Aktuelle Informationen zur Personalverrechnung 2014/2015

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1 Aktuelle Informationen zur Personalverrechnung 2014/2015 Newsletter Dezember 2014 Inhalt VORSICHT BEI PRÄMIENZAHLUNGEN FÜR AUSLANDSTÄTIGKEIT 2 GESCHENKE AN ARBEITNEHMER WANN SIND DIESE STEUERFREI? 3 TAG- UND NÄCHTIGUNGSGELDER SOWIE KILOMETERGELD

2 Vorsicht bei Prämienzahlungen für Auslandstätigkeit Nach einem aktuellen Express Antwort Service des Bundesministeriums für Finanzen ist bei der Zahlung von Prämien an Mitarbeiter für eine Auslandstätigkeit Vorsicht und Planung geboten! Wie ist die Meinung des BMF? Im Fall einer Entsendung eines Mitarbeiters kann es dazu kommen, dass nach den Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens das Tätigkeitsland das Besteuerungsrecht für diese Bezüge hat. Im Regelfall sind derartige Bezüge in Österreich von der Besteuerung ausgenommen, ebenso Prämienzahlungen, die für die Auslandstätigkeit an den Mitarbeiter bezahlt werden. Wenn mittlerweile die Entsendung beendet wurde und somit der gesamte laufende Bezug in Österreich steuerpflichtig ist oder auch nur ein Teil während einer laufenden Entsendung kann es zu folgendem Problem kommen: das BMF vertritt in den Lohnsteuerrichtlinien die Ansicht, dass bei der gleichzeitigen Auszahlung von Sonderzahlungen also beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, aber eben auch Prämien wie oben beschrieben zuerst jene Sonderzahlungen für die Berechnung der Sechstelgrenze heranzuziehen sind, die in Österreich von der Besteuerung befreit sind. Die Sechstelgrenze wird zur Berechnung herangezogen, in welchem Ausmaß Sonderzahlungen mit dem begünstigten fixen Steuersatz von 6% besteuert werden dürfen so kann es also zu dem Fall kommen, dass Sonderzahlungen, die Österreich gar nicht besteuern darf für die Berechnung der Sechstelgrenze herangezogen werden und dadurch den begünstigten Steuersatz für steuerpflichtige Bezüge ausschließen. Folgendes Beispiel soll die Problematik verdeutlichen: Ein Mitarbeiter war im Jahr 2013 zu 100% einer Tochtergesellschaft nach Slowenien entsendet, das Besteuerungsrecht für die Bezüge steht nach dem DBA eindeutig Slowenien zu. Im Jahr 2014 ist die Entsendung beendet und der Mitarbeiter ist zu 100% wieder in Österreich tätig. Im Juni 2014 wird das Urlaubsgeld ausbezahlt und begünstigt besteuert, im Oktober 2014 erhält der Mitarbeiter eine Prämie für die Tätigkeit in Slowenien, die nach Ansicht des BMF auch eindeutig in Slowenien zu besteuern ist, in Österreich also steuerfrei ist. Im November 2014 wird dann das Weihnachtsgeld an den Mitarbeiter ausbezahlt dieses ist jetzt allerdings in voller Höhe anstatt mit 6% zu besteuern, da die Prämie für die Tätigkeit in Slowenien das zur Verfügung stehende Sechstel der laufenden Bezüge für die begünstigte Besteuerung aufgefressen hat! Beachten Sie daher bitte, dass es wesentlich darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt sie Prämien oder sonstige Sonderzahlungen an Ihre Mitarbeiter für steuerbefreite Auslandstätigkeiten auszahlen. Dann können unangenehme Folgen für die Mitarbeiter und auch für Sie als Dienstgeber vermieden werden! Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei der Planung, Gestaltung und Berechnung zur Verfügung. 2

3 Geschenke an Arbeitnehmer Wann sind diese steuerfrei? Bei der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge hat die Finanz bzw. GKK ein neues Prüfungsfeld gefunden. So wurden im Rahmen der letzten GPLAs auch Buchhaltungsunterlagen angefordert, um Geschenke an Mitarbeiter zu überprüfen. Diverse Individualgeschenke an den Dienstnehmer im Zuge der Prüfung mussten als Vorteil aus dem Dienstverhältnis nachversteuert werden, d.h. der Lohnsteuer, der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten des Dienstgebers (DB/DZ/Kommunalsteuer/Sozialversicherungsbeitrag Dienstgeber, MVK) unterzogen werden. Aufgrund dieses neuen Prüfungsschwerpunktes und des bevorstehenden Weihnachtsfestes möchten wir Sie informieren, unter welchen Voraussetzungen Geschenke an Mitarbeiter steuerfrei belassen werden können. Gemäß 3 (1) Z 14 EStG sind der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von 365 und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 jährlich steuerfrei. Die Sozialversicherung knüpft an die Befreiungsbestimmung des EStG an, weswegen Sachzuwendungen an Mitarbeiter bis zu einem Betrag von 186 jährlich steuer- und beitragsfrei sind. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung ist, dass es sich um keine individuelle Entlohnung handelt. Es müssen generelle Zuwendungen an die Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (ZB Weihnachten) vorliegen. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht erforderlich- es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist. Als Sachzuwendungen werden auch Gutscheine, welche nicht in Bargeld abgelöst werden können, und Goldmünzen, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht akzeptiert. Entgegen einer Entscheidung des UFS gelten nach Meinung des Finanzministeriums auch Autobahnvignetten als Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern daher Sachzuwendungen an alle Mitarbeiter erfolgen (ZB Weihnachtsgeschenke) können diese weiterhin steuerfrei belassen werden. Geburtstagsgeschenke wurden bisher von der Finanzverwaltung akzeptiert, wenn diese anlässlich einer Betriebsfeier (ZB Geburtstagsfeier für alle Mitarbeiter, die in einem bestimmten Monat Geburtstag haben mit Überreichung Geschenk) mehreren Mitarbeitern überreicht wurden. Nicht mehr akzeptiert werden jedoch Geschenke an einzelne Mitarbeiter ZB Hochzeitsgeschenke, Babygeschenke, Geschenke anlässlich Beförderung. 3

4 Tag- und Nächtigungsgelder sowie Kilometergeld

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