Großtagespflege in Bayern

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1 Zentrum Bayern Bayerisches Landesjugendamt Großtagespflege in Bayern

2 Definition G Großtagespflege ist in Bayern eine Form der Kindertagespflege, bei der max. 3 Tagespflegepersonen max. 10 Tageskinder gleichzeitig betreuen, die ihnen persönlich und vertraglich zugeordnet sind (DIJUF Rechtsgutachten vom )

3 Standortbestimmung und Entwicklung der Großtagespflege in Bayern Gesetzliche Grundlagen für die Großtagespflege im BayKiBiG 2005 Art. 2 Abs.4..in geeigneten Räumlichkeiten Novelliert zum Art. 9 Abs. 2: Fachkräftegebot ab dem 8. Kind Begrenzung auf 16 Betreuungsverhältnisse Begrenzung auf max. 3 Tagespflegepersonen Inklusive Förderung behinderter oder von wesentlicher Behinderung bedrohter Kinder in der Großtagespflege, wenn weniger als 8 Kinder gleichzeitig betreut werden 2010: 105 Großtagespflegen 2014: 223 Großtagespflegen

4 Fachliche Eckpunkte für die Praxis Überschaubare, kleine Gruppe und klare Zuordnung des Tageskindes zu einer Tagespflegeperson (Bindungsbedürfnisse des Kindes) Pädagogisches Konzept - Rahmenbedingungen wie Betreuungszeiten, Verpflegung, vertragliche Regelungen - Ziele und Handlungskonzepte der pädagogischen Arbeit - Eingewöhnung - Zusammenarbeit mit den Eltern, JA. Finanzierungskonzept

5 Geeignete Räumlichkeiten - nicht privat genutzter Wohnraum - Nutzungsänderung (vereinfachtes Verfahren) - bei mehreren Großtagespflege in einem Gebäude oder bei Großtagespflege in Räumen einer Kita ist auf klare Abgrenzung zu achten - Gruppen- und Spielraum Bildungsprozesse ermöglichen und fördern, Ruhe- und Schlafraum, Küche, sanitäre Ausstattung - Sicherheitsstandards ( Feuerlöscher, Sanitätskasten, Telefonanschluss..) - Lebensmittel- und infektionshygienische Standards (siehe Leitfäden)

6 Qualifizierung Art. 20 BayKiBiG: Qualifizierungsmaßnahmen für Tagespflegepersonen haben sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 zu orientieren Qualifizierungsmodul für Großtagespflege 60 UE Besondere Anforderungen an Tagespflegepersonen, die Großtagespflege anbieten wollen: - Rechtliche Grundlagen - Pädagogische Arbeit mit einer Kindergruppe - Zusammenarbeit im Team - Erziehungspartnerschaft mit den Eltern - Öffentlichkeitsarbeit / Profil

7 Fachkräftegebot ab dem 8. Kind und für Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG - Definition gem. 16 AVBayKiBiG Pädagogisches Personal - Pädagogische Fachkräfte sind Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung auf dem Niveau einer Fachakademie - Erzieher/-innen, Sozialpädagogen/-innen, Kindheitspädagogen/-innen - Im Einzelfall entscheidet die Aufsichtsbehörde ( 16 Abs.6 AVBayKiBiG) und orientiert sich an der Liste der bereits geprüften Berufe (Homepage des BLJA) - Das BLJA empfiehlt, dass mindestens eine Tagespflegeperson über Erfahrung in der Kindertagespflege verfügt

8 Praxisprobleme - Flexibilität versus Bindungsbedürfnisse der Kinder (lange Öffnungszeiten, Betreuungsbedarfe der Eltern ) - Anstellungsverhältnisse ( Pausenregelung, Abtretung der laufenden Geldleistung, fachliche Steuerung durch das JA, wer ist für was zuständig?) - Abgrenzung Großtagespflege Kindertageseinrichtung - Ordnungsrechtliche Probleme vor Ort

9 Schlussfolgerungen - Großtagespflege wird in Bayern staatlich gewollt und gefördert - Sie braucht ein klares Profil, orientiert an ihren Stärken - Sie braucht gute fachliche Beratung und Begleitung und zuallererst - engagierte und qualifizierte Tagespflegepersonen

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