S. 305; Elmalili Hamdi Yazir, Hak Dini Kur`an Dili, Band II, S Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking, S. 73 ff.

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1 Gliederung GLIEDERUNG... 1 EINFÜHRUNG KAPITEL... 3 DAS RIBA- UND GHARARVERBOT... 3 I. Das Ribaverbot Die sprachlichen Wurzeln des Wortes Riba Das Ribaverbot im Koran Das Ribaverbot in der Sunna Umgehungsgeschäfte (Hiyal) und das Ribaverbot Riba und Zins... 8 II. Das Ghararverbot Die sprachlichen Wurzeln des Ghararbegriffs Das Ghararverbot in der Sunna Das Ghararverbot im Vertragsrecht a. Der Gharar bei den vertraglichen Verpflichtungen b. Der Gharar beim Zustandekommen des Vertrages Die rechtliche Bedeutung des Ghararbegriffs KAPITEL DAS WESEN DER BANK- UND VERSICHERUNGSGESCHÄFTE KAPITEL VERSUCHE DER MUSLIME EIN ALTERNATIVES BANK- UND VERSICHERUNGSWESEN ZU ENTWICKELN I. Islamische Banken Entstehung der islamischen Banken Grundgedanke bei der Gründung Islamischer Banken Kritik des Islamischen Bankwesens Islam-Fonds a. Begriff des Investmentfonds b. Arten des Investmentfonds aa. Offene Investmentfonds bb. Geschlossene Investmentfonds c. Entstehungsgrund der Investmentfonds d. Islam-Fonds am Beispiel des Alsukoor European Eqity Fund Islamische Holdings

2 II. Islamische Versicherungen Vorgeschichte der islamischen Versicherungen Das islamische Versicherungswesen a. Versicherungsgenossenschaften b. Der Waqf (Stiftung) c. Der Zakat FAZIT LITERATURVERZEICHNIS

3 Zivilrechtliche Probleme von Muslimen in Deutschland Bank- und Versicherungsgeschäfte aus muslimischer Sicht Fazli Altin Einführung Der Islam stellt als Weltreligion ein unübersehbares und unausweichliches Faktum dar. Immer mehr Menschen auf der Welt versuchen ihr Leben nach den Richtlinien des Islam zu gestalten. Diese Orientierung wird nicht nur partiell sondern in allen Bereichen des Lebens vorgenommen, also auch im juristischen oder wirtschaftlichen Bereich. Muslime die in Ländern leben, dessen Rechts- oder Wirtschaftssysteme nicht immer mit den islamischen Richtlinien vereinbar sind, stoßen deswegen hin und wieder auf Probleme. Bei Kollision der islamischen Grundsätze und des nichtmuslimischen Systems werden meist alternative Wege gesucht und eine befriedigende Lösung angestrebt. Solch eine Kollision scheint es bei den Bank- und Versicherungsgeschäften der modernen Welt zu geben. Das islamische Riba- und Ghararverbot wird hierbei als Hauptursache für diese Kollision gesehen. 1 Im ersten Kapitel dieser Arbeit wird deswegen auf diese beiden Verbote eingegangen werden. Da diese beiden Verbote nach einer weitverbreiteten Ansicht die heutigen Bank- und Versicherungsgeschäfte im Kern betreffen, werden wir im zweiten Kapitel auf das Wesen dieser Geschäfte eingehen. Im dritten Kapitel werden wir schließlich auf Beispiele für alternative Versuche der Muslime eingehen, die heutigen Bank- und Versicherungsgeschäfte zu umgehen. Hierbei werden wir auch auf die zivilrechtlichen Probleme der Muslime in Deutschland eingehen. 1. Kapitel Das Riba- und Ghararverbot I. Das Ribaverbot Riba ist in der islamischen Literatur ein seit langer Zeit mit Mühe behandeltes Thema. Hauptgrund für diese Situation ist die Absolutheit des Ribaverbots im Koran. Da Riba erst zehn Jahre nach der Higra verboten wurde, also kurz vor dem Tod Mohammeds (Friede sei auf Ihn) 2, blieb nicht sehr viel Zeit für Details. Omar bin Hattab brachte diese Tatsache in einer Freitagspredigt zum Ausdruck. Auch ibn Abbas sprach dieses Thema an. Beide stellten sie fest, dass der letzte Koranvers, der ein Gebot oder Verbot zum Ausdruck brachte, den Riba behandelte und die Muslime deswegen gehalten sind Zweifelhaftes aus dem Weg zu gehen. 3 Aus diesem Grund finden wir in den klassischen Werken der islamischen Literatur zur Rechtswissenschaft oder Koranexegese weitgehend die selben Aussagen. Immer wieder werden die wenigen Hadithe und Berichte von Zeitzeugen zu diesem Thema behandelt und ausgelegt. Nur einzelne Gelehrte wie Abdullah bin Abbas oder ibn Qayyim al-gawziyya haben diesen Rahmen verlassen und abweichende Bemerkungen gemacht. 4 1 Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking, S Hayreddin Karaman, Islam Hukuku Tarihi, S Exegese des Verses 275 ff. der Sura al-baqara: Ali Arslan, Büyük Kur`an Tefsiri (Hulasatü`t-Tefasir), Band II, S. 305; Elmalili Hamdi Yazir, Hak Dini Kur`an Dili, Band II, S Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking, S. 73 ff. 3

4 Eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Thema würde gewiss den Rahmen dieser Arbeit sprengen, wenn man bedenkt, dass diese Materie zum Haupt- oder Nebenthema zahlreicher Dissertationen und anderer juristischer oder wirtschaftswissenschaftlicher Werke geworden ist. 5 Aus diesem Grund werden wir uns in dieser Arbeit in erster Linie bemühen ein Gesamtbild über das Ribaverbot im Islam zu geben und sodann auf das Ghararverbot eingehen. 1. Die sprachlichen Wurzeln des Wortes Riba Losgelöst von seiner rechtlichen Bedeutung soll hier zunächst die linguistische Bedeutung des Wortes Riba behandelt werden. Riba kann als Zuwachs (al-ziyada) oder Wachstum (al- Numuw) übersetzt werden. Es leitet sich von dem Verb raba ab, das mit wachsen, größer werden oder mehr werden übersetzt werden kann Das Ribaverbot im Koran Im Gegensatz zum Gharar (Risiko) wir der Riba ausdrücklich im Koran verboten. Der Gharar findet erst in der nachgeordneten Autorität, der Sunna 7, Ausdruck und wird dort untersagt. Zuerst wollen wir uns dem Ribaverbot zuwenden und die dazugehörigen Koranstellen wiedergeben. Als Quelle des Koranischen Ribaverbotes dienen zwölf Verse in vier Suren im Koran, und zwar in den Suren: al-rum, al-nisa, āl-imran und al-baqara, in der Reihenfolge ihrer Offenbarungen. Es ist noch zu bemerken, dass diese Verse den Riba systematisch, Schritt für Schritt 8 verbieten. 9 (1) Im ersten Schritt heißt es: Was immer ihr auf Riba verleiht, damit es sich vermehre mit dem Gut der Menschen, es vermehrt sich nicht vor Allah; doch was ihr an Zakat gebt, in dem ihr nach Allahs Antlitz verlangt - sie sind es die vielfache Mehrung empfangen werden Siehe zum Beispiel: Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking ; Mosad Zineldin, The Economics of Money and Banking; Mohammed Bakir as-sadr, al-bank al-laribawi fi`l-islam; Nabil A. Salih, Unlawful Gain and Legitamate Profit in Islamic Law u.a. 6 Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking, S. 44 mit weiteren Quellenangaben. 7 Der Islam verfügt über zwei normative Rechtsquellen über die sich alle islamischen Gelehrten einig sind. Bei diesen beiden Rechtsquellen handelt es sich um den Koran und die Sunna. Der Koran ist nach muslimischer Überzeugung das Wort Gottes und somit unfehlbar. Die Sunna hingegen ist zwar nicht Wort Gottes, doch besteht sie aus wertvollen Informationen, wie die Worte, Taten und die ausdrücklichen sowie konkludenten Bestimmungen oder Entscheidungen des Gesandten Mohammeds (Friede sei auf Ihn). In den Büchern zur Methodenlehre der islamischen Rechtswissenschaft finden wir noch sieben weitere Rechtsquellen, die jedoch nicht wie die ersteren beiden von allen islamischen Gelehrten Anerkennung gefunden haben. Die Igma (der consensus der Gelehrten) und der Qiyas (Analogieschluss) können jedoch weitgehend als zwei weitere Rechtsquellen betrachtet werden, die von der Mehrheit der Gelehrten akzeptiert wurden. Vgl. bis hier:.abdulwahhab Hilaf, Ilmu Usul`ul-Fiqh, S. 27 (Koran), 38 (Sunna), (Igma), 53 (Qiyas); Muhammed ebu Zehra, Islam Hukuku Metdolojisi, S. 66; Büyük Haydar Efendi, Usul-i Fikih Dersleri, S. 20; Peter Scholz, Scharia in Tradition und Moderne, Jura, S Auch der Alkohol wurde Schritt für Schritt verboten, da er in der damaligen Gesellschaft weit verbreitet war. Bei einem sofortigem Verbot hätten sich die Menschen möglicherweise diesem Verbot widersetzt. 9 Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking, S. 47; Mawlawi, Faysal, Dirasat hawla`r-riba w`alfawaid w`al-masarif, S Der Koran 30 / 39. 4

5 Dieser Vers wurde in der frühmekkanischen Zeit offenbart. Hier wird der Riba verpönt und alternativ die Zakat (Almosengabe) vorgeschlagen. Einige sehen hierin schon eine konkludente Verbietung des Riba. 11 (2) Im zweiten Schritt heißt es dann: Und weil sie Riba nahmen, obgleich es ihnen untersagt war, und weil sie das Gut der Leute widerrechtlich aufzehrten. Wir haben den Ungläubigen unter ihnen eine schmerzliche Strafe bereitet. 12 Schon kurz nach der Higra, der Auswanderung nach Medina, wurde dieser Vers offenbart. In Bezug auf die Juden wird hier der Riba erwähnt und gesagt, dass es ihnen untersagt war Riba zu praktizieren. Da hier aber die Muslime angesprochen werden, wird ihnen vorgeführt, dass Allah schon früher nicht einverstanden war mit der Praktizierung von Riba. (3) Im dritten Schritt: O die ihr glaubt, verschlinget nicht Riba, der (die Schuld) übermässig mehrt; und fürchtet Allah, auf dass ihr Erfolg habt. Und fürchtet das Feuer, das für die Ungläubigen bereitet ward. Und gehorchet Allah und dem Gesandten, auf dass ihr Gnade finden möget. 13 Nach dem der Islam in Medina politisch dominant wurde, wurde der Riba mit diesem Vers, im Imperativ, absolut verboten, gleichwohl einige in diesem Verbot auch nur ein kategorisches Verbot sehen. Darauf wird im folgenden näher eingegangen werden. (4) Und schließlich im vierten Schritt: Die Riba verschlingen, stehen nicht anders auf, als einer aufsteht, den Satan mit Wahnsinn geschlagen hat. Dies, weil sie sagen: «Handel ist gleich Ribanehmen», während Allah doch Handel erlaubt und Ribanehmen untersagt hat. Wer also eine Ermahnung von seinem Herrn bekommt und dann verzichtet, dem soll das Vergangene verbleiben; und seine Sache ist bei Allah. Die aber rückfällig werden, die sind des Feuers Bewohner; darin müssen sie bleiben. Allah wird den Riba abschaffen und die Mildtätigkeit mehren. Und Allah liebt keinen, der ein hartnäckiger Ungläubiger, ein Erzsünder ist. Gewiss, die da glauben und gute Werke tun und das Gebet verrichten und die Zakat zahlen, ihr Lohn ist bei ihrem Herrn, und keine Furcht soll über sie kommen, noch sollen sie trauern. O die ihr glaubt, fürchtet Allah, und lasset den Rest des Ribas fahren, wenn ihr Gläubige seid. Tut ihr es aber nicht, dann erwartet Krieg von Allah und Seinem Gesandten; und wenn ihr bereut, dann bleibt euch euer Kapital; ihr sollt weder Unrecht tun, noch Unrecht leiden. Und wenn er (der Schuldner) in Schwierigkeit ist, dann Aufschub bis zur Besserung der Verhältnisse. Erlasst ihr es aber als Guttat: das ist euch noch besser, wenn ihr es nur wusstet. 14 In diesen Versen findet die ausführlichste Behandlung des Ribaverbots statt. Hier wird dargelegt, was diejenigen erwartet, die sich dem Ribaverbot widersetzen und nochmals betont, dass Riba im Islam nicht geduldet wird. 11 Mawlawi, Faysal, Dirasat hawla`r-riba w`al-fawaid w`al-masarif, S Der Koran 4 / Der Koran 3 / Der Koran 2 /

6 Gleichwohl der Riba in diesen Versen verboten wird, bringt der Koran keine klare Definition des Riba. Dies ist eine übliche Methode des Koran. Meist werden die Gebote oder Verbote nur absolut erwähnt und sodann von Mohammed (Friede sei auf Ihn) konkretisiert. 15 Aufgrund des Koranischen Bezuges auf einen Handelsbrauch in der Sura al-imran versuchen einige hierin eine Definition des Riba zu sehen. 16 Die klassische Lehre verneint diese Interpretation aber und sieht den Grund für derartige Koranexegesen in der Unwissenheit der Forscher in der Wissenschaft der Koranexegese. Hayreddin Karaman schreibt in seinem Werk zum islamischen Recht:,,Der hier gebrauchte Ausdruck ad c afan muda c afatan verweist auf eine Transaktion aus der Zeitepoche der Gahiliyya und verdeutlicht eine damalige Tatsache. Keineswegs ist es die Eigenschaft des im Koran verbotenen Zinses, wie es einige behaupten, die kein Wissen über die Wissenschaft oder die Methode der Exegese haben. Schließlich wird in der Sura al-baqara betont, dass diejenigen, die Bereuen, ihr Kapital behalten können. Alles was neben dem ursprünglich geschuldeten zurückgezahlt wird, sei es wenig oder viel, wird verboten." 17 Man könnte also meinen, dass der von Tabari und vielen anderen zitierter Handlungsbrauch nur eine von vielen anderen Handlungsbräuchen war, die den Schuldner in eine schwierige Lage versetzte. Der Koran hat sich aber auf diese Form bezogen, da sie eine extreme und weitverbreitete Form der Ausbeutung darstellte Das Ribaverbot in der Sunna Zuerst wollen wir die zu diesem Thema gehörigen Hadithe vorführen: Von abu Sa c id al-hudri wird folgender Hadith überliefert:,,verkauft Gold gegen Gold nur in gleichen Maßen, mehrt das Eine nicht über das Andere. Verkauft Silber gegen Silber nur in gleichen Maßen, mehrt nicht das Eine über das Andere. Verkauft nicht eines dieser beiden, das sofort verfügbar ist gegen das was später verfügbar ist." (Buhari und Muslim) (2) In einer anderen Überlieferung heißt es:,,gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Salz gegen Salz, Gerste gegen Gerste und Datteln gegen Datteln. Ähnliches gegen Ähnliches, Zug um Zug und in gleichen Teilen. Wer mehr gibt oder mehr verlangt, praktiziert Riba. Der Gebende ist hierbei so wie der Nehmende." (3) In den Hadithwerken von Ahmed bin Hanbel, Muslim oder Nasai wird der unter (2) zitierte Hadith genauso wiederholt, jedoch mit folgendem Zusatz:..., ändern sich jedoch die Genera, so könnt ihr nach belieben verkaufen, solange es sofort geschieht." 15 So ist zum Beispiel mit dem Salah. Die damaligen Menschen wussten zwar, dass Salah Gebet bedeutete, aber lernten von dem Gesandten dann wie dieses Gebet konkret aussehen sollte. 16 Eine historisch bedingte Auslegung einiger leitet sich aus einer Überlieferung den beispielsweise Tabari in sein Werk eingeschlossen hat. Tabari beschreibt in seiner Koranexegese einen Handelsbrauch der präislamischen Zeitepoche:,,Ein Schuldner, der nicht in der Lage war, seine Schuld bei Fälligkeit zu tilgen, bat seinen Gläubiger um Stundung, mit dem Versprechen, mehr zurückzuzahlen als ursprünglich geschuldet. Mit der Zeit erhöhte sich so die Schuld um ein Vielfaches (ad c afan muda c afatan)." Al-Tabari, Tafsiru'l-Qur'an, Band VII, f; 17 Hayreddin Karaman, Mukayeseli Islam Hukuku, Band II, S Hayreddin Karaman, Islam Hukuk Tarihi, S

7 (4) In einer Überlieferung von Anas bin Malik, das von Daraqutni zitiert wird, sagt der Gesandte (Friede sei auf Ihn):,,Wiegbare Güter sollen in gleichen Mengen getauscht werden, wenn sie der selben Art angehören. Bei Messbaren Gütern, gilt das selbe. Bei unterschiedlichen Arten gibt es nichts zu befürchten." (5) Abu Sa c id und abu Hurayra überliefern: Der Gesandte (Friede sei auf Ihn) beauftragte jemanden als Steuereinnehmer und schickte ihn nach Haybar. Dieser brachte eine gute Art von Datteln mit sich. Daraufhin gab es die folgende Unterhaltung zwischen ihnen: - Sind alle Datteln Haybars so? - (Nein!) Wir tauschen eine Messeinheit von diesen Datteln gegen zwei Messeinheiten (unserer, schlechteren) Datteln ein und zwei Messeinheiten gegen drei. - Tu das nicht! Verkaufe deine gemischten Datteln (gegen Geld) und kaufe (damit) gute Datteln. Und er fügte hinzu:,,bei den gewogenen Gütern genau so zu handeln." (Buhari) (6) Abu Burde überliefert: Ich traf Abdullah bin Salam an, der nach Medina gekommen war. Er sagte mir:,,du lebst in einer Gegend, wo der Riba weit verbreitet ist. Wenn dir jemand etwas schuldet und er schenkt dir dafür Stroh, Gerste oder getrockneten Ackerklee, so nehme das auf keinen Fall entgegen, denn das ist Riba." (Buhari) (7),,Jedes Darlehen, das dem Gläubiger einen Vorteil verschafft, ist eine Art des Rjba." 19 Aus diesen Hadithen lässt sich folgendes entnehmen (der hanafitischen Rechtschule gefolgt). Messbare oder wiegbare Vermögensgüter 20 der selben Genera, dürfen nur in ihrer Spezies, nur gegen die selbe Menge und nur sofort umgetauscht werden. Die islamischen Gelehrten unterscheiden bei Missachtung eines dieser Regeln zwischen zwei Arten des Riba. Werden nicht die selben Mengen getauscht, so liegt Riba al-fadl vor. Werden zwar die selben Mengen jedoch nicht sofort getauscht, so liegt Riba al-nasia vor. 21 Werden Güter, die gewogen oder gemessen werden, untereinander ausgetauscht, z.b. Gold gegen Silber oder Gerste gegen Weizen, so brauchen die Mengen zwar nicht gleich zu sein, aber der sofortige Umtausch ist dennoch geboten. Werden Güter, die gewogen werden, gegen Güter, die gemessen werden, getauscht, z.b. Gold gegen Weizen, so brauchen weder die Mengen gleich zu sein noch muss der Austausch sofort vollzogen werden. 22 Nach den malikitischen, schafiitischen und hanbalitischen Rechtsschulen wäre es ausreichend, wenn wertverkörpernde Güter oder nur Grundnahrungsmittel gegeneinander mit einem Zusatz getauscht würden. Da heute auch Grundnahrungsmitteln ein Wert beigemessen wird, dürfte man die Regel auf die erste Alternative beschränken. In diesen Hadithen gewinnt der Riba einige Konturen. Hier wird zwar auch nicht klar 19 Hayreddin Karaman, Mukayeseli Islam Hukuku, Band II, S ; Der zuletzt zitierte Hadith wird in Werken wie Bayhaqis,,as-Sunen al-kubra" erwähnt und wird von Sahabis wie Ibn Mesud,, c Ubey, Ibn c Abbas und c Abdullah bin Selam mawqufan überliefert. 20 Abu Hanifa sieht den Grund ( c Illa) Gold uns Silber als Riba-Objekte zu bezeichnen in deren Wiegbarkeit (makil) und bei den Lebensmitteln in deren Eigenschaft messbar zu sein. Schafii hingegen nennt die Wertmessungseigenschaft (thamaniyya) von Gold und Silber als Grund ( c Illa) und gemeinsam mit Imam Malik die Grundnahrungsmitteleigenschaft der vier Lebensmittel als Grund für deren Bezeichnung als Riba-Objekte. Diese Unterscheidung ist für den Analogieschluss auf Geld wichtig. Nach Abu Hanifa wäre dieser Hadith nicht auf Geld anwendbar, da Geld weder gewogen, noch gemessen wird. s. Florian Amereller, Hintergründe des,,islamic Banking", S Hayreddin Karaman, Mukayeseli Islam Hukuku, Band II, S Bis hierhin vgl. Hayreddin Karaman, Mukayeseli Islam Hukuku, Band II, S

8 definiert, was Riba an sich ist, doch haben die Gelehrten anhand der vorliegenden Koranverse und der Hadithe versucht eine Ribadefiniton zu finden. Heute wird Riba folgendermaßen definiert:,,riba ist der Tausch von gewogenen oder gemessenen Vermögensgütern oder Geld mit einem Vermögensgut der gleichen Genera mit einem Zusatz." 23 Einige haben eine knappere jedoch weniger offene Definition gefunden:,,riba ist jeder ungerechtfertigter Vermögensvorteil ohne Gegenleistung." Umgehungsgeschäfte (Hiyal) und das Ribaverbot Das arabische Wort hila (Pl. Hiyal) kann mit,,umgehungsgeschäft oder,,rechtstrick" übersetzt werden. Diese Umgehungsgeschäfte sollten den Muslimen die Befolgung des strengen Ribaverbots erleichtern. Die Zulässigkeit dieser Umgehungsgeschäfte begründete man damit, dass nur Allah die Motive eines Menschen kenne. Deshalb sei ja auch nicht der Kaufvertrag über Trauben nichtig, wenn der Erwerber daraus Wein herstellen will. Außerdem dürfe man über die Motive eines Menschen nicht urteilen, außer man lege die für ihn günstigsten Umstände zugrunde. Diese Umgehungsgeschäfte wurden zwar von den hanafiten und shafiiten favorisiert, jedoch von den hanbeliten und malikiten als,,weg" oder,,mittel" zum Verbotenen (Sadd ul- Dhari c a) abgelehnt. Sie stellen hierbei überwiegend auf die hinter dem Rechtsgeschäft stehende Intuition (Niyya) ab und befürworten die Nichtigkeit von Verträgen, wenn ihre Konstruktion der Umgehung eines Verbotes dienen sollte. 25 Als Beispiele für solche Umgehungsgeschäfte können wir den Bay c atan fi Bay c (Dppelverkauf), der Bay c wa (bi) Salaf, der Bay c ul-wafa oder Hitt wa ta`ajjal erwähnen. 26 Wir schließen uns in dieser Angelegenheit eher der malikitischen und hanbelitischen Sicht an, da ein Gebot oder Verbot nicht umgangen werden sollte. Schließlich wird durch diese Umgehungsgeschäfte der selbe Effekt erzielt, wie bei der Praktizierung des Riba. Auch im Deutschen Recht werden Ansichten zur Lösung eines Problems oft abgelehnt, wenn sie eine Norm unterlaufen. 5. Riba und Zins Fraglich ist nun, ob der Zins als Riba verstanden werden kann oder nicht. Dies ist keine so leicht zu beantwortende Frage. Heute wird der Zins in den meisten zu diesem Thema geschriebenen Büchern pauschal mit dem Riba gleichgesetzt. 27 Doch finden wir auch Gegenstimmen zu dieser breit vertretenen, ja man könnte sogar herrschenden Meinung sagen. 28 Doch gibt es auch Gegenstimmen (Mindermeinungen) zu diesem Thema. Nach dem, 23 Mehmet Erdogan, Fikih ve Hukuk Terimlen Sözlügü, S Vgl. bis hier Florian Amereller, Hintergründe des,,islamic Banking", S Für die Funktionsweise dieser Umgehungsgeschäfte siehe Florian Amereller, Hintergründe des,,islamic Banking", S So wird Riba in fast allen islamischen Lexika als Zins übersetzt. s. z.b. Osman Eskicioglu, Islam ve Ekonomi, S. 108; Hayreddin Karaman, Mukayeseli Islam Hukuku, Band II, ; Enzyklopädie des Islam, Band III, S. 1239; The Encyclopedia of Islam, Band VIII, 5.491; Islam-Lexikon, Band II, ; Lexikon der Islamischen Welt, 5.288, Türkiye Diyanet Vakfi Islam Ansiklopedisi, Band XII, S Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking, S. 45 mit Verweis auf Schacht Grundzüge, S. 61 und Cohn, Berl. Jur. Beitr. (1903), S. 1 ff, auch unter den muslimischen Gelehrten gibt es einige, die diese Meinung äußern. 8

9 was wir in den vorhergehenden Abschnitten dargelegt haben, möchten wir nun eine eigene Ansicht zu dieser Problematik darlegen. Hierbei möchten wir zunächst auf die zur Lebzeiten des Gesandten existierende Währung eingehen. Es gab damals Gold- (Dinar) und Silbermünzen (Dirham). 29 Das damalige Geld wahrte im Gegensatz zu dem heutigen Geld seinen Wert. Wenn die Menschen für ein Dirham bzw. ein Dinar ein Brot kaufen konnten, so konnten sie das auch nach einem oder zwei Jahre tun. Es gab also keine Inflation. Dieser Umstand bildet einen essentiellen Unterschied zu heute. Wenn heute jemand 100 ausleiht und nach einem Jahr 100 zurückerhält, bekommt er weniger zurück als er ausgeliehen hat. Deswegen müsste unserer Meinung nach ein Zusatz gezahlt werden, der sich nach der jeweiligen Inflationsrate orientiert. Das bedeutet, dass der Hadith Gold gegen Gold und Silber gegen Silber nach der Ansicht der schafiitischen Rechtsschule ausgelegt und hierbei auf den verkörperten Wert geachtet werden muss. Ein zweiter zu unterscheidender Punkt ist der Zusatz bei der Gewährung eines Darlehens. Im islamischen Recht gibt es den Begriff des Qard`u`l-Hasen. Qard meint die Gewährung eines Darlehens. Hierin wird ein bay c ähnlicher Vertrag gesehen. 30 Im Grunde genommen ist das nicht anderes als der verzögerte Austausch von Geld mit Geld. Hier bildet der Zeitfaktor aber eine essenzielle Rolle und der Vertrag verliert ohne ihn seinen Sinn. Hier ergibt sich das Problem, dass in diesem Vertrag ein Riba an-nasia erblicken lassen könnte. Die islamischen Gelehrten nutzten aber eine methodologische Regel al-hagatu tanzilu manzilata`l-dharurati, ammatan kanat aw hassatan, die den Bedarf der Menschen in bestimmten Fällen mit der dharura gleichsetzt und nach der Regel al-dharurat tubihu`l-mahzurat normalerweise untersagte Geschäfte tätigen lässt, um dieses Geschäft zu legitimieren. 31 Qard al-hasan meint nun das Darlehen ohne Riba al-fadl. 32 Ob der Zusatz bei einem Qard als Riba al-fadl gesehen werden kann oder nicht, soll hier kurz erörtert werden. Bei einem Darlehen ist unserer Meinung nach auf den Verwendungszweck abzustellen. Möchte der Darlehensnehmer mit dem Darlehen in ein Projekt investieren, um Profit zu erzielen, so könnte der Darlehensgeber erstens sein Geld zurückverlangen mit dem Zusatz der Inflationsrate und zusätzlich einen prozentualen Anteil am Profit des Darlehensnehmers vereinbaren. Beabsichtigt der Darlehensnehmer aber mit dem Darlehen seine Bedürfnisse zu beseitigen oder aus einer finanziellen Notsituation herauszukommen, kann das Geld zwar unter Wahrung seines Wertes zurückverlangt werden jedoch empfiehlt der Koran das Geld nicht zurückzunehmen und davon abzusehen, also es dem Darlehensnehmer als Sadaqa oder Zakat zu belassen. Und wenn er (der Schuldner) in Schwierigkeit ist, dann Aufschub bis zur Besserung der Verhältnisse. Erlasst ihr es aber als Guttat: das ist euch noch besser, wenn ihr es nur wusstet. 33 Was immer ihr auf Riba verleiht, damit es sich vermehre mit dem Gut der Menschen, es vermehrt sich nicht vor Allah; doch was ihr an Zakat gebt, in dem ihr nach Allahs Antlitz verlangt - sie sind es die vielfache Mehrung empfangen werden. 34 Nach unserer Meinung unterscheidet der Islam also nach dem Verwendungszweck des Darlehens und achtet auf den verkörperten Wert in den Geldscheinen. Als natürliche Folge 29 Diese Währungen und eine dritte Währung finden sogar im Koran Erwähnung. In der Sura al-kahf [18 / 18] heißt es: Nun entsendet einen von euch mit dieser euer Silbermünze (wariq) zur Stadt; und er soll sehen, wer von ihnen (Bewohnern) die reinste Speise hat, und soll euch davon Vorrat bringen. In der Sura Jusuf [12 / 20] heißt es: Sie verkauften ihn für einen winzigen Preis, für ein paar Dirhem, und darin waren sie enthaltsam. In der Sura [3 / 75] heißt es: Unter dem Volk der Schrift gibt es manchen, der, wenn du ihm einen Schatz anvertraust, ihn dir zurückgeben wird; und es gibt unter ihnen auch manchen, der, wenn du ihm ein Dinar anvertraust, ihn dir nicht zurückgeben wird, es sei denn, dass du beständig hinter ihm her bist. 30 Elmalilil Hamdi Yazir, Hak Dili Kur`an Dili, Band VI, S Anis Qarqah, al-qawaidu`l-fiqhiyya, S Osman Eskicioglu, Islam ve Ekonomi, Der Koran 2 / Der Koran 30 / 39. 9

10 unserer Ansicht ist alles was zusätzlich zur Inflationsrate gezahlt wird als Riba zu werten, es sei denn dieser Zusatz wurde als Anteil am Gewinn vereinbart. Solch eine Vereinbarung kommt demnach nicht in Frage, wenn der Darlehensnehmer keinen Gewinn erzielt. Der Zinssatz dürfte in einer islamischen Bank deswegen nicht die Inflationsrate übersteigen. Alles was darüber hinausgeht, muss als Riba verstanden werden. Hieraus darf noch nicht entnommen werden, dass ein Darlehen mit einem geringen Zinssatz, das aus einer konstitutionellen Bank erlangt wird, aus islamischer Perspektive legitim ist. Hierauf werden wir im 3. Kapitel ausführlicher eingehen. Nun aber zum Ghararverbot. II. Das Ghararverbot Das Ghararverbot bildet mit dem Ribaverbot im Grunde eine logische Einheit. Während das Ribaverbot den risikolosen Erwerb von Gütern verbietet, agiert das Gahararverbot dem mit einem zu hohen Risiko behafteten Erwerb entgegen. 35 Deswegen sind wir gehalten auch dieses Verbot zu behandeln. 1. Die sprachlichen Wurzeln des Ghararbegriffs Zuerst möchten wir uns der linguistischen Bedeutung des Wortes Gharar zuwenden. Gharar kann als Gefahr, Risiko oder die durch Unwissenheit verursachte Gefahr für Leib oder Leben übersetzt werden. Im Koran findet das Wort Gharar zwar keine Erwähnung, doch das Wort Gharr' das soviel wie täuschen, irreführen, betrügen bedeutet und vom selben Wortstamm abgeleitet wird, findet in 15 diversen Stellen im Perfekt- und Präsensformen Anwendung. Das Wort Ghurur, das soviel wie sich täuschen, sich irren bedeutet, findet neun mal Anwendung wohingegen das Wort Gharur, das als großer Betrüger oder großer Irreleiter übersetzt werden kann und als Eigenschaft des Satans verwendet wird, drei mal Anwendung findet Das Ghararverbot in der Sunna Das Ghararverbot wird in sehr vielen Hadithen in der Form des Bay c ul-gharar, als Kauf bzw. Verkauf mit Gharar, untersagt. Im Folgenden werden wir einige von diesen Hadithen vorführen. In einem von abu Hurayra überlieferten und von Muslim festgehaltenen Hadith wird folgendes zu Worte gebracht:,,der Gesandte (Friede sei auf Ihn) untersagte uns den Bay c ul- Hasat 37 und den Bay c ul-gharar." 38 In einem von ibn Mes c ud überlieferten Hadith heißt es: Kauft die Fische nicht (im offenen) Wasser, denn das ist gewiss Gharar! 39 In einer Überlieferung von ibni c Abbas heißt es:,,der Gesandte (Friede sei auf Ihn) untersagte uns den Bay c ul-gharar." Türkiye Diyanet Vakfi Islam Ansiklopedisi, Band XIII, S Ebenda S Dies meint den Verkauf von etwas, dass durch den Wurf eines Steines festgelegt wird. Dies kann z.b. ein Grundstück sein, dessen Fläche durch die Wurfweite des Steines festgelegt wird, wobei der Kaufpreis vorweg bestimmt wird. Auch bei dem Verkauf von Vieh kann das Tier durch Wurf eines Steines festgelegt werde, wobei wieder der Kaufpreis vorbestimmt ist. Vgl. Sahih-i Muslim Tercüme ve Serhi, Band VII, S Sahih-i Muslim Tercüme ve Serhi, Band VII, S Subul`us-Salam Sherh Bulugh`ul-Maram, Band III, S

11 In der Hadithliteratur finden wir viele andere verbotene Handlungsweisen, die auf das Ghararvebot zurückführbar sind und im Folgenden nur namentlich vorgeführt werden sollen. 3. Das Ghararverbot im Vertragsrecht Gharar kann bei einem Vertrag an zwei unterschiedlichen Stellen auftreten. Erstens bei den vertraglichen Verpflichtungen. Zweitens bei den Vertragsgegenständen. Diese Unterscheidung ist nach Heranziehung der sunnitischen Rechtsschulen gemacht worden. Je nach dem wo der Gharar auftritt wirkt sich das Verbot auf den Vertrag aus. In der Entwicklungsgeschichte der islamischen Rechtswissenschaft wurden spezielle Namen für diese mit Gharar behafteten Verträge gefunden. Nun möchten wir eine Liste mit diesen Vertragstypen geben und dabei uns nach der obigen Unterscheidung orientieren: a. Der Gharar bei den vertraglichen Verpflichtungen 1. Be c yatan fi bay c wa safqatan fi safqa 2. Bay c ul- c Urban 3. Bay c ul-hasat 4. Bay c ul-munabeze 5. Bay c ul-mulamasa 6. al-aqd'ul-muallaq wa' l-aqd'ul-mudaf b. Der Gharar beim Zustandekommen des Vertrages 1. al-gahl bi zat'il-mahal 2. al-gahl bi gins'il-mal 3. al-gahl bi nev c il-mahal 4. al-gahl bi sifat`il-mahal 5. al-gahl bi miqdar'il-mahal 6. al-gahl bi agal'il-mahal 7. c Adem'ul-Qudrati ala teslim'il-mahal 8. al-ta c aqud ala`l-ma c dum 9. c Adamu ru'yat'il-mahal Diese Liste verdeutlicht, welche Auswirkungen das Ghararverbot im islamischen Recht hat Die rechtliche Bedeutung des Ghararbegriffs Die Juristen der vier Rechtsschulen haben den Begriff des Gharar ähnlich definiert. In der hanafitischen Rechtsschule wird der Gharar von Serahsi folgendermaßen definiert:,,gharar ist die Unklarheit über das Ende eines Geschäfts." In der malikitischen Rechtsschule sagt al-karafi:,,gharar ist im Grunde nicht anderes als die Ungewissheit über die Entstehung oder Nichtentstehung von etwas. Wie die Fische im Wasser oder die Vögel in der Luft." 40 Ibni Maga, Band III, S.35-36; Für weitere Hadithe siehe Türkiye Diyanet Vakfi Islam Ansiklopedisi, Band XIII, S Eine detaillierte Darstellung der oben aufgelisteten Vertragstypen würde nicht dem Ziel dieser Arbeit dienen. Für mehr Information über das Wesen dieser Vertragstypen kann jedes klassische Fiqhbuch aufgeschlagen werden oder aber Türkiye Diyanet Vakfi Islam Ansiklopedisi, Band XIII, S

12 In der shafiitischen Rechtsschule wird der Gharar von al-shirazi wie folgt definiert:,,gharar ist alles was unklar ist und dessen Ende nicht absehbar ist." Wieder ein shafiitischer Gelehrte, al-isnawi, definiert den Gharar wie folgt:,,gharar ist alles was sich zwischen zwei Polen bewegt und oft zu dem Pol tendieren könnte, das Anlass für Sorge und Kummer ist." Ibni Tamiyya 42 sagt:,,gharar ist etwas dessen Ergebnis Unklar ist." Ibnu'l-Qayyum sagt:,,unabhängig von der Vorhandensein oder Nichtvorhandensein ist der Gharar die Unmöglichkeit der Übergabe einer Sache, wie bei einem entlaufenen Sklaven oder Kamel" Ibni Hazm 43 sagte schließlich:,,gharar ist die Unwissenheit des Käufers oder des Verkäufers über den Kaufgegenstand." 44 Im Ergebnis können wir sagen, dass der Gharar als rechtlicher Terminus jede Unklarheit in einem Vertrag bedeutet, die zu einem ungerechtfertigten Vermögenszuwachs führt. 45 Vor dieser Unklarheit schützt die klare Bestimmung einer vertraglichen Verpflichtung, die auch grundsätzlich immer sofort zu erfüllen ist. Jede Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung soll vermieden werden. 46 Nach überwiegender Auffassung der Juristen darf es keinen Zweifel an Umfang bzw. Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts geben. Weiterhin darf es keine Unwissenheit (gahl) einer Vertragspartei bezüglich irgendeines Punktes in einem Vertrag geben, wie etwa Dauer oder Höhe des Preises. In dieser Beziehung interpretiert das islamische Recht Begriffe wie die Vertragsfreiheit sehr restriktiv, da die Einhaltung des Ghararverbots ein Recht Allahs ist. Allah möchte dadurch verhindern, dass dem Vermögen des Menschen ein Nachteil entsteht. Der Mensch hat deswegen nicht die Möglichkeit das Recht Allahs zu verletzen Kapitel Das Wesen der Bank- und Versicherungsgeschäfte In Anbetracht unserer Perspektive zu diesem Themenbereich sind wir gehalten das Wesen der Bank- und Versicherungsgeschäfte nur bedingt auf den Riba- und Gararverbot zu behandeln. Schon seit Anbeginn der Menschheitsgeschichte haben die Menschen bestimmten Objekten einen gesonderten Wert beigemessen, also Geld erfunden, um damit zu handeln. 48 Da Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte ausschließlich auf Geld beruhen, reicht die Geschichte dieser Geschäfte wahrscheinlich ebenfalls bis zu den Anfängen der Menschheitsgeschichte. Die erste konstitutionelle Bank wurde 1587 n.chr. in der Stadt Bundikiyya gegründet. Sie hieß Della Pirra Dirialto. Die zweite konstitutionelle Bank wurde in Amsterdam im Jahre 1609 gegründet. Ihnen folgten später zahlreiche andere europäische Banken. 49 Die Banken verfügen heute über ein bestimmtes Grundkapital. Darüber hinaus verfügen sie über ein Kapital, das sie von ihren Kunden angelegt bekommen. Das Grundkapital darf wie bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht angerührt werden. Das von den Kunden eingenommene Kapital wird als Kredit wieder gegen einen festen Zinssatz 42 Ibni Taymiyya ist ein hanbelitischer Rechtsgelehrter. 43 Ibn Hazm ist ein Glehrter der zahiritschen Rechtsschule. 44 Vehbi Zuheyli, Islam Fikhi Ansikoledisi, Band V, S.299 mit Primärquellen über die Aussagen der Juristen. 45 Ebenda mit verweis auf Sarahsi, al- Mabsut, Band XII, S. 194, s. auch Florian Amereller, Hintergründe des,,islamic Banking", S.33 mit weiteren Hinweisen. 46 Florian Amereller, Hintergründe des,,islamic Banking", S Türkiye Diyanet Vakfi Islam Ansiklopedisi, Band XIII, S.370; Florian Amereller, Hintergründe des,,islamic Banking", S Yeni Rehber Ansiklopedisi, Band XVI, S Faysal Mawlawi, Dirasat hawla`r-riba wa' l-fawaid wa`1-masarif, S

13 an bedürftige Kunden ausgeliehen und so Profit erzielt. Auch durch verschiedene Fonds in der Börse oder aber auch durch einfache Immobiliengeschäfte lässt sich das Vermögen einer Bank mehren. Da das Grundkapital der Bank nicht angerührt werden darf, ist die Kreditfähigkeit der Bank mit dem Vermögen, das sie von ihren Kunden und anderen Geschäften bekommt, begrenzt. Durch die Wahrung des Grundkapitals erhalten die Kunden der Bank eine gewisse Sicherheit für das angelegte Vermögen. Versicherungen verfügen ebenfalls über ein bestimmtes Grundkapital. Daneben verfügen sie genauso wie die Banken über das erstattete Kapital ihrer Kunden. Je nach Art des versicherten Objekts wird ein monatlicher oder jährlicher Beitrag festgesetzt. Die Ausgaben der Versicherungsgesellschaft richtet sich nach den eingetretenen Schäden bei den versicherten Objekten. Am Jahresende wird ein Gesamtsaldo errechnet. Wenn die Ausgaben die jährlichen Mitgliedbeiträge übersteigen, hat die Versicherungsgesellschaft einen Verlust erlitten. In solchen Umständen muss sie auf ihr Grundkapital zurückgreifen. Bei enorm großen Jahresausgaben einer Versicherung läuft deswegen immer die Gefahr einer Insolvenz, dessen Verlauf aber in Deutschland rechtlich festgesetzt ist. Die Beiträge für das neue Jahr sind für jedes Mitglied individuell. Je nach dem, wie viel die Versicherung für den bestimmten Kunden zahlen musste, wird dessen Beitrag um einen bestimmten Prozentgrad erhöht. Umgekehrt kann der Beitrag eines Kunden, der weniger Kosten verursacht, auf eine Mindesthöhe Schrumpfen. Im ganzen können wir sagen, dass die Zahl der Kunden bei beiden Instituten eine sehr wichtige Rolle spielen. Die islamischen Banken agieren im Prinzip nicht anders. Auch sie verfügen über ein Grundkapital und ein zusätzliches Kapital ihrer Kunden. Das was die islamischen Banken von den konstitutionellen Banken hauptsächlich unterscheidet ist die Verwendung des Kundenkapitals zur Profiterzielung. Da die herrschende Meinung im Islamischen Recht den verbotenen Riba mit dem Zins gleichsetzt 50, wurde ein spezielles,,zinsloses" Banksystem entwickelt. In wie weit dieses System in die Praxis umgesetzt werden konnte bleibt zu untersuchen. Auf die speziell angewandten Methoden im islamischen Banksystem werden wir im nächsten Kapitel näher eingehen. Das Riba- und Ghararverbot, also die von der Allgemeinheit als Zins- und Risikoverbot verstandenen Verbote des Islam, treffen sowohl das konstitutionelle Bankwesen als auch das Versicherungswesen existenziell. Bei Bankgeschäften wird die Profiterzielung durch verzinste Kredite abgelehnt. Auch Profit, der durch den Handel mit von dem Islam verbotenen Gütern oder Handlungsweisen erzielt wurde, trifft auf Ablehnung. Das bedeutet, das das jetzige Handlungsspielraum der konstitutionellen Banken für Profiterzielung deutlich begrenzt wird. Den Versicherungswesen trifft mehr das Ghararverbot. 3. Kapitel Versuche der Muslime ein alternatives Bank- und Versicherungswesen zu entwickeln Die Hypothese der Mehrheit der islamischen Gelehrten ist, dass der Islam ein zinsloses Wirtschaftssystem ermöglicht, welches das Eigentum sowie das Vermögen der Person akzeptiert. Dieses Wirtschaftssystem wäre eine Alternative zu dem kapitalistischen und sozialistischen Wirtschaftssystem, von denen eine Eigentum und Vermögen des Einzelnen akzeptiert aber ohne Zins nicht funktionieren kann und die andere Eigentum und Vermögen 50 Die herrschende Meinung hat sich natürlicherweise auf die Lexika und islamischen Werke ausgewirkt. So wird Riba in fast allen islamischen Lexika als Zins übersetzt. s. z.b. Osman Eskicioglu, Islam ve Ekonomi, S. 108; Hayreddin Karaman, Mukayeseli Islam Hukuku, Band II, ; Enzyklopädie des Islam, Band III, S. 1239; The Encyclopedia of Islam, Band VIII, 5.491; Islam-Lexikon, Band II, ; Lexikon der Islamischen Welt,

14 des Einzelnen nicht ermöglicht und folglich nichts mit Zinsen zu tun hat. 51 Diese Hypothese stimmte natürlich nur, wenn der Islam den Zins auch wirklich verbietet, als der Zins ein Synonym für Riba ist. Das möchten wir hier noch offen lassen. Da die herrschende Meinung heute noch in Zins den Riba versteht, werden wir uns in unserer Arbeit bis auf weiteres den Zins gleichbedeutend mit Riba verwenden. I. Islamische Banken Im letzten Jahrhundert haben die Muslime sogenannte,,islamischen Banken" entwickelt, die sich an den islamischen Grundregeln orientieren sollten. Im folgenden möchten wir nach der Reihe 1. Entstehung der islamischen Banken 2. Grundgedanke bei der Gründung Islamischer Banken 3. Kritik des Islamischen Bankwesens 4. Islam-Fonds 5. Islamische Holdings 1. Entstehung der islamischen Banken Wie schon erwähnt ist kann die Existenz der Banken auf die Existenz des Geldes zurückgeführt werden. So dürfen unsere heutigen Banken nicht als Neuerscheinung in der Menschheitsgeschichte gesehen werden. So verhält es sich auch mit den islamischen Banken. Im Vergleich zu den früheren Banken mögen die heutigen konstitutionellen oder islamischen Banken weiterentwickelt zu sein, jedoch agieren sie nach der gleichen Logik. Heute gibt es in mehr als 75 Ländern Islamische Banken, die ein Vermögen von ca. 230 Mrd Dollar verwalten. Diese Banken unterscheiden sich von den früheren islamischen Banken z.b. im Osmanischen Reich im Prinzip nur dadurch, dass sie zur Mehrung ihres Kapitals unterschiedliche Mittel wie z.b. die Börse nutzen können. Die modernen Formen des islamischen Bankwesens entstanden erst Anfang der 1970er Jahre, als in der islamischen Welt zwei entscheidende Entwicklungen zusammenkamen: der Anstieg des Ölpreises und die Ausbreitung panislamischer Bewegungen. Mit der militärischen Niederlage im Sechstagekrieg von 1967 war die säkulare panarabische Bewegung des Nasserismus am Ende. Unter dem Banner des Panislamismus übernahm Saudi-Arabien die Führungsrolle unter den arabischen Staaten der Region wurde die Organisation Islamischer Staaten (OIC) gegründet. Das beförderte auch die Bestrebungen, das traditionelle islamische Bankwesen an die Gegenwart anzupassen. Verschiedene islamische Religionsgelehrte, vor allem in Pakistan, hatten dazu schon Jahre zuvor Vorschläge erarbeitet. Überall in der islamischen Welt entstanden Forschungseinrichtungen, die sich mit Fragen von Wirtschaft und Finanzwesen nach Maßgabe des Islam zu befassten. 1974, als sich der Ölpreis vervierfacht hatte, beschloss man auf dem Gipfel der OIC in Lahore, eine von allen Regierungen gemeinsam unterhaltene Islamischen Bank für Entwicklung (IDB) zu gründen. Diese Bank mit Sitz in Gidda sollte den Grundstein für ein neues islamisch geprägtes Banksystem legen. Noch im selben Jahr wurde in Ägypten die 51 Hayreddin Karaman, Mukayeseli Islam Hukuku, Band II, S

15 Nasser Social Bank gegründet. Ein Jahr später nahm die Dubai Islamic Bank den Geschäftsbetrieb auf die erste moderne islamische Bank, die nicht unter Regierungsaufsicht stand. Es entstand ein internationaler Verband islamischer Banken mit dem Ziel verbindliche Normen auszuarbeiten und gemeinsame Interessen zu verteidigen folgten die Islamic Faisal Bank s Sudans und Ägyptens sowie das Kuwait Finance House. Das Dar Al-Mal Al- Islami, eine internationale islamische Institution mit einem Trust auf den Bahamas und einer Dienstleistungsgesellschaft (D.M.I. SA) in Genf, wurde 1983 ins Leben gerufen und hat seither Niederlassungen und Tochtergesellschaften in Bahrein, Ägypten Marokko, Westafrika und Luxemburg errichtet. Pakistan war das erste Land, das sein gesamtes Bankenwesen vollständig unter die Vorschriften des Islam stellte, 1983 gefolgt vom Sudan und dem Iran. Nach Erhebungen der islamischen Entwicklungsbank betragen die Guthaben aller islamischen Häuser zusammen zwischen 30 und 60 Milliarden Dollar und wachsen jährlich um ca. 15 % Grundgedanke bei der Gründung Islamischer Banken Es kann nicht verleugnet werde, dass auch die islamischen Banken vielen Menschen dienen ihr tägliches Brot zu verdienen. Neben dieser Absicht liegt der Grundgedanke bei der Gründung von islamischen Banken in der Wahrung der Rund 1.5 Milliarden Muslime der Welt vor Zinsen. Islamische Banken sollten deswegen mit Mitteln arbeiten, die dem Kundenkapital zu gute kommen sollten, ohne dass dabei die Richtlinien der Schari c a missachtet wurden. Um Profit ohne Zins zu erzielen wurden bestimmte Geschäfte entwickelt, die sich die Banken zu eigen machen sollten. 53 a. Musharaka Gesellschaft oder Teilhaberfinanzierung Musharaka geht von einem Kapitalgeber und einem Unternehmer aus. Beide bringen Kapital ein. Die Kapitalgeber sind mitspracheberechtigt, der Gewinn verteilt sich auf beide nach einem vorher vereinbarten Prozentsatz. Den Verlust tragen beide in Höhe ihrer Einlage. Die Kapitalgeber haften in Höhe ihrer Einlage. b. Mudaraba Stille Gesellschaft Mudaraba geht von einem Kapitalgeber (rabb`ul-mal) und einem Unternehmer (Geschäftsführer: mudarib) aus. Nur ein Kapitalgeber bringt Kapital ein. Der Kapitalgeber hat kein Mitspracherecht. Der Gewinn wird nach einem vereinbarten Satz aufgeteilt. Den Verlust trägt der Kapitalgeber nach Höhe seiner Einlage. Der Geschäftsführer bekommt dafür keinen Lohn. Die Kapitalgeber haften in Höhe ihrer Einlage. Das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern ist treuhänderisch (amana), was bedeutet, dass der Geschäftsführer nicht außerhalb des vereinbarten Geschäftsfeldes 52 Ibrahim Warde, Islamische Banken im globalen Finanzsystem, Le Monde diplomatique Nr vom ; Ikbal al-fallouji und Daniel Urech, Investitionen im Islam Parallelen und Unterschiede zu anderen Wirtschaftssystemen, Neue Züricher Zeitung 13. / ; Victor Kocher, Islamismus, Funktioniert ein Finanzsystem mit Zinsverbot?, Neue Züricher Zeitung Für die folgenden vier Geschäfte (Mudaraba,...etc.) siehe Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking, S ; Peter Antes, Der Islam als politischer Faktor, S.75-76; Ikbal al-fallouji und Daniel Urech, Investitionen im Islam Parallelen und Unterschiede zu anderen Wirtschaftssystemen, Neue Züricher Zeitung 13. / ; Nabil A. Saleh, Unlawful Gain and Legitimate Profit in Islamic Law, S ,

16 tätig werden darf. Es besteht nur eine Vollmacht (wikala) an den Geschäftsführer, das Kapital zu investieren. Der Geschäftsführer trägt das Risiko nur dann und hat dem Kapitalgeber das Kapital zu erstatten, wenn er die Grenzen seiner Vollmacht überschreitet, also anders oder mehr investiert als vereinbart. c. Murabaha der Wiederverkauf mit Gewinnabgabe Murabaha meint den Wiederverkauf von Handelsgütern mit einem Profit und Unkostenzuschlag des Händlers (cost-plus-profit-contract). Hier kauft der Händler eine Ware und verkauf sie an einen anderen Kunden weiter, erzielt hierbei jedoch einen Profit. Die Zahlungen an den Händler können in Raten erfolgen. In diesem Zusammenhang werden auch Leasingverträge angewendet. d. Igara wa`l-iqtina ähnelt dem Miete-Kauf-Vertrag im Deutschen Recht. Hier kauft der Händler Immobilien oder Investitionsgüter und vermietet diese an den Kunden mit der Abmachung, dass dieser zur käuflichen Übernahme mittels Ratenzahlung verpflichtet wird. In der Praxis wird die Igara wa`l-iqtina von dem Murabaha-Vertrag verdrängt. Ca. 80 % Der Bankgeschäfte sollen auf Murabaha-Basis geführt werden. 54 Andere meinen wiederum, dass die meisten Bankgeschäfte auf Mudaraba-Basis laufen. 55 Unter Schari c a-gesichtspunkten stoßen die Geschäfte auf Murabaha-Basis auf Bedenken, da die Bank hier eine Sache die sie noch nicht im Besitz (qabd) hat verkauft, was einen Verstoß gegen das Ghararverbot darstellen könnte. Nimmt man nun aber mit einigen Rechtswissenschaftlern an, dass in diesen Fällen der Besitz der Sache nicht Grundvoraussetzung sei und damit kein Verstoß gegen das Ghararverbot vorläge, so liegt immer noch in der Anzahlung, die normalerweise an die Bank gezahlt und die bei Rücktritt vom Vertrag nicht zurückgezahlt wird, ein Verstoß gegen das Verbot einer Vertragsstrafe ( c urbun oder c arabun) im islamischen Recht. Abgesehen davon ist aber Hauptproblem der murabaha, dass die Bank einen Profit ohne eigene Anstrengung und Risiko erwirbt. Dieser Umstand ist ansonsten nur in der Miete (igara) und auch dort nur mit Bedenken der meisten Juristen erlaubt. Was eine murabaha nach Meinung klassischen Juristen zu einer verbotenen hila (Umgehungsgeschäft) machen würde, ist die Berechnung des Aufpreises auf die Waren als Gegenleistung für die Stundung des Kaufpreises. In den Fällen der heute üblichen Murabaha-Verträge ist aber der Zeitfaktor gerade der Grund, warum der Käufer den Aufpreis in Kauf nimmt. Im Ergebnis ist daher die Murabaha nicht anderes als ein verzinsliches Darlehen mit fester Laufzeit. Sie wird deswegen nur mit Abneigung geduldet. 56 Damit die Banken auch nur Geschäfte tätigen, die mit den islamischen Richtlinien vereinbar sind, wacht meistens ein Komitee von Experten, deren Autorität sowohl bei ihrer Kundschaft als auch bei in ihren religiösen Kreisen anerkannt sind, über ihre Praktiken. Diesem Komitee obliegt es, zuerst die Institution selber in ihrer Gesamtheit, ihrer Entstehungsgeschichte und ihren Strukturen, einer Analyse zu unterziehen. Grundsätzlich muss auch jede Finanzoperation überprüft werden, doch haben die islamischen Banken, wie schon oben ausgeführt, für die üblichen Transaktionen allgemein gültige Modelle entwickelt (Mudaraba, Musharaka, Murabaha usw.), denen als solche die religiöse Anerkennung verliehen wurde Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking, S Peter Antes, Der Islam als politischer Faktor, S Florian Amereller, Hintergründe des Islamic Banking, S.129; Peter Antes, Der Islam als politischer Faktor, S.75-76; Nabil A. Saleh, Unlawful Gain and Legitimate Profit in Islamic Law, S Ikbal al-fallouji und Daniel Urech, Investitionen im Islam Parallelen und Unterschiede zu anderen Wirtschaftssystemen, Neue Züricher Zeitung 13. /

17 3. Kritik des Islamischen Bankwesens Die oben vorgeführten mögen zwar mit den islamischen Grundsätzen vereinbar sein, jedoch muss man sich über kundenfreundlichere Transaktionen Gedanken machen. Warum soll sich der Kunde am Verlust der Bank beteiligen? Ja, warum? Wie oben im 1. Kapitel bereits ausgeführt sollte man auf den Verwendungszweck des Kapitalnehmers geachtet werden. Umgekehrt zu einem Darlehen kann bei der Anlage eines bestimmten Geldbetrages die Bank als Kapitalnehmer gesehen werden. Die Bank möchte mit dem Geld Gewinn erzielen und nicht wie etwa ein Armer Mensch seine Bedürfnisse tilgen. So kann der Kunde mit der Bank ein Abkommen erzielen, so dass die Bank einen bestimmten Anteil des Profits an diesen Kunden zahlt. Diese Transaktion darf nicht mit einem verzinsten Darlehen verwechslt werden, da sich die Zinsen dort an der Menge des ausgezahlten Geldes orientiert. Hier orientiert sich der Gewinn an einem noch ungewissen Gewinn der Bank. Nun könnte man fragen wie es sich verhält wenn die Bank keinen Gewinn erzielt, sondern einen Verlust erleidet? In diesem Fall erhält der Kunde keinen Anteil an einem nicht existierenden Gewinn, aber muss sich auch nicht am Verlust beteiligen. Das ist auch selbstverständlich, da ein Darlehensgeber oder Kapitalgeber immer sein Hauptkapital zurückerhält, es sei denn der Kapitalnehmer wird insolvent. Da heute aber immer noch die obigen Modelle (musharaka, mudaraba etc.) im Umlauf sind werden wir den aktuellen Stnad der Dinge als Basis nehmen. 4. Islam-Fonds a. Begriff des Investmentfonds Bevor wir zu den Islam-Fonds übergehen möchten wir an dieser Stelle erklären, was ein Fond oder ein Investmentfond überhaupt ist, da es sich bei den Islam-Fonds um solche handelt. Allgemein meint der Begriff des Fonds den Grund, die Grundlage oder den Hintergrund. Der Investmentfond meint aber ein in Investmentzertifikaten (Anteilscheinen) verbrieftes Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft. Diese erlaubt als Sondervermögen Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorgeanlagen. b. Arten des Investmentfonds Eine Kapitalanlagegesellschaft kann verschiedene Investmentfonds mit unterschiedlicher Zusammensetzung auflegen und verwalten. Dabei unterscheidet man offene und geschlossene Investmentfonds. aa. Offene Investmentfonds Die Zahl der ausgegebenen Zertifikate ist nicht begrenzt, es können laufend neue Anteile verkauft werden. Die Verkaufserlöse werden von den Kapitalanlagegesellschaften in den entsprechenden Sondervermögen investiert. bb. Geschlossene Investmentfonds Die Zahl der auszugebenden Zertifikate ist genau festgelegt. Sie ist an ein ebenfalls von vornherein feststehendes begrenztes Sondervermögen gebunden. In Deutschland gibt es geschlossene Investmentfonds nur für Immobilien. 17

18 c. Entstehungsgrund der Investmentfonds Investmentfonds sind aus dem Anlage-Wunsch entstanden, das eingesetzte Kapital auf möglichst viele Unternehmen zu verteilen - also breit zu diversifizieren -, um so das Risiko möglichst zu minimieren. Weil Privatanlegern für ein solches Portfolio-Management zumeist Kompetenz und Zeit fehlen, vertrauen sie ihr Kapital einem Fondsmanager an, der - je nach Risikobereitschaft und Vermögenszielen des Anlegers - in Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen und Nationen investiert. Privatanleger können dabei sowohl in regelmäßigen Abständen (z.b. monatlich) als auch nur durch einen Einmalkauf in Fonds investieren. Die Geburtsstunde erlebten Investmentfonds im Wirtschaftsboom der 1920er Jahre in den USA durch die so genannten Investment-Trusts. 58 Heute stehen die islamischen Banken in der überwiegenden Mehrheit der islamischen Länder in Konkurrenz zu den konventionellen Finanzinstituten. Islamische Finanzinstitute existieren auch an internationalen Bankplätzen, wie Genf oder London. Zudem haben zahlreiche konventionelle Banken - in mehrheitlich islamischen Ländern wie auch im Westen - gesonderte Zweigstellen oder Abteilungen eingerichtet, die islamkonforme Bankgeschäfte tätigen. Jüngeren Datums sind Islamische Investmentfonds, die ebenfalls streng auf die Reinheit ihrer Kapitalanlagen (z.b. keine Geschäfte mit Zins, Unzucht, Alkohol, Tabak) achten. Dieser islamische Finanzsektor hat in einigen Ländern erhebliche Marktanteile erringen können. So umfassten Ersparnisse bei Islamischen Banken und Zweigstellen in Ägypten in den 90er Jahren rund Prozent aller Bankeinlagen; auf der anderen Seite vergaben islamische Finanzinstitutionen etwa acht Prozent aller ägyptischen Bankfinanzierungen. Insgesamt kann man heute von weit über 200 islamischen Finanzeinrichtungen in etwa 70 Ländern ausgehen. 59 d. Islam-Fonds am Beispiel des Alsukoor European Eqity Fund Seit dem die islamischen Gelehrten ihr Wissen über das neue Wirtschaftssystem erweitert haben, werden auch Geschäfte in der Börse zugelassen. Durch sogenannte Islam-Fonds tätigen heute die islamischen Banken, unter Beachtung der oben vorgeführten Formen, Geschäfte, um ihren Kunden einen zinslosen Profit zu ermöglichen. In Deutschland haben die Islam-Fonds bislang keine weite Verbreitung gefunden. Doch brachte die Commerzbank als erste deutsche Bank in Zusammenarbeit mit der saudiarabischen Dallah-Al-Baraka-Bank im Jahr 2000 einen Islam-Fond auf den Markt. Ihr Al Shukoor European Equity Fonds hat ein Anlagevolumen von 25 Millionen Euro. Der ebenfalls für den deutschen Vertrieb zugelassene UBS (Lux) Islamic Fund-Global Equities (WKN ) der Schweizer Großbank UBS verwaltet knapp 38 Millionen Euro Kundengelder. 60 An dieser Stelle möchten wir etwas detaillierte Information über den Islam-Fond 61 der Commerzbank vermitteln und schauen, ob die oben vorgeführten Kriterien in ihr erfüllt werden. Die Commerz International Capital Management GmbH (CICM) wurde 1986 als 100 % Tochter der Commerzbank AG gegründet. Sie verwaltet heute ein Vermögen von rund 10 Milliarden US-Dollar für institutionelle Kunden weltweit. 58 Als Quelle für diese Informationen diente die Web-Site Auf dieser Seite werden Informationen aus speziellen Wirtschaftslexika zur Verfügung gestellt. 59 Steffen Wippel, Geschäfte zwischen Markt und Moral, Islam und Ökonomie: Ethisches Wirtschaften ist ein globaler Trend, Das Parlament Nr. 3-4 vom 18./ Christina Anastassiou, Mit dem Koran durch die Baisse, Börsenseite von Reuters und Handelsblatt vom Alsukoor European Eqity Fund. 18

19 Im Jahre 2000 wurde von ihr ein Islam-Fond aufgelegt. Laut des Commerzbank Journals werden die strengen Regeln des Islam befolgt. Firmen, die auch nur Ansatzweise mit Alkohol, Drogen, Glücksspiel, Pornografie, Tabak, Waffen oder Schweinefleisch Geschäfte machen haben in dem Fond nicht die geringste Chance. Die Praktiken des Fond wird von einem aus fünf arabischen Koranlehrern bestehendes Sharia-Board überprüft. Das Sharia-Board setzt sich aus folgenden Autoritäten zusammen: - Scheich Dr. Youssef al-qardawi (Qatar) - Scheich Abdullah bin Suleiman al-manai ( Saudi Arabien ) - Scheich Muhammed al-mokhtar al-salami (Tunesien) - Scheich Dr. Abd`ul-Sattar Abd`ul-Kareem abu Ghuddah (Syrien) - Scheich Muhammed Taqi al-usmani (Pakistan) Es wird sehr darauf geachtet, dass auch nur Firmen mit einem passenden Kodex Aufnahme im Fond finden. Der Fond setzt sich zusammen aus: 2.9 % Energiewirtschaft 10,9 % Dienstleistungen 10,7 % Telekommunikation 9.5 % Handel 8,8 % Nahrungsindustrie 7,6 % Gesundheitswesen 7,5 % Gebrauchsgüter 6,5 % Maschinenbau 6,0 % Elektronik 5,4 % Chemie Prozentwerte gerundet Das Scharia-Board erlaubt der CICM unter anderem bei folgenden Firmen die Anlage: Nestlé und Swatsch in der Schweiz Phillips und Shell in den Niederlanden Bayer, Beiersdorf, Henkel, Hoechst, PreussAG, Schering, Thyssen und Veba in Deutschland BP, Telecom in Großbritannien Alcatel, Elf Aquitaine, L`Oreal und Vivendi in Frankreich Bulgari und Telecom in Italien Nach den Informationen die wir von der Commerzbank selbst erhalten, scheint wie gesehen alles in Ordnung zu sein. 62 Doch findet man in den Medien auch Abweichendes. Christina Anastassiou berichtet im Handelsblatt über die wichtigsten Positionen des Al- Sukoor Islam-Fonds. In ihrem Bericht finden wir folgende Informationen über die größten Positionen des Fonds: 62 Diese Informationen wurden dem Commerzbank Journal online unter /journal/finazen/archiv/geld2000/artikel4.htm, den Broschüren der Commerzbank, dem Jahresbericht der Commerzbank zu diesem Fond vom entnommen. An dem Jahresbericht haben wir leider den Bericht des Sharia-Boards vermisst. 19

20 - 5,83 % Lebensmittel Nestlé - 4,97 bzw. 4,14 % Pillendreher Astra Zeneca und Shering - 4,37 % Ölkonzern BP - 3,95 % Karstadt Die fünftgrößte Position wird in ihrem Bericht kritisiert, da in dieser Kaufhauskette auch alkoholische Getränke verkauft werden. Die Fondsmanager versuchten sich aber damit herauszureden, in dem sie sagten, der Anteil des Alkohols sei am Umsatz zu gering. Ob das jedoch eine sättigende Antwort ist, soll dahingestellt bleiben. Am Ende des Geschäftsjahres 1999 / 2000 verfügte der Fond über ein Reinvermögen von Euro. 63 Im letzten Geschäftsjahr 2000 / 2001 verlor der Fond jedoch aufgrund der Katastrophe vom 11. September 15,28 %. 64 Dieser Verlust im letzten Geschäftsjahr war nicht nur mit diesem Fond begrenzt. Fast in allen Wirtschaftsbereichen gab es einen Rückgang. Der Vergleichsindex des Fonds verlor beispielsweise 16,03 %. Der Verlust des Fonds bedeutet einen Verlust für die Investoren. Daraus lässt sich schließen, dass die Bankkunden, die in diesen Fond investieren gemäß dem Mudaraba- Vertrag sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt sind. Im Algemeinen können wir sagen, dass die oben vorgeführten Kriterien zum größten Teil erfüllt sind. 5. Islamische Holdings Eine neue Gelegenheit zur Profiterzielung finden die in Deutschland lebenden Muslime in den sogenannten islamischen Holdings. Nach Angaben des Zentrums für Türkeistudien (ZfT) gibt es in Deutschland alleine 30 Ableger islamischer Holding-Gesellschaften aus der Türkei., die Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln und islamkonformer Konfektionsware betreiben oder Charter-Flüge anbieten. 65 Aus eigener Erfahrung können wir die obigen Informationen bestätigen und hinzufügen dass der Handlungsbereich dieser Holdings weit über den obigen Rahmen hinausgeht. Werbekasstten dieser Holdings zeigen große Fabrikanlagen aus dem Textilbereich, dem Technologiebereich oder diversen anderen Bereichen wie Reifenherstellung, Motorradherstellung, Papierherstellung etc. In der zweiten Hälfte der 90er Jahre kam es zu einem Boom von Neugründungen, besonders in der anatolischen Stadt Konya, schreibt Hayrettin Aydin vom ZfT in seiner Untersuchung über islamische Holdings und ihre Aktivitäten in Deutschland. Prominente Beispiel sind Kombassan und Yimpas mit mehreren tausenden Teilhabern und Milliarden DM (heute Dollar) Umsatz. Der Rest existierte meist nur auf dem Papier oder sei wirtschaftlich noch nicht funktionsfähig. Die Holdings sind als Gesellschaften mit vielen Teilhabern organisiert, die am Gewinn oder auch am Verlust beteiligt sind (Mudaraba-Prinzip). Unter den türkischen Muslimen im Ausland, hauptsächlich in Deutschland, suchen sie verstärkt, Kapital zu akquirieren. Dafür haben sie Europavertretungen eingerichtet und nutzen islamische Organisationen, um für sich zu werben. Es gibt freilich auch warnende Stimmen, die Interessenten empfehlen, sich die Verträge genau anzuschauen. Nach der großen Wirtschaftskrise ( ) in der Türkei, sind haben sich fast alle nicht funktionsfähigen Holdings insolvent gemeldet. Eine der bekanntesten jener Holdings war JetPa. Mit seinem neuen Autobauprojekt (Imza-Projekt) im Süd-Ost-Anatolien hatte diese 63 Rechenschaftsbericht des Alsukoor European Eqity Fund, S Christina Anastassiou, Mit dem Koran durch die Baisse, Börsenseite von Reuters und Handelsblatt vom Matilda Jordanova-Duda, Wirtschaften nach den Regeln der Schri c a,... 20

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