IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR Geschäftszeichen: LVwG-AB April 2015 Datum: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß- Rot Karte plus gemäß 46 Abs. 1 ivm 8 Abs. 1 Z 2 und 24 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat gemäß 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ivm. 76 Abs. 1 AVG und 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. November 2014 zur GZ. LVwG-AB /1 mit 291,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG Entscheidungsgründe:

2 - 2 - I. Zum Gang des Verfahrens 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, zu Zl. *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den vom Beschwerdeführer am *** gestellten Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus ab. Begründend führte die Behörde dazu aus: Der Beschwerdeführer habe zwar bekanntgegeben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu beabsichtigen, jedoch seien die von ihm getätigten Ausführungen sehr vage gehalten und es wurden weder konkrete Bewerbungsschreiben noch Einstellungszusagen vorgelegt. Der Beschwerdeführer verfüge zwar seit dem *** über Aufenthaltsbewilligung für Studienzwecke, jedoch wurden bislang weder der Nachweis der Ergänzungsprüfung Deutsch noch ein Studienerfolgsnachweis betreffend des Studiums der Behörde vorgelegt. Der Beschwerdeführer hätte auch während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über die Möglichkeit verfügt, die Ausstellung einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beantragen und in weiterer Folge eine geringfügigen Beschäftigung in Österreich auszuüben. Er habe diese Möglichkeit ungenutzt gelassen. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Absicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur eine Interessensbekundung darstelle, jedoch tatsächlich keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt sei. Die Stillhalteklausel des EU-Türkei-Assoziierungsabkommens könne daher nicht angewendet werden. Die nachgewiesenen Einkünfte der unterhaltspflichtigen Ehegattin des Beschwerdeführers lägen deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz gemäß 293 ASVG. Die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund 11 Abs. 3 NAG lägen nicht vor. 2. Zum Beschwerdevorbringen und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Mit Schreiben eingelangt am *** beim Landeshauptmann von Niederösterreich, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom ***. Er brachte dabei vor, dass die Familienbeihilfe nicht berücksichtigt worden sei. Er verweise darauf, dass er nicht unwillig sei zu arbeiten. Er habe nach der Einreise nach Österreich aber in erster Linie Deutsch lernen wollen. Finanziell sei dies möglich gewesen und nach

3 - 3 - der Geburt des gemeinsamen Sohnes habe er diesen beaufsichtigt, damit seine Frau selber arbeiten gehen konnte. Beiliegend wurde der Dienstvertrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt. Weiters wurden vorgelegt: Ein Lohnzettel des Amtes der NÖ Landesregierung betreffend die Ehegattin; Kontoauszüge ebenfalls betreffend die Ehegattin; ein Schreiben des Islamischen Kulturzentrums in *** vom ***, wonach beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis als Angestellten einzustellen; ein Abschlussdiplom der Universität ***, Türkei, betreffend ein Biologie- Studium, welches vom Beschwerdeführer absolviert worden ist samt Erfolgsnachweisen dieser Universität; eine Kreditvereinbarung betreffend den Herrn ***, ***, *** vom ***; eine Mietbestätigung des genannten *** (dem Schwiegervater des Beschwerdeführers); der Vertrag der Ehegattin des Beschwerdeführers mit der EVN vom ***; einen KSV-Auszug betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers; einen Abstattungskreditvertrag der Raiffeisenkasse *** mit der Ehegattin des Beschwerdeführers vom *** samt dazugehörigen Pfandvertrag. Mit Schreiben eingelangt am *** wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt: Die Wochengeldbescheinigung vom *** betreffend seiner Ehegattin; Lohnzettel betreffend seiner Ehegattin; Kontoauszüge bis *** betreffend seiner Ehegattin; ein KSV-Auszug betreffend den Beschwerdeführer vom *** und betreffend seiner Ehegattin vom selben Datum; ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom *** und von seiner Ehegattin vom selben Datum. Beweis wurde erhoben in öffentlicher mündlicher Verhandlung vom ***, bei dem der Beschwerdeführer selbst und seine Ehegattin als Zeugin anwesend waren. In dieser Verhandlung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

4 - 4 - Der Beschwerdeführer sei seit *** in Österreich, damals mit einem Aufenthaltstitel für ein Studium gekommen. Seit *** sei er verheiratet und habe seine Frau über ihren älteren Bruder im *** kennengelernt. Er habe keine weitere Familie in Österreich und sei allein nach Österreich gekommen. Seine Eltern und drei Geschwister leben in der Türkei. Er habe zwei Kinder (22 Monate und 40 Tage alt) mit seiner Gattin, diese haben einen Daueraufenthaltstitel. Sie alle wohnen im Haus, das seinem Schwiegervater gehört, in ***. Sie bezahlen Betriebskosten. Ihm war bewusst, dass er nicht gleich studieren hätte können, sondern erst Deutsch lernen werde müssen. Er habe den Aufenthalt aus Ersparnissen finanziert und habe auch zur Zeit noch ,- Euro Ersparnisse. Er habe sein Biologiestudium in der Türkei komplett abgeschlossen und hier in Österreich Deutsch gelernt. Er wolle mit dem Biologiestudium fortfahren und ein Doktorat anschließen. Sein Diplom werde aber derzeit nicht anerkannt. In der Türkei habe er in einer Erdölfirma als Direktor gearbeitet, in Österreich aber nicht. Er habe in Österreich einige Arbeitsangebote zb das Islamische Zentrum in ***, diese würden ihm 1500,- Euro netto monatlich zahlen. Er hatte auch Kontakt mit ***, ein Supermarkt in *** und ***. Er würde auch gern als Biologe arbeiten, aber dazu müsste erst sein Diplom anerkannt werden. Er habe vier Semester lang einen Deutschkurs gemacht. Wenn er einen Aufenthaltstitel erhalte, wolle er weiterstudieren und daneben arbeiten. Es stimme, dass die Anstellungszusage beim Islamischen Kulturzentrum von seinem Schwiegervater unterschrieben sei, der der Präsident dieses Zentrums sei. Er könne aber beispielsweise auch in einem anderen Kulturzentrum, zb *** arbeiten. Er habe derzeit noch keine Zulassung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Imam arbeiten zu dürfen sei sich aber sicher, dass er diese jederzeit bekommen würde. Er habe allerdings noch keinen Antrag dahingehend gestellt. Er gehe davon aus, dass er - wenn er dürfte - innerhalb einer Woche eine Beschäftigung finden würde. Die Zeugin *** führt dazu aus:

5 - 5 - Sie habe ihren Gatten im *** standesamtlich geheiratet. Sie kannte ihren jetzigen Mann über ihren Bruder bereits flüchtig in der Türkei. Besser kennengelernt und zu einem Paar geworden sind sie in Österreich. Ihre gesamte Familie dh ihre Eltern, ihre Geschwister auch andere Verwandte leben in Österreich. Ihre Großmutter und einige entfernte Verwandte leben in der Türkei. Ihr Vater, ***, sei zurzeit arbeitslos. Er werde demnächst eine Lehre über das BFI anfangen. Er sei auf freiwilliger Basis beim Kulturverein. Sie wisse, dass ihr Ehemann ein Angebot vom Islamischen Kulturverein habe, wo er als Vorbeter und zum Teil auch zur Kinderbetreuung und Sprachnachhilfe für die arabische Schrift tätig sein würde. Auch sonst habe er informelle Angebote aus dem Bekanntenkreis, konkreteres könne sie aber nicht sagen. Sie sei islamische Religionslehrerin seit ca ***. Vorher habe sie studiert und in einem Callcenter gearbeitet. Sie habe bis auf Mutterschutz beim ersten und beim zweiten Kind durchgehend gearbeitet. Sie habe die letzten Jahre ca 1180,- Euro netto verdient, sowie Sonderzahlungen; je nach konkreter Klassen- und Stundenanzahl schwanke der Betrag aber manchmal. Ihr Wochengeld betrage derzeit 44,97 Euro Tagsatz. Sie haben einen Kredit von der Raiffeisenbank *** in Höhe von ,- Euro, monatliche Rate sei 216,- Euro. Vermögen habe sie keines. Sie wohnen kostenlos im Einfamilienhaus ihrer Eltern in ***. Sie zahlen die Stromkosten, das seien ca 160,- Euro alle drei Monate. Ihr Vater habe ca noch Euro Kredit für das Haus aushaften. Er zahle die Rate selber, das sind ca 600,- Euro im Monat. Er sei alleiniger Kreditnehmer. Unterhaltspflichten habe ihr Vater für ihre Mutter sowie für jene Schwester und jenen Bruder die noch mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, außerdem Aufwendungen für eine Lebensversicherung und Alltagsausgaben. Der Zeuge, Herr ***, wurde in der Verhandlung vom Beschwerdeführer stellig gemacht und gibt dazu Folgendes an: Er sei derzeit ohne Beschäftigung, davor habe er jahrelang in derselben Firma in der Handschuhproduktion gearbeitet. Ab nächste Woche beginne er eine Tischlerlehre. Er bekomme ca 38,- Euro als Taggeld vom AMS und sei unbezahlt Obmann des

6 - 6 - Islamischen Kulturvereins in ***. Sie haben Herrn *** ein Arbeitsangebot gemacht, das war die Idee des Dachverbandes. Für den auf ein Haus aushaftenden Kredit zahle er 629,- Euro monatlich. Er sei für diesen Kredit nur alleine Kreditnehmer. Er zahle weiters ca 150,- Euro monatlich für Betriebskosten, Abwasserkanal, etc. Aufgrund des geringen Einkommens sei das sehr knapp, er habe aber zb , - Euro anlässlich der Kündigung ausbezahlt bekommen, die er auch dafür heranziehe. Er habe zurzeit noch ca ,- Euro zur Verfügung. Er habe dieses Geld an einen Freund geliehen, könne es aber jederzeit zurückbekommen. Er habe Unterhaltspflichten für seine Frau und seine zwei Kinder und keine weiteren Aufwendungen. Es stimme, dass er einen Privatkredit der Creditanstalt über ,- Schilling habe. Dieser Kredit sei aber jetzt in den genannten großen Kredit zusammengefasst worden. Ihm sei bewusst, dass sein Schwiegersohn bevor er als Imam tätig werde, eine Bewilligung der Glaubensgemeinschaft brauche. Der Verein bestehe auf einen gültigen Aufenthaltstitel. Eine tatsächliche Anstellung müsste vom Dachverband genehmigt werden. Vorgelegt wurde ein Sparbuch zur KontoNr. *** mit einem Guthaben von ,-- Euro am ***. Mit Schreiben eingelangt am ***, wurden weitere Unterlagen vorgelegt: Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers; Eine Kontoeröffnungsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer samt Auszug mit einem Guthabenstand von ,-- Euro. Mit Schreiben eingelangt am *** wurden Unterlagen vorgelegt: über den Leistungsanspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;

7 - 7 - ein Schreiben des Islamischen Kulturzentrums in ***, wonach der Beschwerdeführer, so bald er seine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, als Angestellter eingestellt werde. Er werde monatlich 1.150,-- Euro netto verdienen und 40 Stunden pro Woche als Angestellter arbeiten. Das Schreiben gelte als Arbeitsvorvertrag; ein Dienstzettel der Ehegattin des Beschwerdeführers mit einem Beschäftigungsverhältnis bei Dr. *** in *** ab *** mit einem Monatseinkommen von 200,-- Euro; eine Bestätigung über Familienbeihilfe vom ***; Kontoauszüge der Ehegattin des Beschwerdeführers. Mit Schreiben eingelangt am *** legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag zwischen ihm und dem Verein Islamisches Kulturzentrum, ***, *** vor. Das Arbeitsverhältnis betreffe eine Tätigkeit als Hausbesorger und beginne unverzüglich nach Erbringung des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt. Es werde auf unbefristete Zeit abgeschlossen und mit einem Bruttolohn von 1.400,- Euro monatlich zzgl. Sonderzahlungen entgolten.

8 - 8 - II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist geboren am *** und türkischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen türkischen Reisepass Nr. *** gültig bis ***. Er verfügt über einen Quotenplatz. Er ist seit *** verheiratet mit ***, geb. *** und ebenfalls türkische Staatsangehörige, Inhaberin eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, ***, geb. ***, und ***, geb. ***. Der Beschwerdeführer wird nach Erteilung des Aufenthaltstitels durch eine Beschäftigung beim Verein Islamisches Kulturzentrum, ***, *** ein Bruttoeinkommen von 1.400,- Euro monatlich zzgl. Sonderzahlungen, dh ohne Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Vergünstigungen von netto ,28 Euro im Jahr ins Verdienen bringen. Er verfügt weiters über ein Sparguthaben von ,- Euro bei der Raiffeisenkasse *** zum Sparkonto Nr. ***, auf das er persönlich legitimiert ist. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem *** über einen Aufenthaltstitel für Österreich für den Aufenthaltszweck Studierender. Er hat im Heimatstaat ein Biologiestudium absolviert. Mit Bescheid vom *** der Universität *** wurde er unter Vorschreibung der Ergänzungsprüfung Deutsch zum Bachelorstudium Biologie zugelassen. Die Ergänzungsprüfung hat er bis dato noch nicht erfolgreich abgelegt. Er hat aber im Sommersemester *** an der Universität *** einen Kurs Deutsch für Anfänger mit Vorkenntnissen im Ausmaß von 24 Wochenstunden absolviert. Er war im Sommersemester *** und im Wintersemester *** in einem Deutschkurs der Österreichischen Orient-Gesellschaft *** eingeschrieben. Der Beschwerdeführer hat Erwerbsabsicht in Österreich. Er ist nicht vorbestraft. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erhält bis voraussichtlich *** ein Taggeld aus dem Titel Kinderbetreuungsgeld inkl. Beihilfe von 39,06 Euro. Sie erhält Familienbeihilfe und den Kinderabsatzbetrag für zwei Kinder unter sechs Jahren. Weiters bringt sie 200,- Euro monatlich brutto durch eine berufliche Tätigkeit als

9 - 9 - Kinderbetreuerin bei Dr. ***, ***, praktischer Arzt, ins Verdienen. Ab ***, spätestens jedoch nach Ende ihrer aufrechten Karenzierung im ***, wird sie wieder als islamische Religionslehrerin in der Volksschule *** arbeiten. Zuletzt bezog sie aus dieser Tätigkeit im *** ein Nettoeinkommen von 1.178, 59 Euro, im *** von 1.796,66 Euro, im *** von 1.179,17 Euro, im *** von 1.086,91 Euro, im *** von 2.098,98 Euro, im *** und *** von 1.161,34 Euro. Das genaue Einkommen variiert mit dem jeweils geleisteten Wochenstundenausmaß, welches bei der Ehegattin des Beschwerdeführers zwischen 19 und 21,44 Stunden schwankte. Sie wird ab Wiederantritt ihrer Beschäftigung ein vergleichbares Einkommen aufweisen; es kann ein Einkommen von zumindest ,- Euro netto jährlich angesetzt werden (gerechnet anhand des ca. im Durchschnitt befindlichen Einkommens im *** und ***). Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat bereits anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes nach Ende des Mutterschutzes wieder als islamische Religionslehrerin gearbeitet. Die Ehegattin wird in Summe daher in den 12 Monaten ab Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihren Ehegatten zumindest Euro aus Kinderbetreuungsgeld (für 5 Monate) sowie Euro netto aus Erwerbseinkommen (fünf Monate geringfügige Beschäftigung à 200,- Euro monatlich; ab Oktober Beschäftigung als islamische Religionslehrerin) ins Verdienen bringen, in Summe mehr als ,- Euro. Sie ist Schuldnerin eines Abstattungskreditvertrages der RaiKa ***, Kto-Nr. *** über 4.000,- Euro, endfällig am ***, und eines ebensolchen Vertrages über ,- Euro zur Kto-.Nr. *** mit einer monatlichen Rate von 216 Euro bis ***. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers ist Schuldner eines Abstattungskredites in der ursprünglichen Höhe von ,- Euro, laufend seit ***. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern in ***, ***, in einem Haus, welches sich im Eigentum seines Schwiegervaters *** befindet. Die Gesamtnutzfläche der Unterkunft beträgt 300 m2 und es leben darin neben der Familie des Beschwerdeführers vier weitere Familienangehörige seiner Ehegattin. Er verfügt über ein unbefristetes Wohnrecht. Er und seine Gattin

10 entrichten lediglich die Kosten für die Energieversorgung. Die Wohnmöglichkeit ist ortsüblich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den gesamten, im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen in öffentlicher mündlicher Verhandlung, insb. - Aus dem vorgelegten Eigentumstitel des Schwiegervaters des Beschwerdeführer am Wohnhaus in ***, der Ortsüblichkeitsbestätigung der Gemeinde und der Wohnvereinbarung mit dem Beschwerdeführer; - Dem Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers mit dem Islamischen Kulturzentrum ***; - Den Unterlagen betreffend die berufliche Tätigkeit und des daraus resultierenden Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers, der Bestätigungen über das Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe sowie ihres Dienstzettels mit Dr. ***. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Erwerbsabsicht hat, ergibt sich insb. aus dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit dem Islamischen Kulturzentrum *** bzgl. Tätigkeit als Hausmeister. Durch den Abschluss dieses Vertrages hat der Beschwerdeführer erkenntlichen Willen gezeigt, nach Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, in Österreich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Landesverwaltungsgericht tritt der Behörde nicht entgegen, dass aus einem bisherigen Verhalten eines Antragstellers in Österreich gegebenenfalls der Schluss gezogen werden kann, dass keine ernsthafte Erwerbsabsicht vorliegt. Im konkreten Fall sprechen die Umstände aber gegen eine derartige Annahme: Der Beschwerdeführer verfügt seit *** über einen Aufenthaltstitel Studierender. Er wurde mit Bescheid der Universität *** zum Bachelorstudium Biologie zugelassen. Er hat im Sommersemester *** einen Kurs Deutsch für Anfänger mit Vorkenntnissen im Ausmaß von 24 Wochenstunden absolviert. Bereits zuvor war er bei Deutschkursen der Österreichischen Orient-Gesellschaft *** eingeschrieben. Zwar trifft zu, dass

11 Inhaber eines Aufenthaltstitels Studierender in einem beschränkten Ausmaß in Österreich erwerbstätig sein dürfen. Diese Möglichkeit dient aber, wie bereits aus 64 Abs. 1 NAG hervorgeht, wonach Studierende die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllen müssen und daher auch ihren Lebensunterhalt nachzuweisen haben, nicht primär der Erwirtschaftung des Lebenseinkommens (welches aufgrund der Restriktionen, die der Erwerbstätigkeit Studierender auferlegt ist, kaum jemals zur Deckung der von 11 Abs. 5 NAG vorgeschriebenen Richtsätze geeignet wäre), sondern maximal zu deren Aufbesserung. Ein Aufenthaltstitel Studierender dient dem Studium; keiner Rechtsnorm ist zu entnehmen, dass ein Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit zwingend nachgehen müsste. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein langandauerndes Studium ohne Studienerfolg verbunden mit dem Fehlen einer auch nur geringfügigen beruflichen Tätigkeit einen ausreichenden Hinweis auf mangelndes Erwerbsinteresse darstellen könnte. Im konkreten Fall gibt der Sachverhalt eine derartige Annahme nämlich ohnehin nicht her: Der Beschwerdeführer hat ab dem Zeitpunkt seiner Zulassung nämlich Deutschkurse in Vorbereitung der ihm vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung Deutsch besucht. Am ***, also nur knapp ein Jahr nach Erteilung des Aufenthaltstitels Studierender, wurde sein Sohn geboren. Es kann als glaubwürdig angesehen werden, dass er aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau bereits ab Ende des Mutterschutzes die allfällige Suche nach einer allfälligen Beschäftigung zu Gunsten der Betreuung seines Kindes hintangestellt hat, zumal angesichts seiner derzeit bestehenden Ersparnisse sein Vorbringen, eine Erwerbstätigkeit seit weder vor noch nach Geburt seines ersten Kindes finanziell erforderlich gewesen, plausibel ist. Aus diesem Verhalten kann nicht geschlossen werden, dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag stehe kein reelles Interesse an einer Erwerbstätigkeit gegenüber. Einer besonderen Qualifikation für die ihm zugesagte Beschäftigung eines Hausmeisters besteht nicht, insoweit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Behörde, wonach der Beschwerdeführer für die Ausübung einer in der Vergangenheit im Raum gestandenen Tätigkeit als Imam die nötigen Voraussetzungen nicht besitzt. Hinsichtlich der angenommenen, zukünftigen Berufstätigkeit der Ehegattin ab *** ist anzuführen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen angesichts ihrer bisherigen mehrjährigen beruflichen Tätigkeit als glaubwürdig und schlüssig zu qualifizieren ist.

12 Rechtlich folgt: Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: 46 Abs. 1 NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte gemäß 41 oder einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU innehat, b) einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus, ausgenommen einen solchen gemäß 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet: (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG besteht; 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) 4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; 5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit 21 Abs. 6 vorliegt oder 6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. (2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages ( 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a rechtzeitig erfüllt hat.

13 (3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn 1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. (5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ( 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

14 NAG Abs. 1 lautet: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß 13: 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. 20 Abs. 1 NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. 21a Abs. 1 NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

15 Abs. 4 NAG lautet: Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Quotenplatz. Er strebt die Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin ***, Inhaberin eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU an. Die Voraussetzungen des 12 und des 46 Abs. 1 NAG liegen daher vor. Zu 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.b. VwGH , 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den Haushaltsrichtsatz nach 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am Familienrichtsatz zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge ( regelmäßige Aufwendungen, z.b. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. Werts der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH , 2010/21/0346).

16 Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH , 2009/18/0122, mwh). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Prognose, soweit möglich unterstützt durch Umstände in der Vergangenheit, in realistischer Weise erfolgen und darf daher nicht einseitig pessimistisch zu Lasten des Antragstellers gehen, aber auch keine unrealistisch optimistischen Zukunftsszenarien zu Grunde legen. Der Richtsatz gemäß 293 ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Er beträgt weiters für jedes Kind 134,59 Euro monatlich. Der Wert der freien Station gem. 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich. Das Ehepaar *** wird während der Geltungsdauer des Erstaufenthaltstitels, wie den Feststellungen zu entnehmen, voraussichtlich gemeinsam knapp ,- Euro ins Verdienen bringen. Diesem Einkommen stehen regelmäßige Aufwendungen gegenüber. Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht ist diesbezüglich aber auch die sog. Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) zu beachten. Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH , Rs C 256/11, Dereci). Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen

17 Belastungen sind jedoch auf Grund der Stillhalteklausel unberücksichtigt zu lassen (vgl. VwGH , 2011/21/0231). Im konkreten Fall wurde die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers in Österreich nicht nur geäußert, sondern auch glaubhaft dargelegt, sodass entgegen der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde die sogenannten Stillhalteklausel sehr wohl anzuwenden ist. Es stehen daher da entsprechend des vorstehend Ausgeführten regelmäßige Belastungen nicht in Abzug zu bringen sind in Summe ein Einkommen von knapp ,- Euro einem Richtsatzbedarf von ,84 Euro gegenüber (jeweils auf die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels von 12 Monaten gerechnet); dies auch noch ohne Berücksichtigung der Leistungen aus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Da aufgrund der vom Gericht zu Grunde gelegten Rechtslage regelmäßige Aufwendungen wegen Unanwendbarkeit des 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG nicht abzuziehen sind, ist es, anders als im angefochtenen Bescheid vermeint, im Übrigen nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer einen finanziellen Beitrag zur Abstattung des von seinem Schwiegervaters für den Eigentumserwerb an seinem Haus aufgenommenen Kredit zu leisten haben könnte. Im Übrigen ist aber darauf zu verweisen, dass angesichts des hohen anzunehmenden Einkommens und der nachgewiesenen Ersparnisse von Euro hierfür innerhalb des Geltungszeitraumes des erteilten Aufenthaltstitels genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden. Ebenfalls unanwendbar ist aufgrund der genannten Stillhalteklausel die Bestimmung des 21a NAG bzgl. Sprachnachweis, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt durch die Wohnvereinbarung mit seinem Schwiegervater hinsichtlich des in dessen Eigentum befindlichen Hauses über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er wird durch seine Beschäftigung beim islamischen Kulturverein *** über einen alle Risken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen, Krankenversicherungsschutz verfügen.

18 Umstände, die aufgrund von 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels widersprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Reisepass des Beschwerdeführers über eine ausreichend lange Gültigkeit verfügt und keine kürzere Geltungsdauer beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel gem. 20 Abs. 1 NAG für eine Geltungsdauer von 12 Monaten auszustellen. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Judikatur hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5. Zur Kostenvorschreibung für die Heranziehung des nicht-amtlichen Dolmetschers: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von 291,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.

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