Die Regulierung des Börsenterminhandels im Deutschen Kaiserreich
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- Arthur Fiedler
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1 Die Regulierung des Börsenterminhandels im Deutschen Kaiserreich Alexander Engel Center for European Studies, Harvard University Institut für Wirtschafts und Sozialgeschichte, Universität Göttingen Derivate und Finanzstabilität Erfahrungen aus vier Jahrhunderten Berlin 10. Mai 2012
2 Überblick (1) Entwicklung und Kritik des Terminhandels (2) Etappen der Gesetzgebung (3) Maßnahmen des Börsengesetzes 1896 (4) Auswirkungen (5) Novellierung des Börsengesetzes (6) Schluss
3 (1) Entwicklung und Kritik des Terminhandels Börsenterminhandel in Wertpapieren Ursprünge im Aktienhandel 17./18. Jh. (NL/EN); frühes 19. Jh.: Staatspapiere; mit Industrialisierung Boom der Aktienmärkte. Zweck: Differenzspekulation I.d.R. entweder nur Kassahandel ( USA) oder nur Terminhandel ( Kontinentaleuropa), d.h. Liquidierung an Stichtagen (oft: Monatsende) Börsenterminhandel in Waren ab 1850 Berliner Spot und Terminpreise für Getreide (Chicago: 1877) wichtigste dte. Terminmärkte nach 1880: Getreide (v.a. Berlin), Rübenzucker (Magdeburg), Rohrzucker & Kaffee (HH), Baumwolle (HB), Wolle (Leipzig) In öffentlicher Wahrnehmung nicht als Derivate konzeptualisiert: Glattstellung als Ausnahme, effektive Erfüllung als Regelfall angenommen
4 (1) Entwicklung und Kritik des Terminhandels Angriffe auf den Terminhandel Glattstellung in der Praxis die Regel: Missbrauch, Börsenspiel? Häufige Corner Tauziehen marktmanipulierender Bullen und Bären? Demnach Preise (1) auf falschem Niveau, (2) willkürlich zufällig oder (3) volatiler Verteidigung des Terminhandels und der Spekulation Vorteil arbeitsteiliger Spezialisierung (Differenzspekulant Effektivkaufm.) Exaktere vorausschauende Preisfindung (weniger Volatilität) Market Making Liquidität Hedging/Risikotransfer Prinzip und Technik sind richtig und wichtig, lediglich Missstände der Praxis (etwa: störender Einfluss der urteils und kapitallosen Amateurspekulation)
5 (2) Etappen der Gesetzgebung Vorab: Börsensteuer v.a. zwecks Steuergerechtigkeit: 1881 Einführung Reichstempelabgabe auf Wertpapiere (Emissionssteuer) und Schlussscheine (Transaktionssteuer) auf Wertpapierumsatz 0,1, Warenumsatz 0,2 (1894 verdoppelt) Regulierung des Terminhandels: ein internationales Phänomen Bärenjagd : in den 1890er Jahren zunächst direkte Verbotsversuche Baisse Spekulation sei verantwortlich für Agrarpreisdepression Erfolgschancen, wenn politischer Einfluss der Agrarier (USA, GER, AUT) Nach 1900 differenziertere Regulierungsbemühungen Trennung berechtigter von unberechtigter Spekulation Etablierung obrigkeitlicher Aufsicht und Kontrolle
6 (2) Etappen der Gesetzgebung Entwicklung der deutschen Gesetzgebung Öffentliche Debatte infolge einer Verkettung von Bankzusammenbrüchen und Cornern um 1890 Einsetzung einer Börsenenquetekommission 1892/93, ausgewogen mit Gegnern/Befürwortern bzw. Agrariern, Kaufleuten, Akademikern etc. besetzt Börsengesetz 1896 (in Kraft zum ) unter agrarischem Einfluss, betreffend Terminhandel (Abschnitt IV) z.t. wesentlich gegen die Empfehlungen der Kommission Kontrovers diskutiert, erweist sich in der Praxis als schlecht konstruiert: Maßnahmen zeigen nicht die intendierten Wirkungen (liberalisierende) Novellierung beginnt 1904, in Kraft schließlich Mai 1908
7 (3) Maßnahmen des Börsengesetzes 1896 Definition von Börsentermingeschäften in Waren oder Wertpapieren ( 48) Wenn auf festbestimmte Lieferungszeit oder frist geschlossen Wenn nach Geschäftsbedingungen des Börsenvorstands für Terminhandel Wenn eine amtliche Feststellung von Terminpreisen für Geschäfte dieser Art an der Börse erfolgt Börsenterminhandel partiell untersagt ( 50) Kein BTH in Anteilen von Bergwerks und Fabrikunternehmungen Kein BTH, wenn Unternehmenskapital unter zwanzig Millionen Mark Kein BTH in Getreide und Mühlenfabrikaten Bundesrat kann weitere Verbote (oder Bedingungen) aussprechen
8 (3) Maßnahmen des Börsengesetzes 1896 Börsenaufsicht ( 1 4) Bundesrat ernennt ein Sachverständigengremium (Börsenausschuss) Börsenbetrieb nur mit Genehmigung der Landesregierung Börsenaufsicht durch Landesregierung, kann an örtliche Handelskammer delegiert werden. Staatskommissare überwachen die Börsenorgane Börsenordnung genehmigungspflichtig durch die Landesregierung Landesregierung kann Vertretung von Landwirtschaft und Müllerei in den Vorständen der Produktenbörsen erzwingen Börsenregister Öffentliches Register aller, die an Börsentermingeschäften teilnehmen wollen Börsentermingeschäfte nur klagbar, wenn beide Parteien registriert
9 (4) Auswirkungen Scheitern des Registers Als Exklusionsinstrument gegen ungeeignete Spekulanten gedacht, doch schreckt die Bloßstellung durch öffentliche Eintrag alle Beteiligten ab Nur wenige Eintragungen, insbesondere nicht von Seiten der Hauptakteure Geschäfte auf Ehrenwort statt Klagbarkeit gegründet Widerstand der Berliner Produktenbörse Selbstauflösung aus Protest gegen agrarische Vorstandsvertreter (7/16) Schattenbörse in Nachbargebäuden (zunächst im Feenpalast ggü.) Offizielle Re Etablierung April 1900, nach Neuverhandlung der Vorstandszusammensetzung
10 (4) Auswirkungen Umgehung des Warenterminhandelsverbots Berliner Händler gehen zu handelsrechtlichen Lieferungsgeschäften nach HGB über: keine Börsentermingeschäft nach 48 BörsG, denn erlauben dem Verkäufer Nachfristen (faktisch nie wahrgenommen) Geschäftsbedingungen auf Schlussschein, nicht vom Börsenvorstand Effekt: faktische Emulation des Börsenterminhandels, Ausschluss von Outsidern, Berliner Produktenbörse verliert an internationalem Einfluss Effektenbörsen Übergang zu handelsrechtlichen Lieferungsgeschäften Verlagerung auf Kassaspekulation nach US amerikanischem Vorbild
11 (4) Auswirkungen Börsensteuer als Indikator für die Umsatzentwicklung des Börsenhandels Umsatzsteuerverdopplung Börsengesetz Novelle BörsG Erträge der Umsatzsteuerkomponente der Reichsstempelabgabe im Rechnungsjahr ( ) Schlussscheine im Wertpapierhandel: 0,1, ab 1894/95 0,2 Schlussscheine im Warenterminhandel: 0,2, ab 1894/95 0,4 Quelle: Statistisches Jahrbuch des Deutschen Reiches, Übersichten zum Finanzwesen
12 (5) Novellierung des Börsengesetzes Neuregelungen Abschaffung des Börsenregisters. Stattdessen: Vollkaufleute, berufsmäßige Börsenhändler, zugelassene Börsenbesucher und Ausländer sind automatisch termingeschäftsfähig Termingeschäfte mit Outsidern werden verbindlich, wenn diese vorschriftsmäßige Sicherheiten hinterlegen Bundesrat kann Terminhandel in einer Bergwerks oder Fabrikaktie erlauben Explizite Erlaubnis zu handelsrechtlichen Lieferungsgeschäften bei Getreide und Mehl; Börsentermingeschäfte hier zwar nicht erlaubt, aber erfüll und nicht strafbar
13 (6) Schluss Inkompatible Intentionen der Börsengesetzgebung völlige Ausschaltung der Börsenspekulation in der Preisbildung Nur als Partikularinteresse im Gesetz (Getreide/Mehl, Bergbau/Fabriken) Verbot konnte weitgehend umgangen werden Novelle erkennt das Scheitern dieses Ansatzes faktisch an Separierung von berechtigter und unberechtigter Spekulation Handlungsbedarf, obwohl Finanztransaktionssteuer in Kraft Register ungeeignet genügt differenzierte Termingeschäftsfähigkeit? Etablierung eines obrigkeitlichen Aufsicht, aber erst in den Anfängen BörsG von 1908 (international) positiv gewertet Börsenumsätze im Endeffekt wenig berührt Warenterminhandel außer Berliner Getreidebörse ohnehin unberührt Für die Wertpapierbörsen eher eine Frage der Handelstechnik (US Vorbild)
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