Kaufuertrag. verkauft an

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1 Tagebuch,/ Beleg Nr.... Zeit'. crundbuchamt Vilters-Wangs 7323 Wangs Rechnung Nr Eintragung (Visum) "s$$öffentliche Urkunde Kaufuertrag Die Ortsqemeinde Wanqs, vertreten durch den Ortsverwaltungsrat und dieser durch den Präsident Josef Grünenfelder und die Ratsschreiberin Rita Borio verkauft an Schnider Schmitt Renata. geb , verheiratet, von Vilters-Wangs, Wangs SG und Vechigen BE, Wolfrietstrasse 8, 7323 Wangs das nachbeschriebene Grundstück zu Alleineigentum:

2 lm Grundbuch Vilters-Wangs Liegenschaft Nr Plan Nr. 08, Wolfrietstr. 8, 7323 Wangs 8'255 m2 Übrige befestigte Flächen, Gebäude Wohn- und Geschäftshaus im Baurecht, SP 9/16 Vers.Nr Mutationsnr. 1641, Beleg 111 Erwerbstitel Unvordenklicher Besitz'l Beleg 25 1 O1 Güterzusammenlegung Beleg 3'1/1 98 Anmerkungen 237 Zugehörigkeit zur Melioration Saarebene mit Unterhaltspflicht 2'1.03.'1969 Beleg 76 Vormerkungen 267 VereinbaruhgbetreffendHeimfallentschädigung Beleg 72 Dienstbarkeiten und Grundlasten 09/016 Last: Selbständiges und dauerndes Recht Baurecht für die Erstellung und den Fortbestand einer Überbauung bestehend aus Möbelhallen, Ausstellungs- und Verkaufsräumen, Büros, Werkstatt, Lagerräumen, Garagen sowie mehrerer Wohnungen, Beleg 73 Frisl: Verselbständigt als Grundstück D BelegT2 Grundpfandrechte Keine

3 Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt Fr lm2, für 8'255 m2 somit Fr. 1 '981'200'- (Franken einemillionneunhunderteinundachtzigtausendzweihundert 00/100) und wird wie folgt getilgt: Fr. 1 '981' sind zahlbar per auf das Konto der Verkäuferin bei der Raiffeisenbank Wangs. Fr. 1'981' Total Kaufpreis Die Käuferin weist sich anlässlich der Beurkundung dieses Kaufuertrages mit einem unwiderruflichen Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank über die termingerechte Kaufpreiszahlung gegenüber der Verkäuferin aus. Weitere Vertragsbestimmungen 1. Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr für die Käuferin findet am 1. November 2006 statt. 2. Der Eigentumsantritt erfolgt mit der Eintragung dieses Kaufs im Grundbuch. 4. Die Käuferin kennt den Inhalt und die Bedeutung der aufgeführten Dienstbarkeit. 5. Die Gewährleistung bezüglich der Bodenbeschaffenheit wird seitens der Verkäuferin im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen (vgl. Art. 197ff.,219 OR) Den Parteien ist die Bedeutung dieser Bestimmung bekannt. 3. Der Käuferin ist der lnhalt der An- und Vormerkungen beim Beschrieb des Kaufsobjektes bekannt. Dieser ist auch für die Käuferin verbindlich. 6. Die Käuferin übernimmt die Zahlungspflicht für die das Kaufsobjekt betreffenden Abgaben (Grundsteuer, Perimeter, etc.) ab Die Abrechnung erfolgt ausserhalb dieses Vertrages.

4 7. Die Käuferin bestätigt, vom Inhalt des Baurechtesvertrages Kenntnis genommen und ein Exemplar davon erhalten zu haben. Die Käuferin tritt unter entsprechender Entlastung der Verkäuferin die obligatorischen Bestimmungen des Baurechtsvertrages ein. Die Baurechtszinsen sind bis bezahlt. MitWirkung ab wird die Baurechtszinsforderung gegenüber der Baurechtsberechtigten der Käuferin abgetreten. 8. Bei diesem Rechtsgeschäft findet das gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 682 Abs. 2 ZGB keine Anwendung, weil es sich bei der Käuferin um die Inhaberin des selbständigen und dauernden Baurechtes handelt. 9. Die mit diesem Kauf zusammenhängenden amtlichen Kosten und die Gebühren des Grundbuchamtes für die Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch sowie die Handänderungssteuer bezahlen die Parteien je zur Hä fte. Die Parteie nehmen zur Kenntnis, dass für die Handänderungssteuer die Veranlagung gegenüber der steuerpflichtigen Erwerberin erfolgt, die Verkäuferin solidarisch haftet und ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten der Gemeinde besieht. 10. Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer geht zulasten der Verkäuferin. Der Steueranspruch entsteht mit der Eintragung dieses Kaufs im Grundbuch (Art. 133 Abs- 3 i.v.m. Art. 131 Abs. 1 StG). Nach Art. 212 StG werden Ausgleichszinsen berechnet: - zugunsten des steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrebhnung geleistet hat, - zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem 90 Tag nach dem Entstehen des Steueranspruchs (Grundbucheintrag). Die Parteien haben Kenntnis davon, dass dem Staat für die Grundstückgewinnsteuer einschliesslich Ausgleichszinsen am Kaufsobjeki ein gesetzliches Pfandrecht zusteht, das allen eingeiragenen Grundpfandrechten vorgeht (vgl. Art. 227 SIG und Art. 167 Abs.2Zitf,5 EGzZGB). Die Käuferin haftet somit während drei Jahren seit dem Eigentumseniverb mit dem Grundstück für die fällige Grundstückgewinnsteuer. Die Käuferin erklärt hiermit, von der Urkundsperson gehörig über die rechtlichen Folgen des gesetzlichen Pfandrechts und die möglichen Sicherstellungsmassnahmen für die Grundstückgewinnsteuer belehrt worden zu sein. Trotzdem verzichtet sie hiermit ausdrücklich auf deren Sicherstellung. 'l 1. Renata Schnider Schmitt erklärt, dass sie nicht unter Gütergemeinschaft, sondern unter dem ordentlichen Güterstander Errungenschaftsbeteiligung steht. '12. ln Bezug auf Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 72 Abs. 2 Zitf. 2 StG, Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 51 Abs. 1 lii. e DBG bestätigen die Vertragsparteien, dass an diesem Rechtsgeschäft weder eine natürliche noch eine juristische Person ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz als Vermittler beteiligt ist.

5 13. In Bezug auf den Bestand von öffentlichen Strassen und Wegen sowie über Unterhaltsoflichten an solchen wird auf den Strassenplan der Politischen Gemeinde Vilters- Wangs verwiesen. 14. Die Parteien haben Kenntnis davon, dass nicht alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus dem Grundbuchervorgehen. Ob für das Kaufsobjekt solche bestehen, ist insbesondere aus den entsprechenden Plänen, Verordnungen oder Verfügungen ersichtlich (Zonen- und Überbauungspläne, Strassenplan, Schutzverordnungen, usw.). 15. Die Vertragsparteien haben Kenntnis, dass allenfalls weitere gesetzliche Grundpfandrechte geltend gemacht werden können. Dle Abklärung, ob allenfalls ausstehende Forderungen bestehen, ist allein Sache der Käuferin. Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie durch die Urkundsperson über die Tragweite dieser Bestimmung orientiert worden sind und dass sie einen Auszug aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen über die gesetzlichen Grundpfandrechte vom Grundbuchamt Vilters-Wangs erhalten haben. Die Verkäuferin sichert der Käuferin zu, dass keine öffentlich-rechtlichen Abgaben (inklusive Anschlussgebühren), für welche ein gesetzliches Pfandrecht besteht, ausstehend sind. Sollten wider Erwarten trozdem noch gesetzliche Pfandrechte geltend gemacht werden, verpflichtet sich die Verkäuferin zur Bezahlung oder anderweitigen Sicherstellung der entsprechende_n Forderungen..16. Mit obligatorischer wirkung, d.h. Gültigkeit unter den Parteien, jedoch ohne Eintrag im Grundbuch, vereinbaren die Parteien Folgendes: Sollte innert 10 Jahren nach der Eintragung dieses Kaufes im Grundbuch ein Handwechsel des Bodens bzw. des vorbeschriebenen Grundstückes Nr erfolgen, bezahlt die Käuferin auf erste Aufforderung einen zusätzlichen Betrag von Fr pro m'an die Ortsgemeinde Wangs. Keine zusätzliche Abgeltung ist geschuldet bei einem Handwechsel innerhalb der Familie Schmitt Schnider oder bei einem Verkauf an wangser ortsbürger. sollte eine allfällige Nachzahlung erfolgen, verpflichten sich die Parteien, einen entsprechenden Nachtrag zu diesem Kaufuertrag abzuschliessen. 17. Dieser Vertrag wird in einem Original ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je eine Kopie mit Eintragungsbestätigung des Grundbuchamtes. '18. Die Abgabe der Grundbuchanmeldung für die Eigentumsübertragung durch die Verkäuferin hat unmittelbar nach der Zustimmung durch die Ortsbürgerschaft zu erfolgen. Vorbehalt Die Zustimmung der Ortsbürgerschaft zu diesem Kaufuertrag gemäss Art. 7 lit. e der Gemeindeordnung bleibt vorbehalten. Wird die Zustimmung verweigert, so fällt dieser Kauf-

6 verirag für beide Parteien entschädigungslos dahin. Die angefallenen amtlichen Kosten bezahlt die Verkäuferin Wangs, Die Verkäuferin Ortsgemeinde Wangs Die Käuferin Renata Schnider Schmitt Josef Grünenfelder, Präsident Rita Borio, Ratsschreiberin öffentliche Beu rkundung Die Vertragsparteien haben diesen Kaufuertrag gelesen, den Inhalt genehmigt und diese Urkunde untezeichnet. Sie enthält den mitgeteilten Parteiwillen Wangs, Der Grundbuchverwalter Titus Grünenfelder T:\Grundbuchamivertraege\O.lsgemeinde Wangs - Schnider Schmiit Renata.doc

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