht nur die formal trennbaren einzelnen Komponenten für sich betrachtet werden dürfen, sondern der Zweck des gesamten Arrangements und die Implikationen für das Finanzsystem bei einer allgemeinen Anwendung des in Frage stehenden Transaktionstyps in den Blick genommen werden müssen. Die systemische Perspektive gewinnt (nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Finanzkrise ) noch an besonderer Relevanz, wenn es um die Beurteilung Shari ah-konformer Derivate geht (s.u.). Mikro-legalistisch meint die Zerlegung einer komplexeren Transaktion oder eines synthetischen Produkts in einzelne Komponenten, die jeweils für sich auf ihre Zulässigkeit hin geprüft werden. Wenn die Komponenten zulässig sind, ist auch ihre Kombination zulässig, es sei denn, es würde damit eindeutig eine verbotene Absicht verfolgt. Dies kann man bei tawarruq bzw. commodity murabaha aber nicht so eindeutig wie bei dem vorher dargestellten bilateralen Umgehungsgeschäft sagen. Zum einen sind an der Konstruktion mehrere Parteien beteiligt, zum anderen kann durchaus ein echtes Handelsgeschäft beabsichtigt sein, bei dem aus einer vorteilhaften Konstellation von Terminkontrakten und künftigen Marktpreisen Handelsgewinne erzielt werden können. Wann, warum und wie schnell der Kunde erworbene Güter wieder verkauft, kann die Bank im Normalfall nicht wissen. Wenn allerdings die Bank selbst dem Kunden bereits den Broker vorschlägt, an den dieser die von der Bank erworbenen Waren schnellstmöglich weiterverkaufen kann, ist die Absicht der Umgehung des riba-verbots äußerst naheliegend. Deswegen hat nach langen Diskussionen die Fiqh Academy der Organisation of the Islamic Conference (OIC) das von Banken arrangierte tawarruq ( organized tawarruq ) für unzulässig erklärt. 36 Ein selbstorganisiertes tawarruq ist aber nach wie vor möglich, wenngleich dieses Instrument wegen der Missbrauchsgefahr vielfach als unerwünscht (makruh) klassifiziert wird. 32 Die Edelmetalle Gold und Silber scheiden für solche Transaktionen aus, weil diese zu Zeiten des Propheten die Währungsmetalle (= Geld) waren, die jeweils nur ohne Aufschlag gehandelt werden dürfen (also 100 Goldeinheiten heute gegen 100 Goldeinheiten in der Zukunft), um nicht gegen das riba-verbot zu verstoßen. 33 Vgl. etwa KHNIFER (2010), MOKHTAR (2008). 34 Vgl. etwa SIDDIQI (2008), RAHMAN (2011), KHAN (2009), HASAN (2009) 35 Die OIC hat sich im Juni 2011 in Organisation of Islamic Cooperation umbenannt. 36 Vgl. OIC FIQH ACADEMY (2009).

14 14 Dass in letzter Zweit islamische Banken immer häufiger erklären, weniger zinsnahe Alternativen zu tawarruq entwickeln zu wollen, dürfte weniger an den Vorbehalten ihrer Shari ah-gremien, der kontinuierlichen Kritik der islamischen Ökonomen oder den Vorbehalten der Fiqh Academy liegen, sondern vielmehr daran, dass tawarruq-praktiken zunehmend in der breiteren Öffentlichkeit (also von aktuellen oder potentiellen Kunden) kritisch wahrgenommen und in den Medien negativ kommentiert werden Derivate, strukturierte Produkte und einseitige Willenserklärungen (wa d) Die bisherigen Überlegungen bezogen sich auf Verträge, die islamische Banken zur Finanzierung der realwirtschaftlichen Aktivitäten ihrer Kunden verwenden. Die dabei entstandenen funktionalen Äquivalente zu zinsbasierten Finanzierungen sind relativ unkompliziert und erinnern an Konstruktionen, die auch im christlichen Abendland zur Umgehung des kanonischen Zinsverbots bekannt waren. 38 Die Entwicklung der Shari ah-konformen Finanztechniken ist aber dabei nicht stehengeblieben. Seit etwa Ende der 1990er Jahre kann man vielfältige und intensive Bemühungen um weitere finanztechnische Innovationen im islamischen Bankwesen beobachten. 39 Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass seit dieser Zeit verstärkt westliche Banken ihre Präsenz im islamischen Finanzsektor verstärkten. Dazu dürfte neben dem anhaltend hohen Wachstum in diesem attraktiven Markt auch der Wunsch potenter Kunden 40 ausschlaggebend gewesen sein, von westlichen Banken islamische Produkte zu erhalten. Westlichen Banken positionierten sich über islamische Abteilungen, neu gegründete Tochterunternehmen oder die Übernahme von Banken, die vom konventionellen zum Shari ah-konformen Geschäftsmodell konvertiert werden, sowie durch maßgeschneiderte Shari ah-konforme Produkte für potente Kunden im islamischen Markt. Es ist schwer vorstellbar, dass es Global Playern wie der Deutschen Bank in diesem Bereich letztlich um etwas anderes als eine hohe Kapitalrendite geht etwa um die Förderung eines islamischen Wirtschaftsmodells. Die westlichen Banken, die wesentlich zur Expansion des islamischen Finanzsektors seit Ende der 1990er Jahre beigetragen 37 Als relativ unproblematisch (und/weil derzeit vielfach auch alternativlos) gilt die Anwendung von tawarruq- Arrangements für Verträge zwischen Banken im Rahmen ihres Liquiditätsmanagements. 38 Vgl. etwa WEBER (1962), RUSTER (2005). 39 Zum Stand des Instrumentariums islamischer Banken Ende der 1990er Jahre vgl. VOGEL und HAYES (1998), zum aktuellen Instrumentarium die in Fn. 25 zitierten Lehrbücher; zur Entwicklung neuer islamischer Finanzprodukte vgl. etwa IQBAL (1999), NIENHAUS, THIESSEN und THURNER (2010), AHMED (2011). 40 Potente Kunden sind nicht nur private Unternehmen, sondern auch öffentliche Unternehmen und staatliche Institutionen. So wird z.b. bei vielen großvolumigen Infrastrukturprojekten in arabischen Ölländern explizit eine Shari ahkonform zu finanzierende Tranche vorgesehen. Im Bereich der komplexen Projektfinanzierungen verfügten die islamischen Banken kaum, westliche Investmentbanken dagegen über sehr viel finanztechnische und juristische Expertise, die sie hier einbringen können. Gemischt (konventionell und islamisch) finanzierte Großprojekte mit internationalen Projektbeteiligten erforderten darüber hinaus intime Kenntnisse des westlichen und des islamischen Wirtschaftsrechts, damit die Finanzierungsverträge im Streitfall sowohl nach westlichem (i.d.r. britischem) Recht als auch nach islamischen Rechtsgrundsätzen (die allerdings in kaum einem Land der muslimischen Welt Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte sind) im Interessen der jeweils Vertragspartei Bestand haben. Vor allem britische Law Firms verfügen über diese Kenntnis und über umfangreiche Erfahrungen mit der Rechtsprechung britischer Gerichte, weshalb die Strukturierungsabteilungen westlicher Banken häufig mit diesen zusammenarbeiteten.

15 15 haben, verstärkten nicht nur eine ohnehin bereits vorhandene Orientierung der islamischen Bankpraxis am Shareholder Value. Sie verstärkten auch die westliche Mentalität auf der Ebene der Entscheidungsträger in islamischen Banken. Im Westen hatte sich seit der Deregulierung im amerikanischen Bankwesen in den 1990er Jahren vor allem bei Investmentbanken ein neues Geschäftsmodell durchgesetzt: Während traditionell Banken gewährte Kredite bis zu ihrer Rückzahlung als Forderung in ihren Bilanzen hielten, hatte es sich als attraktiv erwiesen, Kredite zu bündeln, zu verbriefen und dann am Markt als Wertpapiere zu verkaufen. 41 Dies hatte zum einen zur Folge, dass Anreize zur Prüfung der Schuldendienstfähigkeit des Kredithemers sanken, da längerfristige Forderungen nur noch kurzfristig gehalten wurden. Zum anderen lösten sich die möglichen Gewinn aus dem Handel mit verbrieften Forderungen zunehmend von der Rentabilität der zugrundeliegenden realwirtschaftlichen Finanzierung. Für die Gewinne im Wertpapierhandel sind vor allem die Preis- bzw. Kurserwartungen (oder -phantasien) der Handelspartner ausschlaggebend. Die Subprime-Krise hat deutlich gezeigt, dass man bei entsprechend undurchsichtiger Verpackung selbst Schrottpapiere am Markt vergolden kann. Dies ist auch beim Handel mit Derivaten der Fall, deren Wert sich oft ohne jegliche Anbindung an die Realwirtschaft aus unterschiedlichen Zukunftserwartungen der Wertpapierhändler (und darauf abgestellte Wetten ) ergeben. Nicht mehr die Wachstumsraten der Realwirtschaft, sondern die Preisphantasien der (anderen) Trader bestimmen das nach oben nahezu offene Gewinnpotential (aber auch das Verlustrisiko). Die Protagonisten des islamischen Finanzsystems hatten seit der Gründung islamischer Banken immer wieder betont, dass die Ge- und Verbote der Shari ah eine enge Anbindung jeder Finanztransaktion an ein Realgeschäft erzwingen und dass alle Shari ah-konformen Finanzierungen durch Realwerte gedeckt seien. Diese These war spätestens von dem Tag an fragwürdig, an dem das erste Shari ah-gremium tawarruq als Finanzierungsinstrument gebilligt hatte. Bei diesem Transaktionstyp bewirkt das Gebot der Bindung der Finanzströme an den Handel mit Realgütern lediglich, dass das gesamte Konstrukt wesentlich komplizierter und rechtlich unsicherer wird als ein konventionelles Darlehen, das die gleich ökonomische Substanz aufweist. Aber selbst wenn sich eine islamische Bank nur auf murabaha-verträge beschränken würde, ist die realen Deckung der Finanztransaktionen oft sehr fragwürdig. Der realwirtschaftliche Bereich, in dem islamische Banken der arabischen Golfregion überproportional engagiert sind, ist der Immobiliensektor also jener Sektor, in dem es besonders häufig zu spekulativen Preisblasen kommt. Islamische Banken mussten 2008 schmerzhaft erfahren, dass auch sie toxic assets in ihren Bilanzen hatten, nämlich Kredite für spekulative Immobilien. 42 Wenn man somit die Sachwertsicherung Shari ah-konformer Finanzierungen eher als Rhetorik denn als Beschreibung der Finanzierungspraxis islamischer Banken ansehen muss, liegt jeden- 41 Zur Verbriefung im islamischen Finanzsektor vgl. etwa JOBST (2007), THOMAS (2007), ALI, E. (2008b), IFSB (2011). 42 Vgl. zu Problem im islamischen Finanzsektor etwa HASAN und DRIDI (2010), KHNIFER, BAIG und WINKLER (2010), KALANTAR und DELANEY (2010).

16 16 falls für islamische Banker mit westlicher Mentalität und konventioneller Berufserfahrung die Frage nahe, ob es nicht möglich ist, von vornherein Shari ah-konforme Finanztransaktionen und - papiere zu konstruieren, deren Wert sich nicht von Gütermärkten ableitet, sondern durch Erwartungen der Finanzmarktakteure bestimmt wird so wie dies bei sehr profitablen (aber auch sehr risikoreichen) Derivaten der Fall ist. In den 2000er Jahren wurde diese Frage nicht nur gestellt; es wurden auch zahlreiche Versuche unternommen, sie im positiven Sinne zu beantworten. Dazu war es erforderlich, tradierte Lehrsätze der islamischen Ökonomie und des islamischen Wirtschaftsrechts zu hinterfragen und teilweise in ein neues Licht zu rücken. 43 Die ältere Literatur verweist immer wieder auf ein Spekulationsverbot (Verbot von maysir). Islamische Banker haben nun die Frage, was genau unter Spekulation zu verstehen sei, neu gestellt und in einer für die Entwicklung Shari ah-konformer Derivate günstigen Weise beantwortet. Verboten sei nicht Spekulation an sich, sondern jene Form, die man als reines Glücksspiel bezeichnen könne. Wer z.b. beim Würfeln oder beim Roulette auf eine bestimmte Zahl wette also auf ein rein zufallsabhängiges Ergebnis, der betreibe unzulässige Spekulation. Etwas anderes sei es aber, wenn man Geld einsetze, um von Marktpreisentwicklungen zu profitieren, über die man andere Erwartungen als die übrigen Marktteilnehmer hat. Marktbeobachter oder und Autoren von Lehrbüchern über Kurssicherungsgeschäfte und Hedging mögen dies als Spekulation bezeichnen, aber da Marktpreise zwar ein Element der Unberechenbarkeit aufweisen, insgesamt aber keine reine Zufallsergebnisse sind, dürfe diese Art von Geschäften nicht unter das Glücksspielverbot bzw. ein entsprechend eng interpretiertes Spekulationsverbot fallen. Gegen eine weite Interpretation des Spekulationsverbots spreche schon die Tatsache, dass der Koran riba verbietet, aber Handel ausdrücklich erlaubt. Mit Handel sind jedoch untrennbar Transaktionen verbunden, in denen regional oder zeitlich unterschiedliche Preise eine entscheidende Rolle spielen. Geschäfte auf der Grundlage unterschiedlicher Preiserwartungen können demnach keine grundsätzlich verbotenen Spekulationen sein. Wenn Handel erlaubt ist, sind damit auch Handelsgewinne zulässig. Aus zeitlich unterschiedlichen Preisen lassen sich Gewinne erzielen nicht nur, indem man billig einkauft und teuer verkauft. Von sinkenden Preisen kann man z.b. profitieren, wenn man per Termin ein Gut zu einem Preis verkaufen kann, der über dem am Termin geltenden Marktpreis liegt und man das zu liefernde Gut erst am Termin kauft. Ein Problem mit solchen (potentiell sehr profitablen, aber auch riskanten und oft spekulativen) Leeverkäufen ergibt sich aus dem Shari ah- Grundsatz, dass man nicht verkaufen darf, was einem nicht gehört. Nun weisen islamische Banker darauf hin, dass islamische Juristen von diesem Grundsatz beachtliche Ausnahmen zugelassen haben. Gemeinsame Nenner der Ausnahmen ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Vertrag wegen der Nicht-Existenz des verkauften Gutes nicht erfüllt werden kann, sehr gering ist. Diese Wahrscheinlichkeit bei sog. Gattungskäufen sehr gering, wo nicht spezifi- 43 Die nachfolgenden Argumente fassen Positionen zusammen, die CEOs islamischer Banken in Gesprächsrunden und Podiumsdiskussionen vertreten haben; zitierfähige Artikel liegen dazu noch nicht vor.

17 17 sche Einzelstücke Kaufgegenstand sind, sondern Güter einer bestimmten Art, welche vielfach existieren und am Markt beschafft werden können. Wenn solche Interpretationen des Spekulationsverbots und Eigentumsgebots allgemein akzeptiert würden was derzeit noch nicht der Fall ist, stünde Shari ah-konformen Leerverkäufen und Hedgefonds kaum noch etwas im Wege, denn die Handelsobjekte sind Aktien: Aktien werden vom islamischen Recht als Sachgüter klassifiziert, 44 mit denen legitimer Handel auf der Grundalge von Kassa- und Termingeschäften betreiben werden darf. 45 Aktien kann man i.d.r. auch als Gattungsgüter ansehen, für die es Ausnahmen vom Eigentumsgebot gibt. Damit wäre der Weg zu Shari ah-konformen Leerverkäufen vorgezeichnet. 46 Allerdings muss hier klargestellt werden, dass die in den vorstehenden Abschnitten zusammengefassten Argumente einiger islamischer Banker keineswegs unbestritten sind oder gar die herrschende Meinung der Industrie repräsentieren würden. Sie zeigen aber die Richtung, in der zumindest einige islamische Banken ihre Produktinnovation positionieren wollen. Diesen Banken geht es nicht um einen Systemwechsel, sondern um den Shareholder Value. Um diesen zu fördern, liegt eine Orientierung an Vorbildern im konventionellen Finanzsektor nahe. Es stellt sich dann die Aufgabe, das im Prinzip schon länger betriebene reverse engineering, also die Shari ah-konforme Nachbildung bereits bekannter Finanztechniken und Produkte, auf Derivate und auf strukturierte Produkte ausrichten. Nachdem in der Literatur schon länger Vorschläge für Shari ah-konforme Optionen und Futures sowie Hedging-Techniken diskutiert worden waren und auch erste praktische Erfahrungen damit gesammelt wurden, 47 führte die Propagierung eines neues Bausteins ab Mitte der 2000er Jahre zu einem raschen Anwachsen von Konzepten für neue Shari ah-konforme Finanzprodukte, die von einigen Banken zumindest bis zum Stadium des Prototyps entwickelt wurden und die letztlich einen Handel mit Shari ah-konformen Finanzpapieren ermöglichen sollten (in Nachbildung des lange Zeit für viele konventionelle Banken hoch profitablen Tradings). Zur Serienreife sind diese Prototypen allerdings noch nicht gelangt. Zum einen haben die Protoypen zwar durchweg die Billigung prominenter Shari ah-experten gefunden, aber nicht jeder Type die Billigung aller Experten. Für Papiere, die letztlich zwischen 44 Aktien werden als Sachgüter klassifiziert, weil sie ein Teileigentum an Unternehmen repräsentieren. In älteren Darstellungen finden sich Illustrationen, die auf das Teileigentum an realen Objekten wie Maschinen oder Bürogebäuden verweisen. In wissensbasierten Wirtschaften sind solche Verweise allerdings nicht mehr ganz zeitgemäß. Islamische Finanzinstitutionen hatten während des Dotcom-Booms erhebliche Mittel in Aktien neu gegründeter Internet-Firmen investiert (und beim Platzen der Dotcom-Blase entsprechende Verluste zu verkraften). Am Beispiel dieser Firmen wird sehr deutlich, dass der Kurs von Aktien nicht vom der realen Substanz der Unternehmen (Gebäude, Maschinen, Lagerbestände) bestimmt wird, sondern von Gewinn- und Kurserwartungen der Aktienkäufer, und die haben sich in vielen Fällen als hochgradig spekulativ erwiesen. 45 Im Gegensatz dazu darf mit Wertpapieren, die nicht auf Eigentumstiteln, sondern nur auf Forderungen basieren, kein Handel getrieben werden, weil Preisauf- und -abschläge gegen das riba-verbot verstoßen würden. 46 Vgl. DUSUKI und ABOZAID (2008) 47 Zu Shari ah-konformen Derivaten und strukturierten Produkten vgl. etwa DAR (2007), JOBST (2008), MILLER, NAUMOWICZ und ATTA (2008), MAHLKNECHT (2008), FIROOZYE (2009), DAR und MOGHUL (2009), KUNHIBAVA (2010), YANKSON (2011).

18 18 islamischen Finanzinstitutionen (und möglicherweise auch mit konventionellen Marktteilnehmern) gehandelt werden sollen, ist dies ein unbefriedigender Zustand: Verschiedene Banken haben Papiere mit sehr ähnlichen ökonomischen Charakteristika entwickelt, die sich in Details der formalen Konstruktion unterscheiden und deswegen keine allgemeine Anerkennung gefunden haben. Hier könnten die Bemühungen internationaler Institutionen um eine Art Mindestharmonisierung als Vorstufe zu einer Standardisierung der Shari ah-konformen Replikate konventioneller Produkte zu einer rascheren Verbreitung beitragen. 48 Zum anderen hat die Krise des konventionellen Bankensystems (und das Platzen von Immobilienblasen in der islamischen Welt) für Risiken sensibilisiert und zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Einführung neuer Produkte mit hohen Gewinnchancen, aber auch großen Verlustrisiken geführt. Kern vieler neuer Entwürfe für strukturierte Produkte 49 und gewissermaßen die neue Wunderwaffe im Werkzeugkasten der Shari ah-ingenieure sind einseitige Willenserklärungen (wa d). 50 Die Kombination von einseitigen Willenserklärungen und traditionellen Vertragselementen ist an sich nicht neu: Man begegnet ihr bereits bei der Modernisierung der murabaha- Verträge, in denen sich der Bankkunde durch einseitige Erklärung verpflichten muss, das von der Bank für ihn erworbene Gut auch tatsächlich abzunehmen. Neu ist jedoch, dass aus mehreren einseitigen Willenserklärungen Transaktionsvereinbarungen konstruiert werden können, die ein breites Spektrum konventioneller strukturierter Produkte nachbilden, aber nur in sehr begrenztem Masse Elemente aus dem klassischen islamischen Vertragsrecht verwenden. Der große Vorteil der auf einseitigen Willenserklärungen beruhenden Konstruktionen liegt darin, dass sie die restriktiven Bestimmungen des islamischen Vertragsrechts vermeiden, weil es sich formal nicht um Verträge, sondern um einseitige Erklärungen handelt (die faktisch aber ähnlich bindend sind wie Verträge). 51 Besonders hilfreich sind Konstruktionen mit einseitigen Willenserklärungen in den Fällen, in denen man Transaktionsvereinbarungen mit Klauseln abschließen will, die wegen des für Verträge geltenden gharar-verbots des Verbots vermeidbarer Unsicherheiten hinsichtlich zentraler Vertragsbestandteile 52 über Shari ah-konforme Vertragsbausteine allein nicht realisierbar wären. 48 Vgl. die gemeinsamen Initiativen der International Swaps and Derivatives Association und des International Islamic Financial Market zur Schaffung einer Rahmenvereinbarung für Shari ah-konformes Hedging sowie ähnliche Bemühungen um islamische Repo-Arrangements: PARKER (2010a, 2010b). 49 Einen Überblick über die bemerkenswertesten Ergebnisse des Financial Engineerings bieten die Zusammenstellungen der Deals of the Year der Islamic Finance News ( sowie die einschlägigen Kapitel in den Global Islamic Finance Reports; vgl. DAR und AZAMI (2010, 2011). 50 Vgl. LALDIN (2009). 51 Auch hier gibt es wieder die Grenze, dass man durch solche Konstruktionen nicht willentlich die Beschränkungen des Vertragsrechts umgehen darf; vgl. etwa AL-MASRI (2002). Diese Grenzziehung ist aber nicht sehr wirkungsvoll, da es aus der Perspektive des islamischen Rechts um neue rechtlichen Arrangements geht, für die es keine direkten Vorbilder im islamischen Recht gibt, die man bewusst umgehen würde. Es gibt hat hier (große) weiße Flecken im islamischen Recht. 52 Die entspricht umgekehrt einem Gebot zur Vollständigkeit und Präzision in Verträgen. Zum gharar-verbot vgl. etwa AL-DHAREER (1997), BUANG (2000), EL-GAMAL (2001).

19 19 Ein praxisrelevantes Beispiel wäre ein funktionales Äquivalente für Optionen, bei denen der Ausübungspreis an einen Index gebunden wird. Wäre eine solche Indexklausel Bestandteil z.b. eines Kaufvertrages, würde diese Klausel gegen das gharar-verbot verstoßen, und ein solcher Vertrag wäre unzulässig. Einer der sehr gut dokumentierten Fälle einer komplexen Transaktionsvereinbarung mit umfänglichem Gebrauch von wa d ist das für die Deutsche Bank konzipierte Modell der Total Return Swaps, durch die letztlich islamischen Investoren einen Zugang zu Erträgen aus beliebigen, also auch aus nicht-shari ah-konformen Anlagen und Finanzierungen ermöglicht werden sollte. Dieses Modell wurde in einem umfangreichen Papier der Deutschen Bank detailliert vorgestellt, 53 und drei der international führenden Shari ah-experten haben das Dokument unterzeichnet. Darin wird ausführlich der Gebrauch der einseitigen Willenserklärungen beschrieben und gerechtfertigt. Angesichts der offen ausgesprochenen und keineswegs versteckten Intention dieses Modells hat es eine heftige Kritik durch andere prominente Shari ah-experten provoziert, 54 und dem Vernehmen nach soll daraufhin zumindest einer der Shari ah-experten der Deutschen Bank seine Position revidiert haben. Die weitere Diskussion um die Shari ah-konforme Nachbildung von Derivaten und strukturierten Produkten auf der Basis von wa d ist zwar weniger spektakulär verlaufen. Das impliziert aber nicht, dass nicht auch andere Banken an ähnlichen Konzepten gearbeitet und Prototypen entsprechender Transaktionsmodelle entwickelt hätten. Wahrscheinlicher ist, dass die anderen Banken die Ergebnisse ihres Shari ah-engineering und ihre Prototypen weniger spektakulär zur Schau und öffentlich zur Diskussion gestellt haben. Dies entspräche durchaus einer Kommunikationspolitik islamischen Finanzinstitutionen, die ihnen mehrfach den Vorwurf der besonderen Intransparenz eingebracht hat. 4. Shari ah-konforme Kapitalmärkte Seit Mitte der 1990er Jahre hat sich neben den islamischen Banken auch ein islamischer Kapitalmarkt etabliert. Malaysia hat hier eine wichtige Vorreiterrolle gespielt. 55 Während in den Ölexportländern der Golfregion Finanzinstitutionen vor dem Problem stehen, täglich große Summen gewinnbringend zu investieren, ist in den meisten übrigen Ländern die Mobilisierung von Mittel für investive Zwecke von herausragender Bedeutung Aktien Für islamische Finanzinstitutionen, die Kapital auf globalen Finanzmärkten anlegen wollen, scheiden die Märkte für verzinsliche Schuldtitel von vornherein aus. Denkbar ist dagegen der Kauf von Aktien, nachdem von islamischen Juristen diese im klassischen islamischen Recht unbekannte Form des Teileigentums an einer im klassischen islamischen Recht ebenfalls un- 53 Vgl. DEUTSCHE BANK (2007). 54 Ein prominenter Shari ah-gelehrter nannte die in dem Papier der Deutschen Bank vertretene Rechtsposition eine doomsday fatwa, vgl. DELORENZO (2007). 55 Vgl. etwa SECURITIES COMMISSION MALAYSIA (2004, 2009a, 2011).

20 20 bekannten juristischen Person grundsätzlich akzeptiert und als Realobjekt klassifiziert worden war. Ein Problem ergibt sich aber daraus, dass praktisch alle börsennotierten Aktiengesellschaften mit verzinslichem Fremdkapital finanziert sind und auf der Aktivseite der Bilanz verzinsliche Forderungen bzw. Geldanlagen zu finden sind. Bei einer sehr restriktiven Interpretation des riba- Verbots würden daher Aktien als Anlageformen für islamische Investoren ausscheiden. Wenn aber sowohl verzinsliche Schuldtitel als auch Aktien aus dem Anlageuniversum gestrichen werden müssten, würde dieses extrem schrumpfen und islamische Investoren gegenüber konventionellen Anlegern stark benachteiligen. Eine solche Benachteiligung würde die Muslime schwächen und die Nicht-Muslime begünstigen, was den übergeordneten Interessen der muslimischen Gemeinschaft zuwiderläuft. Aus diesem Grunde haben Shari ah-experten eine pragmatische Vorgehensweise gebilligt: Muslime können Aktien von solchen Gesellschaften erwerben, die einerseits in keinem ausdrücklich verbotenen Geschäftsfeld (Produktion von und Handel mit Alkohol und Schweinefleisch, Glücksspiel, Pornographie und konventionelle Finanzdienstleistungen) tätig sind und bei denen andererseits die zinsbasierte Fremdfinanzierung sowie die Zinseinkünfte nicht zu hoch sind. Für die Operationalisierung von nicht zu hoch kann man sich als islamischer Investor an den Kriterien bzw. Listen ausrichten, die veröffentlicht werden von den Shari ah-gremien privater Unternehmen (wie Dow Jones oder Financial Times, die beide Familien von Indizes für internationale Shari ah-konforme Aktien veröffentlichen) oder einer öffentlichen Einrichtung wie der Securities Commission Malaysia (die eine Liste der Shari ah-konformen Aktien des Landes erstellt). 56 Aus den erhaltenen Dividenden müssen die islamischen Investoren jenen Teil herausrechnen, der auf die an sich unzulässigen Zinselemente zurückzuführen ist. Durch die Abführung des ermittelten Betrags an eine gemeinnützige Einrichtung wird das Dividendeneinkommen gereinigt. Da die genaue Ermittlung dieses Betrages aber mit vertretbarem Aufwand kaum nicht möglich ist, gilt auch eine pauschale Abführung von 5% der Dividendenzahlung als akzeptable Form der Reinigung. Im Hinblick auf die These der besonderen ethischen Qualitäten des islamischen Finanzwesens ist hier festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Shari ah-konformität einer Aktie nicht auf die ökonomische Substanz der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens ankommt, sondern nur auf die Einhaltung formaler Finanzkennziffern. Demgegenüber kommt es bei der Selektion von Aktien für ethische Fonds oder Socially Responsible Investments in der westlichen Welt genau umgekehrt auf die ökonomische (oder gesellschaftliche) Substanz der Geschäftstätigkeit an, während formale Finanzkennziffern keine besondere Rolle spielen Im wesentlichen geht es um Verschuldungsrad, Außenstände und zinsbringende Vermögenswerte (die z.b. jeweils nicht größer als 33% der Bilanzsumme oder der Marktkapitalisierung sein sollen); einen Überblick über die Kriterien und Schwellenwerte der Indizes von Dow Jones und FTSE sowie den eigenen Index bietet SECURITIES COMMISSION MALAYSIA (2009b); vgl. auch KHATKHATAY und NISAR (2008), MIAN (2008). 57 Für beide Fälle wird unterstellt, dass es sich um eine Auswahl aus dem Universum der grundsätzlich zulässigen Aktien handelt, also Unternehmen aus prinzipiell nicht akzeptablen Bereichen bereits herausgefiltert wurden. Vgl. zum Verhältnis von Islamic Finance zum ethischen Bankwesen und zum Socially Responsible Investment ausführlicher VAN LIEDEKERKE und JAUFEERALLY (2010), LÖHR und VALEVA (2010), NIENHAUS (2011).

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