GdW Arbeitshilfe 66. Umsetzung der Trinkwasserverordnung 2011 (TrinkwV 2011) Legionellenprüfung

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1 GdW Arbeitshilfe 66 Umsetzung der Trinkwasserverordnung 2011 (TrinkwV 2011) Legionellenprüfung Oktober 2011

2 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.v. Mecklenburgische Straße Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Brüsseler Büro des GdW 47-51, rue du Luxembourg 1050 Bruxelles Telefon: Telefax: mail@gdw.de GdW Auflage (800) Diese Broschüre ist zum Preis von 25 EUR zu beziehen beim GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.v. Postfach Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) bestellung@gdw.de

3 Umsetzung der Trinkwasserverordnung 2011 (TrinkwV 2011) Legionellenprüfung GdW Arbeitshilfe 66 aus der Reihe GdW Arbeitshilfen GdW Bundesverband deutscher Wohnungsund Immobilienunternehmen e.v.

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5 Vorwort Am 11. Mai 2011 hat das Bundesministerium für Gesundheit die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Bundesratsfassung im Bundesgesetzblatt verkündet. Danach müssen Großanlagen auch in Wohngebäuden zur Trinkwassererwärmung jährlich an repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen untersucht werden. Außerdem wird eine Pflicht zur Anzeige des Bestandes an Großanlagen zur Trinkwassererwärmung an das Gesundheitsamt eingeführt. Die Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. Verkündet wurde die novellierte TrinkwV mit einiger Verzögerung. In der Bundesratssitzung am 26. November 2010 hatten die Länder der TrinkwV mit Änderungen zugestimmt. Diese Änderungen beinhalteten überraschend die Verpflichtung zu einer jährlichen Überprüfung der zentralen Warmwasseraufbereitung in Mehrfamilienhäusern für gewerbliche Tätigkeiten und damit für Wohngebäude auf Legionellen. Eine solche Pflicht war zwar im Vorfeld diskutiert worden, aber im Ergebnis auch auf Grund der Einsprüche und Argumentation der wohnungswirtschaftlichen Verbände in der Fassung der TrinkwV für den Bundesrat gestrichen worden. Änderungen an der Bundesratsfassung waren nicht mehr möglich, ohne dass das gesamte Verfahren von vorn begonnen worden wäre. Auf Basis einer Kompromissregelung der Bundesministerien für Gesundheit (BMG) und Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) soll bis zum Jahresende 2011 die Frist für die regelmäßige Legionellenprüfung auf einmal in drei Jahren verlängert werden. Es ist davon auszugehen, dass zwei Millionen Trinkwassererwärmungsanlagen jährlich zu beproben sein werden. Zu überprüfen sind Großanlagen mit Duschen. Als Großanlagen, die der Überprüfungspflicht unterliegen, gelten Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt in jeder Rohrleitung zwischen der Trinkwassererwärmungsanlage und der Entnahmestelle. Diese GdW Arbeitshilfe widmet sich umfangreich der praktischen Anwendung der TrinkwV. Die dargestellten Anwendungsempfehlungen sind Ergebnis intensiver Diskussionen mit Praktikern aus Wohnungsunternehmen und Mitgliedsverbänden sowie aus der Verwaltung. Ein besonderer Dank gilt allen, die sich aktiv an der Erarbeitung der Arbeitshilfe beteiligt haben, insbesondere den Teilnehmern des GdW Fachgesprächs zur Umsetzung der novellierten Trinkwasserverordnung. Beim GdW lag die Federführung für die Arbeitshilfe bei Herrn Dipl.-Ing. Fabian Viehrig und Frau Dipl.-Phys. Ingrid Vogler. Der GdW möchte mit der Arbeitshilfe einen praxisbezogenen Beitrag zum Umgang mit der komplexen Materie der TrinkwV und Legionellenvermeidung leisten. Berlin, im Oktober 2011 Axel Gedaschko Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.v.

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7 Inhalt Seite 1 Einleitung 1 2 Beschaffenheit des Trinkwassers 3 3 Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik 7 4 Pflichten aus der Trinkwasserverordnung Überblick Verpflichtete Großanlagen Gewerbliche Tätigkeit Eigentümergemeinschaften Anlagen im Contracting Pflicht zur Anzeige beim Gesundheitsamt Anzeigepflicht von Wasserversorgungsanlagen Anzeigepflichten der Ergebnisse der Legionellenprüfung Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen Untersuchungsarten / Probenahmestellen Probenahmeschema Probenahmestellen 23

8 4.5 Folgen einer positiven Legionellenprüfung Bewertung der Legionellenbefunde Folgen nachgewiesener Legionellenkonzentrationen Pflicht zur Information der Mieter über Untersuchungsergebnisse Aushangpflichten Vorlage- und Dokumentationspflichten 30 5 Maßnahmen / Sanierung Allgemeines / Vororttermin Betriebstechnische Maßnahmen Verfahrenstechnische Maßnahmen Bautechnische Maßnahmen 38 6 Kosten Allgemeines Kostenanhaltspunkte 40 7 Risiken, Rechtsfolgen, Strafbarkeit, Sanktionen Zivilrechtliche Haftung Strafbarkeit und Sanktionen bei Verstößen gegen die Trinkwasserverordnung 42 8 Weitere Empfehlungen 43

9 Anhänge 45 Anhang 1 Legionellen und Legionellenerkrankung 47 Anhang 2 Bleirohre in der Trinkwasser-Installation 53 Anhang 3 Nichtamtliche Lesefassung TinkwV (Fassung 3. Mai 2011) 55

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11 1 Einleitung Trinkwasser ist in Deutschland das am intensivsten kontrollierte Lebensmittel. Die Beschaffenheit des Trinkwassers wird durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass Trinkwasser keine gesundheitsschädlichen mikrobiologischen oder chemischen Stoffe enthält. Hierfür werden Grenzwerte festgelegt, die bei Austritt des Trinkwassers an der Zapfstelle (Wasserhahn oder Dusche) nicht überschritten werden dürfen. Werden die Grenzwerte nicht eingehalten, darf das Wasser nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Regelungen der TrinkwV richten sich an alle Inhaber einer Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. Die erste TrinkwV ist am in Kraft getreten und wird seitdem in regelmäßigen Abständen überarbeitet. Sie wurde zuletzt im Jahr 2001 novelliert und nun im Jahr 2010 geändert. Die Änderung der TrinkwV tritt am in Kraft. Die neuen Pflichten für die Wohnungswirtschaft aus der geänderten TrinkwV umfassen im Wesentlichen: - Anzeigepflichten des Bestandes - Untersuchungspflichten auf Legionellen - Pflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes - Informationspflichten gegenüber dem Mieter - Dokumentationspflichten (Pläne etc.) Die wichtigste Änderung für Wohnungsunternehmen in der aktuell geänderten TrinkwV ist, dass Großanlagen zur Trinkwassererwärmung regelmäßig an repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen zu untersuchen sind. In diesem Zusammenhang wird die Pflicht des Inhabers einer Wasserversorgungsanlage zur Anzeige des Bestandes an Großanlagen zur Trinkwassererwärmung an das Gesundheitsamt eingeführt. Zusätzlich sind Anzeigepflichten der Untersuchungsergebnisse beim Gesundheitsamt, Dokumentationspflichten hinsichtlich Anlagen und Untersuchungsergebnissen im Unternehmen sowie Informationspflichten gegenüber dem Mieter formuliert. 1

12 Diese Änderungen betreffen nahezu alle Gebäude mit zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern. Durch die geänderte TrinkwV stehen Grundeigentümer und Vermieter, aber auch die Verwalter von Wohnungseigentum mit Vermietung in der Pflicht, aktiv die neuen Regelungen umzusetzen. Aus dem Zusammenwirken von Verordnung und technischem Regelwerk ergeben sich eine Reihe von Fragen, die in den Kapiteln 3 bis 5 aus wohnungswirtschaftlicher Sicht behandelt werden. Kapitel 2 und 3 gehen auf die grundsätzlich einzuhaltenden Anforderungen der Trinkwasserverordnung ein. Kapitel 4 befasst sich mit den neu hinzugekommenen Verpflichtungen für die Wohnungswirtschaft, insbesondere der Legionellenprüfung. Kapitel 5 zeigt Möglichkeiten von Maßnahmen im Falle einer Legionellenkontamination auf, welche mit den Gesundheitsämtern und Fachfirmen abzustimmen sind. Kapitel 6 gibt Hinweise zu den Kosten der Umsetzung der TrinkwV und Kapitel 7 erläutert Rechtsfolgen aus Verstößen gegen die TrinkwV. Im Anhang 1 sind die Ursachen und Auswirkungen von Legionellenerkrankungen erläutert. Insbesondere soll hiermit das Verständnis für die Legionellenproblematik befördert werden. Im Anhang 3 ist eine nichtamtliche Lesefassung der aktuellen Änderung der TrinkwV angefügt. Unabhängig von der Legionellenproblematik soll an dieser Stelle auf das Thema Blei im Trinkwasser hingewiesen werden. Für Blei gilt seit dem ein Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Liter. Zum Schutz des Verbrauchers hat der Gesetzgeber diesen Wert für Blei in der Trinkwasserverordnung nochmals ab dem auf 10 Mikrogramm pro Liter gesenkt. Bei einem Verbleib von Bleileitungen in der Hausinstallation wird dieser Grenzwert praktisch nicht mehr eingehalten. Auf das Thema Blei wird nochmals gesondert im Anhang 2 eingegangen. 2

13 2 Beschaffenheit des Trinkwassers Die TrinkwV soll die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich durch die Veränderung von Trinkwasser ergeben können, schützen. Dabei wird in den Begriffsdefinitionen klargestellt, dass Trinkwasser nicht nur der Ernährung dient, sondern auch für andere häusliche Zwecke verwendet wird. Dazu zählen diejenigen Zwecke, bei denen Wasser direkt mit der Haut oder Schleimhäuten des menschlichen Körpers in Berührung kommt, z. B. beim Duschen und Baden. "Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein." 1 Der hier festgelegte Besorgnisgrundsatz besagt, dass nicht einmal die Wahrscheinlichkeit bestehen darf, dass es zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit kommt. 2 Speziell Krankheitserreger dürfen nicht in gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sein. Für die Trinkwasser-Installation, die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer (Wasserzähler) und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befindet, ist verantwortlich, wer eigene Entscheidungshoheit über diese Anlage besitzt. Da die Anlage nicht einer permanenten Überwachung unterliegt, wird unterstellt, dass Genuss oder Gebrauch von Trinkwasser keine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt, wenn bei Wasserverteilung und Wasseraufbereitung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) eingehalten werden, und zweitens das Trinkwasser den Anforderungen der 4 bis 7 TrinkwV entspricht. Genügt das Wasser nicht diesen Anforderungen oder ist zu befürchten, dass wegen Nichteinhaltung obiger Bedingungen das Wasser diesen Anforderungen nicht genügen könnte, darf es nicht als Trinkwasser abgegeben werden. 1 4 Absatz 1 Satz 1, 2 TrinkwV M. Exner et al., Erfahrungen zur Prävention und Kontrolle von Legionellosen in Deutschland Plädoyer für ein proaktives Risikomanagement, Bundesgesundheitsblatt

14 Nach 4 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV gelten die Anforderungen an "gesundes" Trinkwasser gemäß 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 TrinkwV als erfüllt, wenn die a.a.r.d.t. und die Grenzwerte der 5 bis 7 TrinkwV eingehalten werden. Zu den a.a.r.d.t. gehören vorrangig das DVGW Arbeitsblatt W 551 3, das Arbeitsblatt W 553, die DIN , die DIN EN und die VDI-Richtlinie Im Einzelfall können weitere Normen eine Bedeutung haben. Maßgeblich ist, dass die technischen Regeln zur Aufbereitung soweit sie den a.a.r.d.t. entsprechen angewendet werden. Deshalb gehören über die Regeln zur Aufbereitung hinausgehende Regelungen z. B. des Arbeitsblattes W 551, wie Betriebsbuchführung, nicht zu den a.a.r.d.t. Unabhängig davon ist es ratsam, nach dem Arbeitsblatt W 551 (auch aus Gründen der Dokumentation) vorzugehen. Es sei darauf verwiesen, dass ein Betriebsbuch den Nachweis zum Betrieb nach den a.a.r.d.t. stark vereinfacht. Insoweit kann auch auf die Ausführungen im Arbeitsblatt W 551 selber verwiesen werden. Dort heißt es ausdrücklich, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, auch mit anderen technischen Maßnahmen und Verfahren das angestrebte Ziel dieses Arbeitsblattes einzuhalten. In diesen Fällen müssen die einwandfreien Verhältnisse durch mikrobiologische Untersuchungen nachgewiesen werden. In den allgemeinen Anforderungen des 4 Absatz 1 und 3 TrinkwV wird u. a. auf die Indikatorparameter 7 und der damit verbundenen Anlage 3 verwiesen. In Anlage 3 Teil 2 wird im Hinblick auf die Legionellenkonzentration ein technischer Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml festgelegt (sprich koloniebildende Einheiten pro 100 ml). Der technische Maßnahmenwert ist eine Festlegung, ab wann Maßnahmen zu ergreifen sind. Dieser Wert ist nicht durch eine konkrete Gefährdung belegt, sondern resultiert aus Erfahrungswerten. Dieser technische Maßnahmenwert ist als Grenzwert der TrinkwV zu unterschreiten. Dies gilt auch, wenn bei Überschreitungen keine unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigung des Menschen zu befürchten ist. 3 DVGW-Arbeitsblatt W 551 Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums in Neuanlagen 4 DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI), wird durch das Normenpaket DIN EN 806 in den Teilen 1 bis 5 und DIN 1988 Teil 200 ersetzt 5 DIN EN Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen, Deutsche Fassung EN 1717:2000, Technische Regel des DVGW 6 VDI 6023: Hygiene in Trinkwasser-Installationen 4

15 Von einer Legionellenkontamination gehen Gefährdungen aus, die im Anhang ausführlich dargelegt werden. An dieser Stelle sei nur kurz beschrieben: - Legionelleninfektionen erfolgen über die Lunge und sind nicht ansteckend. - Legionellen können Pontiac-Fieber und Lungenentzündungen verursachen. - Für immungeschwächte Personen kann eine Infektion lebensgefährlich werden. - Schon eine relativ geringe Konzentration muss gemeldet und beseitigt werden. - Legionellen leben auch in Trinkwasser-Installationen, sind aber durch technische Maßnahmen beherrschbar. - Ein Temperaturbereich, der in der Regel zu einer Legionellenvermehrung führt, liegt zwischen 25 C und 55 C vor. - Stagnierendes Wasser begünstigt die Legionellenvermehrung. 5

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17 3 Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Da zur Einhaltung der Grenzwerte bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen, kommt dem Arbeitsblatt W "Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen" als allgemein anerkannter Regel der Technik eine zentrale Bedeutung für die Legionellenprävention zu. Untersuchungen in Frankfurt am Main, allerdings in Nichtwohngebäuden, zeigten, dass 93 % aller legionellenfreien Proben in den Trinkwasser-Installationen vorlagen, die als technisch mangelfrei (nach W 551 und einschlägigen Empfehlungen des Umweltbundesamtes) begutachtet wurden. Hieraus kann gefolgert werden, dass der Anlagenbetrieb nach Arbeitsblatt in der Regel zu legionellenfreien Systemen führt, während technische Mängel mit zum Teil erheblichen Legionellenkontaminationen einhergehen können. Dabei deutet sich sogar ein Dosis-Wirkungs-Phänomen an je mehr technische Mängel, desto stärker ist die Legionellenkontamination. 8 Die publizierten Ergebnisse der Trinkwasserüberwachung seit 2003 zeigen, dass das Legionellenproblem das größte mikrobiologische Problem bei Anlagen der Trinkwasser-Installation ist. Im Arbeitsblatt W 551 werden die Maßnahmen beschrieben, die erforderlich sind, um eine massenhafte Vermehrung der Legionellen in Warmwassersystemen der Trinkwasser-Installation zu verhindern oder diese wieder zu beseitigen. Hierzu enthält es auch eine Bewertungshilfe für Legionellenkonzentrationen mit einem Maßnahmenkatalog (siehe Kapitel 4 und 5). 7 Technische Regel Arbeitsblatt W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums - Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen, DVGW, W. Hentschel, U. Heudorf, Allgemein anerkannte Regeln der Technik und Legionellen im Trinkwasser Untersuchungsergebnisse aus Frankfurt am Main, Bundesgesundheitsblatt

18 Durch die Anwendung der a.a.r.d.t. kann sich zwar niemand der Verantwortung für das eigene Handeln entziehen, im Streitfall wird jedoch im Allgemeinen die Einhaltung der a.a.r.d.t. juristisch als erster Anschein des Beweises für fehlendes Verschulden gewertet und entsprechend berücksichtigt. In dem Arbeitsblatt werden Festlegungen getroffen, die nicht allen angebotenen Anlagenkonzeptionen und Betriebsweisen Rechnung tragen können. Dementsprechend ist im Arbeitsblatt ausgeführt, dass bei Nachweis einer einwandfreien Funktion durch mikrobiologische Untersuchungen auch andere als die in dem Arbeitsblatt W 551 genannten technischen Maßnahmen angewendet werden können. 9 Wichtigstes Kriterium zur Minimierung der Entstehung und Vermehrung von Legionellen ist die Höhe der Wassertemperatur. Großanlagen sind nach W 551 wie folgt zu betreiben: "Bei Großanlagen muss das Wasser am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers stets eine Temperatur von 60 C einhalten. Der gesamte Trinkwasserinhalt von Vorwärmstufen, z. B. bei Solaranlagen, ist mindestens einmal am Tag auf 60 C zu erwärmen. [ ] Systematische Unterschreitungen von 60 C sind nicht akzeptabel." 10 "Zirkulationssysteme und selbstregelnde Begleitheizungen sind so zu betreiben, dass die Wassertemperatur im System um nicht mehr als 5 K gegenüber der Warmwasseraustrittstemperatur des Trinkwassererwärmers unterschritten wird. [ ]" 11 Der Wärmeverlust im System ist demnach durch Dämmung derart zu begrenzen, dass im Rücklauf noch Temperaturen von mindestens 55 C eingehalten werden. Weiterhin sollte es möglich sein, das System für thermische Desinfektionen auf über 70 C zu erhitzen, hier jedoch inklusive Austritt an den Zapfstellen, da diese mit desinfiziert werden sollen. Die Gefahr durch Legionellen ist bei vorsorglicher Beachtung folgender Faktoren bei Betrieb und Bau gering: - Eine Wassertemperatur von 60 C muss am Austritt des Trinkwassererwärmers eingehalten werden. - Regelmäßige Erwärmung von Vorwärmstufen auf 60 C, möglichst einmal am Tag. - Die Temperatur in Zirkulationsleitungen darf nicht auf weniger als 55 C absinken. - Vermeidung von Überdimensionierung. 9 W. Hentschel, D. Waider, Kommentar zum DVGW-Arbeitsblatt W 551, Bonn Technische Regel Arbeitsblatt W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums - Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen, DVGW, Technische Regel Arbeitsblatt W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums - Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen, DVGW,

19 - Vermeidung stehender Leitungsabschnitte. - Bei Neuplanung oder Sanierung Vermeidung langer und weit verzweigter Heißwassersysteme. - Entfernte Entnahmestellen ggf. dezentral versorgen (Durchlauferhitzer). - Zirkulationsleitungen sind möglichst nah an die Zapfstelle zu führen, eine regelmäßige Benutzung aller Zapfstellen ist anzustreben. Maximaler Wasserinhalt von Stichleitungen beträgt 3 Liter. - Ein gleichmäßiges Durchströmen ist zu gewährleisten, zum Beispiel durch Strangregelventile (hydraulischer Abgleich). - Kaltwasserleitungen können gedämmt werden, um eine Erwärmung zu vermeiden und somit das Legionellenwachstum zu bremsen. - Der bestimmungsgemäße Betrieb ist sicherzustellen. Um den bestimmungsgemäßen Betrieb sicherzustellen, ist es gegebenenfalls erforderlich, die Bewohner und Nutzer auf die Risiken von Stagnation in Teilabschnitten einer Wohnanlage hinzuweisen und die regelmäßige Nutzung von Entnahmestellen zu empfehlen. Auch die lange Abwesenheit einzelner Mieter (z. B. Sommerhäuschen) oder Leerstand und die dadurch auftretende Stagnation können in den Verteilleitungen zu hygienischen Problemen in der gesamten Trinkwasser-Installation führen. Leerstände sollten regelmäßig gespült werden. Es ist auf die Verwendung von Installationswerkstoffen, insbesondere Dichtungen, zu achten, von denen möglichst geringe verwertbare Nährsubstrate abgegeben werden. Das Leitungsmaterial der Trinkwasser-Installation selbst spielt nur eine untergeordnete Rolle. Zwar sind Edelstahl oder Kupfer antibakteriell, doch Legionellen existieren in diesen Installationen ebenso wie in verzinkten Rohrleitungen. Kunststoffe mit glatter Oberfläche lassen bei entsprechender Wassergüte keine Anwachsungen erwarten, ein Legionellenwachstum lässt sich aber auch hier nicht ausschließen. Auch das Alter einer Trinkwasserversorgungsanlage trägt nur unwesentlich zur Wahrscheinlichkeit eines Legionellenwachstums bei. Es wäre ein fataler Irrtum zu glauben, dass bei relativ neuen Installationen ein Legionellenwachstum ausgeschlossen ist. 9

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21 4 Pflichten aus der Trinkwasserverordnung 4.1 Überblick In Abbildung 1 wird ein Überblick über die Abläufe zur Legionellenuntersuchung entsprechend TrinkwV gegeben. Meldung der Großanlage an das Gesundheitsamt (GA) Orientierende Untersuchung der Großanlage auf Legionellen Auswertung 100 KBE / 100ml ja nein Unverzüglich Meldung an das GA Bewertung durch das GA Maßnahmen bei Überschreitung Weiterbetrieb Nutzungseinschränkung Sperrung Kopie der Untersuchung innerhalb 14 Tagen an das GA und Dokumentation im Unternehmen Nächste orientierende Untersuchung entsprechend Vorgabe weitergehende Untersuchung Vororttermin Festlegungen Umsetzung Nachuntersuchung Einhaltung ja nein Fehlersuche Betriebsparameter Ort und Grund Trinkwassererwärmer Armaturen Zirkulation Temperatur Stagnation Temperatur Hydraulischer Abgleich Laufzeit Nächste orientierende Untersuchung entsprechend Vorgabe Abbildung 1: Übersicht Legionellenprüfung (eigene Darstellung) Für den Rhythmus der Legionellenuntersuchung wurde in dem Schema "entsprechend Vorgabe" angegeben. Zum Zeitpunkt der Drucklegung der Arbeitshilfe beträgt der Zeitraum ein Jahr. Seitens des Bundesgesundheitsministeriums ist es beabsichtigt, zeitnah eine 11

22 Novelle der aktuellen Fassung der TrinkwV umzusetzen und das Prüfintervall darin auf einmal in drei Jahren zu erweitern. Weiterhin kann nach derzeitigem Verordnungstext nach drei aufeinander folgenden beanstandungsfreien Legionellenprüfungen sowie unveränderter und nachweislicher Betriebsführung nach den a.a.r.d.t. eine Verlängerung der Prüffrist durch die Gesundheitsämter festgelegt werden. 4.2 Verpflichtete Die Pflichten aus der TrinkwV bestehen für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, d. h. für denjenigen, der eigene Entscheidungshoheit über die Anlage hat. Die Regelungen der geänderten TrinkwV richten sich nicht mehr nur an Unternehmen und Einrichtungen, die Trinkwasser für die Allgemeinheit bereitstellen (z. B. Wasserversorgungsunternehmen, Krankenhäuser, Schulen, Badeeinrichtungen etc.), sondern gelten in gleichem Maße für Inhaber sogenannter Trinkwasser-Installationen früher "Hausinstallation" in vermieteten Wohngebäuden ( 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e). Gemeint sind alle Rohrleitungen, Apparate und Armaturen zur Trinkwasserversorgung innerhalb einer Immobilie vom Übergabepunkt des Versorgungsunternehmens bis zur Verbraucherzapfstelle. Damit ist dem Immobilieneigentümer, dem Vermieter und auch dem Immobilienverwalter die Verantwortung für den hygienisch einwandfreien Zustand der Hausinstallation und des abgegebenen Trinkwassers übertragen. Dies ergibt sich aus dem Einbezug der Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bei Betrieb einer sogenannten Großanlage in den Geltungsbereich der TrinkwV. Die Stelle der Einhaltung ist nach 8 TrinkwV am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen Großanlagen Untersucht werden müssen Großanlagen mit Duschen oder andere Großanlagen, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser kommt. Als Großanlagen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 gelten: Alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern - mit mehr als 400 Liter Speichervolumen - und / oder mit Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. 12

23 Leitungsvolumen > 3 Liter Speicher > 400Liter Abbildung 2: Definition Großanlage (eigene Darstellung) Wasservolumen Liter pro Meter Leitungslänge (l/m) und daraus resultierende Leitungslänge l max in Metern (m) bei 3 Liter Wasservolumen DN 10 DN 12 DN 15 DN 20 DN 25 l/m l max l/m l max l/m l max l/m l max l/m l max Nichtrostender 0,08 37,50 0,13 23,10 0,20 15,00 0,30 10,00 0,51 5,90 Stahl Kupferrohr 0,08 37,50 0,13 23,10 0,20 15,00 0,31 9,70 0,49 6,20 PE-X - - 0,11 27,30 0,16 18,80 0,25 12,00 0,42 7,20 Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern sind per Definition Kleinanlagen. Trinkwasser-Installationen, die kein Warmwasser führen, oder Trinkwasser-Installationen, die nicht die obigen Bedingungen erfüllen (Durchlauferhitzer mit weniger als 3 Liter bis zur Entnahmestelle), auch wenn sie gewerblich betrieben werden, müssen nicht geprüft werden Gewerbliche Tätigkeit Die Pflichten treffen den Vermieter bzw. das Wohnungsunternehmen als Unternehmer. Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der TrinkwV ist immer dann auszugehen, wenn die Zurverfügungstellung von Trinkwasser unmittelbar (etwa zum Trinken oder Waschen) oder mittelbar (etwa durch die Zubereitung von Speisen mit Trinkwasser) aus einer Tätigkeit resultiert, für die eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Die Zurverfügungstellung des Trinkwassers muss dabei zumindest ein Nebenzweck der Tätigkeit sein, d. h. regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit gehören und auch erwarteter, mitbezahlter Bestandteil der Tätigkeit sein. Beispiele sind die Vermietung von Wohnraum (auch für nur kurze Zeit wie bei einer Ferienwohnung) sowie Dienstleistungen von Hotels, Gaststätten oder kommerziellen Sporteinrichtungen. Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Dies ist erforderlich, weil nur derjenige in die Verantwortung gezogen werden 13

24 kann, der eigene Entscheidungshoheit hat. Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Erfasst sind danach auch saisonal betriebene Geschäfte (trotz Unterbrechung), nicht jedoch einzelne Gelegenheitsgeschäfte Eigentümergemeinschaften Bei Eigentümergemeinschaften richten sich die Pflichten zur Legionellenprüfung an Gemeinschaften mit (auch einzeln) vermietenden Eigentümern. Großanlagen in Eigentümergemeinschaften, die ausschließlich Selbstnutzer sind, werden von der TrinkwV wegen des Bezugs zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht erfasst. Wird eine Wohnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit vermietet, ist die Legionellenprüfung durchzuführen. Dies ist dann von der Eigentümergemeinschaft, dem rechtsfähigen Verband, zu veranlassen, da die Warmwasserinstallation in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (abhängig von der Teilungserklärung) und es sich um gemeinschaftsbezogene Pflichten gem. 1 Absatz 5, 5 Absatz 2, 10 Absatz 6 Satz 3 WEG handelt. Auch ohne eine durch die TrinkwV ausdrücklich angeordnete Verpflichtung zur turnusmäßigen Durchführung von Legionellenprüfungen ist die Veranlassung von Untersuchungen zur Wassergüte zur Feststellung beziehungsweise Verhütung einer Kontamination des Trinkwassers zumindest durch Legionellen dringend geraten, insbesondere dann, wenn das konkrete Objekt besondere "Risikofaktoren" aufweist, die sich aus der Nichteinhaltung der a.a.r.d.t. ergeben. Da die Trinkwasser-Installationen gemeinschaftliches Eigentum der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hat der Verwalter, um die eigene Haftung auszuschließen, die Pflicht, die Wohnungseigentümer über die neuen Anforderungen der TrinkwV, insbesondere über die Verpflichtung zur jährlichen Untersuchung auf Legionellen, aufzuklären und einen Beschluss herbeizuführen, wie diese Pflichten umgesetzt werden sollen Anlagen im Contracting Soweit Wohnungsunternehmen ihre Wasserversorgung an einen Contractor abgegeben haben, bestimmt der Vertrag mit dem Contractor, wer Eigentümer der Anlage ist. Hier ist im Einzelfall die Vertragslage zu prüfen. In der Regel wird das Wohnungsunternehmen aber zumindest die Wasserverteilung vornehmen und ist dann Inhaber einer Wasserversorgungsanlage i. S. v. 3 Absatz 1 Nr. 2e TrinkwV: danach hat es Untersuchungspflichten gemäß 14 Absatz 3 TrinkwV. Im Innenverhältnis können Verpflichtungen des 12 Bundesrat, Begründung zur TrinkwV, Beschluss des Bundesrates, Drucksache 530/10(Beschluss) 14

25 Contractors gegenüber dem Wohnungsunternehmen bestehen. Dies ist vom jeweiligen Vertrag abhängig und im Einzelfall zu prüfen. Die Anzeigepflichten nach 13 TrinkwV liegen nach wie vor beim Wohnungsunternehmen als Inhaber der Wasserversorgungsanlage. 4.3 Pflicht zur Anzeige beim Gesundheitsamt Anzeigepflicht von Wasserversorgungsanlagen 13 Absatz 5 TrinkwV Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage [ ] haben [ ] den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich oder in einer anderen durch das Gesundheitsamt bestimmten Art erfolgen. Im Normalfall erfolgt die Anzeige formlos beim zuständigen Gesundheitsamt. Festlegungen über die genaue Art der Anzeige werden in der Regel durch die Landesgesundheitsämter festgelegt. Ggf. wird es hier einheitliche Empfehlungen geben. Es wird erwartet, dass die zuständigen Gesundheitsämter Formblätter oder Merkblätter (im Internet) zur Verfügung stellen. Notwendige Mindestinhalte entsprechend TrinkwV sind: - Daten des Unternehmers/Inhabers - Standort(e) der Anlage(n) Diese Anzeige des Anlagenbestandes soll entsprechend der TrinkwV unverzüglich erfolgen. Als unverzüglich im Rechtssinne wird ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern angesehen. Nachweisliches Handeln wirkt entlastend. Bei der Bemessung der konkreten Zeit kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Mitgliedsunternehmen sollten aber umgehend eine Erstmeldung vornehmen. Die Anzeige des Bestandes, wie es die TrinkwV vorschreibt, wird nach unserer Auffassung dadurch erfüllt, dass die Mitgliedsunternehmen den zuständigen Gesundheitsämtern eine Liste der Anlagenbestände, die unter die o. g. Bedingungen fallen, sortiert nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort für ihr Unternehmen übersenden. Damit verhindern die Unternehmen, dass sie sich anderenfalls einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen. Die Umsetzung der TrinkwV ist Ländersache. Bei der erwarteten hohen Anzahl von anzuzeigenden Anlagen und der zum Zeitpunkt der Drucklegung der Arbeitshilfe unterschiedlichen Verfahrensweisen einiger Bundesländer, wird eine Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt als sinnvoll erachtet, um den Meldeaufwand für beide Seiten so gering wie möglich zu halten. 15

26 Dabei sollte auch eine Absprache erfolgen, bis wann die Anlagen zu melden sind. Seitens des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wird darauf hingewiesen, dass die Anzeigepflicht Länderrecht ist und auch von diesen in die Novellierung eingebracht wurde. Daher ist auch eine Änderung dieser Anforderung bzw. eine Klarstellung oder Fristenregelung seitens des BGM nicht zu erwarten. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für erstmalige Inbetriebnahme und Veränderung der Anlage nach 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 TrinkwV Anzeigepflichten der Ergebnisse der Legionellenprüfung 15 Absatz 3 (3) [ ] Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original ebenso wie die in 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten. Nach 15 Absatz 3 hat der Unternehmer das Ergebnis jeder Untersuchung und weitere Angaben unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen und eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. Weitere Angaben sind: - Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle - Zeitpunkte der Entnahme - Zeitpunkte der Untersuchung der Wasserprobe - das bei der Untersuchung angewandte Verfahren. Es wird empfohlen, die Entnahmestellen im Vorfeld systematisch zu bezeichnen. 16 Absatz 1 (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, 1. wenn die in 5 Absatz 2 und 3 oder 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte überschritten worden sind oder der in 7 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten worden ist. 16

27 Es wird empfohlen, das untersuchende Labor dahingehend zu verpflichten/ermächtigen, dass es bei Überschreitung der Konzentration von 100 KBE/100 ml nicht nur den Auftraggeber der Untersuchung, sondern gleichzeitig das Gesundheitsamt unverzüglich informiert. Hier wird die Gefahr umgangen, Informationsverzögerungen vertreten zu müssen. Die Meldung muss in jedem Falle erfolgen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund des Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Hinweis: Die Auswertung der Wasserproben dauert im Normalfall 12 Tage. Legen Sie Ihre Untersuchungs- und Probenahme so, dass die Ergebnisse nicht am Freitag gegen Uhr eintreffen. Ihnen verbleibt im Fall der Maßnahmenwertüberschreitung keine Zeit, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten (mögliche Folge: Sperrung der Warmwasseranlage über das Wochenende). Weiterhin ist jeder Inhaber einer Trinkwasser-Installation verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers anzuzeigen. 4.4 Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen 14 Untersuchungspflichten [ ] (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage [ ], haben [ ] das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage [ ] haben sicherzustellen, dass [ ] geeignete Probenahmestellen [ ] vorhanden sind. Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. Der Unternehmer muss demzufolge entsprechend der festgelegten Häufigkeit die Trinkwasser-Installation an repräsentativen Probenahmestellen entsprechend W 551 auf Legionellen untersuchen lassen. Nach derzeitiger Regelung sind die Untersuchungen einmal jährlich durchzuführen. Sind in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt 17

28 auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sehen hierfür max. drei Jahre vor. 13 Achtung: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) beabsichtigt, zeitnah eine Novellierung der aktuellen Änderung der TrinkwV umzusetzen. Hier wird die Verlängerung des Prüfintervalls auf drei Jahre in Aussicht gestellt. Die erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probenahmen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den Anforderungen des 14 Absatz 4 TrinkwV entsprechen. Die Untersuchungsstellen müssen: 1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten, 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, 3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, 4. sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, 5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und 6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert sein. Listen der Untersuchungsstellen sind von den Landesgesundheitsämtern im Internet veröffentlicht und können auch beim zuständigen Gesundheitsamt erfragt werden Untersuchungsarten / Probenahmestellen Ziel der Untersuchung ist der Nachweis der Unterschreitung des Maßnahmenwertes für Legionellen des Warmwassersystems, soweit das Warmwassersystem in der Verantwortung des Vermieters liegt. Für die Bewertung der Untersuchung und die ggf. daraus festzulegenden Maßnahmen zählt generell der ungünstigste Befund der Messreihe. Es erfolgt eine Unterscheidung nach - orientierenden Untersuchungen - weitergehenden Untersuchungen und - Nachuntersuchungen. Um eine mögliche Kontamination des Systems mit Legionellen zu ermitteln, ist zunächst eine orientierende Untersuchung durchzuführen. 13 Empfehlung des Umweltbundesamtes "Periodische Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach 3 Abs. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird" Bundesgesundheitsblatt 49: (7/2006) 18

29 Wurden Legionellenkonzentrationen über dem technischen Maßnahmenwert ermittelt, sind weitergehende Untersuchungen nötig. Sie sollen eine Aussage über das Ausmaß der Kontamination eines Systems mit Legionellen liefern und die Einleitung gezielter Sanierungsmaßnahmen ermöglichen. Nachuntersuchungen sind nötig, um den langfristigen Sanierungserfolg zu kontrollieren. Die orientierende Untersuchung soll den Verantwortlichen für eine Trinkwasser-Installation sowie den Überwachungsbehörden ein Instrument mit möglichst geringem zeitlichem und finanziellem Aufwand zur Erkennung einer Legionellenkontamination an die Hand geben. Sie soll erste Hinweise auf die Kontamination des Systems liefern, kann aber keine ausreichende Basis für die Festlegung von Sanierungsmaßnahmen bieten. Auf Ursachen von Kontaminationen und mögliche Maßnahmen wird an anderen Stellen in dieser Arbeitshilfe eingegangen. Dem Kostenvorteil der orientierenden Untersuchung kann der entstehende Zeitverzug entgegen stehen, wenn die orientierende Untersuchung eine Legionellenkontamination nachweist. Angesichts der langen Bearbeitungszeit für Legionellenuntersuchungen von i. d. R. 12 Tagen kann sich eine verhältnismäßig lange Zeit der Ungewissheit über das wahre Ausmaß der Legionellenkontamination ergeben. Die orientierende Untersuchung kann daher wahlweise mit dem eingeschränkten Probenahmeschema oder bereits nach dem Schema entsprechend der weitergehenden Untersuchung erfolgen. Kostenintensiver aber im Falle einer Kontamination des Systems aussagefähiger ist die Untersuchung nach weitergehendem Probenahmeschema. Wird eine Belastung mit Legionellen vermutet, empfiehlt es sich, gleich die weitergehende Untersuchung durchzuführen. Dies erspart die erneute Probenahme, weil bei Legionellenbefall in jedem Fall eine weitergehende Untersuchung zur Ursachenermittlung notwendig wird. Der Verantwortliche kann unter Berufung auf das Arbeitsblatt das für ihn vorteilhafteste Untersuchungsverfahren für die Erstuntersuchung wählen. Im Einzelfall bietet sich die vorherige Absprache der Messstrategie mit dem Gesundheitsamt an. 14 Anlagen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sind in der Regel legionellenfrei. Wird kein Legionellenbefall vermutet, ist eine Untersuchung nach weitergehendem Probenahmeschema kostenseitig nicht sinnvoll, und es empfiehlt sich eine eingeschränkte orientierende Untersuchung. Nach Arbeitsblatt W 511 ist jeder Steigstrang mit eigener Zirkulation schon in der orientierenden Untersuchung zu beproben. Bei Systemen, die bauwerksbedingt über viele Steigstränge verfügen, kann bei der Forderung nach einer Probe pro Steigstrang nicht mehr von 14 W. Hentschel, D. Waider, Kommentar zum DVGW-Arbeitsblatt W 551, Bonn

30 einer kostengünstigen Untersuchung gesprochen werden. Aus diesem Grund wurde festgestellt, 15 dass bei der Erstuntersuchung nicht in jedem Fall derart geprüft werden muss. Bei gleichartig betriebenen und gleich eingestellten Steigsträngen kann auch nur eine repräsentative Untersuchung an der ungünstigsten Stelle bzw. den ungünstigsten Stellen (z. B. bei einer U-förmigen Verteilung) vorgenommen werden. Das Arbeitsblatt W 551 lässt unter Punkt 9.1 Absatz 5 ausdrücklich Ausnahmen von der Regel in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zu. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird bei Anlagen mit einer größeren Anzahl an Steigsträngen häufig von den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts abgewichen. Eine Stichprobenkontrolle, in der pro Anlage nur ein Strang als orientierende Untersuchung beprobt werden muss, wird von einigen Gesundheitsämtern zugelassen. Vom Umweltbundesamt wird bei Systemen mit vielen Teilsträngen empfohlen, die orientierende Untersuchung auf Bereiche zu beschränken, wo Wasser insbesondere zu Duschzwecken entnommen wird, um die Probenzahl einzuschränken. 16 Orientierende Untersuchung Weitergehende Untersuchung Nachuntersuchung Eingeschränktes Probenahmeschema Weitergehendes Probenahmeschema Letztlich stellt die Einhaltung der Systematik keinen Wert an sich dar, sondern es kommt immer auf den durch die jeweilige Untersuchung erzielten Erkenntnisgewinn an. Es sei darauf hinwiesen, dass es auch bei gleichartigen Steigsträngen aus Gründen der Risikominimierung empfehlenswert sein kann, alle Steigstränge zu beproben, zumal dies im DVGW-Arbeitsblatt W 551 ohnehin gefordert wird. Eine individuelle Absprache mit dem Gesundheitsamt wird bei Abweichungen vom Arbeitsblatt empfohlen. 17 Die Legionellenprüfung soll sicherstellen, dass keine systemische Legionellenbelastung vorliegt, also in den Anlagenteilen, für die der Betreiber der Anlage verantwortlich ist. Ein Legionellenwachstum im Verantwortungsbereich des Mieters kann der Betreiber der Anlage durch regelgerechten Betrieb nicht vermeiden. Insbesondere nicht benutzte Duschschläuche können nicht regulatorisch vermieden werden. Soweit das System legionellenfreies (-armes) Wasser bereitstellt, besteht auch eine Selbstverantwortung des Mieters. Eine Information des Mieters über die Thematik kann sinnvoll sein Fachgespräch zur TrinkwV im GdW, Berlin, Empfehlung des Umweltbundesamtes "Periodische Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach 3 Absatz 2 Buchstabe c TrinkwV 2001, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird" Bundesgesundheitsblatt 49: (7/2006) W. Hentschel, D. Waider, Kommentar zum DVGW-Arbeitsblatt W 551, Bonn

31 Um falschlautenden Medienberichten entgegenzutreten, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in der orientierenden Untersuchung nicht jede Wohnung zu beproben ist, sondern nur eine Probenahme an der ungünstigsten (letzten) Stelle pro Steigstrang zu erfolgen hat Probenahmeschema a) Eingeschränktes Probenahmeschema / orientierende Untersuchung Leitungsvolumen > 3 Liter WW KW Probenahmeort Probenahmeort Speicherinhalt > 400 Liter Probenahmeort Abbildung 3: Vereinfachtes Probenahmeschema einer orientierenden Untersuchung (eigene Darstellung gemäß Arbeitsblatt W 551) Das eingeschränkte Probenahmeschema umfasst Untersuchungen - unmittelbar nach dem Trinkwassererwärmer bzw. Speicher (Vorlauf), - in der Zirkulationsleitung unmittelbar vor dem Eintritt in den Trinkwassererwärmer bzw. Speicher (Rücklauf) und - an der weit entferntesten bzw. ungünstigsten Stelle in jedem Steigstrang. 21

32 b) weitergehendes Probenschema / weitergehende Untersuchung Abbildung 4: Schematische Darstellung eines Systems mit Probenahmestellen, (Quelle: Arbeitsblatt W 551) In der weitergehenden Untersuchung hat die Probenahme an den im Schaubild dargestellten Stellen zu erfolgen. Die Anzahl der erforderlichen Proben richtet sich nach der Größe, Ausdehnung und Verzweigung des Systems. Zusätzlich zu den vorgenannten Untersuchungen sind - Proben in allen einzelnen Stockwerksleitungen, - aus stagnierenden Leitungsteilen (Be- und Entlüftungsleitungen, Entleerungsleitungen, etc.) und - bei vorliegenden Hinweisen auch aus Kaltwasserentnahmestellen abzunehmen. c) Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen sind in den in Tabelle 1a und 1b Arbeitsblatt W 551 angegebenen Zeitspannen erforderlich (siehe Tabellen 1a und 1b im Kapitel 4.5.1). Liegt keine Legionellenbelastung vor, tritt an Stelle einer Nachuntersuchung die nächste orientierende Untersuchung wie oben beschrieben. Im Falle einer Kontamination ist der Maßnahmenerfolg immer eine Woche nach erfolgter Maßnahme durch eine Nachuntersuchung zu kontrollieren. 22

33 4.4.3 Probenahmestellen Nach 14 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV haben Unternehmer oder der Inhaber der Trinkwasser-Installation sicherzustellen, dass nach den a.a.r.d.t geeignete Probenahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die TrinkwV schreibt in Anlage 4 Teil II b vor, dass die Probenahme nach DIN EN ISO 19458, wie dort unter "Zweck b" beschrieben, zu erfolgen hat. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht überschreiten. 18 Die Probe aus Entnahmearmaturen bei Untersuchung auf Legionellen gemäß DIN EN ISO Zweck b (Einfluss der Trinkwasser- Installation ohne Einfluss der Entnahmearmatur) und aktueller Empfehlung des UBA ist wie folgt zu nehmen 19 : - vor Beprobung: Entfernung von Vorrichtungen (z. B. Perlatoren), - Entfernen von äußerlichem Schmutz, - Durchführung einer Desinfektion (z. B. Abflammen, Alkohol oder Hypochlorit), - minimal ablaufen lassen (max. 3 Liter), - Dokumentation der Wassertemperatur vor dem Abfüllen Aufgrund mehrfacher verschiedener Aussagen sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass für die Probenahme für die Legionellenuntersuchung die Probenahmestellen nicht unbedingt abflammbar sein müssen. Es genügt eine Desinfektion (auch mit Alkohol). Trinkwasserproben dürfen laut TrinkwV nicht selbst entnommen werden. Nach 14 Absatz 6 hat der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekanntgemachten Landesliste nach 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist. Die Landeslisten werden von den Landesgesundheitsämtern geführt und im Internet bekannt gemacht. Für die Probenahmen im Vor- und im Rücklauf müssen, wenn noch nicht vorhanden, Entnahmestellen geschaffen werden. Normierte Vorgaben zur technischen Beschaffenheit der Probenahmestelle existieren nicht. Geeignete Probenahmehähne, die einen gerichteten Wasserstrahl liefern, werden aber von allen namhaften Herstellern angeboten. Ist die Anlage normgerecht installiert, befinden sich an den zu überprüfenden Stellen Absperrarmaturen, die mit einem Entleerungshahn versehen sind. Anstelle eines Entleerungshahnes können Blindstopfen eingeschraubt sein. Diese können relativ kostengünstig durch Entleerungs- oder Probenahmearmaturen ausgetauscht werden. 18 TrinkwV 2011, Anlage 4 Teil II b Absatz 2 19 B. Schaefer, Legionellenuntersuchung bei Trinkwasseranalyse, Bundesgesundheitsblatt 3 (2007)

34 Abbildung 5: Absperrarmatur mit Möglichkeit zur Nachrüstung einer Probenahmestelle, Quelle degewo Gemäß Empfehlung des UBA 20 ist die Probenahme direkt aus der Entnahmearmatur ohne Hilfsmittel und ohne Abflammen zulässig (es wird jedoch eine Desinfektion empfohlen). Es ist die ungünstigste Stelle im Strang zu beproben. Daher erfolgt die Probenahme in der Regel an der letzten Stelle der obersten Stockwerksleitung beim Mieter, sofern hierfür nicht gesondert erreichbare Ventile eingebaut wurden. Die Probenahme erfolgt auch hier direkt aus der Entnahmearmatur ohne Hilfsmittel und ohne Abflammen. Das birgt die Gefahr, dass die Aussage über die systemische Qualität der Warmwasserinstallation durch Einflüsse, die der Installation beim Mieter zuzurechnen sind, verfälscht wird. Es sollte daher nicht am Duschkopf, sondern an einem Wasserhahn oder Eckventil mit zusätzlichem Auslass beprobt werden. Es wird empfohlen, dass während der Beprobung der Warmwasserleitung beim Mieter die Kaltwasser(eck)ventile geschlossen werden, da die Mischarmaturen oftmals nicht richtig trennen. Sollte ein Mieteranschluss nicht zu beproben sein, ist ein Ausweichen auf die "zweitentfernteste" Stelle, z. B. in der Nachbarwohnung möglich. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass letztlich die Einhaltung der Systematik keinen Wert an sich darstellt, sondern es immer auf den durch die jeweilige Untersuchung erzielten Erkenntnisgewinn ankommt Empfehlung des Umweltbundesamtes: Nachweis von Legionellen in Trinkwasser und Badebeckenwasser, Bundesgesundheitsblatt, Springer- Verlag 2000 W. Hentschel, D. Waider, Kommentar zum DVGW-Arbeitsblatt W551, Bonn

35 Empfehlung: Im Zusammenhang mit dem Einbau von Probenahmestellen sollte geprüft werden, ob sich gleichzeitig der Einbau von Warmwasserzirkulationsventilen (mit Automatik für die thermische Desinfektion) anbietet. Im Zuge der energetischen Optimierung der Anlagentechnik können hier Synergien genutzt werden. 4.5 Folgen einer positiven Legionellenprüfung Bewertung der Legionellenbefunde 1. < 100 KBE/100 ml Bei Einhaltung des technischen Maßnahmenwertes genügt die orientierende Untersuchung mit dem eingeschränkten Probenahmeschema sowie der Betrieb der Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik der Feststellung der Einhaltung der TrinkwV. Es sind keine weiteren Untersuchungen nötig KBE/100 ml Im Falle der Überschreitung des Wertes von 100 KBE/100 ml sind weitergehende Untersuchungen nötig, sofern das eingeschränkte Probenahmeschema verwendet wurde. Anhand des geringen Probeumfangs ist es ggf. nicht möglich, konkrete Sanierungsmaßnahmen abzuleiten (siehe Tabelle 1a). Das erweiterte Probenahmeschema im Rahmen der orientierenden Untersuchung lässt sofort Schlüsse zur Beseitigung der Kontamination zu. In Abhängigkeit vom Ergebnis der weitergehenden Untersuchung sind dann Maßnahmen nach Tabelle 1b vorzunehmen. 25

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