Änderungen des Kollektivvertrages für den Pharmazeutischen Großhandel mit Wirkung vom

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1 Änderungen des Kollektivvertrages für den Pharmazeutischen Großhandel mit Wirkung vom Der bschnitt XIII Ziffer 2 Punkt lit f des Kollektivvertrages wird ergänzt wie folgt: f) Das Kilometergeld im Sinne der lit. e) beträgt: ei Personen- und Kombinationskraftwagen aa) bis gefahrene km pro Kalenderjahr bb) von bis km cc) darüber 0,376 Euro 0,30 Euro 0,22 Euro je Fahrtkilometer Das Kilometergeld im Sinne der lit. e) beträgt vom : ei Personen- und Kombinationskraftwagen aa) bis gefahrene km pro Kalenderjahr 0,42 Euro bb) von bis km 0,34 Euro cc) darüber 0,25 Euro je Fahrtkilometer Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr. Die höheren Sätze der befristeten Regelung gelten auch über den hinaus, sofern die Reisegebührenvorschrift weiterhin ein Kilometergeld von 42 Cent vorsieht und entsprechend der darin vorgesehenen Geltungsdauer. 2. Gemäß Punkt 7 des bschlussprotokolls der Kollektivvertragsverhandlungen für die ngestellten und Lehrlinge des Handels vom werden die Gehaltssätze für die ngestellten des Pharmazeutischen Großhandels entsprechend Punkt 9 des bschlussprotokolls vom Pharmazeutischen Großhandel 2007 übernommen. Die am 31. Dezember 2009 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2010 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die estimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 4. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. 3. Folgende Kollektivverträge, die mit dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte in Handelsbetrieben, abgeschlossen am 18. November 1999, außer Kraft gesetzt wurden, behalten für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ihre Gültigkeit: - Kollektivvertrag betreffend die eschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeschlossen am zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Handel und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel - Kollektivvertrag betreffend Inventurarbeiten an Samstagen gem. der rbeitsruhegesetzverordnung, abgeschlossen am zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Handel und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel Wien,

2 UNDESGREMIUM DES HNDELS MIT RZNEIMITTELN, DROGERIE- UND PRFÜMERIEWREN SOWIE CHEMIKLIEN UND FREN Der undesgermialobmann: KommR Gerhard Fischler e.h. Der Geschäftsführer: Mag. Richard Franta e.h. Der Vorsitzende der erufsgruppe: KommR Dkfm. Johann F. Kwizda e.h. Der Vorsitzende: Wolfgang Katzian e.h. Die Geschäftsbereichsleiter: Karl Proyer e.h. ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHFTSUND GEWERKSCHFT DER PRIVTNGESSTELLTEN, DRUCK, JOURNLISMUS, PPIER -Vorsitzender: Franz-Georg rantner e.h. Wirtschaftsbereichssekretär: Manfred Wolf e.h. ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHFTSUND GEWERKSCHFT DER PRIVTNGESTELLTEN, DRUCK, JOURNLISMUS, PPIER Wirtschaftsbereich Handel

3 nhang 2 zu bschnitt I. des Kollektivvertrages für den Pharmazeutischen Großhandel vom 11. Dezember 2009 Liste der Firmen, die dem Kollektivvertrag für den pharmazeutischen Großhandel unterliegen (Stand 1. Jänner 2010) ewige ärztliche Wirtschaftsges.m.b.H., Wien OP Orphan Pharmaceuticals ktiengesellschaft, Wien Herba Chemosan potheker G, Wien, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck-Rum, Dornbirn, ruck/mur "Flora" potheker-einkaufsgenossenschaft reg.gen.m.b.h., Wien Hestag rzneiwarengroßhandelsges.m.b.h., Wien, Graz, Linz Jacoby Pharmazeutika G, Hallein, Hohenems, Klagenfurt, Wien Kwizda Pharmahandel GmbH, Wien, Graz, Linz, Grödig, Innsbruck Richter Pharma G, Wels potheke "Zur Triumphpforte" und Drogengroßhandel Leopold ichler KG, Innsbruck Pharmosan rzneiwaren- und Drogengroßhandelsges.m.b.H., Wien Eisai GmbH, Wien momed Pharma GmbH, Wien gm Pharma GmbH, raunau

4 E. e und Gehaltstafel 1. e a) lle Orte der undesländer urgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien. b) lle Orte der undesländer Salzburg und Vorarlberg. 2. Gehaltstafel eschäftigungsgruppe 1 a) Ferialarbeitnehmer, das sind rbeitnehmer, die höchstens Monate pro Kalenderjahr im etrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. ngestelltendienstjahr b) sonstige ngestellte im 1., 2., 3. ngestelltendienstjahr eschäftigungsgruppe 2 Nicht-Drog. Nicht-Drog. Drogisten Drogisten 1. erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr eschäftigungsgruppe 3 Nicht-Drog. Nicht-Drog. Drogisten Drogisten 1. erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr

5 eschäftigungsgruppe 4 Nicht-Drog. Nicht-Drog. Drogisten Drogisten 1. erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr eschäftigungsgruppe 5 Nicht-Drog. Nicht-Drog. 5. erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr eschäftigungsgruppe 6 Nicht-Drog. Nicht-Drog. 5. erufsjahr erufsjahr erufsjahr erufsjahr Lehrlingsentschädigungen Nicht-Drog. Nicht-Drog. 1. Lehrjahr Lehrjahr Lehrjahr Lehrjahr

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