Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht

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1 Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d. 903 BGB, sondern auch Nutzungs-, Anteils-, Forderungs- und sonstige vermögenswerte Rechte. subjektives Recht: einzelnen, konkretisierbaren Trägern zugeordnet => Bezug: Art. 19 Abs. 4 GG seinen Rechten = subjektives Recht vermögenswert: keine Persönlichkeitsrechte, z.b. Recht am eigenen Bild; guter Ruf usw. Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) Folie 61

2 Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Positionen Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts, welche vom Einzelnen durch (überwiegend) eigene Leistung erworben wurden und seiner Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (dieser Teil bleibt ohne Bedeutung) Prototyp: Sozialversicherungsansprüche (Bsp.: Renten) im Unterschied zu Versorgungsleistungen (Sozialstaatsprinzip, Art. 1, Art. 6 u.a. GG). Nicht: Sozialhilfe, BAFöG, Kindergeld, öffentlich-rechtliche Genehmigungen (anders: zivilrechtliche Aufwendungen im Hinblick auf rechtmäßige öffentlich-rechtliche Genehmigungen), Beamtengehälter (s.a. Art. 33 Abs. 5 GG) Diskussionsfall Baufreiheit: Genehmigung nach Maßgabe des öffentlichen Rechts und daher nicht unmittelbar aus Art. 14 GG eventueller Unterschied: Bebauung (geschützt) Bebaubarkeit (nicht geschützt). Folie 62

3 Systematik des Eigentumsschutzes Schutzbereich: Eigentum mit Ausgestaltungsvorbehalt ( Inhalt, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) Einschränkungsmöglichkeit: Gesetzesvorbehalt ( Schranken, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) Es bestehen aber unterschiedliche Anforderungen: o entweder Art. 14 Abs. 2 GG (ohne Entschädigung) o oder Art. 14 Abs. 3 GG (mit Entschädigung Vermögensschutz) o (oder keines von beiden: Grundrechtsverletzung => Bestandsschutz). Folie 63

4 Inhalts- und Schrankenbestimmungen Ausgestaltung: Herausnahme eines Rechts aus dem Eigentumsbereich mit Wirkung für die Vergangenheit (Entziehung); bei Wirkung die für Zukunft ist das Recht nicht mehr Teil des Grundrechtsschutzes. Schrankenziehung: Schrankenbestimmung: Gesetzesvorbehalt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) - kein Anwendungsfall des Zitiergebotes. Rechtfertigung: Wohl der Allgemeinheit => o darin auch schutzwürdige Belange Dritter o das Eigentumsrecht bzw. die Eigentumsnutzung muss überhaupt Rechte Dritter tangieren können o Unterschied: persönliches Eigentum / wirtschaftliche genutztes Eigentum Abwägung: Übermaßverbot => beide Belange sind zu berücksichtigen ( zugleich - Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG) Folie 64

5 Enteignung / Entziehung Enteignung (BVerfGE 70, 199 f.): o vollständige oder teilweise Entziehung o Übertragung auf andere Berechtigte (Staat oder Beliehene) o zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben Entziehung: (rechtmäßige) hoheitliche Beschaffung von Gütern unter Begründung von Nutzungsrechten Dritter (Enteignungsbegünstigter) Enteignung als Vorgang der Güterbeschaffung ; nicht bei o Beschränkungen/Entziehungen, welche auch im Interesse des Eigentümers liegen (Flurbereinigung); o Beschränkungen zur Abwehr von Gefahren (auch der Sicherstellung, z.b. Tötung des tollwütigen Hundes). Folie 65

6 Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben ( Wohl der Allgemeinheit ) Es handelt sich hierbei eher um eine Rechtmäßigkeitsbedingung als um eine Begriffsbestimmung: gesetzlich begründete Zweckbestimmungen des Staates, öffentlicher Einrichtungen, der Allgemeinheit, einzelner Dritter (hier aber nur, wenn der im Allgemeininteresse liegende Zweck erreicht und dauerhaft gesichert ist (BVerfGE 74, 285 ff.)) bei Beendigung des öffentlichen Zwecks => Rückübereignung Verhältnismäßigkeit Die Junktimklausel ist keine bloß salvatorische Klausel (i.s.v.: sollte eine Enteignungswirkungen eintreten, dann wäre eine Entschädigung die Folge ); sie gilt aber nur bei Enteignungen, nicht bei enteignenden Eingriffen. Die Bemessung der Entschädigung ( angemessen, nicht notwendig in der Höhe des Verkehrswertes; Unterschied => Schadensersatz) muss bestimmt werden; meist durch Verweis auf Enteignungsgesetze. Folie 66

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